Für Ausgleichsansprüche, die ein gemäß § 96 PrWassG Unterhaltspflichtiger gegen einen anderen Unterhaltspflichtigen geltend macht, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Bache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Seit dem Jahre 1922 betrieb der Erblasser und Rechtsvorgänger der Beklagten, der Mühlenbesitzer Uottlieb BifliB^, die Eintragung bestimmter Wasserrechte ins Was verbuch der RflP, gestützt auf Ersitzung, und zwar eines Stau-rechts durch die Bchlagd,*eines Wasserableitungsreehts oberhalb und eines Wassereinieitungsreohts unterhalb des Wehres ten; das Recht des Preußischen Staates, das Wasser der KflP zur Schleusung von Fracht- und Personenschiff en zu benutzen, wird hierdurch nicht eingeschränkt. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Miteigentum gestützt wird, als unbegründet, im übrigen jedoch mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs als unzu- lässig abgewiesen, weil diese von dem Kläger nunmehr erfüllte öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten gerade der H^fcschiffahrtsVerwaltung selbst gegenüber ob-gelegen hätte und diese Behörde die Erfüllung von den Beklagten in Ausübung staatlicher Zwangsgewalt hätte verlangen können. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg in vollem Umfang für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag hin an das Verwaltungsgericht AflHÜHl verwiesen. Verpflichtung es sich bei dem Streit der Parteien handle, von öffentlich-rechtlichem Charakter sei, jedoch der Rückgriff eines nach dieser Bestimmung über seinen Anteil hinaus in Anspruch genommenen Stauberechtigteg aus § 426 3GB, aus § 81? Das Land habe zwar eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit der Beklagten wahrgenommen und es hätte die Erfüllung Das Oberlandesgericht hält den ordentlichen Rechtsweg jedoch kraft der Sonderregelung des § 130 Abs. 2 PrWassG für ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist über Ansprüche von Beteiligten auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts zur Unterhaltung eines ./asserlaufs oder seiner Ufer Verpflichteten im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden, ohne Rücksicht darauf, ob auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde öder ohne eine solche geleistet worden ist. Das Berufungsgericht meint, es banale szch im vorliegenden Pall um eine Verpflichtung zur Unterhaltung des Wasserlaufs und seiner Ufer, weil zu dem Wasserlauf im Sinn dieser Bestimmung entsprechend dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Die Stauanlage in ihrer Gesamtheit diene nach dem Klagvortrag nicht nur dem Gewerbebetrieb der Beklagten, sondern auch dem Land für die Schiffahrtsschleuse; somit sei das Stauwehr gleichzeitig; eine im Schiffahrtsinteresse erforderliche Anstalt. 2.) Die Revision rügt die Anwendung des § 130 Abs. 2 PrWassG auf den erhobenen Erstattungsa^ispruch mit Recht. Sollte es jedoch im Zeitpunkt der Klagerhebung unzuständig gewesen und das Landgericht oder während der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht erst später durch eine Gesetzesänderung zuständig geworden sein, so wäre in diesem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit dieser Gerichte begründet worden (Stein/jonas, ZPO 16. 5)- Für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, entscheidend. Yer von ihnen im Ergebnis die Kosten der Unterhaltung zu tragen hat, bestimmt nicht das Öffentliche Recht, ergibt sich vielmehr aus der Anwendung des § 426 BGB. