Sie liegt in diesem Zeitpunkt für einen Jagdpachtvertrag schon vor, wenn sich die dreijährige Be sitz zeit eines Jagdscheins, allein durch weiteren Zeitablauf bis zu dem Beginn der Pacht zeit verwirklicht. b) Jagdpachtfähigkeit setzt voraus, daß der Pächter während dreier voller - wenn auch nicht zusammenhängender Jahre einen Jahresjagdschein besessen hat. Nach dem Tod BiflMHBN's, .eines Schwagers des Klägers, trat der Beklagte durch Nachtragsvertrag vom 26. April 1956 bis zu dem 31* März 1957 durch den Beklagten verlängert. Hai 1957 erklärten die Erben des verstorbenen Pächters daß sie mit der Vereinbarung des Erblassers mit dem Kläger vom 4. März 1957, an welchem Tag der Vertrag zwischen ihm und der Gemeinde BaflHft geschlossen worden sein soll, pachtfähig im Sinne des § 11 Abs.4 Satz 1 BJG gewesen sei und ob zu dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis die Zustimmung des Beklagten als Mitpächter notwendig gewesen sei. April 1957, dem Beginn der Jagdpacht für die Jahre 1954, 1955 und 1956, also während dreier Jahre, Jagdscheine besessen habe und damit zu diesem maßgeblichen Termin pachtfähig gewesen sei; die Zustimmung des Mitpächters sei rim Gesetz nicht vorgesehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit welcher er erneut den Mangel der Jagdpachtfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Mangel seiner Zustimmung als Mit Pächter zur Abtretung des Bu^BMBt* -sehen Paohtanteils geltend machte; zurückgewiesen. Jagdpachtvertrag zustande gekommen; dies sei zwar nicht dadurch bewirkt werden, daß der verstorbene Mitpäohter BügHBP seine Rechte aus dem Pachtvertrag vom 5. Mai 1952 an den Kläger abgetreten habe und seine Erben dieser Abtretung zugestimmt hätten, oder daß die Erbengemeinschaft der unteren Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten benannt hätte ($11 Bad-WUrttJagdG). Wohl aber erfülle der im März 1957 zwischen dem Kläger und der Gemeinde Ba^BHHHi abgeschlossene Vertrag alle Voraussetzungen, die das Gesetz für die Wirksamkeit eines Jagdpaehtvertrages normiere ($ 11 Abs. 2, 5 und 4--.. April 1957) - und nur auf diesen Zeitpunkt, dagegen nicht auf den Tag des Vertragsabschlusses komme es an -pachtfähig gewesen. c) Entgegen dem Wortlaut des $ 11 Abs.4 Satz 1 BJagdG sei Bchon derjenige jagdpachtfähig, der den vierten Jahresjagdschein besitze, ungeachtet o> er insgesamt drei volle Jahre lang Jahres jagdscheinbesitzer gewesen sei. d) Zum Eintritt des Klägers als Mitpächter in den Jagdpachtvertrag vom 5. Juli 1954 sei schließlich auch nicht die Zustimmung des überlebenden Mitpächters erforderlich, wobei es keine Rolle spiele, ob zwischen den Hitpächtem eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine Bruchteilsgemeinschaft bestehe. Es braucht auch nicht auf die Präge eingegangen zu werden, ob der im März niedergelegte Hachtragsvertrag zwischen der Verpächterin und dem Kläger der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform genügt oder ob der Eintritt eines weiteren Pächters in den Jagdpachtvertrag nicht der Schriftform bedarf (vgl. April 1957, dem Beginn der Pacht zeit, nicht pachtfähig im Sinne des § 11 Abs.4 Satz 1 BJG war. Haoh § 11 Abs.4 Satz 1 BJagdG darf Pächter nur sein, wer einen JahresJagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Beutschland besessen hat. Baraus entnimmt die Revision zuerst, daß der Pächter schon bei Abschluß des Jagdpachtvertrages, nicht erst bei Pachtbeginn, während dreier Jahre einen Jahresjagdschein besessen haben müsse. Soweit sich jedpch die dreijährige Besitzzeit eines Jagdscheins durch Zeitablauf bis zu dem Beginn der Paohtzeit noch verwirklichen lrann und die zu 3 Jahren allein noch fehlende Zeit aller Voraussicht nach sich verwirklichen wird und muß (nur eine Entziehung des Jagdscheins würde das noch verhindern können), ist die Pachtfähigkeit für diesen Vertrag schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben (ebenso Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz § 11 An. 4; früher zu dem RJG Behr/Ott/Hoth, die deutsche Reichsjagdgesetzgebung § 12 RJagd, B IV S. Es entspricht auch dem praktischen Bedürfnis, da Jagdscheine in der Regel zu dem Beginn des Jagdjahres erteilt werden und ein Inhaber von 3 Jahres Jagdscheinen in der Lage sein muß, eine Jagd nach Ablauf von 3 Jahren zu dem 1. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das Erfordernis, während dreier Jahre einen JahresJagdschein besessen zu haben, bedeute den Besitz des vierten JahresJagdscheins ohne Rücksicht darauf, ob die drei ersten Jagdscheine für drei volle Jahre Gültigkeit gehabt haben oder nicht. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Wortlaut des Gesetzes ("während dreier Jahre") dafür spricht, daß der Pächter drei volle - wenn auch nicht zusammenhängende - Jahre einen Jagdschein besessen haben muß. Es verweist aber darauf, daß nach § 13 Abs. 2 BJG der Jagdschein immer nur für die Dauer eines Jagdjahres, d.h. vom 1. März als Jahres Jagdschein ausgestellt werden könne • Für pachtfähig sei daher in Übereinstimmung mit den Parteien und dem Kreis Jagdamt derjenige zu erachten, der den vierten Jagdschein besitze, weil damit im Hinblick auf § 13 Abs. 2 BJG gesagt sei, daß der Betreffende im Verlauf und damit während dreier verschiedener JagdJahre Jahresjagdscheine besessen habe. Aus der Tatsache, daß der Jagdschein nur für eine bestimmte Zeitdauer, nämlich als Jahresjagdschein oder als Tagesjagdschein (der erstere im Rahmen des JagdJahres) ausgestellt wird, läßt sich Jedoch für die Auslegung des § 11 Abs.4 Satz 1 BJG nichts gewinnen. Die Einrichtung des Jahres Jagdscheines hätte für den Pall, daß die Pachtfähigkeit nur an den Besitz von 3 Jahresjagdscheinen ungeachtet ihrer Gültigkeitsdauer hätte geknüpft werden sollen, dem Gesetzgeber allenfalls die Formulierung nahegelegt, Pächter Sollte ein Jahresjagdschein aber während des Jagdjahres nur für die Dauer eines halben Jahres oder einer noch geringeren Zeitspanne ausgestellt worden sein, so-.ergibt sich aus der Benennung ttJahresjagdscheinn keineswegs, daß diese kürzere Besitzdauer gleich dem Besitz während des ganzen Jahres zu gelten hätte. Die Jagderfahrung und das Verantwortungsbewußtsein, welche beide im öffentlichen Interesse vom Pächter gefordert werden, werden durch den insgesamt 3 Jahre lang währenden Besitz eines Jagdscheins zwar nicht garantiert, immerhin stellt der Besitz während eines solchen Zeitraums einen gewissen Anhaltspunkt für diese Eigenschaften dar. Die Pachtfähigkeit setzt daher voraus, daß der Pächter einen Jahresjagdschein während dreier voller Jahre in Deutschland besessen hat (zutreffend Ifitzschke/ Schäfer, Bundesjagdgesetz § 11 An. 4). Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war dem Kläger von dem Erfordernis der Pachtfähigkeit auch keine Befreiung erteilt» Der Nachtrag wurde zwar später vom Kreisjagdamt nicht beanstandet; für eine Befreiung wäre überdies die obere Jagdbehörde, also das Regierungspräsidium zuständig gewesen (§§ 7 Abs.1, 28 Abs. 2 BadWürttJagdG).
Amtliche Sammlung: ja
BJagdG v. 29. Kovember 1952, BGBl I 780, § 11 Abe. 4 und 5
a) Jagdpachtfähigkeit oder Befreiung von diesem Erfordernis muß bei Abschluß des JagdpachtvertragB vorliegen. Sie liegt in diesem Zeitpunkt für einen Jagdpachtvertrag schon vor, wenn sich die dreijährige
Be sitz zeit eines Jagdscheins, allein durch weiteren Zeitablauf bis zu dem Beginn der Pacht zeit verwirklicht.
b) Jagdpachtfähigkeit setzt voraus, daß der Pächter während dreier voller - wenn auch nicht zusammenhängender Jahre einen Jahresjagdschein besessen hat.
