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BGH · V ZR 30/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 30/79

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte nicht befreit. Als Sicherheit - auch für einen Grundstücksankaufkredit - bot er der Beklagten die fünf Grundschulden auf dem Grundstück der Klägerin an. Zu diesem Zwecke händigte der Leiter der Zweigstelle G der Zeuge V(MS, CflBBI ein entsprechendes Formular aus, das OMIHi mit einer Unterschrift der Klägerin (die sich nicht an der für die "Unterschriften der Grundstückseigentümer" vorgesehenen Stelle, sondern unter einem Trennungsstrich in dem für bankinteme Feststellungen vorgesehenen Abschnitt befindet) zurückbrachte. Als Sicherheit wurde auf dem Grundstück KMHMstraße M eine Grundschuld über 900 000 DM für die Beklagte bestellt. Wegen der unter Nr. 11 eingetragenen Grundschuld beantragte sie im September 1975 die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin, die dann mit Beschluß des Amtsgerichts vom 9. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden für unzulässig erklärt. Soweit das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin^ die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung "festzustellen", als Antrag im Sinne des § 767 ZPO ausgelegt hat, bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat angenommen, die den Rechtsgrund für die Abtretung der Eigentümergrundschulden an die Beklagte bildende Sicherungsabrede der Parteien sei nichtig, da die Klägerin die Zweckerklärung vom 8. Dezember 1971 wirksam nach § 123 BGB angefochten habe; der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden stehe daher die Bereicherungseinrede der Klägerin entgegen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung u.a. ausgeführt, es sehe als erwiesen an, daß CHIMI die Klägerin zur Unterzeichnung der Zweckerklärung vom 8. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision meint - das Berufungsgericht bereits rechtsfehlerhaft eine arglistige Täuschung der Klägerin durch CflBiB und die Kausalität einer etwaigen Täuschung für die Unterzeichnung der Zweckerklärung bejaht hat; denn jedenfalls sind die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 123 BGB der Beklagten gegenüber nicht erfüllt. Eine arglistige Täuschung der Klägerin durch cHIHB rechtfertigt eine Anfechtung gegenüber der Beklagten nur, wenn entweder (?■■■■ im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB war oder die Beklagte die von CVHHB als Drittem im Sinne der Vorschrift verübte Täuschung gekannt hat oder hätte kennen müssen. a) Vom Wortlaut des §123 Abs. 2 BGB her ist Dritter .jeder außer dem, der die Willenserklärung abgegeben hat und dem gegenüber sie abgegeben worden ist. Sie hat dementsprechend einen am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligten dann nicht als Dritten angesehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen war (vgl. Die Eigenschaft als Dritter ist auch dann verneint worden, wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte wegen seiner engen Beziehungen zu dem Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint (vgl. Aber selbst wenn der Täuschende nicht Vertreter oder Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ist oder zu sein scheint, muß unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Interessenlage beurteilt werden, ob aufgrund besonderer Umstände die Eigenschaft als Dritter zu verneinen ist (BGH Urteile vom 6. Danach muß Chrobak Jedoch unter Jedem der in der Rechtsprechung aufgezeigten Gesichtspunkte als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB angesehen werden: Einmal ist CflHIBder Klägerin nach deren eigenen Vortrag nicht als Vertrauensperson der Beklagten gegenübergetreten. Er wollte bei der Beklagten für ein eigenes Bauvorhaben einen Kredit aufnehmen und bot der Bank unter Hinweis auf die ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht die Abtretung von fünf Grundschulden zur Sicherheit an. Wenn die Beklagte dann trotz der die vorgeschlagene Grundpfandrechtsübertragung deckenden Generalvollmacht noch eine persönliche Erklärung der Grundstückseigentümerin verlangte und den Kreditnehmer zu deren Beschaffung veranlaßte. so wird dieser damit nicht zur Vertrauensperson der finanzierenden Bank im Verhältnis zur Grundstückseigentümerin, auf deren Grundbesitz die zur Absicherung des Kredites notwendigen Grundschulden lasten. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Beklagte mit dem Wunsch nach Sicherheiten eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte. Da auch keine sonstigen Gesichtspunkte dafür ersichtlich sind, das Verhalten des CflIHB dem der Beklagten gleichzusetzen, ist er als Dritter im Sinne des §123 Abs. 2 BGB anzusehen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Beklagten keine Fahrlässigkeit zur Last, wenn sie die Täuschung der Klägerin nicht erkannte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte gewußt, daß CflHIHi von der Klägerin als Hausverwalter eingesetzt war, und hat angesichts der damit verbundenen Interessenkollision des Hausverwalters Die Übertragung der Grundschulden auf die Beklagte fiel zwar nicht in den Kreis der üblichen Verrichtungen eines Hausverwalters, sie war aber durch die dem (JflflH von der Klägerin erteilte Generalvollmacht Hzur Besorgung aller ... Die Zweckerklärung enthält die unmißverständliche Angabe, daß auf dem Grundstück der Klägerin fünf Grundschulden zu Je 100 000 DM lasten, die als Sicherheit für alle Forderungen der Beklagten gegen CflHHI dienen sollen. Die Beklagte war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aber nun nicht mehr gehalten, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Unterschriftsleistung durch Täuschung herbeigeführt worden ist oder nicht. Auch der Umstand, daß die Erklärung nicht - wie in dem Formular vorgesehen - vor der Klägerin in den Geschäftsräumen der Niederlassung der Beklagten, sondern in der Wohnung der Klägerin unterzeichnet worden ist, zwang nicht zu Zweifeln an der korrekten Art und Weise dieser Unterschriftsleistung. Da - wie oben bereits erwähnt -die Unterzeichnung einer Urkunde an der falschen Stelle in der Regel auf einem bloßen Versehen des Schreibenden beruht, ist die Folgerung des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin über die wesentlichen Punkte der Zweckerklärung aufklären müssen; dabei wäre dann die arglistige Täuschung durch CfliBB erkennbar geworden. Die Zweckerklärung weist in ihrer Einleitung deutlich und unmißverständlich darauf hin, daß das Grundstück der Klägerin mit fünf Grundschulden zu Je 100 000 DM belastet ist. Abschnitt wird ebenso klar ausgeführt, daß diese Grundpfandrechte als Sicherheit für alle gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegen Peter CBHI der Beklagten zustehen. Da sonstige Umstände, die zu einer fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten von einer arglistigen Täuschung der Klägerin durch CflMB führen konnten, nicht ersichtlich sind, muß der Anfechtung der Sicherungsvereinbarung aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung der Erfolg versagt bleiben. September 1975 gegenüber der Beklagten erklärte Anfechtung der Zweckerklärung gemäß § 119 BGB führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Die Anfechtung ist aber erst rund 10 Monate später, und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt. Die Klägerin kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens hei Vertragsschluß Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden erheben. Wie bereits oben im Zusammenhang mit § 123 BGB ausgeführt worden ist, hat die Beklagte keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht (insbesondere Aufklärungsoder Nachforschungspflicht) verletzt.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 8 WEG § 123 BGB § 767 ZPO § 123 BGB
GrundstückBGBGrundschuldenTäuschungUnterschriftZweckerklärungKlägerinGeneralvollmacht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 30/79
URTEIL
Verkündet am
17. Oktober 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, Straße B,	C,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. HB■ -
und
 gegen
Elisabeth Hl
 Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts München für die Gemarkung Hacken-Viertel eingetragenen Grundstücks München 2, Sendlinger Straße 59. Das Grundstück ist mit einem Mietshaus bebaut.
