Juli 1959 hätten sich die Parteien fernmündlich auf einen Kaufpreis von 55 000 DM und ein zusätzlich zu zahlendes Schwarzgeld von 3 000 DM geeinigt, und der Kläger habe noch am selben Tag den Bankdiroktor K4HP um Zustandebringen eines Kaufbourkur: ’ungstormins gebeten. Juli 1959 habe der Beklagte der Ehefrau des Klägers vor Eintritt in das Zimmer des Notariatsinspektors die 3 000 DM Schwarzgeld in seiner Brieftasche gezeigt und sie ihr unmittelbar nach den Ende der Beurkundung nusgehändigt. Bei der anschließenden Textverlesung beim Notar hätten der Kläger und seine Ehefrau die Einbeziehung dos WiesengrundStücks beanstandet, die auf einem von KrtMBBimitgQbrachten Grundbuchauszug beruhte und bei Niederlegung des Vertragstextes nicht besprochen worden sei. Der Kläger und seine Ehefrau seien mit dem Beklagten zeitweise nach draußen gegangen. Der Notar habe mit den Vertragsparteien noch einmal über die Präge des Wiesengrund Stücks verhandelt und abschließend erklärt: "Also, die Wiese bleibt herinnen und der Kaufpreis bleibt unverändert." Das Berufungsgericht hat festgestellt: KflBl habe vor dem Grundstücksverkauf an den Beklagten auf Bitten des Klägers nach KaufInteressenten für las Hausgrundstück Umschau gehalten und dabei nur ein einziges Angebot, und zv/ar in Hoho von 55 000 DM, bekommen (BU S. 16); hinsichtlich des V/i es engrund Stücks habe der Kläger schon früher über einen Verkauf verhandelt und dabei ein Angebot von 500 DM bekommen. Der Tatrichter hätte noch darauf hinweisen können, daß der Kläger nach dem Zeugnis seiner eigenen Ehefrau (GA 188) schließlich nur 1 000 DM als Kaufpreis verlangte. allen möglich, insbesondere wenn das Wortmiß-verhältnis ganz besonders groß ist und dies ohne weiteres in die Augen springt; von einem "ungeheuerlichen" Mißverhältnis in diesem Sinne kann jedoch im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. Daß sich der Beklagte die durch Kfl|^ Drohung für den Kläger und die Ehefrau geschaffene Zwangslage zunutze gemacht habe, macht für sich - ähnlich wie eine Anfechtung nach dem Anferhtungs-geoets oder den §§ 30 ff KO - der Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 138 BGB vergeht, solange nicht besondere, über den Rrohungoiatbestand hinau3gehendc Umstände des Einzelfalls hinzukommen; solche sind jedoch weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 58 560 DM) herbeiführen wollen, und aus diesem Grunde sei das (ernstlich vereinbarte) Geschäft nichtig ohne die Möglichkeit einer Heilung durch nachträglichen Wegfall des Genehmigungserfordernioc.es oder nach § 313 S» 2 BGB. - unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts -erforderlich, daß der von den Vertragsparteien erstrebte Erfolg gegen das Gesetz verstoßen hätte Ebenso erfolglos ist die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Vertragsparteien seinerzeit auch ein ebenfalls nicht beurkundetes .Wohnungsrecht für die Verkäufer vereinbart hätten. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß sich die Auflassung auf beide Grundstücke bezog, ernstlich gewollt und formgerecht (§ 925 BGB) war. Soweit sie nach Wohnsiedlungsrecht, Landwirt-ochaftsreeht und Preisrecht behördlicher Genehmigung bedurfte, sieht das Berufungsgericht diese zutreffend noch nicht in der Genehmigung des Landratsamts von 1959 (vgl. Bas Berufungsgericht halt die Genehmigung aber für ersetzt durch die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Ende Juni 1961 ergangene Bestätigung des Landratsramts von 1962, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei (vgl. Hieran ist zwar richtig, daß sich diese Bestätigung bei sinngerechter Auslegung nicht nur auf die Nachtragserklärung des Beklagten von 1962 bezieht (die für sieh allein gar kein Rechtsgeschäft darstellt), sondern auch auf den Vertrag von 1959 selbst, und zwar mit dem von den Vertragsparteien seinerzeit wirklich gewollten, durch die Nachtragserklärung auch der Behörde gegenüber in Erscheinung getretenen Inhalt (Kaufpreis 58 650 DM). Die Bestätigung verneint aber nur eine Gcnehmigung3pflicht auf Grund § 19 BBauG; diese hat allerdings die bisherigen Genehmigungserfordernisse nach Wohnsiedlungsrecht (Senatsurteil BGHZ 37» 233) un nach Preisrecht (§ 185 BBauG) schlechthin beseitigt, und sonstige behördliche Genehmigungserferdernisso sind für das hier verkaufte Hausgrund stück nicht ersichtlich» so daß für dieses Grundstück durch jene Bestätigung dem Erfordernis behördlicher Genehmigung insgesamt genügt i3t. Zwar wird auch ein landwirtschaftsrechtliches Genehmigungserfor~ dernis durch das Bundesbaugesetz für den Regelfall außer Kraft gesetzt, jedoch u.a. für den Pall nicht, daß es sich um die Veräußerung solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen sind (§22 BBauG). Renn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, waren sowohl der beurkundete Kaufvertrag (Kaufpreis 55 000 PI.I) als auch der in Wirklichkeit vereinbarte (Kaufpreis 58 560 PL!) von vornherein nichtig, dieser mangels Beurkundung (§§ 117 Abs.513 Satz 1, 125 Satz 1 BGB), jener als Seheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB, und zwar trotz des für das Wiesengrundstuck für sieh allein in Betracht kommenden § 4 GrdstPrVO, weil sich die für das Hausgrund stück aus § 117 BGB ergebende Nichtigkeit nach § 139 BGB auf die Vereinbarung über das Wiesengrundstück erstrockt). 