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BGH · V ZK 32/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 32/59

In diesem hat die Klägerin mit der Behauptung, der Beklagte habe durch die Ausnützung der ihm gev/ährten Befreiung von den Beschränkungen des § löl BGB schuldhaft die aus seinem Auftrag sich ergebende Treuepflicht verletzt, dessen Verurteilung zur Ruckauflassung und zur Herausgabe des Grundstücks sowie zur Bewilligung der Löschung der Eigentümergrundschuld beantragt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Klägerin sei bei einer Unterredung In den “Börsenstuben“ in Zürich im April 1951 ausdrücklich damit einverstanden gewesen, daß er das Grundstück zur teilweisen Tilgung seiner Ansprüche übernehme, die ihm aus der Ausführung seines Auftrags gegen die Klägerin zuständen. auf Grund der Aussagen der beiden Zeuginnen allein, fest, daß nach den zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen der Beklagte das Grundstück der Klägerin gegen Verrechnung der Ausgaben und Aufwendungen, die er für die Klägerin gemacht habe, übernehmen sollte, und führt sodann weiter aus: Dabei könne als richtig unterstellt werden, daß der Beklagte der Klägerin erklärt habe, die Mieteinnahmen würden zu dem Unterhalt des Gebäudes und zur Bezahlung der Steuern nicht äusreichen, ferner daß eine Reihe von Mängeln vorhanden sei, deren Behebung mehrere tausend DM erfordere. Wenn man berücksichtige, daß das Gebäude, wie unbestritten sei, luftkriegsbeschädigt und mit Flüchtlingen überbelegt gewesen sei, so bedürfe es keines Beweises, daß die Mieteinnahmen zur Instandsetzungfcund Instandhaltung nicht ausreichten Die Klägerin selbst habe es unterlassen, darzulegen, inwiefern die Angaben des Beklagten über den Zustand und die Rentabilität des Hauses übertrieben oder unrichtig gewesen seien. Hierbei habe, so meint die Revision, das Berufungsgericht übersehen, daß die Zeuginnen und B0BIR mit aller Deutlichkeit ausgesagt hätten, der Beklagte habe das Haus nicht etwa zur Verrechnung auf seine Ansprüche, sondern zu dem Ausgleich seiner Ausgaben und Aufwen- Hierfür sind jedoch schon deshalb keine Anhaltspunkte gegeben, weil die beiden Zeuginnen nach dem vom Berufungsgericht selbst erlassenen BeweisbeSchluß ausschließlich darüber vernommen werden sollten, zu welchem Zweck die Übernahme des Anwesens durch den Beklagten erfolgen sollte, und auch nur hierüber ausgesagt haben. Soweit die Revision weiterhin meint, das Berufungsgericht habe aus den Aussagen der beiden Zeuginnen keineswegs entnehmen dürfen, daß der die Forderung des Beklagten übersteigende Teil des Anwesens der Klägerin zufließen sollte, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdig-gung. Hiermit kann die Revision jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die von der Revision zur Begründung ihrer Meinung aufgefüh'rten'Umstände ailezeitlich nach dem bereits am 13* September 1951 geschlossenen Kaufvertrag liegen und deshalb nicht ausschließen, daß der Beklagte in diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt hat, entsprechend der vom Berufungsgericht festgestellten Abmachung zwischen den Parteien seine Auslagen und Aufwendungen mit der Kaufpreisforderung der Klägerin von 20 000 DK zu verrechnen. b) Die Revision greift sodann die Würdigung des Schreibens des Beklagten vom 23- Juli 1952 durch das Berufungsgericht mit folgender Begründung an: Diese Würdigung verstoße angesichts der Aussagen der Zeuginnen und