BGH, Urt. v. 3. Juni 1959 - V ZR 31/58 - OLG Stuttgart
LG Rottweil a.I.
V ZR 31/58
Verkündet am 5« Juni 1959 Hirth, Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hecht ast reit
des Zahnarztes Gustav IstraBe 4P,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Schotterwerksbesitzer Vilhelm Kreis
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Fiepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger
für Recht erkannt s
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 1958 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer.des Landgerichts Rottweil vom 2. August 1957, an Verkühdungs Statt zugestellt am 7. August 1957,♦dahin abgeändert:
Bie Klage wird abgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand»
Der im Jahre 1953 verstorbene Gärtnermeister HflB-und der am 6. Februar 1957 verstorbene Gendarmeriemeister a.D. haben entsprechend dem Pachtvertrag
vom 5* Hai 1952 den Jagdbezirk JJ^QBl Nr. • "Hi| als Hochwaldrevier (etwa 667 ha) von der Gemeinde Bc
gepachtet. Nach dem Tod BiflMHBN's, .eines Schwagers des Klägers, trat der Beklagte durch Nachtragsvertrag vom 26. Juli 1954 als neuer Pächter in das Pachtverhältnis ein; gleichzeitig wurde der Beginn der Pacht auf 1. Juli 1954, das Sude auf 31. März 1963 festgelegt.
Der Kläger, der im November 1954 die Jagdprüfung abgelegt hat, erhielt am 5. November 1954 den ersteh Jagdschein, gültig vom 5. November 1954 bis 31• März 1955, erstmals verlängert am 5. April 1955 bis 31. März 1956, zu dem zweiten Male verlängert am 4. April 1956 bis 3i. März 1957 und zu dem dritten Male verlängert am 14. März 1957 für
die Zeit vom 1. April 1957 bis 31. März 1958. Im März 1955
kamen die Parteien überein, daB der Kläger den Pachtanteil des bezahle und für ihn die Jagd ausübe; er wur-
de von beiden Pächtern durch JagderlaubnisseheLn vom 31. März 1955 für die Zeit vom 1. April 1955 bis 31. März
1956 zur Ausübung der Jagd ermächtigt und dieser Mrlaub-
niBSchein am 1. April 1956 bis zu dem 31* März 1957 durch den Beklagten verlängert.
Zwei Tage vor dem Ableben BuflHMM's, am 4. Februar 1957, vereinbarte dieser mit dem Kläger, "daß von dem Zeitpunkt an, wo Herr BuflBHB die von ihm angepachtete Jagd nicht mehr ausüben kann oder will, oder im Falle seines Ablebens, seine Hechte aus dem Jagdpachtvertrag auf Herrn Wilhelm übergehen". Der Gemeinderat der Gemeinde
BafHHHBl genehmigte am 26. Februar 1957» daß der Kläger ab 1. April 1957 in den Pachtvertrag eintrete.
Dem Pachtvertrag vom 5. Kai 1952/26. Juli 1954 wurde im März 1957 ein Nachtrag folgenden Inhalts angeheftet:
"An die Stelle des amß. Februar 1957 verstorbenen Pächters Georg tritt ab 1. April 1957
Wilhelm Bfl0^ Schotterwerksbesitzer, BaflMIBH (siehe Gemeinderatsbeschluß vom 26...Februar 1957 $ 98).
BaMM, den März 1957."
Dieser Nachtrag ist vom Bürgermeister der 7erpä'öhtierin.n nicht unterzeichnet worden, vielmehr hat ihn nur der Kläger unter dem Vermerk ’’den Vertrag anerkennt: der Pächter" unterschrieben; der genaue Zeitpunkt der Unterschrift des Klägers steht nicht fest. Der mit dem ursprünglichen Vertrag zusammengeheftete Nachtrag wurde vom Bürgermeisteramt BaflIHMMN dem Kreis jagdamt vorgelegt, das den Vertrag nicht beanstandete (Sichtvermerk vom 15. Hai 1957)* Am 18. Hai 1957 erklärten die Erben des verstorbenen Pächters daß sie mit der Vereinbarung des Erblassers mit dem Kläger vom 4. Februar 1957 einverstanden sind.
