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BGH · V ZR 32/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 32/62

BGB §§ 917, 1004; ZPO § 322 Abs» 1 Der Pächter eines Grundstückes, dem die Verbindung mit oinom öffentlichen Wege fehlt, kann von dem Eigentümer einer Nacnbarparzelle, die er als Zufahrt benutzt, auch dann nicht auf Zahlung einer Notwegrente in Anspruch genommen werden, wenn zuvor eine gegen ihn gerichtete Unter laosungsklago des Nachbarn rechtskräftig mit der Begründung abgowiesen wurde, dieser müsse kraft Gesetzes die Benutzung seiner Parzelle zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden» 2 812,5o DM eingesetzt wiss.on, weil hier nicht der zweite, sondern der ersto der beiden in § 9 ZPO geregelten Pällo ("wenn der künftigo Wogfall dos Bozugcrechts gewiß, die Zeit dos Wogfalls aber ungewiß ist") gegoben soi0 Das ist jedoch nicht richtig® Wenn dio Beklagte, wie sie mit Schrift satz Von 18o Dezember 1962 angezoigt hat, seit dem 3o® Juni 1952 keinen Notweg mehr in Anspruch nimmt und den Rentenan-spruch daher von jenem Togo ab als erledigt ansieht - sie hat sich inzwischen auf Gelände, das sie von einem anderen Grundotücksnachbar erwarb, einen eigenen Zufahrtsweg goschaf fen--, so spielt das in diesem Zusammenhang keine Rolle, da es für die 7/ertberechnung auf den Zeitpunkt der Rechtsmittel oinlegung ankommt (§§ 4 Abs® 1 , 546 Abs® 3 Satz 1 ZPO)® Dio Revision wurde bereits am.15o Fobrucr 1962 eingelegt® Damals war os noch keineswegs ?!^öwiß,,j daß dio Inanspruchnahme der streitigen Wegcparzelle durch den Werkverkehr der Beklagten künftig Wegfällen werde® Eine solcho Gewißheit ergab sich insbesondere auch nicht daraus, daß die Boklagto schon in ihrer Berufungsbegründung vom 5® August 1961 den Erwerb von Eroatzgolündo, das für oinc eigene Zufahrt ausgebaut werde, erwähnt und sich.über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung ("Oktobcr/November 1961") ausgelassen hatte; denn dicoo Angaben schlossen erfahrungsgemäß einen anderen Verlauf der Dingo keineswegs aus und ließen jedenfalls sichcro Schlüsse auf einen künftigen Wegfall der Notwegrente nicht zu (vglo auch OIG Colle JR 1951,26)« Die Klägerin möchte dafür entschädigt werden, daß sie sich auf ihrer Wogoparzolle den Werkverkehr der Beklagten gefallen lasson muß« Sio leitet ihren Anspruch, aus § 917 Ab3o 2 BGB her, wonach dom Nachbarn, über dessen Grundstück der Notweg führt, eine Geldrento gebührt« Wer diese Notweg-ronto zu gewähren hat, wird an der angeführten Gesetzesstel-lo nicht mit ausdrücklichen Worten gesagt* Bas ergibt sich indessen aus der dortigen Verweisung (Satz 2) auf die entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die Üborbäurento (§912 Abs* 2 BGB)* Einschlägig ist insoweit der § 913 BGB, wo es heißt, die Rente sei zu entrichten "von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks”a Bei entsprechender Anwendung auf dio Notwegrente folgt hieraus, daß das Recht auf diese Rente - das die Kehrseite der gesetzlichen Eigentums-boschränkung durch den Notweg (§ 917 Abs* 1 BGB) bildet -oinon sowohl subjektiv als auch objektiv dinglichen Oharak-tor hat; es ist nicht nur mit dem Eigentum an dem Grundstück, über das der Notweg führt, verbunden und gemäß § 96 3GB dessen