B^HBi gegen die Denkge- Wie sich aus dieser Begründung ergibt, wendet sich die Revision mit ihrer Rüge der Verletzung der Denkgesetze gegen die Würdigung des Berufungsgerichts nur insoweit, als in ihr von der ursprünglichen, nur eine Übernahme des Anwesens gegen Verrechnung der Auslagen und Aufwendungen vorsehenden Abmachung die Rede ist. Es könnte aus ihrer Formulierung nämlich entnommen werden, daß der Beklagte sich beim Abschluß des Kaufvertrags nicht mehr an die Vereinbarung der Parteien über die übernähme des Hauses gegen Verrechnung der Ausgaben und Aufwendungen gehalten, mit dem Kaufvertrag vielmehr das Haus übernommen habe, um sich “schadlos" zu halten, Das Berufungsgericht hat nämlich im Anschluß an seine Würdigung dargelegt, daß der die Forderung des Beklagten übersteigende Wert des Anwesens der Klägerin zufließen sollte, und damit hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte sich auch noch beim Abschluß des Kaufvertrags von der seiner Abmachung mit der Klägerin entsprechenden Absicht leiten ließ, das Anwesen nur gegen Verrechnung seiner Ausgaben und Aufwendungen zu übernehmen. Es kann deshalb unbedenklich angenommen werden, daß das Berufungsgericht mit seiner Würdigung des Schreibens des Beklagten nur darlegen wollte, daß dieses Schreiben nicht gegen die von ihm festgestellte Vereinbarung der Parteien über die Übernahme des Anwesens gegen Verrechnung spreche. c) Begründet ist dagegen der auf Verletzung des § 206 ZPO gestützte Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen die von dem Beklagten vorgenowmene Bewertung Anwesens Mt 20 OQO EM keine Einwen-dung erhoben. Hierbei hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, in der Tat übersehen, daß die Klägerin schon vor dem Landgericht dafür, daß der Kaufpreis von 20 000 IM untersetzt sei, Beweis durch "Expertise" angeboten (Schriftsatz vom 5. sich bei der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung des Anwesens mit <20 OCC DM keine Einwendungen erhoben, um eine tatbestandsmäßige Feststellung, an die das Bevisionsgericht gebunden sei, weil die Klägerin keine Tatbestandsberichtigung beantragt habe. d) Auch soweit die Beva-sion sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte die Klägerin in betrügerischer Weise zur Überlassung des Anwesens bestimmt habe, ist ihr im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen. Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, sieht das Berufungsgericht in der Beschädigung des Gebäudes und in dessen Belegung mit Flüchtlingen lediglich eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Mietein- 2. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag sei kein Sch.eingeschäft, weil er dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen habe, wonach der Kaufpreis für das Anwesen gegen die Ansprüche des Beklagten verrechnet v/erden sollte, macht die Revision geltend, der Beklagte habe unbestritten niemals den Willen gehabt, einen Kaufpreis von 20 000 DM zu zahlen5 er habe nämlich in seinem Schreiben vom 23. Juli 1952 der Klägerin lediglich mitgeteilt, daß er das Anwesen auf seinen Namen übernommen habe, und auch in seinem Schriftsatz vom 13- Mai 1953 im Parallelprozeß im wesentlichen nur von einer Übernahme des Anwesens gesprochen. Aus dem Schriftsatz des Beklagten im Parallelprozeß ergeben sich schon deshalb keine Anhaltspunkte für die Meinung der Revision, weil in dem Schriftsatz ausdrücklich davon gesprochen wird, der Beklagte habe (bei der Besprechung in Zürich im April 1951) darauf hingewiesen, daß ,fer in Anrechnung auf seine ungeheuerlich hohen verauslagten Kosten und Vorschüsse für die Klägerin das Haus selbst übernehmen werde” und die Klägerin damit einverstanden gewesen sei. preis von 20 CCG DM zu zahlen, auch deshalb unzutreffend, weil der Beklagte schon bei seiner Parteivernehmung im Parallelprozeß erklärt hat, er schulde der Klägerin aus dem Kaufvertrag die 20 C00 DM. Daß dieser Betrag mit Rücksicht auf die von den Parteien vereinbarte Verrechnung mit den Ansprüchen des Beklagten nicht oder nicht in vollem Umfang ausbezahlt werden sollte, ist dabei ohne Bedeutung, weil es bei der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag sei kein Scheingeschäft gewesen, nur darauf ankam, daß der Beklagte das Grundstück mit dem Kaufvertrag nicht entgegen dessen Inhalt unentgeltlich, wie von der Klägerin behauptet wird, sondern nur mit der in dem Kaufvertrag festgelegten Gegenleistung übernommen hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
KaufvertragAnwesenBerufungsgerichtBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2206 024
V ZK 32/59
Verkündet am 15. Juni I960 Heil, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N der Witwe Agnes
 amen des Volkes In dem Hechtsstreit
F MH in ZM) SMBBßtra&eM)
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 den Kaufmann Hans
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche sowie der Bundesrichter Dr. Hücking-haus, Dr. Freitag, Dr>Mattern und Offterdinger für Recht erkannt s ■
Auf die Revisibn dfer Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 5- Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die in der Schweiz lebende Klägerin beauftragte am 1. Mai 1938 den Beklagten mit der Verwaltung ihres in Deutschland befindlichen Vermögens. Hierzu gehörte ein Anwesen in Kreis	In	notariell	beglaubigter Urkunde vom
27* Februar 1939 erteilte die Klägerin dem Beklagten unter Befreiung von den Beschränkungen des § l8l BGB Generalvollmacht. Auf Grund dieser Vollmacht verkaufte der Beklagte in notarieller Urkunde vom 13- September 1951 das Anwesen für 20 000 DM an sich selbst. Die Kaufpreisforderung, hinsichtlich deren sich der Beklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, sollte mit *+ % zu verzinsen und nach beiden Teilen jederzeit zustehender jährlicher Kündigung zahlbar sein. Auf Grund der schon in der Kaufvertragsurkunde erklärten Auflassung wurde der Beklagte am 12. Februar 1952 als Eigentümer eingetragen. Hiervon setzte er die Klägerin mit Schreiben vom 23- Juli 1952 in Kenntnis. In diesem heißt es insoweit:
"Wiederholt erklärten Sie mir, dasselbe (das Grundstück) zu verschenken, sägten aber nie dazu, wie Sie mich schadlos halten wollten. Ich habe deshalb das Anwesen auf meinen Hamen Übernommen und wollen Sie mir bitte das bestätigen, womit der Fall erledigt wäre>"
Am 10. März 1953 bestellte der Beklagte an dem Anwesen eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 20 000 DM.
Mit Schreiben vom 1^-. März 1953 ließ die Klägerin Auftrag und Generalvollmacht widerrufen und begehrte kurze Zeit später in einem zunächst anhängig gemachten Rechtsstreit (8 0 lo9/53 LG München I) von dem Beklagten u.a. Herausgabe der Vollmachtsurkunde, Rechnungslegung über die Verwaltung des Grundstücks und Herausgabe der aus dieser entstandenen Belege. Das Verfahren ist
 
in der Berufungsinstanz bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.
