November 1961 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung, zu der die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kali-Interessenten der Feldmark G^p-A^mggfc zu Händen des Landwirts Heinz-Günther B^g|P in Mggp- Die Gewerkschaft übertrug im Jahre 1904 ihre sämtli- ] chen Ansprüche aus den drei vorgenannten und einigen anderen \ Vorträgen auf die Gewerkschaft und diese wiederum ging später in der jetzigen Beklagten auf (wenn im folgenden von "der Beklagten" schlechthin die Rede ist, so sind damit jo nach den in Betracht kommenden Zeiträumen auch die erwähnten Rechtsvorgänger gemeint). Die Kali-Interessenten von bekamen, solange aus dem Schacht auf ihrem Gebiet gefördert wurde, den vertraglich vorgesehenen Förderzins nach Maßgabe der tatsächlich geförderten Kalimengen; nach der Stillegung vereinbarte ihr Bevollmächtigter mit der Beklagten ein jährliches Wartegeld von 5000 RM, das in der Polgezeit regelmäßig gezahlt wurde, und zwar seit der Währungsreform mit 5000 DM jährlich. In dem gegenv/ärtigen, seit Mai 1950 anhängigen Rechtsstreit nehmen 29 Eigentümer von Grundstücken in der Feldmark 6^-Ad|(darunter zu Nr. 4 die Katholische Kirchengemeinde), sämtlich vertreten durch den nach § 16 des Abbauvertrages gewählten Kalibevollmächtigten von G(^>a40B die Beklagte auf Zahlung von Wartegeld in Anspruch. Juli 1949, die es als verwirkt angesehen hat, sowie weiterer, nicht in die Revisionsinstanz gelangter Mehrforderungen - der Klage in Höhe von jährlich 3000 DM für die Zeit vom Juli 1949 bis zu dem Dezember 1955 stattgegeben und die Beklagte daher zur Zahlung von 19 500 DM zuzüglich näher bezeichnoter Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil ist von beiden Parteien Berufung eingelegt worden; in der Berufungsinstanz haben die Kläger auch das Wartegeld für die Jahre 1956 bis 1958 oingeklagt und demgemäß für 1956 den Unterschiedsbetrag von 3000 DM und für die Jahre 1957 und 1958, in denen die Beklagte bisher nichts gezahlt hat, je 6000 DM verlangt. Er bringt indessen das Berufungsurteil nicht zu Pall, weil nach seiner Formel die geschuldete Leistung "zu Händen des Landwirts Heinz-Günther-B^HHV bewirkt werden muß, dessen ordnungsmäßige Wahl zu dem Kalibevollmächtigten von G^p-außer Streit steht; seine Vertretungsmacht erstreckt sich laut § 16 des Vertrages auf die Empfangnahme von Zahlungen, so daß die Beklagte durch Leistung an ihn auf jeden Pall von ihrer Verbindlichkeit frei wird, selbst wenn die eine oder andere der in der Klageschrift aufgeführten Personen nicht zu dem Kreise der materiell Berechtigten gehören sollte. Yfao dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ersichtlich vorgeschwebt hat, v/ar eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Kali-Interessenten von 6^-AdHl zu Händen von In diesem Sinne ist die Urteilsformel zu verstehen, und sie kann demgemäß zwecks Klarstellung noch in der Revioionoinstanz berichtigt werden. Auf den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 13- Februar 1961, daß die Ansprüche der Grundeigentümer aus Kaliabbauverträgen nicht subjektiv dinglich seien und häufig ein anderes rechtliches Schicksal hätten als der Grund und Boden, kam es unter diesen Umständen nicht an. Juni 1903, die nicht mit als Kläger aufgetreten seien, an eine rechtskräftige Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht gebunden wären, kann dahingestellt bleiben; nochmalige Zahlung könnten sie auf jeden Fall, entgegen der Meinung der Revision, aus dem Grunde nicht mit Erfolg verlangen, weil sie wegen der Vertretungsmacht des Kalibevollmächtigton die an diesen geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen müßten. hergehende Zeit hat das Berufungsgericht die eingeklagten Unterschiedsbeträge mit der Begründung aberkannt, die Vertragspartner hätten insoweit die Zwischenregelung des gerichtlichen Vergleichs vom 29» November 1952, wonach jährlich 5000 RM zu zahlen waren, über den eigentlich als Endzeitpunkt vorgesehenen 30. Bie Beklagte beruft sich demgegenüber auf den Zusatz "letzteres für die zu demselben Unternehmen zuoammengoschlossenen Gemeinden" und macht geltend, sie schulde, da sie die Gemeinden und zu einem einheitlichen Unternehmen zusamnengeschlossen habe, den Kali-Interessenten der letztgenannten Gemeinde nur einen Teilbetrag jener 6000 BM, der geringer sei als die von ihr bis Ende 1956 tatsächlich gezahlten 3000 BM jährlich. Es hat den Kali-Interessenten von den vollen Jahresbetrag von 6000 BM zugesprochen und dazu ausgeführt: Ein Zusammenschluß der drei Gemeinden sei nicht erfolgt; selbst wenn er aber erfolgt wäre, sei die Vertrags-bestimmung des § 25 so unklar, daß sie ein Recht der Beklagten zur Brittelung des Wartegeldes nicht begründen könne. Her Zusammenschluß habe jedoch eine Erklärung gegenüber den verschiedenen Gemeinden erfordert, die zusammengeschlossen-v/erden sollten; denn mit ihm v/ären weittragende Folgen für die Einzelgemeinden entstanden, auf welche sich diese hätten einstellen müssen. mengeschlossen habe* den Grundeigentümern von mitteilen müssen, damit diese in die Lage versetzt würden, sich mit den Kali-Interessenten aus jener Gemeinde v/egen einer Gesamtvertretung oder wegen Verteilung des Wartegeldes ins Benehmen zu setzen. Sie verv/eist ferner auf § 24, der den Fall einer Stundung des Schachtabteufens regele und hierzu bestimme, daß die Gewerkschaft berechtigt sein solle, ein monatliches Wartegeld von 500 M an die zu demselben Unternehmen zusammcngeochlosoenen Grundbesitzer zu zahlen. Die von der Revision angeführten Vertragsbestimmungen enthalten indessen keine Angaben darüber, wieviele Gemeinden und welche im einzelnen für den angeblichen Zusammenschluß vorgesehen waren. Außerdem stehen sie - was auch die Revision nicht verkennt - nicht im Einklang mit § 15 Abs. 2, welcher der Gewerkschaft lediglich ein Recht gewährt, mehrere Gemeinden zusammenzuschließen, mithin den Zusammenschluß als etwas bloß Mögliches und noch in der Zukunft Liegendes behandelt, während die Fassung der §§17 und 24 in der Tat den Eindruck erwecken könnte, ein Zusammenschluß habe bereits vor oder bei Vertragsabschluß stattgefunden. das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in der Sache V ZR 21/61) — auch sonst wenig klar und folgerichtig ist, und bestätigt nur den Standpunkt des Berufungsgerichts, aus § 25 lasse sich schon wegen seines unklaren und mißverständlichen Inhalts ein Recht zur Kürzung des Wartegeldes nicht herleiten (vgl. Verhalten erfolgen können, übersieht die Revision, daß eine ausdrückliche Zusammenschlußerklärung vom Berufungsgericht nicht verlangt wird; das zeigen seine Ausführungen darüber, ob etwa die Tatsache, daß nur im Gebiet von ein Schacht niedergebracht und dort ein Bergwerk betrieben worden sei, als Zusammenschluß der drei Gemeinden gewertet werden könne (was es auf Grund eingehender Erwägungen verneint). Mit Recht ist jedoch das Berufungsgericht der