Da der Kläger mit dem Beginn der Bockjagd das Jagd-recht als Pächter in Anspruch nahm, erwirkte der Beklagte am 28. Juni 1957 eine einstweilige Verfügung, durch welche dem Kläger das Betreten des Jagdbezirks verboten
wurde; diese einstweilige Verfügung wurde auf den Widerspruch des Klägers aufgehoben. Sie hat den Kläger zur vorliegenden Klage veranlaßt, mit welcher er die Feststellung begehrt, daß er mit Wirkung vom 1. April 1957 vollberechtigter mtpächter neben dem Beklagten für die Gemeindejagd
J^H^ •» bis zu dem 51* März
1963 sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Parteien stritten in erster Instanz darüber, ob der Kläger am 13. März 1957, an welchem Tag der Vertrag zwischen ihm und der Gemeinde BaflHft geschlossen worden sein soll, pachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJG gewesen sei und ob zu dem Eintritt des Klägers in das Pachtverhältnis die Zustimmung des Beklagten als Mitpächter notwendig gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Kläger am 1. April 1957, dem Beginn der Jagdpacht für die Jahre 1954, 1955 und 1956, also während dreier Jahre, Jagdscheine besessen habe und damit zu diesem maßgeblichen Termin pachtfähig gewesen sei; die Zustimmung des Mitpächters sei rim Gesetz nicht vorgesehen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit welcher er erneut den Mangel der Jagdpachtfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Mangel seiner Zustimmung als Mit Pächter zur Abtretung des Bu^BMBt* -sehen Paohtanteils geltend machte; zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungegerioht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent soheidunasgründe z
Das Berufungsgerieht kommt zu dem Ergebnis: Zwischen dem Kläger und der Gemeinde BaMNHMHM sei ein wirksamer
Jagdpachtvertrag zustande gekommen; dies sei zwar nicht dadurch bewirkt werden, daß der verstorbene Mitpäohter BügHBP seine Rechte aus dem Pachtvertrag vom 5. Mai 1952 an den Kläger abgetreten habe und seine Erben dieser Abtretung zugestimmt hätten, oder daß die Erbengemeinschaft der unteren Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten benannt hätte ($11 Bad-WUrttJagdG). Wohl aber erfülle der im März 1957 zwischen dem Kläger und der Gemeinde Ba^BHHHi abgeschlossene Vertrag alle Voraussetzungen, die das Gesetz für die Wirksamkeit eines Jagdpaehtvertrages normiere ($ 11 Abs. 2,
5 und 4--.. BJagdG),.möge,er/vor'oder^nach .den:idnitten>ji • l !.. a Verlängerung des Jagdscheins, also vor oder nach dem 14. März 1957 abgeschlossen worden sein, denn:
a) Dieser Vertrag genüge der Schriftform ($11 Abs. 3 Satz 1 BJagdG).
b) Der Kläger sei vom Tage des Inkrafttretens des Pachtvertrags (1. April 1957) - und nur auf diesen Zeitpunkt, dagegen nicht auf den Tag des Vertragsabschlusses komme es an -pachtfähig gewesen.
c) Entgegen dem Wortlaut des $ 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG sei Bchon derjenige jagdpachtfähig, der den vierten Jahresjagdschein besitze, ungeachtet o> er insgesamt drei volle Jahre lang Jahres jagdscheinbesitzer gewesen sei.
d) Zum Eintritt des Klägers als Mitpächter in den Jagdpachtvertrag vom 5. Mai 1952/26. Juli 1954 sei schließlich auch nicht die Zustimmung des überlebenden Mitpächters erforderlich, wobei es keine Rolle spiele, ob zwischen den Hitpächtem eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine Bruchteilsgemeinschaft bestehe.
