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BGH · V ZR 31/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 31/52

April 1950 eine Aussprache im Familienkreise statt, bei der die Klägerin, ihr Ehemann, Frl. Klara K|^fe die Ww. Anna Hanns dessen Ehefrau und der Notar Br. zugegen waren, zeitweise auch der Vertreter Über den In- halt der Besprechung im einzelnen herrscht Streit, Im Anschluss an die Unterredung nahm Br. Kfl|^ eine notarielle Verhandlung auf, in der die Klägerin - mit Zustimmung ihres Ehemannes - und ihre Schwester ihre Erbabfindungshypotheken von je 10 000 BM an den Beklagten - auch als indirekten Vertreter der zwei anderen RfHpBP Gläubiger -abtraten. Bie Klägerin ist der Ansicht, dass eine wirksame Abtre-tungrihrer Erbabfindungshypothek an den Beklagten nicht vorliege, weil es an der dinglichen Einigung zwischen ihr und dem Beklagten fehle. Ent scheidJ^sgxttodes Das Berufungsgericht führt aus: Der von der Klägerin mit der Abtretung verfolgte Zweck, im Interesse der Familie, insbesondere ihrer Mutter, durch die Abtretung den Fortbestand der Firma zu ermöglichen, sei Vertragsinhalt geworden. Zwar habe Notar Dr. K^H^ dem Beklagten die Abtretungsurkunde ohne weitere Erklärung überbracht, nach dem Inhalt der Besprechung der Gläubiger mit Hanns insbesondere ihren damaligen Erklärungen, habe deir Beklagte die Abtretung aber nur dahin verstehen können, dass ihr vertragsmässiger Zweck das Auffangen der Firma & Br* WflHBP sein sollte,worunter man verstanden habe, dass der Firma die Fortführung des Betriebes, möglich gemacht werden sollte. Der vertragliche Zweck sei aber infolge des alsbald von den HjUHHB Gläubigern gestellten Konkursantrags nicht erreicht worden, die Klägerin daher auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten gemäss § 812 Abs 1 Satz 2 BGB rückforderungsberechtigt, wobei es belanglos sei, ob Hanns K^B^ zvm Konkursantrag Veranlassung gegeben habe, da die Klägerin für sein Verhalten nicht einzustehen, insbesondere auch nicht den mit der Leistung bezweckten Erfolg gegen Treu und Glauben verhindert habe (§ 815. Für den Beklagten habe daher als Inhalt des Vertrages nur in Frage kommen können, was er und die übrigen Gläubiger am Nachmittag vorher erklärt hätten. genommen gewesen sei, die Sanierung der Firma durchzuführen, falls dies möglich, gewesen wäre* Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Abtretung der Hypothek nur zweckbedingt durch das Auffangen der Firma auffassen können und auch aufgefasst, sei rechtsirrig und denkgesetzlich nicht möglich. April 1950 mit Recht darauf hin, dass nach den Aussagen der bei der Besprechung zugegen gewesenen Zeugen Hiflfe, Müm und des zu Auf klär |mgs zwecken vernommenen Beklagten selbst bei der Besprechung vom Auffangen der Firma die Rede war u...d dass das auch der Zeuge Dr. K^|B bestätigt hat. Das Berufungsgericht stützt sich weiter darauf, dass Dr.Ko-berg der Klägerin dann am Abend erklärt hat, der Betrieb solle aufgefangen werden und deshalb sollten die Grundpfandrechte abgetreten werden. Es stellt daher fest, der Beklagte habe die schon am ^äcfcmittag vorgesehene Abtretung durch die Klägerin nur als zä dem vertraglichen Zweck angeboten auffas-sen können, die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen. Auch die wirtschaftliche Überlegung, dass dem Beklagten klar sein musste, die Klägerin könne kein Interesse haben, ohne Vorteil für die Firma der Familie ihre Hypothek der Sicherung 2«j Pur seine Entscheidung hat das Berufungsgericht auch eine Bekundung des Zeugen NflHP verwendet, dass der Beklag, te sogar positiv erklärt habe:f,Y/ir nehmen die Sicherheiten, werden wir uns nicht einig, so treten wir sie wieder ab, dann soll Herr versuchen, anderswo Geld zu bekommen.» Die Zeugen Müd^, Dr. und Me, im Sinne dieser Behauptung des Beklagten ausgesprochen Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen, was die Revision als einen Rechtsverstoss beanstandet. Das