Ansicht, den einzelnen Gemeinden hätte klar erkennbar mitgeteilt werden müssen, daß ein Zusammenschluß erfolgt sei. Die Revision meint, Folgen hätten sich aus einem Zusammenschluß nicht für die Einzelgemeindsn, sondern nur für die jeweilige Gesamtheit der Grundbesitzer ergeben; zu deren Vertretung sei aber nach Iß des Vertrages in Ermangelung eines gewählten Vertreters der Gemeindevorsteher von v/o der Schacht lag, berechtigt gewesen; deshalb habe nur diesem gegenüber eine Erklärung abgegeben zu werden brauchen. Die Kali-Interessenten von G0-aH^ mußten ferner deshalb unmittelbar von dem Zusammenschluß verständigt v/erden, damit sie mit den Interessenten der in Betracht kommenden anderen Gemeinden wegen Wahl eines Gesamtvertreters sowie Verteilung des Wartegeldes Verbindung aufnehmen konnten (BU S. Das aber hat der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum als unerheblich angesehen, weil es nicht besagen würde, daß mit dem Tätigwerden auch ein Zusammenschluß erklärt worden sei; er hat aus diesem Grunde von der Einholung der Auskunft Abstand genommen. Die Schlußfolgerung der Revision, damit hätten sie anerkannt, daß in den drei Gemeinden nur ein Unternehmen tätig sei und daß alle drei Gemeinden zu diesem einen Unternehmen zusammengeschlossen seien, ist nicht stichhaltig. Gegen den behaupteten Zusammenschluß spricht auch das eigene Verhalten der Beklagten, die in G^^- und niemals Förderzins, sondern immer nur Wartegeld gezahlt hat. Was die Kali-Interessenten von in ihrem Parallelprozeß mit der Beklagten über "einheitliche Bergwerks-gorcchtsamen und "gemeinsames Unternehmen" vorgetragen haben (dortiger Schriftsatz vom 28. März I960), war für die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits nicht verbindlich; außerdem bezog sich der dortige Vortrag auf einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 8 des Kaliabbauvertrages ("Extrawar-tegeld*'), hatte also mit der Präge des Zusammenschlusses im Sinne von § 15 Abs. 2 nichts zu tun. me Notwendigkeit einer solchen Zusammenschlußerklärung begründet da3 angefochtene Urteil u.a. damit, daß die Kali-Interessenten von G|^-A^p|im Palle eines Zusammenschlusses mit anderen Gemeinden ihre Vertretung gegenüber der Beklagten organisatorisch neu hätten ordnen müssen; dies wird an Hand der Bestimmungen des Kaliabbauvertrages vom 2. Soweit diese einwendet, falls das Wartegeld auf die einzelnen drei Gemeinden aufgeteilt würde, wäre die Bestellung eines Gesamtvertreters überflüssig gewesen, übersieht sie, daß nur der Vertrag von eine solche Einzelaufteilung nach erfolgtem Zusammenschluß vorsieht (§ 17 letzter Halbsatz, beginnend mit den Worten: "es sei denn, daß während in § 17 des hier maßgeblichen Vertrages für eine entsprechende Bestimmung fehlt. Wenn nach § 16 bis zur Bestellung eines Gcoamtvertre-tero dessen Funktionen von dem Gemeindevorsteher des Ortes, in dem der Schacht liegt (also von L^|^), wahrgenommen werden sollten, so machte dieser Umstand eine Zusammenschluß-erklärung nicht entbehrlich; erst durch sie wurden klare Verhältnisse geschaffen, andernfalls hätten die Grundbesitzer von nicht gewußt, ob sie noch durch ihren bisherigen Kalibevollmächtigten vertreten wurden oder durch den Gemeindevorsteher von Der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte nach erfolgtem Zusammenschluß das Verlangen jeder Einzelge-mcinde nach Erfüllung einer Vertragspflicht zurückweisen können mit dem Hinweis darauf, daß sie nur noch der Gesamtheit der zusammengeschlosseneh Gemeinden gegenüber verpflichtet sei (RU S. Ob auch die Ansicht Zustimmung verdient, daß der Beklagten hinfort Sondervereinbarungen mit einer der zus ammengeschlossenen Gemeinden verwehrt gewesen wären (aaO), kann dahingestellt bleiben; denn auch v/enn man die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen bejaht, würde das nicht ausschließen, daß jedenfalls insoweit, als solche Vereinbarungen nicht bestanden, die Beklagte - immer vorausgesetzt, daß ein Zusammenschluß erfolgt wäre - ihre Verpflichtungen nur noch der Ge- Soweit die Revision geltend macht, durch die verschiedene Behandlung, welche die Beklagte den Kali-Interessenten der drei einzelnen Gemeinden habe angedeihen lassen, werde das Vertragsverhältnis der Parteien in seiner Wirksamkeit nicht berührt, da bei GesamtgläubigerSchaft laut §§ 429 Abs.425 BGB der Schuldner nicht gehindert sei, mit dem einen oder anderen Gläubiger begünstigende oder benachteiligende Abänderungsverträge abzuschließen, mißversteht sie den Gedankengang des Berufungsrichters. 3ei, wieviele und welche Gemeinden für einen Zusammenschluß in Betracht kommen sollten, nicht als "Argument gegen einen erfolgten Zusammenschluß" gelten lassen (in V/irklichkeit hat das Berufungsgericht daraus nur die Unentbehrlichkeit einer Zusammenschlußerklärung gefolgert). Das Berufungsgericht hat nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen die Situation ersichtlich nicht als eindeutig in dem jetzt von der Revision behaupteten Sinne angesehen, und diese Ansicht ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als nach dem Wortlaut mindestens des Vertrages von die Möglichkeit keineswegs auszuschließen war, daß zu den genannten drei in Zukunft noch weitere Abbaugemeinden hinzukommen würden. Wenn sie nicht darauf bestanden haben, man möge auch in ihrem eigenen Gemeindebereich Aufschlußarbeiten und Bo rungen durchführen, so rechtfertigt dies nicht den von der Revision gezogenen Schluß, daß sic die Arbeiten in LflHP als Teil eines zugleich sie selbst betreffenden Unternehmens angesehen hätten. Die Beklagte hatte behauptet, die Vergleichssumme von 3 000 RM jährlich sei das Ergebnis einer damals von den Parteien im Woge beiderseitigen Nachgebens ausgehandelten Heraufsotzung des Wagegeldes gewesen; letzteres könne also bis dahin nicht 6 000 HM betragen haben, sondern nur ein Drittel davon (2 000 RL1). Diese Behauptung hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet: sie beruhe angesichts des Pehlens jeglicher Unterlagen (die Gerichtsakten sind nicht mehr vorhanden) auf bloßen Annahmen und Unterstellungen; auch unter Berücksichtigung der damaligen Interessenlage nach Währungsstabilisie-rung und Einführung des Quotensystoms lasse sich heute nicht mehr fest3tellen, von welcher Sachund Rechtslage die Vorgleichschließenden ausgegangen seien; alle diesbezüglichen Ausführungen seien Vermutungen, die richtig, aber ebensogut auch unrichtig,,aß&n ^qimtgn.