Der Revisionskläger rügt zu b) Verletzung des $ 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 BJagdG, zu c) Verletzung de» $ 11 Abs. 4 BJagdG und zu d) Verletzung von $ 286 ZPO und §§' 705 ff BGB, da zwischen den Mitpächtem eine Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts bestanden habe. Zu der letzten Rüge führt er weiter aus, im Stadium der Aufhebung der Gesellschaft stehe die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 730 BGB). Die nach § 11 BadWürttJagdG für nicht jagdpachtfähige Erben vorgeschriebene Benennung eines jagdpachtfähigen Jagdausübungsberechtigten stelle eine Verwaltungshandlung der Gesellschaft dar, die nur im Einvernehmen mit dem Mitpächter wirksam getroffen werden könne; - Biese letzte Rüge bedarf keiner -näheren Prtt-*-fung. Es braucht auch nicht auf die Präge eingegangen zu werden, ob der im März niedergelegte Hachtragsvertrag zwischen der Verpächterin und dem Kläger der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform genügt oder ob der Eintritt eines weiteren Pächters in den Jagdpachtvertrag nicht der Schriftform bedarf (vgl. allgemein zur Präge des Eintritts eines Britten in einen Vertrag Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. Bd. II § 87 II; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd I § 31 Hl)* Pie Klage erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil der Kläger jedenfalls auch am 1. April 1957, dem Beginn der Pacht zeit, nicht pachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJG war.
Haoh § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG darf Pächter nur sein, wer einen JahresJagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Beutschland besessen hat. Hach Abs. 5 derselben Bestimmung ist ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Absöhluß dieser Vorschrift nicht entspricht, nichtig. Baraus entnimmt die Revision zuerst, daß der Pächter schon bei Abschluß des Jagdpachtvertrages, nicht erst bei Pachtbeginn, während dreier Jahre einen Jahresjagdschein besessen haben müsse. Richtig ist allerdings, daß der Pächter grundsätzlich schon beim Abschluß des
Jagdpachtvertrags pachtfähig sein muß. Dies wird auch durch die Vorschriften über die Versteigerung der Jagd betätigt. So hat sich der Jagdvorstand bei Verpachtungen im Vege der öffentlichen Versteigerung nach verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften bei Beginn der Versteigerung davon zu überzeugen, daß die Bieter jagdpachtfähig sind (vgl. § 4 Abs. 2 der 1; DVO zu dem BadWürttJagdG vom 20. März 1954^e®Bl S. 44; § 5 Abs.,1 der 1. DVO zu dem Hess JagdG vom 8. Ajtril 1953, GVB1 S. 47; § 7 Abs. 1 landesVO zu dem BhPfJagdfl vom 15. März 1956, GVB1 S. 15).
Soweit sich jedpch die dreijährige Besitzzeit eines Jagdscheins durch Zeitablauf bis zu dem Beginn der Paohtzeit noch verwirklichen lrann und die zu 3 Jahren allein noch fehlende Zeit aller Voraussicht nach sich verwirklichen wird und muß (nur eine Entziehung des Jagdscheins würde das noch verhindern können), ist die Pachtfähigkeit für diesen Vertrag schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben (ebenso Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz § 11 Anm. 4; früher zu dem RJG Behr/Ott/Hoth, die deutsche Reichsjagdgesetzgebung § 12 RJagd, B IV S. 139). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Erfordernisses der Pachtfähigkeit. Es entspricht auch dem praktischen Bedürfnis, da Jagdscheine in der Regel zu dem Beginn des Jagdjahres erteilt werden und ein Inhaber von 3 Jahres Jagdscheinen in der Lage sein muß, eine Jagd nach Ablauf von 3 Jahren zu dem 1. April pachten zu können. Auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der öffentlichen Ausbietung ist damit Genüge getan. Die Pachtfähigkeit ab Beginn der Pachtzeit läßt sich bei solcher Sachlage aus den Jagdscheinen der Eohtinteres-senten mit genügender Sicherheit bei Vertragsabschluß entnehmen; sollte aber dem Pächter noch vor Beginn der Pachtzeit sein Jagdschein entzogen oder der neue Jagdschein
