Hat in einem vor* dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes geschlossenen Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück der Käufer den "Lastenausgleicht1 übernommen, so kann sich im Wege der ergänzenden Vertrags ans legung ergeben, daß für die Berechnung des auf das Grundstück "entfal- 1 lendenHAnteils an der Vermögensabgabe des Verkäufers nicht das für deren Berechnung in Betracht kommende gewogene Mittel, sondern nur ein Vierteljahrssatz von 1,1 # maßgebend ist«, Die Kläger sind der Meinung, der durchschnittliche Vierteljahrssatz (das gewogene Mittel) des § 36 Abs.3 LAG, durch dessen Anwendung die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe für ihr gesamtes abgabepflichtiges Vermögen nach dem Stand vom 20. 85, Ackerland, Le^HIH^weg, S?102 qm, geschuldete Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichs-gesetz mit Wirkung vom 1.9«1951 zu einem Viertel-.jahrsbetrag von 51,90 DM zu übernehmen und gemeinsam mit den Klägern einen Antrag gemäß § 60 des Lastenausgleichsgesetzes an das Finanzamt LaflBP zur Genehmigung der Schuldübernahme in dieser Höhe zu stellen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, gemeinsam mit den Klägern den folgenden Antrag an das Finanzamt La^^ zu richten: Abgesehen von den widersprechenden Meinungen über die Höhe des Einheitswertes des an den Beklagten verkauften Grundstücks geht nun der Streit der Parteien darum, ob der auf das Grundstück entfallende Anteil der Vermögensabgabe der Kläger unter Anwendung des von diesen errechne-ten gewogenen Mittels von 1,5 ^ oder, da es sich bei dem Grundstück ausschließlich um landwirtschaftliches Vermögen handelt, nach dem für solches Vermögen anzuwendenden Vierteljahrssatz von 1,1 ^ zu berechnen ist» Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dieser Streit nur im V/ege einer ergänzenden Vertrags aus legung nach § 157 BGB entschieden werden könne» Es ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, daß nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrs Sitte unter Lastenausgleich im Sinne des § 4 des Kaufvertrags die Abgabe zu dem Tilgungssatz zu verstehen sei, der sich ergebe, wenn man Dei der Berechnung unterstelle, das veräußerte Grundstück sei am Stichtag der Währungsreform das einzige abgabepflichtige Vermögensobjekt der Veräußerer gewesen« Die Vertragsparteien hätten gewußt, daß Lastenaus-gleichsabgaben bevorstanden, und hätten im Vertrag eine Regelung darüber getroffen» Einzelheiten hätten sie jedoch nicht festlegen können, insbesondere keine bestimmten Beträge, weil das Lastenausgleichsgesetz damals noch nicht ergangen gewesen sei» Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, wie er in der Vertragsklausel zu dem Ausdruck komme, sei aber darauf gerichtet gewesen, die Veräußerer ab 1, September 1951 so zu stellen, als seien sie für das veräußerte Grundstück nicht mehr abgabepflichtig« Zurückbezogen auf den Stichtag (der Währungsreform) müßten sie daher ab 1- September 1951 so gestellt sein, als wären sie damals nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen« Die Vorschrift des § 36 AbSv 3 LAG bestimme nun zwar, daß bei unterschiedlicher Zusammensetzung des Vermögens ein einheitlicher Tilgungssatz als gewogenes Mittel zu berechnen sei« In der Veranlagung zu dem gewogenen Mittel der Tilgungssätze sei jedoch nur eine erhebungstechnische Vereinfachung für die Finanzverwaltung zu sehen« Diese äußere Erhebungstechnik könne aber für die Frage, wie sich die Lasten zwischen Veräußerer und Erwerber nfcch einem Kaufvertrag verteilten, nicht maßgebend sein« Denn insoweit komme es allein auf die Parteidisposition im Kaufvertrag an» Bei der rechtlichen Würdigung dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist von folgendem auszugehens Ist in einem vor dem Inkrafttreten des Las.tenausgleichs-gesetzes geschlossenen Grundstückskaufvertrag eine sogenannte Lastenausgleicheklausel, also eine Vereinbarung der Vertragsschließenden darüber enthalten, wer von ihnen die nach dem künftigen Lastenausgleichsgesetz für das verkaufte Grundstück zu erwartende Lastenausgleichsabgabe zu tragen hat, so bestimmen