In diesem hat die Klägerin mit der Behauptung, der Beklagte habe durch die Ausnützung der ihm gev/ährten Befreiung von den Beschränkungen des § löl BGB schuldhaft die aus seinem Auftrag sich ergebende Treuepflicht verletzt, dessen Verurteilung zur Ruckauflassung und zur Herausgabe des Grundstücks sowie zur Bewilligung der Löschung der Eigentümergrundschuld beantragt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Klägerin sei bei einer Unterredung In den “Börsenstuben“ in Zürich im April 1951 ausdrücklich damit einverstanden gewesen, daß er das Grundstück zur teilweisen Tilgung seiner Ansprüche übernehme, die ihm aus der Ausführung seines Auftrags gegen die Klägerin zuständen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz, in der die Klägerin hilfsweise Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20 000 DM nebst b $ Zinsen seit 13. September 1951 beantragt hat, hat die Klägerin gegenüber der Behauptung des Beklagten, sie sei mit dem Abschluß des Kaufvertrags einverstanden gewesen, u*a. auf das Schreiben des Beklagten vom 23. Juli 1952 hingewiesen, in dem dieser um die nachträgliche Genehmigung seines Vorgehens ersucht, diese aber nicht erhalten; ha be. Sie hat weiterhin Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit (Ausnützung des Leichtsinns der Klägerin, Erschleichung einer etwaigen Ermächtigung zur Übernahme des Grundstücks in betrügerischer W^ise) und wegen Verstoßes gegen devisenrechtliche Bestimmungen geltend gemacht und den Kaufvertrag schließlich als Scheingeschäft bezeichnet.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurück gewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht verneint zunächst die von der Klägerin behauptete Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags. Es stellt insoweit auf Grund der Aussagen des im Parallelprozeß vernommenen Zeugen	und	der	Zeuginnen	und
B(Khefrau des Beklagten) , in einer Hilfserwägung auch . auf Grund der Aussagen der beiden Zeuginnen allein, fest, daß nach den zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen der Beklagte das Grundstück der Klägerin gegen Verrechnung der Ausgaben und Aufwendungen, die er für die Klägerin gemacht habe, übernehmen sollte, und führt sodann weiter aus:
Wenn der Beklagte in seinem Schreiben vom 23. Juli 1952 die Klägerin ersucht habe, zu seiner Schadloshaltung die Übernahme des Anw§sens auf seinen Namen zu genehmigen, so sei er dabei über die ursprüngliche Abmachung, die nur eine Übernahme des Anwesens gegen Verrechnung der Ausgaben und Aufwendungen vorgesehen habe, hinausgegangen und habe insoweit einer besonderen Genehmigung der Klägerin bedurft.
Da der Anwesenswert auf die Ansprüche des Beklagten verrechnet werden sollte, könne von einer sittenwidrigen Ausnützung des Leichtsinns der Klägerin keine Rede sein; denn der die Forderung des Beklagten übersteigende Wert des Anwesens sollte der Klägerin zufließen. Gegen die von dem Beklagten vor
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genommene Bewertung des Anwesens mit <20 000 DM habe die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Daß der Beklagte die Klägerin in betrügerischer Weise zur Überlassung des Anwesens bestimmt habe, lasse sich nicht feststellen. Dabei könne als richtig unterstellt werden, daß der Beklagte der Klägerin erklärt habe, die Mieteinnahmen würden zu dem Unterhalt des Gebäudes und zur Bezahlung der Steuern nicht äusreichen, ferner daß eine Reihe von Mängeln vorhanden sei, deren Behebung mehrere tausend DM erfordere. Wenn man berücksichtige, daß das Gebäude, wie unbestritten sei, luftkriegsbeschädigt und mit Flüchtlingen überbelegt gewesen sei, so bedürfe es keines Beweises, daß die Mieteinnahmen zur Instandsetzungfcund Instandhaltung nicht ausreichten Die Klägerin selbst habe es unterlassen, darzulegen, inwiefern die Angaben des Beklagten über den Zustand und die Rentabilität des Hauses übertrieben oder unrichtig gewesen seien. Auch die Aussagen der Zeugen	und	ergäben	hierfür
 keine Anhaltspunkte. Der Umstand, daß der Beklagte selbst nach dem Erwerb des Hauses keine größeren Instandsetzungen durchgeführt- habe, beweise nicht, daß solche nicht veranlaßt gewesen seien.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision in mehrfacher Hinsicht.
