§ 419 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Nießbraucher die Ausübung des nahezu sein gesamtes Vermögen darstellenden Nießbrauchs dem Grundstückseigentümer gegen Zahlung einer Rente in der Weise überläßt, daß er für die Dauer des Eingangs der Zahlungen auf die Ausübung der Rechte aus dem Nießbrauch verzichtet. September 1938 hinsichtlich der Anteile des Christian sm die Zwangsversteigerung und die ZwangsVerwaltung angeordnet worden waren, erwarb Frau durch notariellen Vertrag vom 21. Oktober 1959 vereinbarte die Klägerin mit ihrer Mutter, diese erhalte von der Klägerin ’’als Entgelt” für das Nießbrauchsrecht und das Wohnrecht ab 1. Die Haftung beschränke sieb auf das Grundstück Pfarrergasse 6 und die Ausübung des Nießbrauchs am Grundstück MflHHilBstraße 41 seit dem 14. Dem Finanzamt stebt auch die Entscheidung zu, wenn einer der Betroffenen die genannten Toraussetzungen nicbt für gegeben hält oder Einwendungen nach §§ 781 bis 784, 786 ZPO erbebt. Im vorliegenden Fall kommt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 5 Satz 1 AOÄG noch die frühere Fassung des § 330 Abs. 2 der Abgabenordnung zur Anwendung, da eine "bestimmte Vollstreckungsmaßnabme” schon vor dem 1. Das Berufungsgericht bat die Voraussetzungen einer Haftung der Klägerin nach § 419 BGB nicht für gegeben gehalten. Es hat unter dem Gesichtspunkt der Anwendung dieser Vorschrift zunächst den Vertrag vom 21. eigentumsanteile, welche die Klägerin zur Vermeidung des Anfalls der Grunderwerbsteuer nicht unmittelbar von ihrem Bruder, sondern auf dem Wege über ihre Mutter erwarb, überhaupt dem Vermögen der Mutter zeitweise zuzurechnen waren. Als entscheidend hat es erachtet, daß der Prau auch nach der 'Übertragung des Grundstücks' Fim^gasse^ auf die Klägerin jedenfalls - neben dem für Gläubiger kaum zu verwertenden Wohnrecht am Grundstück V(HHP~3WStraße^B-» noch der Nießbrauch an dem Grundstück MflHHI^pstraßedzugestanden habe. Oktober 1958 nicht "das Vermögen" im Sinne des § 419 BGB auf die Klägerin übergegangen. Auch in dem Vertrag vom 14, Oktober 1959 sieht das Berufungsgericht keine Vermögensübernahme im Sinne dieser Vorschrift. Von einer Erörterung ctes persönlichen und wirtschaftlichen Hintergrunds des Vertrags ausgehend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, Frau S^P habe, ohne auf den Nießbrauch als solchen zu verzichten, mit der Klägerin nur eine Vereinbarung über dessen Ausübung im Sinne des § 1059 Satz 2 BGB getroffen, und zwar Oktober 1959 im Hinblick auf die unwiderrufliche Übertragung der Verwaltung des Anwesens auf den Ehemann der Klägerin durch Vertrag vom 23. Oktober 1959 jedenfalls zusammen betrachtet eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB darstellten, wenn dies nicht schon bei isolierter Betrachtung jedes der beiden Verträge gelte. a) Sie wäre begründet, wenn das Berufungsurteil nicht erkennen ließe, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren, oder wenn darin auf einzelne selbständige Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzel- , Dagegen liegt ein Mangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, wenn aus den Gründen insgesamt entnommen werden kann, warum einem bestimmten Vorbringen der Erfolg versagt wurde. Die Rüge versagt auch dann, wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel rechtlich nicht erheblich ist und nicht zu dem von der Revision erstrebten Erfolg führen kann (BGHZ aaO S. Zwar kann eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht kommen, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensstücke erfassender Verträge ist, selbst wenn die Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen werden (BGH Urteile vom 9. Voraussetzung für die Haftung nach § 419 BGB ist bei einer Mehrheit von Verträgen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Verträge und - jedenfalls bei Übernahme jeweils nur einzelner Vermögensgegenstände - die