Ein in der Zeit zwischen der Währungsreform unciH dem Inkrafttreten des Lastenauogleichsgesetzo3 eingetragenes Grundpfandrecht geht in der Zwangsversteigerung allen Abgaboschuldcn im Hang nach, die an die Stelle von tJmstcl-lungsgrundochuldcn gotroten sind, ist aber vor denjenigen Abgaboschuldcn zu befriedigen, denen keine Umstollungs-grundschuld entsprochen hat. Grundschuld in Höhe von 13 000 Bl eingetragen, aus der nit Beschluß vom 10, Juni 1959 die Zwangsversteigerung dos Grundstücks ungeordnet wurde. Juni I960 wurden u.a. in folgender Reihenfolge zugetoilt; der Beklagten auf die Grundschuld Nr. 14 der Betrag von 13 000 BM und der Klägerin auf die Sicherüngshypothck Nr. 15 der Botrag von 248,17 Bl. Die Kreissparkasse OflHB (EtKb ^io al° beauftragte Stelle für die nicht fällige Hypothekengewinnabgabe aus dem Gruhdpfandrecht Nr. 11 eine Forderung von 11 349?32 DM angemeldet hatte, fiel aus. Sie hat gegen den Teilungsplan Widerspruch erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihre Forderung sei nicht an der von ihr beantragten Rangstelle, nämlich nicht vor der Zuteilung an die .Beklagte mit 13 000 EM eingesetzt worden. Sie vertritt die Ansicht, daß, wie sich aus § 111 Abs. 1 LAG ergebe, die gesamte Abgabeschuld nur einen einheitlichen Befriedigungsrang haben könne und dieser Rang hier der Rang des aus dem Grundpfandrecht Nr. 12 entstandenen Teils der Abgabeschuld sei, de* seinerseits (weil erst näoh § 91 Abs. 1 Mr. 1 MG und damit erst mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes entstanden) dem ■ Grundpföndrecht Nr. 14 der Beklagten nachgehe. Bas Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag den Widerspruch der Klägerin für begründet erklärt und ausgesprochen, daß von dem zur Verteilung stehenden Betrag von 11 349,32 DM an die Klägerin der Betrag von 11 101,15 DM .(ohne Beachtung der Hinterlegungs-zinsen) auszuzahlen ist. /oDie Vorschrift des § 113 Abs.4 LAG befaßt sich dagegen'mit denjenigen Abgabcschuldcn, die auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes in Pällen entstanden sind, in denen nach dem Hypotheken- Damit ist gesagt, daß vor den neuen Abgabeschulden auch die Grund-pfandrcchto befriedigt werden sollen, die erst in der Zeit zwischen der Y/ührungsrefprm und dem Inkrafttreten dos Lastcnausgleiohsgcsotzes eingetragen wurden. Da'aus der Hypothek Hr. 11 die Abgabeschuld aus einer unter § 113 Abs. 1 LAG fallenden IMstellungs-grundschuld und aus der Grundschuld Kr. 12,Weil es sich bei ihr um eine sogenannte Höchstbetragsgrundochuld im Sinne des § 2 Kr.-2 LAG An. 20) und damit sowohl die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 als auch die des § 113 Abs.4 LAG gegeben sind, erhebt sich die Präge, welchen Einfluß auf den Befriedigungsrang der gesamten Kypothokengewinnabgabe der Dmstand hat, daß die Grundschuld Hr. 14 der Beklagten in der Zeit zwischen der Währungsreform und dem Inkrafttreten des Lastenausgleichs-gosetzes und damit nach der Entstehung der Dmstellungs-grundochuld, aus der die Abgabesohuld für die Hypothek Hr. 11 hervorgegangen ist, aber vor der Entstehung der Abgaboschuld für die Grundschuld Hr. 12 im Grundbuch eingetragen wurde. Dio eine Ansicht geht von der Vorschrift des § 111 Abo. 1 LAG aus,nach der die Abgabeschulden als einheitliche öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, und folgert hieraus in entsprechender Anwendung des § 113 Abo. 1 Satz 1 BAG, daß sich der Befriedigungsrang der gesamten Hypothekengewinnabgabe nach dem Rang der in § 113 Abo. 4 Satz 1 BAG behandelten Abgabeochulden richte und dcohalb die in der Zeit zwischen der Währungsreform und dem Inkrafttreten