Dr» Mattem für Recht erkannti Die Revision gegen das Urteil des 3o Zivilsenats desOherlandesgerichts in Saarbrücken vom 27» April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen„ Tatbestands Auf dem Gelände der klagenden Landgemeinde befindet sich die Kohlengrube " Steinseiters", die der Beklagten gehörto Die Grube wurde auf Grund zweier V&rträge vom Oktober“ und November 1948 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Regie des de la mehrere Jahre hindurch von der "Amicale des -AdBD de la betrieben» Liese führte, den Betrieb für eigene Rechnung5 sie hatte sich: der Regie desgegenüber vertraglich zur Beachtung aller bergpolizeilichen Vorschriften verpflichtet und die1 gesetzliche Haftung' für Unfälle und, Bergschäden übernommeho ■ nimmt mit der im Mai 1955 erhobenen Klage die Beklagte als Bergwerkseigentümerin auf Ersatz1 von Schäden in .Anspruch,, die auf ihrem,Grund und Boden durch den Betrieb der Grube ’’Steinseiters" entstanden seien. Die "Amicale":war nicht Eigentümerin der Grube, diese war ihr vielmehr, von der Rechtsvorgängerin; der Beklagten auf Grund eines Pacht-)oder sonstigen Nutsungsverhältnisses lediglich zur Ausbeutung .überlassen worden? Der Streik (geht nunmehr in erster Linie nur noch darum; ob die gesetzliche Haf rung für Bergschäden auf Grund; von § A8 PrBergG den B;ergv/erkseigen*fcümer als solchen trifft oder ob dieser, wenn er das Borgwerk nicht selbst betreibt, sondern den Betrieb1 vertraglich einem anderen überlassen hat, den Geschädigten wegen seiner Ersatzansprüche an jenen anderen (den "Bergwerksbesitzer") verweisen kann» Die Frage ist im Streitfall deswegen von praktischer Bedeutung, weil Idle "Amicale” - die in ihrem Vertrag mit der Regie des llfl» ^Äe Haftung für Unfälle und Bergschäden ausdrücklich.übernommen hatte - nach beiläufigen Bemerkungen-im Sachvortrag der Parteien in Vermögensverfall geraten zu sein scheint, so daß von ihr vermutlich nichts mehr Izu erlangen- ist ( vgl, insbesondere die Ausführungen der Beklagten unter Kr- 7 ihres Schriftsatzes vom 9:o Februar- 1 956;,ferner den...Schlußabsatz im ..Schriftsatz der Klägerin vom : ' , April '’956, wo sogar von einem Koniairsverfahren die Rede ist;, der das Bergwerk tatsächlich betreibe; nicht das Bergwerkseigentum als solches sei die: Grundlage der Schadenshaftung, .sondern seine Ausübung; habe der Bergwerkseigentümer diese Ausübung einem Britten übertragen, so hafte nicht er, vielmehr ..könne, dann allein der Dritte als Bergwerksbesitzer für den Schaden zur Verantwortung .-gezogen werden0 Die Klägerin dagegen meint, nicht die; veraltete.. Die. Revision bekämpft das als rechtsirrig und macht .geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Bergwerkseigentümer 'hei.der Anwendung des § 148 PrBergG' in jedem Palle dem Bergwerksbesitzer gleichgestellt„ f,33ergw'erlcsbesitzern d.m Sinne von § 148 PrBergG zu verstehen sei« dahin beantwortet;, Schuldner des bergrechtlichen Schadensersatzanspruchs sei - lediglich - der Bergwerkseigentümer und es mache keinen Unterschied, ob er den Bergbau selbst betreibe, oder den Betrieb einem anderen überlasse5 zur Begründung;;hat der -genannte Gerichtshof sich auf seine frühere Rechtsprechung zu Teil II Titel 16 §§ 112 ff ADR bezogen sowie 'auf?, die. Übereinstimmung mit der bisherigen landrechtlichen Gesetzgebung; ,}die Ausübung des Bergwerkseigentum3u als den 'eigentlichen Verpfliehtungsgrund bezeichneten (ZBergl 133 278 SirleihArch, 82, 326 5 ZBergR 13, 553)« Das Reichsgericht ist erstmals 1892 der Auffan sung .des Preußischen Obertrihunals beigetreten und hat in der Folgezeit seinen Standpunkt, daß nach § 148 PrBergG der Bergv/erkseigentümer - und nur dieser - für Bergschäden hafte, in ständiger Rechtsprechung unverändert beibehalten (ZBergR 34,,403 = RGZ 30, 2285.. weidcs ei gen turner treffe oder ob es iiicl.it angezeigb sei, außer ihm zugleich diejenigen Personen zu dem Schadensersatz heranzuziehen, die, als Pächter, Nießbraucher oder auf Grund eines sonstigen vom Bsrgwerlcseigen tümer hergeleiteten Rechts den Bergbaubetrieb tatsächlich aus-übten, Die letztgenannte Auffassung, die schon im Jahre 1872 von Brassert gegenüber -der Rechtsprechung des Preußischen: Obertribunals verfochten wurde ( ZBergR 13, 279 ff); hat bis in die jüngste Zeit hinein:Anhänger gefunden (außer Brassert äaO und;- besonders ausführlich - ZBergR 34, 409 ff vgl»;vor allein Westhoff, Bergbau und Grundbesitz nach preußischem Recht 1904 .Band I. Beklagtes- wenn deit Bergwerkseigentümer, wie im vorliegenden Balle, den Bergbau nicht selbst betreibt, sondern den Betrieb vertraglich einem Dritten überlassen hat, dann müsse - so meint o.i.e - nur der Dritte für etwaige Bergschaden einatehen, während der Bergwerkseigentümer, da er nicht '-Bergwerkshesitzerr' im Sinn der angeführten Gesetsersvorschr i ft sei, von der Haftung frei werde» Die Meinung der Beklagten wird im bergrechtlichen Schrift-, tum,: soweit ersichtlich.,:) nur von Oppenhoff (Das Allgemeine' Berggesetz für die Preußischen Staaten 1870) und von Go u Isehalk ( in Brassert/G-ottschalt, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten 2„ Auf!., 19.14) geteilt-, Oppenhoff (So 213 I:', unter Nri 837) führt dazu auss die Präge, ob für, Grundschaden ausschließlich der Bergwerks-:Eigentümer oder7der/Bergwerks-Betreiber, z*B„ der Pächter, oder ob beide zugleich hafteten, sei im Gebiete des französischen Bergrechts: streitig vom Standpunkt des preußischen Allgemeinen Berggesetzes aus entspreche es sowohl dem Wortlaut des Gesetzes wie auch der Natur der'Sache am besten, wenn man als den allein haftbaren den Bergwerks-Betreiber betrachte, d0h„ denjenigen, welcher -das Bergwerk tatsächlich für eigene Rechnung betreibe oder "doch.zu betreiben befugt und in der läge wäre». Gottschalk' (§ 148 PrBergG Anmk 7} So 562 ff); wsetzt sich zunächst eingehend mit dem oben erörterten Meinungsstreit - darüber auseinander, ob nur der Bergwerkseigentümer oder auch derjenige, der das Bergwerk auf Grund eines von diesem abgeleiteten