Am 30. April 1971 schloß die Klägerin mit der Firma Internationale	&	Co.	KG
(IHAC) einen schriftlichen Hausverwaltervertrag betreffend die Verwaltung des Mietshauses. In einer schriftlichen
 
"Hausverwalter-Vollmacht” vom selben Tage ermächtigte die Klägerin die IHAC zu ihrer Vertretung "in allen die Verwaltung des Grundstücks betreffenden Angelegenheiten gegenüber Privatpersonen und Behörden". Prokurist der IHAC war der Kaufmann Peter CflHHK persönlich haftende Gesellschafterin war dessen Ehefrau Marianne CM*
Am 17. Mai 1971 erteilte die Klägerin Peter
 eine notarielle Generalvollmacht mit folgendem Wortlaut:
"Ich ernenne hiermit Herrn Peter ClHHH ... zu meinem Generalbevollmächtigten unter Genehmigung alles für mich bereits Gehandelten und ermächtige ihn zur Besorgung aller meiner persönlichen und Vermögensangelegenheiten mit der Befugnis, für mich alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist.
Der Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, diese Vollmacht ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte nicht befreit.
Diese Bevollmächtigung ist befristet bis zu dem
1.	Mai 1972 und bis zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich. "
Unter Verwendung dieser Vollmacht bestellte Chrobak in vollstreckbaren Urkunden am 3. November 1971 auf dem Grundstück der Klägerin fünf Eigentümerbriefgrundschulden zu Je 100 000 DM. Die Grundschulden wurden am 1. Dezember 1971 in das Grundbuch eingetragen. Gleichfalls im November/Dezember 1971 nahm	mit	der	Zweigstelle
 Gern der Beklagten Verhandlungen wegen der Finanzierung eines Bauträger-Vorhabens auf. Dazu wollte dBm das
 Grundstück MflHHH, KflHMBstraße # erwerben. Als Sicherheit - auch für einen Grundstücksankaufkredit - bot er der Beklagten die fünf Grundschulden auf dem Grundstück der Klägerin an. Er beabsichtigte, die Grundpfandrechte unter Verwendung der Generalvollmacht an die Beklagte abzutreten. Diese verlangte Jedoch eine von der Grundstückseigentümerin persönlich Unterzeichnete "Zweckerklärung sowie Abtretungs- und Verpfändungserklärung".
Zu diesem Zwecke händigte der Leiter der Zweigstelle G der Zeuge V(MS, CflBBI ein entsprechendes Formular aus, das OMIHi mit einer Unterschrift der Klägerin (die sich nicht an der für die "Unterschriften der Grundstückseigentümer" vorgesehenen Stelle, sondern unter einem Trennungsstrich in dem für bankinteme Feststellungen vorgesehenen Abschnitt befindet) zurückbrachte. Die "Zweckerklärung", die das Datum vom 8. Dezember 1971 trägt, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Auf dem Grundbesitz Anwesen Str. ■ im Eigentum von Elisabeth Hl
 lastet unter lfd.Nr.11 eine Grundschuld von DM 100.000
12	100.000
13	100.000
14	100.000
15	100.000
I.	Zweckbestimmung
1. Diese Grundschuld dient als Sicherheit für alle - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche, die Ihrem GesamtInstitut aus der bankmäßigen Geschäft sverbindung, insbesondere aus der Gewährung von Krediten in irgendeiner Form oder Art, aus Bürgschaften, aus Wechseln - auch soweit sie von Dritten hereingegeben worden sind - aus Abtretung und gesetzlichem Forderungsübergang gegen ...
 
Herrn Peter CflHHH ... oder gegen dessen . . . Rechtsnachfolger ... gegenwärtig oder künftig zustehen. ...
2. -6. ...
II.	...
III.	...
IV.	..."
Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1971 kaufte CMBMI das Grundstück KflHHBstraße U für 260 000 DM.
Mit zwei notariell beglaubigten Erklärungen vom 15. Dezember 1971 trat dann	aufgrund	der	Generalvollmacht
 vom 17. Mai 1971 für die Klägerin handelnd, die fünf Grundschulden an die Beklagte ab. CBBI erhielt im Januar 1972 die endgültige Kreditzusage der Beklagten für einen Kredit von 500 000 DM, der teilweise zur Finanzierung des Ankaufs des Grundstücks Karneidstraße 8 diente. Im Zuge des Bauvorhabens KHHBstraße 8 wurde der Kredit später erhöht. Als Sicherheit wurde auf dem Grundstück KMHMstraße M eine Grundschuld über 900 000 DM für die Beklagte bestellt. Nach Aufteilung des Grundstücks gemäß § 8 WEG wurden die mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile im Jahr 1974 mit einer weiteren Grundschuld über 475 000 DM zugunsten der Beklagten belastet. Als das Bauvorhaben KflBHlstraße 9 ins Stocken geriet, wurde der CÜBB gewährte Kredit notleidend.