^pie September I960, die Kali-Interessenten von seien auch in jenem früheren Rechtsstreit Kläger und nicht etwa Beklagte gewesen, war belanglos, weil aus der Parteirolle weder nach der einen noch nach der anderen Seite etwas über die Höhe des geschuldeten Wartegeldeo entnommen werden konnte. Die Ansicht der Beklagten, nur wenn sie damals als Klägerin aufgetreten v/äre, hätte gegenseitiges Nachgeben zu einer Wartegcldhorabsetzung geführt, während die Kali-Intoreoscnten mit ihrer Klage kein anderes Ziel als eine Erhöhung des bisherigen Wartegeldes verfolgt haben könnten, beruhte auf einem Irrtum; es bestand ebensogut die Möglichkeit, daß die Beklagte das, was sie an sich schuldig war, au3 irgendwelchen Gründen - etwa wegen Stillegung des Schachtes - nicht oder nur teilweise gezahlt und damit den Kali-Interessenten Veranlassung gegeben hatte, die Rückstände einzuklagen. Auf Zusammenschluß mehrerer Gemeinden nach § 15 Abs. 2 des Abbauvertrages für G^P-A|ÜIHHH) hat sic sich, wie das angefochtene Urteil feststellt (S. Daß die Beklagte sogar noch zu Beginn des gegenwärtigen Rechtsstreits keineswegs der Meinung war, durch den Vergleich vom November 1932 sei das Wartegeld von bisher 2 000 auf 3 000 RM heraufgesetzt worden, zeigt ihr eigener Vortrag im Schriftsatz vom 23. ,rDer Gedanke des Vergleichs beruhte darauf,.daß für die Zeit der Nichtinbetriebnahme des Yferkes die Grundeigentümer nur eine beschränkte Vergütung erhalten sollten, und zwar eben mit Rücksicht darauf, daß das Yferk nicht selbst produzierte. 29)« Unter solchen Umständen kann man ferner nicht, wie die Revision es versucht, aus der Erv/ähnung weiterer Ansprüche im Vergleichsprotokoll folgern, das Wartegeld müsse schon deshalb geringer als 3000 RM gewesen sein, weil sich andernfalls die Kali-Interessenten nicht unter gleichzeitigem Verzicht auf ihre sonstigen Ansprüche mit diesem Betrag begnügt haben würden; eine derartige Schlußfolgerung wäre um so weniger zwingend, als dabei außer der vom Berufungsgericht festgestellten allgemeinen Ungewißheit der Rechtslage noch die augenscheinliche Unbegründetheit jener Ansprüche, mindestens soweit sie auf Förderzins und Bxtrawartegeld gerichtet waren, als weiterer Unsicherheitsfaktpr hinzukäme. Entgegen ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht auch nicht angenommen, die Streitigkeiten vor dem Vergleichsabschluß hätten sich vor allem auf die Aufwertung bezogen; es erblickt darin vielmehr zugleich eine Auswirkung des Quotensystems (BU S. 4. Hält somit die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe das vertraglich vereinbarte Wartegeld von 6000 Mark mangels nachgewiesenen Zusammenschlusses der drei Gemeinden zu einem einheitlichen Unternehmen nicht kürzen, der rechtlichen Nachprüfung stand, so kommt es auf seine weitere Begründung, daß die Vertragsbestimmung des § 25 unklar und mißverständlich sei und daß dies zu Lasten der Beklagten gehen müsse, für die Entscheidung nicht mehr an. (V ZR 21/61) lediglich bemerkt we.rden, daß auch angesichts der Unstimmigkeiten und inhaltlichen Abweichungen, wie sie zwischen den Wartegeldbestimmungen der drei Abbauverträge bestehen, sowie im Hinblick auf das offenbar unbillige Ergebnis, das im Falle ihrer wortv/örtlichen Anwendung eintreten würde, der Beklagten kein Recht auf Dritte-lung des Wartegeldes zugebilligt werden könnte. 5. Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsfehler weist das angefochtene Teilurteil nicht auf.Die Revision war daher mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, daß die Zahlung, zu der die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kali-Interessenten von zu Händen ihres Kalibevollmächtigten Beitzen zu erfolgen hat.
V ZK 31/62
Verkündet am 13» Februar 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/
2207 016
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der - Kaliwerke Aktiengesellschaft
in KMHV' vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder 3)r. Josef R40t» Herbert V/. F^ und Heinrich von ebenda,
Beklagten und Revisionsklägerin,
Prozoßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
die IC^^tho 1 i s c h e Kirch engem e i n d e in Landkreis vertreten
durch den Kirchenvorstand, dieser vertreten durch den Landwirt Heinz Günther Bgg^^ in M^pstraßegg,
als Bevollmächtigter der Kali-Interessenten der Feldmark
Klägerin zu 4 und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasene und der Bundesrichter Br. Augu-, stin, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattern für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. November 1961 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung, zu der die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kali-Interessenten der Feldmark G^p-A^mggfc zu Händen des Landwirts Heinz-Günther B^g|P in Mggp-
3traße A zu erfolgen hat.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
Eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Gewerkschaft UH^|^ I”, ließ sich im Jahre 1903 von Grundeigentümern in
ihren Grundstücken nach Kali und anderen Salzen zu bohren und daselbst gefundene Salzlager auszubeuten; als Gegenleistung sollten die Eigentümer u.a. Pörderzins und, solange eine Förderung unterbliebj Wartegeld erhalten. Zum Abschluß solcher Kaliabbauverträge, die notariell beurkundet wurden, kam*es insbesondere mit den Grundeigentümern Kali-Interessenten”) der drei benachbarten Gemeinden 1^0^, K^fl^-und
Der für den gegenwärtigen Rechtsstreit maßgebliche Vertrag mit den Kali-Interessenten von datiert
vom 2. Juni 1903. Seine Geltungsdauer soll - ebenso wie diejenige der teilweise mit ihm übereinstimmenden Verträge für
Salzbergbau in den betreffenden Gemeinden betrieben werden kann (§ 18 Abs. 1). Nach seinem § 15 Abs. 2 ist die Gewerkschaft auch berechtigt, mehrere Gemeinden bzw. Grundstücke verschiedener Gemeinden zu einem Unternehmen zusammenzu-schlioßen, in welchem Fall Pflichten, welche der Gesamtheit der Grundbesitzer gegenüber bestehen, nur der Gesamtheit der zusammengeschlossenen Grundbesitzer gegenüber zu erfüllen sind. Zur Vertretung der Gesamtheit der beteiligten Grundbesitzer, insbesondere zur Empfangnahme von Zahlungen, kann laut § 16 des Vertrages von ihnen ein Bevollmächtigter gewählt werden; bis zu einer solchen V/ahl gilt der Gemeindevorsteher und, falls mehrere Gemeinden in Frage kommen, der Gemeindevorsteher des Ortes, in welchem der Schacht liegt, als Bevollmächtigter. § 17 bringt die Einigung der Grundbesitzer dahin zu dem Ausdruck, daß di ^Vergütungen aus diesem Vertrage nach Verhältnis der Oberflächengröße der an demselben
der ehemaligen Provinz H
das Recht einräumen, auf
und
- davon abhängen, v/ie lange
Unternehmen beteiligten Grundbesitzer geteilt v/erden sollen, einerlei aus welcher Feldmark gefördert und aus wessen Grundstück gewonnen wird. Über das Wartegeld - in diesem Punkt insbesondere weichen die Verträge der drei Gemeinden inhaltlich
§ 25 folgende Regelung:
"Rach Ablauf von 2 Jahren seit Perfektion des Vertrages zahlt die Gewerkschaft bzw. deren Rechtsnachfolger denbeteiligtenGrundbesit-zern der Feldmark G^P-Aein Wartegeld, und zwar für das erste Jahr 12. Juni 1905 bis dahin 1906 den Betrag vön 1000 M, für jedes folgende Jahr 200 M mehr, also 12. Juni 1906 bis dahin 1907 1200 M, 12. Juni 1907 bis dahin
1908 1400 M usw. steigend bis 6000 M, letzteres
für die zu demselben Unternehmen zusammengeschlossenen Gemeinden.