2. wenn der erstrebte Erfolg - die vom Bedrohten abzugobende ’Willenserklärung - schon für sich allein widerrechtlich ist (Y/idorrechtlichkcit des Zwecks); hierzu genügt nicht., daß der Drohende keinen Rechtsanspruch auf die erstrebte Willenserklärung des Bedrohten hat; 3« wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sin!, aber ihre Verbindung - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Inadäquanz von Mittel und Zweck); das ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Drohende am erstrebten Erfolg kein berechtigtes Interesse hat; maßgebend sind alle Umstände des Einzolfalls, die dem Vorgang sein Gepräge geben« Die Bank sei unter diesen Umständen rechtlich nicht verpflichtet gewesen, den Wechsel einzulösen, selbst wenn sie für ihre Gesamt-forderungen hinreichend gesichert gewesen sein sollte« Der Beurkundung vor. Der beurkundete Kaufpreis von 55 000 UM sei auf Grund seiner vorausgegangenen Erfahrungen als günstig erschienen, selbst unter Einschluß des W i e s engrund Stücks, dessen Wert nach seiner Kenntnis früherer Verkaufsverhandlungen des Klägers bei 500 BM gelegen habe. Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte sei es nicht widerrechtlich gewesen, wenn KJflBP bei den Verhandlungen vor dem Notar den Eheleuten Ki^H^ nahe legte, den Abschluß des Grund-stücksvertragös an der Frage, ob das Wiesengrundstück mitveräußert werden solle oder nicht, nicht scheitern zu lassen, und wenn er diesem Rat sinngemäß drohend hinaufügte: sie wußten doch, daß am Montag wieder ein Wechsel fällig sei, den die Bank ohne Anschaffung der •Wechselsumme nicht einlösen könne. Ba die Bank zur Einlösung des Wechsels nicht verpflichtet gewesen sei, sei dieser Hinweis unter den gegebenen Umstanden weder objektiv widerrechtlich gewesen, noch habe KflHP das Bewußtsein der V/iderrcchtliehkeit gehabt. Biese Feststellungen rechtfertigen zwar die Auffassung des Oberlandosgerichto, daß die beiden ersten Möglichkeiten für die Bejahung von ’Widerrechtlichkeit (oben 1 und 2) nicht gegeben sind; Weder das von angedrohte Verhalten (Nichteinlösung des ’Wechsels) noch der vom Beklagten und erstrebte Erfolg (Abschluß des Kaufvertrags) war für sich allein widerrechtlich. Was die Widerrechtlichkeit aus dem dritten Grunde anlangt - wogen Unangemessenheit des Mittels im Verhältnis sum Zweck (oben 3) so läßt sie sich entgegen dom Klagvortrag nicht schon deshalb bejahen, weil der Kläger und seine Ehefrau mit einem Verkaufsansinnon überhaupt überrumpelt worden wären; denn die dahingehenden Klagbehauptungen hält das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für widerlegt. Zu Unrecht verneint jedoch der Tat-riehter eine solche Unangemessenheit der Drohung auch insoweit, als es sich um die Einbeziehung des Wiesengrundstücks in den VerkaufsVorgang handelt. Juli 1959 im besonderen umfaßt war, sondei'n daß der Kläger und seine Ehefrau von dom Verlangen der Einbeziehung dieses zweiten Grundstücks in den Verkauf erst während der Verlesung der bereits vorbereiteten notariellen Verkaufsurkunde überrascht worden sind. Daß von einem früher gebotenen Kaufpreis von nur 500 DM wußte und der Kläger schließlich nur 1 000 DM verlangte, war in diesem Zusammenhang nicht entscheidend angesichts des damals von der Ehefrau des Klägers deutlich verlautbarten Umstandes, daß das Wiesengrund stück als ein Erbstück aus ihrer Kinderzeit für sie auch von nicht geringen ideellen V/ert war. Unter solchen Umständen widersprach es den Anforderungen von Billigkeit und guten Sitten, len Kläger und seine Ehefrau durch die Ankündigung der für sie unter Umstanden ruinösen Nichteinlösung des Wechsels unter Druck zu setzen, um sie zu dem Mitverkauf dos V/i-.voengrund c) Ist eine für den Hitverkauf des UiesengrunG-otücko ursächliche widerrechtliche Drohung zu bejahen, dann kommt infolge der Anfechtung Nichtigkeit von Kaufvertrag und Auflassung hinsichtlich dieses Grundstücks (§ 14-2 BGB) und nach § 139 BGB auch hinsichtlich des Hausgrundstücks selbst in Betracht, Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Rechtsgeschäft von den Eheleuten Ki^H^ vor der Anfechtungserklärung bestätigt worden ist; denn dann war die Anfechtung unwirksam (§ 144 BGB).
