Ein Vermächtnis liegt immer dann vor, wenn nach dem Wil-lender an der Verfügung Beteiligten, insbesondere des Erblassers, der übernahmeberechtigte durch das Übernahme recht einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Mit-erben bekommen soll; eine reine Teilungsanordnung ist dann gegeben, wenn ein solcher Begünstigungswille fehlt. b) Ein Übern&hmerecht ist dann in der Regel Vermächtnis, wenn es in einem entgeltlichen Erbvertrag derart enthalten ist, daß Übernahmerecht und Entgelt des Berechtigten im Zusammenhang stehen. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Das Berufungsurteil nimmt wirksamen Widerruf des Erbvertrags durch das nachfolgende Testament ans Die Zuteilung des Hausgrundstücks an die beiden Kläger (§6 Abs. 1 des Vertrags) sei nicht Vorausvermächtnis, sondern bloße Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und daher frei widerruflich gewesen (§§ 2278 Abs. 2, 2299, 2253 BGB). § 55 I 2 und Fußnote 4); nur im letzteren Falle wurde ein Vermächtnis angenommen, im ersteren Falle eine reine Teilungsanordnung auch dann, wenn etwa der Bedachte durch Bestimmung eines günstigen übernahmeprei-ses vor den übrigen Miterben bevorzugt werden sollte Schließlich wurde auch diese Einschränkung aufgegeben; die nunmehr wohl herrschende Auffassung sieht ein Vermächtnis (neben einer Teilunge-anordnung) immer dann als möglich an, wenn der Bedachte gegenüber den übrigen Miterben nach dem Willen des Erblassers begünstigt werden soll, auch bei einem dem wahren Wert entsprechenden Übergabepreis, wo der Vermögensvorteil schon in der Einräumung des Gestaltungsrechts selbst liegen kann (Senatsurteil vom 23» März I960 V ZR 14/59 S. Das Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Rechtsinstituten wird nunmehr darin gesehen, ob der Bedachte die Zuwendung nur für den Pall erhalten soll, daß er wirklich (endgültiger) Erbe wird - dann reine Teilungsanordnung - oder neben und unabhängig von seiner Erbeinsetzung, also etwa auch im Pall der Erbausschlagung - dann zugleich Vermächtnis -(Senatsurteil aaO, OLG Hamburg aaO). Das Forderungsrecht kann von einer aufschiebenden Willensbedingung abhängig sein, wie beim Übernahmerecht davon, daß der Übernahmeberechtigte die Ausübung des Rechts erklärt (Boehmer aaO). Daß die Miterbenstellung die Bejahung eines Vermächtnisses nicht ausschließt, ergibt sich (gegenüber etwaigen Zweifeln auf Grund des Wortlauts von § 1939 BGB) eindeutig aus § 2150 BGB. Die Anrechnung auf den Erbteil ist als Kriterium brauchbar nur in dem Sinne, daß ein Recht zur Übernahme ohne jede Gegenleistung jedenfalls Vermächtnis ist, aber nicht auch im umgekehrten Sinne, daß jeder anzurechnende Übernahmepreis die Annahme eines Vermächtnisses, ausschlösse; sonst käme es bei jedem ’'entgeltlichen" Übernahmerecht entscheidend auf die rein technische Äußerlichkeit an, ob der übergabepreis nach dem Willen des Erblassers durch Verrechnung auf den Erbteil (der dadurch wertmäßig entsprechend gemindert würde) oder durch selbständige Zahlung (bei wertmäßig unvermindert bleibendem Erbteil) geleistet werden soll. antritt abhängig oder unabhängig ist, befriedigt wenig; einmal ist begrifflich nicht einzusehen, warum eine solche Verkoppelung mit der Erben Stellung, die als rechtsgeschäftliche Bedingung auch bei einem Vermächtnis ohne weiteres möglich wäre (vgl. oben) nehmen sollte; sodann aber ist praktisch die Feststellung eines (wirklichen oder hypothetischen) Erblasserwillens im einen oder anderen Sinne häufig sehr schwierig, wenn nicht un- 1 möglich; und schließlich würde diese Auffassung zu dem wenig sinnvollen Ergebnis führen, daß das Ubernahmerecht