Dieses Wartegeld kommt in Wegfall, sobald Förderzins bezahlt wird.....w.
Den drei Verträgen traten in der Folgezeit, u.a. in einer 1 notariellen Verhandlung vom 28. Juni 1905, noch weitere Grund- j eigontümer aus den betreffenden Gemeinden bei, so daß der Ge- ! workochaft 1 schließlich Abbaurechte von etwa 580 ha
in der Feldmark G^p-A^Umi^, e'fcwa 570 ha in der Feldmark .
und etwa 450 ha in der Feldmark Kfzu- fl standen. Die Gewerkschaft übertrug im Jahre 1904 ihre sämtli- ] chen Ansprüche aus den drei vorgenannten und einigen anderen \ Vorträgen auf die Gewerkschaft und diese wiederum
ging später in der jetzigen Beklagten auf (wenn im folgenden von "der Beklagten" schlechthin die Rede ist, so sind damit jo nach den in Betracht kommenden Zeiträumen auch die erwähnten Rechtsvorgänger gemeint). Etwa 1910 wurde mit dem Abteufen des Geländes begonnen. Dazu legte die Beklagte im Gebiet von
voneinander ab - trifft der Vertrag für
in
den Schacht "
chacht " 1 an und errichtete Fabrikgebäude;
ichtanlagen wurden weder in K noch in G^^-
niedergebracht. Die Kaliförderung aus dem Schacht
weitere Schachtanlagen wurden weder in K A niedergebracht. Die KalifÖrdi
✓
- 4
G
lief 19H an und.dauerte etwa zehn Jahre. Dann wurde
die Anlage stillgelegt auf Grund des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (RGBl S. 415) nebst Änderung3gesetz vom 19. Juli 1919 (RGBl S. 661) und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften vom 18. Juli 1919 (RGBl S. 663) in der Passung der Verordnung vom 22. Oktober 1921 (RGBl S. 1313). Auch nach Aufhebung dieser Stillegungsvorschriften durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 29. Januar 1943 (Reichsanzeiger Nr. 25 vom 1. Februar 1943) nahm die Beklagte die Förderung aus dem Schacht in 3^1^ nicht wieder auf. Sie nutzte v/ährend der Stillegungszeit eine ihr nach den einschlägigen Vorschriften zustehende Beteiligungsziffer am Gesamtabsatz des Kalisyndikats (sog* "Quote") auf anderen ihr gehörenden Werken aus.
Die Kali-Interessenten von bekamen, solange aus
dem Schacht auf ihrem Gebiet gefördert wurde, den vertraglich vorgesehenen Förderzins nach Maßgabe der tatsächlich geförderten Kalimengen; nach der Stillegung vereinbarte ihr Bevollmächtigter mit der Beklagten ein jährliches Wartegeld von 5000 RM, das in der Polgezeit regelmäßig gezahlt wurde, und zwar seit der Währungsreform mit 5000 DM jährlich. An die Kali-Interessenten von und von G^p-
wurde während der Förderzeit kein Förderzins, sondern nur Wartegeld bezahlt. Die Interessenten von K^^-Aerhalten von der Beklagten spätestens seit den dreißiger Jahren 2000 RM und seit der Währungsreform 2000 DM jährlich; sie begehren in einem Parallelprozeß Erhöhung auf 6000 RM bzw. DM. Zwischen den Kaii-Interessenten von G0|-
Vergütungcn zu einem Rechtsstreit, dessen Akten nicht mehr vorhanden sind. Er endete in zv/eiter Instanz am 29. November 1932 mit folgendem gerichtlichen Vergleich:
und der Beklagten kam es nach der Stillegung
des Schachtes
wegen der Höhe der zu entrichtenden
MDie Beklagte zahlt den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 1930 ab in halbjährlichen, nachträglichen Raten jährlich 3000 RM. Die Zahlung endet, sobald das Werk wieder in Betrieb genommen wird, spätestens aber mit dem 30. Juni 1940. Nach dem 30. Juni 1940 stehen beiden Teilen die vertraglichen Rechte unbeschränkt durch dieses Abkommen zu. Die Kläger geben die im vorliegenden Prozeß anhängigen Ansprüche gegen die Beklagte auf, ebenso auch alle weiteren Vertragsänsprüche, die sie sonst gegen die Beklagte wegen Förderzins oder \7artegeld oder Extrawartegeld oder Quotenverwertung heute erheben könnten. Mit den jährlich zu zahlenden 3000 RM sind die entsprechenden Ansprüche für die Zeit, für welche sie zu zahlej^ind, abgegolten. Die Kläger nehmen die in anhängige Klage gegen die Kali-
Interessenten von Lflp und den Gemeindevorsteher |
von I4HB zurück unter Verzicht auf die dort geltend gemachten Ansprüche .....•*.
Der in diesem Vergleich vorgesehene Betrag von 3000 RM wurde über den 30. Juni 1940 hinaus - seit der Währungsreform * in Höhe von 3000 DM - bis zu dem Ende des Jahres 1956 an die Kali-Interensenten von weitergezahlt.
In dem gegenv/ärtigen, seit Mai 1950 anhängigen Rechtsstreit nehmen 29 Eigentümer von Grundstücken in der Feldmark 6^-Ad|(darunter zu Nr. 4 die Katholische Kirchengemeinde), sämtlich vertreten durch den nach § 16 des Abbauvertrages gewählten Kalibevollmächtigten von G(^>a40B die Beklagte auf Zahlung von Wartegeld in Anspruch. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe seit dem Ende der im gerichtlichen Vergleich von 1932 vereinbarten Zwischenregelung, also seit 1940, wieder das ursprüngliche, in § 25 des Kaliabbauvcrtrages vom 2. Juni 1903 vorgesehene Wartegeld von jährlich 6000 Mark zu, und verlangen demgemäß den Unterschied zwischen diesem Betrag und den tatsächlich gezahlten 3000 RM bzw. DM jährlich (die vor der Währungsreform fällig gewordenen Beträge im Verhältnis 10 : 1 umgestellt). Die Beklagte wendet ein, sie schulde, da sie die Gemeinden
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nach Maßgabe von § 15
Abs. 2 des erwähnten Vertrages zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengeschlossen habe, den Kali-Interessenten von
geldes von 6000 DM; diesen Betrag habe sie auf jeden Pall bereits gezahlt. Sie hat sich ferner auf Verjährung und Verwirkung berufen und bestritten, daß die Kläger Rechtsnachfolger der am Vertragsabschluß im Jahre 1903 beteiligt gewesenen Personen seien; nur die Sachbefugnis der Klägerin zu 4, der Katholischen Kirchengemeinde, könne sie nicht bestreiten.