bei dem Erwerber oder den Erwerbern gegebene Kenntnis davon, daß die einzeln übernommenen Gegenstände zusammengenommen das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Übertragenden ausmachen (vgl. Werden die mehreren Verträge mit ein und demselben Vertragspartner nicht gleichzeitig, sondern mit einem gewissen zeitlichen Abstand - hier etwa ein Jahr - nacheinander abgeschlossen, so stellt sich weiter die Präge, ob der zunächst abgeschlossene Vertrag nicht nur dann der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 - mit der Haftungsfolge aus Abs. 2 - zugerechnet werden kann, wenn sich der Vertragspartner schon zur Zeit dieses Vertragsschlusses darüber im klaren ist, daß es zu weiteren, in der Gesamtheit eine Vermögensübernahme darstellenden Verträgen kommen werde (vgl. Ob darin, wenn die Aufhebung vertraglich vereinbart wird, ein Vermögensübergang im Sinne des § 419 Abs.t BGB liegen kann, ist in dem Urteil BGHZ 53, 174, in dem die Anwendung des § 419 BGB auf die einseitige Aufgabeerklärung des Nießbrauchers verneint wird, dahingestellt geblieben und braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Oktober 1959 enthält keine Aufhebung des Nießbrauchs, sondern lediglich die Überlassung der Ausübung im Sinne des § 1059 Satz 2 BGB, und zwar an die Eigentümerin. b) In einer solchen Überlassung der Ausübung liegt keine Vermögensübertragung im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB (hier wie im folgenden immer unterstellt, daß überhaupt der Nießbrauch das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen des Nießbrauchers darstellt). Dem Ausübungsberechtigten steht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung gegen den Nießbraucher zu, kein dingliches Recht. Wolff/Raiser aaO), die Abhängigkeit eines solchen Rechts von dem beim Nießbraucher verbleibenden Stammrecht nicht in Zweifel. Auch bei Zugrundelegung dieser Ansicht kann daher die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs keine Vermögensübertragung darstellen. Für die Anwendung des § 419 BGB kann auch nicht ins Feld geführt werden, daß diese Vorschrift die darin vorgesehenen Haftungsfolgen schon an den Abschluß des obligatorischen Vertrages knüpft. c) Mit dinglicher Wirkung überlassen werden können allerdings die aus dem Nießbrauch fließenden Einzelrechte, wenn und soweit diese für sich betrachtet rechtlich übertragbar sind (vgl. Hier ist sie vom Tatrichter nicht hinreichend festgestellt, und sie kann auch jedenfalls vom Revisionsgericht nicht ohne weiteres schon aus der Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs entnommen werden (vgl. d) Von alldem abgesehen aber steht selbst bei Unterstellung des Übergangs der aus dem Nießbrauch fließenden übertragbaren Einzelrechte auf die Klägerin der Verbleib des Stamrarecbts bei Frau EjPfciach den Feststellungen des Tatrichters hier der Annahme entgegen, daß nahezu das gesamte Vermögen der Frau S0 auf die Klägerin übergegangen sei. Weiter mag davon ausgegangen werden, daß diese Zahlungsansprüche als Gegenleistung für die - hier unterstellte - Übertragung der Einzelansprüche aus dem Nießbrauch anzusehen sind und deshalb nach den zu § 419 BGB in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum vertretenen Grundsätzen jedenfalls in der Regel bei der Ermittlung des übertragenen Vermögens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Alles dies ändert aber nichts daran, daß der Nießbrauch nicht nur formalrechtlich bei Frau S^^verblieb, sondern auch wirtschaftlich seinen Wert für sie jedenfalls insoweit behielt, als ihr in dem Vertrag vereinbarter Verzicht auf die Ausübung der Rechte an die Voraussetzung geknüpft blieb, daß sie von der Klägerin die in II 1 des Vertrags vereinbarten Zahlungen erhielt. "Ausgehöhlt”, wie die Revision meint, war der Nießbrauch daher durch den Vertrag nicht. Sein Fortbestand ergab auch bei Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Beschränkung