sich Inhalt und: Umfang dieser Vereinba-rung in erster Linie nach dem in ihr zu dem Ausdruck kommenden, erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsschließendeno Dies wird allerdings häu-fig dann nicht zu einem Ergebnis führen, wenn das Lasten-ausgleichsgesetz die Abgabe anders als erwartet oder voraussehbar bestimmt hat« Erst in diesem Falle, wenn also eine vertragliche Vereinbarung über die Tragung der Lasten-ausgleichsabgabe tatsächlich nicht vorliegt, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu ermitteln, was die Vertragsschließenden, wenn sie mit der von ihnen nicht erwarteten Form der Lastenausgleichsabgabe gerechnet hätten, über deren Bezahlung vereinbart haben würden (vglo hierzu Urteil des Senats vom 11, Juni 1958 - V ZB 277/56 ==.* Das Berufungsgericht hat aus der in § 4 des Kaufvertrags vereinbarten Klausel den zur Bestimmung des Inhalts und des Umfangs der Klausel hiernach in erster Linie maßgebenden Willen der Vertragsschließenden entnommen, daß der Beklagte die auf das veräußerte Grundstück entfallende Vermögensabgabe, da sie der "Lastenausgleich" im Sinne der Vertragsklausel sei, übernommen habe. Einen entsprechenden Willen der Vertragsschließenden hinsichtlich der Berechnung der Höhe des auf das veräußerte Grundstück entfallenden und damit von dem Beklagten übernommenen Anteils .an der Vermögensabgabe hat das Berufungsgericht aus der Vertragsklausel jedoch nicht entnehmen können, Es hat deshalb insoweit mit Hecht den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung beschritteno Hiergegen wendet sich die Revision, Sie meint, das Berufungsgericht hätte diese ergänzende Vertragsauslegung nicht vornehmen dürfen, weil es keine Vertragslücke festgestellt habe, und eine solche sei auch nicht gegeben, weil nach dem Wortlaut des § 36 Abs.LAG bei zusammengesetzten Vermögen nicht die Einzelveranla-gung, sondern die Veranlagung nach dem gewogenen Mittel vorgeschrieben sei und deshalb, wie auch mit Rücksicht auf die für das Lastenausgleichsrecht zu fordernde Klarheit, auf die Einzelveranlagung nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Baß es aber eine solche hinsichtlich der Präge, ob der auf das veräußerte Grundstück entfallende Teil der Vermögensabgabe nach einem Vierteljahrssatz von 1,1 # oder nach dem gewogenen Mittel zu berechnen ist, angenommen hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Berechnung des auf das veräußerte Grundstück entfallenden Anteils an der Vermögensabgabe der Kläger sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 36 Abs, 3 LAG ergebe und deshalb eine Vertragslücke, die das Berufungsgericht durch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte ausfüllen können, gar nicht Vorgelegen habe, Eine solche weittragende Bedeutung kann der Vorschrift des § 36 Abs, 3 LAG weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrem Wortlaut beigemessen werden, Bie Vorschrift besagt nur, daß bei einem Vermögen des Abgabepflichtigen, das sich aus mehreren Vermögens arten zusammensetzt, die Vierteljahrsbeträge nicht gesondert unter Anwendung der für die einzelnen Vermögensarten festgesetzten Vierteljahrssätze, sondern unter Anwendung des gewogenen Mittels aus diesen Vierteljabrssätzen zu berechnen sind, und betrifft, damit nur das Verhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Abgabepflichtigeno Es kann aus ihr nichts für das Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und einem Britten und damit auch nichts dafür entnommen werden, wie der von dem Beklagten übernommene Anteil an der Vermögensabgabe der Kläger zu berechnen ist« Bie von dem Berufungsgericht festgestellte Vertragslücke ist daher schon aus diesem Grunde durch die Vorschrift des § 36 Abs.3 LAG nicht ausgefüllt worden, so daß es eines Eingehens auf die (auch von LG Hechingen, Rundschau für den Lastenausgleich 1956, 219 vertretene) Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr bedarf, die Vorschrift des § 36 Abs.3 LAG könne für die Be- Dies gilt zwar auch für die gegenteilige Auslegung dahin, daß bei der Berechnung der von einem Käufer für einen bestimmten Gegenstand übernommenen anteiligen