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BGH · V ZR 32/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 32/55

hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3= Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Br, Augustin^/^rfJOechßler und Br, Rothe für Recht erkannt? Nunmehr teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie betrachte, nachdem ihre Bemühungen um eine Fristverlängerung; geischeitert seien, den-Vertrag der Parteien als erledigt. Die Klägerin weigerte sich, dies zu tun, weil nach den geltenden deutschen Bestimmungen ein solcher Antrag nur dann Aussicht auf Erfolg hätte, wenn su den günstigsten 'Bedingungen im Zeitpunkt der Antragstellung eingekauft worden sei (inzwischen waren aber die Holzpreise gefallen)5 im übrigen sei sie nach dem "Schlußschein Germania 1952” berechtigt, den Vertrag zu annullieren, da die Hichtverlängerung der Gültigkeitsdauer sinngemäß genau so zu behandeln, sei wie ein Widerruf ihrer Einfuhrbewilligung:. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß die Klägerin durch ihre Weigerung, eine neue Einfuhrbewilligung zu beantragen, die Erfüllung des Vertrages unmöglich gemacht habe, und forderte als Schadensersatz den Betrag., darüber gelost, welche von den beiden Berufsorganisationen der Parteien den Obmann zu bestimmen habe-Das Los entschied zugunsten der schwedischen Organisation, und diese ernannte daraufhin den schwedischen Reichsgerichts^ rät ioPc Algot B^|^ in Stockholm zu dem Obmann, Es fand, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten,, ein schriftliches Verfahren stattj die Parteien schickten ihre Schriftsätze nebst Unterlagen nach Stockholm an den Obmann, Dieser erließ am 14. Sie hat unter Vorlegung einer entsprechenden devi-senreehtlichen Genehmigung beantragt, den Schiedsspruch wer: gen der Hauptsumme von 1060272,29 PM nebst Zinsen und wegen der Kosten in Höhe von 1OvOOO schwedischen Kronen, zahlbar in deutscher Währung nach dem Tageskurs, für vollstreckbar zu erklären, Pieser letztgenannte Antrag ist ursprünglich in .einem besonderen Verfahren gestellt worden; das PandgeritiKi hat später die beiden Sachen zwecks gemeinsamer Verhandlung:, und Entscheidung miteinander verbunden, - Pie Klägerin hat be-s antragt, den Antrag der Beklagten zurückzuwe isen, Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf den ,■ Antrag der. Beklagten den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, Pie Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter* Pie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels! 1927 (RGBl 1930 II, 1068) T- sowie , des schwedischen Gesetzes über Schiedsrichter vom 14= Juni 1929 (abgedruckt bei Berg-lund, Das schiedsrichterliche Verfahren nach schwedischem Recht, in Schönlce, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivilund Handelssachen in Europa Bd I S 267 ff [298 ff])die Rechts-Wirksamkeit und Verbindlichkeit des genannten Schiedsspruchs? dieser verstoße insbesondere, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public")< Demgemäß hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung, wonach die Klägerin auch mit ihrem Hilfsantrag auf Nichtanerkennung des Schiedsspruchs abzuweisen und auf den Antrag der Beklagten dieser Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären war, im vollen Umfang bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie hält ferner die Frage der Nachprüfung für bedürftig, ob der Anerkennung des Schiedsspruchs - falls er ein ausländischer sei - nicht gewisse Vorschriften des Genfer Ab- damit hätten sie sich für den Fall, daß das Los auf einen in Schweden wohnenden Schweden als Ob-mann fiel, mit der Anwendung schwedischen Prozeßrechts eis verstanden erklärte Sollte man aber einen dahingehenden Pa tei'vvilien nicht annehmen wollen, so ergebe sich die Afcweri« barkeit dieses .Rechts daraus, daß. das Verfahren auf schwedl schein Gebiet durchgeführt-'und der Schiedsspruch von dem schwedischen Richter Bagge in Stockholm gefällt worden sei Wenn auch mangels ausdrücklicher Regelung der Ort, an dem das Schieds-- gericht tätig werde, im allgemeinen einen Anhaltspunkt für die Entscheidung, oh ein inländischer oder ausländischer Schiedsspruch vorliege, bieten könne, so entfalle jedoch diese Möglichkeit dann, wenn., wie hier, die Auswahl des Schiedsrichters und seines Sitzes dem Los und damit dem bloßen Zufall überlassen worden sei; In einem solchen Rail bedürfe es anderer Auslegungsmittel, Da die Parteien verschiedenen Rechtskreisen angehörten, ihre Rationalität also keine Schlüsse hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zülasse, bleibe nur die Möglichkeit, zur Entscheidung dieser Präge die materiellrechtliche - Zuständigkeit heranzuziehen,, die das Berufungsgericht ungeprüft gelassen habe. 1 ets.tere Auffassung sprechen gewichtige Gründ| Baumbach (aaö S 201) weist einleuchtend darauf, hin, der Fs liege, wo nach fremdem Recht verfahren, also auch der Schij Spruch nach fremdem Recht erlassen und das Verfahren nach fremdem Recht zu Ende geführt worden sei, genau so, als hä^ ein fremdes Gericht entschieden; es gehe• zJ, nicht an, eil Schiedsspruch, der nach französischem Verfahrensreeht (artj 1020 Abs 1 Code de Proc^Civ,) bei der Geschäftsstelle einejj französischen Gerichts niedergelegt worden ist, als einen deutschen zu behandeln. Im vorliegenden Pall ist aber das Schiedsgerichtsverfahren unstreitig nach schwedischem Recht durchgeführt worden; der Obmann Bagge hat, wie er ausdrücklich hervorhebt, auf das Verfahren das schwedische Gesetz über Schiedsrichter vom 14. Ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Anwendung des schwedischen Verfahrensrechts dem übereinstimmenden Willen der Parteien widersprochen hätte,, kann dahingestellt bleiben; denn ein solcher Pall ist hier offensichtlich nicht gegeben.: Rechtsstreits überhaupt Raum war oder ob diese Ausführungen wie das Landgericht in seinem Urteil angenommen hat, gemäß Hr 21 des "SchlußScheins Germania 1952" von vornherein "endgültig und für die Parteien verbindlich" waren, auf sich beruhen mag}1 Hach Ansicht des Berufungsgerichts muß, da diev Parteien die Bestimmung des Obmanns, sofern die beiderseitigen "Arbiter" nicht einig würden* dem Los überlassen haben|f davon ausgegangen werden, sie hätten sich für den Fall, daj| das Lcs auf einen in Schweden wohnenden Schweden fiel, aud|:; < mit der Anwendung schwedischen Verfahrensrechts einverstand§*h . erklärt: Die Revision bezeichnet dies zu Unrecht als eine ; nicht ausreichend begründete Veimutung* In Wirklichkeit handelt es sieh um eine Vertragsauslegung, Sie mag - wenn de: "Schlußschein Germania 1952" als typische Vertragsurkunde anzusehen ist und sein Wirkungsbereich über den Bezirk des'/ Berufungsgerichts hinausgeht (RGZ 155? 