in der Ausübung einen Wert, der das Vorliegen einer Übernahme des nahezu gesamten Vermögens der Frau ausschließt, ohne daß es der Erörterung der Frage bedarf, ob bei der Bewertung der von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenstände die darauf ruhenden Lasten abzuziehen sind (vgl. Ebenso bedarf nicht der Erörterung, ob und gegebenenfalls inwieweit Frau über Ansprüche, die ihr auf Grund ihres Nießbrauchs zustanden, schon durch den Vertrag vom 23- Juni 1956 (Überlassung der Verwaltung des Anwesens an den Ehemann der Klägerin) verfügt hatte. Das angefochtene Urteil weist auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten auf.Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 419, 1059 § 419 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Nießbraucher die Ausübung des nahezu sein gesamtes Vermögen darstellenden Nießbrauchs dem Grundstückseigentümer gegen Zahlung einer Rente in der Weise überläßt, daß er für die Dauer des Eingangs der Zahlungen auf die Ausübung der Rechte aus dem Nießbrauch verzichtet. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1970 - V ZR 31/68 - OLG, Nürnberg LG Regensburg BUNDESGERICHTSHOF V ZR IM NAMEN DES VOLKES 31/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Dezember 1970 Hirtb Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion rHH| in RHHHB* straße^P, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Elfriede B ßel geb. m Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Bundesrepublik vertritt den Standpunkt, die Klägerin hafte ihr wegen Übernahme des Vermögens ihrer Mutter, Frau KflHHHI für deren Ver- mögensabgabeschuld. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Frau SiP hatte zu 1/4, ihr Sohn Christian S^P zu 3/4 Miteigentum an dem Hausgrundstück FflHHBgassePP in Nachdem am 17. September 1938 hinsichtlich der Anteile des Christian sm die Zwangsversteigerung und die ZwangsVerwaltung angeordnet worden waren, erwarb Frau durch notariellen Vertrag vom 21. Oktober 1958 die Miteigentumsanteile ihres Sohnes hinzu. Ihre Gegenleistung bestand in der Verpflichtung, ihren Sohn von den teils das Gesamtanwesen, teils allein seine Miteigentumsanteile betreffenden Schulden im Gesamtbetrag von 84 750 DM freizustellen. In demselben Vertrag übertrug Frau 3® ihren eigenen und die von ihrem Sohn übernommenen Miteigentumsanteile auf die Klägerin. Diese übernahm dafür außer den be-zeichneten Verbindlichkeiten in Höhe von 84 750 DM auch die den 1/4-Miteigentumsanteil ihrer Mutter betreffenden Belastungen. Die Gesamthöhe der durch die Klägerin übernommenen Verbindlichkeiten belief sich -von einigen bestehenbleibenden, in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen abgesehen -auf 113 000 DM. Die Klägerin war außerdem Eigentümerin der ebenfalls in R®|®H|® gelegenen Hausgrundstücke straße® und V®H®-T®®Straße 4P* Am erstgenannten Grundstück hatte Frau S(®ein Nießbrauchsrecht, am zweitgenannten ein dingliches Wohnrecht. Bei der Bestellung des Nießbrauchs durch Vertrag vom 23. Juni 1956 hatte Frau Sflpdie Verwaltung des Anwesens ]y®ppp®pstraßepp dem Ehemann der Klägerin übertragen. Durch notariellen Vertrag vom 14. Oktober 1959 vereinbarte die Klägerin mit ihrer Mutter, diese erhalte von der Klägerin ’’als Entgelt” für das Nießbrauchsrecht und das Wohnrecht ab 1. Dezember 1959 bis zu ihrem Lebensende monatlich 400 DM. Für die Dauer des Eingangs dieser Zahlungen verzichtete Frau Süß auf die Ausübung jeglicher Rechte aus dem Nießbrauchsrecht und erteilte Löschungsbewilligung hinsichtlich ihres Wohnrechts am Grundstück 4P* Die Klägerin verpflich- tete sich außerdem zur Zahlung weiterer 300 DM monatlich an ihre Mutter für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zu dem 31. Dezember 1959 und von 325 DM monatlich für die Folgezeit bis zu dem 31. Dezember 1966. In den Verträgen vom 21. Oktober 1958 und vom 14. Oktober 1959 hatten die