Die Revision des Klägers gegen das am 12oJsiiuar 1951 verkündete Urteil des 60Zivilsenats des Oberlandesgerichts in IIf.cn wird auf Kosten des Klägers zur ückg erwies enc Von Hechts wegen gunsten des Beklagten mit einer Barlehenshypothek von 7p000 BI,I im Hange hinter Vorbelastungen yon rund 9o047 GM belasteto Diese Hypothek sei-weder zur Zeit ihrer 'Bestellung valutiert gewesen noch nachträglich Yalutiert worden^ sie sei nur zu dem Schein eingetragen worden*- um die Grund-» stücke dem Zugriff Yon-.»Gläubigern bei einer drohenden Zwangsversteigerung zu entzieheiio Burch notariell beur- ■■ kündeten Vertrag von 9o Februar 1937 habe sie die erwähnten drei Grundstücke an den Beklagten Gustav SflBP zu dem Preise von Id0O47 HH verkauft$ dieser Kaufpreis sei da-■ durch belegt werden, dass Gustav Zfgg} die auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte (einschliesslich seiner eigenen Hypothek von 7oOOQ BLi) in der aus dem Grund** buch ersichtlichen Höhe von insgesamt l6o047 GL! (nil) über* • noranen liabe0 Bs sei zwar vor Beurkundung dieses Kaufver- ■ träges zwischen ihr, ihrem Schne Brv/in SBBp und Gustav verabredet gewesen« dass I>vin Banker die Grund* • stücke unter übernähme der Grundp^andrechte von 9*047 GH und unter gleichzeitiger Löschung der Hypothek des Gustav UaW:-'. • darauf-« dass es ’'wegen der Gläubiger so besser sei”, und durch das mündliche -Versprechen* die Grundstücke jeder zeit auf Erwin SBflBP zu übertragen, dazu zu bestimmen* die Grundstücke durch den oben erwähnten notariell beurkundeten Vertrag und unter den in ihm beurkundeten Be.* hachdem Luise dflHB an 3o Eobruar 1941 verstorben war, wurde der Rechtsstreit durch Bor chluli des Landgerichts vom So Eebruar 1941 a.usgesotzt und im August 1946 durch Erwin und dessen sieben Ges-Uiv/icterV als angebliche Erben der Luise dBHPa cu f genommen* und zwar zunächst mit den Klageantrag* später (in Bonner des Jahres 1947) mit folgenden Anträgens Io) Gustav zu verurteilen* die von ihm auf Grund des notariellen Vertrages vom 9oEebruar 1937 erworbenen Grundstücke mit Ausnahme der Parzellen 169/23 und 170/23 der Gemarkung EB9 Flur 2 ■ (v/el-*.. gegen den Zugriff der Grundpfandgläubiger (9o.047 C-Ll) hätte der Grund besitz durch eine Veräusserung nicht geschützt werden können eines Schutzes gegen den Zugriff anderer Gläubiger habe es nicht bedurft, denn nach Ziffer III des Kaufvertrages habe Luise nachdem der Notar, die Vertragsparteien auf Das Oberlandesgericht in Hemm wies nach Beweisaufnahme durch Urteil von 11 hilirz 1949 auf die Berufung des Gustav GBBB die Plage des Erwin und seiner' Gecch..ister ab und die /.ns.chlußberufung des Erwin Z^B* und seiner Geschwister zurück« Bs führte aus« dass die Geschwister'des Erwin SBBB ftiGllt klagebefugt seien? und zwar mit so -weitgehenden Befreiungen, wie das Gesotz sie zulässt ff 0 B’ie Klage des Erwin SflP erachtete das ObcrlenGecgcricht für unbegründet., weil die wesentlichen Klagetatsachen nicht bewie-sen seieno ■ - ' Auch gegen dieses Urteil hat Erwin 34HP Revision eingelegt und beantragt, unter .Aufhebung: des angefochtenen Urteils die Berufung des G-ustav gegen das Urteil des Landgerichts f b) dass Luise und Gustav rjfflBP bei Abschluß des Kaufvertrages rlo Le st and teil dieses ‘I. dass Car • ctav durch den Kaufvertrag von 9,oLcbruar .1937 (oder schon dadurch, dass er sich in ITovcnber 1932 eine Hypothek an den j Grundbesitz der Luise be stellen Hess) ihn in einbr gegen die guten Litten verstoßenden Heise vor- • sützlicli Schaden insofern zugefügt hat« als Lrv/in Senker', nach den Lhe- und Lrbvertrag seiner Litern ü.lleinerbe seiner Hutter Luise sein sollte und seine auf dein Lrb- hass der Kaufvertrag vom 9oFcbruar 1937 ein Schein geschaft gewesen sei, ist von Luise Hiuvin. als ächeingeschäft bezeichnet* aber nicht den Kaufvertrag (l937)o Dazu stimmt die Tatsache« dass Luise Gustav haupten wollen* dass der Kaufvertrag von 9oFebruar 1337 ein gclieingcschäft gewesen sei0 hör Revision kann;nicht zugegeben werdenf dass die fat- ■ Sache f dass jhiise S4BBP an 80 iPehriiar 1937' auf-Veranlassung der Gemeinde in das Krankenhaus in Xj-BB gebracht worden ist* zu der Feststellung zwingt, der Kaufvertrag von 9o Februar 1937 sjei nur zun Ich ein abgeschlossen worden, um den Zugriff des Kohl fahrt sants wegen der Tint c rh a 11 sk 0 s ten fur Luise SflBH-'abzuv/ehren. Dass dieser .Zweck den Kaufvertrag von 9oFebruar 1937 zugrunde gelegen habe, hat der Re-Visionskläger übrigens niemals behauptet0 BB hätten bei Abschluß des Kaufvertrages von 9 o febrUar 1937 und als Bestandteil dieses Kaufvertrages die mündliche Vereinbarung getroffen, dass Gustav SflP verpflichtet sein sollte, die |an ihn verkauften Grundstücke entweder an Luise OBHB zurück zuverkauf en oder sie an' den Revisionskläger zu vei’kaufen, trägt der Eevisionsklüger eie Boweislasto Dieser Beweislast hat der Revisionnkläger nach der über- das Berufungsgericht habe lediglich ausgesprochen« dass die Darstellung des Revi-sionskläg^rs nicht bewiesen sei? aber nicht« dass .die Dar ■ Stellung des Gustav bewiesen sei0 gehen der Aus- dass ,die Darstellung