des Lastonausgloichegosotzcs eingetragenen Grundpfandrechte der gesamten Hypothekonge-v/innabgabo und damit auch den aus früheren Umstellungs-grundochuldcn entstandenen Abgabeschulden vergingen (Steiner/ Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 7. Bio andere Ansicht, die sich auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck doo § 113 BAG stützt, geht dahin, daß beim Zusammentreffen bestehender und neuer Abgabeverpflichtungen nach § 113 Abs.4 BAG der .Befriedigungsrang der gesamten Hypothekengev/innabgabe in der Weise aufgeteilt werde, daß die in der Zeit zwischen der Währungarof orm und dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes eingetragenen Grundpfandrechte allen Abgabeschulden im Rang nachgingen, die an die Stolle von Umstellungsgrundschulden getreten seien, aber vor denjenigen Abgabeschulden zu befriedigen coien, denen keine Umstellungsgrundschuld entsprochen habe (KühneA/olff aaO §113 BAG An. 3 und 32; Harmening, Bastonausgleich § 113 BAG An. 27 und 29; Stsaröinger, BGB 11. Ei' tritt dem Landgericht darin bei, daß, wie bereits ausgcfiihrt, in § 113 Abs. 1 Satz 1 BAG der Befriedigungsrang nur für diejenigen Abgabeschulden geregelt ist, die aus früheren Umstellungsgrundechulden entstanden sind, daß in dieser Vorschrift der in § 113 Abs.*4 LAG behandelte Bofricdigungsrang nicht erwähnt ist, daß § 113 Abs.4 LAG zwar § 113 Abs. 2 und 3 LAG, nicht aber auch § 113 Abs. 1 LAG für entsprechend anwendbar erklärt und daß damit der Wortlaut dos § 113 LAG für die Aufteilung des Bofriedigungorangs in dem aufgeführten Sinne spricht. Andererseits werden durch die Aufteilung des Befriedigungsrangs der öffentlichen Last keine Interessen derjenigen verletzt, zu deren Gunsten in der Zeit zwischen der Währungsreform und dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes Grundpfandrechte eingetragen wurden; denn in diesem Zeitpunkt bestanden bereits die Umstellungsgrundschulden. DVO/UmstG gieichstehende Grundschuld befand, aus der keine Umatollungogrundschuld entstand und für die deshalb erst durch das Lastenausgleichsgesetz eine Abgabeverpflichtung begründet worden ist. Gerade aus dieser Begründung ergibt sich, wie auch von Bruhn (Rcchtspfleger 1957, 198, 205) anerkannt wird, daß die Anwendung des § 113 Abs.4 LAG zu einer Teilung des Befriedigungsrangs der öffentlichen Last führt. Diese Vorschrift kann aber mit Rücksicht auf die fast unmittelbar folgende Verschilft des § 113 LAG nur dahin verstanden werden, daß sie nur insoweit gilt, als sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, cs sich bei ihr also nur win einen Grundsatz handelt, der Auonahmon nicht auoschließt. Einer Aufspaltung des Befriedigungsrangs der öffentlichen Last otoht auch nicht entgegen, daß nach § 111 Abs. 1 Satz 2 LAG das, was in § 111 Abs. 1 Satz 1 LAG bestimmt Daraus kann deshalb nicht entnommen werden, daß nur in diesen Fällen oinc Ausnahme von der Einheitlichkeit der öffentlichen last gilt, weil sich, wie das Landgericht mit Recht auoführt, die §§ 118 und 119 LAG gar nicht mit der Aufspaltung der öffentlichen Last, sondern nur damit befassen, ob in den in diesen Vorschriften geregelten Fäilen eine öffentliche Last überhaupt entstanden ist» Auch aus dem Urteil des Senats vom 29» Mai 1957 - V ZR 74/55 (BGHZ 24, 329) ergibt sich nichts zugunsten der Revision». Soweit die Revision meint, § 113 Aba. 4 LAG verweise auf § 113 Abs.3 LAG und damit, da diese Vorschrift ihrerseits auf § 113 Abs. 1 LAG verweise, auch auf § 113 Abo. 1 LAG, übersieht sie, daß § 113 Abs.3 LAG nicht den Befriedigungsrang, sondern nur die Durchführung der Zwangsversteigerung betrifft