Rechts betreibe ( ’’B'ergv/erlfshesitzer11) , schadensersatzpflichtig sei - wobei er sich für a:i e .letztere Ansicht entscheidet -? des Kommentars, wonach daneben auch der .’Bergwerkseigen-timer hafte, lasse sich nicht aufrechterhalten5 Haftungsgrund sei die Ausübung des; Bergwerkseigentums durch den Betrieb des Bergwerks',, also eine Tatsache,, und dieses .tatsächliche Verhältnis liege:nur vor auf Seiten des betreibenden Bergwerksbesitzers, nicht aber auch bei dem Bergwerks eigen tiimer, welcher seine flechte auf einen anderen übertragen habe»; der bei der Entstehung des Gesetzes in seiner Eigenschaft als Regierungskommissar maßgeblich beteiligt war, widersprochen und darzutun versucht, daß die genannten Ausdrücke im Gesetzestext der beabsichtigten rechtlichen Unterscheidung, entsprechend überall richtig gebraucht worden seien (ZBergR 34, 415 f) => Bemerkenswert ist aber, daß: gerade Brassert zu wiederholten Malen unmißverständlich die Auffassung'vertreten hat, unter dem "Berg-Werksbesitzer11 des § 148 sei in erster Linie doch der Bergwerk sei gen turner zu verstehen (aaO S.> 4 09 unten, 410 Mitte, 4-11 vorletzter Absatz412 Mitte und unten? 13, 280),« Im übrigen hat das Reichsgericht die Ein-wände Brassert* s sowie diejenigen Westhoff5 s, die nach der gleichen Richtung gingen (Bergbau und Grundbesitz Band I So 56 f)o nicht als überzeugend angesehen, sondern ist auch • ihnen gegenüber hei;'seinem Standpunkt verblieben, daß der Sprachgebrauch des Allgemeinen Berggesetzes ungenau sei ( RGZ 71, ;155 f); es hat außerdem darauf hingewiesen, daß im.Gebiet des gemeinen und: französischen Rechts, wo der § 143 PrBergG ebenfalls habe gelten sollen der Begriff "Bergwerksbesitzer'f:leinen anderen Inhalt habe als im Allgemeinen Landrecht, womit es ersichtlich dartun wollte, daß sich auch aus diesem Grunde eine am Gesetzeswortlaut haftende Auslegung, verbiete’(.aaO So 154) o ' bleiben wie die im Zusammenhang mit ihnen sich notwendigerweise erhebende Prägey oh nicht, wenn man schon das Wort “Bergwerksbestt z er " im technischen Sinn der modernen Gesetzessprache'verstehen zu müssen glaubt, gerade auch der Bergwerkseigentümer, der einem anderen vertraglich den Betrieb des Bergwerks überlassen hat, um deswillen unter die Bestimmung des § 148 PrBei-gG fallen würde, weil er nach § 868 BGB als mittelbarer Besitzer anzusehen .wäre» Auf alles dies kommt es, wie gesagt, nicht entscheidend an, Maßgeblich: ist.,daß die Richtigkeit der Ansicht, wonach die Beklagte als Bergwerks eigentümerin für die durch den Betrieb der Kohlengrube entstandenen Schäden einzustehen hat, sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt, Ben Wortlaut allein erachtet auch.Oppenhoff nicht für maßgeblich, sondern er beruft sich daneben mit Recht zugleich auf die "Natur der Sache"» Wenn er allerdings aus ihr, übrigens ohne weitere Begründung, den Schluß ziehen möchte. daß nur der "Bergwerks-Betreiber" schadensex-satzpflichtig sei, während.der nicht-betrcibende'Bergwerks eigen tümer von der Haftung frei werde, so verdient das keinen Beifall» Die Rechtsnatur des 'Verhältnisses zwischen Grundeigentümer und;Bergwerkseigentümer, wie sie sich aus dem Allgemeinen Berggesetz ergibt, zwingt vielmehr zu der gegenteiligen EntScheidung» PrBergG) stellt, wie das Berufungsgeri cht zutreffend ausführt, einen nicht gelingen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers lain Diesem wird dadurch die Möglichkeit entzogen, sein Eigentum in dem bisherigen Umfänge auszuüben0 Er muß die Einwirkungen des Bergwerksbetriebes auf sein Grundstück dulden (§ 54 PrBergG)- und ist nicht'mehr befugt, sich gegen sie mit den Untersagungsansprüchen der §§ 903? sprüche hat das Allgemeine Berggesetz dem Grundeigentümer aber die Rechte aus § 148 gewahrt-, Die in dieser Vorschrift angeordnete SchadensecsatspPlicht bedeutet einen billigen Ausgleich für die: dem Grundeigentümer durch das Bestehen eines gesonderten Bergwerkseigentums auferlegten Beschränkungen (RGZ- 30s 231) o Siefbesteht völlig losgelöst von der Person des Schadensverursachers und ist einzig und allein Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Beklagte in ihrer Eigenschaft als ''Bergwerkseigentümerin für schadensers a t zp fli c ht ig erachtet« Was die Revision hiergegen einwendet, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaßu Ihr Hinweis auf die "von der Mehrzahl der Kommentatoren und neuerlich auch von der Rechtsprechung" gegen .den Standpunkt des Reichsgerichts erhobenen.,-Bedenken greift aus dem G-runde nicht durch, weil diese Bedenken sich.lediglich darauf'beziehen,: daß das Reichs-geriöht nur.den Bergwerkseigentümer, und nicht daneben auch een Pächter hat haften lassen; das gilt insbesondere auch vcto;;;:ddr'^ soweit: ersichtlich - einzigen veröffentlichten;: GeriehtsehtScheidung aus neuerer Zeit, :die eich mit diesen Fragen befaßt,: nämlich von:dem Vorlagebe- . Revision zu § 1004 BGB - der einen: Abwehranspruch .gegen den Vermieter nur dann gewähre, wenn dieser entweder selbst Störer sei oder gegen eine von seinem Mieterbverursachte Störung nicht gemäß § 550 BGB einsohreite - liegen neben der Sache; denn gegenüber dem Bei-gwerkseigentümei kann der Grundeigentümer sich gerade nicht auf § 1004 BGB berufen, vielmehr hat er s tattdessen den - anders gearteten — Schadensersatzanspruch aus §,148 PrBergG i'Heinemann Nr,. 