62 f) - in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar sein, läßt aber jedenfalls einen Auslegungsfehler nicht erkennen und gibt auch sonst zu .Beanstandungen keinen Anlaß,» Dem Wohnsitz des Schiedsrichters und dem Ort, an dem das Schiedsverfahren durehge-führt wird, kommt in der Tat für die Frage,, welches Ver- f fahrensrecht anzuwenden sei,, besondere Bedeutung zu ( Raape internationales Privatrecht* 4c Auf! September 1927 "in dem lande, in dem er ergangen ist,eine endgültige Entscheidung darstellt" (letzteres ist nach dieser Vorschrift u.a.o dann nicht der Pall, wenn nachgewiesen wird,- daß ein Verfahren zwecks Anfechtung der Gültigkeit-des Schiedsspruchs.anhängig ist), hat das Berufungsgericht sich auch mit dem § 21 des schwedischen Ge,seizes Über Schiedsrichter vom 14«.- Juni 1929 auseinandergesetztj danach ist ein Schiedsspruch unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben, falls er von einer Partei durch Klage angefochten wird., Die Aufhebungsklage in dem gegenwärtigen Rechtsstreit sei zwar von der Klägerin während; der genannten Prist' erhoben worden, aber sie stelle keine Klage im Sinne des § 21 des schwedischen Gesetzes dar«? Hiergegen wendet sich die Revision, Sie macht geltend, das Gesetz über Schiedsrichter lasse nicht erkennen, daß eine Fristwahrung -nur durch eine vor einem schwedischen Ge» rieht erhobene Klage möglich sei. Hie Rüge greift nicht durch, Auf eine Verletzung au3^ ländischen Rechts kann die Revision nach § 549 ZPO nicht - stützt: werden«- Aber selbst wenn die Ansicht der Klä.gerin zutreffen sollte, § 21 des schwedischen Gesetzes sei hier in Verbindung mit Art 1 A_bs 2 Buchst d des Genfer Abkommens, das als deutsches Gesetz anzusehen sei, revisibel (vgl dazvi RGZ 115 , 103 ^05.7)? Hiernach ist für eine Klage aus § 21 aaO-das ordentliche Untergericht, dem; die beklagte Partei in ihr* -■ Person betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten untersteht, und in Ermangelung eines solchen Gerichts das StocJf-r holraer Stadtgericht zuständig (vgl dazu im einzelnen Eerg-luiad aaO Bd h‘ S286i)ö Eine Anfechtungsklage auf Grund des schwedischen Gesetzes vom. 14» Juni 1929 hätte deshalb, da die Beklagte ihren Sitz in Schweden hat, von der Klägerin vor einem schwedischen Gericht erhoben werden müssen; der vorliegende Rechtsstreit kommt als Anknüpfungspunkt für die erwähnte Bestimmung des Genfer Abkommens nicht in Betracht. 3. Seine Auffassung, daß die Anerkennung oder Voll- y Streckung des Schiedsspruchs nicht gegen die öffentliche Ordnung, die Grundsätze des deutschen eff entliehen Rechts oder die guten Sitten verstoßen würde (Art 1 Abs 2 Buchst des Genfer Abkommens; § 1044 Abs 2 Er 2 ZPO), hat das Ber fuhgsgericht mit folgenden Erwägungen begründet; Her Schi deutschen Gesetzen verbotenen Handlung, sondern erblicke ihr zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten darin, daß sie, nachdem, die Frist der ursprünglichen Einfuhrbewilligung abgelaufen und nicht verlängert worden sei, es ihrer vertraglichen Pflicht zuwider unterlassen habe, sich um eine neue Bewilligung zu bemühen. a) Sie macht geltend, das Berufungsgericht stelle zu Unrecht darauf ab, daß für das "Grundgeschäft”; aus dem die Schadensersatzpflicht erwachsen sei, eine Einfuhrbewilligung Vorgelegen habe. Auch das Berufungsgericht gehe davon aus, daß die Klägerin ohne Genehmigung oder nach deren Wegfall nicht mehr zur Leistung verpflichtet gewesen sei, und es scheine ferner nicht zu bezweifeln, daß eine trotzdem erfolgte Verurteilung zur Leistung gegen den "ordre public” Verstößen haben würde. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob mit der Ablehnung des Fristverlängerungsaiitrages durch den interministeriellen Einfuhrausschuß wirklich der Vertrag vom 22 Dezember nichtig geworden ist oder ob dieser Umstand.lediglich das Hinfälligwerden der Einfuhrbewilligung vom 15» Januar 1952 zur Folge gehabt hat, während der Vertrag als solcher rechtl-wirksam bliebe Denn auch wenn die Ansicht der Revision zu- ser Handlung verantwortlich zu machen und sie dafür zahlen zu lassen| ein Vorteil, dessen Erlangung das Gesetz verbietet, kann nicht auf dem Umwege über einen Schadensersatzanspruch zu einem von der Rechtsordnung gebilligten und schuh würdigen werden (RGZ 90, 305 .[506]), Darum handelt es sich jedoch im vorliegenden Palle nicht, spruchs ergebe, den fahrlässigen Vertragsbruch der Klägerin keineswegs darin gesehen, daß sie nach Versagung der beantragten Verlängerung der zunächst erteilten, inzwischen aber abgelaufenen.Einfuhrbewilligung den Vertrag nicht erfüllt habe, sondern darin, daß sie es unterlassen und trotz Drängens der Beklagten abgelehnt habe,, einen neuen Antrag für eine Einfuhrbewilligung zu stellen; nur diesen Sachverhalt habe das Gericht auf einen etwaigen Verstoß gegen den "ordre public'" zu prüfen. Die Klägerin hat schuldhaft verursacht,, daß die ihr vertraglich obliegende Leistung - nämlich die Abnahme des gekauften Holzes - jetzt nicht mehr erbracht werden kann und zu einer verbotenen geworden ist. Das ist dadurch geschehen, daß die Klägerin nicht alles Zumutbare getan hat, um eine neue Genehmigung zur Einfuhr des Holzes nach Deutschland zu erwirken und auf diese Weise eine Verlängerung der Einfuhrfrist herbeizuführen. Ihre Pflicht, entsprechende Anträge zu stellen, ergab sieh nicht nur aus den ursprünglichen Vertragsabmachungen der Parteien (nach Nr 16 Abs 1 des "Schlußscheins Germania 1952" ist das "Gesuch für »,1 Einfuhrgenehmigung . Ida d< Klägerin Verschulden zur Last fällt, bedarf es hier auch ke; ner Auseinandersetzung mit der gelegentlich (vgl insbesonde LG Dortmund JW 1936, 1550; Berghold JW 1937, 1252) vertretenen Auffassung, es verstoße gegen die Grundsätze der deut sehen Gesetzgebung, wenn ein Schiedsspruch den deutschen Vertragsteil dafür haftbar macht, daß er ohne sein Verschulden infolge Verweigerung der Devisengenehmigung zur Erfüllung eines'eingegangenen Vertrages nicht in der Lage war (ablehnend OLG Celle JW 1937, 28345 OLG Köln NJW 1952, 14205 wohl auch OLG Hamburg JW 1937, 1251 und Pabricius JW 1937, 3134; vgl zu der Präge ferner RG JW 1938, 468 und Stein-Jonas-Sehönke 17* Aufl § 1044 XiED'2 a Note 19,)« b) Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsge^ rieht habe übersehen, daß der Vertrag der Parteien, nachdem der Einfuhrausschuß eine Verlängerung der Bewilligung abgelehnt hatte, nichtig gewesen sei und deshalb nicht erneut habe genehmigt