Die Kläger haben den von der Beklagten behaupteten Zusammenschluß der drei Gemeinden in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1949, die es als verwirkt angesehen hat, sowie weiterer, nicht in die Revisionsinstanz gelangter Mehrforderungen - der Klage in Höhe von jährlich 3000 DM für die Zeit vom Juli 1949 bis zu dem Dezember 1955 stattgegeben und die Beklagte daher zur Zahlung von 19 500 DM zuzüglich näher bezeichnoter Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil ist von beiden Parteien Berufung eingelegt worden; in der Berufungsinstanz haben die Kläger auch das Wartegeld für die Jahre 1956 bis 1958 oingeklagt und demgemäß für 1956 den Unterschiedsbetrag von 3000 DM und für die Jahre 1957 und 1958, in denen die Beklagte bisher nichts gezahlt hat, je 6000 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil über die Klage der Klägerin zu 4, der Katholischen Kirchenge-mcindc, entschieden; hinsichtlich der übrigen Kläger müsse erst noch die Rechtsnachfolge geklärt worden. Es hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin zu 4 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der weitergehenden Klageansprüche die Beklagte verurteilt, an die Kläger zu Händen des Kali-
laut § 25 aaO nur ein Drittel des Höchstwarte-
bevollmächtigten von Landwirt Heinz-Günther
34 500 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihrenKlageabweisungsantrag weiter. Dio Klägerin zu 4 bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
1. Da die Klägerin zu 4 unstreitig aus dem Kaliabbauvertrag vom 2. Juni 1905 unmittelbar berechtigt ist, hat das Berufungsgericht ihre Sachbefugnis zutreffend bejaht. Der Einwand der Revioioh, die Beklagte hätte nicht zur Zahlung "an die Kläger" verurteilt werden^ dürfen, denn deren Rechtsnachfolge sei größtenteils noch ungeklärt, ist freilich begründet. Er bringt indessen das Berufungsurteil nicht zu Pall, weil nach seiner Formel die geschuldete Leistung "zu Händen des Landwirts Heinz-Günther-B^HHV bewirkt werden muß, dessen ordnungsmäßige Wahl zu dem Kalibevollmächtigten von G^p-außer Streit steht; seine Vertretungsmacht erstreckt sich laut § 16 des Vertrages auf die Empfangnahme von Zahlungen, so daß die Beklagte durch Leistung an ihn auf jeden Pall von ihrer Verbindlichkeit frei wird, selbst wenn die eine oder andere der in der Klageschrift aufgeführten Personen nicht zu dem Kreise der materiell Berechtigten gehören sollte. Yfao dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ersichtlich vorgeschwebt hat, v/ar eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Kali-Interessenten von 6^-AdHl zu Händen von In diesem Sinne ist die Urteilsformel
zu verstehen, und sie kann demgemäß zwecks Klarstellung noch in der Revioionoinstanz berichtigt werden. Angesichts der Inkassovollmacht Boitzens spielt es für die Befugnis der Klägerin zu 4, auf Zahlung an die durch ihn vertretenen Kali-Interessenten von zu klagen, auch keine
Rolle, ob diese Interessenten, wie die Revision meint, Gesamt-gläubiger gemäß § 428 BGB sind oder ob es sich bei ihrem Y/arte-gcldanspruch, wie das Reichsgericht gelegentlich ausgesprochen
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hat (ZBergR 79, 438; Urteil vom 8. April 1943 in der Sache ; u.a. gegen Kali-Chemie, III 120/42) um eine ge-samthänderioch gebundene Forderung im Sinne von § 432 BGB handelt.
Auf den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 13- Februar 1961, daß die Ansprüche der Grundeigentümer aus Kaliabbauverträgen nicht subjektiv dinglich seien und häufig ein anderes rechtliches Schicksal hätten als der Grund und Boden, kam es unter diesen Umständen nicht an. Ob ferner, wie die Revision einv/endet, etwaige weitere Berechtigte aus den Verträgen vom
2. und 28. Juni 1903, die nicht mit als Kläger aufgetreten seien, an eine rechtskräftige Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht gebunden wären, kann dahingestellt bleiben; nochmalige Zahlung könnten sie auf jeden Fall, entgegen der Meinung der Revision, aus dem Grunde nicht mit Erfolg verlangen, weil sie wegen der Vertretungsmacht des Kalibevollmächtigton die an diesen geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen müßten.
Die Kläger sind auch keine.-notwendigen Streitgeno33en im Sinne von § 62 ZPO; eo besteht weder, da die Klage de3 einen von ihnen Erfolg haben, die des anderen dagegen mangels Sach-befugnio abgewiesen werden könnte, eine Notwendigkeit einheitlicher Rcchtsfeststellung, noch erfordert der Klageanspruch seinem Inhalt nach eine Geltendmachung durch sämtliche Kläger gemeinsam. Gegen ein 2eilurteil, wie es das Berufungsgericht hier im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 4 und der Beklagten erlassen hat, bestehen infolgedessen keine verfahrensrechtlichen Bedenken.
2. Streitig ist im jetzigen Verfahrensstande nur noch die Höhe des V/artegeldes seit dem 1. Juli 1949. Für die vor-
hergehende Zeit hat das Berufungsgericht die eingeklagten Unterschiedsbeträge mit der Begründung aberkannt, die Vertragspartner hätten insoweit die Zwischenregelung des gerichtlichen Vergleichs vom 29» November 1952, wonach jährlich 5000 RM zu zahlen waren, über den eigentlich als Endzeitpunkt vorgesehenen 30. Juni 1940 hinaus im stillschweigenden Einverständnis fortgesetzt. Biese Entscheidung ist von der Klägerin zu 4 nicht angefochten worden.
Grundlage des Streits darüber, wieviel den Kali-Interessenten vpn Juli 1949 ab zusteht, ist der § 25 des Abbauvertrages vom 2. Juni 1903. Bie Interessenten von G^p-A| verlangen den dort erwähnten Höchstbetrag von jährlich 6000 M (=s BM). Bie Beklagte beruft sich demgegenüber auf den Zusatz "letzteres für die zu demselben Unternehmen zuoammengoschlossenen Gemeinden" und macht geltend, sie schulde, da sie die Gemeinden
und zu einem einheitlichen Unternehmen
zusamnengeschlossen habe, den Kali-Interessenten der letztgenannten Gemeinde nur einen Teilbetrag jener 6000 BM, der geringer sei als die von ihr bis Ende 1956 tatsächlich gezahlten 3000 BM jährlich. Bern ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat den Kali-Interessenten von den vollen Jahresbetrag von 6000 BM zugesprochen und dazu ausgeführt: Ein Zusammenschluß der drei Gemeinden sei nicht erfolgt; selbst wenn er aber erfolgt wäre, sei die Vertrags-bestimmung des § 25 so unklar, daß sie ein Recht der Beklagten zur Brittelung des Wartegeldes nicht begründen könne.
3. Bie Revision bekämpft in erster Linie die Auffassung, es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte mehrere Gemeinden, mit denen Kaliabbauverträge bestanden, zu einem Gesamtunternehmen zusammengeschlossen habe. Vom Berufungsgericht war hierzu erwogen worden, die Beklagte habe sich allerdings in § 15 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) des Vertrages vom 2.. Juni 1902
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das Hecht zu einer derartigen Maßnahme ausbedungen und hätte sie daher einseitig, ohne sich nochmals des Einverständnisses der Grundeigentümer versichern zu müssen, herbeiführen können. Her Zusammenschluß habe jedoch eine Erklärung gegenüber den verschiedenen Gemeinden erfordert, die zusammengeschlossen-v/erden sollten; denn mit ihm v/ären weittragende Folgen für die Einzelgemeinden entstanden, auf welche sich diese hätten einstellen müssen. Eine solche Erklärung sei von der Beklagten nicht abgegeben worden. Dafür hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als der Abbauvertrag von “ im
Gegensatz zu dem Vertrag von - völlig of-
fengelassen habe, wieviele und welche Gemeinden für einen Zusammenschluß in Betracht kamen; im § 15 heiße es ledig-
, «gewerkscha^^^ *aei.4: ? Vmehjceroj Gemein-
den bzw. Grundstücke verschiedener Gemeinden” zu einem Unternehmen zusammenzuschließen, ohne daß die Namen dieser Gemeinden genannt würden, und Entsprechendes gelte für § 25» wo ebenfalls nur allgemein und ohne namentliche Anführung von "den zu demselben Unternehmen zusammengeschlossenen Gemeinden,, die Rede sei. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage, so meint das Berufungsgericht, einen Zusammenschluß gewünscht habe, hätte sie zu dem mindesten den Namen derjenigen Gemeinde, mit der sie habe zusammenschließen wollen* oder zusam-
mengeschlossen habe* den Grundeigentümern von mitteilen müssen, damit diese in die Lage versetzt würden, sich mit den Kali-Interessenten aus jener Gemeinde v/egen einer Gesamtvertretung oder wegen Verteilung des Wartegeldes ins Benehmen zu setzen. Nichts dergleichen sei nachweisbar geschehen.
