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BGH · V ZR 31/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 31/95

DDR: ZGB § 295 Abs. 2 Die Bebauung eines volkseigenen Grundstücks, das in Rechtsträgerschaft einer sozialistischen Genossenschaft stand, führte nicht zu dem Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum. Oktober 1995 Oktober 1994 ließ keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Abrisses des Gebäudes durch die Beklagten entstehen, an die die Klägerin dieses nach Restitution herausgegeben hatte.

26KrügerKleinDDRVogtBGHRKlägerinZGBBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
DDR: ZGB § 295 Abs. 2
Die Bebauung eines volkseigenen Grundstücks, das in Rechtsträgerschaft einer sozialistischen Genossenschaft stand, führte nicht zu dem Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum.
BGH, Beschl. V. 26. Oktober 1995 - V ZR 31/95 - Brandenburgisches
OLG
LG Potsdam
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Oktober 1995
in dem Rechtsstreit
3
Das Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 ließ keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Abrisses des Gebäudes durch die Beklagten entstehen, an die die Klägerin dieses nach Restitution herausgegeben hatte.
Hagen
 Krüger
Vogt
 Klein
Schneider