Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Dr« Rothe, Dr« Mattem* Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17« November 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger als Eigentümer hat durch notariellen Vertrag vom 15« Juli 1953 dem Beklagten als Pächter das Recht eingeräumt, eine bestimmt bezeicbnete Grundstücksteilfläche bis 51. Dezember 1961 an den Kläger erklärte der Beklagte* er v/erde den nunmehr gebildeten städtischen Gutachterausschuß mit der Feststellung des Grundstüokswerts beauftragen* num eine gerechte Losung unserer Verhandlungen zu realisieren1' „ Am 29a Dezember 1961 ließ der Beklagte?v/33lerum zu 18 DM/qn, einen Kaufvertrag mit dem Kläger beurkunden«, der dabei durch einen nicht bevollmächtigten Notnriatsbeamten vertreten wurde; der Kläger hat den Vertrag nicht genehmigt, Die Preisverhandlungen wurden ins Jahr 1962 fortgesetzt, führten aber zu keinem Ergebnis, Durch Makler sehr eiben vom 18. Ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht in dem notariellen Geschäft von 1953 einen durch eine künftige einseitige Willenserklärung des Beklagten (Ausübung des Ankaufsrechts) aufschiebend bedingten Kaufvertrag, der formgerecht und inhaltlich genügend bestimmt sei. Dezember 1961, auf die der Kläger in seinen Schreiben vom 28. Dezember 1961 unschädlich; eine Berufung des Klägers auf Pristver-säumnis verstieße unter den gegebenen Umständen auch gegen £reu und Glauben, weil der Kläger den Beklagten selbst für die Gesehäftsabv/icklung auf das Jahr 1962 vertröstet habe. Dezember 1961 betrifft, so nimmt das Berufungsgericht an, diese Erklärung sei eindeutig und könne nicht anders ausgelegt werden, als daß der Beklagte zur Ausübung des Ankaufsrechts und zu dem Grundstückserwerb zu dem vom Gutachterausschuß zu schätzenden Preis gewillt und bereit sei. Ein Rechtsirrtum liegt auch nicht in dem Anspruch des latricbters, das Schreiben könne nicht anders ausgelegt werden. Auch mit dieser allerdings ebenfalls mißverständlichen Wendung will das Oberlandesgericht nach dem Zusammenhalt seiner Drteilsgrlmde nicht sagen, die von ihm vorgenomraene Auslegung sei die einzige logisch mögliche. Hiernach war, ohne daß es auf weiteres ankara, die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 2P0 zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZR_3g^67 URTEIL Verkündet am 9. Januar 1970 H i r t b Justizangeöteilter •Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des früheron Molkereibesitzers Adolf R Bcz» KflB? Straße m Kläger und Revisionskläger7 - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br„ gegen den kaufmännischen Angestellten ffheo K l®B®8traßc flfc, in Beklagter und Revisionsbeklagtcr5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt MH ~ L. Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Dr« Rothe, Dr« Mattem* Hill* Offterdinger und Dr„ Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17« November 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger als Eigentümer hat durch notariellen Vertrag vom 15« Juli 1953 dem Beklagten als Pächter das Recht eingeräumt, eine bestimmt bezeicbnete Grundstücksteilfläche bis 51. Dezember 1961 um den amtlichen Schätzpreis anzukaufen3 und dafür zugunsten des Beklagten eine AuflassungsVormerkung eintragen lassen. Der Beklagte hat auf der Fläche ein Wohnhaus gebaute. Spätestens seit I960 führten die Parteien Verhandlungen über den Kaufpreis* Beide Parteien schlossen am 8. Mai 1961 einen privatschriftlichen Kaufvertrag mit Kaufpreis 18 DM/qm; der Vertrag wurde alsbald vom Kläger widerrufen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1961 an den Kläger erklärte der Beklagte* er v/erde den nunmehr gebildeten städtischen Gutachterausschuß mit der Feststellung des Grundstüokswerts beauftragen* num eine gerechte Losung unserer Verhandlungen zu realisieren1' „ Am 29a Dezember 1961 ließ der Beklagte?v/33lerum zu 18 DM/qn, einen Kaufvertrag mit dem Kläger beurkunden«, der dabei durch einen nicht bevollmächtigten Notnriatsbeamten vertreten wurde; der Kläger hat den Vertrag nicht genehmigt, Die Preisverhandlungen wurden ins Jahr 1962 fortgesetzt, führten aber zu keinem Ergebnis, Durch Makler sehr eiben vom 18. Mai 1962 hat sie der Kläger abgebrochen. Die Parteien streiten, ob der Beklagte sein Ankauf srecht rechtzeitig ausgeübt hat. Der Kläger, der die Fläche schon 1960 bedingt anderv;eit verkauft hatte, klagt auf Löschung der Vormerkung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie als unbegründet abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels« Sntscheidungsgründe; I. Ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht in dem notariellen Geschäft von 1953 einen durch eine künftige einseitige Willenserklärung des Beklagten (Ausübung des Ankaufsrechts) aufschiebend bedingten Kaufvertrag, der formgerecht und inhaltlich genügend bestimmt sei. Bs geht auch zutreffend davon aus, daß die Ausübungserklärung des Beklagten keiner Porm (§ 315 BGB) bedurfte (vgl» Urteil vom 28. September 1962, V ZR 8/61, LM BGB § 433 Nr. 16 = WM 1962, 1399; Urt. vom 2G„ Mai 1966, V ZR 182/63, WM 1966, 781; Urt. vom 28. Mai 1969, V ZR 46/66, NJVf 1969, 1479, 1480 = WM 1969, 859, 861). II. Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe die Ausübung vor dem 31. Dezember 1961 rechtsv/irksam erklärt. Es führt dazu aus: Der Wille des Beklagten, das Ankaufsrecbt in Anspruch 2U nehmen, komme in dem vorliegenden Schriftwechsel fortgesetzt zu dem Ausdruck. Hervorzuheben sei seine eindeutige Erklärung im Schreiben vom 11. Dezember 1961, auf die der Kläger in seinen Schreiben vom 28. Dezember 1961 und 3° Januar 1962 positiv eingegangen sei. Der Ausübungsv/illo des Beklagten gehe auch aus der notariellen Urkunde vom 29. Dezember 1961 hervor; daß darin ein Kaufpreis von 18 DM/qm aufgenommen sei, sei unschädlich, weil darin nur ein Angebot des Beklagten liege und nicht die Bekundung, daß er die Abv/icklung auf Grund des amtlichen Schätzpreises grundsätzlich ablehne« Daß die notarielle Urkunde vom 29. Dezember 1961 dem Kläger erst nach dem 31. Dezember 1961 zugegangen sei, sei angesichts der klaren Erklärung des Beklagten vom 11. Dezember 1961 unschädlich; eine Berufung des Klägers auf Pristver-säumnis verstieße unter den gegebenen Umständen auch gegen £reu und Glauben, weil der Kläger den Beklagten selbst für die Gesehäftsabv/icklung auf das Jahr 1962 vertröstet habe. - 5 ~ Hiergegen wendet sich die Revifsion ohne Erfolg» V/as das Schreiben vom 11. Dezember 1961 betrifft, so nimmt das Berufungsgericht an, diese Erklärung sei eindeutig und könne nicht anders ausgelegt werden, als daß der Beklagte zur Ausübung des Ankaufsrechts und zu dem Grundstückserwerb zu dem vom Gutachterausschuß zu schätzenden Preis gewillt und bereit sei. Diese Ausführungen sind zv/ar ihrem Wortlaut nach zunächst insofern nicht unbedenklich, als das Oberlandesgericht gleichzeitig von Eindeutigkeit spricht und eine Auslegung vornimmt, obwohl bei eindeutigen Willenserklärungen eine Auslegung weder nötig noch möglich ist» Aber das Berufungsgericht meint ersichtlich keine Eindeutigkeit im technischen Sinne, sondern will damit nur seine Überzeugung von der Richtigkeit seines Auslegungsergebnisses bekräftigen. Die Auslegung des Oberlandesgerichts ist möglich 0 Denn die Erklärung kann den von ihm angenommenen Inhalt haben, sie bekunde den Willen dos Beklagten, das Grundstück zu dem Schätzwert als Kaufpreis zu erv/erben, also das Ankaufsrecht auszuüben. Ein Rechtsirrtum liegt auch nicht in dem Anspruch des latricbters, das Schreiben könne nicht anders ausgelegt werden. Auch mit dieser allerdings ebenfalls mißverständlichen Wendung will das Oberlandesgericht nach dem Zusammenhalt seiner Drteilsgrlmde nicht sagen, die von ihm vorgenomraene Auslegung sei die einzige logisch mögliche. Vielmehr hat es auch die Möglichkeit gesehen, das Schreiben dahin auszulegen, daß der Beklagte zwar den (unveränderten) Willen 2um Erwerb) des Grundstücks überhaupt bekundete, hinsichtlich des Kaufpreises jedoch mit der erstrebten Schätzung nur eine weitere Verhandlungsgrundlage und nicht eine (auch) ihn bindende Pixierung schaffen wollte. Daß dem fatrichter auch diese Auslegungsmoglichkeit bewußt war, ergibt sich aus seinen Erwägungen zur notariellen Erklärung vom 290 Dezember 1961 (vgl. BU S. 14). III. Hiernach war, ohne daß es auf weiteres ankara, die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 2P0 zurückzuweisen. Rothe Offterdingor Mattem Dr. Groll Hill