Mit Schreiben vom 5. September 1974 an erklärte die Klägerin den Widerruf der Generalvollmacht. Dies teilte sie dem Leiter der Zweigstelle GQH| der Be-
 
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klagten, dem 2eugen WflHV, am 3. Oktober 1974 telefonisch und am 4. Oktober 1974 schriftlich mit.
Unter dem 14. März 1975 schrieb die Klägerin an die Beklagte, CHHB habe die ihm erteilte Generalvollmacht zur Verfolgung eigener finanzieller Interessen mißbraucht und 5 Eigentümergrundschulden in Höhe von Je 100 000 DM auf ihrem Grundstück eintragen lassen. CHBI habe ihr seinerzeit ein Formular zur Unterschrift vorgelegt, bei dem es sich nach seinen Angaben um eine Grundschuldbestellung in Höhe von 50 000 DM in ihrer eigenen Sache handele. Im September 1974 habe sie durch Zufall von der Eintragung der 5 Grundschulden Kenntnis erlangt.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1975 an die Beklagte focht der anwaltliche Vertreter der Klägerin die Erklärung vom 8. Dezember 1971 wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) an.
Die Beklagte ließ sich am 1. Juli 1975 vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschulden erteilen. Wegen der unter Nr. 11 eingetragenen Grundschuld beantragte sie im September 1975 die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin, die dann mit Beschluß des Amtsgerichts vom 9. Oktober 1975 angeordnet wurde. Im April 1976 wurde außerdem auf Antrag der Beklagten die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet.
Die Klägerin begehrt die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage (mit noch weiteren Anträgen, die
 
später zurückgenommen worden sind) abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden für unzulässig erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin^ die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung "festzustellen", als Antrag im Sinne des § 767 ZPO ausgelegt hat, bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken.
II.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die den Rechtsgrund für die Abtretung der Eigentümergrundschulden an die Beklagte bildende Sicherungsabrede der Parteien sei nichtig, da die Klägerin die Zweckerklärung vom 8. Dezember 1971 wirksam nach § 123 BGB angefochten habe; der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden stehe daher die Bereicherungseinrede der Klägerin entgegen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung u.a. ausgeführt, es sehe als erwiesen an, daß CHIMI die Klägerin zur Unterzeichnung der Zweckerklärung vom 8. Dezember 1971 durch arglistige Täuschung veranlaßt habe. Da CflHBÜ aber im Verhältnis der Parteien zueinander nicht "Dritter” im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB gewesen sei,
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greife die Anfechtung gegenüber der Beklagten durch.
Aber selbst wenn	»'Dritter"	gewesen sein sollte,
 wäre die Zweckerklärung der Beklagten gegenüber anfechtbar, weil sie die Täuschung habe kennen müssen.
III.
Das obige Ergebnis hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
1.	Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision meint - das Berufungsgericht bereits rechtsfehlerhaft eine arglistige Täuschung der Klägerin durch CflBiB und die Kausalität einer etwaigen Täuschung für die Unterzeichnung der Zweckerklärung bejaht hat; denn jedenfalls sind die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 123 BGB der Beklagten gegenüber nicht erfüllt.