und deshalb für die hier zu entscheidende Frage nichts ergibt. teilung von Sachverhalten, auf welche diese Ausnahmevorschriften koine Anwendung fänden, an dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Öffentlichen last auch im Zwangsversteige rungo verfahren feotzuhalten sei „ Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben, weil sich, wie bereits ausgeführt, dio Aufteilung des Bofriedigungsrangs der Öffentlichen last im Falle des § 113 Abs« 4 LAG bereits aus dem Iaotcnauogleichsge3otz selbst ergibt und deshalb durch die beiden von der Revision aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen nur, wie es in der von der Revision nicht beachteten Begründung zu § 8 19» AbgabohDV-LA.;:
ITa cho ehlagev/crk s j a Amtliche Sammlung: ja LAG §§111 Abs, 1, 113 Abs. 1 und 4 Ein in der Zeit zwischen der Währungsreform unciH dem Inkrafttreten des Lastenauogleichsgesetzo3 eingetragenes Grundpfandrecht geht in der Zwangsversteigerung allen Abgaboschuldcn im Hang nach, die an die Stelle von tJmstcl-lungsgrundochuldcn gotroten sind, ist aber vor denjenigen Abgaboschuldcn zu befriedigen, denen keine Umstollungs-grundschuld entsprochen hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Öffentlichen Last wird insoweit durchbrochen. BGH, Urt. v. 20. November 1962 - V ZR 31/61 - LG Lübeck V 2R 31/61 Verkündet ajc^OjNovember 1962 * SHHH Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Max B HHHHHIHP KG in H|________ ■ Blflpbtraße vertreten durch den persön- lich haftenden Gesellschafter Kaufmann Georg in Beklagten und Revisionsklägerin, ~ Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br» gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion KflB, diesei^er-treton durch die Kreissparkasse des Kreises in in Holstein als beauftragte Stelle der Oberfinanzdirektion bei der Verwaltung der Hypothekengewinn-abgabo, diese vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsboklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- / ' »• licho Verhandlung vom 20» November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuotor, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt! Bie Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 7. Bezembor I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Pür die Beklagte wurde am 30, November 1949 auf dem in Grundbuch von HflHIHHHVBarul 39 Blatt verzoich-nctcn Grundstück der Erbengemeinschaft einG Grundschuld in Höhe von 13 000 Bl eingetragen, aus der nit Beschluß vom 10, Juni 1959 die Zwangsversteigerung dos Grundstücks ungeordnet wurde. In diesem Zeitpunkt war das Grundstück in der Abteilung III dos Grundbuchs insgesamt wie folgt belastet.» Nr, 11 20 000 RM Darlehenshypothek für die Kreisaparkasse OflHHB in HcflfB, Nr, 12 5 000 DM Grundschuld, bereits vor dem 20, Juni 1948 eingetragen, aber nach § 2 Nr, 2 40, BVO/ ümstG im Verhältnis 1 s 1 umgo-stellt, Nr. 13 5 000 DM Grundschuld, Nr. 14 13 000 DM Grundschuld für die Beklagte, aus der die Zwangsversteigerung betrieben wurde, Nr, 15 1 293932 M Sicherungshypothek für die ■■ Klägerin. In dem Zwangsversteigerungsverfaihren hat die Kreis-oparkasse Oldenburg in Holstein als beauftragte Stelle bei der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe (vgl. § 1, 4 Abo. 1 Nr. 12 4. AbgabenBV-LA) Forderungen aus der aus den Grundpfandrechten Nr. 11 und 12 entstandenen Hypotheken gcwinnabgabc angcmoldct. In dem Versteigerungstermin vom 26. Januar I960 blieb die Beklagte Meistbietende. Auf ihren Antrag wurde nach § 113 Abs. 3 Satz 1 LAG der Termin aufgehoben und neuer Termin auf 23» Pebruar I960 festgesetzt. Nachdem in diosem Termin, in dem die