Vermögensabgabe nicht der Durchschnittssatz des gewogenen Mittels, sondern der für diesen Gegenstand in § 36 Abs. 2 LAG festgesetzte Vierteljahrssatz anzuwenden sei. Diese Auslegung liegt aber deshalb näher, weil die in § 36 Abs. 2 LAG festgesetzten Vierteljahrssätze in unmittelbarerer Beziehung zu den einzelnen Vermögensarten stehen und weil, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, bei der Anwendung des nach § 36 Abs. 2 LAG maßgebenden Vierteljahrssatzes die Berechnung des von dem Käufer für einen bestimmten Gegenstand übernommenen Anteils an der Vermögensabgabe nicht von der zufälligen und ihm auch häufig nicht erkennbaren Zusammensetzung des Vermögens des Verkäufers abhängt. Die vom Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnene Auffassung, der Beklagte übernehme nur dann die auf das veräußerte Grundstück entfallende Vermögensabgabe, wenn er diejenige Abgabelast übernehme, die sich bei der gesonderten Berechnung nach § 36 Abs. 2 LAG für das verkaufte Grundstück .ergebe, ist deshalb frei von Rechtsirrtum. Februar 1957 nicht beachtet, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks sich darüber im klaren gewesen sei, zu den gleichen Bedingungen wie die Stadt RflHHfe zu erwerben, und daß sich dies aus dem gleichen Text der Verträge, die am selben Tag zur selben Zeit durch denselben Notar beurkundet worden seien, ergebe. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Kläger ausdrücklich gewürdigt,und zwar dahin, daß es unerheblich sei, wie sich die Stadt zu dem mit ihr geschlossenen Ver- folgerung ist zwar nicht zwingend, aber immerhin möglich, so daß sich für die Berechnung des von dem Beklagten übernommenen Anteils an der Vermögensabgabe der Kläger die Anwendung des gewogenen Mittels ergeben könnte» Bas ange-fochtene Urteil kann deshalb aus diesem Grunde keinen Bestand haben»
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
2388 053
LAG § 36 Abs. 2 und 3t BGB § 137 G
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Hat in einem vor* dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes geschlossenen Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück der Käufer den "Lastenausgleicht1 übernommen, so kann sich im Wege der ergänzenden Vertrags ans legung ergeben, daß für die Berechnung des auf das Grundstück "entfal- 1 lendenHAnteils an der Vermögensabgabe des Verkäufers nicht das für deren Berechnung in Betracht kommende gewogene Mittel, sondern nur ein Vierteljahrssatz von 1,1 # maßgebend ist«,
BGH, Urt* Vo 10* Juni 1959 — V ZR 30/58 — OIiG Frankfurt
Zivilsenat in Darmstadt LG Darmstadt
V ZR 30/58
Verkündet am 10« Juni 1959 Hirth, Justizangestellter als TJrkunds beamt er der Geschäftesteile
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
2-
3.
der Ehefrau Elisabeth Emilie Anna geb, Zi
Sch
des Fabrikanten Er, Erich
des Fabrikanten Berthold sämtlich in S]
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof*
gegen
den Landwirt Kr So
Richard
an Straße
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Rev is ionsbeklagten,
- Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Er
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Tasche und der Bundesrichter Er. Augustin, Schuster, Er. Rothe und Er. Freitag
für Recht erkannt$
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Earmstadt - vom 26, September 1957 aufgehoben.
Eie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der im Jahre 1955 verstorbene Fabrikant Karl Schflp» dessen Erben die Kläger zu 1 und 2 sind, und der Kläger zu 5 waren am Stichtag der Währungsreform Eigentümer von Betriebsvermögen und von landwirtschaftlichem Vermögen.
Dazu gehörte der ihnen als Miteigentümern je zur Hälfte zustehende, etwa 120 Morgen große sogenannte Schwanenhof (Land- und Gastwirtschaft) in RSHBB, den sie an die Gemeinden und sowie an den Beklagten verkauf-
ten« Dieser erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 23* August 1951, der zugleich die Auflassung enthielt, einen etwa 17 Morgen großen Acker für 22 000 DM« Seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 11« Juli 1952« In § 4 des Kaufvertrags wurde u»a. vereinbart?