des Revisionsklagers nicht bewiesen bei? von dieser Darstellung, mithin bei der Entscheidung auszugehen sei0 Darüber hinaus ergibt aber das Berufungsurteil, dass es nicht nur; den Revisionskläger für beweis fällig..? sondern die Darstellung des Gustav S^HP für bewiesen erachtet hatp Gustav SflP ist als Partei eidlich vom Berufungsgericht viernommen worden0 Er hat dabei erklärt? Diese eidliche Erklärung des Gustav Bi hat das Berufungsürteil nicht nur in dem ginne verwertet ? ITflHliV und Rise kflBI|^p ihren Kater Gustav Von dem Ankauf des Grundbesitzes der Luise ’’inner’’ (also nicht erst am Vortage des 9 ohebruar 1937) abgeraten hätten«, und will daraus den Schluß ziehen,, dass Gustav nicht die Absicht gehabt haben könne« fllr eigene Rechnung - also ohne die von Rcvisionskläger behauptete mündliche.Abrede -• den Grundbesitz der Luise die khefrau des Gustav G4HBK anlässlich eiper Unterhaltung zwischen ihren khemann und dem Kevisionskläger an Abend des 80Rebruar 1937 nichts da ■ von gehört haben will,, welchen Inhalt der an 9oLebruar 1937 beurkundete Kaufvertrag haben sollte0 1928 den Revisionsklüger zu ihrem Rllein- • erben berufen .hatte0 Biesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht ,für erbracht erachtete Die. Revision verweist nun darauf« dass die Begründung des heruiungsurtefls den Oats enthalte« Gustav fmöge gewusst haben« dassder Hof nach .den 1 Vorstellungen- der Luise ■-■SBBBBi 0. SBHB- allenfalls wusste« dass Luise S< ihren Kzchlass einschliesslich ihres Grundbesitzes, dem Be-, ü visionsklager durch Testament zuzuwenden beabsichtigte0 Auf.diese etwaige und dem Gustav möglicherweise" bekann« - te .Vbsicht der Luise SBMBbam es aber nicht mehr an« nachdem - wovon das Berufungsgericht ausgegcaigen ist - Luise ihren Grundbesitz ■ an Gustav sBH|HPl zu dem Zweck - ver- ■ aus sort hat« ihre wirtschaftliche Lage (und nittelban ..diejenige des Rcvisionsklagers) durch diese Verüusserung zu ver -bessern«. ■ Der Revision kann nicht zugegeben werden« dass das Be-rufungsgericht bei der Verneinung der Präge« ob Gustav S#:> se nur ein "Lpiclball" in der Ilond des -geschüftsgewandten Gustav iH^P gewesen sei, hatte berücksichtigt werden mils - . desf nicht jede V,3lllensschwäche ist völliger Vfillenslooig-Ireit gleiqhzusetzen0 Hach den Llagevorbringen soll Luise S((PP erst beim Ilotar von ihrer Absicht , ihren Grundbe- • sitz auf c.en Lovisionsklägcr au übertragen, durch Gustav S!lBP abgebrrcht worden seine, per kevipionsklägcr hat..niclijh. behauptet, dass Luise S^BP durch Gustav U(HP schon im hartesinner des Ilotars urigestimmt worden istp er hat von * dass Gustav GflHPI den Grundbesitz der Luise käuflich übernehmen sollteQ Venn das Le ■ so ist das nur eine -■ überflüssige und das•Beruf ungsur teil nicht tragende - Ililfserv.ügung, die sich ge--gen die Behauptung des kevisionsklägers richtete« er sei . dass sich seine Hutter Luise SBBWB und ; Gustav ZWfHB zun ITotar begeben hätten? Debrunr 1937 den Levisionsklüger von seiner Hutter Luise ,:isoliertf; habe0 Der Jlcvisionskluger hat nicht behauptet? dass er durch Gustav unter irgendwelchen Granden davon abgchalton worden sei« der notariellen Ver--handlung beizii\vohnenD Hs steht-wenn man seinem Vollbringen folgt -• nur fest? Gustav: SflBP habe sichin^Grundbuchsachen ausgekannt und mit Luise wiederholt in Grandbuchangclogenheiten zu tun gehabt, daraus aber nicht den Schluß gezogen habc? Luise fl vom lOohai 1928 (dessen Ausfertigung sich :ten von Bd 3 Bl 5 befindet) nicht hatte mit Gen Grundbesitz der soweit ersichtlich<, nur zweimal au tun; er- als er den Kauf* • vertrag vom 9ofebruar 1937 abschloss 0 In beiden Bällen konnte ihn nur die jeweilige Belastung des Grundbesitzes der Luise und die Tatsache? e) !Die Revision .meint schliesslich* es spreche für die fitienwidrigkeit des häufvc r t r a cep von 9 oPebruar 1937^ dass Gustav einen feil des Grundbesitzes^* den er auf Grund dieses Vertrages erworben hatte«, in Jahre 194-0 unentgeltlich und unter Gleichzeitiger Zahlung von 2(,000 den Bevisionsklügor überlassen habe0 Bass Gustav StfHfel sich zu dieser ■- wie er es bezeichnet hat 7- Ochenkung ent . zwingt nicht zu den Schlußr dass er hin- • sichtlich des Vertrages von 9 ofobruar 1337 ein böses Ge- dass die revision* insoferja sie die Verletzung von hrfcl■rungssützen (die übrigens nicht einmal in einzelnen bezeichnet sind) rügt«,den Begriff der ürf cluumgc süts c verkennt 0 ürfahrunGCSÜtze? dass der vertrag vom 9 oBcbrucr 1937 nur den vom hotar beurkundeten Inhalt habe und auch Gustav nicht auf Grund von weil die zur Belegung des Kaufpreises von 16,o047 KII verwendete Hypothek nur zun Schein bestellt oder mindestens nicht .valutiert'gewesen sei5 dies Vorbringen geht also darauf hinaus« dass Gustav 8BBB den Kaufpreis in Hohe von 7oOOO ULI (bz\70 eines eiitsprechen • den fli-Beträges) noch nicht entrichtet habeD Auch dieser Lilfsentrag der Revision Konnte keinen Erfolg habeno Im Berufungsrechtszug hat der jetzige kevisionsklli-ger ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 280Juni 1950 den Antrag (des Cchriftsatzes) vom 31oDezember 1948 mit der