gerade in denjenigen Fällen, wo es mit anderen Verfügungen von Todes wegen im Rahmen eines Erbvertrages im engsten inneren Zusammenhang steht, als bloße Teilungsanordnung angesehen werden müßte und deshalb im Hinblick auf § 2278 Abs. 2 BGB, abweichend von den mit ihm zusammenhängenden vertragsmäßigen Verfügungen, an der Bindungswirkung des Erbvertrags nicht teilnehmen könnte, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Grenze ist vielmehr ohne .Rücksicht auf Erbteilsanrechnung und auf Abhängigkeit von der endgültigen Erbenstellung derart zu ziehen, daß ein Vermächtnis immer dann vorliegt, wenn nach dem Willen der Vertragsbeteiligten, insbesondere des Erblassers, der Übernahmeberechtigte durch das Übernahmerecht einen Ver- Bas Berufungsgericht führt zunächst als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale sowohl die Anrechnung auf den Erbteil als auch die Abhängigkeit von der Erbenstellung als vermeintlich gleichbedeutend auf; schon diese Gleichsetzung ist unrichtig (aaO). Das Oberlandesgericht stellt aber letzten Endes entscheidend gar nicht ma hierauf ab, vielmehr auf die Frage, ob der übernahmepreis nach dem Willen der Beteiligten unter dem wahren Grundstückswert lag; die Möglichkeit, daß auch bei einem dem wahren Wert entsprechenden Preis eine gewollte Bevorzugung und deshalb ein Vermächtnis vorliegen kann (oben 1), hat das Berufungsgericht ersichtlich überhaupt nicht in Betracht gezogen. Das Berufungsurteil hat zwar dem Wortlaut nach das Vorliegen eines Begünstigungswillens ohne Einschränkung verneint; aber die Möglichkeit liegt nicht fern, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß bei dieser tatsächlichen Feststellung jene rechtsirrig enge Auffassung über den Anwendungsbereich des Vermächtnisses eine entscheidende Bolle gespielt hat. Sollte aber ein Vermächtnis vorliegen, das nicht ausdrücklich als einseitig (§ 2299 BGB) bezeichnet ist, so drängt sich die Annahme auf, daß dieses Vermächtnis vertragsmäßiger Natur (§ 2278 BGB) und deshalb nicht frei widerruflich ist (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Falle war der Widerruf des Übernahmerechts durch das Testament unwirksam und konnte infolge dessen auch die übrigen im Erbvertrag enthaltenen Bestimmungen nicht kraft Zusammenhangs beseitigen, wie das Berufungsgericht anniramt. Maßgebend ist dann vielmehr die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob das Übernahmerecht und die übrigen Bestimmungen des Erbvertrags durch die Anfechtungserklärung der Erblasserin vernichtet worden sind.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 1939, 2048, 2278, 2299 a) Ein Übernahmerecht zugunsten eines Miterben in einer Ver fügung von Todes wegen kann auch bei objektiv vollwertigem Übernahmepreis Uber eine Teilungsanordnung hinaus ein Vermächtnis sein.. Ein Vermächtnis liegt immer dann vor, wenn nach dem Wil-lender an der Verfügung Beteiligten, insbesondere des Erblassers, der übernahmeberechtigte durch das Übernahme recht einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Mit-erben bekommen soll; eine reine Teilungsanordnung ist dann gegeben, wenn ein solcher Begünstigungswille fehlt. b) Ein Übern&hmerecht ist dann in der Regel Vermächtnis, wenn es in einem entgeltlichen Erbvertrag derart enthalten ist, daß Übernahmerecht und Entgelt des Berechtigten im Zusammenhang stehen. In diesem Palle hat das Vermächtnis, wenn es nicht ausdrücklich als einseitig, bezeichnet ist, in der Regel vertragsmäßigen Charakter. OLG Köln BGH, Urt. v. 8. November 1961 - V ZR 31/60 - LG Bonn V ZR 31/60 Verkündet am 8. November 1961 Symalla, Justizhaupt. Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Transportunternehmers Wilhelm 2. des Transportunternehmers Heinrich - Prozeßbevollmächtigter Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. gegen die Witwe Margarethe ■5 Str« geborene Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der V«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr.. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr, Mattern fjir Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. November 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Kläger sind zwei von drei Söhnen der verwitweten Beklagten. Am 22. August 1957 schlossen die Parteien einen notariellen "Erbvertrag’1. Darin setzte die Beklagte die drei Söhne zu je 1/3 zu Erben ein (§4) und "vermachte" ihnen den gesamten Grundbesitz zu gleichen Teilen (§2 Abs« 1, § 3) mit gleicher Lastenausgleichslast (§ 6 Abs. 2); die Erbaufteilung sollte zwei Jahre nach dem Tod der Beklag“ ten erfolgen (§ 7); hinsichtlich des den Hauptwert bildenden Hausgründstücks sollten die beiden Kläger zu je 1/2 Eigentümer werden und ihr Bruder Christian 1/3 des auf 4/3 des Einheitswerts festgesetzten sogenannten Erbwerts in bar erhalten (§6 Abs. 1); die beiden Kläger "übernahmen" die Hypothekensohulden des Hauses zu je 1/2 (§2 Abs. 2) und verpflichteten sich zur lebenslänglichen Versorgung, Beherbergung und Betreuung der Mutter (mit Einschränkung hinsichtlich der Krankheitskosten), zur Zahlung von monatlich 140 DM an sie und zur Tragung ihrer Steuern (§ 5)j die Beklagte übertrug mit sofortiger Wirkung Verwaltung und Nutznießung des gesamten Grundbesitzes auf den Erstkläger (§8, §9); alle vor Vertragsschluß gemachten Aufwendungen der drei Söhne für die Eltern sollten durch die vorstehende Aufteilung abgegolten sein (§ 10). Am 29» Oktober 1957 erklärte die Beklagte zu notarieller Urkunde die Anfechtung des Erbvertrages wegen Irrtums (über Abgabe und Inhalt ihrer Erklärungen sowie über das künftige Verhalten der Kläger zu ihr); die Anfechtungserklärung ging den Klägern am 2. Novem-ber 1957 zu. Ebenfalls am 29- Oktober 1957 errichtete sie ein notarielles Testament, in welchem sie alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen widerrief (Abschnitt IX), die Erbeinsetzung der drei Söhne zu je 1/3 mit anteiligem Lastenausgleich wiederholte (Abschnitt 111% IV Absatz 4), aber für die Teilung des Grundbesitzes eine andere Bestimmung traf (Zuweisung von Haus und Garten an Bruder Christian für 12 000 DM, von Garage und dazugehörigem Gelände an die Kläger für 6 000 IM, Abschnitt IV Absatz 1), Die Parteien streiten über die Portgeltung des Erbvertrags, Die Klage auf Peststellung der Gültigkeit des Vertrags wurde vom Landgericht zugesprochen, vom Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der Revision efstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe: Nach der von den Klägern in detf Revisionsverhand-lung als richtig bestätigten, dem Wortlaut entsprechenden Auslegung der Vor inst änzen geht der Klagantrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Erbvertrags ohne Einschränkung, umfaßt also sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Willenserklärungen. Das Berufungsurteil nimmt wirksamen Widerruf des Erbvertrags durch das nachfolgende Testament ans Die Zuteilung des Hausgrundstücks an die beiden Kläger (§6 Abs. 1 des Vertrags) sei nicht Vorausvermächtnis, sondern bloße Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) und daher frei widerruflich gewesen (§§ 2278 Abs. 2, 2299, 2253 BGB). Mit dem Widerruf dieser Bestimmung entfielen auch alle übrigen Bestimmungen des Vertrags, da sie ohne jene Bestimmung nicht getroffen worden währen „(Analogie zu §§ 159, 2085 BGB). Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. 1. Die Behandlung der Präge, ob bei Zuweisung.eines bestimmten Nachlaßgegenstands an einen einzelnen Miterben (sogenanntes übernahmerecht) eine bloße Teilungsanordnung oder in Verbindung damit zugleich ein Vermächtnis vorliegt, hat in der Rechtsprechung im Lauf der letzten Jahrzehnte eine gewisse Wandlung im Sinne zunehmender Ausweitung des Anwendungsgebiets des Vermächtnisses erfahren. Anfänglich wurde darauf abgestellt, ob die Zuweisung auf den Erbteil angerechnet werden sollte oder nicht (RG SeuffA 65 Nr, 227; KG OLG 9> 396; ebenso noch OGHZ 1, 161, dazu Anm. Boehmer MDR 1949, 287, sowie Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 55 I 2 und Fußnote 4); nur im letzteren Falle wurde ein Vermächtnis angenommen, im ersteren Falle eine reine Teilungsanordnung auch dann, wenn etwa der Bedachte durch Bestimmung eines günstigen übernahmeprei-ses vor den übrigen Miterben bevorzugt werden sollte (RG SeuffA aaO). Später wurde in dem zuletzt genannten Pall des Übernahmerechts zu einem unter dem wahren Wert liegenden Ubernahmepreis trotz angeordneter Anrechnung auf den Erbteil ein Vermächtnis bejaht, allerdings unter ausdrücklicher Beschränkung auf den Pall eines Übernahme-Preises unter Wert (RGZ 170, 163, 170; Staudinger/Lehmann, BGB 11. Aufl. § 2048 Rdn. 8). Schließlich wurde auch diese Einschränkung aufgegeben; die nunmehr wohl herrschende Auffassung sieht ein Vermächtnis (neben einer Teilunge-anordnung) immer dann als möglich an, wenn der Bedachte gegenüber den übrigen Miterben nach dem Willen des Erblassers begünstigt werden soll, auch bei einem dem wahren Wert entsprechenden Übergabepreis, wo der Vermögensvorteil schon in der Einräumung des Gestaltungsrechts selbst liegen kann (Senatsurteil vom 23» März I960 V ZR 14/59 S. 10 m. Nachw., im Anschluß an OLG Hamburg MDR 1950, 420; vgl. schon RG DR 1942, 977; Staudinger/Lehmann aaO; RGRK BGB 11. Aufl. § 2150 Anm. 12). Das Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Rechtsinstituten wird nunmehr darin gesehen, ob der Bedachte die Zuwendung nur für den Pall erhalten soll, daß er wirklich (endgültiger) Erbe wird - dann reine Teilungsanordnung - oder neben und unabhängig von seiner Erbeinsetzung, also etwa auch im Pall der Erbausschlagung - dann zugleich Vermächtnis -(Senatsurteil aaO, OLG Hamburg aaO). Der Senat hält daran fest, daß ein Übernahmerecht zugunsten eines Miterben auch bei objektiv vollwertigem Ubergabepreis über eine Teilungsanordnung hinaus ein Vermächtnis darstellen kann. Begrifflich erfordert ein Vermächtnis nur die Zuwendung irgend eines Vermögensvorteils in Gestalt eines 6 Forderungsrechts (§§ 1939, 2174 BGB). Der Vermögensvorteil kann bereits in der Möglichkeit der Entscheidung bestehen, den Übernahmegegenstand zu erwerben oder nicht. Das Forderungsrecht kann von einer aufschiebenden Willensbedingung abhängig sein, wie beim Übernahmerecht davon, daß der Übernahmeberechtigte die Ausübung des Rechts erklärt (Boehmer aaO). Daß die Miterbenstellung die Bejahung eines Vermächtnisses nicht ausschließt, ergibt sich (gegenüber etwaigen Zweifeln auf Grund des Wortlauts von § 1939 BGB) eindeutig aus § 2150 BGB. Begriffliche Bedenken gegen die Auffassung des Übernahmerechts als eines Vermächtnisses bestehen daher nicht. Was die Abgrenzung zur Teilungsanordnung anlangt, so sind die bisher vertretenen Unterscheidungsmerkmale allerdings problematisch. Die Anrechnung auf den Erbteil ist als Kriterium brauchbar nur in dem Sinne, daß ein Recht zur Übernahme ohne jede Gegenleistung jedenfalls