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
nein
BGB § 123
Zur Präge der Widerrechtlichkeit ler Drohung einer Bank mit Nichteinlösung eines Wechsels.
BGH, Ur-t. v. 25. Juni 1965 - V ZR 31/63 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 31/63
URTEIL
Verkündet am
25 - Juni 1965 Symalla, Justiz-hauptsekrctür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in lern Rechtsstreit
des Kaufmanns Albrecht K i I), B^lstraße S,
(M|
in
Klägers, Berufungsklägers und Rovisionsklligers,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Roman
Haus Hr.
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in Ke
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Beklagten, Bcrufungsbeklagten und Revisionsbeklagton,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der V.■Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 25. Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, ür. Piopenbrock, Br. Rothe, Br. Mattem und Jr. Grell für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Oktober 1962 aufgehoben.
Me Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wogen
Tatbestand:
Laut notariellem Vortrag vom 25* Juli 1959 haben der Kläger und seine Ehefrau zwei Grundstücke, ein Hausgrundstück und ein unbebautes von 0,0620 ha (sog. Wiesengrund stück), an den Beklagten verkauft und aufgelassen. Als Kaufpreis wurden 55 000 DM beurkundet, die in Höhe von 3 000 J)M in bar und im übrigen durch Belastungöübernahme getilgt worden sollten. Am 21. September 1959 genehmigte das Landrataamt den Vertrag nach dem Wohnsiedlungsgesetz und den Preisvorschriften mit einigen hier nicht interessierenden Auflagen. Am 19« Dezember 1959 wurde der Vertrag im Grundbuch vollzogen.
Am 11. September 1962 erklärte der Beklagte zu notarieller Urkunde'einen Nachtrag zu dem Vertrag von 1959 dahin, die Vertragsparteien seien sich über die in der Haupturkunde niodergelegten Vereinbarungen hinaus darüber einig gewesen, daß als Gegenleistung für die Übereignung des Hausgrundstücks neben dem beurkundeten Kaufpreis von ihm weitere Zahlungen zu leisten waren; im einzelnen hätten zusätzlich bezahlt werden sollen und seien bezahlt worden: a) 650 UM für den Pall des Auszugs der Verkäufer aus dem Haueanwesen und weiter b) 3 000 UM als weitere Aufzahlung. Unterm 13. September 1962 hat das Landratsamt zu diesem Rechtsvorgang gemäß § 23 Abs. 2 BBauG bestätigt, daß eine Genehmigung nach § 19 BBauG nicht erforderlich sei.
Mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 1959 haben der Klager und seine Ehefrau den Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung angefochten, weil der .dem Beklagten behilfliche Direktor K^|^ der gemeinsamen Hausbank (Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, Zweigstelle OflHB) am 25. Juli 1959 die Verkäufer zunächst mit dem Verkaufsansinnen überrumpelt und ihren Verkauf sentsehluß durch die wiederholte Ankündigung herbeigeführt habe, andernfalls lasse er einen am Montag, dem 27» Juli 1959 fälligen Wechsel des Klägers von 1 000 DM zu Protest gehen, was den Konkurs seines Unternehmens (Kleiderfabrik) bedeutet hätte. Sie halten den Vertrag auch wegen unrichtiger Beurkundung des Kaufpreises, wegen Sittenwidrigkeit und wegen mangelnder behördlicher Genehmigung für unwirksam.