werden können. Aber selbst wenn man die Möglichkeit, den Vertrag noch“ mals' genehmigen zu lassen, bejahen sollte, beruhe jedenfalls die Feststellung des Schiedsgerichts, daß die Genehmigung ohne weiteres erteilt worden wäre, auf der "fragwürdigen” Grundlage eines Schreibens des Bundeswirtschaftsministeriums und eines Briefes der schwedischen Gesandtschaft in Bonn, während die Stelle, auf die es allein angekcmmen sei, nämlich der interministerielle Ein,- . Wenn die Klägerin vor trage, nach ihrer Meinung sei der 9,1 te Vertrag durch die Versagung der Verlängerungsgenehmigung hinfällig geworden, eine Verpflichtung zur Stellung eines neuen Antrages habe nicht bestanden, der neue Antrag wäre auch nicht genehmigt worden und die im Schiedsgerichtsver- hierüber habe bereits das Schiedsgericht entschieden, und dem mit einer Aufhebungsklage oder einem Antrag auf Vcllstreekbarerkiärung befaßten Gericht sei •eine.Nachprüfung, ob es sachlich richtig entschieden habe,'. fung durch das ordentliche Gericht hat sieh darauf zu beschränken, ob der Schiedsspruch etwa auf eine Leistung gerichtet sei, die nach den Grundsätzen der guten Sitten eini Partei auch nicht durch Vertrag hätte auferlegt werden kö falsche Anwendung des sachlichen Rechts durch das Schieds ficht begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (RG HRR 1936 ■Nr 9il)o- Daß e?Ln solcher Verstoß aus sonstigen Gründen hie nicht ersichtlich ist, wurde bereits dargetan; er ergibt s entgegen der Ansicht der Revision,, insbesondere auch nicht daraus, daß das Schiedsgericht die Klägerin nicht aus einebi neii abzuschließenden Vertrag, sondern, aus dem bereits abge schlossenen Vertrag vom 22» Dezember 1931 zur Schadenser- Wie das Schiedsgericht den Pall beurteilt hätte, wenn ein erneuter Genehmigungsantrag abgelehnt worden wäre und trotzdem die Meinung vertreten würde, daß ein dritter oder vierter Antrag hätte Erfolg haben müssen, ist mangels Vorliegens eines derartigen Sachverhalts ohne Belango. * ein Schadehsersatzanspruch geknüpft" worden sei, so übersieht sie auch hier wieder, daß die Klägerin nicht wegen Nichtabnahme des gekauften Holzes, sondern wegen unterlassener Antragstellung schadensersatzpflichtig gemacht wird- Einer Begründung entbehrt endlich der Vorwurf der Revision, daß dem Schiedsgericht "grobe Verstöße in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts" unterlaufen seienj worin diese Verstöße bestehen sollen, ist von ihr nicht im einzelnen dargetan worden«

Zitierte Normen: § 1041 ZPO
SchiedsspruchRechtvertragenParteischwedischZPOKlägerinSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

Uach sehlagewerk I
Für .die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	ZPO	§	1044

r;f:
V Ein Schiedsspruch ist ein 4ausländischer«, wenn er ausländischem Verfahrensrecht -untersteht« Hierbei kommt es nicht darauf an* ob das Schiedsgericht verpflichtet war* nach fremdem Hecht zu verfahren; entscheidend ist vielmehr allein* daß.es solches Recht tatsächlich angewendet
 Aktenzeichen? V ZR 32/55 Urteil des BGH vom 3c Oktober 1956
LG Hamburg OLG Hamburg
 Verkündet am 3 = Oktober 1956 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Yolkes In dem Rechtsstreit
 Firma

in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, '
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
n	gegen
 die Firma K	Aktiebolag in
 SchBBB^> vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi sionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3= Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Br, Augustin^/^rfJOechßler und Br, Rothe
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16t Bezember 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Die Klägerin, eine	Firma,	kaufte	am 22, Dezember 1951 von der Beklagten, die ihren Sitz in (Sch^||^)
hat, einen größeren Posten	"fertig	zur	Verschiffung
 von	KflHH)Holzkai per 15- Mai 1952". In dem Schlußschein der Firma F.W.-	& Co . in H ,	die	den Kaufab-
schluß vermittelt hatte, war vermerkt, daß der Vertrag die Erteilung einer schwedischen Exportlizenz sowie einer deutschen Einfuhrbewilligung zur Voraussetzung habe. Die Parteien vereinbarten ferner, daß für die Durchführung des Vertrages "das zwischen dem Verein deutscher Holzeinfuhrhäuser und Svenska Trävaruexportföreningen zu vereinbarende neue Germaniakontraktformular" maßgebend sein sollte. Diese Vereinbarung, die in der Folgezeit unter der Bezeichnung "Allgemeine Bedingungen des Schiußscheins (F.A.3.) Germania 1952” zustande kam, bestimmte unter Nr 16, daß die Vertragsparteien, falls sie die beantragte Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung spätestens an dem im Schlußschein genannten Termin nicht erhalten hätten, zur Annullierung des Vertrages berechtigt seien.? ebenso sollte jede Partei den Vertrag unter Einhaltung gewisser Förmlichkeiten annullieren dürfen, wenn -die erforderliche Genehmigung "abgeschlagen" oder die erteilte Genehmigung vor der Verschiffung widerrufen werde.
Die "Allgemeinen Bedingungen" sahen ferner vor, daß sämtliche aus dem Vertrag h er rühr enden Streitigkeiten iti Wegä der Arbitrage :zu schlichten seien, und enthielten in Nr 19 und Nr 20 Einzelheiten über Besetzung und Verfahrensweise des Schiedsgerichts; nach Nr 21 sollte die schiedsgerichtliche Entscheidung endgültig und für.beide Parteien bindend seinV- -
Der Klägerin wurde auf ihren Antrag von dem zuständig gen. interministeriellen Einfuhrausschuß bei der deutschen Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft am 15. Januar 1952 eine Einfuhrbewilligung erteilt,
 Eie Bewilligung war gültig bis zu dem 30. Juni 1.952 mit einer Frist für die Verzollung bis zu dem 15. Juli 1952. Ton der Erl: teilung der Bewilligung setzte di? Firma F.W.	&	Co«
die Beklagte durch Schreiben vom 17.^ Januar 1952 in Kenntnj|, ohne die darin enthaltenen Befristungen zu erwähnen. Da difc Klägerin wie sie vorträgt ^ wünschte, daß das gekaufte Holz während der Sommermonate in Schweden auf dem Stock aus -trockne, ließ sie einige Zeit später durch die Firma B der Beklagten mitteilen, sie könne die Ware'innerhalb der zweimonatigen Abholzeit; also bis zu dem 15. Juli 1952, nicht», abnehmen.,' vielmehr werde ihr dies frühestens im August, wajir" sclieihlich aber erst bis zu dem 15c September 1952 möglich seif»,' sie hat deshalb um eine entsprechende Verlängerung der Lief|r-
zeit. Die Beklagte erklärte sich daraufhin.einverstanden, » das Holz bis zu dem 15. August 1952 abgeholt werde.- Im Juli 1952 versuchte die Klägerin, bei dem interministeriellen
 Einfuhrausschuß eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihre#-
... ' $1;.
