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BGH · V ZR 32/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 32/66

Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2o Mai 1969 unter Mitwirkung der Bundosrichtcr Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Das in dieser Vorschrift geforderte auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat sie den aufgeführten Schätzungen entnommen und hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der Vorechrift vorgetragen Der Ehemann der Beklagten habe mit dem Direktor SchflU der SIHMMU® zussmmengewirkt, um die Klägerin zu dem Verkauf des 2/5-Anteils zu zwingen. Direktor Schorß habe unter Hinweis auf die Bereitschaft des Ehemannes der Beklagten, den Anteil zu kaufen, mit der Zv/angs Vollstreckung von einem Tag auf den anderen gedroht, wenn die Klägerin nicht verkaufe. Außerdem habe der Ehemann der Beklagten bei einer Besprechung mit dem Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, Karl-Heinz diesen aufgefordert, seinem Vater einen Kaufpreis von 180 000 Dil vorzuschlagen. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Anwendung des § 138 BGB auf den Kaufvertrag vom 18. April 1962 schon daran, daß es an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle; mit Rücksicht darauf, daß der Wert eines Grundstücks nur in weiten Grenzen zu bestimmen sei, treffe dies selbst dann zu, wenn die Schätzung dos Sachverständigen BeiflM zugrunde gelegt werde, nach der die Klägerin 58,5 ihrer Leistung als Gegenwert erhalten habe. In einer Hilfsbegründung legt das Berufungsgericht dar, daß auch dann, wenn die Grenzen für eine nicht zu beanstandende Preisgestaltung im Grundstücksverkehr enger gezogen würden und eine Abweichung der Gegenleistung von der Leistung der Klägerin um 41,5 $ als auffälliges Mißverhältnis anzusehen wäre, der Kaufvertrag nicht nichtig im Sinne des §138 BGB 3ei. In diesem Palle mangle es, so führt das Berufungsgericht aus, an den subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift, weil der Ehemann der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin nur die Schätzungen des Sachverständigen nicht aber auch die Schätzung des Sachverständigen BeflB gekannt habe und sich deshalb des aus dieser Schätzung etwa zu entnehmenden auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistun und Gegenleistung nicht bewußt gewesen sei; lege man aber die Schätzung des Sachverständigen BflBIH und zwar dessen zweite Schätzung zugrunde, so betrage der von dem Ehemann der Beklagten gezahlte Kaufpreis 75 % (richtig: 70,8 ?$) des in dieser Schätzung angegebenen Wertes; berücksichtige man weiter, daß ein Eigentumsanteil einen geringeren Wert habe als der rechnerisch aus dom Gesamtwert, des Eigentums ermittelte, so werde deutlich, daß der Ehemann der Beklagten keine Kenntnis von einem auffälligen Mißverhältnis der Leistungen gehabt haben könne. Es kann dahingestellt sein, ob dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, daß der von der Klägerin behauptete objektive Wert des 2/5-Anteils an dem Grundstück, den sie aus der Schätzung dos Sachverständigen Berlin auf 308 000 DM berechnet habe, in keinem auffälligen Mißverhältnis zu dem vereinbarten Kaufpreis von 180 000 DM stehe. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Wucherer sich nicht nur der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Geschäftsgegencrs, sondern auch des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bewußt sein muß (RGZ 86, 296, 300; RG HRR 1928 Nr. 2080; Staudinger BGB 11. Da das Berufungsgericht aus den von ihm aufgeführten Gründen eine solche Kenntnis des Ehemanns der Beklagten verneint hat, ist seine Auffassung, der Kaufvertrag sei weder nach § 138 Abs. 2 BGB noch nach § 138 Abs. 1 BGB, der in Pallen der vorliegenden Art ebenfalls Kenntnis eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt (Urteil dos Senats vom 30. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es auf den Vortrag der Klägerin in demselben Schriftsatz (S. Davon, daß aus einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung regelmäßig auf die Kenntnis dieses Mißverhältnisses zu schließen sei, könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn dem Käufer die Tatsachen aus denen sich das Mißverhältnis ergibt, bekannt sind; das war aber hier nicht der Fall, da der RechtsVorgänger der Beklagten laut tatrichterlicher Feststellung nur die Schätzungen BflHB kannte und keinen Anlaß hatte, sie als zu niedrig anzusehen. Soweit die Revision schließlich meint, der Rechtsvorgängor der Beklagten habe als Miteigentümer des Grundstücks dessen Wert wohl am besten selbst gekannt und deshalb über den Wert der empfangenen Leistung nicht