Kreissparkasse Oflm wiederum die Forderungen aus der Hypothekon-gewinnabgabe angemeldct hatte, bis zu dem Ablauf einer Stunde soit dem Beginn der Versteigerung kein Gebot abgegeben.worden war, wurde die Versteigerung mit der aus § 113 Abo. 3 Satz 2 LAG sich ergebenden Maßgabe fortgesetzt. Auf Grund der hiernach geänderten Versteigerungsbedingungen blieb der Kaufmann 3Ä Meistbietender und erhielt antragsgemäß den Zuschlag. Die sofortige Beschwerde der Kreissparkasse gegen die Ertei- lung deo Zuschlags wurde mit Beschluß des Landgerichts in Lübeck vom 19. April I960 zurüekgewiesen. In dem Termin zur Verteilung des Erlöses vom 28. Juni I960 wurden u.a. in folgender Reihenfolge zugetoilt; der Beklagten auf die Grundschuld Nr. 14 der Betrag von 13 000 BM und der Klägerin auf die Sicherüngshypothck Nr. 15 der Botrag von 248,17 Bl. Die Kreissparkasse OflHB (EtKb ^io al° beauftragte Stelle für die nicht fällige Hypothekengewinnabgabe aus dem Gruhdpfandrecht Nr. 11 eine Forderung von 11 349?32 DM angemeldet hatte, fiel aus. Sie hat gegen den Teilungsplan Widerspruch erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihre Forderung sei nicht an der von ihr beantragten Rangstelle, nämlich nicht vor der Zuteilung an die .Beklagte mit 13 000 EM eingesetzt worden. Bas Vollstreckungsgericht hat daraufhin die Zuteilung der 248,17.,BES an die Klägerin und die Zuteilung der 13 000 Bl an die Beklagte in Höhe von 11 101,15 BI nicht ausgeführt und die Hinterlegung des Betrags von 11 349,32 DM (248,17 BI + 11 101,15 BM) mit der Maßgabe angeordnet, daß, falls der Widerspruch für begründet erachtet werde, die Auszahlung an die Kreissparkasse 0| erfolgen solle. Bio Klägerin ist der Meinung, daß der Teil der Hypothckongewinnabgabe, der aus dom Grundpfandrecht lfr» 11 entstanden sei, dem Grundpfandrecht Nr. 14 der Beklagten im Rang vorgegangen sei, und hat deshalb beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan vom 28. Juni I960 in der Zwang&versteigerungs-sache SflHI - K 1/59 - des Amtsgerichts, Zweigstelle Detr. das Grundstück von Band 39 , Blatt flU für be- gründet anzuerkennen, 2. zu bestimmen, daß von dem in.dieser Sache hinterlegten Betrag 11 101,15 BM nebst Hinterlegungs-Zinsen an die Klägerin ausgezahlt werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen. Sie vertritt die Ansicht, daß, wie sich aus § 111 Abs. 1 LAG ergebe, die gesamte Abgabeschuld nur einen einheitlichen Befriedigungsrang haben könne und dieser Rang hier der Rang des aus dem Grundpfandrecht Nr. 12 entstandenen Teils der Abgabeschuld sei, de* seinerseits (weil erst näoh § 91 Abs. 1 Mr. 1 MG und damit erst mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes entstanden) dem ■ Grundpföndrecht Nr. 14 der Beklagten nachgehe. Bas Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag den Widerspruch der Klägerin für begründet erklärt und ausgesprochen, daß von dem zur Verteilung stehenden Betrag von 11 349,32 DM an die Klägerin der Betrag von 11 101,15 DM .(ohne Beachtung der Hinterlegungs-zinsen) auszuzahlen ist. Hiergegen hat die Beklagte mit Einwilligung der Klägerin nach § 566 a ZPO Revision eingelegt. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrags von 2 777>02 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Restbetrags von 8 324,13 DM verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt insoweit Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Der Streit der Parteien betrifft die Präge, in welchem Verhältnis dip Vorschriften desr § 113 Abs. 1 und 4 LAG untereinander und zu der des § 111 Abs. 1 LAG stehen. Hach § 113 Abs, 1 LAG gehen in der Zv/angsversteigorung der öffentlichen Last nach'Maßgabe der Absätze. 