Berufungsgericht führt Gründe für die Richtigkeit der Aussage des im Gegensatz zu den zu dem Beklagten hinneigenden obigen Zeugen sm Rechtsstreit nicht interessierten Zeugen an. Es erscheint ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht ohne die von dem Zeugen wiedergegebene Äusserung des Beklagten anders entschieden hätte. Wenn besprochen wurde, dass die H^-[Gläubiger die Sicherheiten wieder aufgeben sollten, wenn niieht sie, sondern ein anderer die Fortführung der Firma ermöglichen würde, so erlaubte das keinen Umkehrschluss dahin, jdass die Sicherheiten den Gläubigern dann 3« Die Revision führt schliesslich, abgeleitet aus ihren vorhergehenden Rügen, noch ins Feld, auf Rechts-irrtum beruhe die Meinung des Berufungsgerichtes, der Beklagte und seine Mitgläubiger hätten nach drei Wochen den Konkursantrag noch nicht stellen dürfen. Wenn das Berufungsgericht hiezu noch weiter aus-führt, dass es der Klägerin auch unter* dem^v Gesichtspunkt d$s § 815 BGB nicht entgegengehalten werden könne, f^lls der Beklagte*durch unlauteres Vei ..alten die Fortführung des Betriebes unmöglich gemacht haben sollte, so ist das nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 286 ZPO
FirmaBerufungsgerichtGläubigerBesprechungHannsBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

2361 097
V ZR 31/52
er kündet am 13. Februar 1953 Y®alla>JustObSekr.
\q Urkundsbeam- I ® Namen des Volkes -der Geschäftsstelle.	In	dem	Rechtsstreit
 des Kaufmanns
 Otto Richard
9
Beklagten, Berufungsklägers. und Revisionsklägers.,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Ehefrau Gertrud gen. Gerda	geb.
BiB) Hefl^ $trasse
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. von Normann, Schuster, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock; für Recht erkannt:
BLe Revision des Beklagten gegen das Urtejll des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerijshts in Hamm vom 21. Bezember 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
. Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Witwe Anna	Hutter der Klägerin, war früher
 Inhaberin der* Seifenfabrik	Dr.	in	Mp|^p
und Eigentümerin des zu dem Firmenvermögen gehörigen im Grundbuch von HHBft Bd 281 Bl 7610 verzeichneten Grundbesitzes« Durch notariellen Vertrag vom 18. Mai 1949 übertrug sie ih-
i
rem Sohn Hanns Kpj|^^mit Wirkung vom 1. Juni 1949 das Unternehmen und den Grundbesitz. Gleichzeitig wurde für sie in Abteilung II des Grundbuches eine lebenslängliche Unterhaltsrente von 500 DM monatlich und in Abtlg. III für die Geschwister des Hanns Kplpp, die Klägerin und Frl-. Klara K^^p, je eine brieflose Erbabfindungshypothek von 10 000 DM eingetragen.	'	j
Das von Hanns KflHB) geführte Unternehmen kam bald in finanzielle Schwierigkeiten, die im März 1950 zu einer Besprechung mit dem beklagten, den Firmen Charles E. Me^p und HuiflP Handelsgesellschaft in tippp als den Hauptgläubigern führten;. Am Nachmittag des 4. April 1950 fand in den Geschäftsräume^, der Firma K^PP & Dr. Wpp|p eine wei-
fcatt, an der der Beklagte und seine Sekre-Charles E. Mepp, der Prokurist Hipp von ndelsgesellschaft, der Preis und Betriebs-der Negierung in MPPP, der Wirtschaft s-PP und der Notar Dr. KpP', ein Vetter der Klägerin, teiljnahmen, zeitweise auch der Vertreter Wi§-PPBP» der damails für die Firma Kppfc und Dr. WPPP)
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tätig war. Bei der Besprechung, über deren Inhalt im einzelnen Streit unter djen Parteien herrscht, wurde u.a. die Frage des Fortbestandes der Firma KflPP & Dr. W0HP erörtert. Die H|pppM Gläubiger forderten grundbuchliche Sicherungen.
tere Besprechung s tärin Frau Müpp, der Firma Hupp Ha prüfer Nppp von sachverständige S
Da hierzu die Mitwirkung der in
 wohnenden Angehörigen
 des Firmeninhabers Hanns Kp^|p erforderlich war,, wurden diese telefonisch herbeigerufen. Bei ihrem Eintreffen hatten die
 Hamburger Gläubiger bereits äie Geschäftsräume verlassen.