Vermächtnis ist, aber nicht auch im umgekehrten Sinne, daß jeder anzurechnende Übernahmepreis die Annahme eines Vermächtnisses, ausschlösse; sonst käme es bei jedem ’'entgeltlichen" Übernahmerecht entscheidend auf die rein technische Äußerlichkeit an, ob der übergabepreis nach dem Willen des Erblassers durch Verrechnung auf den Erbteil (der dadurch wertmäßig entsprechend gemindert würde) oder durch selbständige Zahlung (bei wertmäßig unvermindert bleibendem Erbteil) geleistet werden soll. In diesem Sinne ist daher die Erbteilsanrechnung als Unterscheidungsmerkmal in der neueren Rechtsentwicklung mit Recht aufgegeben worden. Aber auch die neuerlich vertretene Grenzziehung danach, ob das Übernahmerecht vom späteren endgültigen Erbschafts- antritt abhängig oder unabhängig ist, befriedigt wenig; einmal ist begrifflich nicht einzusehen, warum eine solche Verkoppelung mit der Erben Stellung, die als rechtsgeschäftliche Bedingung auch bei einem Vermächtnis ohne weiteres möglich wäre (vgl. § 2177 BGB), dem Übernahme-recht den Charakter eines Vermächtnisses trotz Erfüllung von dessen begrifflichen Voraussetzungen (s. oben) nehmen sollte; sodann aber ist praktisch die Feststellung eines (wirklichen oder hypothetischen) Erblasserwillens im einen oder anderen Sinne häufig sehr schwierig, wenn nicht un- 1 möglich; und schließlich würde diese Auffassung zu dem wenig sinnvollen Ergebnis führen, daß das Ubernahmerecht gerade in denjenigen Fällen, wo es mit anderen Verfügungen von Todes wegen im Rahmen eines Erbvertrages im engsten inneren Zusammenhang steht, als bloße Teilungsanordnung angesehen werden müßte und deshalb im Hinblick auf § 2278 Abs. 2 BGB, abweichend von den mit ihm zusammenhängenden vertragsmäßigen Verfügungen, an der Bindungswirkung des Erbvertrags nicht teilnehmen könnte, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Grenze ist vielmehr ohne .Rücksicht auf Erbteilsanrechnung und auf Abhängigkeit von der endgültigen Erbenstellung derart zu ziehen, daß ein Vermächtnis immer dann vorliegt, wenn nach dem Willen der Vertragsbeteiligten, insbesondere des Erblassers, der Übernahmeberechtigte durch das Übernahmerecht einen Ver- * mögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben bekommen soll, während eine reine Teilungsanordnung nur dann gegeben ist, wenn ein solcher Begünstigungswille fehlt (vgl. Natter : . JZ 1959, 151); die Teilvingsanordnung beschränkt sich also gewissermaßen auf Fragen der technischen Durchführung der Erbauseinandersetzung, während die wertmäßige Gewichtsverteilung und Gewichtsverschie- bung Sache anderer Rechtsinstitute, insbesondere der Erbeinsetzung und des Vermächtnisses,ist. Pestzuhalten, ist andererseits daran, daß zur Bejahung eines Vermächtnisses ein bloß objektiver Vermögensvorteil nicht genügt, sondern ein hierauf gerichteter Wille der Vertragsparteien, insbesondere des Erblassers, erforderlich ist. Das entspricht sowohl dem Begriff der Zuwendung (§ 1939 BGB) als auch dem Sinn und Zweck eines Vermächtnisses. Fehlt es an diesem subjektiven Erfordernis, so liegt eine bloße Teilungsanordnung vor. Ein solcher Begünstigungswille ist insbesondere in der Regel bei einem sogenannten entgeltlichen Erbvertrag gegeben (hierüber vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 3° November 1961 V ZR 48/60). 