2.	Eine arglistige Täuschung der Klägerin durch cHIHB rechtfertigt eine Anfechtung gegenüber der Beklagten nur, wenn entweder (?■■■■ im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB war oder die Beklagte die von CVHHB als Drittem im Sinne der Vorschrift verübte Täuschung gekannt hat oder hätte kennen müssen. Beide Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben:
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a) Vom Wortlaut des §123 Abs. 2 BGB her ist Dritter .jeder außer dem, der die Willenserklärung abgegeben hat und dem gegenüber sie abgegeben worden ist. Werden Erklärender oder Empfänger bei der Abgabe oder Entgegennahme der Willenserklärung rechtsgeschäftlich oder gesetzlich vertreten, so ist auch der Vertreter nicht Dritter (RGZ 101, 98; BGHZ 20, 36, 39; BGH Urt. vom 21. Juni 1974, V ZR 15/73, NJW 1974, 1505). Die Rechtsprechung hat den vom Wortsinn abgeleiteten Begriff des Dritten als zu weit gefaßt angesehen. Sie hat dementsprechend einen am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligten dann nicht als Dritten angesehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen war (vgl. BGHZ 33, 302; BGH Urt. vom 20. Juni 1962, V ZR 209/60, NJW 1962, 1907; Urt. vom 26. September 1962, VIII ZR 103/62, NJW 1961, 811; Urt. vom 5. April 1965, VIII ZR 182/63,
MDR 1965, 653; Urt. vom 6. Juli 1978, III ZR 63/76,
NJW 1978, 2144; Urt. vom 8. Februar 1979, III ZR 2/77,
NJW 1979, 1593). Das gilt insbesondere für den vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfen (vgl. BGHZ 47, 224, 230). Die Eigenschaft als Dritter ist auch dann verneint worden, wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte wegen seiner engen Beziehungen zu dem Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint (vgl. BGHZ 33, 302, 310). Aber selbst wenn der Täuschende nicht Vertreter oder Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ist oder zu sein scheint, muß unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Interessenlage beurteilt werden, ob aufgrund besonderer Umstände die Eigenschaft als Dritter zu verneinen ist (BGH Urteile vom 6. Juli 1978 und 8. Februar 1979, aaO).
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Der erkennende Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fest, die auch in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat (vgl. Soergel/ Hefermehl, BGB 11. Aufl. § 123 Rdn. 33; MünchKomm-Kramer §123 Rdn. 19; Schubert, AcP 168, 471; Palandt/Heinrichs, BGB 39. Aufl. § 123 Anm. 1 d cc). Danach muß Chrobak Jedoch unter Jedem der in der Rechtsprechung aufgezeigten Gesichtspunkte als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB angesehen werden: Einmal ist CflHIBder Klägerin nach deren eigenen Vortrag nicht als Vertrauensperson der Beklagten gegenübergetreten. Die Klägerin will nämlich erst im Jahre 1974 (also mehrere Jahre nach Unterzeichnung der Zweckerklärung vom 8. Dezember 1971) erfahren haben, daß CHUB ihr im Dezember 1971 ein Formular der Beklagten mit dem Text der Zweckerklärung zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Ihr war also 1971 der Sicherungswunsch der Beklagten unbekannt.
Im übrigen war	unabhängig	davon, wie er
 der Klägerin gegenüber in Erscheinung trat, auch nicht die Vertrauensperson der Beklagten. Er wollte bei der Beklagten für ein eigenes Bauvorhaben einen Kredit aufnehmen und bot der Bank unter Hinweis auf die ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht die Abtretung von fünf Grundschulden zur Sicherheit an. Wenn die Beklagte dann trotz der die vorgeschlagene Grundpfandrechtsübertragung deckenden Generalvollmacht noch eine persönliche Erklärung der Grundstückseigentümerin verlangte und den Kreditnehmer zu deren Beschaffung veranlaßte.
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so wird dieser damit nicht zur Vertrauensperson der finanzierenden Bank im Verhältnis zur Grundstückseigentümerin, auf deren Grundbesitz die zur Absicherung des Kredites notwendigen Grundschulden lasten. CSHÜ wurde dadurch weder Vertreter noch beauftragter Verhandlungsführer noch Verhandlungsgehilfe der Beklagten beim Abschluß der Sicherungsvereinbarung mit der Klägerin. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Beklagte mit dem Wunsch nach Sicherheiten eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte. CHB blieb der kreditsuchende Kaufmann, der im eigenen Interesse zusätzlich zu der ihm von der Grundstückseigentümerin erteilten Generalvollmacht noch eine persönliche Erklärung der Klägerin betreffend die Verwendung der Grundschulden als Sicherheit für einen ihm zu gewährenden Kredit benötigte. Er wurde dadurch nicht der Beklagten näher zugeordnet als er der Klägerin als deren Generalbevollmächtigter war.