Hafga.be gestellt , dass Auflassung' nur-• an 'ihn und nicht an die tatsächlich nicht bestehende— Brbengenein * Schaft (nach Luise verlangt vordem diesen Antrag hat er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Le-- • ruiungsgericht am 120Januar 1951 wiederholt0 Der Schriftsatz von 31o Dezember 1948 enthielt folgende - Übrigens damals von den jetzigen Hevisionsklllger und seinen sieben Geschwistern als ang*eblichen Lrben der Luise oBBB un-gekündigte - Anträge% 2) eventuoliter s Gustav SBHB zu verurteilen** das im Tenor des angefochtenen Urteils naher bezeichne- • te Grundstück an \,die) Kläger als Erbengemeinschaft zur gesamten Land aufzulaosena Der erste dieser beiden Anträge bedeutete nichts \7eiterf als dass die Berufung des Gustav C'BI^ gegen das Urteil des Landgerichts:zurückzuweisen sei.durch welches er zur Auflassung war? Der sw zur verurteilt liehen Verb des Schrift an den jetzigen RevisionsklUger verurteilt worden eite Antrag ging dahin,dass.hilfsweise Gustav Auflassung an die (angebliche) Erbengemeinschaft werden sollteoHachden Erv;in in - der münd- * Auf las sung nur an ihn • a also • nicht hilfsweise an die Schaft ~ verlangt werde.waren'Haupt-und Hilfsan hriftsatzes von 31 oDezenber 1948 identisch gbwou • rag vom 280Juni 1950 ging nunmehr lediglich auf Zurückweisung der Berufung des Gustav CflBB gegen das Urteil des.
V ZR 52/51
Verbändet cm 4oJuli 1952 II of fin e i s t er ? Justiz a ng e-stellier als Urkunde be an-ter der Geschäftsstelle^
I in IT amen cl e s V o 1 k e
In don Rechtsstreit
des figarrennachers Hrv/in 9 flBHHIK m De|
Illll^erc und P.evisionsklti^ero« - frozcfbevollmlehtiuters Reehtsanv/alt Dr,
gegen
den Bürovorsteher Heinrich R in hiL_______r
als les tanentsvollstrc eker des am 15« Juli 1949 vers tor- ■
'Denen. Viehhändlers Cu s t a v s en 0 a us B(
Dei UiBP-:
beklagten und Vevicionsb eklagten?
Hr ozeBhevolln’1cht irt er sRe clit sa nv;o 11 Dr *
hot der vä Zivilsenat des fundc 3geri chtshofc auf die mind-• liehe Verhandlung; vom 1% Juni 1952 unter Kituirkung des ConatsnrÜsidonion HrofoDr. frit soll und der Dundesrichter Du, VoiTormamio DrHeck. gelinster und Dr.OechDler
fur He clit er ha nnt i > V V' i 1: Cr tu V I ill ■ ■ ■ ;■ i ? H
Die Revision des Klägers gegen das am 12oJsiiuar 1951 verkündete Urteil des 60Zivilsenats des Oberlandesgerichts in IIf.cn wird auf Kosten des Klägers zur ückg erwies enc
Von Hechts wegen
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Xih Johre 1940 erhob ^ e Lrau buise gebe*
iVitwe des am 15c jugust 19X2 verstorbenen Viehhänd* • lers Hermann bei ..neia^ Landgericht, in Bielefeld, gegen den yie}ihänöler Gustav den Halbbruder ihres
Ehemannes*>. Kin ge auf -Zahl.^-hts. .v°n ,7:oOOÖ BLI nebst 4 )° Z±xi • sen seit dem 9«> Pebruar 19320
Zur Begründung dieser Klage trug Luise SflP folgendes vor s
Sie habe im Jahre 1932 drei-ihr gehörige im Grundbuch von -Band 3 Blatt 5 eingetragene Grundstücke zu-*'
gunsten des Beklagten mit einer Barlehenshypothek von 7p000 BI,I im Hange hinter Vorbelastungen yon rund 9o047 GM belasteto Diese Hypothek sei-weder zur Zeit ihrer 'Bestellung valutiert gewesen noch nachträglich Yalutiert worden^ sie sei nur zu dem Schein eingetragen worden*- um die Grund-» stücke dem Zugriff Yon-.»Gläubigern bei einer drohenden Zwangsversteigerung zu entzieheiio Burch notariell beur- ■■ kündeten Vertrag von 9o Februar 1937 habe sie die erwähnten drei Grundstücke an den Beklagten Gustav SflBP zu dem
Preise von Id0O47 HH verkauft$ dieser Kaufpreis sei da-■ durch belegt werden, dass Gustav Zfgg} die auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte (einschliesslich seiner eigenen Hypothek von 7oOOQ BLi) in der aus dem Grund** buch ersichtlichen Höhe von insgesamt l6o047 GL! (nil) über* • noranen liabe0 Bs sei zwar vor Beurkundung dieses Kaufver- ■ träges zwischen ihr, ihrem Schne Brv/in SBBp und Gustav verabredet gewesen« dass I>vin Banker die Grund* • stücke unter übernähme der Grundp^andrechte von 9*047 GH und unter gleichzeitiger Löschung der Hypothek des Gustav
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• darauf-« dass es ’'wegen der Gläubiger so besser sei”, und durch das mündliche -Versprechen* die Grundstücke jeder zeit auf Erwin SBflBP zu übertragen, dazu zu bestimmen* die Grundstücke durch den oben erwähnten notariell beurkundeten Vertrag und unter den in ihm beurkundeten Be.* ■ dingungen an ihn (Gustav SflBp) zu verkaufen0 Daher sei Gustav um 7 «900 EU bereicherte
Gustav S
rin Luise ü
bestritt alle Behauptungen der klage’ ’ und beantragte* die Klage abzuv;eicen0
hachdem Luise dflHB an 3o Eobruar 1941 verstorben war, wurde der Rechtsstreit durch Bor chluli des Landgerichts vom So Eebruar 1941 a.usgesotzt und im August 1946 durch Erwin und dessen sieben Ges-Uiv/icterV als angebliche
Erben der Luise dBHPa cu f genommen* und zwar zunächst mit den Klageantrag* später (in Bonner des Jahres 1947) mit folgenden Anträgens
Io) Gustav zu verurteilen* die von ihm auf Grund
des notariellen Vertrages vom 9oEebruar 1937 erworbenen Grundstücke mit Ausnahme der Parzellen 169/23 und 170/23 der Gemarkung EB9 Flur 2 ■ (v/el-*..