wesentlicher Bestandteil, sondern ruht zugleich,, einer Realiast ähnlich, auf dem Nachbargrundstück, stellt also auch seinerseits eine gösetzlicho Eigentumabeschränkung dar (RG2 160, 166, 182; BGB RGRK 11« Aufl« § 913 Anm» 2; Erman/ \7cstormann, BGB 3» Aufl» § 913 Anm«, 1)« dio Benutzung durch schuldrochtliehen Vortrag einem Mieter« Pacht or oder sonstigem Dritten überlaßt - mit der Rentenpflicht belastete Denn ebenso, wie es für die Ordnungsmäßig-koit der Grundstücksbenutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB auf dio Person dos jeweiligen Nutzungsberechtigten nicht an-kommt, vielmehr die wirtschaftlichen Bedürfnisse dos Grundstücks als solchon\maßgebend sind (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dem steht nicht, wie die Klägerin in der Revisionsver-handlung geltend gemacht hat, die Rechtskraft des Urteils im Vorprozoß entgegen, durch das sie mit ihrer Unterlassungs-klago aus § 1004 BGB nicht nur gegenüber der Witv/e Sichel-schmidt, sondern zugleich gegenüber der jetzigen Beklagten unterlegen ist. würde gleichwohl das frühere Urteil eine Abweisung der gegenwärtigen Klage aus dem Gesichtspunkt mangelnder Sachverpflich-tung-nicht hindern» Anders al3 hier war die Beklagte nämlich im Vorprozeß passiv legitimiert, da auch der Grundstückspächter unter don "Störer"-Begriff dos § 1004 BGB fällt (Siebert/ Mühl, BGB 9* Auflo § 1004 Anm» 31); sie konnte dort, wenn ihr auch koin eigener Notw eg an spracht zustand (RGZ 79«, 116, 118), die aus diesem Anspruch ihrer Verpächterin entspringende Dul-dungspflicht des Grundstücksnachbarn oinredeweise (vgl„ Mei3-nor/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3» Aufl« § 27 Fußn« 65) kraft abgeleiteten Rechts als Pächterin dem Unterlassungsbegehren der Klägerin entgegenhalten« Damit wurde sie jedoch keineswegs Schuldnerin der Notwegrente«

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 912 BGB § 322 ZPO § 1004 BGB § 565 ZPO
BGB®AnspruchZPOdosKlägerin

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung
 ja
nein
^is 094
BGB §§ 917, 1004; ZPO § 322 Abs» 1
Der Pächter eines Grundstückes, dem die Verbindung mit oinom öffentlichen Wege fehlt, kann von dem Eigentümer einer Nacnbarparzelle, die er als Zufahrt benutzt, auch dann nicht auf Zahlung einer Notwegrente in Anspruch genommen werden, wenn zuvor eine gegen ihn gerichtete Unter laosungsklago des Nachbarn rechtskräftig mit der Begründung abgowiesen wurde, dieser müsse kraft Gesetzes die Benutzung seiner Parzelle zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden»
BGH, Urteil vom To» Juli 1963 - V 2H 32/62 - Hamm
t
V ZR 32/62
Verkünd at am Io«, Juli 1963 HIBo Justisangostalitor als Urkundsboamter dor Geschäftsstelle
I m Namen das Voikos In dam Rechtsstreit
 der Offenen Handelsgesellschaft G* & Wo S
in	(Ruhr)	5	vortrat	an	durch
 ihren g03chäftsfUhrendon Gesellschaftor Friedrich S|
vflHHB-oflBHHK im'
Beklagten und Rovisionsklägorin5 - Prozoßbevollmächtigtar:	Rechtsanwalt	Dr«
gegen
 dio Witv/o Augusto Elise B
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Klägerin und Revisionsbcklagte«, Prozoßbovollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr,
 hat dor V0 Zivilsonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io« Juli 1963 unter Mitwirkung dor Bundosrich-tor Schuster 5 Dr<> August in 9 Br» Rot ho«, Er« Freitag und Br« Mat-t ern