511)* Auch der Umstand, daß ein-bergrechtlicher Pachtvertrag dem Pächter weitgehende Befugnisse gewähren mag (vgl« dazu RGZ 135, 94, 101; RG JW 1938, 3040) und der Bergwerks-eigentümer, wie die Revision behauptet, möglicherweise nicht im Stande Ist,!gegen schadenstiftende Abbaumaßnahmen des Pächters- e inzus chreit on, ve rmag den Bergwerkseigentümer nicht von der- Haltung aus § 148 PrBergG zu befreien wenn er dieses Wagnis nicht.eingeheh will, muß er eben von . mehr mit Recht auch - und ersichtlich in erster Linie -den Bergwerkseigentümer für schadensersatzpflichtig (Heinemann aaO Nr» 99)o An dieser grundsätzlichen Scha-densersatzpflicht ändert auch der Umstand, nichts, daß die Beklagte, wie sie behauptet, der "Amicale des AflHI die Abbaugenehmigung nicht ans eigenem Antrieb, sondern nur auf behördliche Veranlassung hin erteilt hat; denn ein ohne ihr Wissen durchgeführter sogenannter Raubbau, für den sie möglicherweise nicht haftbar gewesen wäre (Westhoff Band I Su 61; RG ZBergR 36, tend gemacht worden war,, daß der Klageanspruch verjährt sei;, hat die Klägerin in ihrem nächsten Schriftsatz vorgetragen, der Schaden sei erst im Sommer 1952 fest-gestellt worden und ihr sei hei der Datumsangabe lediglich ein Schreibfehler unterlaufen; man habe nämlich die Zahlen; 3 und 1 verwechselt , richtig müsse es heißen ”21 »1 o 1953" o Die Beklagte ; hat schrif tsätzlich entgegnet ,, die Einrede der Verjährung werde "in vollem Umfange aufrechterhalten , solange die Klägerin nicht überzeugend die Richtigkeit ihrer Bekundungen, dargetan" habe» Auf Verlangen des 'Landgerichts ist alsdann von der Klägerin eine Abschrift des U^MB^rschen Gutachtens zu den Gerichtsakten eingereicht worden; sie beginnt mit den Worten»3 "Ilser-oaci;/Saar_ den 21 ß 1 u 1953"», Im 'Berufungsurteil wird ausgeführt, ein - in dem Gutachten unter Buchst0 e als "alte Schadensforderung vom 2»3»1951" aufgeführter - Teil schaden von 63 720 ffrs sei verjährt, weil er spätestens im Frühjahr 1951 aufgetreten sein müsse» Hinsichtlich des weiteren Klageanspruchs dagegen sei das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Überzeugung, daß.der Schaden» wie die Klägerin glaubhaft dargelegt habe, erstmals Im Sommer 1952 aufgetreten sei, zu demal da die Beklagte für ihre gegenteilige Behauptung nicht einmal Be- weis angeboten habe, Diese .Ausführungen lassen einen Vsrfahrensverstoß„ wie ihn die Revision rügt , nicht; erkennen» Da die Beklagte sich auf Verjährung berief, hätte sie dartun müssen, daß der Klägerin der geltend; gemachte; Schaden,;bereits länger als drei Jahre, vor-Klageerhebung bekannt gewesen sei» Obgleich ihre dahingehendeBehauptung; von der Klägerin be-stritten.:wurde Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen ihr Vorbringen als unbeachtlich angesehen hat, so ist das aus Rechtsgininden nicht zu beanstanden (§ 282 ZPO)0 Bin)Anlaß, die anwaltlich vertretene Beklagte trotz des Hinweises im landgerichtlichen Urteil noch ausdrücklich gemäß § 139 ZPO zu dem Beweisantritt aufzufordern, bestand für das Berufungsgericht nicht« Per Revision kann auch darin nicht beigepflichtet werden, daß die wechselnden Angaben der Klägerin über das Batuni des G-eriaeh : scher. Gut achtens zu einer Umkehrung der Beweislast geführt hätten'«, Die Entscheidung, ob sich daraus "ein starker Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin’1 ergebe, war Sache der - in der Re-visionsinstanz nicht nachprüfbaren - tatrichterlichen Würdigung ° beide Vorinstanzen haben aber übereinstimmend angenommen, daß die Klägerin das Vorliegen eines offenbaren Schreibfehlers glaubhaft; dargetan habe, - wobei sie übrigens ergänzend noch darauf hätten hinweisen können, daß auch die Ausführungen zur Zinsfrage: unter Buchst«, e des Gerlach'sehen Gutachtens im Zusammenhang mit der Forderung vom 2, März 1951 ("8 i<> Zinsen für 2 Jahre") für eine Abfassung des Gutachtens erst im Jahre 1953 sprechen und es sich daher bei der ursprünglichen Datumsangabe (21 «.3 = 1951) augenscheinlich um ein Versehen handelte0 Falls man also in jener Datumsangabe, obgleich sie bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung schriftsätzlich richtiggestellt wurde ,meine Art gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO) .erblicken wollte, so .hätte dieses auf jeden Fall gemäß § 290 ZPO nachträglich, seine Wirksamkeit wieder eingebüßt. Bergschaden aus dem Jahre 1951 geltend gemacht würden, und dadurch werde bewiesen, daß die streitigen Bergschäden schon 1951 zur Kenntnis der Klägerin gelangt seien, so übersieht sie, daß der,Hinweis der Beklagten (im Schriftsatz vom 10o Juni 1955p So 6) sich nicht auf einen Brief : s ? Vorlegung und abschriftliche Mitteilung beantragt wurde; von Entwürfen, Schriftwechsel oder Vertragsunterlagen war nicht die Rede, Die schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten zu diesem Punkt standen auch in.keinerlei erkennbarem Zusammenhang mitder Verjährungseinrede;, insbesondere wurde nicht etwa behauptet,, daß-sich aus dem vorzulegenden Schriftstück etwas über eine Kenntnis der Klägerin von den streitigen Bergschäden-,„ergeben würde. gebracht, von den Bestimmungen, dieses Abkommens• Kenntnis zu erhalten, da diese für' den weiteren Verlauf des Prozesses von erheblicher Bedeutung sein dürften"« Auf einen derartig allgemein gehaltenen Antrag, der kein bestimmtes Beweistliema enthielt, brauchte indessen das Berufungsgericht nicht eihzugehetto Baß die Beklagte, wie die Revision behauptet, einen 'weitergehenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt habe,, ist weder aus dem Protokoll der ßerufungsverhand]ung vom 13p April 1956 noch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtliche Beweib die Revision endlich noch rügt, ; daß ' das Berufungsgericht;, .’’.weder den Forstmeister fi'WMI noch die ehemaligen Pächter gehört" habe ?
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LG Saarbrücken OLG Saarbrücken
V_ZR J2/5J.
Verkündet am 23° April 1958 Symalla, Justizohersekretär als Urkundsbeam.ter der Geschäftsstelle
I m H a m e n d e s . V o 1 k e s ln dem Rechtsstreit AG in Straße
vciytr^e^durchdic Vorstandsmitglieder .Dr 0-IngoHuhcrtus ,, ‘Dr, Karl I! o o r g i I h e im DflHtK und
Franz sämtlich in
Beklagten, Berufungsklägerin und RevisionsklÜ-gerin,
Prozeß!e v ol Iraä chtigter% Rechtsanwait
g e g e n
die Großgemeinde Illingen, vertreten1 durch den Amtsvor' steiler Diu Si^MBTin Saar) ,
Klä.geriri, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr» Rothe, Dr. Freitag und'
Dr» Mattem für Recht erkannti
Die Revision gegen das Urteil des 3o Zivilsenats desOherlandesgerichts in Saarbrücken vom 27» April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen„