Vertragspartner vereinbart, daß die Klägerin keine Steuerschulden ihrer Mutter übernehme, soweit es sich um persönliche Abgabeverpflichtungen handle. Durch am 14. Juli 1961 zugestellten Leistungsbescheid teilte das Finanzamt der Klägerin mit, sie werde für Vermögensabgaberückstände ihrer Mutter in Höhe von 35 651,98 DM in Anspruch genommen, und zwar nach § 419 BGB in Verbindung mit § 120 Abs. 1 und § 330 der Abgabenordnung. Die Haftung beschränke sieb auf das Grundstück Pfarrergasse 6 und die Ausübung des Nießbrauchs am Grundstück MflHHilBstraße 41 seit dem 14. Oktober 1959. Die Klägerin hält die Voraussetzungen einer Haftung nach § 419 BGB nicht für gegeben. Sie bat die Feststellung begehrt, daß sie nicht verpflichtet sei, die Vermögensabgaberückstände der Frau KfBHHl S4P in Höhe von 35 651,98 DM - hilfsweise in Höhe von 6 659,81 DM - zu bezahlen. Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. In Höhe von 4 486,31 DM haben dann beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit Auferlegung der Kosten auf die jeweils andere Partei beantragt. Das Landgericht bat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörterte Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist aus den im wesentlichen schon vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen gegeben. § 330 der Abgabenordnung ermöglicht dem Finanzamt - nach vorangegangener, an bestimmte Voraussetzungen geknüpfter Entscheidung - die Anordnung des Zwangsverfahrens gegen Personen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sind. Dem Finanzamt stebt auch die Entscheidung zu, wenn einer der Betroffenen die genannten Toraussetzungen nicbt für gegeben hält oder Einwendungen nach §§ 781 bis 784, 786 ZPO erbebt. Gegen die den Vidersprucb zurückweisende Entscheidung ließ § 330 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung, wie sie bis zu dem am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Reichsabgaben-ordnung und anderer Gesetze vom 13. September 1963 (BGBl S. 1356) - AOÄG - galt, die gerichtliche Klage zu, und zwar zu den ordentlichen Gerichten, während seitdem auch für diese Klagen ausschließlich der Finanzrechtsweg offen steht (vgl. dazu im einzelnen Kühn, Abgabenordnung 9. Aufl. Yorbem. D vor § 325 und Anm. 1 zu § 330). Im vorliegenden Fall kommt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 5 Satz 1 AOÄG noch die frühere Fassung des § 330 Abs. 2 der Abgabenordnung zur Anwendung, da eine "bestimmte Vollstreckungsmaßnabme” schon vor dem 1. Januar 1966 begonnen hatte und daher nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen war. II. Das Berufungsgericht bat die Voraussetzungen einer Haftung der Klägerin nach § 419 BGB nicht für gegeben gehalten. Es hat unter dem Gesichtspunkt der Anwendung dieser Vorschrift zunächst den Vertrag vom 21. Oktober 1958 geprüft. Dabei hat es offen gelassen, ob die 3/4-Mit- eigentumsanteile, welche die Klägerin zur Vermeidung des Anfalls der Grunderwerbsteuer nicht unmittelbar von ihrem Bruder, sondern auf dem Wege über ihre Mutter erwarb, überhaupt dem Vermögen der Mutter zeitweise zuzurechnen waren. Ebenso bat es von einer abschließenden Stellungnahme zu der Präge abgesehen, ob bei der Bewertung des Grundstücks PflHBgasse^P zu berücksichtigen sei, daß es - bei in Höhe von 113 OOO DM eingetragenen dinglichen Lasten - bis nahe an den höchstens 136 000 DM ausmachenden Verkehrswert belastet gewesen sei. Als entscheidend hat es erachtet, daß der Prau auch nach der 'Übertragung des Grundstücks' Fim^gasse^ auf die Klägerin jedenfalls - neben dem für Gläubiger kaum zu verwertenden Wohnrecht am Grundstück V(HHP~3WStraße^B-» noch der Nießbrauch an dem Grundstück MflHHI^pstraßedzugestanden habe. Im Hinblick auf den Wert dieses Nießbrauchs - vom Finanzamt auf 37 100 DM festgesetzt - sei durch den Vertrag vom 21. Oktober 1958 nicht "das Vermögen" im Sinne des § 419 BGB auf die Klägerin übergegangen. Auch