 für Rocht erkannt:
Auf dio Rovision der Beklagten wird das Urtoil dos 5« Zivilsenats des Oberland esgerichts in Kamm v(:Wcstf o) vom 210 Dezember 1961 aufgehoben«,
la ~
Dao Urteil dor 3« Zivilkammer dos Landgerichts in Heg on vom 28 0 April 1961 wird auf die Berufung dor Boklagton im Kostenpunkt und insoweit, als es sum Nachteil dor Boklagton erkannt hat, abgeändert und dio Klago auch in diesem Umfange abgewiesono
 Dio Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
Von Rechts wegen

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Tatbestands
 Dio beklagt© Offene Handelsgesellschaft botroibt auf Gelände, das der Witwe Frieda SflHHHHHIS0*101^5 Qino Werkzeug- und Transportgeräto-Fabrik; sie hat den Grund und Boden sowie den Fabrikat ionsbetrieb von dor Witwe Sicholsehmidt gepachteto Das Fabrikanwosen besitzt keinen unmittelbaren Zugang zu einem öffentlichen Weg; es ist über oinon Privatweg zu erreichen, dor im Eigentum dor Klägerin steht; auf diesem Woge spielt sich der Werkverkehr der Beklagten ab0 In einem Vorprozoß begehrto die Klägerin von dor jetzigen Beklagten als Pächterin und von der Witwe Sichelschmidt als Vci'pächterin Unterlassung dieses Vorkohrs; die Klage wurde rechtskräftig mit dor Begründung abgewiasen» daß die. Klägerin, da den Fabrikgrund stücken die notwendige. Verbindung mit einem, öffentlichen V/ege fehle , gemäß § 917 BGB den Werkverkehr auf ihrem Privatwog dulden müsse«
Die Klägerin forderte daraufhin, rückwirkend ab 1956«eine Notwegrento9 Die Beklagte erkannte diese Forderung in Höhe von 135 DM jährlich ah, auch für die künftige Dauer der Wegobehutzung, und bezahlte für die Jahre 1956 bis i960 insgesamt 675 DM; weitergehend0 Ansprüche lehnte 3ic ab«, Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Entrechtung einer jährlichen, im voraus zahlbaren Eento von 500 DM soit 1„ Januar 1956, abzüglich der bereits gezahlten und dor für die Zukunft anerkannten Beträge, zu verurteilen«» Das Landgericht hat* unter Abweisung im übrigen, dor Klage in Höho von jährlich 36o DM stattgegeben«, Die Berufung der Beklagten ißt ohne Erfolg geblieben« Mit der Revision verfolgt die Boklagto ihren Klageabv/eisungsantrag, soweit sio damit in den Vor-instanzen nicht durchgedrungen ist, weiter«, Die Beklagte bittot um Zurückweisung des Rechtsmittels <>
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 Entscheiäungsgründos
1o Entgegen der Meinung der Klägerin ist die Revision zulässig5 da der Wert dos Beschwerdegegenstandes 6 000 DM übersteigt (§ 546 Ab3® 1 ZPO)® Er setzt sich zusammen aus dem Fünfundzwanzigfachon des nach dem landgerichtlichen Urteil noch streitigen Renten-Jahrosbotrages von (560 -155 =‘) 225 DK, mithin 5 625 DM (§ 9 ZPO zweiter Fall) und aus den Rückständen der Jahro 1956 bis i960 in Höhe von (fünfmal 225 =) 1 125 DM, boläuft sich also auf 675o DM®
Die Klägerin möchte froilich anstelle der 5 625 DM nur den zwölfe inhalb fachen Botrag der stroitigen Rente, doli®