Hiergegen wird von der Revision eingewendet, in § 17 des Vertrages hätten die beteiligten Grundbesitzer aber doch Teilung der Vergütung im Verhältnis der Oberflächengröße der an
demselben*Unternehmen beteiligten 'Grundbesitzer vereinbart
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einerlei auo welcher Feldmark gefördert und aus wessen Grundstück gewonnen werde; danach sei es selbstverständlich gewesen, daß nur ein und dasselbe Unternehmen für alle drei Gemeinden in Frage gekommen sei. Sie verv/eist ferner auf § 24, der den Fall einer Stundung des Schachtabteufens regele und hierzu bestimme, daß die Gewerkschaft berechtigt sein solle, ein monatliches Wartegeld von 500 M an die zu demselben Unternehmen zusammcngeochlosoenen Grundbesitzer zu zahlen. Der Vertrag setze also einen Zusammenschluß der Grundbesitzer aus den drei Gemeinden al3 Hegelfall und als von Anfang an gegeben voraus. Die von der Revision angeführten Vertragsbestimmungen enthalten indessen keine Angaben darüber, wieviele Gemeinden und welche im einzelnen für den angeblichen Zusammenschluß vorgesehen waren. Außerdem stehen sie - was auch die Revision nicht verkennt - nicht im Einklang mit § 15 Abs. 2, welcher der Gewerkschaft lediglich ein Recht gewährt, mehrere Gemeinden zusammenzuschließen, mithin den Zusammenschluß als etwas bloß Mögliches und noch in der Zukunft Liegendes behandelt, während die Fassung der §§17 und 24 in der Tat den Eindruck erwecken könnte, ein Zusammenschluß habe bereits vor oder bei Vertragsabschluß stattgefunden. Diese Unstimmigkeit zeigt, daß der hier in Rede stehende Kaliabbauvertrag - ebenso wie übrigens der für (vgl. das
gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in der Sache V ZR 21/61) — auch sonst wenig klar und folgerichtig ist, und bestätigt nur den Standpunkt des Berufungsgerichts, aus § 25 lasse sich schon wegen seines unklaren und mißverständlichen Inhalts ein Recht zur Kürzung des Wartegeldes nicht herleiten (vgl. unten zu Nr. 4). Durch sie wird aber nicht widerlegt, daß zu einem Zusammenschluß der Gemeinde
anderen Gemeinden eine Erklärung der Beklagten erforderlich gewesen wäre.
Bei ihrem Einwand, der Zusammenschluß sei eine tatsächliche Handlung gewesen und habe daher auch durch schlüssiges
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*' .-rr
Verhalten erfolgen können, übersieht die Revision, daß eine ausdrückliche Zusammenschlußerklärung vom Berufungsgericht nicht verlangt wird; das zeigen seine Ausführungen darüber, ob etwa die Tatsache, daß nur im Gebiet von ein Schacht
niedergebracht und dort ein Bergwerk betrieben worden sei, als Zusammenschluß der drei Gemeinden gewertet werden könne (was es auf Grund eingehender Erwägungen verneint). Mit Recht ist jedoch das Berufungsgericht der Ansicht, den einzelnen Gemeinden hätte klar erkennbar mitgeteilt werden müssen, daß ein Zusammenschluß erfolgt sei. Und daran fehlt es nach seinen Feststellungen.
Die Revision meint, Folgen hätten sich aus einem Zusammenschluß nicht für die Einzelgemeindsn, sondern nur für die jeweilige Gesamtheit der Grundbesitzer ergeben; zu deren Vertretung sei aber nach Iß des Vertrages in Ermangelung eines gewählten Vertreters der Gemeindevorsteher von v/o der
Schacht lag, berechtigt gewesen; deshalb habe nur diesem gegenüber eine Erklärung abgegeben zu werden brauchen. Hierbei wird Verkannt, daß mit einem Zusammenschluß - worauf das angefoch-tenc Urteil zutreffend hinweist (S. 25) - die bisherigen Kali-bevollmächtigten der einzelnen Gemeinden ihre Vertretungsmacht verloren hätten; das machte eine Erklärung den betreffenden Gemeinden gegenüber erforderlich. Die Kali-Interessenten von G0-aH^ mußten ferner deshalb unmittelbar von dem Zusammenschluß verständigt v/erden, damit sie mit den Interessenten der in Betracht kommenden anderen Gemeinden wegen Wahl eines Gesamtvertreters sowie Verteilung des Wartegeldes Verbindung aufnehmen konnten (BU S. 26). Im übrigen ist auch eine Erklärung gegenüber dem Gemeindevorsteher von welche die Revision genügen lassen möchte, nicht nachgewiesen. Ihr Einwand schließlich, der Zusammenschluß als tatsächliche Handlung habe eben darin gelegen, daß in
jahrzehntelang ein einheitliches Unternehmen geführt worden sei, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die anders lautende tatrichterliche Würdigung dar.
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Der Beweisantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 13* Februar 1961 - Auskunft des zuständigen Bergamts Uber "den Zusammenschluß aller drei Gemeinden zu einem einheitlichen Unternehmen" - war in der gestellten Form unsubstantiiert. Was gemeint war, zeigte erst der Sachvortrag im Absatz vorher: in den drei Gemeinden sei fast fünfzig Jahre immer nur ein einziges Unternehmen tätig gewesen. Das aber hat der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum als unerheblich angesehen, weil es nicht besagen würde, daß mit dem Tätigwerden auch ein Zusammenschluß erklärt worden sei; er hat aus diesem Grunde von der Einholung der Auskunft Abstand genommen. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt also nicht vor. Das gleiche gilt für die angeblich übergangene Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 17. September 1960, die Kläger hätten an sie niemals das Ansinnen gestellt, mit einem Schachtbau oder einer Tiefbohrung auch in G^^- oder
zu beginnen. Die Schlußfolgerung der Revision, damit hätten sie anerkannt, daß in den drei Gemeinden nur ein Unternehmen tätig sei und daß alle drei Gemeinden zu diesem einen Unternehmen zusammengeschlossen seien, ist nicht stichhaltig. ■ Ein solches Ansinnen zu stellen, waren die Kläger nicht gehalten; nach dem Vertrage stand ihnen das Wartegeld gerade dann zu, wenn in
nicht gefördert wurde. Gegen den behaupteten Zusammenschluß spricht auch das eigene Verhalten der Beklagten, die in G^^- und niemals Förderzins, sondern
immer nur Wartegeld gezahlt hat.