in dem Vertrag vom 14, Oktober 1959 sieht das Berufungsgericht keine Vermögensübernahme im Sinne dieser Vorschrift. Von einer Erörterung ctes persönlichen und wirtschaftlichen Hintergrunds des Vertrags ausgehend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, Frau S^P habe, ohne auf den Nießbrauch als solchen zu verzichten, mit der Klägerin nur eine Vereinbarung über dessen Ausübung im Sinne des § 1059 Satz 2 BGB getroffen, und zwar 8 mit dem Ziel einer Verbesserung ihrer finanziellen Lage gegenüber dem vorher bestehenden Zustand. Den Gläubigern der Frau Sf^habe vor dem Vertrag vom 14. Oktober 1959 im Hinblick auf die unwiderrufliche Übertragung der Verwaltung des Anwesens auf den Ehemann der Klägerin durch Vertrag vom 23. Juni 1956 praktisch nur der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Verwaltung als Befriedigungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Dieser Anspruch aber habe auch nach dem Vertrag vom 14. Oktober 1959 fortbestanden, sei allerdings seitdem unabhängig von dem schwankenden Überschuß auf einen festen Betrag konkretisiert worden. III. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die Revision vermißt in dem angefochtenen Urteil die Prüfung der Frage, ob nicht die beiden Verträge vom 21. Oktober 1958 und vom 14. Oktober 1959 jedenfalls zusammen betrachtet eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB darstellten, wenn dies nicht schon bei isolierter Betrachtung jedes der beiden Verträge gelte. Sie meint, das Urteil sei in dieser Hinsicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen. 2. Die Rüge geht fehl. a) Sie wäre begründet, wenn das Berufungsurteil nicht erkennen ließe, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren, oder wenn darin auf einzelne selbständige Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzel- , / ne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel im / Sinne der §§ 146, 303 ZPO nicht eingegangen wäre (BGHZ/39, 333, 337 mit weiteren Rechtsprechungsnächweisen). Dagegen liegt ein Mangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, wenn aus den Gründen insgesamt entnommen werden kann, warum einem bestimmten Vorbringen der Erfolg versagt wurde. Die Rüge versagt auch dann, wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel rechtlich nicht erheblich ist und nicht zu dem von der Revision erstrebten Erfolg führen kann (BGHZ aaO S. 339). b) Dies ist hier der Fall. Zwar kann eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht kommen, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensstücke erfassender Verträge ist, selbst wenn die Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen werden (BGH Urteile vom 9. November 1961, VII ZR 130/60, WM 1962, 94; vom 17. September 1968, VI ZR 204/66, WM 1968, 1405). Ein auf die Übernahme des Vermögens im ganzen gerichteter Vertrag im Sinne des § 311 BGB braucht nicht vorzuliegen (RGZ 65, 164, 171; Soergel/Scbmidt, BGB 10. Aufl. § 419 Nr. 3; Palandt, BGB 29. Aufl. § 419 Nr. 3 b). Auch genügt, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag nicht oder nicht 10 - rechtswirksam abgeschlossen ist, die dingliche Übertragung des ganzen oder nahezu ganzen Vermögens (RGZ 130, 34, 37 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung für die Haftung nach § 419 BGB ist bei einer Mehrheit von Verträgen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Verträge und - jedenfalls bei Übernahme jeweils nur einzelner Vermögensgegenstände - die bei dem Erwerber oder den Erwerbern gegebene Kenntnis davon, daß die einzeln übernommenen Gegenstände zusammengenommen das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Übertragenden ausmachen (vgl. Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. . § 86 II 1 b; Soergel/Schmidt aaO Nr. 5). Werden die mehreren Verträge mit ein und demselben Vertragspartner nicht gleichzeitig, sondern mit einem gewissen zeitlichen Abstand - hier etwa ein Jahr - nacheinander abgeschlossen, so stellt sich weiter die Präge, ob der zunächst abgeschlossene Vertrag nicht nur dann der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 - mit der Haftungsfolge aus Abs. 2 - zugerechnet werden kann, wenn sich der Vertragspartner schon zur Zeit dieses Vertragsschlusses darüber im klaren ist, daß es zu weiteren, in der Gesamtheit eine Vermögensübernahme darstellenden Verträgen kommen werde (vgl. dazu Soergel/Schmidt aaO Nr. 6; Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 1952 II 2 S. 153 unter 4 a). Biese Präge braucht hier jedoch nicht erörtert zu werden. Benn entscheidend ist, daß, wie noch darzutun sein wird, auch der zuletzt abgeschlossene Vertrag vom 14. Oktober 1959 weder isoliert für sich betrachtet noch 11 in seinem etwaigen Zusammenhang mit dem Vertrag vom 21. Oktober 1958 eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB darstellt. Der der Mutter der Klägerin verbliebene Nießbrauch steht der gegenteiligen Ansicht der Revision aus den im folgenden erörterten Gründen entgegen. 3.a) Der Nießbrauch selbst ist nicht übertragbar (§ 1059 Satz 1 BGB). Jedoch kann der Nießbraucher ihn aufgeben und dadurch alle ihm daraus erwachsenden Vorteile dem Eigentümer zugute kommen lassen. Ob darin, wenn die Aufhebung vertraglich vereinbart wird, ein Vermögensübergang im Sinne des § 419 Abs. t BGB liegen kann, ist in dem Urteil BGHZ 53, 174, in dem die Anwendung des § 419 BGB auf die einseitige Aufgabeerklärung des Nießbrauchers verneint wird, dahingestellt geblieben und braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn der Vertrag vom 14. Oktober 1959 enthält keine Aufhebung des Nießbrauchs, sondern lediglich die Überlassung der Ausübung im Sinne des § 1059 Satz 2 BGB, und zwar an die Eigentümerin. b) In einer solchen Überlassung der Ausübung liegt keine Vermögensübertragung im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB (hier wie im folgenden immer unterstellt, daß überhaupt der Nießbrauch das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen des Nießbrauchers darstellt). Dem Ausübungsberechtigten steht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung gegen den Nießbraucher zu, kein dingliches Recht. Die gegenteilige Auffassung ist mit § 1059 Satz 1 BGB und 12 dem Grundsatz der geschlossenen Zahl der vom Gesetz vorgesehenen dinglichen Rechte nicht in Einklang zu bringen (wie hier RGZ 159* 193, 208; Soergel/Baur, BGB 10. Auf1. § 1059 Nr. 2; BGB RGRK* 11. Aufl.§ 1059 Anm. 2; Staudinger/Spreng, BGB 11. Aufl. § 1059 Nr. 2 ff; Erman, BGB 4. Aufl. § 1059 Anm. 2; Planck/Brodmann, BGB 5. Aufl. § 1059 Anm. 3 a; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 121 V 2 S. 603; a.A. insbesondere Wolff/ Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 118 I 2 Fußn. 2 S. 476). Im übrigen zieht auch die Ansicht, die ein über ein bloß obligatorisches Recht hinausgehendes unmittelbares Nutzungsrecht des Ausübungsberechtigten annimmt (vgl. Wolff/Raiser aaO), die Abhängigkeit eines solchen Rechts von dem beim Nießbraucher verbleibenden Stammrecht nicht in Zweifel. Auch nach dieser Ansicht erlischt das Nutzungsrecht des Ausübenden völlig bzw. teilweise durch den Tod des Nießbrauchers sowie durch seinen Verzicht auf das Recht und durch die zwischen Nießbraucher und Eigentümer vereinbarte Einengung des Nießbrauchs durch Ausschluß einzelner Nutzungen. Auch bei Zugrundelegung dieser Ansicht kann daher die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs keine Vermögensübertragung darstellen. Für die Anwendung des § 419 BGB kann auch nicht ins Feld geführt werden, daß diese Vorschrift die darin vorgesehenen Haftungsfolgen schon an den Abschluß des obligatorischen Vertrages knüpft. Denn Voraussetzung ist, daß ein solcher Vertrag auf den einen Vermögensübergang ergebenden dinglichen Vollzug gerichtet ist. Daran aber fehlt es hier. 13 - c) Mit dinglicher