wird der Wert des Streitgegenstandes für die Rev is ions ins tanz auf 5 800 bis 6 000 BK hinsichtlich des Nachlasses seiner EhefrauBer Erbteil der Klägerin beträgt, wenn Karl Miterbe war, l/4, sonst Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter« Ber Wert des Nachlasses beträgt nach der eigenen Angabe der Klägerin 12 750 + 10 724,70 = 23 474,70 BM« Staudinger/Herzfelder, BGB 9- Aufl. Das allein rechtfertigt aber noch keine Abweichung von dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß sich der Streitwert einer Klage in der Regel gemäß § 3 ZPO nur nach dem Interesse der Klagpartei bemißt (so auch OLG Stuttgart DRpfl 1956, 168; OLG Hamburg, MDR 1959, 585; ebenso für die Klage auf Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft: § 133 An. 2 A am Ende; anders für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bei der Aktiengesellschaft kraft der ausdrücklichen positivrechtlichen Vorschrift der §§ 199 Abs.6, 201 Abs. 1 Satz i. Daß infolgedessen einem in der unteren Instanz unterlegenen Beklagten trotz höherem eigenem Interesse ein Rechtsmittel dann versagt bleibt, wenn das Interesse des Klägers die Beschwersumme nicht erreicht, muß hier ebenso wie in den sonstigen Fällen in Kauf genommen b werden. Im vorliegenden Fall scheidet eine derartige Unbil- * ligkeit für den Beklagten übrigens aus, da er in der Berufungsinstanz obgesiegt hat und die Revision von der Klagpartei eingelegt ist. die angebliche Aussicht der Klägerin, künftig auch die zur Zeit noch lebende andere Anfechtung^berechtigte (ihre 70-jährige Großmutter) zu beerben, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht mögliche Hiernach ergibt sich ein Streitwert von höchstens 23 474,70 s 4 =
Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlungs nein oV? ZPO § 3? BGB §§ 2340 f Der Streitwert einer. Erbunwürdigkeitsklage bestimmt * sich allein nach dem Interesse des Klägers an der für ihn ans der Erbunwürdigkeit sich ergebenden Besserstellung <> BGH, Besohl. v. 10, Juli 1959 - V ZR 30/59 - Kammergericht LG Berlin t V ZB 30/59 B 8 3 0 h X u_fi ln Sachen der Frau Rosemarie G Ni bei Klägerin, Berufungsklägerin und Hevis ions klägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1 o 2« den Kaufmann Rudolf Gr die Ehefrau Hildegard D b« geh Straße 9 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr« v6 wird der Wert des Streitgegenstandes für die Rev is ions ins tanz auf 5 800 bis 6 000 BK festgesetzt« 0 r ü n d *e • t MMHI mii m nmm mt t n iW> W »UW im Bie Klägerin als- gesetzliche Miterbin (Nichte) der am 13. April 1945 verstorbenen Ehefrau Liselotte klagt gegen die gesetzlichen Erben des einen Tag später verstorbenen Ehemanns Karl GflMI} auf dessen Erbunwürdigerklärung % * hinsichtlich des Nachlasses seiner EhefrauBer Erbteil der Klägerin beträgt, wenn Karl Miterbe war, l/4, sonst l/2o Landgericht und Oberlandesgericht haben. Erbunwürdigkeit verneint. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter« Ber Wert des Nachlasses beträgt nach der eigenen Angabe der Klägerin 12 750 + 10 724,70 = 23 474,70 BM« Die Erbunwurdigkeitsklage ist zwar eine Gestaltungsklage, bei der ein stattgebendes Urteil Rechtskraft für 5 alle, also auch die übrigen Anfechtungsberechtigten, wirkt B (Rosenberg, Zivilprozeßrecht 7. Aufl. § 87 I 3; Stein/ Jonas/Schönke, ZPO 18« Aufl. § 325 VI 3; RGRK BGB 10. Auf3■ § 2342 Anm. 3; Plane k/Greif, BGB 4. Aufl..§ 234?- Anm, 4; : Staudinger/Herzfelder, BGB 9- Aufl. § 2341 Anm. 4). Das allein rechtfertigt aber noch keine Abweichung von dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß sich der Streitwert einer Klage in der Regel gemäß § 3 ZPO nur nach dem Interesse der Klagpartei bemißt (so auch OLG Stuttgart DRpfl 1956, 168; OLG Hamburg, MDR 1959, 585; ebenso für die Klage auf Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft: Gerold, Streitwert III 36 Randn. 10; Hillach, Streitwert 2. Aufl. § 93 VIII; Baumbach/Duden, HGB 13. Aufl. § 133 Anm. 2 A am Ende; anders für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bei der Aktiengesellschaft kraft der ausdrücklichen positivrechtlichen Vorschrift der §§ 199 Abs. 6, 201 Abs. 1 Satz i. 216 Abs. 4 Satz 1 AktG). Daß infolgedessen einem in der unteren Instanz unterlegenen Beklagten trotz höherem eigenem Interesse ein Rechtsmittel dann versagt bleibt, wenn das Interesse des Klägers die Beschwersumme nicht erreicht, muß hier ebenso wie in den sonstigen Fällen in Kauf genommen b werden. Im vorliegenden Fall scheidet eine derartige Unbil- * ligkeit für den Beklagten übrigens aus, da er in der Berufungsinstanz obgesiegt hat und die Revision von der Klagpartei eingelegt ist. Das Interesse der Klägerin besteht in der Differenz ihrer Nachlaßbeteiligung im Falle der Bejahung oder Verneinung der Erbunwürdigkeit. Sie beträgt i/2 - l/4 =1/4 des Nachlaßwerts. Eine Erhöhung dieser Quote im Hinblick auf • * % % ■ * « * i n k die angebliche Aussicht der Klägerin, künftig auch die zur Zeit noch lebende andere Anfechtung^berechtigte (ihre 70-jährige Großmutter) zu beerben, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht mögliche Hiernach ergibt sich ein Streitwert von höchstens 23 474,70 s 4 = 5 868,67 Mo Karlsruhe, den 10. Juli 1959 Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat Dr. Tasche Br. Mattem