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die EÄWschiffahrtsverwaltung die Unterhaltungs-arbeiten im Jahre 1959 nicht als „ehörde, das heißt als Träger öffentlicher Gewalt, etwa im Y*'eg der Ersatzvornahme für die an sich nach § 96 PrWassG öffentlich-rechtlicheverpflichteten Beklagten vorgenommen hat, sondern gewillt war, auf Grund jeder ihr zustehenden Rechtsposition, also erforderlichenfalls auch bürgerlich-rechtlich, tätig zu werden. Sollten die Parteien als Stauberechtigte oder als Personen, die die Stauanlage betreiben, nach öffentlichem Recht zur Erhaltung der Anlage in ordnungsmäßigem Zustand gemäß § 96 PrWassG verpflichtet gewesen sein, so könnte je nach den festgestellten zivilrechtlichen Verhältnissen zwischen ihnen in Bezug auf das Stauwehr Öder auf das damals bestehende zivilrechtliche Staurecht eine der genannten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Unwesentlich ist, daß das ordentliche Gericht bei der Entscheidung über diese zivilrechtlichen Ansprüche als Vorfrage darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang den Beklagten überhaupt eine öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht im Sinne des § 96 PrWassG obgelcgen hat. Handelt es sich sonach bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, so könnte die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nur dann ausgeschlossen sein, wenn auf Grund einer besonderen Vorschrift die Zuständig keit von Verwaltungsgerichten begründet wäre (§ 13 GVG) . Als solche Vorschrift käme nur § 130 Abs. 2 PrWassG in Betracht, und zwar für den Fall, dab die Beklagten (ebenfalls auf Grund öffentlichen Rechts) nicht etwa nur für die Erhaltung der Stauanlage nach § 96 PrWassG, sondern, daneben auch nach dem vierten fitel des ersten Abschnittes des Preußischen vVasser-gesetzes zur Unterhaltung des Wasserlaufs und seiner Ufer verpflichtet gewesen wären. Die Entscheidung dieser Frage ist zweifelhaft und ihre Bejahung kann jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, daß die Schlagd eine im Öchiffahrts-interesse erforderliche! Es ist sonach der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht gegeben, das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 426; prWassG §§ 96, 130; GVG § 13 Für Ausgleichsansprüche, die ein gemäß § 96 PrWassG Unterhaltspflichtiger gegen einen anderen Unterhaltspflichtigen geltend macht, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. BGH, Urt. v. 13. April 1965 - V ZH 30/63 OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZK 30/63 URTEIL Verkündet am 13. April 1965 Symalla JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein - Y/estfal e n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in (Westf), Klägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen J • 4. 5. zu o 1 . die Witwe Anneliese B i 9. den Kaufmann Wolfgang 3 die Ehefrau Edelgard K Präulein Gisela 3 i den kaufmännischen Angestellten Eberhard 1 und 3 bis 5 sämtlich wohnhaft in Hai üch®B^^straße C,_____ zu 2 in GÜ^HHfestraße B i Beklagten und Revisionsbekiagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Dr. Augustin und der ßundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Gre^l für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 11. Januar 1963 aufgehoben. Die Bache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eu^BIBHA> ein 254 m langes, die KB9 schräg durchschneidendes Streichwehr, besteht seit mehreren hundert Jahren. * Der Stau wurde zu dem Betrieb von Mühlen und anderen Triebwerken benutzt. Irn Zuge der Schiffbarmachung der wurde im ersten Drittel des 19• Jahrhunderts eine Schiffahrtsschleuse erbaut. Seit dem Jahre 1922 betrieb der Erblasser und Rechtsvorgänger der Beklagten, der Mühlenbesitzer Uottlieb BifliB^, die Eintragung bestimmter Wasserrechte ins Was verbuch der RflP, gestützt auf Ersitzung, und zwar eines Stau-rechts durch die Bchlagd,*eines Wasserableitungsreehts oberhalb und eines Wassereinieitungsreohts unterhalb des Wehres und der Schleuaenanlage sowie eines Wassernutzungsrechts zu dem Betrieb einer Turbine. Die zu seinen Gunsten am 12.- Dezem ber 1*22 ins Wasserbuch der RiiB.