zu dem 1. April nicht erteilt werden, so erlischt der Pachtvertrag (§ 13 DJG). Diesem Risiko dst der Verpächter gleichermaßen während der ganzen Pachtzeit ausgesetzt.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das Erfordernis, während dreier Jahre einen JahresJagdschein besessen zu haben, bedeute den Besitz des vierten JahresJagdscheins ohne Rücksicht darauf, ob die drei ersten Jagdscheine für drei volle Jahre Gültigkeit gehabt haben oder nicht.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Wortlaut des Gesetzes ("während dreier Jahre") dafür spricht, daß der Pächter drei volle - wenn auch nicht zusammenhängende - Jahre einen Jagdschein besessen haben muß. Es verweist aber darauf, daß nach § 13 Abs. 2 BJG der Jagdschein immer nur für die Dauer eines Jagdjahres, d.h. vom 1. April bis 31. März als Jahres Jagdschein ausgestellt werden könne • Für pachtfähig sei daher in Übereinstimmung mit den Parteien und dem Kreis Jagdamt derjenige zu erachten, der den vierten Jagdschein besitze, weil damit im Hinblick auf § 13 Abs. 2 BJG gesagt sei, daß der Betreffende im Verlauf und damit während dreier verschiedener JagdJahre Jahresjagdscheine besessen habe. Aus der Tatsache, daß der Jagdschein nur für eine bestimmte Zeitdauer, nämlich als Jahresjagdschein oder als Tagesjagdschein (der erstere im Rahmen des JagdJahres) ausgestellt wird, läßt sich Jedoch für die Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJG nichts gewinnen. Die Einrichtung des Jahres Jagdscheines hätte für den Pall, daß die Pachtfähigkeit nur an den Besitz von 3 Jahresjagdscheinen ungeachtet ihrer Gültigkeitsdauer hätte geknüpft werden sollen, dem Gesetzgeber allenfalls die Formulierung nahegelegt, Pächter
dürfe nur sein, wer den vierten Jahresjagdschein besitze.
In aller Regel wird nun der Jahresjagdsehein für ein ganzes Jahr ausgestellt, und für den Regelfall bedeutet daher der vierte Jahresjagdschein allerdings Jachtpachtfähigkeit. Sollte ein Jahresjagdschein aber während des Jagdjahres nur für die Dauer eines halben Jahres oder einer noch geringeren Zeitspanne ausgestellt worden sein, so-.ergibt sich aus der Benennung ttJahresjagdscheinn keineswegs, daß diese kürzere Besitzdauer gleich dem Besitz während des ganzen Jahres zu gelten hätte.
Auch Sinn und Zweck des § 11 Abs. $ Satz 1 BJG sprechen dafür, diese Bestimmung nach ihrem Vortlaut auszulegen. Die Jagderfahrung und das Verantwortungsbewußtsein, welche beide im öffentlichen Interesse vom Pächter gefordert werden, werden durch den insgesamt 3 Jahre lang währenden Besitz eines Jagdscheins zwar nicht garantiert, immerhin stellt der Besitz während eines solchen Zeitraums einen gewissen Anhaltspunkt für diese Eigenschaften dar. Beschränkte man die Voraussetzung für die Pachtfähigkeit auf drei Jahresjagdscheine, die jeweils Vielleicht nur wenige Monate gültig, gewesen sein könnten, so wäre der Zweck dieser Rechtseinrichtung gefährdet. Soweit im Sinzelfall im Hinblick auf die Pachtfähigkeit Härten auftreten sollten, ist im Gesetz ausdrücklich und hinreichend Abhilfe durch Zulassung von Ausnahmen vorgesehen (§11 Abs. 4 Satz 2 BJG). Die Pachtfähigkeit setzt daher voraus, daß der Pächter einen Jahresjagdschein während dreier voller Jahre in Deutschland besessen hat (zutreffend Ifitzschke/ Schäfer, Bundesjagdgesetz § 11 Anm. 4). Der erste Jagdschein des Klägers war nur vom 5. November 1954 bis 31. März 1955, also nur knapp fünf Monate gültig; def Kläger war daher vor; dem 5« November 1957 nicht pachtfähig»
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war dem Kläger von dem Erfordernis der Pachtfähigkeit auch keine Befreiung erteilt» Der Nachtrag wurde zwar später vom Kreisjagdamt nicht beanstandet; für eine Befreiung wäre überdies die obere Jagdbehörde, also das Regierungspräsidium zuständig gewesen (§§ 7 Abs. 1, 28 Abs. 2 BadWürttJagdG). Der im Härz 1957 mit der Gemeinde BaSflMH^ ^geschlossene Pachtvertrag ist daher gemäß § 11 Abs. 4- BJG nichtig.
Pie Klage erweist sich somit als unbegründet. Auf die Revision des Beklagten war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und» da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO)»auf die Berufung deB Beklagten die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock
Br. Mattem
Offterdinger