"Nutzungen, Lasten, Steuern und öffentliche Abgaben, einschließlich Soforthilfe und Lastenausgleich gehen mit Wirkung vom 1c September 1951 auf den Käufer über."
Die Parteien sind sich darüber einig, daß nach dieser Vertragsbestimmung der Beklagte einen Teil der die Kläger treffenden Vermögensabgabe übernommen hat und verpflichtet ist, zur Herbeiführung der Genehmigung der Schuldübernahme nach § 60 LAG mitzuwirken« Streitig ist zwischen den Parteien jedoch die Frage, in welcher Höhe der Beklagte die Vermögensabgabe der Kläger zu tragen hat«
Die Kläger sind der Meinung, der durchschnittliche Vierteljahrssatz (das gewogene Mittel) des § 36 Abs. 3 LAG, durch dessen Anwendung die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe für ihr gesamtes abgabepflichtiges Vermögen nach dem Stand vom 20. Juni 1948 zu berechnen seien, betrage 1,5 ^ und dieser Vierteljahrssatz sei auch für die Berechnung der Vierteljahrsbeträge des Teils der Vermögensabgabe
maßgebend, der auf das an den Beklagten verkaufte Grundstück entfalle. Da das Grundstück unter Zugrundelegung des festgesetzten Einheitswertes von 8 445 DM und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Soforthilfeabgabe von 760 DM noch mit einem Betrag von 5 462 DM (50 $6 von 8 445 DM = 4 222,50 DM - 760 DM) abgabepflichtig sei, belaufe sich somit der das Grundstück betreffende Vierteljahrsbetrag auf 1,5 # von 3 462 DM = 51,90 DM.
Die Kläger haben demgemäß beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, gemäß Vertrag vom 23« August 1951 die für das Grundstück in der Gemarkung Flur IX Nr.
85, Ackerland, Le^HIH^weg, S?102 qm, geschuldete Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichs-gesetz mit Wirkung vom 1.9«1951 zu einem Viertel-.jahrsbetrag von 51,90 DM zu übernehmen und gemeinsam mit den Klägern einen Antrag gemäß § 60 des Lastenausgleichsgesetzes an das Finanzamt LaflBP zur Genehmigung der Schuldübernahme in dieser Höhe zu stellen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, gemeinsam mit den Klägern den folgenden Antrag an das Finanzamt La^^ zu richten:
Die Beteiligten beantragen gemeinsam die
Genehmigung der Schuldübernahme nach § 60
%
LAG durch das Finanzamt und erklären, daß Rückstände des Veräußerers an der Vermögensabgabe nicht bestehen. Der Erwerber verpflichtet sich zur Entrichtung eines
Vierteljahrsbetrages von 51590 DM mit Wirkung vom 1» September 1951«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die Berechnung der Kläger für den von ihm zu tragenden Anteil an der Vermögensabgabe der Kläger sowohl hinsichtlich des Einheitswertes des Grunds tucks als aueh hinsichtlich des von den Klägern angewendeten Vierteljahrssatzes nicht für richtig. Er meint, es sei von dem infolge der Abtrennung für das Grundstück neu zu bildenden Einheitswert auszugehen, der nur 6 060 DM betrage, und es sei« da er nur landwirtschaftliches Vermögen erworben habe, der das Grundstück betreffende Vierteljahrsbetrag unter Anwendung eines Vierteljahrs3atzes von nur 1,1 zu berechnen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Hauptantrag« da eine Leistungsklage auf Stellung des Übernahmeantrags nach § 60 LAG möglich sei, als unzulässig und den Hilfsantrag als unbegründet erachtet.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, gemeinsam mit den Klägern den folgenden Antrag an das Finanzamt La^^P zu richten s
Die Beteiligten beantragen gemeinsam nach § 60 des Lastenausgleichsgesetzes die Genehmigung der Schuldübernahme durch das Finanzamt und erklären, daß Rückstände des
Veräußerers an Vermögensabgabe nicht bestehen* Der Erwerber verpflichtet sich, einen Vierteljahrsbetrag von 51,90 DM mit • Wirkung vom 15* November 1956 an zu ent-
richten*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zu-rückgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Berufungsantrag weiter*
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Hevision*
