Parteien streiten darüber, ob durch die Aufgabe der Peilfcnhauerei das Nutzungsrecht des Klägers erloschen ist. Der Kläger meint, sein Vater habe die Aufrechterhaltung des Peilenhauereibetriebs nicht zur Voraussetzung für das Nutzungsrecht machen wollen. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung des lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzungsrechts i an den Bäumen, in denen im Nebengebäude des Grunds tücks Am £ eine Peilenhauerei betrieben wurde, im Grundbuch von N^p^ In der Berufungsinstanz hat der Kläger gegenüber dem Antrag der Beklagten, in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen, in erster Linie (nach seinem Vortrag entsprechend einer Anregung des Berufungsgerichts) beantragt. ten hatten, falls das Berufungsgericht gegen ihre Eechts-ansichten Bedenken haben sollte, hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom IQ- Juli 1957 die Parteien u.a. darauf hingewieelen, daß es ohne ihre Unterstützung kaum möglich sei, die richtige Formulierung des Nutzungsrechts zu fin- ' den, und demzufolge dem Kläger anheimgegeben, eine Formulierung deines Hauptantrags zu wählen, die mit § 3 des Erbvertrags vereinbar sei. August 1957 mitgeteilt, daß es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, eine Formulierung zu finden, und sodann in der letzten mündlichen Verhandlung vom 17« Oktober 1957 seine oben.erwähnten Anträge wiederholt. 1. Dias Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Wortlaut des ersten Absatzes des § 3 des Erbvertrags unzweideutig und klar in dem Sinne sei, daß die Parteien des Erbvertrags mit dem Hinweis auf die Räume, in denen die Feilenhauierei betrieben werde, lediglich den Gegenstand des Nutzungsrechts seiner örtlichen Lage nach kennzeich- ( Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird, da sie der Auffassung des Klägers entspricht, von der Revision auch nicht angegriffen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich das dem Kläger eingeräumte Nutzungsrecht rechtlich als eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne der §§ 1090 ff BGB darstellt. 2. Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, welchen inhalt das Nutzungsrecht des Klägers hat, nachdem die Feilenhauerei von ihm nach Abschluß des Erbvertrags aufgegeben wurde. Hieran anknüpfend nimmt das Berufungsgericht für den Fall der Aufgabe der Feilenhauerei als mutmaßlichen Willen der Parteien äek Erbvertrags an, daß auch eine andere gewerblichhandwerkliehe Nützung*zugelassen sein sollte, die nach Art, Umfang' uiid im Hinblick auf Lärmentwicklung sowie mit Rücksicht darauf, düß die Beklagte selbst auf demselben Grundstück einen Gewerbebetrieb unterhalte, nicht störender und lästiger sei als der Betrieb einer Feilenhauerei. * Die Revision rügt in erster Linie unter dem Gesichtspunkt deh Verletzung des § 286 ZPO, es sei für eine ergänzende1 Vertragsauslegung deshalb kein Raum, weil nach der eigenen Feststellung des Berufungsgerichts der Wortlaut des'Erbvertrags eindeutig, unmißverständlich und klar sei; Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß diese Feststellung, wie aus dem Aufbau und dem Zusammenhang der Entecheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, sich nur darauf bezieht, daß nach dem Willen der Parteien des Erbvertrags durch den Hinweis auf die RäumS, in denen die Feilenhauerei betrieben werde, nur der Gegenstand des Nutzungsrechts seiner örtlichen Lage nach gekennzeichnet und somit das. Klägers durch die Aufgabe der Feilenhauerei nicht erlöschen sollte„Me ergänzende Yertragsauslegung des Berufungsgerichts hat demgegenüber die Frage zu dem Gegenstand, welchen Inhalt'das Nutzungsrecht nach der Aufgabe der Feilenhauierei hat. Die [Revision sieht sodann -eine -Verletzung von 157 BGB, § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht auf Grund Aber auch hieraus ist nichts für den Umfang des Nutzungsrechts nach der Aufgabe der Feilenhauerei zu entnehmen. Darüber hinaus enthält das Ergebnis der Beweis au fnahjme keine Anhaltspunkte dafür, daß solche Erörterungen, wie sie zwischen dem Erblasser und dem Zeu-gen erfolgt sind, auch zwischen den Parteien des Erbvertrags stattgefunden haben. 3. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers in vollem Umfang als unbegründet erachtet, weil er ganz allgemein uhd ohne jede Einschränkung auf gewerbliche Nutzung schlechthin und damit aus den dargelegten Gründen über den durch den Erbvertrag gesteckten Rahmen.gehe und Die gewerblich-handwerkliche Nutzungdie dem Kläger nach der ergänzenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts gestattet ist, stellt daher nicht etwas anderes als* die vom Kläger allgemein begehrte gewerbliche Nutzung, sondern eine Einschränkung und damit ein Weniger dieser Nutzung dar. Nicfyt zugestimmt werden kann der Meinung der Revisionserwiderung, es sei bei der gegebenen Sachlage nicht selbstverständlich, daß der Kläger, wenn ihm nicht schon das volle Nutzungsrecht zuerkannt würde, auf ein beschränktes Nutzungsrecht überhaupt Wert legte« Dem steht entgegen, daß der Kläger die Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluß vom 10. Juli 1957 nicht etwa zurückgewiesen, sondern auf sie lediglich erklärt hat, eine den Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechende Formulierung seines Hauptantrags nioht finden zu können, und zwar in Verbindung mit Auch aus dem übrigen Vortrag; des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür; däß er mit einer Einschränkung des von ihm begehrten Nutzungsrechts nicht einverstanden gewesen wäre« Die Revisipnserwiderung meint noch, die gewerblichhandwerkliche Nützung des Grundstücks dahin, daß sie nicht lästiger oder störender und unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz für die Beklagte wirtschaftlich nicht xmgünstiger als der Betrieb einer Feilenhauerei sein dürfe, sei als beschränkte:persönliche Dienstbarkeit nicht eintragungsfähig, weil eine solche Eintragung dem im Grundstücksrecht besonders ausgeprägten Bestimmtheitsgrundsatz wider- Dem ist insoweit zuzustimmen, als der die Grundbucheinrichtung :beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten zur Pflicht macht, nur zweifelsfrei klärgestellte Rechtsverhältnisse zur Eintragung zu bringen!(KG HER 1929 Nr. 1997)* Hierauf braucht aber bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht näher eingegangän zu werden, weil das Berufungsgericht, wie sich aus den En|scheidungsgründen und insbesondere aus sei- Juli 1957 ergibt, mit seinen von der Rev is ions erwidenking auf geführten Ausführungen lediglich die aus seiner Ergänzenden Vertrags aus legung sich ergebenden Einschränkungen des Nutzungsrechts allgemein dargelegt, eine Eintragungjdes Nutzungsrechts mit dieser Formulierung jedoch nicht injBetracht gezogen, die seinen Ausführungen entsprechende Formulierung vielmehr offen gelassen und dem Kläger mit der Begründung anheimgegeben hat, es sei ohne Unterstützung der Parteien kaum möglich, die richtige Formulierung zu finden. 5. Da sonach die Rüge der Verletzung des § 308 ZPO Erfolg hat und die Entscheidung auch aus anderen Gründen sich nicht als richtig darstellt (§ 563 ZPO).
V ZR 32/58 TerkuSSet am 16» September 1i959 Symalla, Justizobeijsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I'm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des früheren Pöilenhi in lAm sisters Paul m,- Klägers, Berufungsbeklagten und ~ Revisionsklägers, - Prozeßbevollifrächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Ehefrai^Sapiechen^^^^H^ verw. geb« in | Am ~ Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 16. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger i für Recht erkajnnts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Hojlsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Oktober 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 2. Zivilsenat das Berufungsgerichts zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger und der verstorbene erste Ehemann der jetzt wieder verheirateten Beklagten waren Brüder. Mit Erbvertrag vom 11. Mäirz 1952 setzte der Vater der beiden Brüder die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Der Vater starb am 22. Mai 1952. In Vollzug des Erbvertrags wurde die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks am 0 in eingetragen. Der Erbvertrag enthält in § 5 folgende weitere Verfügung des Erblassers: "Mein Sohn JPaulG^HH. geb. am 51 »8» 1907? wohnhaft in soll das iebenslängjixcne unentgelxEKne^^zungsrecht an den auf meinem Grundstück Am A befind- lichen Räumen, in denen die Feiiennauerei oetrie-ben wird, erhalten. Der Nutzungsberechtigte hat für die Instandhaltung dieser Räume auf seine Kosten zu sorgen; auch hat er den entsprechenden Steueranteil zu tragen. Der jeweilige (Eigentümer des Grundstücks ist gehalten, bauliche Veränderungen an dem Grundstück nur insoweit vorzuinehmen, als der Nutzungsberechtigte in seinem Gewierbetefcrieb nicht beeinträchtigt wird. Vorstehendes Nutzungsrecht soll dinglich am Grundstück gesichert werden. Der Wert des Nutzungsrechts wird mit DM 5 000,— bewertet. jMein Sohn Paul hat von mir, dem Erschienenen zu 1|), schon zu Lebzeiten meine Werkstatt mit Einrichtung übergeben erhalten und führt diese nunmehr fort. Er hat es übernommen, mich bis zu meinem Tode zu unterhalten." I i Bereits vqr dem Tode seines Vaters vermietete der Kläger einen Raum !des Feilenhauereibetriebs an den jetzigen Ehemann der Beklagten. Am 1. April 1955 gab er die Feilenhauerei auf und vermietete auch die übrigen Räume, teils an die Beklagt^ und ihren Ehemann, teils an eine Frau die Inhaberin einer Mietwaschküche Die! Parteien streiten darüber, ob durch die Aufgabe der Peilfcnhauerei das Nutzungsrecht des Klägers erloschen ist. Der Kläger meint, sein Vater habe die Aufrechterhaltung des Peilenhauereibetriebs nicht zur Voraussetzung für das Nutzungsrecht machen wollen. Nr hat auch vorgetragen, er habe den Betrieb nur vorübergehend abgemeldet und wolle ihn bei Besserung der wirtschaftlichen Lage wieder aufneh-men. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung des lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzungsrechts i an den Bäumen, in denen im Nebengebäude des Grunds tücks Am £ eine Peilenhauerei betrieben wurde, im Grundbuch von N^p^ ; Band ^ Blatt 282 zu Gunsten des* Klägers zu be-i willigen und' zu-beantraget.» Die geklagte hat beantragt i # . • j die Klage abzuweisen. Nach1 ihrer Ansicht ist das Nutzungsrecht mit der Aufgabe des Peilenhauereibetriebs gegenstandslos geworden, da der Erblasser mit dem Nutzungsrecht lediglich die Fortführung des*:Betriebs ohne Belastung mit Miet- und Pachtzinsen habe ermöglichen wollen» ■A Das Landgericht- hat nach Beweisaufnahme der Klage (mit etwas anderer Fassung des Urteilstenors) stättgegeben. i i In der Berufungsinstanz hat der Kläger gegenüber dem Antrag der Beklagten, in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen, in erster Linie (nach seinem Vortrag entsprechend einer Anregung des Berufungsgerichts) beantragt. die Berufung jdett Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, folgende Erklärung dem Grundbuchamt N( gegenüber abzugeben: Ich bewillige gemäß § 3 des Erbvertrages vom 11. März 1952 (Urkundenrolle Nr. 22/1952 des Notars in , daß im Grundbuch von| N^mmpBand ^ Blatt 282 die folgende beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen! wird: Der Kläger ist berechtigt, die auf dem Hofe ' des bezeichneten Grundstücks Am im Hinterhaus belogenen 'Räume unentgeltlich auf Lebenszeit gewerblich zu nutzen. Hiervon sind ausgenommen :der Verbindungsneubau zwischen dem Vorder-' haus auf dem besagten Grundstück und dem Hintergebäude, sowie ferner der an der Nordostecke des Hintergebäudes befindliche Raum und der in dem Hintergebäude befindliche Trockenboden, durch den allerdings die Transmission für die im Erdgeschoß benötigten Maschinen hindurchgehen darf. Hilfsweise: hat der Kläger schlechthin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. A Nachdem.beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 9. Jtfli 1957 um einen Hinweis gemäß § 139 ZPO gehe- i # ten hatten, falls das Berufungsgericht gegen ihre Eechts-ansichten Bedenken haben sollte, hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom IQ- Juli 1957 die Parteien u.a. darauf hingewieelen, daß es ohne ihre Unterstützung kaum möglich sei, die richtige Formulierung des Nutzungsrechts zu fin- ' den, und demzufolge dem Kläger anheimgegeben, eine Formulierung deines Hauptantrags zu wählen, die mit § 3 des Erbvertrags vereinbar sei. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. August 1957 mitgeteilt, daß es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, eine Formulierung zu finden, und sodann in der letzten mündlichen Verhandlung vom 17« Oktober 1957 seine oben.erwähnten Anträge wiederholt. i j ' ’ Das Berufungsgericht hat in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen. i Mit ider Revision verfolgt der Kläger seine in der Beruf ungsinjs tanz gestellten Anträge weiter. i *, Die geklagte beantragt Zurückweisung der Revision. i I Ents cheidungsgründe; 1. Dias Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Wortlaut des ersten Absatzes des § 3 des Erbvertrags unzweideutig und klar in dem Sinne sei, daß die Parteien des Erbvertrags mit dem Hinweis auf die Räume, in denen die Feilenhauierei betrieben werde, lediglich den Gegenstand des Nutzungsrechts seiner örtlichen Lage nach kennzeich- ( nen, nicht aber das Nutzungsrecht dahin einschränken woll- * ten, daß eis mit der Aufgabe des Feilenhauereibetriebs durch den Klägejr enden sollte. * ! « i Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird, da sie der Auffassung des Klägers entspricht, von der Revision auch nicht angegriffen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich das dem Kläger eingeräumte Nutzungsrecht rechtlich als eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne der §§ 1090 ff BGB darstellt. 2. Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, welchen inhalt das Nutzungsrecht des Klägers hat, nachdem die Feilenhauerei von ihm nach Abschluß des Erbvertrags aufgegeben wurde. Es ist der Auffassung, daß insoweit eine Vertragslücke vorliege, da nach dem Ergebnis der Beweis auf naijime bei Abschluß des Erbvertrags sowohl die Vertrags chließer^den als auch der beratende und beurkundende Notar davon ausgegangen seien, daß der Kläger die von ihm bereits übernommene Feilenhauerei weiter betreiben würde, und deshalb darüber, was im Falle der Aufgabe der Feilenhauerei geschehen sollte, keine Erörterungen stattgefunden hätten und dementsprechend auch keine vertraglichen Bestimmungen getroffen worden seien. Bei der Ausfüllung der von ihm festgestellten Vertragslücke geht das Berufungsgericht davon aus, daß Sur Kennzeichnung des Gegenstands des Nutzungsrechts der Begriff "Feilenhauerei" verwendet wird. Hieran anknüpfend nimmt das Berufungsgericht für den Fall der Aufgabe der Feilenhauerei als mutmaßlichen Willen der Parteien äek Erbvertrags an, daß auch eine andere gewerblichhandwerkliehe Nützung*zugelassen sein sollte, die nach Art, Umfang' uiid im Hinblick auf Lärmentwicklung sowie mit Rücksicht darauf, düß die Beklagte selbst auf demselben Grundstück einen Gewerbebetrieb unterhalte, nicht störender und lästiger sei als der Betrieb einer Feilenhauerei. . I * Die Revision rügt in erster Linie unter dem Gesichtspunkt deh Verletzung des § 286 ZPO, es sei für eine ergänzende1 Vertragsauslegung deshalb kein Raum, weil nach der eigenen Feststellung des Berufungsgerichts der Wortlaut des'Erbvertrags eindeutig, unmißverständlich und klar sei; Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß diese Feststellung, wie aus dem Aufbau und dem Zusammenhang der Entecheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, sich nur darauf bezieht, daß nach dem Willen der Parteien des Erbvertrags durch den Hinweis auf die RäumS, in denen die Feilenhauerei betrieben werde, nur der Gegenstand des Nutzungsrechts seiner örtlichen Lage nach gekennzeichnet und somit das. Nutzungsrecht des .. Klägers durch die Aufgabe der Feilenhauerei nicht erlöschen sollte„Me ergänzende Yertragsauslegung des Berufungsgerichts hat demgegenüber die Frage zu dem Gegenstand, welchen Inhalt'das Nutzungsrecht nach der Aufgabe der Feilenhauierei hat. Insoweit hat das Berufungsgericht aber ~ ohne RechjtsIrrtum.eine Vertragslücke festgestellt. • i • . - • * * Die [Revision sieht sodann -eine -Verletzung von 157 BGB, § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht auf Grund i . des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht festgestellt habe, daß die Parteien des Erbvertrags sich schon vor dessen * Abschluß bestimmte Vorstellungen für den Fall der Aufgabe der Feile|nhauerei gemacht hätten, und diese Feststellung » bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht berücksichtigt worden sei. Dem Erfolg dieser Rüge steht jedoch, worauf die Revisjlonserwiderung mit Recht hinweist, schon entgegen, daß jiie Revision nicht angibt, aus welchem Teil der Beweisaufnahme die von ihr vermißte Feststellung sich ergeben soll» Es ist dies aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme aucb nicht ersichtlich« In Frage käme höchstens die Aussage dfcs Zeugen Sievers, der Erblasser habe ihn auf i ’ I ■n r x ■■ f.jflTJ - S - / t den Hinweis., die Feiienhauerei sei ein absterbendes Gewerbe und müsse deshalb von dem Kläger vielleicht aufgegeben werden, geantwortet, dann könne der Kläger die Räume ja verpachten. Aber auch hieraus ist nichts für den Umfang des Nutzungsrechts nach der Aufgabe der Feilenhauerei zu entnehmen. Darüber hinaus enthält das Ergebnis der Beweis au fnahjme keine Anhaltspunkte dafür, daß solche Erörterungen, wie sie zwischen dem Erblasser und dem Zeu-gen erfolgt sind, auch zwischen den Parteien des Erbvertrags stattgefunden haben. Die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers in vollem Umfang als unbegründet erachtet, weil er ganz allgemein uhd ohne jede Einschränkung auf gewerbliche Nutzung schlechthin und damit aus den dargelegten Gründen über den durch den Erbvertrag gesteckten Rahmen.gehe und i dafür, dem Kläger soviel zuzusprechen, wie aus den dargelegten Gründen allenfalls möglich: wäre, deshalb keine Möglichkeit bestehesi weil ein solches einschränkendes Erkenntnis kein bloßes Weniger, sondern etwas ganz anderes sei, als der Kläger selbst wolle. Gegenüber d^r letzteren Begründung rügt die Revision mit Recht Verletzung des § 308 ZPO. Das Berufungsgericht verneint nicht j^des gewerbliche Nutzungsrecht des Klägers. ' Es setzt dem vom Kläger allgemein begehrten gewerblichen Nutzungsrecht lediglich nach zwei Richtungen hin Grenzen, einmal dahin, dad eine andere gewerblich-handwerkliche Nutzung nach Art^ Umfang und im Hinblick auf Lärmentwick- lung nicht störender und lästiger sein dürfe als der Be- ! trieb einer Feildnhauerei, und zu dem anderen unter dem Ge- f n ** * B sichtspunkt der Konkurrenz gegenüber dem von der Beklagten auf demselben Grundstück betriebenen Geschäft. Die gewerblich-handwerkliche Nutzungdie dem Kläger nach der ergänzenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts gestattet ist, stellt daher nicht etwas anderes als* die vom Kläger allgemein begehrte gewerbliche Nutzung, sondern eine Einschränkung und damit ein Weniger dieser Nutzung dar. Über dieses Weniger bedarf es deshalb noch einerEntscheidung des Berufungsgerichts. Dieser Entscheidung steht auch die weitere Auffassung des- Berufungsgerichts nicht entgegen, es sei der Beklagten eine gegenüber dem Hauptantrag des Klägers eingeschränkte Verurteilung auch nicht zuzu demuten, da ihr dadurch die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses abgeschnitten würde, die ihr schon im itosten-interesse nicht genommen werden*'dürfe, zu demal sie wiederholt zu erkennen gegeben habe, daß sie bereit sei, dem Kläger das Zuzubilligen', was ihm nach dem Erbvertrag zustehe« Diese-Bereitschaft der Beklagten hat in ihren Anträgen keinen. Ausdruck- gefunden. Die: Beklagte hat uneingeschränkt Klageabweisung und damit