Einfuhrbewilligung bis zu dem 15. Oktober 1952 zu erreichen* |1* Ausschuß lehnte dies ab.. Hiervon wurde die Klägerin am 8.= 1 August 1952 benachrichtigt.
Nunmehr teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie betrachte, nachdem ihre Bemühungen um eine Fristverlängerung; geischeitert seien, den-Vertrag der Parteien als erledigt. Die Beklagte widersprach dieser Auffassung und verlangte, daß die Klägerin sofort eine neue Einfuhrbewilligung bean-trage. Die Klägerin weigerte sich, dies zu tun, weil nach
 den geltenden deutschen Bestimmungen ein solcher Antrag nur dann Aussicht auf Erfolg hätte, wenn su den günstigsten 'Bedingungen im Zeitpunkt der Antragstellung eingekauft worden sei (inzwischen waren aber die Holzpreise gefallen)5 im übrigen sei sie nach dem "Schlußschein Germania 1952” berechtigt, den Vertrag zu annullieren, da die Hichtverlängerung der Gültigkeitsdauer sinngemäß genau so zu behandeln, sei wie ein Widerruf ihrer Einfuhrbewilligung:.
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß die Klägerin durch ihre Weigerung, eine neue Einfuhrbewilligung zu beantragen, die Erfüllung des Vertrages unmöglich gemacht habe, und forderte als Schadensersatz den Betrag., um den der vertraglich vereinbarte Kaufpreis den Marktpreis des Holzes am 15.« August 1952 überstieg; Sie leitete zu die-r sem Zweck ein Schiedsgerichtsverfahren ein. Da sich die von den Parteien benannten "Arbiter" über die Person des Obmanns nicht' einigen konnten., wurde entsprechend dem "Schlußschein Germania 1952*? darüber gelost, welche von den beiden Berufsorganisationen der Parteien den Obmann zu bestimmen habe-Das Los entschied zugunsten der schwedischen Organisation, und diese ernannte daraufhin den schwedischen Reichsgerichts^ rät ioPc Algot B^|^ in Stockholm zu dem Obmann, Es fand, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten,, ein schriftliches Verfahren stattj die Parteien schickten ihre Schriftsätze nebst Unterlagen nach Stockholm an den Obmann, Dieser erließ am 14. Dezember 1953 als "Soloax-biter" einen schriftlichen Schiedsspruch. Darin wurde festgestellt,, daß.'die Klägerin, verpflichtet sei, an die 1 Beklagte als Schadensersatz 106c272,29 DM nebst 5.# Zinsen seit dem 23.- August 1952 su zahlen; außerdem habe sie die auf 9c000 schwedische Kronen festgestellten Verfahrenskosten,
 
für welche die Parteien gesamtschuldnerisch haften, im Innenverhältnis zu tragen und der Beklagten 1,000 schwedische- Kronen als Parteikosten .zu ersetzen.
Pie Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den • Schiedsspruch auf zuhebeii.. Hilfsweise hat sie um Feststellung gebeten, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt werde. Sie hat geltend gemacht, es handle sich um einen inländischen Schiedsspruch, gegen den verschiedene der im § 1041 ZPO aufgezählten Aufhebungsgründe vorlägen$ falls man ihn aber als ausländischen Schiedsspruch im Sinne von § 1044 ZPO ans eilen wollte, dürfe aus ihm auf jeden Fall nicht vollstreckt werden, da er gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen Pie Beklagte hat um Klägeabweisung gebeten,. Sie hat unter Vorlegung einer entsprechenden devi-senreehtlichen Genehmigung beantragt, den Schiedsspruch wer: gen der Hauptsumme von 1060272,29 PM nebst Zinsen und wegen der Kosten in Höhe von 1OvOOO schwedischen Kronen, zahlbar in deutscher Währung nach dem Tageskurs, für vollstreckbar zu erklären, Pieser letztgenannte Antrag ist ursprünglich in .einem besonderen Verfahren gestellt worden; das PandgeritiKi hat später die beiden Sachen zwecks gemeinsamer Verhandlung:, und Entscheidung miteinander verbunden, - Pie Klägerin hat be-s antragt, den Antrag der Beklagten zurückzuwe isen,
 Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf den ,■ Antrag der. Beklagten den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, Pie Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter* Pie Beklagte bittet um Zurückweisung des
 Rechtsmittels!	’	.