Nunmehr verlangt der Kläger auf Grund eigenen Rechts sowie aus Abtretung seiner Ehefrau die Grundstücke an sich allein zurück. Sr klagte in erster
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Instanz auf Zustimmung zur G-rundbuchbcrichtigung durch seine Eintragung als Eigentümer, im Berufungsvorfahren auf Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung von 52 000 DM, hilfsweise Grundbuchberichtigung Zug um Zug«
Landgericht und Oberlanüesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Klager seine letzteren Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
1. In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest:
Am 21. oder 22. Juli 1959 hätten die Parteien über einen Verkauf des Hausgrundstücks verhandelt; der Beklagte habe 55 000 DM geboten, der Kläger 65 000 DM verlangt. Am Freitag, dem 24. Juli 1959 hätten sich die Parteien fernmündlich auf einen Kaufpreis von 55 000 DM und ein zusätzlich zu zahlendes Schwarzgeld von 3 000 DM geeinigt, und der Kläger habe noch am selben Tag den Bankdiroktor K4HP um Zustandebringen eines Kaufbourkur: ’ungstormins gebeten. Am Samstag, dem 25. Juli 1959 habe der Beklagte der Ehefrau des Klägers vor Eintritt in das Zimmer des Notariatsinspektors die 3 000 DM Schwarzgeld in seiner Brieftasche gezeigt und sie ihr unmittelbar nach den
Ende der Beurkundung nusgehändigt. Zu Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten sei es bei der Niederlegung des Vertragstextes durch den Notariats-inspektor nicht gekommen. Bei der anschließenden Textverlesung beim Notar hätten der Kläger und seine Ehefrau die Einbeziehung dos WiesengrundStücks beanstandet, die auf einem von KrtMBBimitgQbrachten Grundbuchauszug beruhte und bei Niederlegung des Vertragstextes nicht besprochen worden sei. Darüber habe es eine erregte Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien gegeben. K^p habe zunächst dem Beklagten die Weglas-sung des Wiesengrundstücks und nach seiner schließ-lichen Weigerung dem Kläger und seiner Ehefrau den Mitverkauf des Grundstücks nahegelegt. In diesem Zusammenhang habe er etwa gesagt: "Prau heute ist
Samstag. Sie wissen doch, was am Montag los 1st!”
Damit habe er angedeutet, daß die Einlösung weiterer Wechsel nur bei Anschaffung entsprechender Mittel möglich und an kommenden Montag v/ieder ein Wechsel von 1 000 DM fällig sei. Der Kläger und seine Ehefrau seien mit dem Beklagten zeitweise nach draußen gegangen. Dort habe der Kläger den Beklagten aufgefordert, doch wenigstens 1 000 DM für das Wiesongrundstück zu zahlen. Die Eheleute und deer Beklagte
seien schließlich einig geworden, ;aß die Wiese mitverkauft werden sollte. Der Beklagte habe sich bereit erklärt, zusätzlich weitere 650 DM zu zahlen. Er sei dem Notar nachgegangon und habe diesem erklärt, sie hätten sich jetzt geeinigt, die Wiese bleibe dabei.
Der Notar habe mit den Vertragsparteien noch einmal über die Präge des Wiesengrund Stücks verhandelt und abschließend erklärt: "Also, die Wiese bleibt herinnen und der Kaufpreis bleibt unverändert." Sodann sei die Urkunde v/eiter verlesen und schließlich von den Ver-
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tragsbeteiligten in voller Einigkeit unterzeichnet worden« Es habe keine Widerstünde mehr gegeben, auch nicht von seiten der Ehefrau des Klägers. Diese sei in ihrer Stimmung wie umgewandelt gewesen und habe von ihrer beabsichtigten Ausreise nach Amerika gesprochen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte sum Ausdruck gebracht, für diese Ausreise gebe er ihr 650 i)M. Die Beteiligten hätten sich dann - nach der Zahlung des Schwarzgeldes von 3 000 DM - auch friedlich voneinander verabschiedet »
2. Die Revision greift hiervon die Feststellung an, die Vertragsparteien seien sich über die Mitveräußerung des V/iosengrundStücks gegen einen zusätzlichen Schwarzpreis von 650 DM einig geworden. Die Rüge ist unbegründet.
V/ieso der Begriff der Einigung verkannt sein soll, ist weder ausgeführt noch erkennbar.
Die genannte Feststellung v/ird entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch erschüttert, daß im Text der Nachtragsurkunde von 1962 die 650 DM als Zusatzzahlung für das Hausgrundstück bezeichnet sind. Bei dieser Nachtragsurkunde handelte es sich ersichtlich um einen (übrigens einseitigen) Versuch los Käufers, die Schwarzpreisvereinbarur.g in einer die behördliche Genehmigung nicht gefl'.hr .enden 7/eise zu verlautbaren; ihre Tcxtformulierung brauchte daher dom Tatrichter nicht die Überzeugung zu nehmen, daß die Zahlung (auch) mit dem Mitverkauf des Wiesengrundstücks Zusammenhänge, zu demal die Annahme nahe liegt, daß für beide Vertragsparteien nur der zu zahlende Gesamtpreis, nicht aber seine Aufteilung auf die beiden
Kauf grüne] stücke wesentlich war» Unter diesen Umständen brauchte 3ieh der Tatrichter mit der Nachtrags-urkunde in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen; dafür, daß er sic nicht berücksichtigt hätte, besteht kein hinreichender Anhaltspunkt O
Entsprechendes gilt für den ursprünglichen Vortrag des Beklagten im Arraenrechtsverfahrcn des vorliegenden Rechtsstreits (Schriftsatz vom 19» Februar I960, dort Bl. 13 R/H), die 650 UM seien überhaupt kein Kaufpreis gewesen. Dieser Vortrag ist durch die vom Beklagten selbst 2 1/2 Jahre später abgegebene Nachtrags orklärung überholt.
