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BGH

Gericht: BGH

Juni 1954 (Bl. 10 GA), in der sich die Klägerin wegen einer zu meinen Gunsten bestellten Grundschuld in Höhe von 10 000 DM samt 10 Zinsen und Kosten (eingetragen auf Grund der Bewilligung vom 16. Die Klägerin erhob nach Bewilligung des Armenrechts und Bestellung eines Prozeßpflegers im Frühjahr 1958 Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Schuldurkunde vom 28. Die GrundSchuldbestellung, die ihr als Grundgeschäft zugrunde liegende Sicherungsabrede und der weitere Verlauf, ergoben sich aus folgendem Sachverhalt: Der Sohn und jetzige Alleinerbe der Klägerin, Franz uMBMt kam Anfang des Jahres 1954 mit dem Fleischer V/alter der eine Hühnerfarm betrieb und bei seinem Futterlieferanten, dem Beklagten, erheblich verschuldet war, überein, von Tagesküken zu kaufen und die Aufzucht auf eigene Rechnung zu übernehmen. Jedenfalls bestellte die damals 75jährige Klägerin auf Veranlassung ihres Sohnes die begehrte Grundschuld zugunsten des Beklagten und zwar in Form einer Gosamtgrundschuld in Höhe von 10 000 DM (Bl. 586) "zur Sicherheit für alle Ansprüche, die dem Gläubiger aus dem Geschäftsverkehr zustehen und in Zukunft erwachsen". "Da ich bereits alt bin, und mein miterschienener Sohn Franz UBHBHB die Bewirtschaftung des Grundbesitzes mir abgenommen hat, soll die Grundschuld auch als Sicherheit dienen für seine Geschäftsvorfälle mit dem Gläubiger, Herrn Kaufmann Herbert WBHB» Es ist meine Absicht, daß die Ansprüche, die ihm aus dem Geschäftsverkehr mit meinem Sohn zustehen, durch diese Grundschuld gesichert werden sollen. Mitte September 1954 kaufte weitere 600 Hühner von nach dem Vortrag der Klägerin auf Anraten des Beklagten, obwohl diesem von zuvor gesagt worden sei, daß diese Hühner krank seien. restlich verbliebene Forderung des Beklagten hat Franz nach dem Vortrag der Klägerin mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Die Klägerin hat in dem mit dem Armenrechtsgesuch im Jahre 1956 vorgelegten Klagentwurf bestritten, daß dem Beklagten überhaupt noch Forderungen gegen ihren Sohn Franz zustünden. Juni 1957 (Bl. 77/78 GA) vortragen, sie sei seinerzeit nur bereit gewesen, für einen Barkredit in Höhe von 3 000 DM (zur Aussteuerung einer Tochter) die Gesamtgrund schuld zu bestellen; ihr Sohn habe sie jedoch im Einvernehmen mit dem Beklagten über den Inhalt der Sichorungsabrede und die Höhe der Grundschuld getäuscht; erfahren habe sie von dieser Täuschung erst jetzt bei der Anberaumung des Termins zur Versteigerung ihres Grundstücks. eineo nervenärztlichen Gutachtens (Nervenfachärztin Br. Leni SflHl und Obermedizinalrat und erster Oberarzt Br. WBMB vom Landeskrankenhaus O^BIBK), nach welchem die Klägerin schon im Jahre 1954 v/egen einer Cerebralsklerose für geschäfts unfähig erachtet wurde, wurde der Klägerin das Armenrecht bewilligt (Bl. 95 GA) und am 19- Februar 1958 ein Prozeßpfleger bestellt (Bl. 125 GA). 0. SBBl und seinem Assistenten Br. F^BHfe) hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Beweis dafür, daß die Klägerin am 28. Das Oberlandesgericht hat das Versäumnisurteil nach Vernehmung von Zeugen über die Geschäftsfähigkeit der Klägerin in Gegenwart des Sachverständigen Dr. FfBBl und nach Ergänzung des in der ersten Instanz erstatteten Obergutachtens (Bl. 357-360 GA) durch Urteil vom 17. Juni 1954 zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei, jedoch ein weiterer Rückschluß ärztlicherseits nicht möglich erscheine es vermochte auf Grund dieser ärztlichen Würdigung nicht fest-zustcllon, daß sich die Klägerin seinerzeit in einem die freie Y/illensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistostätigkeit befunden habe. Juni 1954 wegen arglistiger Täuschung durch den Sohn Franz im Zusammenwirken mit dem Beklagten ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil cs diesen Sachvortrag unter Hinweis auf die Erklärung der Kläger! 105 BGB), weiter die rechtliche Würdigung des Sachvortrags über die arglistige Täuschung und die Zurückweisung dieses Vortrags (Verstoß gegen §§ 286, 529 ZPO) und schließlich die mangelhafte Prüfung der angeblichen Forderungen des Beklagten, die durch die Grundschuld hätten gesichert werden sollen (Verstoß gegen § 1191 BGB). Die Revision vermißt eine Feststellung dieses Einverständnisses in einem Gerichtsprotokoll oder im Tatbestand des Urteils und macht vor allem geltend, dieses Einverständnis habe jedenfalls nicht die Untersuchung der Klägerin allein durch den Assistenten Dr. gedeckt. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der erste Gutachter in einem früheren Zeitpunkt die Geschäftsfähigkeit der Klägerin für das Jahr 1954 verneint hat und auch der Obergutachter mit einer hohen Wahrscheinlichkeit dieser Möglichkeit rechnet; Anhaltspunkte dafür, daß das Gutachten nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt worden wäre, liegen nicht vor. Die Klägerin ist aber auch nicht durch ihre Erklärung vom 22. Diese Erklärung ist im Armenrechts verfahren abgegeben worden und hat zu dem Inhalt, die Klägerin stütze das erneute Armenrechtsgesuch nur noch darauf, daß sie bei Abschluß der Verträge infolge Altersgebrechlich-koit nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Abgesehen davon, daß die Prozeßfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitpunkt zweifelhaft ist, bezog sich die Erklärung sowohl nach dem Inhalt als auch nach dem Verfahren, in dem sie abgegeben worden ist, auf das Armenrechtsgesuch. Im vorliegenden Fall ist ohne weiteres verständlich, daß der Pfleger bei diesem Sachvortrag Zurückhaltung übte, und zwar umso mehr, als die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für