 
Entscheidungsgründes
 Landgericht und Oberlandesgericht - ersteres mit ein-gebender Begründung, letzteres im wesentlichen unter zusammenfassender Wiederholung der erstinstanzlichen Erwägungen -gehen übereinstimmend davon aus, daß der Schiedsspruch vom 14. Dezember 1953 ein ,,ausländischer*, im Sinne von § 1044 ZPO sei, so daß der auf Aufhebung gemäß § 1041 ZPO gerichtete. Hauptantrag der Klägerin von vornherein und ohne sachliche Prüfung abgewiesen werden müsse. Beide Vorinstanzen bejahen ferner auf Grund des inländischen Rechts (§ 1044 ZPO) und der einschlägigen internationalen Abmachungen - Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr vom 24? September 1923 (RGBl 1925 II, 475 und Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September. 1927 (RGBl 1930 II, 1068) T- sowie , des schwedischen Gesetzes über Schiedsrichter vom 14= Juni 1929 (abgedruckt bei Berg-lund, Das schiedsrichterliche Verfahren nach schwedischem Recht, in Schönlce, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivilund Handelssachen in Europa Bd I S 267 ff [298 ff])die Rechts-Wirksamkeit und Verbindlichkeit des genannten Schiedsspruchs? dieser verstoße insbesondere, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public")< Demgemäß hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung, wonach die Klägerin auch mit ihrem Hilfsantrag auf Nichtanerkennung des Schiedsspruchs abzuweisen und auf den Antrag der Beklagten dieser Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären war, im vollen Umfang bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision greift das Berufungsurteil in dreifacher Hinsicht an. Zunächst wird von ihr in Zweifel gezogen, daß es sich hier um einen ausländischen Schiedsspruch handele9
_ 7 -
Sie hält ferner die Frage der Nachprüfung für bedürftig, ob der Anerkennung des Schiedsspruchs - falls er ein ausländischer sei - nicht gewisse Vorschriften des Genfer Ab-
kommens und des.schwedischen Gesetzes vom 14-. Juni 1929
entgegenständen. Endlich bekämpft sie die Auffassung des Bf' rufungsgerichts, daß kein Verstoß gegen die öffentliche OrH“ nung vorliegea. Gerügt wird von der Revision im Zusammenlia mit. diesen drei .Reanstandimgen die Verletzung, der §§ 246 (richtig? 286)-, 1041 Abs. 1 Nr 2 und 5, 1042, 1044 ZPO, de* -Art 1 Abs 1 und 2 Buchst b, d'und e des Genfer Abkommens und der Vorschriften des sachlichen Rechts«,
1S*! Ausländischer Schiedsspruch” - so führt das ange-fochtene Urteil aus - sei ein solcher,.der ausländischem Prozeßrecht unterstehe. Nach Nr 2 Abs 1 des Genfer Proto-
kolls sei für das Verfahren in Schiedssachen der Partei-
wille und die Gesetzgebung des Landes, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet, maßgebend. Die Parteien
 hätten, indem sie die. Allgemeinen Bedingungen des ’'Schluß-
scheins, FAS Germania 1952” zu dem Vertragsbestandteil mach-
ten, sich darauf eingelassen, daß nach Nr 20 Abs 2 dieser
 Bedingungen, wenn sich die beiderseitigen Schiedsrichter über die Person des Obmanns, nicht einigten, das Los entscheiden solle..? damit hätten sie sich für den Fall, daß das Los auf einen in Schweden wohnenden Schweden als Ob-mann fiel, mit der Anwendung schwedischen Prozeßrechts eis verstanden erklärte Sollte man aber einen dahingehenden Pa tei'vvilien nicht annehmen wollen, so ergebe sich die Afcweri« barkeit dieses .Rechts daraus, daß. das Verfahren auf schwedl schein Gebiet durchgeführt-'und der Schiedsspruch von dem schwedischen Richter Bagge in Stockholm gefällt worden sei
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Von den Revision wird hiergegen eingewandt? Wenn auch mangels ausdrücklicher Regelung der Ort, an dem das Schieds-- gericht tätig werde, im allgemeinen einen Anhaltspunkt für die Entscheidung, oh ein inländischer oder ausländischer Schiedsspruch vorliege, bieten könne, so entfalle jedoch diese Möglichkeit dann, wenn., wie hier, die Auswahl des Schiedsrichters und seines Sitzes dem Los und damit dem bloßen Zufall überlassen worden sei; In einem solchen Rail
 bedürfe es anderer Auslegungsmittel, Da die Parteien verschiedenen Rechtskreisen angehörten, ihre Rationalität also keine Schlüsse hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zülasse, bleibe nur die Möglichkeit, zur Entscheidung dieser Präge die materiellrechtliche - Zuständigkeit heranzuziehen,, die das Berufungsgericht ungeprüft gelassen habe. Materiellrechtlich aber habe der Streit der Parteien ohne Zweifel dem deutschen.Recht unterlegen. Es handele sich daher um einen inländischen Schiedsspruch,
•' Dem kann nicht beigetreten werden,. Ob ein Schiedsspruch als ein ausländischer im Sinne von § 1044 ZPO anzüsehen ist, beantwortet sich* wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten? auf das sachliche Recht. kommt es. dabei nicht an (Baumbach-^Lau-terbaeh 23, Auf! § 1044 Anm 1 B)« Das maßgebliche Begriffs-
merkmal,. durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unterscheiden, liegt darin, daß sie "ausländischem Verfahrensreeht unterstehen". Diese Formulierung, über die im Schrifttum, soweit ersichtlich,..Einigkeit besteht. (Baumbach-Lauterbach aaO; Stein-Jonas-Schönke, 17,. Auf1 § 1044 Anm II 1? Rosenberg,. Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7,
Auf! § 166 I 4, S 812? Schenke, Die Schiedsgerichtsbarkeit
 in Zivilund Handelssachen in Europa Bd I S 101 $.Baumbac Bas privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931 Kap JO B I, S 201), läßt allerdings die Präge offen, ob das Schi gericht jejPflichtejb,gev/esen sein muß, nach fremdem Recht verfahren, oder ob bereits der Umstand, daß es seine Ents
 düng tatsächlich nach solchem Recht erfassen hat, ausreicii||; um das Verlisgen eines ausländischen Schiedsspruchs bejajiep su können=
Pür die. 1 ets.tere Auffassung sprechen gewichtige Gründ| Baumbach (aaö S 201) weist einleuchtend darauf, hin, der Fs liege, wo nach fremdem Recht verfahren, also auch der Schij Spruch nach fremdem Recht erlassen und das Verfahren nach fremdem Recht zu Ende geführt worden sei, genau so, als hä^ ein fremdes Gericht entschieden; es gehe• zJ, nicht an, eil Schiedsspruch, der nach französischem Verfahrensreeht (artj 1020 Abs 1 Code de Proc^Civ,) bei der Geschäftsstelle einejj französischen Gerichts niedergelegt worden ist, als einen deutschen zu behandeln. Ähnliche Erwägungen hat auch das Reichsgericht ange stellt?: Gemäß § 1041 ZPO eine von einem ausländischen Schiedsgericht nach dem an seinem Sitz gelte! -den Verfahrensrecht erlassene Entscheidung außer Kraft zuf | setzen, wäre mit der Gerichtsbarkeit des ausländischen Staa f* -der auch die in seinem Gebiet;gefällten.Schiedssprüche ; schütze - nicht.vereinbar (RGZ 116, 193 [l95.] und Gruch 70, 289 - Warn 1928 Nr 98; über die Aufhebung, ausländ! sehe?!:
Staatshoheitsakte durch inländische Gerichte vgl BGH NJW 1936, 262 und Jarck NJW 1956, 1348),
Bi e s er Auf fas sung ist zuzustimmen. Es kommt also für die Präge, ob ein Schiedsspruch ein "ausländischer” .sei,;
allein auf die tatsächliche Anwendung ausländischen Ver-fahrensreehts an (ebenso anscheinend auch Rosenberg aaO S 812; Schänke aaO S 123; OBG Hamburg NJW 1955, 390). Im vorliegenden Pall ist aber das Schiedsgerichtsverfahren unstreitig nach schwedischem Recht durchgeführt worden; der Obmann Bagge hat, wie er ausdrücklich hervorhebt, auf das Verfahren das schwedische Gesetz über Schiedsrichter vom 14. Juni 1929 angewendet. Damit;steht bereits fest, daß es sich bei dem Schiedsspruch vom 14. Dezember 1953 um einen ausländischen im Sinne von§ 1044 ZPO handelt.
Ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Anwendung des schwedischen Verfahrensrechts dem übereinstimmenden Willen der Parteien widersprochen hätte,, kann dahingestellt bleiben; denn ein solcher Pall ist hier offensichtlich nicht gegeben.: In den Gründen des Schiedsspruchs, der sich mit der Präge, nach welchem Recht zu verfahren sei, ein gehend auseinandergesetzt hat, wird dazu ausgeführtn, Es lieg weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Übereinkommen der Parteien hinsichtlich des anzuwendenden Rechts vor.. Ihre Absichten könnten auch nicht aus der Wahl des ' Schiedsrichters oder des Verfahrensortes ermittelt werden, da sie selbst weder den Schiedsrichter ernannt noch den Ort des Verfahrens bestimmt hätten. Aus diesem Grunde und in Ermangelung international verbindlicher Regeln bleibe nichts anderes übrig, als festzustellen,, daß es auf Grund des von den Parteien mit dem Schiedsrichter geschlossenen Schiedsvertrages dem Schiedsriohter obliege, diesen Ort zu : bestimmen. Da hier ein schriftliches Verfahren vor einem ; "Soloarbiter" stattgefunden-habe, müsse der Wohnsitz dec Schiedsrichters, also Stockholm, als Ort des Verfahrens angenommen werden. Das wiederum habe zur Polge, daß gemäß
 Ur 2 Abs 1 des Genfer Protokolls schwedisches Verfahrens-recht gelte* Diesem Standpunkt des Schiedsgerichts ist da?. Berufungsgericht im Ergebnis beigetreten!,wobei im übrigen die Frage* ob für eine solche Stellungnahme zu den schiedst richterlichen Rechtsausführungen im Rahmen des gegenwärtige!» Rechtsstreits überhaupt Raum war oder ob diese Ausführungen wie das Landgericht in seinem Urteil angenommen hat, gemäß Hr 21 des "SchlußScheins Germania 1952" von vornherein "endgültig und für die Parteien verbindlich" waren, auf sich beruhen mag}1 Hach Ansicht des Berufungsgerichts muß, da diev Parteien die Bestimmung des Obmanns, sofern die beiderseitigen "Arbiter" nicht einig würden* dem Los überlassen haben|f davon ausgegangen werden, sie hätten sich für den Fall, daj| das Lcs auf einen in Schweden wohnenden Schweden fiel, aud|:; < mit der Anwendung schwedischen Verfahrensrechts einverstand§*h . erklärt: Die Revision bezeichnet dies zu Unrecht als eine ; nicht ausreichend begründete Veimutung* In Wirklichkeit handelt es sieh um eine Vertragsauslegung, Sie mag - wenn de: "Schlußschein Germania 1952" als typische Vertragsurkunde anzusehen ist und sein Wirkungsbereich über den Bezirk des'/ Berufungsgerichts hinausgeht (RGZ 155? 62 f) - in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar sein, läßt aber jedenfalls einen Auslegungsfehler nicht erkennen und gibt auch sonst zu .Beanstandungen keinen Anlaß,» Dem Wohnsitz des Schiedsrichters und dem Ort, an dem das Schiedsverfahren durehge-führt wird, kommt in der Tat für die Frage,, welches Ver- f fahrensrecht anzuwenden sei,, besondere Bedeutung zu ( Raape internationales Privatrecht* 4c Auf! § 54 II 1S 521 j UußbäUm, Internationales Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen-Band 1 S 20 f; Volkmar ebenda Band 2 S 132 f)» Daß die Bef Stimmung dieses Ortes hier dem Lös uiid damit praktisch de§
-Zufall liberlassen war, spricht nicht gegen die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils; denn wenn die Parteien die Person des Obinanns von einer losentscheidung abhängig ge*-macht haben, ist nicht einzusehen, weshalb sie dasselbe nicht auch hinsichtlich der - minder wichtigen - Präge des ansuwendenden Verfahrensrechts getan haben sollten. Auf das für die Entscheidung maßgebliche sachliche Hecht kommt es nicht an (Raumbach, Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931 Kap 30 B I) , weshalb, auch nicht entschieden zu werden braucht, ob die Ansicht der Revision, daß materiell-rechtlich der- Streit der Parteien dem deutschen Hecht unterlegen habe, gegenüber dem eingehend begründeten gegenteiligen Standpunkt des Schiedsrichters Bagge Zustimmung verdient«.
2. Im Zusammenhang mit der Präge, (fb der Schiedsspruch vom 14«. Dezember 1953 gemäß Art 1 A.bs 2 Buchst d des Genfer Abkommens vom 26«. September 1927 "in dem lande, in dem er ergangen ist,eine endgültige Entscheidung darstellt" (letzteres ist nach dieser Vorschrift u.a.o dann nicht der Pall, wenn nachgewiesen wird,- daß ein Verfahren zwecks Anfechtung der Gültigkeit-des Schiedsspruchs.anhängig ist), hat das Berufungsgericht sich auch mit dem § 21 des schwedischen Ge,seizes Über Schiedsrichter vom 14«.- Juni 1929 auseinandergesetztj danach ist ein Schiedsspruch unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben, falls er von einer Partei durch Klage angefochten wird., In dem Berufimgsurteil wird dazu ausgeführt; Eine Anfechtung gemäß § 21 habe innerhalb der dort vorgesehenen Prist von sechzig Tagen, gerechnet von Zustellung des SchiedS' spruchs ab, nicht stattgefunden.. Die Aufhebungsklage in dem gegenwärtigen Rechtsstreit sei zwar von der Klägerin während; der genannten Prist' erhoben worden, aber sie stelle keine Klage im Sinne des § 21 des schwedischen Gesetzes dar«?
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Hiergegen wendet sich die Revision, Sie macht geltend, das Gesetz über Schiedsrichter lasse nicht erkennen, daß eine Fristwahrung -nur durch eine vor einem schwedischen Ge» rieht erhobene Klage möglich sei.
Hie Rüge greift nicht durch, Auf eine Verletzung au3^ ländischen Rechts kann die Revision nach § 549 ZPO nicht - stützt: werden«- Aber selbst wenn die Ansicht der Klä.gerin zutreffen sollte, § 21 des schwedischen Gesetzes sei hier in Verbindung mit Art 1 A_bs 2 Buchst d des Genfer Abkommens, das als deutsches Gesetz anzusehen sei, revisibel (vgl dazvi RGZ 115 , 103 ^05.7)? ho - wird von ihr auf jeden Fall die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung im § 26 des erwähnten Gesetzes übersehen. Hiernach ist für eine Klage aus § 21 aaO-das ordentliche Untergericht, dem; die beklagte Partei in ihr* -■ Person betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten untersteht, und in Ermangelung eines solchen Gerichts das StocJf-r holraer Stadtgericht zuständig (vgl dazu im einzelnen Eerg-luiad aaO Bd h‘ S286i)ö Eine Anfechtungsklage auf Grund des schwedischen Gesetzes vom. 14» Juni 1929 hätte deshalb, da die Beklagte ihren Sitz in Schweden hat, von der Klägerin vor einem schwedischen Gericht erhoben werden müssen; der vorliegende Rechtsstreit kommt als Anknüpfungspunkt für die erwähnte Bestimmung des Genfer Abkommens nicht in Betracht.