2 812,5o DM eingesetzt wiss.on, weil hier nicht der zweite, sondern der ersto der beiden in § 9 ZPO geregelten Pällo ("wenn der künftigo Wogfall dos Bozugcrechts gewiß, die Zeit dos Wogfalls aber ungewiß ist") gegoben soi0 Das ist jedoch nicht richtig® Wenn dio Beklagte, wie sie mit Schrift satz Von 18o Dezember 1962 angezoigt hat, seit dem 3o® Juni 1952 keinen Notweg mehr in Anspruch nimmt und den Rentenan-spruch daher von jenem Togo ab als erledigt ansieht - sie hat sich inzwischen auf Gelände, das sie von einem anderen Grundotücksnachbar erwarb, einen eigenen Zufahrtsweg goschaf fen--, so spielt das in diesem Zusammenhang keine Rolle, da es für die 7/ertberechnung auf den Zeitpunkt der Rechtsmittel oinlegung ankommt (§§ 4 Abs® 1 , 546 Abs® 3 Satz 1 ZPO)® Dio Revision wurde bereits am.15o Fobrucr 1962 eingelegt® Damals war os noch keineswegs ?!^öwiß,,j daß dio Inanspruchnahme der streitigen Wegcparzelle durch den Werkverkehr der Beklagten künftig Wegfällen werde® Eine solcho Gewißheit ergab sich insbesondere auch nicht daraus, daß die Boklagto schon in ihrer Berufungsbegründung vom 5® August 1961 den Erwerb von Eroatzgolündo, das für oinc eigene Zufahrt ausgebaut werde, erwähnt und sich.über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung ("Oktobcr/November 1961") ausgelassen hatte; denn dicoo Angaben schlossen erfahrungsgemäß einen anderen Verlauf der Dingo keineswegs aus und ließen jedenfalls sichcro Schlüsse auf einen künftigen Wegfall der Notwegrente
 nicht zu (vglo auch OIG Colle JR 1951,26)«
2« Die Revision mußte auch Erfolg haben« Ob das Beru-fungsurteil durch ihre Rügen gegen die Festsetzung der Rontenhöho erschüttert würde, mag dahinstohen« Auf jeden Fall weist es einen sachlich-rechtlichen Fehler auf, den das Rovisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat«.
Die Klägerin möchte dafür entschädigt werden, daß sie sich auf ihrer Wogoparzolle den Werkverkehr der Beklagten gefallen lasson muß« Sio leitet ihren Anspruch, aus § 917 Ab3o 2 BGB her, wonach dom Nachbarn, über dessen Grundstück der Notweg führt, eine Geldrento gebührt« Wer diese Notweg-ronto zu gewähren hat, wird an der angeführten Gesetzesstel-lo nicht mit ausdrücklichen Worten gesagt* Bas ergibt sich indessen aus der dortigen Verweisung (Satz 2) auf die entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die Üborbäurento (§912 Abs* 2 BGB)* Einschlägig ist insoweit der § 913 BGB, wo es heißt, die Rente sei zu entrichten "von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks”a Bei entsprechender Anwendung auf dio Notwegrente folgt hieraus, daß das Recht auf diese Rente - das die Kehrseite der gesetzlichen Eigentums-boschränkung durch den Notweg (§ 917 Abs* 1 BGB) bildet -oinon sowohl subjektiv als auch objektiv dinglichen Oharak-tor hat; es ist nicht nur mit dem Eigentum an dem Grundstück, über das der Notweg führt, verbunden und gemäß § 96 3GB dessen wesentlicher Bestandteil, sondern ruht zugleich,, einer Realiast ähnlich, auf dem Nachbargrundstück, stellt also auch seinerseits eine gösetzlicho Eigentumabeschränkung dar (RG2 160, 166, 182; BGB RGRK 11« Aufl« § 913 Anm» 2; Erman/ \7cstormann, BGB 3» Aufl» § 913 Anm«, 1)«
Als Schuldner dor Notwegrente kommt ausschließlich dar Eigentümer des Grundstücks in Betracht, das keine Vex’bin-dung mit oinem Öffentlichen Wege hat; nur or ist - gleichgültig ob er den Grund und Boden selbst bewirtschäftet oder
 
