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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Herr EflHHIB legt bis zu dem 15• Dezember 1966 der Gemeinde VflHeine Aufstellung über den Wert des Aufwuchses auf der für den Straßenbau benötigten Grundstücksfläche vor. Februar 1967 überwiesenen Geldbetrag nahm der Beklagte nicht an; er weigerte sich auch, den Besitz an der für die Straße erforderlichen Teilfläche einzuräumen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Heraus gäbe des Besitzes an dem östlichen Streifen seines Grundstücks in Flur 16 Flurstück 136 und 138 in einer durchschnittlichen Breite von 10,50 m und einer Flächen- Erklärungen in einer Verhandlung, die der Vertreter der zuständigen Enteignungsbehörde auf Antrag der an einem Unternehmen interessierten Gemeinde vor einem Enteignungsverfahren zwecks Erörterung der Entschädigungsfragen mit einem von dem geplanten Unternehmen betroffenen Grundstückseigentümer anberaumt, brauchen entgegen der Ansicht der Revision nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter Das Berufungsgericht würdigt die in dem Protokoll vom 9* Dezember 1966 wiedergegebene Einigung als privatrechtlichen Vertrag, nicht als öffentlich-rechtliche Erklärungen oder als Einigung der an einem Enteignungsverfahren Beteiligten (vgl. Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die von der Revision dagegen ins Feld geführten Umstände nicht mit berücksichtigt hätte, läßt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. derzeitigen Prozeßparteien über die Besitzüberlassung und die Gestattung der Bauarbeiten zu treffen, so ist doch jedenfalls zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Prüfung des Inhalts der Vereinbarung diese nicht insgesamt gewürdigt hat. Bas Berufungsgericht hätte bei der Auslegung der Vereinbarung berücksichtigen müssen, daß die Besitzüberlassung und die Gestattung der Bauarbeiten, wie auch die "Abschlagszahlung", nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der erwarteten Verhandlung und schließlichen Einigung über das Entgelt für die Eigentumsübertragung erfolgen sollte. Hätte das Be rufungsge rieht diesen Umstand berücksichtigt, so wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Überlassung des Besitzes verpflichtet war. Entgegen der in der Vereinbarung zu dem Ausdruck gebrachten Erwartung haben nämlich die weiteren Verhandlungen zu keiner Einigung über den Kaufpreis und die Übereignung geführt, und schließlich wurden die Verhandlungen darüber auch gar nicht mehr weiter geführt. für den Pall, daß keine Einigung über den Kaufpreis zustande kommt, zur Überlassung des Besitzes bis zu dem Abschluß eines in angemessener Frist einzuleitenden Enteignungsverfahrens verpflichtet hat. Da die Sache andererseits auch aus den übrigen von der Revision vorgebrachten Rügen nicht im Sinne der Klagabweisung zur Endentscheidung reif ist, war sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach den ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war es für den Beklagten nicht zweifelhaft, daß der Amtsdirektor als ehrenamtlicher Gemeindedirektor der Gemeinde Vfp für diese aufgetreten war. Soweit sich die Klägerin schon vor der Einigung über den Kaufpreis und vor dem Abschluß eines Kaufvertrags zu einer Abschlagszahlung auf den Kaufpreis verpflichtet hat, bedurfte es zur Verbindlichkeit dieser Verpflichtung der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Gemeindedirektor (oder seinen Stellvertreter) und einen vertretungsberechtigten Beamten (§56 NRW GO). Soweit die Revision ihre Ausführungen schließlich auf eine Täuschung des Beklagten durch die Klägerin abstellt, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht im Unklaren darüber gewesen, daß ein Enteignungsverfahren nicht eingeleitet war und daß der Regierungspräsident zur damaligen Zeit als Enteignungsbehörde nichts habe veranlassen können.

Zitierte Normen: § 110 BBauG § 56 GO
EinigungBerufungsgerichtKlägerinGemeindeVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V 2R__30^/68	URTEIL	Verkündet	am
18, Dezember 1970 H i r t h , Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gärtnermeisters_Leonhard in VI CfllBPStr. V,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 die Gemeinde V MV » vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Gemeindedirektor,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Zu dem vom Landkreis beabsichtigten Ausbau des Südwegs in MHP als Kreisstraße entsprechend dem der Klage als Anlage 1 beigefügten Plan (Maßstab 1:1000) bedarf es eines Geländestreifens von durchschnittlich 10,5 m Breite (insgesamt etwa 1000 qm) der dem Beklagten und seinem Bruder Alfons EiHHHM gehörigen Flurstücke 136 und 138 der Flur 16. Es liegt kein Be-
 