den maßgebenden Zeitpunkt durch einen Gerichtssachverständigen schon bejaht worden war. Die Rüge der Revision ist weiter insoweit begründet, als sie sich gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts wendet, der Klagvortrag sei nicht geeignet, erkennen zu lassen, daß die Klägerin zur Abgabe der in der genannten Urkunde enthaltenen Willenserklärungen durch die angebliche Der Klagvortrag geht dahin, daß die Klägerin bereit war, dem Beklagten eine Grund schuld (bis zu 3 000 DM) einzuräumen, ihre Verwendu ng jedoch durch dio Sicherungsabredo im Innenverhältnis darauf beschränkt sein sollte, einen Barkredit in Höhe von 3 000 DM zu sichern. Die Klägerin behauptete weiter, ihr Sohn Franz habe die Bestellung einer dieser Vorstellung entsprechenden Grundschuld und den Abschluß eines entsprechenden Grundgeschäfts in Aussicht gestellt und dadurch sie zu den beiden rechtsgoschäftlichen Erklärungen veranlaßt, in Y/irklichkeit habe aber schon die vorbereitete und dementsprechend von ihr abgegebene Erklärung die Bestellung einer Grundschuld Uber 10 000 DM zu dem Inhalt gehabt und die Sicherungsabrede habe sich nicht auf einen ihr zu gewährenden Barkredit beschränkt, sondern auf die "Geschäftsvorfälle" des Sohnes Franz bezogen, d.h. auf die Ansprüche, die dem Beklagten aus dem Geschäftsverkehr mit dem Sohn Franz zustehen (vgl. Wäre die Klägerin nicht durch ihre damals schon bestehende Erkrankung der Gehirnarterien in ihrem Aufnahmevermögen sehr beschränkt gewesen und sie daher nicht kraft ihres Vertrauens in besonders hohem Maße den Erklärungen und der Beeinflussung ihres Sohnes ausgesetzt gewesen, so könnten die Ausführungen des Berufungsgerichts als Tatsachenwürdigung dahin verstanden werden, daß jedenfalls eine Täuschung über die Höhe der Grund-schuld, aber auch über den Kreis der zu sichernden Forderungen für einen zurechnungsfähigen Menschen, der Gelesenes auch nur zu hören versteht, ganz ausgeschlossen gewesen sei. Sollte das Berufungsgericht eine solche Tatsachenwürdigung vorgenommen haben, so hätte jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist und welche Unterlassung sie nach § 286 ZPO rügt, nicht übersehen werden dürfen, daß die Klägerin jedenfalls am Rande der Geschäftsunfähigkeit stand und aus diesem Grund Die arglistige Täuschung liegt nach dem unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag darin, daß in der Klägerin die Vorstellung erv/eckt wurde, die uGerichäftsvorfälle,r ihres Sohnes Franz bezögen sich allein, mindestens aber auch auf die Hingabe eines Darlehens in Höhe von 3 000 DM. Kannte aber Franz Unvcrfohrt und durch ihn der Beklagte die irrtümliche Vorstellung der Klägerin Uber den Kreis der zu sichernden Forderungen, wie auch natürlicherweise die Tatsache, daß der Beklagte überhaupt kein Bardarlehen geben,sondern allein die Kaufpreioforderungen und vielleicht noch weitere von Dritte» zu erwerbende Forderungen gesichert haben wollte, und wußten sic überdies, daß die Klägerin bei Kenntnis dieser wahren Sachlage die Grundschuld nicht bestellt hätte, so wäre der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt und die Klägerin berechtigt gewesen, ihre Willenserklärung auch c dem Beklagten gegenüber gemäß § 123 BGB anzufechten. Hinsichtlich der Anfechtungs-frist ist vorgetragen, daß die Klägerin von der Täuschung erst erfahren hat, als das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin für die beiden Grundstücke anberaumt hat. Franz hat dazu in der eidesstattlichen Erklärung vom 23« Juli 1957 (Bl. 79/80 GA) angegeben, er habe nach dem Fehlschlag des Geschäfts seiner Mutter "nach und nach die Wahrheit über die Täuschung gesagt". Sollte der Anfechtungsgegner beweisen, daß der Klägerin in einem früheren Zeitpunkt als einem Jahr vor der Anfechtungserklärung eine Aufklärung über die Täuschung gegeben worden ist, so wäre zu berücksichtigen, daß der Geisteszustand der Klägerin zunehmend durch die Cfbrebralsklerose beeinflußt worden sein kann und daher auch in diesem Fall im Hinblick auf §§ 124 Abs. 2, Da eine begründete Anfechtung der beiden Erklärungen der Klägerin vom Februar und Juni 1954 die Nichtigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts und des ihm zugrunde liegenden Grundgeschäfts zur Folge hätte, ist der vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Klagvortrag entscheidungs-erheblich. • Auch in dieser Hinsicht rügt die Revision mit Grund, daß das j Berufungsgericht nicht den gesamten Sachvortrag der Klägerin i gewürdigt hat. Preisforderungen (4 200 DM + 2 620 DM) an den Beklagten abgetreten und daß Franz U^I^HHHF diese Forderungen, falls ihre Abtretung erfolgt sein sollte, als einen Anspruch anerkannt hätte, der dem Beklagten aus dem Geschäftsverkehr mit ihm zusteht. Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht auf den Vortrag der Klägerin über die Schadenscrsatzansprüche, die Franz U^HHB gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Hühnerkauf geltend macht, eingegangen. Da die Klage insoweit begründet ist, als die Forderungen des Beklagten die Höhe der Grundschuld nicht erreichen, mögen sie nicht entstanden, oder durch Aufrechnung untergegangen sein, so zwingt auch die Übergehung .dieses Sachvortrags zur Aufhebung des Urteils. Soweit die Forderungen des Beklagten bestritten sind und ein Nachweis über ihre Entstehung oder Nichtentstehung nicht geführt wird, kann die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängig sein, ob der Beklagte als Sicherungsnehmer (dafür, daß Forderungen entstanden sind) oder der Kläger als Nachfolger der Sicherungsgeberin (dafür, daß auch nach Bestellung der Grundschuld keine Forderungen entstanden sind) bev/eis-pflichtig ist.