Es fand dann am Abend des 4. April 1950 eine Aussprache im Familienkreise statt, bei der die Klägerin, ihr Ehemann,
 Frl. Klara K|^fe die Ww. Anna	Hanns
 dessen Ehefrau und der Notar Br.	zugegen	waren,
 zeitweise auch der Vertreter	Über	den In-
halt der Besprechung im einzelnen herrscht Streit, Im Anschluss an die Unterredung nahm Br. Kfl|^ eine notarielle Verhandlung auf, in der die Klägerin - mit Zustimmung ihres Ehemannes - und ihre Schwester ihre Erbabfindungshypotheken von je 10 000 BM an den Beklagten - auch als indirekten Vertreter der zwei anderen RfHpBP Gläubiger -abtraten. Bie Klägerin reiste daraufhin wieder von ab. Ber Notar legte am 5. April 1950 dem Beklagten die am Vortageiaufgenommene Urkunde vor. Bie Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 4. Mai 1950. Bereits am 24. April 1950 stellten die	Gläubiger beim Amtsgericht in Münster
 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens Uber das Vermögen der Firmia	und	Br.	Ber	Konkurs	ist	sodann
 am 6. Mai 1950 eröffnet worden.
Bie Klägerin ist der Ansicht, dass eine wirksame Abtre-tungrihrer Erbabfindungshypothek an den Beklagten nicht vorliege, weil es an der dinglichen Einigung zwischen ihr und dem Beklagten fehle. Auf jeden Fall könne sie die Rückabtretung Aer Buchhypothek verlangen, weil der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei. Sie habe die Hypothek nur abgetreten, weil der Beklagte bzw. die	Gläubi-
ger zugesagt hätten, ihr väterliches Unternehmen zu sanieren und das Weiterlaufen des Betriebes zu ermöglichen. Bieser Zweck der Abtretung, der Vertragsinhalt geworden sei, sei durch den Konkursantrag der BMHP Gläubiger firmen vereitelt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, zur Berichtigung des Grundbuchs die Böschung zur Abtretung der Erbabfindung zu bewilligen,
 hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die im Grundbuch von MflHH Bd 281 Bl 7610 in Abt lg« II Nr 15 brief los eingetragene Erbabfindung in Höhe von 10 000 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1. Juni 1949 an die Klägerin abzutreten und die für die grundbuchliche Umschreibung erforderlichen Erklärungen und Eintragungsbewilligung dem Grundbuchamt	gegenüber	abzugeben.
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Der Beklagte ijiat beantragt,
4
die Klage abzuweisen.
Die Sanierung oder ein MAuffangen11 sei nicht Vertrags-„inhalt oder gar wesentlicher Bestandteil des Vertrages geworden. Die Gläubiger hätten zwar eine Zeitlang die Absicht gehabt, den Betrieb K^^p & Dr. Wflaufzufangen, durch weitere Belieferung mit Seifenrohstoffen aktionsfähig zu erhalten, durch das Verhalten des Firmeninhabers, der über die Lage des Betriebes und die weiteren Verpflichtungen unrichtige Angaben gemacht habe, sei jedoch die Durchführung dieäer Massnahmen unmöglich geworden.
Das Landgericht hat über den Inhalt der Besprechungen vom 4. April 1950 Beweis erhoben, die Wirksamkeit der Abtretung bejaht, £ber der Klage nach dem Hilfsantrage stattgegeben. .	|	’
Die Berufung lies Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabwei sung hinsichtlich des Hilfsantrags weiter und bezeichnet als verletzt die Vorschriften der §§ 133, 145 ff, 157, 812 Abs 1 Satz 2 BGB und des § 286 ZBO.
