DDR: ZGB § 295 Abs. 2 Die Bebauung eines volkseigenen Grundstücks, das in Rechtsträgerschaft einer sozialistischen Genossenschaft stand, führte nicht zu dem Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum. Oktober 1995 Oktober 1994 ließ keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Abrisses des Gebäudes durch die Beklagten entstehen, an die die Klägerin dieses nach Restitution herausgegeben hatte.
Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja DDR: ZGB § 295 Abs. 2 Die Bebauung eines volkseigenen Grundstücks, das in Rechtsträgerschaft einer sozialistischen Genossenschaft stand, führte nicht zu dem Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum. BGH, Beschl. V. 26. Oktober 1995 - V ZR 31/95 - Brandenburgisches OLG LG Potsdam BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit 3 Das Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 ließ keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Abrisses des Gebäudes durch die Beklagten entstehen, an die die Klägerin dieses nach Restitution herausgegeben hatte. Hagen Krüger Vogt Klein Schneider