Der Annahme einer Einigung im genannten Sinne stand auch nicht die Behauptung des Klägers entgegen, daß der V/ert der beiden Grundstücke (Haus mindestens 65 000 DM, Wiese als Baugelände 6 000 bis 8 000 DI!) den Kaufpreis einschließlich Sehwarzpreis erheblich überstiegen habe, sowie der Umstand, daß die Ehefrau des Klägers nach dem Zeugnis des Notars schon während der Auseinandersetzungen im Beurkundungstermin den ’Wort der Wiese mit etwa 6 000 DM angegeben habe. Das Berufungsgericht hat festgestellt: KflBl habe vor dem Grundstücksverkauf an den Beklagten auf Bitten des Klägers nach KaufInteressenten für las Hausgrundstück Umschau gehalten und dabei nur ein einziges Angebot, und zv/ar in Hoho von 55 000 DM, bekommen (BU S. 16); hinsichtlich des V/i es engrund Stücks habe der Kläger schon früher über einen Verkauf verhandelt und dabei ein Angebot von 500 DM bekommen. Der Tatrichter hätte noch darauf hinweisen können, daß der Kläger nach dem Zeugnis seiner eigenen Ehefrau (GA 188) schließlich nur 1 000 DM als Kaufpreis verlangte.
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In rechtlicher Hinsicht kommen als Grür.le für eine Unwirksamkeit von Kaufvertrag und Auflassung und damit als Klaggrundläge in Betracht: Sittenwidrigkoit (§ 138 BGB), wirksame Anfechtung wegen Drohung (§§ 123, 142 BGB) sowie der Schwarzpreis (unter dem Gesichtspunkt des Scheingeschäfts, § 117 BGB, des Formmangels, §§ 313, 125 BGB, und der mangelnden behördlichen Genehmigung). Das Berufungsgericht hält keinen dieser Unwirksamkeitsgründe für gegeben. Dies wird von der Revision im Ergebnis mit Recht beanstandet.
1. Unbegründet sind allerdings ihre Angriffe gegen die Verneinung der Sittenwidrigkeit (§ 138 A*bs. 1 und 2 BGB). Für eine Nichtigkeit aus diesem Grunde reicht ein - vom Kläger in den Tatinstanzen unter Beweis gestelltes - objektives Wcrtrnißvcrhältnis zwischen Verkäuferund Käuferleistung nicht aus. Nötig wäre vielmehr eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils, hier des Beklagten, und zwar sowohl nach Abs. 2 aaO ("Ausnutzung") als auch nach Abs. 1 (BGH MI BGB § 138 (Ba) Nr. 2, Senatsurteil vom 22. Juni 1962, V SR 40/61 ).> Die Revision schließt die Verwerflichkeit der Gesinnung bereits aus den objektiven Y/ertmißverhältnis; ein solcher Schluß ist aber nur in besonderen Ausnahme! allen möglich, insbesondere wenn das Wortmiß-verhältnis ganz besonders groß ist und dies ohne weiteres in die Augen springt; von einem "ungeheuerlichen" Mißverhältnis in diesem Sinne kann jedoch im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. Daß sich der Beklagte die durch Kfl|^ Drohung für den Kläger und die Ehefrau geschaffene Zwangslage zunutze gemacht habe, macht für sich
allein das Rechtsgeschäft ebenfalls nicht wegan Sittcn-v/idrigkeit nichtig» Denn das Gesetz sieht für diesen Pall gerade die Sanktion bloßer Anfechtbarkeit vor (§ 123 BGB) und gibt damit eine Sonderregelung, die
- ähnlich wie eine Anfechtung nach dem Anferhtungs-geoets oder den §§ 30 ff KO - der Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 138 BGB vergeht, solange nicht besondere, über den Rrohungoiatbestand hinau3gehendc Umstände des Einzelfalls hinzukommen; solche sind jedoch weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
2» Aus dem Schwarzgreis leitet das Berufungsgericht ebenfalls keine durchgreifenden Wirksamkeitsbedcnkcn her. In dieser Präge sind seine Erwägungen jedoch rechtsirrig nicht erschöpfend»
Unzutreffend ist allerdings die Meinung der Revision, die Vertragsparteien hätten die behördlichen Genehmigungen nur für das beurkundete Scheingeschäft (Kaufpreis 55 000 DM) und nicht für das in Wirklichkeit vereinbarte Geschäft (Kaufpreis 55 000 + 3 000 + 560 =
58 560 DM) herbeiführen wollen, und aus diesem Grunde sei das (ernstlich vereinbarte) Geschäft nichtig ohne die Möglichkeit einer Heilung durch nachträglichen Wegfall des Genehmigungserfordernioc.es oder nach § 313 S» 2 BGB. Eine solche Dichtigkeit ergibt sich weder daraus, daß den Vertragsparteien etwa der Wille gefehlt hätte, der formlos getroffenen Vereinbarung zur rechtlichen ’Wirksamkeit zu verhelfen, noch aus § 134 BGB. Zur Anwendung dieser Bestimmung wäre
- unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts -erforderlich, daß der von den Vertragsparteien erstrebte Erfolg gegen das Gesetz verstoßen hätte
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(vgl. für 'MRGr-52 aas Senatcurtcil vom 19» Juni 1953,
V ZR 83/51, NJW 1953, 1587); daran fehlt es aber im vorliegenden Pall.