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Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Ent scheidJ^sgxttodes
 Das Berufungsgericht führt aus: Der von der Klägerin mit der Abtretung verfolgte Zweck, im Interesse der Familie, insbesondere ihrer Mutter, durch die Abtretung den Fortbestand der Firma zu ermöglichen, sei Vertragsinhalt geworden. Zwar habe Notar Dr. K^H^ dem Beklagten die Abtretungsurkunde ohne weitere Erklärung überbracht, nach dem Inhalt der Besprechung der	Gläubiger mit
 Hanns	insbesondere	ihren	damaligen	Erklärungen,
 habe deir Beklagte die Abtretung aber nur dahin verstehen können, dass ihr vertragsmässiger Zweck das Auffangen der Firma	& Br* WflHBP sein sollte,worunter man
 verstanden habe, dass der Firma die Fortführung des Betriebes, möglich gemacht werden sollte. Der vertragliche Zweck sei aber infolge des alsbald von den HjUHHB Gläubigern gestellten Konkursantrags nicht erreicht worden, die Klägerin daher auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten gemäss § 812 Abs 1 Satz 2 BGB rückforderungsberechtigt, wobei es belanglos sei, ob Hanns K^B^ zvm Konkursantrag Veranlassung gegeben habe, da die Klägerin für sein Verhalten nicht einzustehen, insbesondere auch nicht den mit der Leistung bezweckten Erfolg gegen Treu und Glauben verhindert habe (§ 815. BGB). .
1. Die Revision hebt zunächst hervor, dass Notar Dr. KflBl die Abtretungserklärung dem Beklagten ohne Vorbehalt oder Mitteilung über das überbracht habe, was am Abend vorher im Familienkreis besprochen worden war. Für den Beklagten habe daher als Inhalt des Vertrages nur in Frage kommen können, was er und die übrigen	Gläubiger	am Nachmittag vorher
 erklärt hätten. Das Berufungsgericht habe hierzu aber festgestellt, dass der Beklagte und die beiden anderen Gläubiger eine Sicherung ihrer Forderungen aus der Vergangenheit und Zukunft erreichen wollten, in erster Linie aber eine Sicherung, für ihre bisherigen Forderungen während in Aussicht
 
genommen gewesen sei, die Sanierung der Firma durchzuführen, falls dies möglich, gewesen wäre* Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Abtretung der Hypothek nur zweckbedingt durch das Auffangen der Firma auffassen können und auch aufgefasst, sei rechtsirrig und denkgesetzlich nicht möglich.
Dieser Angriff ist nicht berechtigt. Wenn die Hamburger Gläubiger eine Sicherung für ihre bereits bestehenden und ihrer künftigen Forderungen erreichen wollten, so war es erkennbar auch ihr. Wille, dass der Betrieb der notleidenden Firma fortgeführt jwerden sollte, dass sie weiter an die Firma liefern würden, wehn sie auch begreiflicherweise das nur tun wollten, falls auch ihre bisher entstandenen Forderungen, nicht nur die durch Weiterlieferung entstehenden,gesichert würden. Das Berufuhgericht weist bei der Beweiswürdigung und Auslegung der Erklärungen vom Nachmittag des 4. April 1950 mit Recht darauf hin, dass nach den Aussagen der bei der Besprechung zugegen gewesenen Zeugen Hiflfe,	Müm
 und des zu Auf klär |mgs zwecken vernommenen Beklagten selbst
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bei der Besprechung vom Auffangen der Firma die Rede war u...d dass das auch der Zeuge Dr. K^|B bestätigt hat.
Das Berufungsgericht stützt sich weiter darauf, dass Dr.Ko-berg der Klägerin dann am Abend erklärt hat, der Betrieb solle aufgefangen werden und deshalb sollten die Grundpfandrechte abgetreten werden. 22s ist der. Auffassung, Dr. K^Hfe babe damit das Ergebnis der Besprechung mit den Gläubigern vom Nachmittag wiedergegeben. Es stellt daher fest, der Beklagte habe die schon am ^äcfcmittag vorgesehene Abtretung durch die Klägerin nur als zä dem vertraglichen Zweck angeboten auffas-sen können, die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen. Mit diesen Erwägungen and Feststellungen hält das Berufungsgericht sich im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung und Vertragsauslegung. Sie lassen keinen Rechtsverstoss ersehen. Auch die wirtschaftliche Überlegung, dass dem Beklagten klar sein musste, die Klägerin könne kein Interesse haben, ohne Vorteil für die Firma der Familie ihre Hypothek der Sicherung
 
he?, ben] sieb
 eines ihr{ unbekannten Gläubigers zu opfern, entspricht nur Erfahrung und den Denkgesetzen«
2«j Pur seine Entscheidung hat das Berufungsgericht auch eine Bekundung des Zeugen NflHP verwendet, dass der Beklag, te sogar positiv erklärt habe:f,Y/ir nehmen die Sicherheiten, werden wir uns nicht einig, so treten wir sie wieder ab, dann soll Herr	versuchen,	anderswo Geld zu bekommen.»