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 1191 BGB § 295 ZPO § 123 BGB § 561 ZPO § 812 BGB
GrundschuldForderungBerufungsgerichtTäuschungErklärungKlägerinfranzen

Volltext der Entscheidung

2178 031 •
V_2R_30/62
Verkündet am 5. Februar 1964 Symalla, Justizhaupt3ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Maurermeisters Franz U Nr. als Alleinerben der frl Maria
__	in	Hl
 Leren Klägerin, der Witwe
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Herbert bei VflMBB, Kreis H
in
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdingcr für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Olden-
v
bürg vom 17. November 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist im Jahre 1963 während der Revisionsinstanz gestorben. Ihr Alleinerbe ist Franz	in
 er führt den Rechtsstreit weiter. Die frühere
 Klägerin Maria U| zeichnet.
wird im folgenden als Klägerin be-
Der Beklagte betreibt auf Grund vollstreckbarer Urkunde vom 28. Juni 1954 (Bl. 10 GA), in der sich die Klägerin wegen einer zu meinen Gunsten bestellten Grundschuld in Höhe von 10 000 DM samt 10 Zinsen und Kosten (eingetragen auf Grund der Bewilligung vom 16. Februar 1954, Bl. 386 GA) der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihre beiden belasteten Grundstücke (eingetragen in Band M Blatt Ml und Band Blatt im Grundbuch von HMHMBM) unterworfen hat, die Zv/angsverSteigerung der beiden Grundstücke aus der genannten Grundschuld. Die Klägerin erhob nach Bewilligung des Armenrechts und Bestellung eines Prozeßpflegers im Frühjahr 1958 Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Schuldurkunde vom 28. Juni 1954 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klago ab-zuv/eisen.
Die GrundSchuldbestellung, die ihr als Grundgeschäft zugrunde liegende Sicherungsabrede und der weitere Verlauf, ergoben sich aus folgendem Sachverhalt: Der Sohn und jetzige Alleinerbe der Klägerin, Franz uMBMt kam Anfang des Jahres 1954 mit dem Fleischer V/alter	der	eine
 Hühnerfarm betrieb und bei seinem Futterlieferanten, dem Beklagten, erheblich verschuldet war, überein, von Tagesküken zu kaufen und die Aufzucht auf eigene Rechnung zu übernehmen. Der Beklagte lehnte Franz UfliBMiM einen erbetenen Barkredit ab, wollte aber für seine Futter-
 
lieferungen einen Warenkredit einräumen, wenn Unverfehrt die in Aussicht genommene Grundschuld auf das Anwesen seiner Hutter über 10 000 DM als Sicherheit zur Verfügung stellte. Seiner Mutter, die eine Tochter noch ausstatten wollte und dazu 3 000 DM benötigte, spiegelte Franz UflHHHHl vor, der Beklagte werde ihr gegen Sicherheit 3 000 DM darlehensweise überlassen. Inwieweit der Beklagte davon Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls bestellte die damals 75jährige Klägerin auf Veranlassung ihres Sohnes die begehrte Grundschuld zugunsten des Beklagten und zwar in Form einer Gosamtgrundschuld in Höhe von 10 000 DM (Bl. 586) "zur Sicherheit für alle Ansprüche, die dem Gläubiger aus dem Geschäftsverkehr zustehen und in Zukunft erwachsen". Die Grundschuld wurde im April 1954 eingetragen. Da aber die Klägerin nicht die Absicht hatte, mit dem Beklagten in Ge-schäftsbezichungen zü treten, kam in einer notariell beurkundeten Verhandlung vor dem Anv/alt des Beklagten am 28. Juni 1954, zu welcher Verhandlung Franz üBHHHBfc seine Mutter mitbrachte, eine erneute notariell beurkundete Sicherungsabrede zustande. In dieser Urkunde nahm die Klägerin in § 2 auf den Schuldgrund in der Erklärung vom 16. Februar 1954 Bezug und erklärte weiter:
"Da ich bereits alt bin, und mein miterschienener Sohn Franz UBHBHB die Bewirtschaftung des Grundbesitzes mir abgenommen hat, soll die Grundschuld auch als Sicherheit dienen für seine Geschäftsvorfälle mit dem Gläubiger, Herrn Kaufmann Herbert WBHB»
Mein Sohn Franz, der demnächst Erbe des Grundbesitzes ist, betreibt die Geschäfte mit dem Gläubiger, Herrn Herbert BBif im eigenen Namen mit meinem Einverständnis. Es ist meine Absicht, daß die Ansprüche, die ihm aus dem Geschäftsverkehr mit meinem Sohn zustehen, durch diese Grundschuld gesichert werden sollen.