bauungsplan vor. Der Plan der neuen Straße ist nicht festgestellt worden.
Nachdem die Klägerin, die sich gegenüber dem Landkreis zu dem Erwerb und zur Freilegung des erforderlichen Bodens verpflichtet hatte, ergebnislos versucht hatte, sich mit dem Beklagten über die Höhe der Entschädigung zu einigen, wandte sich der Amtsdirektor des Amts y^ßt der gleichzeitig ehrenamtlicher Gemeinde-direktor der Klägerin ist, an den Regierungspräsidenten in DflHHI mit der Bitte, einen HGüteterminn anzuberaumen und die Parteien hierzu zu laden. In dem auf 9. Dezember 1966 anberaumten Termin wurde vom Vertreter des Regierungspräsidenten ein Protokoll folgenden Inhalts auf genommen, das nicht verlesen, später aber beiden Parteien übersandt wurde:
"1. Herr EflHHIB legt bis zu dem 15• Dezember 1966 der Gemeinde VflHeine Aufstellung über den Wert des Aufwuchses auf der für den Straßenbau benötigten Grundstücksfläche vor.
Die Kreisverwaltung steckt am 12. Dezember 1966 die Grenzen des für den Straßenausbau benötigten Grundstücksteiles ab.
2. Auf Grund der unter 1 gemachten Aufstellungen wird die Geme^id^iber den Wert des Aufwuchses mit Herrn EflHIHIB verhandeln.
3* Kommt über die Höhe der Entschädigung für den Aufwuchs eineEinigung zustande, so gestattet Herr EflHBHI den Beginn der Bauarbeiten. Gleichzeitig verpflichtet sich die Gerneindeverwaltung, vor Baubeginn Herrn EflBHMeine Abschlagszahlung von 30 000 DM in Anrechnung auf die demnächst zu vereinbarende bzw. durch die Enteignungsbehörde festzusetzende Entschädigung zu zahlen.
 
4. Zur Ermittlung der end ‘ *	rt-
schädigung wird Herr Ej
 der
Gemeinde noch ein Wertgutachten (evtl, zwei) vorlegen.
Die Gemeinde behält sich vor, ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Sollte über die Höhe der GesamtentSchädigung keine Einigung erzielt werden, so wird die Gemeinde unverzüglich die Durchführung des förmlichen Entschädigungsfeststellungsverfahrens beim Regierungspräsidenten in
5. Die vorhandene Grundstückseinfriedigung wird auf Kosten der Gemeinde auf die neue Grundstücksgrenze gesetzt.”
Nach Erstreckung der Frist legte der Beklagte ein Gutachten über den Wert des Aufwuchses vor (16 929» 13 DM). Mit der Höhe des veranschlagten Werts erklärte sich die Klägerin auf Grund eines später vom Rat der Gemeinde genehmigten Dringlichkeitsbeschlusses des Bürgermeisters ExflHHHPuad des Ratsherrn FflHB im Schreiben vom 4. Februar 1967 einverstanden; gleichzeitig zeigte die Klägerin dem Beklagten an, die Gemeindekasse sei zur Überweisung von 30 000 DM angewiesen. Den am 10. Februar 1967 überwiesenen Geldbetrag nahm der Beklagte nicht an; er weigerte sich auch, den Besitz an der für die Straße erforderlichen Teilfläche einzuräumen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Heraus gäbe des Besitzes an dem östlichen Streifen seines Grundstücks in	Flur	16	Flurstück	136	und 138 in einer
 durchschnittlichen Breite von 10,50 m und einer Flächen-
beantragen
 
größe von ca. 1000 qm sowie zur Gestattung der Straßenbauarbeiten zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten verurteilte das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen Zug um Zug gegen Zahlung von 30 000 DM.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das für Verl zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Ent s che i dung sgründe
 Nach der von der Klägerin vorgetragenen Begründung der Klage stellt sich der Klaganspruch als Folge eines zivilrechtlichen Vertrags dar, also eines Sachverhalts, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. Erklärungen in einer Verhandlung, die der Vertreter der zuständigen Enteignungsbehörde auf Antrag der an einem Unternehmen interessierten Gemeinde vor einem Enteignungsverfahren zwecks Erörterung der Entschädigungsfragen mit einem von dem geplanten Unternehmen betroffenen Grundstückseigentümer anberaumt, brauchen entgegen der Ansicht der Revision nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter
 
