* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 443/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 443/04

Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 13. Nichts anderes gilt für den eine Gehörsrüge nach §321a ZPO zurückweisenden Beschluss (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Gehörsrüge28RothZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 31/06
vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Eine Begründung dieses Beschlusses war nicht erforderlich (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Nichts anderes gilt für den eine Gehörsrüge nach §321a ZPO zurückweisenden Beschluss (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005, III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2005 -20 495/03 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 85/05 -