Da auch keine sonstigen Gesichtspunkte dafür ersichtlich sind, das Verhalten des CflIHB dem der Beklagten gleichzusetzen, ist er als Dritter im Sinne des §123 Abs. 2 BGB anzusehen.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Beklagten keine Fahrlässigkeit zur Last, wenn sie die Täuschung der Klägerin nicht erkannte.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte gewußt, daß CflHIHi von der Klägerin als Hausverwalter eingesetzt war, und hat angesichts der damit verbundenen Interessenkollision des Hausverwalters
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*r"
im Verhältnis zur Klägerin mit einem Mißbrauch der Vollmacht gerechnet. Die Übertragung der Grundschulden auf die Beklagte fiel zwar nicht in den Kreis der üblichen Verrichtungen eines Hausverwalters, sie war aber durch die dem (JflflH von der Klägerin erteilte Generalvollmacht Hzur Besorgung aller ... persönlichen und Vermögensange-legenheiten ...w gedeckt. Wenn bei dieser Sachlage eine Nach-prüfungspflicht der Beklagten über den Umfang der dem Cflflfll im Innenverhältnis übertragenen Geschäfte bestand (grundsätzlich trägt der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauches, vgl. BGH NJW 1966, 1911), so hat die Beklagte einer solchen Pflicht genügt. Sie hat sich mit der Vorlage der Generalvollmacht durch CflflH nicht begnügt, sie hat darüber hinaus den Abschluß einer Sicherungsvereinbarung mit der Klägerin persönlich - unter Ausschluß einer Vertretung auf ihrer Seite durch CflflHI - verlangt. Die Zweckerklärung enthält die unmißverständliche Angabe, daß auf dem Grundstück der Klägerin fünf Grundschulden zu Je 100 000 DM lasten, die als Sicherheit für alle Forderungen der Beklagten gegen CflHHI dienen sollen.
Falls die Grundstückseigentümerin diese Erklärung unterzeichnen würde, wären alle Zweifel über den Umfang der Vertretungsmacht des Cflflfl im Innenverhältnis ausgeräumt.
Die Klägerin hat - wie sie in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten hat - die Zweckerklärung eigenhändig unterzeichnet. Die Beklagte war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aber nun nicht mehr gehalten, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Unterschriftsleistung durch Täuschung herbeigeführt worden ist oder nicht. Die Zweckerklärung selbst gab hierzu keinen Anlaß.
Die Unterzeichnung unter der für die Unterschrift vorge-
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sehenen Stelle in einem Abschnitt für bankinterne Vermerke brauchte nicht zu dem Verdacht zu führen, die Unterschrift sei durch arglistige Täuschung veranlaßt worden. Eine derartige Unterzeichnung beruht in aller Regel auf einem bloßen Versehen des Schreibenden. Der Erklärungsgegner braucht daher nicht nachzuprüfen, ob ausnahmsweise hierfür eine arglistige Täuschung der Grund war.
