* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 33/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 33/04

September 2004 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt: Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
KostenRechtBundesgerichtshofesInstanzWenzelSchmidt-Räntschtropfen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 33/04	IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL Verkündet am: 17. September 2004 Wilms, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zu dem 6. September 2004 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
 für Recht erkannt:
Das Senatsurteil vom 2. Juli 2004 wird wie folgt ergänzt:
Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Die Kosten der Nebenintervention in allen Instanzen trägt die Streithelferin.
Von Rechts wegen
 Entscheidunqsqründe:
Die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (Senat, BGHZ 154, 351).
Wenzel		Tropf		Lemke
	Schmidt-Räntsch		Stresemann