Ich übernehme daher auch die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten meines Sohnes Franz, die aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Gläubiger, Kaufmann Herbert WBHB, entstanden oder noch entstehen werden. Der Gläubiger kann mich für diese Verbindlichkeiten auch schon vor Vollstreckung in das Grundstück in Anspruch nehmen."
/ ■> / f*
In § 3 dieser Urkunde unterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der Grundschuld, den Zinsen und Kosten.
Statt der Aufzucht von KUken einigten sich SflBHBP und im Sommer 1934 dahin, daß dieser 1000 Legehühner von jenem zu dem Preis von 4,50 DM je Huhn kaufe. Die Pflege und Püttcrung der Hühner und auch den Eierabsatz wollte SflHHHl gegen eine Provision übernehmen. Mitte September 1954 kaufte weitere 600 Hühner von	nach	dem Vortrag
 der Klägerin auf Anraten des Beklagten, obwohl diesem von zuvor gesagt worden sei, daß diese Hühner krank seien.	bezog	für	die	an	Franz	verkauf-
ten Hühner weiter das Futter, ab 14. Juli 1954 jedoch für Rechnung des Franz	vom	Beklagten, und zwar un-
streitig bis zu dem 5. Oktober 1954 im Wert von 3 791,70 DM.
Die Mehrzahl der Hühner, an denen sich nach dem Vortrag der Klägerin	das	Eigentum	Vorbehalten hatte, während
 nach dem Vortrag des Beklagten die Hühner von Franz Ufl|^ MKKh ihm zur Sicherheit übereignet worden sind, ging bis zu dem Herbst 1954 an einer Seuche oder anderweitig ein. Ob S^HHHfe nni 11. Oktober 1954 noch weiter Futter im Wert von 311 DM für Rechnung des	entgegengenommen hat,
 ist streitig.
In diesem Zeitpunkt kamen SflBP und Franz Uf in der Erkenntnis, daß der Legebetrieb fehlgeschlagen sei, überein, daß	die	überlebenden	520 Hühner für
2 000 DM zurücknehme. Die Klägerin behauptet, SflHBBB habe in dieser Höhe im Einverständnis mit dem Beklagten die Schuld des Franz UfllHBM, diesen befreiend, übernommen. Jedenfalls hat	tatsächlich	1	000	DM	zur Tilgung der Schuld
 des	an	den	Beklagten	bezahlt,	und der Beklagte hat
 Ui^HHlHl diesen Betrag gutgeschrieben. Gegen die danach
i
 
restlich verbliebene Forderung des Beklagten hat Franz
 nach dem Vortrag der Klägerin mit Gegenansprüchen aufgerechnet.
Der Beklagte hat Franz	nicht	nur	mit	den	Hühner-
futterkosten, sondern am 1. Juli 1954 und 14. September 1954 auch mit dem Kaufpreis der Hühner (4 200 und 2 620 DM) belastet und gleichzeitig	Konto	3	000 DM und 1 800 DM gut-
gcschriebcn, so daß Franz	(ohne Zinsen) insgesamt
 mit (4 302,70 + 4 200 + 2 620 = ) 11 122,70 DM belastet worden ist. Für diese Forderung nebst 10 i* Zinsen seit 1. Januar 1954 haftet nach Ansicht des Beklagten die Grundschuld auf Grund der Sicherungsabrede.
Die Klägerin hat in dem mit dem Armenrechtsgesuch im Jahre 1956 vorgelegten Klagentwurf bestritten, daß dem Beklagten überhaupt noch Forderungen gegen ihren Sohn Franz zustünden. Nach Ablehnung des Armenrechts (Beschluß vom 4. Januar 1957,
 Bl. 55-54 GA) ließ die Klägerin im Schriftsatz vom 27. Juni 1957 (Bl. 77/78 GA) vortragen, sie sei seinerzeit nur bereit gewesen, für einen Barkredit in Höhe von 3 000 DM (zur Aussteuerung einer Tochter) die Gesamtgrund schuld zu bestellen; ihr Sohn habe sie jedoch im Einvernehmen mit dem Beklagten über den Inhalt der Sichorungsabrede und die Höhe der Grundschuld getäuscht; erfahren habe sie von dieser Täuschung erst jetzt bei der Anberaumung des Termins zur Versteigerung ihres Grundstücks. Gleichzeitig focht ihr damaliger Prozeßbevollmächtigtor die Erklärungen vom 16. Februar und 28. Juni 1954 wegen arglistiger Täuschung an. In einer weiteren mündlichen Verhandlung über das neu begründete Armenrechtsgesuch (Protokoll vom 22. Juli 1957, Bl. 88 GA), in der die Klägerin persönlich anwesend war, erklärte sie, daß sie das Armenrechtsgesuch nur noch darauf stütze, daß sie infolge Altersgebrechlichkeit schon seit 1954 nicht mehr geschäftsfähig sei. Nach Einholung
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eineo nervenärztlichen Gutachtens (Nervenfachärztin Br. Leni SflHl und Obermedizinalrat und erster Oberarzt Br. WBMB vom Landeskrankenhaus O^BIBK), nach welchem die Klägerin schon im Jahre 1954 v/egen einer Cerebralsklerose für geschäfts unfähig erachtet wurde, wurde der Klägerin das Armenrecht bewilligt (Bl. 95 GA) und am 19- Februar 1958 ein Prozeßpfleger bestellt (Bl. 125 GA).