Wirkung überlassen werden können allerdings die aus dem Nießbrauch fließenden Einzelrechte, wenn und soweit diese für sich betrachtet rechtlich übertragbar sind (vgl. das oben angegebene Schrifttum). Ob eine solche Übertragung erfolgt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier ist sie vom Tatrichter nicht hinreichend festgestellt, und sie kann auch jedenfalls vom Revisionsgericht nicht ohne weiteres schon aus der Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs entnommen werden (vgl. RGZ 101, 5, 7; Soergel/Baur aaO Nr. 3; Staudinger/Spreng aaO Nr. 4). d) Von alldem abgesehen aber steht selbst bei Unterstellung des Übergangs der aus dem Nießbrauch fließenden übertragbaren Einzelrechte auf die Klägerin der Verbleib des Stamrarecbts bei Frau EjPfciach den Feststellungen des Tatrichters hier der Annahme entgegen, daß nahezu das gesamte Vermögen der Frau S0 auf die Klägerin übergegangen sei. Zwar ergaben sich die Zahlungsansprüche, die der Nießbraucherin auf Grund des Vertrags vom 14. Oktober 1959 zustanden, nicht unmittelbar aus dem Nießbrauch, sondern aus dem Vertrag. Weiter mag davon ausgegangen werden, daß diese Zahlungsansprüche als Gegenleistung für die - hier unterstellte - Übertragung der Einzelansprüche aus dem Nießbrauch anzusehen sind und deshalb nach den zu § 419 BGB in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum vertretenen Grundsätzen jedenfalls in der Regel bei der Ermittlung des übertragenen Vermögens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. RGZ 148, 257, 265; Urteil des Senats BGHZ 33, 123, 125; in diesem Urteil ist allerdings die Frage offen gelassen, ob eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen ist, wenn die Gegenleistung die gleiche Sicher- 14 beit und Befriedigungsroöglichkeit wie das übernommene Vermögen bietet; gegen die erwähnten Grundsätze vgl. im neueren Schrifttum insbesondere Scbricker, JZ 1970, 265, 272). Alles dies ändert aber nichts daran, daß der Nießbrauch nicht nur formalrechtlich bei Frau S^^verblieb, sondern auch wirtschaftlich seinen Wert für sie jedenfalls insoweit behielt, als ihr in dem Vertrag vereinbarter Verzicht auf die Ausübung der Rechte an die Voraussetzung geknüpft blieb, daß sie von der Klägerin die in II 1 des Vertrags vereinbarten Zahlungen erhielt. "Ausgehöhlt”, wie die Revision meint, war der Nießbrauch daher durch den Vertrag nicht. Sein Fortbestand ergab auch bei Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Beschränkung in der Ausübung einen Wert, der das Vorliegen einer Übernahme des nahezu gesamten Vermögens der Frau ausschließt, ohne daß es der Erörterung der Frage bedarf, ob bei der Bewertung der von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenstände die darauf ruhenden Lasten abzuziehen sind (vgl. dazu BGH Urteil vom 30. Januar 1958, III ZR 170/56, NJW 1958, 667 m.w.N.; vgl. ferner zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 419 BGB auf Fälle der wirtschaftlichen Aushöhlung BGH Urteil vom 3. Juni 1970, VIII ZR 199/68, zu dem A-bdruck in BGHZ bestimmt). Lies gilt auch dann, wenn man - wie oben (2 b) erörtert -die beiden Verträge vom 21. Oktober 1958 und vom 14. Oktober 1959 als Einheit ansieht. e) Ob die der Frau Sj^nach dem Vertrag vom 14. Oktober 1959 zustehenden Ansprüche einen Wert von 61 800 LM ergaben so das Berufungsurteil auf Seite 25/26 - oder nur von 15 - 57 142,89 DM - so die Revision -, ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso bedarf nicht der Erörterung, ob und gegebenenfalls inwieweit Frau über Ansprüche, die ihr auf Grund ihres Nießbrauchs zustanden, schon durch den Vertrag vom 23- Juni 1956 (Überlassung der Verwaltung des Anwesens an den Ehemann der Klägerin) verfügt hatte. IV. Das angefochtene Urteil weist auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten auf. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Dr. Freitag Mattem. Hill Offterdinger