Was die Kali-Interessenten von in ihrem
Parallelprozeß mit der Beklagten über "einheitliche Bergwerks-gorcchtsamen und "gemeinsames Unternehmen" vorgetragen haben (dortiger Schriftsatz vom 28. März I960), war für die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits nicht verbindlich; außerdem
bezog sich der dortige Vortrag auf einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 8 des Kaliabbauvertrages ("Extrawar-tegeld*'), hatte also mit der Präge des Zusammenschlusses im Sinne von § 15 Abs. 2 nichts zu tun. Ein solcher Zusammenschluß wurde ferner nicht, entgegen der Meinung der Revision, durch die zu den Akten (Bl. 61 a) überreichte Übersichtskarte der Gerechtsame der Gewerkschaft vom April 1922 dar-
getan, und zwar um so weniger, als die Erläuterungen am oberen Rande dieser Karte ausdrücklich zwischen den “Einzelgerechtsamen11 und unter-
scheiden. Nicht übergangen worden ist schließlich der Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 17. September I960 über die einheitliche Vornahme sämtlicher Bohrungen, Untersuchungen und
men, das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit ihm auseinandergesetzt (BU S. 26 f); wenn es hierbei zu anderen Schlußfolgerungen als die Beklagte gelangt ist, nämlich daß auch darin keine Zusammenschlußerklärung zu erblicken sei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Aufschließuhgsmaßnahmen durch ein einheitliches Unterneh-
me Notwendigkeit einer solchen Zusammenschlußerklärung begründet da3 angefochtene Urteil u.a. damit, daß die Kali-Interessenten von G|^-A^p|im Palle eines Zusammenschlusses mit anderen Gemeinden ihre Vertretung gegenüber der Beklagten organisatorisch neu hätten ordnen müssen; dies wird an Hand der Bestimmungen des Kaliabbauvertrages vom 2. Juni 1903 sowie unter Heranziehung der damaligen Verträge mit den beiden Nachbargemeinden im einzelnen dargelegt (BU S. 24-26). Hierbei handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft worden kann, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige allgemeingültige Auslegungsgrund-oätze ve^tößt. ,Ein^derartiger Verstoß ist im vorliegenden
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Fall entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. Soweit diese einwendet, falls das Wartegeld auf die einzelnen drei Gemeinden aufgeteilt würde, wäre die Bestellung eines Gesamtvertreters überflüssig gewesen, übersieht sie, daß nur der Vertrag von eine solche
Einzelaufteilung nach erfolgtem Zusammenschluß vorsieht (§ 17 letzter Halbsatz, beginnend mit den Worten: "es sei denn, daß während in § 17 des hier maßgeblichen
Vertrages für eine entsprechende Bestimmung
fehlt. Wenn nach § 16 bis zur Bestellung eines Gcoamtvertre-tero dessen Funktionen von dem Gemeindevorsteher des Ortes, in dem der Schacht liegt (also von L^|^), wahrgenommen werden sollten, so machte dieser Umstand eine Zusammenschluß-erklärung nicht entbehrlich; erst durch sie wurden klare Verhältnisse geschaffen, andernfalls hätten die Grundbesitzer von nicht gewußt, ob sie noch durch ihren
bisherigen Kalibevollmächtigten vertreten wurden oder durch den Gemeindevorsteher von
Der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte nach erfolgtem Zusammenschluß das Verlangen jeder Einzelge-mcinde nach Erfüllung einer Vertragspflicht zurückweisen können mit dem Hinweis darauf, daß sie nur noch der Gesamtheit der zusammengeschlosseneh Gemeinden gegenüber verpflichtet sei (RU S. 25), ist nicht unzutreffend, wie die Revision meint, sondern entspricht dem Vertrag, der das in § 15 Abs. 2 ausdrücklich bestimmt. Ob auch die Ansicht Zustimmung verdient, daß der Beklagten hinfort Sondervereinbarungen mit einer der zus ammengeschlossenen Gemeinden verwehrt gewesen wären (aaO), kann dahingestellt bleiben; denn auch v/enn man die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen bejaht, würde das nicht ausschließen, daß jedenfalls insoweit, als solche Vereinbarungen nicht bestanden, die Beklagte - immer vorausgesetzt, daß ein Zusammenschluß erfolgt wäre - ihre Verpflichtungen nur noch der Ge-
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samtheit der Grundbesitzer gegenüber hätte: erfüllen müssen. Die Notwendigkeit einer organisatorischen Neuordnung läßt sich also nicht leugnen.
Soweit die Revision geltend macht, durch die verschiedene Behandlung, welche die Beklagte den Kali-Interessenten der drei einzelnen Gemeinden habe angedeihen lassen, werde das Vertragsverhältnis der Parteien in seiner Wirksamkeit nicht berührt, da bei GesamtgläubigerSchaft laut §§ 429 Abs. 425 BGB der Schuldner nicht gehindert sei, mit dem einen oder anderen Gläubiger begünstigende oder benachteiligende Abänderungsverträge abzuschließen, mißversteht sie den Gedankengang des Berufungsrichters. Dieser wollte mit seinem Hinweis *daraufV^ däß ' Sie' 3eklSgte in zWSttlBi'ge? *UMd dreißigerJahren mit den Gemeinden und G^P-
getrennte Verhandlungen gepflogen und mit ihnen jeweils verschieden hohe VergütungsZahlungen vereinbart habe (BU S. 27 f), ersichtlich nicht die Wirksamkeit der ursprünglichen Wartegeldvereinbarung in § 25 anzweifeln. Vielmehr erblickte er in dem geschilderten späteren Verhalten der Beklagten lediglich ein weiteres Beweisanzeichen dafür, daß sie selbst ihre Abbautätigkeit in nicht als Zusammenschluß-
erklärung aufgefaßt habe. Diese Schlußfolgerung liegt auf tatsächlichen Gebiet und läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision will die vom angefochtenen Urteil (S. 25 f) hervorgehobene Tatsache, daß im Vertrage von G^^-A^HBHMl - anders als in dem von - offen gelassen
3ei, wieviele und welche Gemeinden für einen Zusammenschluß in Betracht kommen sollten, nicht als "Argument gegen einen erfolgten Zusammenschluß" gelten lassen (in V/irklichkeit hat das Berufungsgericht daraus nur die Unentbehrlichkeit einer Zusammenschlußerklärung gefolgert). Sie meint, dieses Offenlassen sei unschädlich gewesen, weil für die Kali-Interessenten
von G^^-A ber<
Abbauvorträge von
bereits durch die Verlesung der drei
und Gr
in der notariellen Verhandlung vom 28. Juni 1903 die in Betracht kommenden Gemeinden eindeutig festgestanden hätten. Hiermit begibt sich jedoch die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachen. Das Berufungsgericht hat nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen die Situation ersichtlich nicht als eindeutig in dem jetzt von der Revision behaupteten Sinne angesehen, und diese Ansicht ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als nach dem Wortlaut mindestens des Vertrages von die Möglichkeit
keineswegs auszuschließen war, daß zu den genannten drei in Zukunft noch weitere Abbaugemeinden hinzukommen würden. Gleichfalls im Widerspruch zur tatrichterlichen Würdigung steht der Vortrag der Revision: daraus, daß in ütfHP mit Abbauarbeitei* begonnen worden sei, hätten die Grundeigentümer von ersehen, daß in ihrem Unternehmen gear-
beitet werde. Wenn sie nicht darauf bestanden haben, man möge auch in ihrem eigenen Gemeindebereich Aufschlußarbeiten und Bo rungen durchführen, so rechtfertigt dies nicht den von der Revision gezogenen Schluß, daß sic die Arbeiten in LflHP als Teil eines zugleich sie selbst betreffenden Unternehmens angesehen hätten. Ebensowenig zwingt der Umstand, daß sie ein Interesse an der Ausnutzung eines in ihrem Gemeindebereich vorhandenen abbauwürdigen Kalilagers gehabt haben mögen,zu der Folgerung, sie hätten nur deshalb nichts nach dieser Richtung unternommen, weil sie an den Vorteilen eines bereits erfolgten Zusammenschlusses teilzunehmen.glaubten; es blieb ihnen vielmehr unbenommen, sich vorerst mit Wartegeld zu begnügen und die Ausbeutung der Kalilager in ihrem eigenen Gelände der Zukunft zu überlassen.