- Band II Abteilung A 3 Spalte 2 Ifu. Nr. 3 eingetragenen Rechte wurden auf Widerspruch der Wasserpolizeibehörde schließlich am 27. April 1936 durch folgende Eintragung ersetzt: das Wasser-der RlflP durch ein Wehr anzustauen, zu dem Antrieb einer Turbine, die gegenüber dem preußischen Staate eine nicht höhere Beanspruchung als 10 cbm/sec aufweisen darf, in seinem Fabrikbetrieb zu benutzen- und alsdann wieder in die einzulei- ten; das Recht des Preußischen Staates, das Wasser der KflP zur Schleusung von Fracht- und Personenschiff en zu benutzen, wird hierdurch nicht eingeschränkt. Dies Recht versteht sich jedoch nicht für Paddel- und kleine Ruderboote. Ein Miteigentumsrecht des preußischen Staates an dem Wehr wird hierdurch nicht berührt." Im Zusammenhang mit der geplanten Verlegung des fulBP*- flueses ordnete das Amtsgericht auf Antrag des Klägers am 28. Februar 1959 zur Sicherung des Beweises über * den Zustand der Schlaga unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen Unterhaltungs- und Erneuerungsarbeiten die Einholung eines Sachverständigengutachtens an (i fl Ä/59 - AG HaflÜHP, BI. •), Die E^^schiffahrtsverwal-tung, der neben der Unterhaltung des Rl^Pflusses auch die Unterhaltung der Stauanlage obliegt, hielt auf Grund des Gutachtens eine Ausbesserung der Schlagd für geboten, und zwar wegen des niedrigen Wasserstandes der noch im Jahre 1959- Nachdem die Beklagten ihrerseits eine Ver- 4 oflicbtung zur Unterhaltung der Stauanlage in Abrede stellten und eine gemeinsame Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und auch eine Beteiligung an den erforderlichen Kosten ablehnten, hat die R^^schiffahrtsvorwaltung am 4 30. September 1959 eine wasseraufsichtliche Ordnung«Verfügung de« Inhalt« gegen die Beklagten erlassen, umgehend die entsprechend den den Beklagten bereits vorliegenden Plänen der R^Psohif fahrtsverwaltung instand zu setzen, und zwar anteilig entsprechend ihrer Unterhaltauerpflichtung und in Zusammenarbeit mit der unterhaltspflichtigen Rfl®schiffahrtsverwaltung. Durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts in vom 26. Januar 1961 wurde diese Verfügung auf Betreiben der Beklagten mangels hinreichender Bestimmtheit aufgehoben. Die R^^schiffahrtsverwaltung ließ ihrerseits während des Verwaltungsverfahrens noch im Jahre 1959 die ihres Brachten« notwendigen Ausbesserungen an der Schlagd mit einem Kostenaufwand von 90.208,08 DM (Bl. 10-14 GA) vornehmen. Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger zu dem anteiligen Ausgleich der von ihm gemachten Aufwendungen, soweit sie zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Behörde dienten, den Betrag von 47.359,22 DM nebst Zinsen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich des Ausgleichs zwischen Gesamtschuldnern (§ 426 BGB), der Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB), der ungerechtfertigten Bereicherung und dem Gesichtspunkt einer bürgerlichrechtlichen Gemeinschaft ^wischen den Parteien in Bezug auf das Y/ehr und auf das Staureeht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Miteigentum gestützt wird, als unbegründet, im übrigen jedoch mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs als unzu- 5 lässig abgewiesen, weil diese von dem Kläger nunmehr erfüllte öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten gerade der H^fcschiffahrtsVerwaltung selbst gegenüber ob-gelegen hätte und diese Behörde die Erfüllung von den Beklagten in Ausübung staatlicher Zwangsgewalt hätte verlangen können. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg in vollem Umfang für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag hin an das Verwaltungsgericht AflHÜHl verwiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungs-antrag weiter; die Beklagten beantragen, die nevision zu-iückzuweisen. Entscheidungsgründe; I») Das Oberlandesgericht wendet auf den Klaganspruch die Vorschriften des Preußischen Aässergesetzes an. Es geht davon aus, daß die aus § 96 I'rWassO sich ergebende Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Erhaltung einer Stauanlage, um welche. Verpflichtung es sich bei dem Streit der Parteien handle, von öffentlich-rechtlichem Charakter sei, jedoch der Rückgriff eines nach dieser Bestimmung über seinen Anteil hinaus in Anspruch genommenen Stauberechtigteg aus § 426 3GB, aus § 81? 