Ebenso erfolglos ist die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Vertragsparteien seinerzeit auch ein ebenfalls nicht beurkundetes .Wohnungsrecht für die Verkäufer vereinbart hätten. Denn dies ist im Berufungsurteil nicht festgestellt, und die Nichtborüeksichtigungsrüge dazu ist nicht substantiiert.
Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß sich die Auflassung auf beide Grundstücke bezog, ernstlich gewollt und formgerecht (§ 925 BGB) war. Soweit sie nach Wohnsiedlungsrecht, Landwirt-ochaftsreeht und Preisrecht behördlicher Genehmigung bedurfte, sieht das Berufungsgericht diese zutreffend noch nicht in der Genehmigung des Landratsamts von 1959 (vgl. Senatsurtoil vom 14« I-Iai 1958, V ZR 260/56, LM V/SG § 4 Nr. 6). Bas Berufungsgericht halt die Genehmigung aber für ersetzt durch die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Ende Juni 1961 ergangene Bestätigung des Landratsramts von 1962, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei (vgl. § 23 Abs» 2 Satz 2 BBauG). Hieran ist zwar richtig, daß sich diese Bestätigung bei sinngerechter Auslegung nicht nur auf die Nachtragserklärung des Beklagten von 1962 bezieht (die für sieh allein gar kein Rechtsgeschäft darstellt), sondern auch auf den Vertrag von 1959 selbst, und zwar mit dem von den Vertragsparteien seinerzeit wirklich gewollten, durch die Nachtragserklärung auch der Behörde gegenüber in Erscheinung getretenen Inhalt (Kaufpreis 58 650 DM). Die Bestätigung verneint aber nur eine
Gcnehmigung3pflicht auf Grund § 19 BBauG; diese hat allerdings die bisherigen Genehmigungserfordernisse nach Wohnsiedlungsrecht (Senatsurteil BGHZ 37» 233) un nach Preisrecht (§ 185 BBauG) schlechthin beseitigt, und sonstige behördliche Genehmigungserferdernisso sind für das hier verkaufte Hausgrund stück nicht ersichtlich» so daß für dieses Grundstück durch jene Bestätigung dem Erfordernis behördlicher Genehmigung insgesamt genügt i3t. Für das Wiesengrundstück dagegen ist die Möglichkeit einer Genchmigungspflicht nach Landwirtschaftsrecht nicht ausgeschlossen. Zwar wird auch ein landwirtschaftsrechtliches Genehmigungserfor~ dernis durch das Bundesbaugesetz für den Regelfall außer Kraft gesetzt, jedoch u.a. für den Pall nicht, daß es sich um die Veräußerung solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen sind (§22 BBauG). Und nach dem einschlägigen Landwirtschaftsrecht ist in Bayern zwar die Veräußerung von Grundstücken bis zu 1 ha seit (spätestens) 1. Januar 1962 in der Regel genehmigungsfrei; doch gibt es .auch hiervon Ausnahmen (§2 GrdstVG, Art. 2, 3 des Bayerischen Ausführungs-gesotzes dazu vom 21. Dezember 1961, GVB1 2§9)« Ob einer dieser Ausnahmetatbestände vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Läge er vor und, bedürfte daher die Veräußerung dos Viesengrundstucks einer landwirtschaftsrochtlichon Genehmigung, so wäre diese durch die auf § 19 BBauG beschränkte Hegativbe-stätigung des Landratsamts nicht ersetzt, vielmehr» solange sic nicht erteilt ist, die Auflassung des V/iesengrundstücks und damit im Zweifel nach § 139 BGB auch die Auflassung des Hausgrundstücks schwebend unwirksam. Die Klärung dieser Fi*age wird dom Tatrichter überlassen.
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Von dor Wirksamkeit der Auflassung hängt auch die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag) hinsichtlich beider Grundstücke ab. Renn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, waren sowohl der beurkundete Kaufvertrag (Kaufpreis 55 000 PI.I) als auch der in Wirklichkeit vereinbarte (Kaufpreis 58 560 PL!) von vornherein nichtig, dieser mangels Beurkundung (§§ 117 Abs. 513 Satz 1, 125 Satz 1 BGB), jener als Seheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB, und zwar trotz des für das Wiesengrundstuck für sieh allein in Betracht kommenden § 4 GrdstPrVO, weil sich die für das Hausgrund stück aus § 117 BGB ergebende Nichtigkeit nach § 139 BGB auf die Vereinbarung über das Wiesengrundstück erstrockt). Rio Eormnichtigkeit des ernstlich vereinbarten Vertrags konnte allerdings durch Auflassung und Grundbucheintragung geheilt werden (§ 313 Satz 2 BGB); dazu war aber - außer der erfolgten Eigentumsunschreibung im Grundbuch - eine wirksame Auflassung der Grundstücke nötig. Sie setzt aber nach dem Gesagten voraus, daß eine Genehmigung nach landwirtschaftsrecht beim Wiesengrund stück entweder nicht erforderlich oder erteilt ist.