Ber Pfleger erhob alsdann vorliegende Klage, in welcher die Unwirksamkeit der Grundschuldbestellung samt der Sicherung svoreinbarung auf die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin gestützt wird; in einem späteren Schriftsatz vom 11. Mai 1959 (Bl. 167-173 GA) wird jedoch auch der Bestand einer Forderung des Beklagten gegen Franz UBBB bestritten. Nach Einholung eines Obergutachtens vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität	(Prof.	Br.	med.	Br.	jur.
 0.	SBBl und seinem Assistenten Br. F^BHfe) hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Beweis dafür, daß die Klägerin am 28. Juni 1954 geschäftsunfähig gewesen sei, sei nicht geführt.
In der Berufungsbegründung wird die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Geisteszustandes der Klägerin gerügt. Nach Verweigerung dos Armenrechts legte der Anwalt zweiter Instanz das Mandat nieder. In einem weiteren Armenrechtsverfahren wurden erneut Ausführungen zu den Forderungen des Beklagten gegen Franz UgBBHB gemacht. Nach Zurückweisung des erneuerten Armenrechtegesuchs wurde die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Nach Übernahme des Mandats in der Berufungsinstanz durch einen dritten Anwalt wurden vor dem Termin über den Einspruch in dem Schriftsatz vom 7» und 10. November I960 erneut Tatsachen zur arglistigen Täuschung und zur Höhe der gesicherten Forderungen vorgetragen und auch auf der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausdrücklich beharrt.
 
Das Oberlandesgericht hat das Versäumnisurteil nach Vernehmung von Zeugen über die Geschäftsfähigkeit der Klägerin in Gegenwart des Sachverständigen Dr. FfBBl und nach Ergänzung des in der ersten Instanz erstatteten Obergutachtens (Bl. 357-360 GA) durch Urteil vom 17. November 1961 aufrechterhalten.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entschoidungsgründe s
I.
1.	Das Berufungsgericht stützt sich auf das ergänzte Obergutachten, wonach die Klägerin am 28. Juni 1954 zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei, jedoch ein weiterer Rückschluß ärztlicherseits nicht möglich erscheine es vermochte auf Grund dieser ärztlichen Würdigung nicht fest-zustcllon, daß sich die Klägerin seinerzeit in einem die freie Y/illensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistostätigkeit befunden habe. Partiölle Geschäftsunfähigkeit in Sinne einer Geschäftsunfähigkeit, die sich auf besonder: schwierige Rechtsgeschäfte beschränkt, sei abzulehnen; eine Geschäftsunfähigkeit für einen bestimmten Kreis von Geschäften läge aber nicht vor.
Auf die Anfechtung der Grundschuldbestellung und des Rechtsgeschäfts vom 28. Juni 1954 wegen arglistiger Täuschung durch den Sohn Franz	im	Zusammenwirken	mit	dem
 Beklagten ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil cs diesen Sachvortrag unter Hinweis auf die Erklärung der Kläger!
im Armenrechtsverfahren am 22. Juli 1957, auf die Begründung der Klage in der Klagschrift, die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift und auf die weitere Tatsache, daß der Vortrag Uber die Täuschung im Prozeß überhaupt erstmals im Schriftsatz vom 7. November I960 erfolgt sei, nach § 529 ZPO zurückgewiesen hat. Abgesehen davon, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei dieser Sachvortrag nicht : schlüssig. Aus dem Inhalt der - der Klägerin vorgelesenen, von ihr genehmigten und unterschriebenen - Urkunde ergebe sich nämlich eindeutig und auch für sie erkennbar der vorhandene Schuldgrund und die von ihr übernommene Verpflichtung, dagegen sei in der Urkunde keinerlei Andeutung Uber die Aufnahme eines Darlehens enthalten. Letztlich habe die Klägerin durch die Erklärung vom 22. Juli 1957 ausdrücklich darauf verzichtet, sich zur Begründung ihres Klaganspruchs darauf zu berufen, sie sei zu ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen durch arglistige Täuschung bestimmt worden. Jedenfalls stehe ihre jetzige Berufung auf diese Rechtsverteidigung mit ihrem früheren Verhalten derart in Widerspruch, daß die erneute Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gegen Treu und Glauben verstoße.
2.	Die Revision rügt das prozessuale Verfahren bei der Erhebung dos Sachverständigenboweises und die Verwertung des Sachverständigengutachtens (Verstoß gegen § 412 ZPO, §§ 104,
105 BGB), weiter die rechtliche Würdigung des Sachvortrags über die arglistige Täuschung und die Zurückweisung dieses Vortrags (Verstoß gegen §§ 286, 529 ZPO) und schließlich die mangelhafte Prüfung der angeblichen Forderungen des Beklagten, die durch die Grundschuld hätten gesichert werden sollen (Verstoß gegen § 1191 BGB).
II.