3GB ocftr aus §§ 677 ff BGB gegen einen anderen Stauberechtigten privatrechtlich zu beurteilen sei. Das Land habe zwar eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit der Beklagten wahrgenommen und es hätte die Erfüllung 6 dieser Verbindlichkeit auch im Wege staatlicher Zwangsgewalt durchsetzen können; entgegen der Auffassung ues Landgerichts habe aber die RfBlschiffahrtsverwaltung ersichtlich auf bürgerlich-rechtlichem Gebiet tätig werden wollen. Das Oberlandesgericht hält den ordentlichen Rechtsweg jedoch kraft der Sonderregelung des § 130 Abs. 2 PrWassG für ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist über Ansprüche von Beteiligten auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts zur Unterhaltung eines ./asserlaufs oder seiner Ufer Verpflichteten im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden, ohne Rücksicht darauf, ob auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde öder ohne eine solche geleistet worden ist. Das Berufungsgericht meint, es banale szch im vorliegenden Pall um eine Verpflichtung zur Unterhaltung des Wasserlaufs und seiner Ufer, weil zu dem Wasserlauf im Sinn dieser Bestimmung entsprechend dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 1934 (QVG 79» 183, 185) auch die für die Schiffbarkeit des Wasserlaufs nötigen Anstalten gehörten. Die Stauanlage in ihrer Gesamtheit diene nach dem Klagvortrag nicht nur dem Gewerbebetrieb der Beklagten, sondern auch dem Land für die Schiffahrtsschleuse; somit sei das Stauwehr gleichzeitig; eine im Schiffahrtsinteresse erforderliche Anstalt. 2.) Die Revision rügt die Anwendung des § 130 Abs. 2 PrWassG auf den erhobenen Erstattungsa^ispruch mit Recht. Die Streitsache ist am 17. November 1961 durch Erhebung der Klage rechtshängig geworden. Das Landgericht Essen und die übergeordneten Instanzgerichte sind zu ihrerEntscheidung ungeachtet etwa späterer Veränderungen der die Zuständigkeit begründenden Umstände zuständig geblieben. wenn das Landgericht Essen in diesem Zeitpunkt zuständig gewesen ist (§ 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sollte es jedoch im Zeitpunkt der Klagerhebung unzuständig gewesen und das Landgericht oder während der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht erst später durch eine Gesetzesänderung zuständig geworden sein, so wäre in diesem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit dieser Gerichte begründet worden (Stein/jonas, ZPO 16. Aufl. § 263 Anm. IV mit Nachweisen; Baumbach/Lauterbach, ZPO 2b. Aufl. § 263 Arim. 5)- Für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, entscheidend. Der Rechtsweg vor dem Ziviigericht ist eröffnet, wenn sich der Klaganspruch als Folge eines Sachverhalts darn teilt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (3GKZ 29, 187, 139; 34, 349, 353; 37, 160, 163). Die Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger den Klaganspruch stützt, sind privatrechtlicher Natur. Keine Bedenken bestehen in dieser Richtung hinsichtlich der gegenseitigen Pflicht der Teilhaber, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung zu tragen (§ 746 BGB; vgl. dazu Rudolf Sievers, Wasserrecht 1964, Seite 102) hinsichtlich ues Verwendungsersatzanspruchs wegen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677®BGB; zur privatreehtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag durch Körperschaften des öffentlichen Rechts vgl. BVerwG NJ'.V 1956, 925 r/e. 3p.; Eyerinann/Frohler, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. § 40 Anm. 20; Turegg/Kraus, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 4. Aufl. 3. 