Auch der Umstand, daß die Erklärung nicht - wie in dem Formular vorgesehen - vor der Klägerin in den Geschäftsräumen der Niederlassung der Beklagten, sondern in der Wohnung der Klägerin unterzeichnet worden ist, zwang nicht zu Zweifeln an der korrekten Art und Weise dieser Unterschriftsleistung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Leiter der Zweigstelle GflB der Beklagten, der Zeuge WSH|, seinerzeit CSHHI aufgefordert, die Klägerin in die Zweigstelle zwecks Unterschrift sleistung zu bitten. CHHHM habe sodann in Anwesenheit des Zeugen ein Telefongespräch geführt, von dem der Zeuge angenommen habe, die Klägerin sei die Gesprächspartnerin.	habe	nach	dem	Gespräch	dem
 Zeugen mitgeteilt, die Klägerin komme nicht zur Zweigstelle. Bei dieser sich dem Zeugen so darstellenden Sachlage, bestand für ihn keine Verpflichtung, nunmehr selbst Kontakt zur Klägerin persönlich aufzunehmen. Zahlreiche schriftliche Willenserklärungen werden in Abwesenheit des Erklärungsempfängers unterzeichnet und von Dritten dem Partner des Rechtsgeschäftes überbracht, ohne daß dabei der Verdacht der unkorrekten Herbeiführung der Unterschrift auftreten müßte. Hinzu kommt vorliegend, daß CiHHI mit dem von der Klägerin in der Wohnung
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Unterzeichneten Formular dem Zeugen WflBi den Personalausweis der Klägerin vorlegte. Hier mit der Möglichkeit eines unbefugten Gebrauchs des Ausweises und einer arglistigen Täuschung rechnen zu müssen, würde zu einer unvertretbaren Belastung des Geschäftsverkehrs führen.
Der Senat vermag dem Berufungsgericht auch nicht darin zu folgen, aufgrund der Unterzeichnung der Erklärung unterhalb der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß die Klägerin die Erklärung nicht durchgelesen habe; das wiederum habe offen gelassen, ob ClHiHI die Klägerin nicht getäuscht habe. Da - wie oben bereits erwähnt -die Unterzeichnung einer Urkunde an der falschen Stelle in der Regel auf einem bloßen Versehen des Schreibenden beruht, ist die Folgerung des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt.
Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin über die wesentlichen Punkte der Zweckerklärung aufklären müssen; dabei wäre dann die arglistige Täuschung durch CfliBB erkennbar geworden. Die Zweckerklärung weist in ihrer Einleitung deutlich und unmißverständlich darauf hin, daß das Grundstück der Klägerin mit fünf Grundschulden zu Je 100 000 DM belastet ist. Im anschließenden I. Abschnitt wird ebenso klar ausgeführt, daß diese Grundpfandrechte als Sicherheit für alle gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegen Peter CBHI der Beklagten zustehen. Angesichts dieser klaren Formulierung war eine nähere Erläuterung des Inhalts der Zweckerklärung nicht geboten.
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Da sonstige Umstände, die zu einer fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten von einer arglistigen Täuschung der Klägerin durch CflMB führen konnten, nicht ersichtlich sind, muß der Anfechtung der Sicherungsvereinbarung aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung der Erfolg versagt bleiben.
IV.
1.	Die mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 23. September 1975 gegenüber der Beklagten erklärte Anfechtung der Zweckerklärung gemäß § 119 BGB führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Die Anfechtung ist nämlich - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 119 BGB im übrigen erfüllt sind - verspätet erfolgt. Die Klägerin hatte spätestens im November 1974 Kenntnis von dem Anfechtungsgrund (mit Schreiben vom 8. November 1974 hatte die Beklagte der Klägerin auf deren Bitte eine Ablichtung der Zweckerklärung übersandt). Die Anfechtung ist aber erst rund 10 Monate später, und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt. Eine verspätete Anfechtung würde auch dann vorliegen, wenn die mit Schreiben vom 13. Mai 1975 erklärte Anfechtung nach §123 BGB zugleich eine Anfechtung nach § 119 BGB enthielt (vgl. BGHZ 34, 32); denn seit der Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund wären über fünf Monate vergangen.
 
2.	Die Klägerin kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens hei Vertragsschluß Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden erheben. Wie bereits oben im Zusammenhang mit § 123 BGB ausgeführt worden ist, hat die Beklagte keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht (insbesondere Aufklärungsoder Nachforschungspflicht) verletzt.
3.	Das auf einer fehlerhaften Anwendung des § 123 BGB beruhende Berufungsurteil ist mithin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, da die Parteien noch darüber streiten, ob noch unter die Sicherungsabrede fallende Forderungen der Beklagten gegen CflHHi bestehen. Hierzu sind weitere Fest-
Stellungen des Berufungsgerichts erforderlich. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vorsitzender Richter Hill ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Offterdinger
 Offterdinger	Dr.	Eckste
 Linden
Vogt