1 Von Rechts wegen.
Tatbestands
Auf dem Gelände der klagenden Landgemeinde befindet sich die Kohlengrube " Steinseiters", die der Beklagten gehörto Die Grube wurde auf Grund zweier V&rträge vom Oktober“ und November 1948 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Regie des de la mehrere Jahre
hindurch von der "Amicale des -AdBD de la
betrieben» Liese führte, den Betrieb für eigene Rechnung5 sie hatte sich: der Regie desgegenüber vertraglich zur Beachtung aller bergpolizeilichen Vorschriften verpflichtet und die1 gesetzliche Haftung' für Unfälle und, Bergschäden übernommeho ■
Lie, ..Klägerin? nimmt mit der im Mai 1955 erhobenen Klage die Beklagte als Bergwerkseigentümerin auf Ersatz1 von Schäden in .Anspruch,, die auf ihrem,Grund und Boden durch den Betrieb der Grube ’’Steinseiters" entstanden seien. Es handelt sich um die Beschädigung eines Fichtehbestandes und sonstige durch Bodensenkungen im Gemeindewald der Klägerin entstandene:. Schäden? diese sollen- nach ihrer Behauptung erstmals im Sommer 1952 aufgetreten sein und sich auf insgesamt 284 235 französische .Franken (ffrs) belaufen. Ferner verlangt die Klägerin noch 63' 720 ffrs als Restbetrag einer älteren , angeblich bereits, anerkannten Schadensersatz-xorderung. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 347 953 ffrs nebst 4 Zinsen seit dem j„ August 1954 zu verurteilen, . ;
Lie Beklagte,: die um Klage abw ei sung gebeten hat,, bestreitet die Ansprüche der Klägerin nach Grund und Betrag, Sie vertritt"die. Auffassung, daß die gesetzliche Haftung für Bergschäden nur denjenigen treffe, der das Bergwerk
-tatsächlich betreibt3 der Bergwerkseigentümer als solcher sei nicht schadensersatzpflichtig». Außerdem erhebt sie die.Einrede; der Verjährung und behauptet,.die Klägerin habe von den Schäden bereits im Jahre 1951 Kenntnis gehabt o
Bas Landgericht hat durch Zwischenurtei1 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von 63 720 ffrs abgewiesen, weil insoweit die VerjährLingseinrede durchgreife5 im übrigen hat .es die Berufung ziu~-ückgew±esen»
Mit deroHevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
;Ent s cheidungsgründ e t
10 Vor'icüudüng und Zustellung des Berufungsurteils sowie Einlegung und Begründung der Revision gegen dieses Urteil haben sämtlich zu einer Zeit stattgefunden, als im Saarland noch '-.'das Gesetz über das Revisionsgericht - RGG - vom 7.. Juli 19 E 4 (ABI S» 991) galt,, Bcr Rechtsstreit war infolgedessen zunächst bei dem Revisi.onsge-rieht.in Saarbrücken anhängig. Er ist dann.mit Ablauf des "5.10 Dezember.1956 gemäß Art» 9 Nr» III 6 Abs» 1 und 2 Buchst, a? Art,. . "11 des saarländischen Rechtsangleichungs-.gesetzes vom 22.» Dezember 1956 (ABI S» 1667) - das nach ;Ärt„ : 31 5tund" 20 des.,' Gesetzes über die, Eingliederung des Saarlandcs vom 23° Bezember 1956 (BGBl I 1011) in Verbindung mit’ Art, 74- Uri 1 GG Bundesrecht geworden ist :- auf den Bundesgerichtshof übergegangen0
Da der Übergang anhängiger Verfahren "in der Lage, in der sie sich befinden", geschieht (Art. 9 Ir. II 6 Abs. 2 des Rechtsangleichungsgesetzes), beurteilt, sich die Zulässigkeit der Revision An solchen Fällen nicht nach der Zivilprozeßordnung, sondern 'nach' den früheren saarländischen Bestimmungen (vgl, list eile des Senats vom 29 ° , Mai 1 957 >
V ZR. 17/57, WM 1957', 936, /und vom 9. Oktober 1957, V ZR A5/57)o Maßgebend ist danach nicht der Wert des Streitgegenstandes^ 1.Vielmehr muß gemäß § 5 Abs.» 1 RGG, damit das Rechtsmittel;;,;zugelassen;:.v/erde, entweder; die Rechtssache grundsätzliche-Bedeutung haben oder die Revision aus an-deren Gründen gehoben erscheinen? eine entsprechende Erklärung, : daß und warüm dies; der Fall sei, ist nach § 10 Abs» ,2 Ir. 2 Buchst! c RGG .in den Text .der Revisionsbegründung aufzunehmen.o ■ Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt» Wie die Ausführungen unten zu hr» 2 ergeben, handelt:es sich in. der Tat um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung» Die Rechtsmittelbegründungs--schrift vom 18» Juli 1956 entspricht auch den formellen Anforderungen? denn in ihr wird ausdrücklich auf diejenigen Rechtsfragen hingewiesen,' die nach Ansicht der Beklagten einer grundsätzlichen Entscheidung bedürfen»
Die Revision ist somit zulässig.
2o Die Schaden, deren Ersatz die Klägerin von der Beklagten fordert, sind nach ihrer Behauptung entstanden durch, den Bergwerksbetrieb der "Amicale des HUHfe de la S0P' in der Kohlengrube "Steinseiters" »■
Die "Amicale":war nicht Eigentümerin der Grube, diese war ihr vielmehr, von der Rechtsvorgängerin; der Beklagten auf Grund eines Pacht-)oder sonstigen Nutsungsverhältnisses lediglich zur Ausbeutung .überlassen worden? der Betrieb
n 5 -
wurde von ihr Pur eigene Rechnung geführt■„ Ob die Beklagte sowie ihre Rechtsvorgängerin, die Regie des"M(BB^de la fl» als Bergwerkseigenturner in Sinn des Allgemeinen. Berggesetzes für diejpreüßischeh Staaten - PrBergG - vom 24, Juni 1865 ( OS S.- 705). anzusehen seien,. war unter den Parteien zunächst' streitig»: Die Beklagte hat indessen im . zweiten Rechtszuge ihre: Bigenscliaf t als Bergwerks eigentümerin der: Grube "Steinseiters.nicht: mehr in Abrede gestellt ( vgl o; Abschnitt::.:BlAer, Berufungsbegründungss.chri'ft vom .9o Februar 1956)., Der Streik (geht nunmehr in erster Linie nur noch darum; ob die gesetzliche Haf rung für Bergschäden auf Grund; von § A8 PrBergG den B;ergv/erkseigen*fcümer als solchen trifft oder ob dieser, wenn er das Borgwerk nicht selbst betreibt, sondern den Betrieb1 vertraglich einem anderen überlassen hat, den Geschädigten wegen seiner Ersatzansprüche an jenen anderen (den "Bergwerksbesitzer") verweisen kann» Die Frage ist im Streitfall deswegen von praktischer Bedeutung, weil Idle "Amicale” - die in ihrem Vertrag mit der Regie des llfl» ^Äe Haftung für Unfälle und Bergschäden ausdrücklich.übernommen hatte - nach beiläufigen Bemerkungen-im Sachvortrag der Parteien in Vermögensverfall geraten zu sein scheint, so daß von ihr vermutlich nichts mehr Izu erlangen- ist ( vgl, insbesondere die Ausführungen der Beklagten unter Kr- 7 ihres Schriftsatzes vom 9:o Februar- 1 956;,ferner den...Schlußabsatz im ..Schriftsatz der Klägerin vom : ' , April '’956, wo sogar von einem Koniairsverfahren die Rede ist;,
Die streitige? Ddrsehfift im § 148 Abs 0 1 PrBergG 1 au l e •; wi e f c 1 g~ s
"Der Bergwerksbesitzer, ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks suge-fügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschä-
Ülgten Grundstücke stattgefunden hat' oder nicht, oh die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet, ist,- und ohf sie vorausgesehen werden konnte oder .nicht.-,1*
Ausgehend vom Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung,, die den ’'Bergwerksbesitzer"als schadense.rsatzpflichtig bezeichnet, vertritt die Beklagte den Standpunkt, daß für Bergschäden immer nur und ausschließlich derjenige einzustehen habe, . der das Bergwerk tatsächlich betreibe; nicht das Bergwerkseigentum als solches sei die: Grundlage der Schadenshaftung, .sondern seine Ausübung; habe der Bergwerkseigentümer diese Ausübung einem Britten übertragen, so hafte nicht er, vielmehr ..könne, dann allein der Dritte als Bergwerksbesitzer für den Schaden zur Verantwortung .-gezogen werden0 Die Klägerin dagegen meint, nicht die; veraltete.. Ausdrucksweise des Allgemeinen Berggesetzes vom Jahre 1865, die auf dem damaligen Sprachgebrauch beruhe und nicht ohne weiteres auf die heutigen Rechtsbegriffe übertragen werden könne, sei entscheidend; man müsse auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung absteilen, die dahin gingen, daß in jedem Palle der Bergwerkseigentümer haftbar sei,