1. Durch Beweisbeschluß des Landgerichts vom 28. Mai 1958 (Bl. 159 GA) ist die Einholung eines Obergutachtens des
 
Instituts für gerichtliche Medizin bei der Universität angeordnet worden. Die Untersuchung der Klägerin wurde durch Dr. Forster, den ersten Assistenten des leitenden Direktors durchgoführt, das Gutachten vom Direktor- des Instituts und Dr.	gemeinsam	ausgearbeitet	(£1.	182,	185 GA). In erster
 Instanz wurde dieses Verfahren nicht gerügt. Erst im Laufe der zv/citen Instanz wies die Klägerin darauf hin, daß Dr. FflBHl allein die Untersuchung vorgenommen und auch allein bei der in zweiter Instanz vorgonoromenen Zeugenvernehmung zugegen gewesen sei. Die Klägerin machte geltend, damit sei dem in erster Instanz erlassenen Beweisbeschluß, in dem ein Obergutachten angeordnet worden sei, nicht Rechnung getragen worden. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß Dr.	das
 Ergebnis seiner Untersuchung Prof. Dr.Dr.	vermittelt
 habe; mit der alleinigen Gegenwart Dr.	bei	der	Beweis-
aufnahme in der zweiten Instanz habe sich die Klägerin zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die Revision vermißt eine Feststellung dieses Einverständnisses in einem Gerichtsprotokoll oder im Tatbestand des Urteils und macht vor allem geltend, dieses Einverständnis habe jedenfalls nicht die Untersuchung der Klägerin allein durch den Assistenten Dr.	gedeckt.
Diese Rügen sind unbegründet. Es genügt die Erwähnung des Einverständnisses der Klägerin in den Gründen des Urteils. Die Untersuchung der Klägerin allein durch den Assistenten anstatt durch den Direktor dos Instituts hätte schon in der auf die Untersuchung stattfindenden mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz gerügt werden müssen. Dies ist nicht geschehen, so daß eine spatere Rüge in der zweiten Instanz nicht mehr berücksichtigt werden kann {§ 295 ZPO). Es kann sonach offen bleiben, ob durch das stattgehabte Vorfahren eine Vcrfahronsvorschrift verletzt worden ist.
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Auch die Angriffe der Revision auf die Würdigung des Obcrgutachtons durch das Gericht sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der erste Gutachter in einem früheren Zeitpunkt die Geschäftsfähigkeit der Klägerin für das Jahr 1954 verneint hat und auch der Obergutachter mit einer hohen Wahrscheinlichkeit dieser Möglichkeit rechnet; Anhaltspunkte dafür, daß das Gutachten nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt worden wäre, liegen nicht vor. Materiell-rechtlich kann eine partielle Geschäftsunfähigkeit beschränkt auf "schwierige Prägen in Geldangelegenheiten” nicht anerkannt werden (vgl. BGH NJW 1953, 1342; BGHZ 30, 112, 117).
2. Begründet sind jedoch die weiteren Rügen der Revision.
a) Die Zurückweisung neuer Angriffs- und Verteidigungs-mittol nach § 529 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Es fehlen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil darüber, daß diese Voraussetzung Vorgelegen hat. Der Prozeßverlauf läßt im Gegenteil erkennen, daß diese Voraussetzung nicht gegeben war, da der einschlägige Sachvortrag immerhin in der Verhandlung über den Einspruch am 11. November I960 gemacht worden ist, jedoch auf Grund dieser Verhandlung ein Beweisbeschluß (Bl. 282/285 GA) erging, erneut verhandelt wurde (Bl. 281 GA), ein weiterer BeweisbeSchluß erging (Bl. 298/299 GA), eine weitere Beweisaufnahme in Osnabrück stattfand (Bl. 316/325 GA), schließlich eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens eingeholt wurde und erst am 27. Oktober 1961 die Schlußverhandlung stattfand. Ob in Anbetracht dos Geisteszustandes der Klägerin die Zurückhaltung dieses Tatsachenvortrags in der ersten Instanz und die spätere Verzögerung in der Berufungsinstanz sich als grobe Fahrlässigkeit in der Prozeßführung darstellen, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
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Die Klägerin ist aber auch nicht durch ihre Erklärung vom 22. Juli 1957 gehindert, sich im vorliegenden Hechtsstreit auf die Anfechtung zu berufen. Diese Erklärung ist im Armenrechts verfahren abgegeben worden und hat zu dem Inhalt, die Klägerin stütze das erneute Armenrechtsgesuch nur noch darauf, daß sie bei Abschluß der Verträge infolge Altersgebrechlich-koit nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Abgesehen davon, daß die Prozeßfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitpunkt zweifelhaft ist, bezog sich die Erklärung sowohl nach dem Inhalt als auch nach dem Verfahren, in dem sie abgegeben worden ist, auf das Armenrechtsgesuch. Diese beiden Umstände lassen nicht zu, diese Erklärung als eine Prozeßhandlung des später durch Klageerhebung eingeleiteten Prozesses zu würdigen. Nach ihrem Inhalt kommt dieser Erklärung aber auch keine materiell-rechtliche Bedeutung über die Prozeßführung zwisehen den Streitparteion zu. In welchem Umfang und in welchem Zeitpunkt eine Prozeßpartei eine bestimmte Tatsache vortragen will, bleibt grundsätzlich ihr überlassen. Ob sie mit diesem Tatsachenvortrag im Prozeß noch zu hören ist, richtet sich nach den einschlägigen Prozeßvorschriften. Allenfalls im Rahmen dieser prozeßrechtlichen Regelung, nicht losgelöst von ihr, ist für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben Kaum. Im vorliegenden Fall ist ohne weiteres verständlich, daß der Pfleger bei diesem Sachvortrag Zurückhaltung übte, und zwar umso mehr, als die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für den maßgebenden Zeitpunkt durch einen Gerichtssachverständigen schon bejaht worden war.