erst noch durch dio Vorlage eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt zu werden brauchen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Beklagten von einem auffälligen Mißverhältnis der Leistungen keine Kenntnis gehabt haben könne. b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Wert eines Mit-oigentumsantcils an einem Grundstück unter dem entsprechenden Anteil am Wort des gesamton Grundstücks liege. Der Miteigentümer ist, nie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revision auch nicht verkennt, den aus dem Miteigentumsverhältnis sich ergebenden Beschränkungen unterworfen und muß ständig mit einem Wechsel des oder der anderen Mit- Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, der von der Klägerin erworbene Miteigentumsanteil sei für don Ehemann der Beklagten deshalb mehr wert gewesen als die entsprechende Quote des Gesamtwertes, weil der RechtsVorgänger der Beklagten bereits Miteigentümer zu 3/5 gewesen und durch don Erwerb von der Klägerin somit Eigentümer dos gesamten Grundstücks geworden sei» ist ihr entgegonzuhalten, daß es bei der Feststellung des auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Sinne dos § 138 BGB auf die objektiven Werte dieser Leistungen und nicht auf das besondere Interesse eines Vertragsteils ankommt. c) Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, daß dor Ehemann der Beklagten von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung keine Kenntnis gehabt habe, den ontscheidungserhoblichen Sachvortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft, ist unbegründet. Die Revision übersieht/ daß das Berufungsgericht diesen Sachvortrag der Klägerin in seinem wesentlichen Inhalt in don Tatbestand seines Urteils aufgenommen und ihn, soweit er nicht in den Erfcscheidungsgründen behandelt worden ist, aus- d) Die Revision meint schließlich, wenn man von dem Klagevortrag ausgehe, dann habe der Rechtsvorgänger der Beklagten die Klägerin auch sittenwidrig geschädigt und sich gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. § 826 Ann. 15), hiervon aber nicht gesprochen werden kann, wenn nach der ohne Erfolg angegriffenen Feststellung dos Berufungsgerichts der Ehemann der Beklagten von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung keine Kenntnis gehabt hat; denn damit ist zugleich das Bewußtsein dos Rechts-Vorgängers der Beklagten verneint, daß die Klägerin durch die Veräußerung ihres 2/5-Antcils an dem Grundstück geschädigt werde.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO § 138 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBSchätzungWertBerufungsgerichtverkaufenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZi ___________nein
BGB § 138 Ba
a)	Zur Frage der verv/erfliehen Gesinnung bei einem Mißverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis.
b)	Für das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt es auf die objektiven Werte dieser Leistungen und nicht auf das besondere Interesse eines Vertrags-toils an.
BGH,Urt.v. 2. Mai 1969 - V ZR 32/66 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2c Mai 1969 Wüst , Justizhauptsokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
JLZR. 32/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma El BHBBs tr aße Richard El
 GmbH in	v,
vertreten durch ihren Geschäftsführer ebenda.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Prof.Br»
gegen
 die Witwe in
 Gcrtrudo ■Sei
 geh» Su Str,
 Beklagte, Berufungobeklagte und Revisionsbeklagto,
 Prozoßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br.
2
Dor V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2o Mai 1969 unter Mitwirkung der Bundosrichtcr Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Saarbrücken vom 11. Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin surückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte in notarieller Urkunde vom 18. April 1962 ihren 2/5-Mitoigentumsanteil an dem Grundstück Tflistraße ■ - 0 in	an	den	inzwischen
 verstorbenen Ehemann und Rechtsvorgänger der Beklagten zu dem Preis von 180 000 MI. Der Ehemann der Beklagten, der ein Bruder des Geschäftsführers der Klägerin war, wurde als Eigentümer des verkauften Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen und ist damit Eigentümer des ganzen Grundstücks geworden.
Zu dom Verkauf kam es, weil die	SflHHHHl
 von der Klägorin die Rückzahlung der dieser gewährten, durch Grundschulden auf dem verkauften Miteigentumsonteil in Höhe von 140 000 DM gesicherten Kredite verlangte, die Klägerin aber nicht über die hierzu erforderlichen Mittel verfügte.
Vor den Verkauf hatte die Klägerin eine Grundstücks-schätzung durch den Architekten B^H^B vornehmen lassen.