che Gustav im Jahre 1940. an Erv;in 3jBBl
übereignet hatte) an Erwin gegen' Zahlung
von 9 a047. EU aufzulassen*
2«) hilfsweises Gustav zu verurteilen«-.;an die
klüger 7o000 ELI nebst 4 7> Zinsen seit dem 9 oEe> • bruar 1937 zu zahlenö Gustav beantragten auch diese Klageanträge abzuweU ■
sen** indem er folgendes aus führt es Es sei unwahr« dass er
Luise Abschluß des Kaufvertrages vom 9oFebruar
1937 durch die Vorspiegelung bestimmt habe. durch diesen Vertrag hätte der Grundbesitz der Luise StfliK vor dem Zugriff ihrer Gläubiger geschlitzt werden sollen? gegen den Zugriff der Grundpfandgläubiger (9o.047 C-Ll) hätte der Grund besitz durch eine Veräusserung nicht geschützt werden können eines Schutzes gegen den Zugriff anderer Gläubiger habe es nicht bedurft, denn nach Ziffer III des Kaufvertrages habe Luise nachdem der Notar, die Vertragsparteien auf
§' 419 DGB hingewiesen habe* erklärt, dass-sie nausser den eingetragenen Schulden keine Verbindlichkeiten habe ,T0 Nicht er habe Luise SBBBB dazu-veranlasst, ihn ihren Grund-■besitz zu übereignen, sondern Luise C'BHBI und Irwin 3^ hätten ihn wiederholt gebeten, den Grundbesitz unter Übernahme der Grundpfandrechte von 9o047 GII zu Übernehmeno weil Luise und Erwin nicht einmal die Zinsen
der Grundpfandrechte von 9o047 GLI voll hätten aufbringen können und erst recht nicht die.Möglichkeit oder auch nur die Aussicht gehabt hätten,- diese Grundpfandrechte -.ab zu-lösen? unter diesen Umständen wäre Luise (und mit ■
teibar Irwin durch den Kaufvertrag von 9 oFebruar
1937 von einer für sie unerschwinglichen Last befreit v/or-> den0 Dieser Kaufvertrag sei zwar für ihn, Gustav ein schlechtes Geschäft gewesen, weil er durch ihn einen Grundbesitz, dessen Linhoitswert am 1 «Januar 19.35 nur 6o140 DU betragen habe, mit Schulden von über 9.oÖ47 GLi über nommen und überdies noch fast 10QOO PU an Irwerbskcsten (Notarkostem Gcrichtckosten, C-runderwerbseteuer) aufge- -wandt habe0 Gleichwohl habe er sich aus verwandtschaftlichem Wohlwollen zu diesem für ihn sehr ungünstigen Krwer'b entschlossen? er habe sogar in-gussicht gestellt * Irwin
; •• S : V
pp
Ü
eine zu dem Grundbesitz gehörige Bauparzelle und 2*000 im. su schenken? diese Schenkung sei zu Beginn des Jahres 1940*- kurz bevor Erwin• zu dem Wehrdienst ein •
rücken mußte« auch vollsogen worden«
Durch Urteil vom 29 «.April 1948 gab das Landgericht dem Ilauptantrag des Irwin und seiner Geschwister
statt«' '
Gegen dieses Urteil legte Gustav oBHP Berufung ein« indem er beantragte ?. die - Klage abzuweisen? und hilfsweise wegen .Aufwendungen in hohe von 2«000 Pli = -200 DU ein Zu • rückbchaltungsrecht geltend nachte0 Irwin und sei -
ne sieben Geschwister schlossen sich der Berufung des Gu -stav an? sie beantragten? einerseits. die Berufung
des Gustav qBHB zurückzuweisen? andererseits? und zwar hilfswcice? Gustav-- zu verurteilen? die streitigen
{Grundstöcke an sämtliche Klager (statt nur an Erwin iS * BB) auf zulassen? und zwar Zug und Zug gegen Zahlung von 904'70 du (statt 9o047 Bll) 0 Gustav SBHP beantragte, die von Erwin SBHP und dessen Geschwistern'eingelegte .Anschluß berufung zuruckzuweisen0
Das Oberlandesgericht in Hemm wies nach Beweisaufnahme durch Urteil von 11 hilirz 1949 auf die Berufung des Gustav GBBB die Plage des Erwin und seiner' Gecch..ister
ab und die /.ns.chlußberufung des Erwin Z^B* und seiner Geschwister zurück« Bs führte aus« dass die Geschwister'des Erwin SBBB ftiGllt klagebefugt seien? weil die Eheleute Hermann und Luise SBHB am lOd-lai 1928 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hütten? der folgende Bestimmungen ent- -hült s ” Zu uns erem Gesamt erben set z en wir uns er c-n 3 Lings ten Sohn Erwin ein c. o o <> Der überlebende von uns soll lebenslängliche Verwaltung und ITutzniessung an dem Ilachlass des
Erstversterbenden haben? und zwar mit so -weitgehenden Befreiungen, wie das Gesotz sie zulässt ff 0 B’ie Klage des Erwin SflP erachtete das ObcrlenGecgcricht für unbegründet., weil die wesentlichen Klagetatsachen nicht bewie-sen seieno ■ - '
Gegen'das Berufungsurteil legte Erwin Bevision
ein und. beantragte,
,!dao 1 eru fungsnrteil aufsuheben und unter Zurück’;/ei- ■ sung der Berufung; der; Bel:legten nach den im Berufung Greehtczag zuletzt gestellten Ahtrügen? liilfs-weise auf Zahlung von 7 =>000 ELI. hilfsweise 700 Eli zu erkennen”„
Am 15c Juli 1950 verstarb Gustav sein Testaments-
vollstrecker beantragte-, die Revision zurückzuweisen0 her Oberste Gerichtshof ihr die Britische Zone hob durch Urteil vom 29o Llärz 1950 das Berufungsurteil auf und wies die Cache zur anöerweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücko Bas Berufungsgericht erkannte nach nochmaliger umfangreicher Beweisrufnehme (Vernehmung von 28 Zeugen) durch Urteil von 12«,Januar 1951 auf Abweisung der Klage des Erwin und auf Zurückweisung seiner An-
s chlußberufung 0
Auch gegen dieses Urteil hat Erwin 34HP Revision eingelegt und beantragt,
unter .Aufhebung: des angefochtenen Urteils die Berufung des G-ustav gegen das Urteil des Landgerichts f
soweit sie sich gegen den Kläger Erwin richte- #
t e ? zurückzuweis en
hilfsweises den Beklagten zur Zahlung von 7o000 BI.I (hilfsweiee 700 ELI) an den Klager Erwin urteileiio
zu ver- -
D
Test anon t s v o 11 o t r e ck or des Gus t av Di
i.'hat be-
antragt. die Revision zurückzuweiseh
-nt s ehe tdun/y/;r_diid_q_s
117 sowie v
‘Die Revision* nit welcher insbesondere Verletzung der f 242P 826 LGB? der S$ 282.-286 und 565 .Abs 2 ZPO on Bey/eislastregeln und .Jrfalirungssützen gerügt wird
konnte keinen Erfolg habenc ,A o Zun I1nup ta n t rp.gg djer_ >evisionj
Be[r Ilauptantrag der Revision hätte nur dann Drfolg halben können* wenn
i) der üevisionsklüger Lrwin SflHP bewiesen hätte?