Der Beklagte hatte hierzu bei der Beweisaufnahme erklärt, die Zurverfügungstellung bzw. Rückabtretung der hypothekarischen Sicherungen sei nur in Verbindung'mit dem Gedanken erörtert worden, dass nicht die	Gruppe,	sondern
 ein anderer Geldgeber die Sanierung durchführen würde, wobei in erster Linie an die Kreissparkasse	gedacht	worden sei. Die Zeugen Müd^, Dr.	und	Me,
 im Sinne dieser Behauptung des Beklagten ausgesprochen Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen, was die Revision als einen Rechtsverstoss beanstandet.
Auch diese Unterlassung kann das Urteil nicht zu Pall bringen. Das Berufungsgericht führt Gründe für die Richtigkeit der Aussage des im Gegensatz zu den zu dem Beklagten hinneigenden obigen Zeugen sm Rechtsstreit nicht interessierten Zeugen	an.	Es	versagt	damit stillschweigend den
 entgegenstehenden Aussagen den Glauben, und es ist nicht anzunehmen, dass es sie übersehen und damit gegen § 286 ZPO verstoßsen hat. Abgesehen davon würde aber auch das Urteil auf einem solchen Verstoss nicht beruhen. Der Schwerpunkt der BeweisWürdigung des Vorderrichters liegt nicht in jener Bekundung des Zeugen	ist nur einer der verschie-
denen Gründe für die Überzeugung des Vorderrichters. Es erscheint ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht ohne die von dem Zeugen wiedergegebene Äusserung des Beklagten anders entschieden hätte. Wenn besprochen wurde, dass die H^-[Gläubiger die Sicherheiten wieder aufgeben sollten, wenn niieht sie, sondern ein anderer die Fortführung der Firma ermöglichen würde, so erlaubte das keinen Umkehrschluss dahin, jdass die Sicherheiten den	Gläubigern	dann
i . . i i . t
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verbleiben sollten, wenn zwar kein Dritter, aber auch sie selbst nicht, die vorgesehene Hilfe leisten würden.
3« Die Revision führt schliesslich, abgeleitet aus ihren vorhergehenden Rügen, noch ins Feld, auf Rechts-irrtum beruhe die Meinung des Berufungsgerichtes, der Beklagte und seine	Mitgläubiger	hätten	nach
 drei Wochen den Konkursantrag noch nicht stellen dürfen. Dem Beklagten könne kein Vorwurf gemacht werden, weil Hanns K^^^ sie hinters Dicht geführt habe, Dieser Angriff scheint den massgebenden rechtlichen Gesichtspunkt
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zu verkennen. Dör Rückforderungeanspruch ist entstanden, weil der vom Berufungsgericht ermittelte Vertragszweck - Auf fangen der Firma ohne jede Einschränkung - nicht erreicht worden,ist. Auf die Frage eines Verschuldens • des Beklagten k<j>ramt es dabei nicht an.
Wenn das Berufungsgericht hiezu noch weiter aus-führt, dass es der Klägerin auch unter* dem^v Gesichtspunkt d$s § 815 BGB nicht entgegengehalten
. i
werden könne, f^lls der Beklagte*durch unlauteres Vei ..alten die Fortführung des Betriebes unmöglich gemacht haben sollte, so ist das nicht zu beanstanden.
Nur wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert, ist der Rückforde-
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rungsanspruch ausgeschlossen, nicht aber wenn dies ein Dritter tut^ dem der Erfolg nur zu gute kommen soll.	j
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Nach alledem iwar die Revision als unbegründet mit
 der1 Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
X)r. Tasche
 Dr.v,Normann
 Dr,
Schuster
 Piepenbrock
Dr. Oechßler