2. Eben dieses subjektive Erfordernis wird ijmie allerdings vom Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht verneint. Das angefochtene Urteil führt aus:.Der Wille der Vertragschließenden sei unstreitig dahin gegangen, die drei Kinder nicht nur erbquotenmäßig, sondern auch wertmäßig zu gleichen Teilen am Nachlaß zu beteiligen. Das gelte im besonderen auch für das Hausgrundstück, wo der dritte Sohn Christian dasjenige, was die Kläger in Sachwerten erhielten, im Weg des Y/ertausgleichs durch Geld bekommen sollte. Eine etwaige objektive Höherwertigkeit des Grundstücks gegenüber dem zur Bereehnungs-grundlage bestimmten "Erbwert” sei der Beklagten nicht bewußt gewesen; sie habe sich im Gegenteil entweder über den wirklichen Grundstückswert keine Gedanken gemacht oder ihn mit dem "Erbwert" etwa gleichgesetzt. Eine Begünstigung der Kläger gegenüber Christian sei also nicht gewollt gewesen. Aber dieser tatsächlichen Feststellung liegt eine nach dem Gesagten (oben 1) fehlerhafte Rechtsauffassung von der Grenzziehung zwischen bloßer Teilungsanordnung und Vermächtnis zugrunde. Bas Berufungsgericht führt zunächst als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale sowohl die Anrechnung auf den Erbteil als auch die Abhängigkeit von der Erbenstellung als vermeintlich gleichbedeutend auf; schon diese Gleichsetzung ist unrichtig (aaO). Das Oberlandesgericht stellt aber letzten Endes entscheidend gar nicht ma hierauf ab, vielmehr auf die Frage, ob der übernahmepreis nach dem Willen der Beteiligten unter dem wahren Grundstückswert lag; die Möglichkeit, daß auch bei einem dem wahren Wert entsprechenden Preis eine gewollte Bevorzugung und deshalb ein Vermächtnis vorliegen kann (oben 1), hat das Berufungsgericht ersichtlich überhaupt nicht in Betracht gezogen. Eine derartige Annahme liegt gerade dann nahe, wenn es sich bei dem Übernahmegegenstand um ein Grundstück handelt, das den bedeutendsten Sachwert im Vermögen des Erblassers darstellt. Im vorliegenden Fall kommt noch Kihau, daß das Grundstück zugleich die räumliche und gegenständliche Grundlage für einen Geschäftsbetrieb (das Speditionsunternehmen der Kläger) bildet, sowie insbesondere, daß sich die Kläger ihrerseits gleichzeitig durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (sogar in derselben Urkunde) zu nicht unerheblichen laufenden Leistungen an die Beklagte verpflichtet haben (sogenannter entgeltlicher Erbvertrag, 10 vgl. das gesamte Urteil vom 3» November 1961). Das Berufungsurteil hat zwar dem Wortlaut nach das Vorliegen eines Begünstigungswillens ohne Einschränkung verneint; aber die Möglichkeit liegt nicht fern, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß bei dieser tatsächlichen Feststellung jene rechtsirrig enge Auffassung über den Anwendungsbereich des Vermächtnisses eine entscheidende Bolle gespielt hat. Hiernach läßt sich die Verneinung eines Vermächtnisses beim Hausübernahmerecht mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten. Sollte aber ein Vermächtnis vorliegen, das nicht ausdrücklich als einseitig (§ 2299 BGB) bezeichnet ist, so drängt sich die Annahme auf, daß dieses Vermächtnis vertragsmäßiger Natur (§ 2278 BGB) und deshalb nicht frei widerruflich ist (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Falle war der Widerruf des Übernahmerechts durch das Testament unwirksam und konnte infolge dessen auch die übrigen im Erbvertrag enthaltenen Bestimmungen nicht kraft Zusammenhangs beseitigen, wie das Berufungsgericht anniramt. Maßgebend ist dann vielmehr die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob das Übernahmerecht und die übrigen Bestimmungen des Erbvertrags durch die Anfechtungserklärung der Erblasserin vernichtet worden sind. 11 All diese Fragen bedürfen noch der tatrichterlichen. Prüfung. Aus diesem Grunde war Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache geboten. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Freitag Dro Mattem