a)	Sie greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, eine sittenwidrige Ausnutzung des Leichtsinns der Klägerin sei nicht gegeben, weil der Wert des Anwesens auf die Ansprüche der Beklagten verrechnet werden und deshalb der die Forderung des Beklagten übersteigende Wert des Anwesens der Klägerin zufließen sollte. Hierbei habe, so meint die Revision, das Berufungsgericht übersehen, daß die Zeuginnen
 und B0BIR mit aller Deutlichkeit ausgesagt hätten, der Beklagte habe das Haus nicht etwa zur Verrechnung auf seine Ansprüche, sondern zu dem Ausgleich seiner Ausgaben und Aufwen-
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düngen erhalten sollen. Hierfür sind jedoch schon deshalb keine Anhaltspunkte gegeben, weil die beiden Zeuginnen nach dem vom Berufungsgericht selbst erlassenen BeweisbeSchluß ausschließlich darüber vernommen werden sollten, zu welchem Zweck die Übernahme des Anwesens durch den Beklagten erfolgen sollte, und auch nur hierüber ausgesagt haben. Soweit die Revision weiterhin meint, das Berufungsgericht habe aus den Aussagen der beiden Zeuginnen keineswegs entnehmen dürfen, daß der die Forderung des Beklagten übersteigende Teil des Anwesens der Klägerin zufließen sollte, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdig-gung.
Die Revision meint in diesem Zusammenhang ferners Der Beklagte selbst habe sich bis zu seiner Parteivernehmung (am 29. Oktober 1953 im Parallelprozeß) so verhalten, wie wenn er der Klägerin über das Haus keine Abrechnung schulde und wie wenn überhaupt kein Kaufpreis geschuldet worden wäre. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 23. Juli 1952 und aus dem Parallelprozeß, in dem die Klägerin Abrechnung auch Uber das Haus verlangt, der Kläger demgegenüber aber Klageabweisung beantragt und damit die Abrechnung verweigert habe. Bei dieser Beweislage widerspreche es der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen anzunehmen, daß der Beklagte bei der Übernahme des Hauses die Absicht gehabt habe, der Klägerin gegenüber auf der Basis einer Kaufpreisschuld von 20 000 DM abzurechnen.
Hiermit kann die Revision jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die von der Revision zur Begründung ihrer Meinung aufgefüh'rten'Umstände ailezeitlich nach dem bereits am 13* September 1951 geschlossenen Kaufvertrag liegen und deshalb nicht ausschließen, daß der Beklagte in diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt hat, entsprechend der vom Berufungsgericht festgestellten Abmachung zwischen den Parteien seine
 Auslagen und Aufwendungen mit der Kaufpreisforderung der Klägerin von 20 000 DK zu verrechnen.
b)	Die Revision greift sodann die Würdigung des Schreibens des Beklagten vom 23- Juli 1952 durch das Berufungsgericht mit folgender Begründung an: Diese Würdigung verstoße angesichts der Aussagen der Zeuginnen	und B^HBi gegen die Denkge-
setze. Denn tatsächlich habe der Beklagte gerade für die im Sinne der Zeugenaussagen durchgeführte Transaktion die nachträgliche Genehmigung durch die Klägerin verlangt. Dies könne aber dann nichts anderes heißen, als daß der Beklagte selbst den von den Zeuginnen bekundeten Gesprächen (zwischen den Parteien) nicht den Sinn einer festen Abmachung oder einer bestimmten Weisung beigelegt habe; denn sonst wäre es sinnwidrig, uniodie "Bestätigung" zu bitten, um den Fall damit zu "erledigen".
Wie sich aus dieser Begründung ergibt, wendet sich die Revision mit ihrer Rüge der Verletzung der Denkgesetze gegen die Würdigung des Berufungsgerichts nur insoweit, als in ihr von der ursprünglichen, nur eine Übernahme des Anwesens gegen Verrechnung der Auslagen und Aufwendungen vorsehenden Abmachung die Rede ist. V/ie aher bereits -unter a) ausgeführt, steht das Schreiben des Beklagten vom 23. Juli 1952 der von dem Berufungsgericht festgestellten Abmachung zwischen den Parteien nicht entgegen.