nieht nur Abweisung des Hauptantrags des Klägers, sondern auch ‘Abweisung des ih ihm enthaltenen eingeschränkten Antrags beantragt. Für eine Anwendung des § 93 ZPO wäre deshalb kein Raum gewesen« Nicfyt zugestimmt werden kann der Meinung der Revisionserwiderung, es sei bei der gegebenen Sachlage nicht selbstverständlich, daß der Kläger, wenn ihm nicht schon das volle Nutzungsrecht zuerkannt würde, auf ein beschränktes Nutzungsrecht überhaupt Wert legte« Dem steht entgegen, daß der Kläger die Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluß vom 10. Juli 1957 nicht etwa zurückgewiesen, sondern auf sie lediglich erklärt hat, eine den Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechende Formulierung seines Hauptantrags nioht finden zu können, und zwar in Verbindung mit i 10 - / der Bitte, über1 eine etwaige Neuformulierung seines Antrags noch einmjal mündlich zu verhandeln. Auch aus dem übrigen Vortrag; des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür; däß er mit einer Einschränkung des von ihm begehrten Nutzungsrechts nicht einverstanden gewesen wäre« Die Revisipnserwiderung meint noch, die gewerblichhandwerkliche Nützung des Grundstücks dahin, daß sie nicht lästiger oder störender und unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz für die Beklagte wirtschaftlich nicht xmgünstiger als der Betrieb einer Feilenhauerei sein dürfe, sei als beschränkte:persönliche Dienstbarkeit nicht eintragungsfähig, weil eine solche Eintragung dem im Grundstücksrecht besonders ausgeprägten Bestimmtheitsgrundsatz wider- i spreche. Dem ist insoweit zuzustimmen, als der die Grundbucheinrichtung :beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten zur Pflicht macht, nur zweifelsfrei klärgestellte Rechtsverhältnisse zur Eintragung zu bringen!(KG HER 1929 Nr. 1997)* Hierauf braucht aber bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht näher eingegangän zu werden, weil das Berufungsgericht, wie sich aus den En|scheidungsgründen und insbesondere aus sei- i nem Beschluß vom 10. Juli 1957 ergibt, mit seinen von der Rev is ions erwidenking auf geführten Ausführungen lediglich die aus seiner Ergänzenden Vertrags aus legung sich ergebenden Einschränkungen des Nutzungsrechts allgemein dargelegt, eine Eintragungjdes Nutzungsrechts mit dieser Formulierung jedoch nicht injBetracht gezogen, die seinen Ausführungen entsprechende Formulierung vielmehr offen gelassen und dem Kläger mit der Begründung anheimgegeben hat, es sei ohne Unterstützung der Parteien kaum möglich, die richtige Formulierung zu finden. Ob das letztere Verfahren der Vorschrift des § 139 ZPO entspricht, unterlag nicht der Entscheidung des Senats, da die Verletzung dieser Vorschrift von der Revision nicht gerügt wird. i i 11 4* Die Revision rügt noch Verletzung der §§ 31 ff WohnuhgseigentumsGo Sie meint, es käme auch die Eintragung eines Dauerwohnrechts im Sinne dieser Vorschriften JT in Betracht. Dem steht jedoch schon entgegen, daß der Kläger mit seinem Hauptantrag die Eintragung eines solchen Dauerwohnrechts bzw. Dauernutzungsrechts nicht begehrt« 5. Da sonach die Rüge der Verletzung des § 308 ZPO Erfolg hat und die Entscheidung auch aus anderen Gründen sich nicht als richtig darstellt (§ 563 ZPO). war das ange-fochtene Urteil äufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Hierbei erschien es angezeigt, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machet« ~ Dr. Thsche Rothe Dr. Freitag Dr. Mattem Öffterdinger' f - * V ZR 52/58 7 Bes chluß In Sachen des früheren Peilenhaumeisters Paul in NI Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« gegen die Ehefrau Mgriechen in Ni Am B verwo i, geb« K Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. wird gemäß § 319 ZPO der Tenor des Urteils vom 16« September 1959 von Amts wegen wie folgt ergänzt: Pem 2« Zivilsenat des Berufungsgerichts wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragene i i 1 Karlsruhe, den 9« Oktober 1959 Bundes gerichtshof, V«Zivils euat Pr. Tasche Pr. Freitag