5. Auch die Verneinung einer Anfechtbarkeit wegen jlrohung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Voraussetzung der Anfechtbarkeit ist, daß der Kläger und seine Ehefrau zur Abgabe der Verkäufererklärungen vom 25. Juli 1959 widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind (§ 123 BGB).
Rer vom Berufungsgericht fcstgcstellte Hinweis
bei Nichtuntcrzeiehnung des Kaufvertrags werde der Wechsel des Klägers an I.Iontag nicht oingelöst, war
unzweifelhaft die. Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt er einv/irken zu können behauptete, also eine Drohung in Sinn des § 123 BGB (BGH IM BGB § 123 Nr, 1 und Nr. 28). Das Berufungsgericht verkennt dies nicht; es verneint nur ihre Widerrechtlichkcit und beiläufig auch ihre Ursächlichkeit für den Kaufabschluß. Auch hierin kann ihm jedoch nicht beigetreten werden.
a) Was die Ursächlichkeit anlangt, so führt das
Berufungsgericht in einer Hilfserv/ägung (''Im übrigen
BU S. 28) aus: Nicht dieser Hinweis Kdl habe
die Eheleute
zur IJitvoräußorung des Wiesengrund-
Stücks bestimmt, sondern das abschließende Angebot des Beklagten, hierfür zusätzlich ein Schwarzgeld von
650 DM zu zahlen. Diese Gegenüberstellung legt die Annahme nahe, das Berufungsgericht sei der Auffassung
gewesen, die Ursächlichkeit des ’weiteren Sehv/arzgoid-angebots schließe die Ursächlichkeit der Wechselprotest-ankündigung überhaupt aus. Sine solche Auffassung wäre rechtsirrig; denn es können mehrere Beweggründe nebeneinander bestimmend gewesen sein, die bloße Mitverursachung der Drohung genügt. Das Berufungsgericht wird diesen Punkt bei seiner nochmaligen SaehprÜfung zu klären haben.
b) Ist hiernach für die Revisionsinstanz die Ursächlichkeit der Drohung für den Kaufabschluß zu unterstellen, so kommt es für die Anfechtbarkeit entscheidend darauf an, ob die Drohung widerrechtlich war.
Nach der im wesentlichen vom Reichsgericht übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. insbesondere BGHZ 25, 21? sowie LK BGB § 123 Nr» l) ist eine Drehung in drei Pallen widerrechtlich:
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1o wenn das angedrohte Vorhalten schon Tür sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Mittels);
2. wenn der erstrebte Erfolg - die vom Bedrohten abzugobende ’Willenserklärung - schon für sich allein widerrechtlich ist (Y/idorrechtlichkcit des Zwecks); hierzu genügt nicht., daß der Drohende keinen Rechtsanspruch auf die erstrebte Willenserklärung des Bedrohten hat;
3« wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sin!, aber ihre Verbindung - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Inadäquanz von Mittel und Zweck); das ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Drohende am erstrebten Erfolg kein berechtigtes Interesse hat; maßgebend sind alle Umstände des Einzolfalls, die dem Vorgang sein Gepräge geben«
Das Berufungsgericht führt dazu aus;
Der Kläger habe die ihm früher von der Bank cinge-räumte, von der Bankzentrale schon im Jahre 195B nicht mehr prolongierte Kreditgrenzc von 20 000 DM erheblich überschritten gehabt« Er habe der Bank am 25« Juli 1959 allein auf dem Kontokorrentkonto noch über 22 000 DM, insgesamt einschließlich seiner Wechselverbindlichkeiten mehr als 30 000 DM geschuldet. Die Bank sei unter diesen Umständen rechtlich nicht verpflichtet gewesen, den Wechsel einzulösen, selbst wenn sie für ihre Gesamt-forderungen hinreichend gesichert gewesen sein sollte« Der Beurkundung vor. 25« Juli 1959 seien mit Einverständnis der Eheleute-KiJH® wochcnlango Bemühungen des
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Bankdirektors voraus gegangen, -las Hausgrund-
stück, das weitgehend zugunsten der Bank belastet war, freihändig zu veräußern uni so den Kläger, einer Anregung seiner in Amerika lebenden Verwandten folgend, die Abdeckung seiner Verbindlichkeit aus eigener Kraft zu ermöglichen« Biese Bemühungen seien erfolglos geblieben. Der beurkundete Kaufpreis von 55 000 UM sei auf Grund seiner vorausgegangenen
Erfahrungen als günstig erschienen, selbst unter Einschluß des W i e s engrund Stücks, dessen Wert nach seiner Kenntnis früherer Verkaufsverhandlungen des Klägers bei 500 BM gelegen habe. Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte sei es nicht widerrechtlich gewesen, wenn KJflBP bei den Verhandlungen vor dem Notar den Eheleuten Ki^H^ nahe legte, den Abschluß des Grund-stücksvertragös an der Frage, ob das Wiesengrundstück mitveräußert werden solle oder nicht, nicht scheitern zu lassen, und wenn er diesem Rat sinngemäß drohend hinaufügte: sie wußten doch, daß am Montag wieder ein Wechsel fällig sei, den die Bank ohne Anschaffung der •Wechselsumme nicht einlösen könne. Ba die Bank zur Einlösung des Wechsels nicht verpflichtet gewesen sei, sei dieser Hinweis unter den gegebenen Umstanden weder objektiv widerrechtlich gewesen, noch habe KflHP das Bewußtsein der V/iderrcchtliehkeit gehabt.