a) dass der llaoif vertrag vom 9 o Lebruar 1937 ein Schein-■ ge schüft ■(§ 117 LG- B) war oder
b) dass Luise und Gustav rjfflBP bei Abschluß des
Kaufvertrages rlo Le st and teil dieses ‘I. ufVertrages die nünd > liehe Vereinbarung: getroffen hatten« dass Gustav GBHF verpflichtet sein sollte« die an ihn verkauften Grundstücke entweder an Luise L4HB surücksuvcrka.ufen oder sie an Lrv;in
zu verkaufen«
2} oder v/enn der ücvisionsklüger be’wiecon hatte«. dass Car • ctav durch den Kaufvertrag von 9,oLcbruar .1937 (oder
schon dadurch, dass er sich in ITovcnber 1932 eine Hypothek an den j Grundbesitz der Luise be stellen Hess) ihn
in einbr gegen die guten Litten verstoßenden Heise vor- • sützlicli Schaden insofern zugefügt hat« als Lrv/in Senker', nach den Lhe- und Lrbvertrag seiner Litern ü.lleinerbe seiner Hutter Luise sein sollte und seine auf dein Lrb-
vertrag beruhende Drbanv/artschaft• durch den Kaufvertrag von 9o Februar 1937 (oder schon durch die Kypothekenbestel-lung in November 1932) wirtschaftlich .wertlos geworden 1st0
hass der Kaufvertrag vom 9oFcbruar 1937 ein Schein
geschaft gewesen sei, ist von Luise Hiuvin. SBBB und
dessen Geschwistern-nicht behauptet \;orden0 In der Klage- •
cehri ft hat.Lui s c
zwar die Hypothekenbestellung‘(1932)
als ächeingeschäft bezeichnet* aber nicht den Kaufvertrag (l937)o Dazu stimmt die Tatsache« dass Luise Gustav
SBIB nur auf--Zahlung von 7o0Q0 RH verklagt hat 3 diese Kla^
■:=-7l : • 'gv^v—.. g
ge wäre unbegründet gewesen* wenn Luise hätte be- -
haupten wollen* dass der Kaufvertrag von 9oFebruar 1337 ein gclieingcschäft gewesen sei0
hör Revision kann;nicht zugegeben werdenf dass die fat- ■ Sache f dass jhiise S4BBP an 80 iPehriiar 1937' auf-Veranlassung der Gemeinde in das Krankenhaus in Xj-BB gebracht worden ist* zu der Feststellung zwingt, der Kaufvertrag von 9o Februar 1937 sjei nur zun Ich ein abgeschlossen worden, um den Zugriff des Kohl fahrt sants wegen der Tint c rh a 11 sk 0 s ten fur Luise SflBH-'abzuv/ehren. Dass dieser .Zweck den Kaufvertrag von 9oFebruar 1937 zugrunde gelegen habe, hat der Re-Visionskläger übrigens niemals behauptet0
II0 .Pur seine Behauptung«, nuioe und Gustav S<
BB hätten bei Abschluß des Kaufvertrages von 9 o febrUar 1937 und als Bestandteil dieses Kaufvertrages die mündliche Vereinbarung getroffen, dass Gustav SflP verpflichtet sein sollte, die |an ihn verkauften Grundstücke entweder an Luise OBHB zurück zuverkauf en oder sie an' den Revisionskläger zu vei’kaufen, trägt der Eevisionsklüger eie Boweislasto Dieser Beweislast hat der Revisionnkläger nach der über-
/klc'R:
seugung des Berufungsgerichts nicht genügt0 Es trifft nicht su?wenn d'jje; Revision vortrügt? das Berufungsgericht habe lediglich ausgesprochen« dass die Darstellung des Revi-sionskläg^rs nicht bewiesen sei? aber nicht« dass .die Dar ■ Stellung des Gustav bewiesen sei0 gehen der Aus-
spruch? dass ,die Darstellung des Revisionsklagers nicht bewiesen bei? -'enthalt in sich den lusspruch« dass die Darstellung'. .{Les Gustav nicht .widerlegt ? von dieser
Darstellung, mithin bei der Entscheidung auszugehen sei0 Darüber hinaus ergibt aber das Berufungsurteil, dass es nicht nur; den Revisionskläger für beweis fällig..? sondern die Darstellung des Gustav S^HP für bewiesen erachtet hatp Gustav SflP ist als Partei eidlich vom Berufungsgericht viernommen worden0 Er hat dabei erklärt? die Anregung zu dem Abschluss des Kaufvertrages vom 9©Februar .1957 sei nicht! von ihm ausgegangen« sondern' von Luise welche iliren Grundbesitz nicht habe auf die Dauer halten können, pnd von dem Revisionskläger, welcher (als Unter-halt sv er # f 1 i oh t et er) - die Zinslasten des mütterlichen' Grundbesitzes nicht länger mehr habe aufbringen können oder ' aufbringen wollen^ beide hätten ihm deswegen schon längere Zeit yor dein 90 Februar 1937 den Verkauf des Grundbesitzes aiigeboteiio Er hat ferner erklärt, • dass bei Abschluß des Iiauf^ertrages vom 9o Februar 1937 eine mündliche Abrede des vom Revisionskläger behaupteten Inhalts nicht ge- -troffen worden sei0. Diese eidliche Erklärung des Gustav Bi