landgeiicht und .Oberländesgericht sind dieser letzteren Auffassung gefolgt., Die. Revision bekämpft das als rechtsirrig und macht .geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Bergwerkseigentümer 'hei.der Anwendung des § 148 PrBergG' in jedem Palle dem Bergwerksbesitzer gleichgestellt„
Die Rüge ist nicht begründet0
Daß die Beklagte für die Bergschäden, die durch den Betrieb der ihr gehörigen Kohlengrube entstanden sind, selbst aufkoramen muß und den geschädigten Grundeigentümer
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nicht dieserhalb an den Bergbautreibenden verweisen darf? dem sie die Ausbeutung der Grube vertraglich überlassen hatte« entspricht der seit langem in Rechtsprechung und Wissenschaft herrschenden Ansicht0.Bereits das Preußische 'Obertribunal hat in den Jahren 1871 und 1872 die Frage, wer unter dem. f,33ergw'erlcsbesitzern d.m Sinne von § 148 PrBergG zu verstehen sei« dahin beantwortet;, Schuldner des bergrechtlichen Schadensersatzanspruchs sei - lediglich - der Bergwerkseigentümer und es mache keinen Unterschied, ob er den Bergbau selbst betreibe, oder den Betrieb einem anderen überlasse5 zur Begründung;;hat der -genannte Gerichtshof sich auf seine frühere Rechtsprechung zu Teil II Titel 16 §§ 112 ff ADR bezogen sowie 'auf?, die. Motive zu dem Allgemeinen Berggesetz:, die in. Übereinstimmung mit der bisherigen landrechtlichen Gesetzgebung; ,}die Ausübung des Bergwerkseigentum3u als den 'eigentlichen Verpfliehtungsgrund bezeichneten (ZBergl 133 278 SirleihArch, 82, 326 5 ZBergR 13, 553)« Das Reichsgericht ist erstmals 1892 der Auffan sung .des Preußischen Obertrihunals beigetreten und hat in der Folgezeit seinen Standpunkt, daß nach § 148 PrBergG der Bergv/erkseigentümer - und nur dieser - für Bergschäden hafte, in ständiger Rechtsprechung unverändert beibehalten (ZBergR 34,,403 = RGZ 30, 2285.. ZBergR' 35,- 373, 374; RGZ 35, 164, 165 ; 71, 152 = ZBergR 51, 1585 Urteil vom?23p September Ü911, V 56/11, nicht veröffentlicht; ZBergR 6.1, 123; 73, 516,' 521; 77, 162, 164 f) = Die Rechtsansicht dds; Reichsgerichts ist, soweit,sie die • Haftung des .'..Bergwerkseigentümers als solchen betrifft, vom Schrifttum fast; einhellig gebilligt, worden, (.vgl0 die Zusamrae: Stellung bei Austermanhv; Bergschadenrecht 195.4. So 11 f, Anm« 51 bis 53) o. Zu Meinungsverschiedenheiten und lebhaf ten: Aus-• einandefsetzungen ist es allerdings über die Frage gekommen, ob die'Verantwortlichkeit nach § 148 PrBergG nur den Berg-
weidcs ei gen turner treffe oder ob es iiicl.it angezeigb sei, außer ihm zugleich diejenigen Personen zu dem Schadensersatz heranzuziehen, die, als Pächter, Nießbraucher oder auf Grund eines sonstigen vom Bsrgwerlcseigen tümer hergeleiteten Rechts den Bergbaubetrieb tatsächlich aus-übten, Die letztgenannte Auffassung, die schon im Jahre 1872 von Brassert gegenüber -der Rechtsprechung des Preußischen: Obertribunals verfochten wurde ( ZBergR 13, 279 ff); hat bis in die jüngste Zeit hinein:Anhänger gefunden (außer Brassert äaO und;- besonders ausführlich - ZBergR 34, 409 ff vgl»;vor allein Westhoff, Bergbau und Grundbesitz nach preußischem Recht 1904 .Band I. SP 55:fu;: Scni-J. Loiv Sense,. Allgemeines Berggesetz 3» ;Auflo 19.13 § 148 Aimu II? Boldt, Das allgemeine Berggesetz 1948 §148 Annio 2 b‘ rleine-mann, Der Bergschaden -auf Über Grundlage des preußischen Rechts 2„ Aufl. 1954 Ihr . 100, S» 90 ff; Vorlagebcschluß des OLG Hamm vom 12» .August 1953? ZBergR 94, 459 [.dazu BGHZ I i, 104 = ZBergR 95, 211 ]j «. Andere Schriftsteller dagegen v/ider-setzen sich einer derartigen Erweiterung der Schadenshaf-tung über die Person des Bergwerteeigentümers hinaus und halten an der einschränkenden Auslegung des Reichsgerichts sowie des Preußischen Obertribunals fest (z»Bo Arndt, Allgemeines Berggesetz 1914 9 148 Anm« I.; rsay, Allgemeines Berggesetz 1920 '§148 Randziffer 16; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz 1944: § 148 Anm, 9; Reuß/Grotefend/Dapprichf Das Allgemeine Berggesetz 10, Mil,
1953 § 148 Anm» l)- :
Welche-der beiden vorerwähnten Ansichten Zustimmung verdient, braucht hier nicht entschieden zu werden, Ihre Vertreter sind jedenfalls darüber- einig, daß die Schaderow ersatzpflicht aus § 148 PrBergG- unter allen Umständen den Bergwerkseigentumeo; trifft.. Gerade das; aber leugnet die
Beklagtes- wenn deit Bergwerkseigentümer, wie im vorliegenden Balle, den Bergbau nicht selbst betreibt, sondern den Betrieb vertraglich einem Dritten überlassen hat, dann müsse - so meint o.i.e - nur der Dritte für etwaige Bergschaden einatehen, während der Bergwerkseigentümer, da er nicht '-Bergwerkshesitzerr' im Sinn der angeführten Gesetsersvorschr i ft sei, von der Haftung frei werde» Die Meinung der Beklagten wird im bergrechtlichen Schrift-, tum,: soweit ersichtlich.,:) nur von Oppenhoff (Das Allgemeine' Berggesetz für die Preußischen Staaten 1870) und von Go u Isehalk ( in Brassert/G-ottschalt, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten 2„ Auf!., 19.14) geteilt-, Oppenhoff (So 213 I:', unter Nri 837) führt dazu auss die Präge, ob für, Grundschaden ausschließlich der Bergwerks-:Eigentümer oder7der/Bergwerks-Betreiber, z*B„ der Pächter, oder ob beide zugleich hafteten, sei im Gebiete des französischen Bergrechts: streitig vom Standpunkt des preußischen Allgemeinen Berggesetzes aus entspreche es sowohl dem Wortlaut des Gesetzes wie auch der Natur der'Sache am besten, wenn man als den allein haftbaren den Bergwerks-Betreiber betrachte, d0h„ denjenigen, welcher -das Bergwerk tatsächlich für eigene Rechnung betreibe oder "doch.zu betreiben befugt und in der läge wäre». Gottschalk' (§ 148 PrBergG Anmk 7} So 562 ff); wsetzt sich zunächst eingehend mit dem oben erörterten Meinungsstreit - darüber auseinander, ob nur der Bergwerkseigentümer oder auch derjenige, der das Bergwerk auf Grund eines von diesem abgeleiteten Rechts betreibe ( ’’B'ergv/erlfshesitzer11) , schadensersatzpflichtig sei - wobei er sich für a:i e .letztere Ansicht entscheidet -? und fährt dann fpr/ir ( S» 56 5)-s für den während seiner Betriebszeit entstandenen Schaden harre der ’’Bergwerksbesit-zer" allein, und die Ansicht Tön Brasaert in der Vorauflage
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des Kommentars, wonach daneben auch der .’Bergwerkseigen-timer hafte, lasse sich nicht aufrechterhalten5 Haftungsgrund sei die Ausübung des; Bergwerkseigentums durch den Betrieb des Bergwerks',, also eine Tatsache,, und dieses .tatsächliche Verhältnis liege:nur vor auf Seiten des betreibenden Bergwerksbesitzers, nicht aber auch bei dem Bergwerks eigen tiimer, welcher seine flechte auf einen anderen übertragen habe»;
leim kamt -indessen' nicht beigetreten werden0 Baß die Beweisführung Gottschalk1s nicht zu überzeugen vermag, weil sie die - von den Motiven //uni Allgemeinen Berggesetz (ZBergR 6, 170) als Verpflichtungsgrund bezeichnete - "Ausübung des BergwerkseigentumsV; schlechthin gleichzusetzen versucht mit dem rein tatsächlichen 'Abbau 'der"-Mineralien, während in ’Wirklichkeit doch der Bergwerkseigentümer, der den Betrieb pachtweise ari ; einen anderen überläßt, gerade durch diese Verpachtung ebenfalls .sein Bergwerkseigentum "ausübt" (RCtZ 30, 228, 231) , hat, bereits das Berufungsgericht zutreffend hervergehobenj;das:Reichsgericht meint sogar, bei dem Pächter liege überhaupt -keine Ausübung des Bergwerkseigentums vor., da er, wenn er: den Bergbau betreibt, nicht dieses, sondern lediglich sein ■pachtrecht ausübe (aaO? ebenso RG-Z 71, 152, 155)2 - . .