2'fuind 3 Rechte vor, die vor oder im gleichen Rang mit einer der Umstellungsgrundschulden, denen die öffentliche Last entspricht, zu befriedigen .gewesen wären, wenn die Zwangsversteigerung vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichs-gosotsce (1. September 1952, § 375 LAG)durchgeführt worden wäre. Die Vorschrift regelt daher den Befriedigungsrang (vgl. hierzu IM § 111 LAG Nr. 1} nur für diejenigen Abgabe-Schulden, die aus früheren, nach § 120 LAG erloschenen Umstollungsgrundschulden entstanden sind. /oDie Vorschrift des § 113 Abs. 4 LAG befaßt sich dagegen'mit denjenigen Abgabcschuldcn, die auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes in Pällen entstanden sind, in denen nach dem Hypotheken- Sicherungsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen koine Umotollungsgrundschuld entstanden war, und bestimmt, daß hinsichtlich dieser Abgabcschuldcn die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über vergehende Rechte entsprechend für alle beim Inkrafttreten des Lastenauo-glcichogeoctzes bestehenden Rechte gelten. Damit ist gesagt, daß vor den neuen Abgabeschulden auch die Grund-pfandrcchto befriedigt werden sollen, die erst in der Zeit zwischen der Y/ührungsrefprm und dem Inkrafttreten dos Lastcnausgleiohsgcsotzes eingetragen wurden. Da'aus der Hypothek Hr. 11 die Abgabeschuld aus einer unter § 113 Abs. 1 LAG fallenden IMstellungs-grundschuld und aus der Grundschuld Kr. 12,Weil es sich bei ihr um eine sogenannte Höchstbetragsgrundochuld im Sinne des § 2 Kr.-2 40. DVO/ümstG handelte, die Abgabe- schuld erst mit dem Inkrafttreten des Lastcnausgleichs-gesotzos entstand (vgl. Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausglcich § 91. LAG Anm. 20) und damit sowohl die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 als auch die des § 113 Abs. 4 LAG gegeben sind, erhebt sich die Präge, welchen Einfluß auf den Befriedigungsrang der gesamten Kypothokengewinnabgabe der Dmstand hat, daß die Grundschuld Hr. 14 der Beklagten in der Zeit zwischen der Währungsreform und dem Inkrafttreten des Lastenausgleichs-gosetzes und damit nach der Entstehung der Dmstellungs-grundochuld, aus der die Abgabesohuld für die Hypothek Hr. 11 hervorgegangen ist, aber vor der Entstehung der Abgaboschuld für die Grundschuld Hr. 12 im Grundbuch eingetragen wurde. Es stehen sich insoweit zwei Ansichten gegenüber. Dio eine Ansicht geht von der Vorschrift des § 111 Abo. 1 LAG aus,nach der die Abgabeschulden als einheitliche öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, und folgert hieraus in entsprechender Anwendung des § 113 Abo. 1 Satz 1 BAG, daß sich der Befriedigungsrang der gesamten Hypothekengewinnabgabe nach dem Rang der in § 113 Abo. 4 Satz 1 BAG behandelten Abgabeochulden richte und dcohalb die in der Zeit zwischen der Währungsreform und dem Inkrafttreten des Lastonausgloichegosotzcs eingetragenen Grundpfandrechte der gesamten Hypothekonge-v/innabgabo und damit auch den aus früheren Umstellungs-grundochuldcn entstandenen Abgabeschulden vergingen (Steiner/ Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 7. Aufl. § 10 So 160; Bruhn, Rechtspfleger 1952, 523, 525 und 569, 572; Bohn/Bruhn, Der Laotcnauogleich Bd. I S. 199/200). Bio andere Ansicht, die sich auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck doo § 113 BAG stützt, geht dahin, daß beim Zusammentreffen bestehender und neuer Abgabeverpflichtungen nach § 113 Abs. 4 BAG der .Befriedigungsrang der gesamten Hypothekengev/innabgabe in der Weise aufgeteilt werde, daß die in der Zeit zwischen der Währungarof orm und dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes eingetragenen Grundpfandrechte allen Abgabeschulden im Rang nachgingen, die an die Stolle von Umstellungsgrundschulden getreten seien, aber vor denjenigen Abgabeschulden zu befriedigen coien, denen keine Umstellungsgrundschuld entsprochen habe (KühneA/olff aaO §113 BAG Anm. 3 und 32; Harmening, Bastonausgleich § 113 BAG Anm. 27 und 29; Stsaröinger, BGB 11. Aufl. Einleitung zu §§ 1113 ff Anm. 419 S. 1414; Hehlcrt JR 1953, 44; Ehring, MBR 19!52, 580, 581; von Spreckeloen, BllotZ 1952, 457, 463). Der Senat schließt sich der letzteren Ansicht an. Ei' tritt dem Landgericht darin bei, daß, wie bereits ausgcfiihrt, in § 113 Abs. 1 Satz 1 BAG der Befriedigungsrang nur für diejenigen Abgabeschulden geregelt ist, die aus früheren Umstellungsgrundechulden entstanden sind, - 8 ~ daß in dieser Vorschrift der in § 113 Abs.*4 LAG behandelte Bofricdigungsrang nicht erwähnt ist, daß § 113 Abs. 4 LAG zwar § 113 Abs. 2 und 3 LAG, nicht aber auch § 113 Abs. 1 LAG für entsprechend anwendbar erklärt und daß damit der Wortlaut dos § 113 LAG für die Aufteilung des Bofriedigungorangs in dem aufgeführten Sinne spricht. Wenn der Gesetzgeber entgegen diesem Wortlaut ein Zurücktreten der gesamten öffentlichen Last hinter alle beim Inkrafttreten des Lastenausglcichsgesetzos bestehenden Grundpfandrechte gewollt hätte, so hätte dies im Gesetz zu dem Ausdruck kommen müssen. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber, nachdem er im Interesse der Vereinfachung der Rechtslage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 LAG schon den Rang der TJmstcllungsgrundschuldon geopfert hat, im Palle des § 113 Abs. 4 LAG eine 'weitere Verschlechterung des Befriedi-gungsrangc der öffentlichen Last gewollt hat.. Andererseits werden durch die Aufteilung des Befriedigungsrangs der öffentlichen Last keine Interessen derjenigen verletzt, zu deren Gunsten in der Zeit zwischen der Währungsreform und dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes Grundpfandrechte eingetragen wurden; denn in diesem Zeitpunkt bestanden bereits die Umstellungsgrundschulden. Es ist auch durch nichts gerechtfertigt, diesen Gläubigern einen Vorrang vor den aus den Umsteilungsgrundschulden entstan-aenon Abgabeaehuldon lediglich auf Grund dss Zufalls sinzu-räumen, daß sich unter den alten Grundpfandrechten eine Hochstbotragshypothok oder eine dieser nach: § 2 Er. 2 40. DVO/UmstG gieichstehende Grundschuld befand, aus der keine Umatollungogrundschuld entstand und für die deshalb erst durch das Lastenausgleichsgesetz eine Abgabeverpflichtung begründet worden ist. Im übrigeil kennt die Gesetzgebung über den Lastenausgieich weitere Pälle der Aufspaltung dos Befriedigungsrangs der öffentlichen Last. Sie erfolgt auch, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt. nach § 59 Abs» 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl I 1003) und nach § 36 Abs. 2 19. AbgabonDV-LA„ Bezeichnend ist die Begründung zu § 8 dieser Durchführungsverordnung (abgedruckt in der BR-Drucksache 223/56), nach der dadurch, daß in § 36 Abs. 2 auf § 113 Abo. 4 DAG Bezug genommen, werde, dio Fülle vermehrt würden, in denen die öffentliche Last einen geteilten Be-friedigungorang-. erhalte. Gerade aus dieser Begründung ergibt sich, wie auch von Bruhn (Rcchtspfleger 1957, 198, 205) anerkannt wird, daß die Anwendung des § 113 Abs. 4 LAG zu einer Teilung des Befriedigungsrangs der öffentlichen Last führt. r . Zu den Angriffen der Revision ist im übrigen zu bemerken? Bach § 111 Abs. 1 Satz 1 LAG ruhen zwar die Abgabo-schulden als einheitliche Öffentliche Last auf dem Grundstück. Diese