118; BGHZ 19, 126, 12B) und hinsichtlich eines Bereichefrungsanspruchs. Lies gilt aber auch für den Ausgleichsanspruch im Verhältnis der Parteien zueinander. Yer von ihnen im Ergebnis die Kosten der Unterhaltung zu tragen hat, bestimmt nicht das Öffentliche Recht, ergibt sich vielmehr aus der Anwendung des § 426 BGB. Es ist daher 8 .nicht entscheidend, daß das Verhältnis der Stauberechti-gten zu der Y/asserpolizeibehörde öffentlich-rechtlicher Natur ist (ebenso hinsichtlich der Steuerschuld RG2 75, 208, 209; RFH 6, 171, 176; Staudinger, 3GB 11. Aufl. § 44 9 Anm. 2; RAG 10, 180, 181, 185; BAG A P BGB § 670 Nr. 1; Larenz und Werten-bruch Anin. in AP BG3 zu § 426 Hr. 1 und 31 Biese Auffassung entspricht im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen dem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs, 1 BGB und den im übrigen möglicherweise bestehenden Privatrechtsverhältnissen zwischen den Parteien auch dem Gebot der Zweckmäßigkeit (vgl. dazu aus der früheren Rechtsprechung ,PrOVG Recht 1925, 2380; RGZ 61, 56 ff; Holtz/Kreutz/Schlegelbergei’, Preußisches V/asnergesetz 3» und 4. Aufl. § 94 Nr. 1 d und § 96 unter 1 am i-.nde und § 130 Anm. 3) • In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die EÄWschiffahrtsverwaltung die Unterhaltungs-arbeiten im Jahre 1959 nicht als „ehörde, das heißt als Träger öffentlicher Gewalt, etwa im Y*'eg der Ersatzvornahme für die an sich nach § 96 PrWassG öffentlich-rechtlicheverpflichteten Beklagten vorgenommen hat, sondern gewillt war, auf Grund jeder ihr zustehenden Rechtsposition, also erforderlichenfalls auch bürgerlich-rechtlich, tätig zu werden. Bas ist, wie an anderer Stelle ausdrücklich festgestellt ist, dahin aufzufassen, daß das Land auf bürgerlich-rechtlichem Gebiet hat tätig seiniwollen. Sollten die Parteien als Stauberechtigte oder als Personen, die die Stauanlage betreiben, nach öffentlichem Recht zur Erhaltung der Anlage in ordnungsmäßigem Zustand gemäß § 96 PrWassG verpflichtet gewesen sein, so könnte je nach den festgestellten zivilrechtlichen Verhältnissen zwischen ihnen in Bezug auf das Stauwehr Öder auf das damals bestehende zivilrechtliche Staurecht eine der genannten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Unwesentlich ist, daß das ordentliche Gericht bei der Entscheidung über diese zivilrechtlichen Ansprüche als Vorfrage darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang den Beklagten überhaupt eine öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht im Sinne des § 96 PrWassG obgelcgen hat. Zu diesem Ergebnis ist auch zutreffend, das Oberlandesgericht gelangt. Handelt es sich sonach bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, so könnte die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nur dann ausgeschlossen sein, wenn auf Grund einer besonderen Vorschrift die Zuständig keit von Verwaltungsgerichten begründet wäre (§ 13 GVG) . Als solche Vorschrift käme nur § 130 Abs. 2 PrWassG in Betracht, und zwar für den Fall, dab die Beklagten (ebenfalls auf Grund öffentlichen Rechts) nicht etwa nur für die Erhaltung der Stauanlage nach § 96 PrWassG, sondern, daneben auch nach dem vierten fitel des ersten Abschnittes des Preußischen vVasser-gesetzes zur Unterhaltung des Wasserlaufs und seiner Ufer verpflichtet gewesen wären. Die Entscheidung dieser Frage ist zweifelhaft und ihre Bejahung kann jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, daß die Schlagd eine im Öchiffahrts-interesse erforderliche! Anstalt wäre, wie dies in der angeführten Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts (Bö. 79 S. 185) für eine Schiffahrtsschleuse dargelegt worden ist. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Selbst nenn nämlich im Zeitpunkt der Erhebung der Klage § 130 Abs. 2 Pr'wassG arizuwenden gewesen wäre, so wäre doch diese Vorschrift mit dem gesamten preußischen Wassergesetz nach Rechtshängigkeit.. des vorliegenden Rechtsstreits durch §§ 134, 136 des Jlordrhein-Westfälichen Wassergesetzes vom 22. Mai 1962 - lä'/G " (GVNW S. 235) mit Wirkung vom 1. Juni 1962 aufgehoben worden 10 und damit das mit vorliegendem Rechtsstreit befhßte Zivilgericht spätestens in diesem Zeitpunkt zu der Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständig geworden. Es ist sonach der Rechtsweg zu dem ordentlichen Gericht gegeben, das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Dr. Augustin Br. Rothe Br. Freitag Offterdinger ])r. Grell