.Aber ;auch Oppenhoff* s Erwägungen sind nicht stichhaltige Soweit' er auf. den Wortlaut des ,§ 148 PrBergG- abstellt, erscheint es izunächst ^zweifelhaft, - ob sichVe.us dem Gebrauch des Wortes "Bergwerksbesitz.er'l ( ans Late ’’Bergwerkseigentümer") im Gesetz wirklich einwandfrei elSphlußf olge rung en hinsichtlich der Person des ■Ansprzichsschuldners ziehen lassen, Bas Reichsgericht-hat dies mit’eingehender Begründung verneint.
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indem es auf die Ungenauigkeit und mangelnde Einheitlich-keit in der Ausdrucksweise des Allgemeinen Berggesetzes hinweist,. das die Ausdrücke "Bergwerkseigentümer" , "Bergwerksbesitzer" und "Bergbautreibender" nebeneinander und stellenweise ohne erkennbaren sachlichen Unterschied verwende (RGZ 30, 228, 232 f) „ Diesen Ausführungen hat aller--dings Brassert,. der bei der Entstehung des Gesetzes in seiner Eigenschaft als Regierungskommissar maßgeblich beteiligt war, widersprochen und darzutun versucht, daß die genannten Ausdrücke im Gesetzestext der beabsichtigten rechtlichen Unterscheidung, entsprechend überall richtig gebraucht worden seien (ZBergR 34, 415 f) => Bemerkenswert ist aber, daß: gerade Brassert zu wiederholten Malen unmißverständlich die Auffassung'vertreten hat, unter dem "Berg-Werksbesitzer11 des § 148 sei in erster Linie doch der Bergwerk sei gen turner zu verstehen (aaO S.> 4 09 unten, 410 Mitte, 4-11 vorletzter Absatz412 Mitte und unten? ebenso bereits ZBergR.. 13, 280),« Im übrigen hat das Reichsgericht die Ein-wände Brassert* s sowie diejenigen Westhoff5 s, die nach der gleichen Richtung gingen (Bergbau und Grundbesitz Band I So 56 f)o nicht als überzeugend angesehen, sondern ist auch • ihnen gegenüber hei;'seinem Standpunkt verblieben, daß der Sprachgebrauch des Allgemeinen Berggesetzes ungenau sei ( RGZ 71, ;155 f); es hat außerdem darauf hingewiesen, daß im.Gebiet des gemeinen und: französischen Rechts, wo der § 143 PrBergG ebenfalls habe gelten sollen der Begriff "Bergwerksbesitzer'f:leinen anderen Inhalt habe als im Allgemeinen Landrecht, womit es ersichtlich dartun wollte, daß sich auch aus diesem Grunde eine am Gesetzeswortlaut haftende Auslegung, verbiete’(.aaO So 154) o '
Inwieweit die'angefüHrten.:Erwägungen sprachlichen Inhalts beach blich sind, kann jedoch ebenso dahingestellt
bleiben wie die im Zusammenhang mit ihnen sich notwendigerweise erhebende Prägey oh nicht, wenn man schon das Wort “Bergwerksbestt z er " im technischen Sinn der modernen Gesetzessprache'verstehen zu müssen glaubt, gerade auch der Bergwerkseigentümer, der einem anderen vertraglich den Betrieb des Bergwerks überlassen hat, um deswillen unter die Bestimmung des § 148 PrBei-gG fallen würde, weil er nach § 868 BGB als mittelbarer Besitzer anzusehen .wäre» Auf alles dies kommt es, wie gesagt, nicht entscheidend an, Maßgeblich: ist.,daß die Richtigkeit der Ansicht, wonach die Beklagte als Bergwerks eigentümerin für die durch den Betrieb der Kohlengrube entstandenen Schäden einzustehen hat, sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt, Ben Wortlaut allein erachtet auch.Oppenhoff nicht für maßgeblich, sondern er beruft sich daneben mit Recht zugleich auf die "Natur der Sache"» Wenn er allerdings aus ihr, übrigens ohne weitere Begründung, den Schluß ziehen möchte. daß nur der "Bergwerks-Betreiber" schadensex-satzpflichtig sei, während.der nicht-betrcibende'Bergwerks eigen tümer von der Haftung frei werde, so verdient das keinen Beifall» Die Rechtsnatur des 'Verhältnisses zwischen Grundeigentümer und;Bergwerkseigentümer, wie sie sich aus dem Allgemeinen Berggesetz ergibt, zwingt vielmehr zu der gegenteiligen EntScheidung»
Die Verleihung des Bergwerkseigenbums (§ 50. PrBergG) stellt, wie das Berufungsgeri cht zutreffend ausführt, einen nicht gelingen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers lain Diesem wird dadurch die Möglichkeit entzogen, sein Eigentum in dem bisherigen Umfänge auszuüben0 Er muß die Einwirkungen des Bergwerksbetriebes auf sein Grundstück dulden (§ 54 PrBergG)- und ist nicht'mehr befugt, sich gegen sie mit den Untersagungsansprüchen der §§ 903? 1004 BG-B
zur Weh':- zu setz!en... Als Ersatz ■■für. den Verlust dieser An-
sprüche hat das Allgemeine Berggesetz dem Grundeigentümer aber die Rechte aus § 148 gewahrt-, Die in dieser Vorschrift
angeordnete SchadensecsatspPlicht bedeutet einen billigen Ausgleich für die: dem Grundeigentümer durch das Bestehen eines gesonderten Bergwerkseigentums auferlegten Beschränkungen (RGZ- 30s 231) o Siefbesteht völlig losgelöst von der Person des Schadensverursachers und ist einzig und allein
■geknüpft an denfobjektiven Tatbestand des Eintritts eines Schadens am Grundeigentum, während des Bestehens des Bergwerkseigentums (RGEBergR 77«r -165) 0 Die schädigende Handlung als solche ist nicht Haftungsgrund (Isay § 148 PrBergG Randziffer 14) o Es "'handelt sich um eine reine Gefährdungshaftung (Arndt § 148 "Anim 1;. Ebel § i 4 8 Anm1)0 Daraus ergibt sich?