Dieser kam am 20. März 1962 zu einem Y/ert des ganzen Grundstücks von 490 000 DM und nach Rücksprache mit dom Geschäf-führcr der Klägerin am 9. April 1962 zu einem solchen von 635 000 DM. Nach diesen Schätzungen berechnet betriigen die Werte für don verkauften 2/5-Miteigentumsanteil 196 000 DM und 254 000 DM.
Nach dem Verkauf hat der von der Klägerin beauftragte Bausachverständige B^^HBdas ganze Grundstück am 6. Oktober 1963 auf 770 000 DM geschätzt. Daraus ergibt, sich für d< verkauften Miteigentumsanteil ein anteiliger Wert von 308 000 DU.
Unmittelbar neben dem hier betroffenen Grundstück besaß der Ehemann der Beklagten noch Grundbesitz in Alleineigentum. Aus dem durch den Abschluß dos Kaufvertrags entstandenen Gesamtbesitz ist am 15. Mai 1965 1/3 an die Eirm. EflB AG in HflHB zu dem Preis von 700 000 DM zuzüglich eine: lebenslänglichen Rente von 6 000 DM jährlich für die 66 Jahre alte Beklagte verkauft worden.
Die Klägerin halt den Kaufvertrag nach § 138 BGB für nichtig. Das in dieser Vorschrift geforderte auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat sie den aufgeführten Schätzungen entnommen und hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der Vorechrift vorgetragen Der Ehemann der Beklagten habe mit dem Direktor SchflU der	SIHMMU®	zussmmengewirkt,	um	die
 Klägerin zu dem Verkauf des 2/5-Anteils zu zwingen. Direktor Schorß habe unter Hinweis auf die Bereitschaft des Ehemannes der Beklagten, den Anteil zu kaufen, mit der Zv/angs Vollstreckung von einem Tag auf den anderen gedroht, wenn die Klägerin nicht verkaufe. Nach der Besprechung des
 
Direktors Sch^i mit dem Geschäftsführer der Klägerin habe diesen noch am gleichen Tag der Ehemann der Beklagten auf-gesucht und ihn zun Verkauf zu bestimmen gesucht, indem er ihn an der Familienehre gepackt und gebeten habe, uden Namen Deutsch zu schützen, der sonst in die Zeitung komme". Außerdem habe der Ehemann der Beklagten bei einer Besprechung mit dem Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, Karl-Heinz diesen aufgefordert, seinem Vater einen Kaufpreis von 180 000 Dil vorzuschlagen. Auf den Hinweis des Sohnes, daß sich aus den Schätzungen des Architekten	ein höherer
 Wert des 2/5-Anteils ergebe, habe der Ehemann der Beklagten dem Sohn erklärt, er wolle ihn "in seinem Testament" berücksichtigen, wenn er wunschgemäß handele. Später habe Karl-Heinz DflHHI in dem verabredeten Sinne auf seinen Vater eingewirkt. Schließlich sei der Geschäftsführer der Klägerin zur Zeit des Verkaufs gesundheitlich sehr stark angegriffen und deshalb nicht in der Lage gewesen, einem stärkeren Willen einen entsprechenden Widerstand entgegonzusetzen. Im Januar 1962 habe er einen totalen Kreislaufzusammenbruch mit Verwirrtheitszuständen erlitten. Diese schlechte körperliche Verfassung ihres Geschäftsführers müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden.