Vorschrift kann aber mit Rücksicht auf die fast unmittelbar folgende Verschilft des § 113 LAG nur dahin verstanden werden, daß sie nur insoweit gilt, als sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, cs sich bei ihr also nur win einen Grundsatz handelt, der Auonahmon nicht auoschließt. Dieser Grundsatz ist trotz dos § 113 LAG noch von Bedeutung. Br ist, falls dio Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, nur dahin eingeschränkt, daß der einheitliche Befriedigungorang dara nur ;}o,für dio in den beiden Teilen der Öffentlichen Last zuoam-nengefaßten Abgaboschulden besteht (Harmening aaO § 113 LAG Anm. 29; vgl. auch Kühne/Wolff aaO § 113 LAG Anm. 32). Einer Aufspaltung des Befriedigungsrangs der öffentlichen Last otoht auch nicht entgegen, daß nach § 111 Abs. 1 Satz 2 LAG das, was in § 111 Abs. 1 Satz 1 LAG bestimmt 10 ist, nicht in den Fällen der §§ 118 und 119 1AG gilt» Daraus kann deshalb nicht entnommen werden, daß nur in diesen Fällen oinc Ausnahme von der Einheitlichkeit der öffentlichen last gilt, weil sich, wie das Landgericht mit Recht auoführt, die §§ 118 und 119 LAG gar nicht mit der Aufspaltung der öffentlichen Last, sondern nur damit befassen, ob in den in diesen Vorschriften geregelten Fäilen eine öffentliche Last überhaupt entstanden ist» Auch aus dem Urteil des Senats vom 29» Mai 1957 - V ZR 74/55 (BGHZ 24, 329) ergibt sich nichts zugunsten der Revision». Von der Aufgabe des sogenannten "Zebra-Systems” ist dort nur im. Rahmen dos § 113 Abs. 1 LAG die Rede, und die absolute Befriedigungsfoige, die nach der Auffassung des Senats durch die Bestimmungen des § 113 Abs. 1 LAG begründet wird, bezieht sich nur auf die Eigen-tümorgrundpfandrechtc im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2. LAG. Das Urteil besagt deshalb nichts zu der hier zu entscheidenden Frage der Aufteilung des Befriedigungsrangs der Öffentlichen Last im Falle des § 113 Abs». 4 LAG. Soweit die Revision meint, § 113 Aba. 4 LAG verweise auf § 113 Abs. 3 LAG und damit, da diese Vorschrift ihrerseits auf § 113 Abs. 1 LAG verweise, auch auf § 113 Abo. 1 LAG, übersieht sie, daß § 113 Abs. 3 LAG nicht den Befriedigungsrang, sondern nur die Durchführung der Zwangsversteigerung betrifft und deshalb für die hier zu entscheidende Frage nichts ergibt. Die Revision meint schließlich, bei § 59 Abs. 2 des Gesetzes vom 24» August 1953 und § 36 Abs. 2 19» AbgabcnDV- LA handle cs sich um eng auszulcgende Auonahmcvorschriftenj hätte aber für Sondcrfälle die Durchbrechung der Einheitlichkeit dos Bofriodigungsrangs gesetzlich sanktioniert worden müssen, so ergebe sich hieraus, daß bei der Beur- 11 teilung von Sachverhalten, auf welche diese Ausnahmevorschriften koine Anwendung fänden, an dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Öffentlichen last auch im Zwangsversteige rungo verfahren feotzuhalten sei „ Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben, weil sich, wie bereits ausgeführt, dio Aufteilung des Bofriedigungsrangs der Öffentlichen last im Falle des § 113 Abs« 4 LAG bereits aus dem Iaotcnauogleichsge3otz selbst ergibt und deshalb durch die beiden von der Revision aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen nur, wie es in der von der Revision nicht beachteten Begründung zu § 8 19» AbgabohDV-LA.;: heißt, die Fälle vermehrt wurden, in denen die öffentliche Last einen geteilten Befriedigungsrang hat. Da die Ausführungen des Landgerichts auch im übrigen keinon Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten, war doron Revision mit der Kostenfolge der §§ 91 a, 97 ZPO zurückzuwcison« Dr. ü?asche Schuster Rothe Dr» Freitag Offterdinger