3. Seine Auffassung, daß die Anerkennung oder Voll- y Streckung des Schiedsspruchs nicht gegen die öffentliche Ordnung, die Grundsätze des deutschen eff entliehen Rechts oder die guten Sitten verstoßen würde (Art 1 Abs 2 Buchst des Genfer Abkommens; § 1044 Abs 2 Er 2 ZPO), hat das Ber
 fuhgsgericht mit folgenden Erwägungen begründet; Her Schi
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spruch verurteile die Klägerin nicht zu einer nach den. deutschen Gesetzen verbotenen Handlung, sondern erblicke ihr zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten darin, daß sie, nachdem, die Frist der ursprünglichen Einfuhrbewilligung abgelaufen und nicht verlängert worden sei, es ihrer vertraglichen Pflicht zuwider unterlassen habe, sich um eine neue Bewilligung zu bemühen. Für das Grundgeschäft, aus dem die Schadenersatzpflicht erwachsen sei, habe eine Einfuhrbewilligung Vorgelegen. Auch die-Bezahlung der Schadenssumme sei devisenreohtlich genehmigt worden.. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Schiedsspruch etwa im Zusammenwirken der Parteien zwecks Umgehung von Devisen- oder Einfuhrbestimmungen herbeigeführt worden sei. Eine Nachprüfung des Schiedsspruchs auf - seine sachliche Richtigkeit, wie die Klägerin sie anstrebe, komme im Rahmen des vorliegenden Prozesses nicht in Betracht.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig.
a) Sie macht geltend, das Berufungsgericht stelle zu Unrecht darauf ab, daß für das "Grundgeschäft”; aus dem die Schadensersatzpflicht erwachsen sei, eine Einfuhrbewilligung Vorgelegen habe. Die erteilte Bewilligung sei fristgebunden gewesen, eine -Fristverlängerung sei abgelehnt worden, und diese Ablehnung habe zur Nichtigkeit des Vertrages geführt.. Auch das Berufungsgericht gehe davon aus, daß die Klägerin ohne Genehmigung oder nach deren Wegfall nicht mehr zur Leistung verpflichtet gewesen sei, und es scheine ferner nicht zu bezweifeln, daß eine trotzdem erfolgte Verurteilung zur Leistung gegen den "ordre public” Verstößen haben würde. Ein gleicher Verstoß müsse aber auch
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dann angenommen werden, wenn eine Verpflichtung sum Schadensersatz wegen Nichterfüllung' einer verbotenen Vertragsleistung ausg93pi’oclien werde.
Das ist nicht stichhaltig. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob mit der Ablehnung des Fristverlängerungsaiitrages durch den interministeriellen Einfuhrausschuß wirklich der Vertrag vom 22 Dezember nichtig geworden ist oder ob dieser Umstand.lediglich das Hinfälligwerden der Einfuhrbewilligung vom 15» Januar 1952 zur Folge gehabt hat, während der Vertrag als solcher rechtl-wirksam bliebe Denn auch wenn die Ansicht der Revision zu-
treffen sollte, so würde das nicht die. Schlußfolgerung rechf-; fertigen, daß eine Verurteilung der Klägerin zur Schadensei« satzlei stung gegen die öffentliche Ordnung verstieße. Ein solcher Verstoß läge allerdings dann vor, wenn die Klägerinj deshalb Schadensersatz leisten müßte, weil sie eine verbotene Vertragsleistung nicht erbracht habe. So wenig nach § 1044 Abs 2 Nr 2 ZPO ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt 'werden darf, der eine Partei zu einer nach deutschel Recht verbotenen Handlung verurteilt hat, geht es auch nicht an, die betreffende Partei für.das Unterbleiben die-
ser Handlung verantwortlich zu machen und sie dafür zahlen zu lassen| ein Vorteil, dessen Erlangung das Gesetz verbietet, kann nicht auf dem Umwege über einen Schadensersatzanspruch zu einem von der Rechtsordnung gebilligten und schuh würdigen werden (RGZ 90, 305 .[506]), Darum handelt es sich jedoch im vorliegenden Palle nicht,
■	:	Das	Landgericht	hatte	in	seinem	Urteil ausgeführt, das
.Schiedsgericht habe:, wie sich aus den Gründen des Schiede-
 
spruchs ergebe, den fahrlässigen Vertragsbruch der Klägerin keineswegs darin gesehen, daß sie nach Versagung der beantragten Verlängerung der zunächst erteilten, inzwischen aber abgelaufenen.Einfuhrbewilligung den Vertrag nicht erfüllt habe, sondern darin, daß sie es unterlassen und trotz Drängens der Beklagten abgelehnt habe,, einen neuen Antrag für eine Einfuhrbewilligung zu stellen; nur diesen Sachverhalt habe das Gericht auf einen etwaigen Verstoß gegen den "ordre public'" zu prüfen. Dem ist beizupflichten. Durch die landgerichtlichen Ausführungen ist alles, was die Klägerin zu diesem Punkt vorgebracht hat und auch in der Revisionsinr.'■ stanz, wiederum vorbringt, bereits widerlegt worden. Es trifft insbesondere nicht zu, daß ihr die "Nichterfüllung einer verbotenen Vertragsleistung" zu dem- Vorwurf gemacht wird.. Das zu dem Schadensersatz verpflichtende Verhalten liegt in etwas anderem? Die Klägerin hat schuldhaft verursacht,, daß die ihr vertraglich obliegende Leistung - nämlich die Abnahme des gekauften Holzes - jetzt nicht mehr erbracht werden kann und zu einer verbotenen geworden ist. Das ist dadurch geschehen, daß die Klägerin nicht alles Zumutbare getan hat, um eine neue Genehmigung zur Einfuhr des Holzes nach Deutschland zu erwirken und auf diese Weise eine Verlängerung der Einfuhrfrist herbeizuführen. Ihre Pflicht, entsprechende Anträge zu stellen, ergab sieh nicht nur aus den ursprünglichen Vertragsabmachungen der Parteien (nach Nr 16 Abs 1 des "Schlußscheins Germania 1952" ist das "Gesuch für »,1 Einfuhrgenehmigung . „vom ..,. Käuf er einzureichen"),. sondern die Klägerin hatte darüber hinaus wegen ihres späteren eigenen Verhaltens noch ganz besondere Veranlassung,, sich nachdrücklich um eine Fristverlängerung zu bemühen; denn auf ihre Bitte war es seinerzeit zu einer Hinausschiebung des Abholterrains um mehrere Monate gekommen, so daß er
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nunmehr - was die Beklagte damals nicht wußte - außerhalb der bis' zu dem 15= Juli 1952 bemessenen Einfuhrfrist fiel,.
Wenn die Klägerin es unter diesen Umständen -verabsäumte, trlfa
 Drängens der Beklagten einen neuen Antrag auf Einfuhr! ewillj gung einzureichen und sich stattdesß-en :auf den Standpunkt
 stelltes, sie sei nach den "sinngemäß”,anzuwendenden Klause: des Schlußscheins, berechtigt, den Vertrag zu annullieren, so handelte sie vertragswidrig und schuldhaft.