hat das Berufungsürteil nicht nur in dem ginne verwertet ? dass die. ihr entgegenstohende Darstellung des Re visionsiclägers nicht bewiesen, sondern dass sie widerlegt sei0
Das
Sri *v + & •
die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht 's chills*
a) Luise ßPHP v/urde an 8G?ebrua.r 1937 auf Veranlas ■
sung der Gemeinde in das Krankenhaus in ^kracht „Die
Hey.ision meint, es sei kein Grund dafür ersicht 1 ich? v/a-r uni- schon am nächsten Tage (9o?ebruar 1937) der streitige Kaufvertrag abgeschlossen worden sei^ damit hätte sich das Berufungsgericht auseinanderseisen nilssciic kenn aber «wie das Berufungsgericht für -erwiesen erachtet hatr Luise Ggp -
und "Irwin schon seit einiger Seit auf den Ab-
schluß des Kaufvertrages drängten«- dann ist im Gegenteil kein Grund dafür ersichtlich« warum der Abschluß des Kauf ■ Vertrages noch aufge sch oben 'werden sollt e0
b) Lie he vision vcrv/cist darauf ? dass die Zeugen kiL ■
heln Ad.eie ITflHliV und Rise kflBI|^p ihren Kater
Gustav Von dem Ankauf des Grundbesitzes der Luise
’’inner’’ (also nicht erst am Vortage des 9 ohebruar 1937) abgeraten hätten«, und will daraus den Schluß ziehen,, dass Gustav nicht die Absicht gehabt haben könne«
fllr eigene Rechnung - also ohne die von Rcvisionskläger behauptete mündliche.Abrede -• den Grundbesitz der Luise
■k((kikA:-k;- :. R. -/ •• AR'/,' . •; .R;>0 ; RRR;-:.._. R\
fS0K0 su kaufeno Auch dieser Schluß ist nicht bündig0Ks ist kein Urfahrungssatz, dass ein Vater« zu demal wenn er? ■ wie die Revision vortr a g t a. g e s air i ftsgewandt ist? stets der Keinung und dem Kat seiner Kinder folgt0
c) La das Leruiungsgericht. die eidliche krklärung des für glaubhaft gehalten hat« hatte es keinen
Gustav fj
Anlass« sich damit auseinanderzusetzen? dass dieals Zeugin vernommene Gophie SPHP? die khefrau des Gustav G4HBK anlässlich eiper Unterhaltung zwischen ihren khemann und dem Kevisionskläger an Abend des 80Rebruar 1937 nichts da ■ von gehört haben will,, welchen Inhalt der an 9oLebruar 1937 beurkundete Kaufvertrag haben sollte0
y.
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• ■ illlo Auch auf Verletzung des § 826 BGR-kenn cl er Haupt., antrag der Revision nicht' geotiltzt v:erden0 Zur Begründung seines, auf § 026 BGB gestützten Ilauptantrages. hätte der Revisionskläger den Bev/eic erbringen müssen* dass Gustav
jemals gewusst hat? dass Luise durch den Jrb-
Yertrag von 1Oflr.i 1928 den Revisionsklüger zu ihrem Rllein- • erben berufen .hatte0 Biesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht ,für erbracht erachtete Die. Revision verweist nun darauf« dass die Begründung des heruiungsurtefls den Oats enthalte« Gustav
fmöge gewusst haben« dassder Hof nach .den 1 Vorstellungen- der Luise ■-■SBBBBi 0. <>; ,Q □ später
dem RevisionsklLlger 0 o 0 <, zugedacht war" 0
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i'ber dieser Satzspricht nur von einer mögtiohen« niCht von einer bewiesenen Kenntnis des Gustav sflP« und überdies nicht einmal von einer Kenntnis des Bnbvertrages? der 3d nicht nur in der '’Vorstellung” der Luise sondern in
~ irkjLichkeit bestand5 mit ihm ist nicht mehr gesagt« als
.W.W
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dass; Gustav .. SBHB- allenfalls wusste« dass Luise S< ihren Kzchlass einschliesslich ihres Grundbesitzes, dem Be-, ü visionsklager durch Testament zuzuwenden beabsichtigte0 Auf. diese etwaige und dem Gustav möglicherweise" bekann« -
te .Vbsicht der Luise SBMBbam es aber nicht mehr an« nachdem - wovon das Berufungsgericht ausgegcaigen ist - Luise
ihren Grundbesitz ■ an Gustav sBH|HPl zu dem Zweck - ver- ■ aus sort hat« ihre wirtschaftliche Lage (und nittelban ..diejenige des Rcvisionsklagers) durch diese Verüusserung zu ver -bessern«. .. _
■ Der Revision kann nicht zugegeben werden« dass das Be-rufungsgericht bei der Verneinung der Präge« ob Gustav S#:>
Igegen ^ 826 BGB verstossen habe« wesentliches ‘Partei- -
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12 -
Vorbringen nicht gewürdigt oder Urfahrungssätze oder be' ■ weislastregeln nicht beachtet habe0