Die Klägerin hat von der Beklagten ihre Wiedereintragung in ’Weg der Grundbuchberichtigung Zug um Zug gegen Zahlung von 180 000 DM begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
 
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Anwendung des § 138 BGB auf den Kaufvertrag vom 18. April 1962 schon daran, daß es an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle; mit Rücksicht darauf, daß der Wert eines Grundstücks nur in weiten Grenzen zu bestimmen sei, treffe dies selbst dann zu, wenn die Schätzung dos Sachverständigen BeiflM zugrunde gelegt werde, nach der die Klägerin 58,5 ihrer Leistung als Gegenwert erhalten habe. In einer Hilfsbegründung legt das Berufungsgericht dar, daß auch dann, wenn die Grenzen für eine nicht zu beanstandende Preisgestaltung im Grundstücksverkehr enger gezogen würden und eine Abweichung der Gegenleistung von der Leistung der Klägerin um 41,5 $ als auffälliges Mißverhältnis anzusehen wäre, der Kaufvertrag nicht nichtig im Sinne des §138 BGB 3ei. In diesem Palle mangle es, so führt das Berufungsgericht aus, an den subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift, weil der Ehemann der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin nur die Schätzungen des Sachverständigen nicht aber auch die Schätzung des Sachverständigen BeflB gekannt habe und sich deshalb des aus dieser Schätzung etwa zu entnehmenden auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistun und Gegenleistung nicht bewußt gewesen sei; lege man aber die Schätzung des Sachverständigen BflBIH und zwar dessen zweite Schätzung zugrunde, so betrage der von dem Ehemann der Beklagten gezahlte Kaufpreis 75 % (richtig: 70,8 ?$) des in dieser Schätzung angegebenen Wertes; berücksichtige man
 
weiter, daß ein Eigentumsanteil einen geringeren Wert habe als der rechnerisch aus dom Gesamtwert, des Eigentums ermittelte, so werde deutlich, daß der Ehemann der Beklagten keine Kenntnis von einem auffälligen Mißverhältnis der Leistungen gehabt haben könne.
2.	Es kann dahingestellt sein, ob dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, daß der von der Klägerin behauptete objektive Wert des 2/5-Anteils an dem Grundstück, den sie aus der Schätzung dos Sachverständigen Berlin auf 308 000 DM berechnet habe, in keinem auffälligen Mißverhältnis zu dem vereinbarten Kaufpreis von 180 000 DM stehe. Denn auf jeden Pall hält die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts der von Amts wegen gebotenen Nachprüfung und den Angriffen der Revision stand.
Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Wucherer sich nicht nur der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Geschäftsgegencrs, sondern auch des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bewußt sein muß (RGZ 86, 296, 300; RG HRR 1928 Nr. 2080; Staudinger BGB 11. Aufl. § 138 Anm. 35; Soergel/ Sichert BGB 10, Aufl. § 138 Anm. 51; Enneccerus/Nippordoy Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. § 192 II 1 b Pußn. 6 S. 1176). Da das Berufungsgericht aus den von ihm aufgeführten Gründen eine solche Kenntnis des Ehemanns der Beklagten verneint hat, ist seine Auffassung, der Kaufvertrag sei weder nach § 138 Abs. 2 BGB noch nach § 138 Abs. 1 BGB, der in Pallen der vorliegenden Art ebenfalls Kenntnis eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt (Urteil dos Senats vom 30. Januar 1963 - V ZR 78/61 S. 15; vgl. RGZ 150, 1, 3), nichtig, frei von Rechtsirrtum.	->
 
An diesem Ergebnis vermögen auch die Angriffe der Revision nichts zu ändern.
a) Diese meint zunächst, Feststellungen zu dem subjektiven Tatbestand setzten eine Feststellung der objektiven Wert-verhältnissc voraus; daran fehle es hier; ein auffälliges Mißverhältnis der objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung indiziere regelmäßig die Kenntnis dieses Mißverhältnisses, zu demindest die grobfahrlässige oder gewissenlose Unkenntnis, die bereits genüge.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Feststellung des objektiven Wertes des verkauften Miteigentums-anteilo war deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin in der Klageschrift (S. 5), der Verkehrswort des Grundstücks habe sich im Frühjahr 1962 auf 770 000 DM belaufen, als richtig unterstellt hat. Damit ist der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. November 1965 (S. 3) gegenstandslos, der Sachverständige Bertram habe offon zugegeben, daß seine zweite Schätzung mit 635 000 DM noch um mindestens 100 000 MI zu niedrig gewesen sei. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es auf den Vortrag der Klägerin in demselben Schriftsatz (S. 1) nicht einge-gangon ist, selbst die Schätzung des Sachverständigen Berlin mit 770 000 DM für April 1962 sei noch viel zu gering gewesen. Dieser Vortrag entzog sich, abgesehen davon, daß es sich nur um die Äußerung von ‘'Zweifeln11 handelte, schon wegen seiner Unbestimmtheit der tatrichterlichen Würdigung. Don in demselben Schriftsatz vom 11. November 1965 (S. 4) gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten Uber
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den angemessenen Verkehrswert des Grundstücks im Frühjahr 1962 einzuholen, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er sich nicht auf eine bestimmte Behauptung bezieht. Davon, daß aus einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung regelmäßig auf die Kenntnis dieses Mißverhältnisses zu schließen sei, könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn dem Käufer die Tatsachen aus denen sich das Mißverhältnis ergibt, bekannt sind; das war aber hier nicht der Fall, da der RechtsVorgänger der Beklagten laut tatrichterlicher Feststellung nur die Schätzungen BflHB kannte und keinen Anlaß hatte, sie als zu niedrig anzusehen. Für die weitere Meinung der Revision, der Ehemann der Beklagten habe sich grobfahrlässig oder gewissenlos der Erkenntnis des Mißver-hältnisses verschlossen (vgl. LM § 138 -Cb- BGB Nr. 11), bietet der Sachverhalt keine Grundlage. Soweit die Revision schließlich meint, der Rechtsvorgängor der Beklagten habe als Miteigentümer des Grundstücks dessen Wert wohl am besten selbst gekannt und deshalb über den Wert der empfangenen Leistung nicht erst noch durch dio Vorlage eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt zu werden brauchen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Beklagten von einem auffälligen Mißverhältnis der Leistungen keine Kenntnis gehabt haben könne.