Auf dieses-Verhalten stützt sigh die Entscheidung des Schiedsgerichtsa Die Revision verkennt daher den Sachverhal wenn sie meint, die Klägerin werde wegen Nichterfüllung ein verbetenen Vertragsleistung zur Verantwortung gezogen. Ida d< Klägerin Verschulden zur Last fällt, bedarf es hier auch ke; ner Auseinandersetzung mit der gelegentlich (vgl insbesonde LG Dortmund JW 1936, 1550; Berghold JW 1937, 1252) vertretenen Auffassung, es verstoße gegen die Grundsätze der deut sehen Gesetzgebung, wenn ein Schiedsspruch den deutschen Vertragsteil dafür haftbar macht, daß er ohne sein Verschulden infolge Verweigerung der Devisengenehmigung zur Erfüllung eines'eingegangenen Vertrages nicht in der Lage war (ablehnend OLG Celle JW 1937, 28345 OLG Köln NJW 1952, 14205 wohl auch OLG Hamburg JW 1937, 1251 und Pabricius JW 1937, 3134; vgl zu der Präge ferner RG JW 1938, 468 und Stein-Jonas-Sehönke 17* Aufl § 1044 XiED'2 a Note 19,)«
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b) Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsge^ rieht habe übersehen, daß der Vertrag der Parteien, nachdem der Einfuhrausschuß eine Verlängerung der Bewilligung abgelehnt hatte, nichtig gewesen sei und deshalb nicht erneut habe genehmigt werden können. Der Genehmigung eines neu abzuschließenden Vertrages hatte die Vorschrift des § 12 des
 Runderlasses Außenwirtschaft Nr 56/51 entgegengestanden. Aber selbst wenn man die Möglichkeit, den Vertrag noch“ mals' genehmigen zu lassen, bejahen sollte, beruhe jedenfalls die Feststellung des Schiedsgerichts, daß die Genehmigung ohne weiteres erteilt worden wäre, auf der "fragwürdigen” Grundlage eines Schreibens des Bundeswirtschaftsministeriums und eines Briefes der schwedischen Gesandtschaft in Bonn, während die Stelle, auf die es allein angekcmmen sei, nämlich der interministerielle Ein,- . fuhrausschuß, vom Schiedsgericht nicht befragt worden sei« Biese Fehlerhaf tigkeit der'Beweisgrundlagen des Schiedsgerichts hätte das Berufungsgericht erkennen und deshalb den von der Klägerin im Schriftsatz vom 9c September 1954 angetretenen Beweis - Auskunft des seinerzeitigen Vorsitzenden des interministeriellen Ausschusses erheben müssen. Baß der Ausschuß einen zunächst abgelehnten Antrag alsbald danach doch noch genehmigt haben würde, sei praktisch ausgeschlossen? zur Stellung eines aussichtslosen Bewilligungsantrages sei die Klägerin aber nicht verpflichtet gewesen«
Bie Rüge ist nicht begründet. In dem Urteil des Landgerichts ist bereits zu diesem Punkt ausgeführt worden?
Wenn die Klägerin vor trage, nach ihrer Meinung sei der 9,1 te Vertrag durch die Versagung der Verlängerungsgenehmigung
 hinfällig geworden, eine Verpflichtung zur Stellung eines neuen Antrages habe nicht bestanden, der neue Antrag wäre auch nicht genehmigt worden und die im Schiedsgerichtsver-
fahren beigebrachten Auskünfte
 von Bundesstellen seien
 anmäß:
geblich, so könne dieses Vorbringen nicht nochmals sachlich ;
geprüft werden? hierüber habe bereits das Schiedsgericht
 entschieden, und dem mit einer Aufhebungsklage oder einem
 Antrag auf Vcllstreekbarerkiärung befaßten Gericht sei •eine.Nachprüfung, ob es sachlich richtig entschieden habe,'. -versagt. Diese Ausführungen verdienen Zustimmung»
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei an die matsriellreohtliche Beurteilung des Dalles durch das Schiedsgericht .nicht. gebunden gewesen». Dem ordentlichen Gericht steht eine Nachprüfung der schiedsgerichtlichen Entscheidung auf ihre Richtigkeit nicht z-u.. Die Feststellung des Sachverhalts, die Auslegung des Inhalts und der Tragweite vertraglicher Bestimmungen und die Rechtsanwendung in Ansehung der Rechte und Pflichten, die sieh aus dem Vertrag für die Beteiligten ergeben, ist ausschließlich Sache des Schiedsgerichts. Die Prü-
fung durch das ordentliche Gericht hat sieh darauf zu beschränken, ob der Schiedsspruch etwa auf eine Leistung gerichtet sei, die nach den Grundsätzen der guten Sitten eini Partei auch nicht durch Vertrag hätte auferlegt werden kö falsche Anwendung des sachlichen Rechts durch das Schieds ficht begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (RG HRR 1936 ■Nr 9il)o- Daß e?Ln solcher Verstoß aus sonstigen Gründen hie nicht ersichtlich ist, wurde bereits dargetan; er ergibt s entgegen der Ansicht der Revision,, insbesondere auch nicht daraus, daß das Schiedsgericht die Klägerin nicht aus einebi neii abzuschließenden Vertrag, sondern, aus dem bereits abge schlossenen Vertrag vom 22» Dezember 1931 zur Schadenser-
satzleistung verurteilt hat (über die Voraussetzungen eine® Verstoßes, gegen den nordre public” vgl im übrigen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1956,. IV ZB 64/56 o 13 f, HJW 1956, 1439 [1440]? in BGHZ 21, 306 insoweit nicht mit abgedruckt).
. g) Damit-erledigen sich zugleich alle weiteren Einwendungen der Revision* Ob sich, wie sie meint, der "Vorbehalt des ordne public" auch auf Verfahrensmängel erstreckt, braucht nicht erörtert zu werden,, da solche Mängel hier nicht erkennbar sind* Eine Feststellung des Inhalts., "daß eine Handlung, die offensichtlich gegen zwingende deutsche öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, gegen diese Rechtsvorschriften nicht verstoße", ist vom Schiedsgericht nicht getroffen worden.. Wie das Schiedsgericht den Pall beurteilt hätte, wenn ein erneuter Genehmigungsantrag abgelehnt worden wäre und trotzdem die Meinung vertreten würde, daß ein dritter oder vierter Antrag hätte Erfolg haben müssen, ist mangels Vorliegens eines derartigen Sachverhalts ohne Belango. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ferner von einer "objektiv unzulässigen.,, verbotenen und strafbaren Handlung" spricht, an deren "Nichtvornahme .. * ein Schadehsersatzanspruch geknüpft" worden sei, so übersieht sie auch hier wieder, daß die Klägerin nicht wegen Nichtabnahme des gekauften Holzes, sondern wegen unterlassener Antragstellung schadensersatzpflichtig gemacht wird- Einer Begründung entbehrt endlich der Vorwurf der Revision, daß dem Schiedsgericht "grobe Verstöße in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts" unterlaufen seienj worin diese Verstöße bestehen sollen, ist von ihr nicht im einzelnen dargetan worden«
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4* Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Pr. Pasche	Pr.	Augustin	Schuster
 Pr. Oeehßler .	PLothe