zu haben. Sie können auch als privatrechtliche Erklärungen zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens gewollt sein.
Das Berufungsgericht würdigt die in dem Protokoll vom 9* Dezember 1966 wiedergegebene Einigung als privatrechtlichen Vertrag, nicht als öffentlich-rechtliche Erklärungen oder als Einigung der an einem Enteignungsverfahren Beteiligten (vgl. §§ 110, 111 BBauG; § 42 Abs. 7 NRW LStrG i.V.m. dem Preußischen Enteignungsgesetz; zu dem Verfahren ohne vorausgegangene Planfeststellung über den Bau einer Straße vgl. auch § 38 Abs. 2 Buchst, a, zweiter Pall: Pall des § 42 Abs. 4 NRW LStrG). Ob es allerdings allein schon deshalb, weil ein Enteignungsverfahren, hier ein solches nach § 42 LStrG, nicht eingeleitet wurde, ausgeschlossen ist, daß "ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem zu Enteignenden und dem Begünstigten durch einen Öffentlich-rechtlichen Vertrag hat geregelt werden sollen" (S. 8 Bü), welche Ansicht die Revision aus verschiedenen Gründen bekämpft, mag zweifelhaft sein. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der von ihm festgestellten Erklärungen als zivil-rechtliche ist jedoch möglich. Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die von der Revision dagegen ins Feld geführten Umstände nicht mit berücksichtigt hätte, läßt sich aus dem Urteil nicht entnehmen.
Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, der Wille der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, ausschließlich eine privatrechtliche Regelung zwischen den
 
derzeitigen Prozeßparteien über die Besitzüberlassung und die Gestattung der Bauarbeiten zu treffen, so ist doch jedenfalls zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Prüfung des Inhalts der Vereinbarung diese nicht insgesamt gewürdigt hat. Bas Berufungsgericht hätte bei der Auslegung der Vereinbarung berücksichtigen müssen, daß die Besitzüberlassung und die Gestattung der Bauarbeiten, wie auch die "Abschlagszahlung", nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der erwarteten Verhandlung und schließlichen Einigung über das Entgelt für die Eigentumsübertragung erfolgen sollte. Hätte das Be rufungsge rieht diesen Umstand berücksichtigt, so wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Überlassung des Besitzes verpflichtet war. Entgegen der in der Vereinbarung zu dem Ausdruck gebrachten Erwartung haben nämlich die weiteren Verhandlungen zu keiner Einigung über den Kaufpreis und die Übereignung geführt, und schließlich wurden die Verhandlungen darüber auch gar nicht mehr weiter geführt.
Bie Klägerin ihrerseits hat aber auch nicht das vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung herbeigeführt. Banach bestand die naheliegende Möglichkeit, daß eine Einigung über den Kaufpreis und damit ein Kaufvertrag nicht mehr zu erwarten war. Ob sich der Beklagte auch unter diesen Umständen bei der Berücksichtigung des Zusammenhangs der Verpflichtung zur Besitzüberlassung mit der im Vertrag selbst vorgesehenen Erwartung über die Kaufpreiseinigung zur Besitzüberlassung verpflichten wollte, ist jedenfalls zweifelhaft. Es kann in diesem Zusammenhang zu erwägen sein, ob sich der Beklagte
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für den Pall, daß keine Einigung über den Kaufpreis zustande kommt, zur Überlassung des Besitzes bis zu dem Abschluß eines in angemessener Frist einzuleitenden Enteignungsverfahrens verpflichtet hat. Das Urteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Die gebotene Vertragsauslegung verlangt eine tatrichterliche Würdigung der Erklärungen und der gesamten Umstände; sie kann der Senat nicht selbst vornehmen. Da die Sache andererseits auch aus den übrigen von der Revision vorgebrachten Rügen nicht im Sinne der Klagabweisung zur Endentscheidung reif ist, war sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nach den ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war es für den Beklagten nicht zweifelhaft, daß der Amtsdirektor als ehrenamtlicher Gemeindedirektor der Gemeinde Vfp für diese aufgetreten war. Soweit sich die Klägerin schon vor der Einigung über den Kaufpreis und vor dem Abschluß eines Kaufvertrags zu einer Abschlagszahlung auf den Kaufpreis verpflichtet hat, bedurfte es zur Verbindlichkeit dieser Verpflichtung der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Gemeindedirektor (oder seinen Stellvertreter) und einen vertretungsberechtigten Beamten (§56 NRW GO). Es handelt sich dabei um zwingende Vorschriften über die Vertretung der Gemeinde. Die durch die Mängel der Vertretungsmacht bewirkte schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts konnte jedoch durch die Genehmigung des Rats der Gemeinde behoben
 
und deunit der Vertrag wirksam werden (BGHZ 32, 375,
 381). Eine solche Genehmigung erfolgte spätestens durch den Beschluß des Rats der Gemeinde vom 14. Februar 1967. Soweit die Revision ihre Ausführungen schließlich auf eine Täuschung des Beklagten durch die Klägerin abstellt, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht im Unklaren darüber gewesen, daß ein Enteignungsverfahren nicht eingeleitet war und daß der Regierungspräsident zur damaligen Zeit als Enteignungsbehörde nichts habe veranlassen können.
Da von der Entscheidung in der Sache auch diejenige über die Kosten der Revision abhängt, war auch diese dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Augustin	Rothe
 Offterdinger
Dr. Grell
 Mattem