Die Würdigung des Schreibens des Beklagten durch das Berufungsgericht ist allerdings, wenn man sie für sich allein betrachtet, nicht ohne weiteres klar. Es könnte aus ihrer Formulierung nämlich entnommen werden, daß der Beklagte sich beim Abschluß des Kaufvertrags nicht mehr an die Vereinbarung der Parteien über die übernähme des Hauses gegen Verrechnung der Ausgaben und Aufwendungen gehalten, mit dem Kaufvertrag vielmehr das Haus übernommen habe, um sich “schadlos" zu halten,
 
also ohne Verrechnung seiner Ausgaben und Aufwendungen. Hieraus wäre zu folgern, daß der Kaufvertrag wegen Fehlens der auch vom Beklagten für erforderlich gehaltenen Genehmigung der Klägerin unwirksam sei. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ist die hier in Frage stehende Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht in diesem Sinne zu verstehen. Das Berufungsgericht hat nämlich im Anschluß an seine Würdigung dargelegt, daß der die Forderung des Beklagten übersteigende Wert des Anwesens der Klägerin zufließen sollte, und damit hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte sich auch noch beim Abschluß des Kaufvertrags von der seiner Abmachung mit der Klägerin entsprechenden Absicht leiten ließ, das Anwesen nur gegen Verrechnung seiner Ausgaben und Aufwendungen zu übernehmen. Es kann deshalb unbedenklich angenommen werden, daß das Berufungsgericht mit seiner Würdigung des Schreibens des Beklagten nur darlegen wollte, daß dieses Schreiben nicht gegen die von ihm festgestellte Vereinbarung der Parteien über die Übernahme des Anwesens gegen Verrechnung spreche. Nur in dieser Richtung ist auch der Angriff der Revision erfolgt.
c)	Begründet ist dagegen der auf Verletzung des § 206 ZPO gestützte Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen die von dem Beklagten vorgenowmene Bewertung Anwesens Mt 20 OQO EM keine Einwen-dung erhoben. Hierbei hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, in der Tat übersehen, daß die Klägerin schon vor dem Landgericht dafür, daß der Kaufpreis von 20 000 IM untersetzt sei, Beweis durch "Expertise" angeboten (Schriftsatz vom 5. November 1956 S. 8) und in der Berufungsinstanz weiterhin. vorgetragen hat, der Wf rt des Anwesens habe den Betrag von 20 CCO IM erheblich überstiegen (Schriftsatz vom 22. September 1958 S. 7>-
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In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten demgegenüber die Meinung vertreten, es handle
 
sich bei der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung des Anwesens mit <20 OCC DM keine Einwendungen erhoben, um eine tatbestandsmäßige Feststellung, an die das Bevisionsgericht gebunden sei, weil die Klägerin keine Tatbestandsberichtigung beantragt habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt, war die Auffassung des Berufungsgerichts vielmehr das Ergebnis einer, allerdings unvollständigen, Würdigung des Parteivertrags der Klägerin. Aber auch wenn man eine tatbestandsmäßige Feststellung unterstellt, so wäre sie entkräftet, weil in dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt auf die in beiden Tatsacheninstanzen gewechselten Schriftsätze (hinsichtlich der vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze durch Verweisung auf dessen Urteil) und damit auch auf die Schriftsätze Bezug genommen ist, die den von dem Berufungsgericht übersehenen Vortrag der Klägerin aufhalten.