Biese Feststellungen rechtfertigen zwar die Auffassung des Oberlandosgerichto, daß die beiden ersten Möglichkeiten für die Bejahung von ’Widerrechtlichkeit (oben 1 und 2) nicht gegeben sind; Weder das von angedrohte Verhalten (Nichteinlösung des ’Wechsels) noch der vom Beklagten und erstrebte Erfolg (Abschluß
des Kaufvertrags) war für sich allein widerrechtlich. Die Bedenken der Revision aus § 242 BGB gegen die Ver-
neinung einer Rechtspflicht der Bank zur Einlösung des Wechsels sind unbegründet.
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Was die Widerrechtlichkeit aus dem dritten Grunde anlangt - wogen Unangemessenheit des Mittels im Verhältnis sum Zweck (oben 3) so läßt sie sich entgegen dom Klagvortrag nicht schon deshalb bejahen, weil der Kläger und seine Ehefrau mit einem Verkaufsansinnon überhaupt überrumpelt worden wären; denn die dahingehenden Klagbehauptungen hält das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für widerlegt. Zu Unrecht verneint jedoch der Tat-riehter eine solche Unangemessenheit der Drohung auch insoweit, als es sich um die Einbeziehung des Wiesengrundstücks in den VerkaufsVorgang handelt. Der fest-gestellte Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß dieses G-rundstück weder von den vorangegangenen Verkaufserwägungen und Verkaufsverhandlungen im allgemeinen noch von der telefonischen Verkaufsabrede zwischen dem Kläger und dem Beklagte?; am 24. Juli 1959 im besonderen umfaßt war, sondei'n daß der Kläger und seine Ehefrau von dom Verlangen der Einbeziehung dieses zweiten Grundstücks in den Verkauf erst während der Verlesung der bereits vorbereiteten notariellen Verkaufsurkunde überrascht worden sind. Unfang und Heftigkeit der hierüber während der notariellen Verhandlung entstandenen Auseinandersetzungen nachten für alle Anwesenden, insbesondere auch deutlich erkennbar,
daß es sich dabei um ein Objekt handelte, dessen Wert' nach damaliger Auffassung sowohl der Verkäufer- wie der Käuferseito auch gegenüber dem Hausgrundstück keineswegs ohne jede Bedeutung war. Daß von
einem früher gebotenen Kaufpreis von nur 500 DM wußte und der Kläger schließlich nur 1 000 DM verlangte, war in diesem Zusammenhang nicht entscheidend angesichts des damals von der Ehefrau des Klägers deutlich verlautbarten Umstandes, daß das Wiesengrund stück
als ein Erbstück aus ihrer Kinderzeit für sie auch von nicht geringen ideellen V/ert war. Unter solchen Umständen widersprach es den Anforderungen von Billigkeit und guten Sitten, len Kläger und seine Ehefrau durch die Ankündigung der für sie unter Umstanden ruinösen Nichteinlösung des Wechsels unter Druck zu setzen, um sie zu dem Mitverkauf dos V/i-.voengrund S tücks (und zwar noch ohne Beurkundung einer Kaufpreiserhöhung) zu bewegen. Insoweit hat das Berufungsgericht den Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinn des § 123 BGB verkannt.
c) Ist eine für den Hitverkauf des UiesengrunG-otücko ursächliche widerrechtliche Drohung zu bejahen, dann kommt infolge der Anfechtung Nichtigkeit von Kaufvertrag und Auflassung hinsichtlich dieses Grundstücks (§ 14-2 BGB) und nach § 139 BGB auch hinsichtlich des Hausgrundstücks selbst in Betracht,
Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Rechtsgeschäft von den Eheleuten Ki^H^ vor der Anfechtungserklärung bestätigt worden ist; denn dann war die Anfechtung unwirksam (§ 144 BGB). Eine solche Bestätigung der Verkäufer (durch ihr und ihrer Anwälte Vorhaijen im Räumungsprozeß des Klägers) ist vom Beklagten schlüssig behauptet und vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen worden (BU S. 28). Der Tatrichter wird nunmehr diese Drage gegebenenfalls zu entscheiden haben.
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III.
Nach allem war das angefochtene Urteil aufsuheben und die Sache an das Berufungsgericht surücksuverwei-sen, auch sur Entscheidung über die Kosten der Revision.
Schuster Br. Piepenbrock Rothe
Br. Mattem Br. Grell