daß Schuldner des bergrechtlichen Schadensersatzanspruchs mindestens in erster Linie der. Bergwerkseigentümer selbst sein muß» Bereits durch die Verleihung des Bergwerkseigentums wird die Gefährdungslage' herbeigeführt, aus der dann später» sobald ein Schaden am Grundeigentum eintritt, der Anspruch des § 148 PrBergG entspringt, «Für die Frage der Passivlegitimation ist es somit ohne Bedeutung, ob der Bergwerkseigentümer den Bergbau selbst betreibt oder ob er seine durch die Verleihung begründeten Rechte in der Weise ausübt5 daß er den Betrieb vertraglich einem Dritten überläßt, Wäre er im letzteren Falle berechtigt«, den Geschädigten an den Dritten zu verwe.isen und sich seihst aus der Haftung herauszuhalten, so würde dadurch der Zweck der gesetzlichen Regelung, dem durch die Verleihung des Bergwerkseigentums in seinen:Rechten verkürzten Grundeigentümer einer billigen Ausgleich zu gewähren,; in Frage gestellt,,. Das zeig-* sich gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Berghautreibende nicht zahlungsfähig: ist«,
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Beklagte in ihrer Eigenschaft als ''Bergwerkseigentümerin für schadensers a t zp fli c ht ig erachtet« Was die Revision hiergegen einwendet, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaßu Ihr Hinweis auf die "von der Mehrzahl der Kommentatoren und neuerlich auch von der Rechtsprechung" gegen .den Standpunkt des Reichsgerichts erhobenen.,-Bedenken greift aus dem G-runde nicht durch, weil diese Bedenken sich.lediglich darauf'beziehen,: daß das Reichs-geriöht nur.den Bergwerkseigentümer, und nicht daneben auch een Pächter hat haften lassen; das gilt insbesondere auch vcto;;;:ddr'^ soweit: ersichtlich - einzigen veröffentlichten;: GeriehtsehtScheidung aus neuerer Zeit, :die eich mit diesen Fragen befaßt,: nämlich von:dem Vorlagebe- . schluß e.es Überlandesgerichts Hamm vom 12* .August i953 (ZBergR 94, 459)1' Die Ausführungen der. Revision zu § 1004 BGB - der einen: Abwehranspruch .gegen den Vermieter nur dann gewähre, wenn dieser entweder selbst Störer sei oder gegen eine von seinem Mieterbverursachte Störung nicht gemäß § 550 BGB einsohreite - liegen neben der Sache; denn gegenüber dem Bei-gwerkseigentümei kann der Grundeigentümer sich gerade nicht auf § 1004 BGB berufen, vielmehr hat er s tattdessen den - anders gearteten — Schadensersatzanspruch aus §,148 PrBergG i'Heinemann Nr,. 1 S„ 25; Ebel § 148 Anim, 1 Abs „ 4; RGZ 139, 29, 33; RG ZBergR 75, 510,
511)* Auch der Umstand, daß ein-bergrechtlicher Pachtvertrag dem Pächter weitgehende Befugnisse gewähren mag (vgl« dazu RGZ 135, 94, 101; RG JW 1938, 3040) und der Bergwerks-eigentümer, wie die Revision behauptet, möglicherweise nicht im Stande Ist,!gegen schadenstiftende Abbaumaßnahmen des Pächters- e inzus chreit on, ve rmag den Bergwerkseigentümer nicht von der- Haltung aus § 148 PrBergG zu befreien wenn er dieses Wagnis nicht.eingeheh will, muß er eben von .
einer'Verpachtung .Abstand nehmen, Die Vorschrift des
§ 211 b Abs, 1 Nr» 6 PrBergG enthält eine Sonderrege..
lung für Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen im Herzogtum Schlesien.und in der Grafschaft Glatz; aus ihr kann deshalb für den hier zu entscheidenden Pall ebensowenig etwas entnommen werden wie aus dem gleichfalls von der Revision noch angeführten § 6 a - gemeint ist woh'ls § 6 AbSo 2 Buchst, c - der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31r Dezember 1942 (RGBl 1943 I 17; - über die Besonderheiten der Haftung beim Grundeigentümerbergbau vgl° im übrigen Reuß/Grotefend/Dapprich' zu § 6 der genannten Verordnung Annu 4, So 407); nicht' anders verhält es sich mit den Bestimmungen des Kaliwirtschaftsgesetzes vom iSo :Dezember'1933 ■ (RGBl II 1027) und der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen vom 28t-Februar 1939 (RGBl I 381), Ohne Belang für..die Auslegung des § 148 PrBergG sind ferner die von der Revision erörterten Prägen, wer für den polizeimäßigen Zustand der Erdoberfläche verantwoi’tlich und was unter dem Betrieb eines Bergwerks zu verstehen sei; auf die angeführten Entscheidungen und Schrifttumsstellen kommt es daher nicht an» Ob die Verpachtung von Bergwerkseigentum mehr sei als eine bloße: Überlassung der Rechtsausübung und ob der enge Zusammenhang zwischen Aneignungsrecht und bergrechtliclierlSchadensersatzpflicht zur Bejahung einer unmittelbaren Haftung ■■■des . Pachte Bergschäden führen
.müßte)'; kann dahihgestellt bleiben; Heinemann, dessen Ausführungen zu diesemlPunkt (Der Bergschaden Hr.. 100, St-,
91 f) die Revision sich zu eigen gemacht und in ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift: nahezu' wörtlich wiederholt hat (St, 6 f) hat : jedenfalls daraus -nicht die Folgerung gezogen, daß nur der Pächter allein.haftey er hält viel-
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mehr mit Recht auch - und ersichtlich in erster Linie -den Bergwerkseigentümer für schadensersatzpflichtig (Heinemann aaO Nr» 99)o An dieser grundsätzlichen Scha-densersatzpflicht ändert auch der Umstand, nichts, daß die Beklagte, wie sie behauptet, der "Amicale des AflHI die Abbaugenehmigung nicht ans eigenem Antrieb, sondern nur auf behördliche Veranlassung hin erteilt hat; denn ein ohne ihr Wissen durchgeführter sogenannter Raubbau, für den sie möglicherweise nicht haftbar gewesen wäre (Westhoff Band I Su 61; RG ZBergR 36,
354), lag nach ihrer eigenen Sachdarstellung keineswegs von Ebensowenig macht es rechtlich einen Unterschied, wenn die Grube "Steinseiters", wie in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen wurde, von der "Amicale" erst neu angelegt worden sein sollte,»
3* Die Revision wendet sich endlich noch dagegen, daß das Oberlandesgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§151 PrBcrgG) - über den im Beru-
fungsurteil aus diesem Grunde ausdrücklich aberkannten Betrag'von 63.720 files hinaus - nicht hat durchgreifen lassen, und erblickt darin einen Verstoß gegen Verfahrens-
■rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen die §§ 139
272 b,
a.