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Wert eines Mit-oigentumsantcils an einem Grundstück unter dem entsprechenden Anteil am Wort des gesamton Grundstücks liege. Der Miteigentümer ist, nie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revision auch nicht verkennt, den aus dem Miteigentumsverhältnis sich ergebenden Beschränkungen unterworfen und muß ständig mit einem Wechsel des oder der anderen Mit-
 
oigentümer rechnen. Dieser wertmindernde Nachteil wird ent- . gegen der Meinung der Revision nicht dadurch ausgeschlossen» daß der Miteigentümer an einem Grundstück im Wege der Teilung versteigering gemäß §§ 180 ff ZVG die Aufhebung der Gemeinschaft erzwingen kann und auf diese Weise Gelegenheit hat, das Eigentum an gesamten Grundstück zu erhalten; denn er wird dies, insbesondere wenn er:_nicht die dazu erforderlichen Mittel besitzt, nicht immer wollen und auch nicht in jedem Pall erreichen können. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, der von der Klägerin erworbene Miteigentumsanteil sei für don Ehemann der Beklagten deshalb mehr wert gewesen als die entsprechende Quote des Gesamtwertes, weil der RechtsVorgänger der Beklagten bereits Miteigentümer zu 3/5 gewesen und durch don Erwerb von der Klägerin somit Eigentümer dos gesamten Grundstücks geworden sei» ist ihr entgegonzuhalten, daß es bei der Feststellung des auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Sinne dos § 138 BGB auf die objektiven Werte dieser Leistungen und nicht auf das besondere Interesse eines Vertragsteils ankommt. Das wird von dor Revision verkannt, wenn sie das von ihr aufgefiihrto besondere Interesse des Ehemanns der Beklagtci als objektiven Bewertungsfaktor bezeichnet.
c)	Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, daß dor Ehemann der Beklagten von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung keine Kenntnis gehabt habe, den ontscheidungserhoblichen Sachvortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft, ist unbegründet.
11IL6X1 D61 9
Die Revision übersieht/ daß das Berufungsgericht diesen Sachvortrag der Klägerin in seinem wesentlichen Inhalt in don Tatbestand seines Urteils aufgenommen und ihn, soweit er nicht in den Erfcscheidungsgründen behandelt worden ist, aus-
 
drücklieh als unerheblich bezeichnet hat (BU S. 10). Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d)	Die Revision meint schließlich, wenn man von dem Klagevortrag ausgehe, dann habe der Rechtsvorgänger der Beklagten die Klägerin auch sittenwidrig geschädigt und sich gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht, weil diese Vorschrift mindestens bedingten Vorsatz erfordert (BGB RGRK 11. Aufl.
 § 826 Ann. 15), hiervon aber nicht gesprochen werden kann, wenn nach der ohne Erfolg angegriffenen Feststellung dos Berufungsgerichts der Ehemann der Beklagten von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung keine Kenntnis gehabt hat; denn damit ist zugleich das Bewußtsein dos Rechts-Vorgängers der Beklagten verneint, daß die Klägerin durch die Veräußerung ihres 2/5-Antcils an dem Grundstück geschädigt werde.
3.	Ba die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurücksuweisen.
Rothe	Br.	Freitag	Mattem
 Hill	Offterdinger