d)	Auch soweit die Beva-sion sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte die Klägerin in betrügerischer Weise zur Überlassung des Anwesens bestimmt habe, ist ihr im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen. Kicht beigetreten werden kann der Bevision zwar darin, das Berufungsgericht habe einen allgemeinen Erfahrung ssatz dahin angenommen, daß ein luftkriegsbeschädigtes Gebäude in jedem Fall nicht durch die Mieteinnahmen instandgesetzt und erhalten werden könne. Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, sieht das Berufungsgericht in der Beschädigung des Gebäudes und in dessen Belegung mit Flüchtlingen
 lediglich eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Mietein-
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nahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung nicht ausreichten. Dies geht schon daraus hervor, daß das Berufungsgericht* sich dabei u.a. darauf berufen hat, die Klägerin selbst habe es unter lassen darzulegen, inwiefern die Angaben des Beklagten über den
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Zustand und die Rentabilität des Hauses Übertrieben oder unrichtig gewesen seien.. Insoweit hat aber das Berufungsgericht, wie von der Revision mit Recht gerügt wird, übersehen, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, das Baus habe bis zu dem 30» September 1951 einen Überschuß von rund 2 GOC DK und bis Ende 1952 einen solchen von 082,67 EM abgeworfen (Schriftsatz vom 22. September 1958 S. 6/7)• Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 286 ZPO nicht übergehen.
2. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag sei kein Sch.eingeschäft, weil er dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen habe, wonach der Kaufpreis für das Anwesen gegen die Ansprüche des Beklagten verrechnet v/erden sollte, macht die Revision geltend, der Beklagte habe unbestritten niemals den Willen gehabt, einen Kaufpreis von 20 000 DM zu zahlen5 er habe nämlich in seinem Schreiben vom 23. Juli 1952 der Klägerin lediglich mitgeteilt, daß er das Anwesen auf seinen Namen übernommen habe, und auch in seinem Schriftsatz vom 13- Mai 1953 im Parallelprozeß im wesentlichen nur von einer Übernahme des Anwesens gesprochen. Diese Ausführungen stehen jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Hinsichtlich des Schreibens des Beklagten vom 23* Juli 1952 ist dies schon unter 1 b) ausgeführt. Aus dem Schriftsatz des Beklagten im Parallelprozeß ergeben sich schon deshalb keine Anhaltspunkte für die Meinung der Revision, weil in dem Schriftsatz ausdrücklich davon gesprochen wird, der Beklagte habe (bei der Besprechung in Zürich im April 1951) darauf hingewiesen, daß ,fer in Anrechnung auf seine ungeheuerlich hohen verauslagten Kosten und Vorschüsse für die Klägerin das Haus selbst übernehmen werde” und die Klägerin damit einverstanden gewesen sei. Im übrigen ist die Meinung der Revision, der Beklagte habe unbestritten niemals den Willen gehabt, einen Kauf-
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preis von 20 CCG DM zu zahlen, auch deshalb unzutreffend, weil der Beklagte schon bei seiner Parteivernehmung im Parallelprozeß erklärt hat, er schulde der Klägerin aus dem Kaufvertrag die 20 C00 DM. Daß dieser Betrag mit Rücksicht auf die von den Parteien vereinbarte Verrechnung mit den Ansprüchen des Beklagten nicht oder nicht in vollem Umfang ausbezahlt werden sollte, ist dabei ohne Bedeutung, weil es bei der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag sei kein Scheingeschäft gewesen, nur darauf ankam, daß der Beklagte das Grundstück mit dem Kaufvertrag nicht entgegen dessen Inhalt unentgeltlich, wie von der Klägerin behauptet wird, sondern nur mit der in dem Kaufvertrag festgelegten Gegenleistung übernommen hat.
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag verstoße nicht gegen devisenrechtliche Vorschriften, weil er in der vorliegenden Form von der Landeszentralbank von Rheinland-Pfalz genehmigt worden sei, enthält keinen Rechtsirrtum. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Bei diesem Ergebnis hat die Revision zwar nur hinsichtlich ihrer unter 1 c) und d) behandelten Rügen Erfolg. Da diese Rügen aber die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit des Kaufvertrags betreffen und damit für alle von der Klägerin erhobenen Ansprüche von Bedeutung sind, war das angefoch-tene Urteil in vollem Umfang auf zuheben und die Sache zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuv er weisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Mit Rücksicht darauf, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich des Hauptantrags der Klägerin in vollem Umfang* keinen
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Bestand haben konnte, erübrigte sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag der Klägerin«
Der Senat hat von der Befugnis des § 56? Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem	Offterdinger