Die Rüge der Revision ist weiter insoweit begründet, als sie sich gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts wendet, der Klagvortrag sei nicht geeignet, erkennen zu lassen, daß die Klägerin zur Abgabe der in der genannten Urkunde enthaltenen Willenserklärungen durch die angebliche
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arglistige Täuschung seitens ihres Sohnes Franz im Zusammenwirken mit dem Beklagten bestimmt worden sei. Der Klagvortrag geht dahin, daß die Klägerin bereit war, dem Beklagten eine Grund schuld (bis zu 3 000 DM) einzuräumen, ihre Verwendu ng jedoch durch dio Sicherungsabredo im Innenverhältnis darauf beschränkt sein sollte, einen Barkredit in Höhe von 3 000 DM zu sichern. Die Klägerin behauptete weiter, ihr Sohn Franz habe die Bestellung einer dieser Vorstellung entsprechenden Grundschuld und den Abschluß eines entsprechenden Grundgeschäfts in Aussicht gestellt und dadurch sie zu den beiden rechtsgoschäftlichen Erklärungen veranlaßt, in Y/irklichkeit habe aber schon die vorbereitete und dementsprechend von ihr abgegebene Erklärung die Bestellung einer Grundschuld Uber 10 000 DM zu dem Inhalt gehabt und die Sicherungsabrede habe sich nicht auf einen ihr zu gewährenden Barkredit beschränkt, sondern auf die "Geschäftsvorfälle" des Sohnes Franz bezogen, d.h. auf die Ansprüche, die dem Beklagten aus dem Geschäftsverkehr mit dem Sohn Franz zustehen (vgl. § 2 Abs. 3 der Urkunde).
Wäre die Klägerin nicht durch ihre damals schon bestehende Erkrankung der Gehirnarterien in ihrem Aufnahmevermögen sehr beschränkt gewesen und sie daher nicht kraft ihres Vertrauens in besonders hohem Maße den Erklärungen und der Beeinflussung ihres Sohnes ausgesetzt gewesen, so könnten die Ausführungen des Berufungsgerichts als Tatsachenwürdigung dahin verstanden werden, daß jedenfalls eine Täuschung über die Höhe der Grund-schuld, aber auch über den Kreis der zu sichernden Forderungen für einen zurechnungsfähigen Menschen, der Gelesenes auch nur zu hören versteht, ganz ausgeschlossen gewesen sei. Sollte das Berufungsgericht eine solche Tatsachenwürdigung vorgenommen haben, so hätte jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist und welche Unterlassung sie nach § 286 ZPO rügt, nicht übersehen werden dürfen, daß die Klägerin jedenfalls am Rande der Geschäftsunfähigkeit stand und aus diesem Grund
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nicht ausgeschlossen war, daß sic allein im Vertrauen auf das, was ihr Sohn als Geschäftsgogenstand ihr zuvor erklärt hatte, diese - zwar offensichtlich anders lautende, aber nicht gewollte - Erklärung vor dem Notar abgab. Auch wenn aus Gründen der Hechtssicherheit abgelehnt werden muß, die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit nach dem Schwierigkeitsgrad eines Rechtsgeschäfts partiell abzustufen, so schließt dies nicht die Berücksichtigung der Tatsache aus, daß ein in seiner Geiotostätigkeit schwer beeinträchtigter Mensch sehr viel leichter das Opfer einer Täuschung Uber den Inhalt der von ihm abgegebenen Willenserklärung wird, als ein geistig gesunder Mensch, und zwar umso mehr, wenn die Täuschung von einem sehr nahestehenden Menschen verübt wird, dem der in seiner Geistestätigkeit Gehemmte vertraut.
Der Klagvortrag erweist sich aber auch als schlüssig im Sinn der geltendgemachten Anfechtung. Die arglistige Täuschung liegt nach dem unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag darin, daß in der Klägerin die Vorstellung erv/eckt wurde, die uGerichäftsvorfälle,r ihres Sohnes Franz bezögen sich allein, mindestens aber auch auf die Hingabe eines Darlehens in Höhe von 3 000 DM. Um indieser Hinsicht einer Täuschung zun Opfer zu fallen» braucht es keiner wesentliehen Störung der Geistestätigkoit, dazu genügen vielmehr Rechtsunkennt-nissc, Geschüftsungewandtheit und ein Vertrauen zu dem Täuschenden, welche Voraussetzungen nach dem Klagvortrag in der Person der Klägerin Vorlagen. Kannte aber Franz Unvcrfohrt und durch ihn der Beklagte die irrtümliche Vorstellung der Klägerin Uber den Kreis der zu sichernden Forderungen, wie auch natürlicherweise die Tatsache, daß der Beklagte überhaupt kein Bardarlehen geben,sondern allein die Kaufpreioforderungen und vielleicht noch weitere von Dritte» zu erwerbende Forderungen gesichert haben wollte, und wußten sic überdies, daß die Klägerin bei Kenntnis dieser wahren
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Sachlage die Grundschuld nicht bestellt hätte, so wäre der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt und die Klägerin berechtigt gewesen, ihre Willenserklärung auch c dem Beklagten gegenüber gemäß § 123 BGB anzufechten. Dies gilt erst recht, wenn Franz Unverfehrt im Einverständnis mit dem Beklagten den Irrtum der Klägerin erregt hat. Hinsichtlich der Anfechtungs-frist ist vorgetragen, daß die Klägerin von der Täuschung erst erfahren hat, als das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin für die beiden Grundstücke anberaumt hat. Franz