a) Die Revision meint, die Tatsache, dass Luise S v/illensscliv/ach gewesen und leicht beeinflußbar, folgewei-. se nur ein "Lpiclball" in der Ilond des -geschüftsgewandten Gustav iH^P gewesen sei, hatte berücksichtigt werden mils - . seno Aber jes gibt eine \7illeiisschwciche verschiedenen Gra-’
v.; : M r . ::i;.-p::, ;;;■;;; 'in.;/'
desf nicht jede V,3lllensschwäche ist völliger Vfillenslooig-Ireit gleiqhzusetzen0 Hach den Llagevorbringen soll Luise S((PP erst beim Ilotar von ihrer Absicht , ihren Grundbe- • sitz auf c.en Lovisionsklägcr au übertragen, durch Gustav S!lBP abgebrrcht worden seine, per kevipionsklägcr hat..niclijh. behauptet, dass Luise S^BP durch Gustav U(HP schon im hartesinner des Ilotars urigestimmt worden istp er hat von *
getragen* dass Luise Li
von Gustav Va
entweder auf
dem Lege von Lartczinmer zu dem Amtczinner des Ilotars oder gar erst in Amtszimmer des Ilotars axige stimmt worden coi?v/Lh rend der Ilotar durch ein Iclefongesprlch oder durch an ■ dere Umstände abgelcnkt gewesen seiQ Hach diesen Yorbrin • gen des LevisionshlrIgors hätto G-ustav 3(HP innerhalb ganz kurzer Zeit Luise S4HP überredet, ihren Grundbesitz an ihn zu verkaufen0 Innerhalb so kurzer Zeit lässt sich aber., auch ein willensschwacher Lensch erfahrungsgemäß nur dann von einen bereits gefassten wichtigen Lntschluß durch. Über--redung abb,ringen? wenn er ganz oder nahezu willenslos ist0 Sine völlige oder nahezu völlige killenlosigkeit der Luise S(NHP ergibt sich indessen aus* der Lewe is auf nähme nichts es muß überdies, da der wesentliche Zeitpunkt (9oI?cbruar
•;a;• f:ip.- gAngLiä -ALPA;PLx.IMP.i- ;XÜ-viAlAx .Xi • glä; • aPigä,... g;vi:'.;väg':.1.vliLg
1937) mehr als 15 Jahre'zurückliegt und Luise. S^BP YQV: ’ storben ist, als ausgeschlossen angesehen werden« durch Vernehmung weiterer Zeugen zu ermitteln« in welchen Grade Luise SM^'an 9oLebruar A937 willensschwach war0
13
WB
Nil.....
d) Die... Boyiss idn' meint« es spreche gegen Gustav Gfe • dass der Lcvisionsklager ,fvon der notariellen Verhandlung ausgeschlossen wurdet . dies - hätte das..Berufungsgericht berücksichtigen nüscen0 Aber 'das Lerufungsge-“-rieht ist davon ausgegangen? dass Luise und Cu >
stav sich schon« bevor sie sich• beim notar trafen*
darüber einig waren? dass Gustav GflHPI den Grundbesitz der Luise käuflich übernehmen sollteQ Venn das Le ■
rufungsgchicht ausgesprochen hat« der Hovisionskläger hätte darauf bestehen nässen, bei der Verhandlung beim ITotar anwesend zu sein,, 77 eil er " 'kvusst e ? um was es bei den ko- ■ tar ging”? so ist das nur eine -■ überflüssige und das•Beruf ungsur teil nicht tragende - Ililfserv.ügung, die sich ge--gen die Behauptung des kevisionsklägers richtete« er sei . mit seiner Hutter Luise darüber einig gewesen? dass,
deren Grundbesitz in ü‘ege der vorv/eggenonmonen Krbfolge •. auf ihn habe übertragen v;erden sollen^ er ha.be aber gleichwohl zugelasson? dass sich seine Hutter Luise SBBWB und ; Gustav ZWfHB zun ITotar begeben hätten? während er im Var -tesinmer zurückgeblieben sei0
Damit erledigt sich a.ich die Levisionsrüge« dass Gu--
w
stav bei der Beurkundung des Kaufvertrages von 9o
Debrunr 1937 den Levisionsklüger von seiner Hutter Luise ,:isoliertf; habe0 Der Jlcvisionskluger hat nicht behauptet? dass er durch Gustav unter irgendwelchen
Granden davon abgchalton worden sei« der notariellen Ver--handlung beizii\vohnenD Hs steht-wenn man seinem Vollbringen
folgt -• nur fest? dass erwährend Luise fj|
ben ist5
und Gustav
sich zu dem Ko tar begaben«, in kV.rtesinr.ier sii.rjic.lca e b 1 i e - -
dass er durch Gustav S<
unter irgendwelchen
Vorwänden veranlasst worden ist? in kürte simmer surückzu-
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bleiben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt0
c) Die Belision- meint ? es spreche ferner gegen Qu-
ei, dass der
dass er nicht drnit einverstanden gewesen
(inzwischen verstorbene)... Postschaffner l“m|
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^H^:; entgegen dem -Tuneehe des r.evicionsklhgers f der Yer> • hand lung beim Lotar an 9 oBcbruar 1937 habe beiwohnen sol-leng Dem Berufungsgericht ist indessen darin beizupflich
ten« '.dass es :verständlich ist, wenn Gustav 3<
es ab-.