282„286 ZPO
und die Beweislastregeln„
(Auch diese Rüge entbehrt der Begründung, ,
:Die;Klägerin:hatte eich zu dem.Beweise für die Höhe der Bergschäden auf ein schriftliches Gm;achten des Eorstmei-sters GflHBI besogen, . dessen Darum sie in der Klageschrift vom 14 c, April 1956 ini t "21 ,>3.: 1951" angegeben hatte» Nachdem in der Klageerwiderung; unter Hinweis auf dieses' Batura gel-
tend gemacht worden war,, daß der Klageanspruch verjährt sei;, hat die Klägerin in ihrem nächsten Schriftsatz vorgetragen, der Schaden sei erst im Sommer 1952 fest-gestellt worden und ihr sei hei der Datumsangabe lediglich ein Schreibfehler unterlaufen; man habe nämlich die Zahlen; 3 und 1 verwechselt , richtig müsse es heißen ”21 »1 o 1953" o Die Beklagte ; hat schrif tsätzlich entgegnet ,, die Einrede der Verjährung werde "in vollem Umfange aufrechterhalten , solange die Klägerin nicht überzeugend die Richtigkeit ihrer Bekundungen, dargetan" habe» Auf Verlangen des 'Landgerichts ist alsdann von der Klägerin eine Abschrift des U^MB^rschen Gutachtens zu den Gerichtsakten eingereicht worden; sie beginnt mit den Worten»3 "Ilser-oaci;/Saar_ den 21 ß 1 u 1953"», Im 'Berufungsurteil wird ausgeführt, ein - in dem Gutachten unter Buchst0 e als
"alte Schadensforderung vom 2»3»1951" aufgeführter - Teil schaden von 63 720 ffrs sei verjährt, weil er spätestens
im Frühjahr 1951 aufgetreten sein müsse» Hinsichtlich des weiteren Klageanspruchs dagegen sei das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Überzeugung, daß.der Schaden» wie die Klägerin glaubhaft dargelegt habe, erstmals Im Sommer 1952 aufgetreten sei, zu demal da die Beklagte für ihre gegenteilige Behauptung nicht einmal Be-
weis angeboten habe,
Diese .Ausführungen lassen einen Vsrfahrensverstoß„ wie ihn die Revision rügt , nicht; erkennen» Da die Beklagte
sich auf Verjährung berief, hätte sie dartun müssen, daß der Klägerin der geltend; gemachte; Schaden,;bereits länger als drei Jahre, vor-Klageerhebung bekannt gewesen sei» Obgleich ihre dahingehendeBehauptung; von der Klägerin be-stritten.:wurde ,hat sie keinen; Beweis dafür angetreten, und zwar äuäh in 'zwiBite.rj'Ins-tafiz nicht, obgleich schon das
Landgericht in seinem Urteil auf das Fehlen eines Beweisangebots hingewiesen hatteo. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen ihr Vorbringen als unbeachtlich angesehen hat, so ist das aus Rechtsgininden nicht zu beanstanden (§ 282 ZPO)0 Bin)Anlaß, die anwaltlich vertretene Beklagte trotz des Hinweises im landgerichtlichen Urteil noch ausdrücklich gemäß § 139 ZPO zu dem Beweisantritt aufzufordern, bestand für das Berufungsgericht nicht« Per Revision kann auch darin nicht beigepflichtet werden, daß die wechselnden Angaben der Klägerin über das Batuni des G-eriaeh : scher. Gut achtens zu einer Umkehrung der Beweislast geführt hätten'«, Die Entscheidung, ob sich daraus "ein starker Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin’1 ergebe, war Sache der - in der Re-visionsinstanz nicht nachprüfbaren - tatrichterlichen Würdigung ° beide Vorinstanzen haben aber übereinstimmend angenommen, daß die Klägerin das Vorliegen eines offenbaren Schreibfehlers glaubhaft; dargetan habe, - wobei sie übrigens ergänzend noch darauf hätten hinweisen können, daß auch die Ausführungen zur Zinsfrage: unter Buchst«, e des Gerlach'sehen Gutachtens im Zusammenhang mit der Forderung vom 2, März 1951 ("8 i<> Zinsen für 2 Jahre") für eine Abfassung des Gutachtens erst im Jahre 1953 sprechen und es sich daher bei der ursprünglichen Datumsangabe (21 «.3 = 1951) augenscheinlich um ein Versehen handelte0 Falls man also in jener Datumsangabe, obgleich sie bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung schriftsätzlich richtiggestellt wurde ,meine Art gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO) .erblicken wollte, so .hätte dieses auf jeden Fall gemäß § 290 ZPO nachträglich, seine Wirksamkeit wieder eingebüßt.
Wenn die Revision einwendet, die Beklagte;habe in erster Instanz auf ein "Schreiben" des Forstmeisters vom 21o Januar 1955 hingewiesen, . worin. Ansprüche" wegen
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Bergschaden aus dem Jahre 1951 geltend gemacht würden, und dadurch werde bewiesen, daß die streitigen Bergschäden schon 1951 zur Kenntnis der Klägerin gelangt seien, so übersieht sie, daß der,Hinweis der Beklagten (im Schriftsatz vom 10o Juni 1955p So 6) sich nicht auf einen Brief : s ? sondern auf sein mehrerwähntes Gut-
achten bezog, - dessen Datum von ihr dort allerdings mit "21 <,3.31951,l angegeben wurde, das jedoch laut tatsächlicher Peststellung der Vorinstanzen in Wirklichkeit vom Januar 1953 stammt; in dem Gutachten wurden auch - mit Ausnahme des unter Buchst! i; aufgeführten Betrages von 53 720 ffrs, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat - keine "Bergschäden aus dem Jahre 1951 geltend gemacht"„ Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe einen Beweisan-trag der Beklagten übergangen, wonach der Klägerin die Vorlegung von Urkunden - nämlich "Verträge bezw<. Entwürfe., Korrespondenz und Vertragsunterlagen" - aufgegeben werden sollte, aus denen sich ergeben hätte, daß die Klägerin die streitigen Bergschäden schon 1951 gekannt habe,. Der Schriftsatz der Beklagten vom 9.«.- Pebruar 1956, auf den sich die Revision hierfür beruft, erwähnte unter Nr, VI lediglich einen Pachtvertrag, den die Klägerin mit der Kohlengrube Steinseiters - Heiligenwald am 26, August 19 abgeschlossen haben sollte und dessen. Vorlegung und abschriftliche Mitteilung beantragt wurde; von Entwürfen, Schriftwechsel oder Vertragsunterlagen war nicht die Rede, Die schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten zu diesem Punkt standen auch in.keinerlei erkennbarem Zusammenhang mitder Verjährungseinrede;, insbesondere wurde nicht etwa behauptet,, daß-sich aus dem vorzulegenden Schriftstück etwas über eine Kenntnis der Klägerin von den streitigen Bergschäden-,„ergeben würde. Die Beklagte gab zur Rechtfertigung ihres Antrages vielmehr nur an, sie halte es "für an-
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gebracht, von den Bestimmungen, dieses Abkommens• Kenntnis zu erhalten, da diese für' den weiteren Verlauf des Prozesses von erheblicher Bedeutung sein dürften"« Auf einen derartig allgemein gehaltenen Antrag, der kein bestimmtes Beweistliema enthielt, brauchte indessen das Berufungsgericht nicht eihzugehetto Baß die Beklagte, wie die Revision behauptet, einen 'weitergehenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt habe,, ist weder aus dem Protokoll der ßerufungsverhand]ung vom 13p April 1956 noch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtliche Beweib die Revision endlich noch rügt, ; daß ' das Berufungsgericht;, .’’.weder den Forstmeister fi'WMI noch die ehemaligen Pächter gehört" habe ? wird von ihr verkannt, daß die Beklagte einen Antrag auf Zeugenvernehmung dieser Personen gar hicht-: ge s' teilt" hat«
4« Die, Revisionsahgriffe:, sind somit nicht stichhaltige Da das angefochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen:Anlaß gibt, war die Revision mit der Kosten-
folge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurücltzu-weisen«,
Pr, lasche Dr„ Augustin Rothe
Dr„ Preitag ' Dir Mattem