 hat dazu in der eidesstattlichen Erklärung vom 23« Juli 1957 (Bl. 79/80 GA) angegeben, er habe nach dem Fehlschlag des Geschäfts seiner Mutter "nach und nach die Wahrheit über die Täuschung gesagt". Aus dem Vortrag der Klägerin kann sonach nicht entnommen werden, daß sie die Anfechtungsfrist versäumt hat. Sollte der Anfechtungsgegner beweisen, daß der Klägerin in einem früheren Zeitpunkt als einem Jahr vor der Anfechtungserklärung eine Aufklärung über die Täuschung gegeben worden ist, so wäre zu berücksichtigen, daß der Geisteszustand der Klägerin zunehmend durch die Cfbrebralsklerose beeinflußt worden sein kann und daher auch in diesem Fall im Hinblick auf §§ 124 Abs. 2,
206 BGB nicht ausgeschlossen ist, daß die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden ist. Da eine begründete Anfechtung der beiden Erklärungen der Klägerin vom Februar und Juni 1954 die Nichtigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts und des ihm zugrunde liegenden Grundgeschäfts zur Folge hätte, ist der vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Klagvortrag entscheidungs-erheblich. Dies zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Gesamtrechtsnachfolge des Franz Unverfehrt in die Rechtsstellung der Klägerin ist in der Revisionsinstanz zwar in prozessualer Hinsicht zu beachten. Diese erst nach den Schluß der mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht eingetretene Tatsache gibt jedoch dem Revisionsgericht, schon
 
mangels hinreichender Klärung der Vorgänge hei der behaupteten Täuschung, keine Veranlassung, den Einfluß dieser Tatsache für den Pall zu überprüfen, daß die Grund Schuldbestellung noch zu Lebzeiten der Klägerin wirksam angefochten worden ist (§ 561 ZPO).
b) Die Grundschuld, die der Beklagte in dem angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren eintreibt, ist zur Sicherung der Forderungen bestellt worden, die dem Beklagten aus dem Geschäftsverkehr mit dem Sohn Franz zustehen. Biese Sicherungsabrede enthält den Rechtsgrund der GrundSchuldbewilligung. Nach abge-wickcltem Geschäftsverkehr - an seiner Beendigung kann im vorliegenden Pall kein Zweifel sein - steht dem Besteller aus dem Grundgeschäft oder nach § 812 BGB insoweit ein Anspruch auf Verzicht (Löschungseinwilligung) oder Rückübertragung der	I
Grundschuld zu (§§ 1192, 1169 BGB), als die Sicherungsgrund-schuld die zu sichernden Forderungen übersteigt. In diesem	j
Umfang war die Klägerin auch^berechtigt, dem Zugriff im Wege ; der Zwangsvollstreckung auf ihre Grundstücke entgegenzutreten. • Auch in dieser Hinsicht rügt die Revision mit Grund, daß das j Berufungsgericht nicht den gesamten Sachvortrag der Klägerin i gewürdigt hat. Unwesentlich ist, daß die Klägerin nicht die entsprechenden Rechtsausführungen vorgetragen hat; es ist Sachej dos Gerichts, den gesamten Tatsachenvortrag einer Partei auf seine Schlüssigkeit im Sinne des Klagantrags zu prüfen. Wenn die Klägerin an anderer Stelle (Schriftsatz vom 16. Oktober 1961) die ihr maßgebend erscheinenden rechtlichen Gesichtspunkte zusammenfaßt, so kann entgegen der Revisionserwiderung daraus nicht geschlossen werden, daß andere Einwendungen gegen die Vollstreckung nicht erhoben werden sollen.
Unbestritten ist, daß eine Kaufpreisforderung in Höhe von 5 791,70 BM gegen Franz U^IHHHB entstanden ist. Bestritten hat die Klägerin dagegen, daß die Lieferung vom
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11. Oktober 1954 (511 DM) auf Rechnung ihres Sohnes erfolgt sei; weiter ist bestritten, daß	die Hühnerkauf-
Preisforderungen (4 200 DM + 2 620 DM) an den Beklagten abgetreten und daß Franz U^I^HHHF diese Forderungen, falls ihre Abtretung erfolgt sein sollte, als einen Anspruch anerkannt hätte, der dem Beklagten aus dem Geschäftsverkehr mit ihm zusteht. Die Klägerin hat ferner den Rechtsgrund für die Berechnung von höheren Verzugszinsen, als solche nach dom Gesetz vorgesehen sind, bestritten. Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht auf den Vortrag der Klägerin über die Schadenscrsatzansprüche, die Franz U^HHB gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Hühnerkauf geltend macht, eingegangen. Da die Klage insoweit begründet ist, als die Forderungen des Beklagten die Höhe der Grundschuld nicht erreichen, mögen sie nicht entstanden, oder durch Aufrechnung untergegangen sein, so zwingt auch die Übergehung .dieses Sachvortrags zur Aufhebung des Urteils.
Soweit die Forderungen des Beklagten bestritten sind und ein Nachweis über ihre Entstehung oder Nichtentstehung nicht geführt wird, kann die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängig sein, ob der Beklagte als Sicherungsnehmer (dafür, daß Forderungen entstanden sind) oder der Kläger als Nachfolger der Sicherungsgeberin (dafür, daß auch nach Bestellung der Grundschuld keine Forderungen entstanden sind) bev/eis-pflichtig ist. Auch darüber wird das Berufungsgericht zu befinden haben.
III.
Die dargelegten entscheidungserheblichen Tatsachen sind bestritten. Die Sache war sonach zur anderweiten Verhandlung
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und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Schuster	.	Rothe	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem	Offterdinger