dio Benutzung durch schuldrochtliehen Vortrag einem Mieter« Pacht or oder sonstigem Dritten überlaßt - mit der Rentenpflicht belastete Denn ebenso, wie es für die Ordnungsmäßig-koit der Grundstücksbenutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB auf dio Person dos jeweiligen Nutzungsberechtigten nicht an-kommt, vielmehr die wirtschaftlichen Bedürfnisse dos Grundstücks als solchon\maßgebend sind (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Novembor 1959, V ZR 98/58, WM 1959, 1463,
1464; in BG.HZ 31, 159 insowei^/Sbgedruckt), bestimmt sich auch die Pflicht zur Rentenzahlung (§ 917 Abs« 2 BGB) nach einem objektiven &aßst ab, und zwar nach den Eigentums Verhältnissen« Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten die Klägerin den Notwog einräinnen mußte, ist die Witwe Sichelschmidt. Gegen diese richtet sich infolgedessen der .Rentenanspruch aus § 917 Abs. 2 BGB. Wenn die Klägerin anstelle von Prau Sichelschmidt im vorliegenden Prozeß die beklagte Gesellschaft auf Zahlung der Notwegrente in Anspruch nahm, so hat sie nicht die richtige Partei verklagt. Die Klage unterlag von vornherein der Abweisung.
Dem steht nicht, wie die Klägerin in der Revisionsver-handlung geltend gemacht hat, die Rechtskraft des Urteils im Vorprozoß entgegen, durch das sie mit ihrer Unterlassungs-klago aus § 1004 BGB nicht nur gegenüber der Witv/e Sichel-schmidt, sondern zugleich gegenüber der jetzigen Beklagten unterlegen ist. Jone frühere Entscheidung beruhte allerdings auf der Erwägung, daß wegen fehlender Zugangsmöglichkeit zu dem Pabrikanwosen dio Eigentumerin desselben ,rund folglich auch dio Pächterin11 - d.h. dio jetzige Beklagte - gemäß § 917 BGB von der Klägerin Duldung des.Werkverkehrs Über den Privatweg verlangen könnten (so die Wied ergab o im Tatbestand des jetzt angofochtenon Urteils). Ob indessen die Bejahung einer solchen Duldung3pflicht zugunsten der Beklagten in (materielle) Rechts kraft erwachsen ist oder ob diese sich lediglich auf die Aberkennung do3 in jenem Prozeß vorfolgten Unterlassungsanspruchs er3trockt (§ 322 Abs. 1 ZPO), bedarf keiner Entscheidung. Denn wenn eine weitergehende Rechtskraftwirkung anzunehmen wäre.
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würde gleichwohl das frühere Urteil eine Abweisung der gegenwärtigen Klage aus dem Gesichtspunkt mangelnder Sachverpflich-tung-nicht hindern» Anders al3 hier war die Beklagte nämlich im Vorprozeß passiv legitimiert, da auch der Grundstückspächter unter don "Störer"-Begriff dos § 1004 BGB fällt (Siebert/ Mühl, BGB 9* Auflo § 1004 Anm» 31); sie konnte dort, wenn ihr auch koin eigener Notw eg an spracht zustand (RGZ 79«, 116, 118), die aus diesem Anspruch ihrer Verpächterin entspringende Dul-dungspflicht des Grundstücksnachbarn oinredeweise (vgl„ Mei3-nor/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3» Aufl« § 27 Fußn« 65) kraft abgeleiteten Rechts als Pächterin dem Unterlassungsbegehren der Klägerin entgegenhalten« Damit wurde sie jedoch keineswegs Schuldnerin der Notwegrente«
3. Die angefochtene Entscheidung kann infolgedessen nicht bestehen bleiben« Sie war aufzuheben, und da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs« 3 Nr« 1 ZPO), mußte die Klage unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden»
Schuster	Dr«	Augustin	Rothe
 Dr« Preitag
 Mattem