lehnte? einen jPanilienfrenden zu der notariellen Vorhand-lung zuzuzieheji? diese Ablehnung zwingt keinesfalls zu der festst elX\ing? dass Gustav GflMi - wie die Bevision meint darauf aasgegangen ist? seine Schwägerin Buise SflHP sittenwidrig zu beeinflussenQ
. v !" d)f pie^RoYision noint ? das Berufungsgericht habe Be- ’ .weislastregeln' insofern verkannt? als es ausgesprochen ha-,* he? Gustav: SflBP habe sichin^Grundbuchsachen ausgekannt und mit Luise wiederholt in Grandbuchangclogenheiten
zu tun gehabt, daraus aber nicht den Schluß gezogen habc? dass Gustav- hätte beweisen müssen^- dass er den Blie-•
und Erbvertrag bei den G-runda'
gekannt habe0 Gustav 3
Luise fl
vom lOohai 1928 (dessen Ausfertigung sich :ten von Bd 3 Bl 5 befindet) nicht
hatte mit Gen Grundbesitz der
soweit ersichtlich<, nur zweimal au tun; er-
steps * als er sich .in llovembcr 1932 eine Hypothek von •
7 oOOO Bl,i bestellen Hess , und zweitens ? als er den Kauf* • vertrag vom 9ofebruar 1937 abschloss 0 In beiden Bällen konnte ihn nur die jeweilige Belastung des Grundbesitzes der Luise und die Tatsache? dass Luise als
Bigxnitämerin des Grundbesitzes eingetragen war««-interessieren? beides konnte er aus dem Grundbuch, oder aus der bei
•■•'15 •'•
den Grundclcten befindlichen fabeile crsckcn0 Br hatte keine Veranlasssung« die Grundaktcn rückwärts bis zu dem Jahre 1928 daraufhin durchsuechon* ob eich in ihnen nicht die üusforti£un£ eines Bubvcrlrapes befinde 9 - zu demal diese Ausfertigung nur deswegen su den Grundakten ge--* lan^t war. *;:eil der Brbvertrcc nit einen auf die im Grundbubh von BeMB| Bd 3 Bl 5 eingetragenen Grund-, stücke bezüglichen,Bhevertrag verbunden war«
e) !Die Revision .meint schliesslich* es spreche für
die fitienwidrigkeit des häufvc r t r a cep von 9 oPebruar 1937^ dass Gustav einen feil des Grundbesitzes^* den er
auf Grund dieses Vertrages erworben hatte«, in Jahre 194-0 unentgeltlich und unter Gleichzeitiger Zahlung von 2(,000 den Bevisionsklügor überlassen habe0 Bass Gustav StfHfel sich zu dieser ■- wie er es bezeichnet hat 7- Ochenkung ent . schlossen hat. zwingt nicht zu den Schlußr dass er hin- • sichtlich des Vertrages von 9 ofobruar 1337 ein böses Ge-
^ /iss en g oliv bt hat 0
f) ! Abschliessend sei noch bemerkt? dass die revision* insoferja sie die Verletzung von hrfcl■rungssützen (die übrigens nicht einmal in einzelnen bezeichnet sind) rügt«,den Begriff der ürf cluumgc süts c verkennt 0 ürfahrunGCSÜtze? deren Ve3.’lctzung mit der Revision gerügt './erden kann* sind lediglich ZV:»zef welche irrend einen Geschehensablauf als sicher und nicht bloss als v/rhrschcinlich aussagen© .
Br. üun /Lilzdsante’ap^ deig Revision;
Bor üovioionsklügcr neint, für den Pall. dass der vertrag vom 9 oBcbrucr 1937 nur den vom hotar beurkundeten Inhalt habe und auch Gustav nicht auf Grund von
5 826 BGB zun Ichadcnscrcatz5 djiü zur rfückg^igigriachtins
Ulf
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16 -
de s Eaufvsrtragesg verpflichtet sei» sei Gustav BB zur Zahlung von 7 «ÖOO D1.1 (hilfcweise; 700 Dil) verpflichtet ? weil die zur Belegung des Kaufpreises von 16,o047 KII verwendete Hypothek nur zun Schein bestellt oder mindestens nicht .valutiert'gewesen sei5 dies Vorbringen geht also darauf hinaus« dass Gustav 8BBB den Kaufpreis in Hohe von 7oOOO ULI (bz\70 eines eiitsprechen • den fli-Beträges) noch nicht entrichtet habeD
Auch dieser Lilfsentrag der Revision Konnte keinen Erfolg habeno
Im Berufungsrechtszug hat der jetzige kevisionsklli-ger ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 280Juni 1950 den Antrag (des Cchriftsatzes) vom 31oDezember 1948 mit der Hafga.be gestellt , dass Auflassung' nur-• an 'ihn und nicht an die tatsächlich nicht bestehende— Brbengenein * Schaft (nach Luise verlangt vordem diesen Antrag
hat er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Le-- • ruiungsgericht am 120Januar 1951 wiederholt0 Der Schriftsatz von 31o Dezember 1948 enthielt folgende - Übrigens damals von den jetzigen Hevisionsklllger und seinen sieben Geschwistern als ang*eblichen Lrben der Luise oBBB un-gekündigte - Anträge%
1) principaliters unter Zurückweisung der Berufung des C-ustav g^BIB gemäß den Tenor des angefechte- ■ nen Urteils (des Landgerichts) zu erkennen?
2) eventuoliter s Gustav SBHB zu verurteilen** das
im Tenor des angefochtenen Urteils naher bezeichne- • te Grundstück an \,die) Kläger als Erbengemeinschaft zur gesamten Land aufzulaosena
Der erste dieser beiden Anträge bedeutete nichts \7eiterf als dass die Berufung des Gustav C'BI^ gegen das Urteil des Landgerichts:zurückzuweisen sei.durch welches er zur
Auflassung war? Der sw zur
verurteilt liehen Verb des Schrift
an den jetzigen RevisionsklUger verurteilt worden eite Antrag ging dahin,dass.hilfsweise Gustav Auflassung an die (angebliche) Erbengemeinschaft werden sollteoHachden Erv;in in - der münd- *
auditing von 28QJuni 1950 erklärt ••hatteAden Antrag satses von 31 oJanuar 1948 mit der Ilaßgabe zu stel’ •
Erbengene in. trag des Sc den5 der ’\ni
len ? dass.. Auf las sung nur an ihn • a also • nicht hilfsweise an die
Schaft ~ verlangt werde.waren'Haupt-und Hilfsan
hriftsatzes von 31 oDezenber 1948 identisch gbwou • rag vom 280Juni 1950 ging nunmehr lediglich auf Zurückweisung der Berufung des Gustav CflBB gegen das Urteil des. Landgerichts ?durch welches er zur Auflassung an den get' -zigen Hsvisicnshläger verurteilt werden waroEin Antrag, Cu ■ stav StfHM für. den Fall,dass seine Berufung Erfolg hätte.
hilfsweise zur Zahlung von 7oOOO IUI (bzwoeines entsprechenden BEAEetrages) zu verurteilen?ist mithin in Berufungsrechtszug nicht gestellt worden«und folgeweise kann die Revision nicht die Entscheidung über einen Antrag verlangen?der in der Vorinstanz nicht erhoben war0
Oj. fu die ilevision ohne Erfolg geblieben ist «fallen den. Revi> •
sionskläger -üC st c
Dr o Pritsch Dr 0v0 Hormann Dr 0 heck
gemäß 5 97 Abs 1 210 die kosten der Revision izur
Schuster Dr*Oechßler