Daß ein Zusammenschluß der drei Gemeinden stattgefunden habe, ergibt schließlich auch nicht der Inhalt des gerichtli-
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chon Vergleichs vom 29« November 1952. Die Beklagte hatte behauptet, die Vergleichssumme von 3 000 RM jährlich sei das Ergebnis einer damals von den Parteien im Woge beiderseitigen Nachgebens ausgehandelten Heraufsotzung des Wagegeldes gewesen; letzteres könne also bis dahin nicht 6 000 HM betragen haben, sondern nur ein Drittel davon (2 000 RL1).
Diese Behauptung hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet: sie beruhe angesichts des Pehlens jeglicher Unterlagen (die Gerichtsakten sind nicht mehr vorhanden) auf bloßen Annahmen und Unterstellungen; auch unter Berücksichtigung der damaligen Interessenlage nach Währungsstabilisie-rung und Einführung des Quotensystoms lasse sich heute nicht mehr fest3tellen, von welcher Sachund Rechtslage die Vorgleichschließenden ausgegangen seien; alle diesbezüglichen Ausführungen seien Vermutungen, die richtig, aber ebensogut auch unrichtig,,aß&n ^qimtgn.^pie ^visiqn bekämpft das und wirft dem Berufungsgericht vor, unter Verletzung von § 286 ZPO entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen zu haben. Die Rüge greift jedoch nicht durch.
Der angeblich übergangene Sachvortrag im Schriftsatz vom 17. September I960, die Kali-Interessenten von
seien auch in jenem früheren Rechtsstreit Kläger und nicht etwa Beklagte gewesen, war belanglos, weil aus der Parteirolle weder nach der einen noch nach der anderen Seite etwas über die Höhe des geschuldeten Wartegeldeo entnommen werden konnte. Die Ansicht der Beklagten, nur wenn sie damals als Klägerin aufgetreten v/äre, hätte gegenseitiges Nachgeben zu einer Wartegcldhorabsetzung geführt, während die Kali-Intoreoscnten mit ihrer Klage kein anderes Ziel als eine Erhöhung des bisherigen Wartegeldes verfolgt haben könnten, beruhte auf einem Irrtum; es bestand ebensogut die Möglichkeit, daß die Beklagte das, was sie an sich schuldig war, au3 irgendwelchen Gründen - etwa wegen Stillegung des Schachtes - nicht oder nur teilweise gezahlt und damit den
Kali-Interessenten Veranlassung gegeben hatte, die Rückstände einzuklagen. Auf Zusammenschluß mehrerer Gemeinden nach § 15 Abs. 2 des Abbauvertrages für G^P-A|ÜIHHH) hat sic sich, wie das angefochtene Urteil feststellt (S. 28 oben), in dem früheren Prozeß nicht berufen. Daß die Beklagte sogar noch zu Beginn des gegenwärtigen Rechtsstreits keineswegs der Meinung war, durch den Vergleich vom November 1932 sei das Wartegeld von bisher 2 000 auf 3 000 RM heraufgesetzt worden, zeigt ihr eigener Vortrag im Schriftsatz vom 23. September 1950s
,rDer Gedanke des Vergleichs beruhte darauf,.daß für die Zeit der Nichtinbetriebnahme des Yferkes die Grundeigentümer nur eine beschränkte Vergütung erhalten sollten, und zwar eben mit Rücksicht darauf, daß das Yferk nicht selbst produzierte. Hierbei ist die Frage der Quotenübertragung von den Vergleichoparteien durchaus berücksichtigt worden.u
Wenn in dem Termin vom 29* November 1932 vor Vergleichs-abschluß seitens des Berichterstatters darauf hingev/iesen wurde, daß das OT. Orlande sgericht Celle in anderen Kali-Prozessen unter Billigung des Reichsgerichts für die zurückliegende Zeit eine hundertprozentige Aufwertung zugesprochen habe (Schreiben des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom selben Tage), so folgt daraus sowie aus der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Oktober 1961, kein Kal Bergwerk habe 1932 mehx\ eine Wartegeld-Aufwertung zu 100 # : -verweigert, nicht ohne weiteres, daß es sich bei den ver-gleichsv/oisc zugebilligten 3000 RM einzig um eine Herauf-setzung des Y/artegeldes gehandelt haben könne. Zu jener Zeit gab es laut Feststellung des Berufungsgerichts keine allgemein verbindlichen Richtlinien, wie nach Inflation und Einführung des Quotensystemo nunmehr die Vergütung der Kali-Interessenten festzusetzen sei; die Entscheidung mußte
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für jede Abbaugemeinde gesondert getroffen werden und hing ganz von der Lage des Einzelfalles ab (BU S. 29)« Unter solchen Umständen kann man ferner nicht, wie die Revision es versucht, aus der Erv/ähnung weiterer Ansprüche im Vergleichsprotokoll folgern, das Wartegeld müsse schon deshalb geringer als 3000 RM gewesen sein, weil sich andernfalls die Kali-Interessenten nicht unter gleichzeitigem Verzicht auf ihre sonstigen Ansprüche mit diesem Betrag begnügt haben würden; eine derartige Schlußfolgerung wäre um so weniger zwingend, als dabei außer der vom Berufungsgericht festgestellten allgemeinen Ungewißheit der Rechtslage noch die augenscheinliche Unbegründetheit jener Ansprüche, mindestens soweit sie auf Förderzins und Bxtrawartegeld gerichtet waren, als weiterer Unsicherheitsfaktpr hinzukäme. Mit ihrem Ein-wand, es sei ausgeschlossen, daß die Kali-Interessenten sich im Vergleichswege auf eine hälftige Herabsetzung des Wartegeldes eingelassen hätten, greift die Revision unzulässigerweise die tatrichterliche Würdigung an. Entgegen ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht auch nicht angenommen, die Streitigkeiten vor dem Vergleichsabschluß hätten sich vor allem auf die Aufwertung bezogen; es erblickt darin vielmehr zugleich eine Auswirkung des Quotensystems (BU S. 29).
4. Hält somit die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe das vertraglich vereinbarte Wartegeld von 6000 Mark mangels nachgewiesenen Zusammenschlusses der drei Gemeinden zu einem einheitlichen Unternehmen nicht kürzen, der rechtlichen Nachprüfung stand, so kommt es auf seine weitere Begründung, daß die Vertragsbestimmung des § 25 unklar und mißverständlich sei und daß dies zu Lasten der Beklagten gehen müsse, für die Entscheidung nicht mehr an. Ein Eingehen auf die Revisionsangriffe gegen diesen Teil der Urteilsbegründung erübrigt sich daher; es mag dazu unter Hinv/eis auf das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in der Sache
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(V ZR 21/61) lediglich bemerkt we.rden, daß
auch angesichts der Unstimmigkeiten und inhaltlichen Abweichungen, wie sie zwischen den Wartegeldbestimmungen der drei Abbauverträge bestehen, sowie im Hinblick auf das offenbar unbillige Ergebnis, das im Falle ihrer wortv/örtlichen Anwendung eintreten würde, der Beklagten kein Recht auf Dritte-lung des Wartegeldes zugebilligt werden könnte.
5. Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsfehler weist das angefochtene Teilurteil nicht auf. Die Revision war daher mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, daß die Zahlung, zu der die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kali-Interessenten von zu Händen
ihres Kalibevollmächtigten Beitzen zu erfolgen hat.
Die Kostenontscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Tasche Dr. Augustin RSthe
Dr. Freitag
Dr. Mattem