Entscheidungsgründe s
Gegen die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bestehen entgegen den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken*
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist von folgenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes auszugehens Nach § 34 Abs, 2 LAG werden die Vierteljahrsbeträge, die zur Tilgung und Verzinsung der (nach Abzug der anzurechnenden Soforthilfeabgabe) verbleibenden Abgabeschuld zu entrichten sind, durch Anwendung von VierteljahrsSätzen auf die verbleibende Abgabeschuld berechnet* Die Vierteljahrssätze sind je nach der Art des abgabepflichtigen Vermögens verschieden festgesetzt* Sie betragen in den Fällen des § 36 Abs* 2 LAG, dessen Voraussetzungen die Parteien übereinstimmend als gegeben erachten, u.a* bei Betriebsvermögen grundsätzlich 1,7 ^ und bei landwirtschaftlichem.Vermö-
gen 1,1 $>< Für das abgabepflichtige Vermögen der Kläger waren daher verschiedene VierteljahrsSätze maßgebend»
Für diesen Fall bestimmt jedoch § 36 Abs- 3 LAG, daß an ihrer Stelle das (nach § 37 LAG zu berechnende) gewogene Mittel aus ihnen anzuwenden ist»
Abgesehen von den widersprechenden Meinungen über die Höhe des Einheitswertes des an den Beklagten verkauften Grundstücks geht nun der Streit der Parteien darum, ob der auf das Grundstück entfallende Anteil der Vermögensabgabe der Kläger unter Anwendung des von diesen errechne-ten gewogenen Mittels von 1,5 ^ oder, da es sich bei dem Grundstück ausschließlich um landwirtschaftliches Vermögen handelt, nach dem für solches Vermögen anzuwendenden Vierteljahrssatz von 1,1 ^ zu berechnen ist»
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dieser Streit nur im V/ege einer ergänzenden Vertrags aus legung nach § 157 BGB entschieden werden könne» Es ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, daß nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrs Sitte unter Lastenausgleich im Sinne des § 4 des Kaufvertrags die Abgabe zu dem Tilgungssatz zu verstehen sei, der sich ergebe, wenn man Dei der Berechnung unterstelle, das veräußerte Grundstück sei am Stichtag der Währungsreform das einzige abgabepflichtige Vermögensobjekt der Veräußerer gewesen«
Bas Berufungsgericht;ist damit in Übereinstimmung mit dem Beklagten der Auffassung, daß der Vierteljahrs be. trag des, ,auf das veräußerte Grundstück entfallenden Anteils an der Vermögensabgabe unter Anwendung eines VierteljahrsSatzes von nur 1,1 # zu berechnen sei®
Biese Auffassung hat das Berufungsgericht auf folgende Erwägungen gestützt?
Die Vertragsparteien hätten gewußt, daß Lastenaus-gleichsabgaben bevorstanden, und hätten im Vertrag eine Regelung darüber getroffen» Einzelheiten hätten sie jedoch nicht festlegen können, insbesondere keine bestimmten Beträge, weil das Lastenausgleichsgesetz damals noch nicht ergangen gewesen sei» Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, wie er in der Vertragsklausel zu dem Ausdruck komme, sei aber darauf gerichtet gewesen, die Veräußerer ab 1, September 1951 so zu stellen, als seien sie für das veräußerte Grundstück nicht mehr abgabepflichtig« Zurückbezogen auf den Stichtag (der Währungsreform) müßten sie daher ab 1- September 1951 so gestellt sein, als wären sie damals nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen«
Die Vorschrift des § 36 AbSv 3 LAG bestimme nun zwar, daß bei unterschiedlicher Zusammensetzung des Vermögens ein einheitlicher Tilgungssatz als gewogenes Mittel zu berechnen sei« In der Veranlagung zu dem gewogenen Mittel der Tilgungssätze sei jedoch nur eine erhebungstechnische Vereinfachung für die Finanzverwaltung zu sehen« Diese äußere Erhebungstechnik könne aber für die Frage, wie sich die Lasten zwischen Veräußerer und Erwerber nfcch einem Kaufvertrag verteilten, nicht maßgebend sein« Denn insoweit komme es allein auf die Parteidisposition im Kaufvertrag an»
Der Beklagte übernehme nur dann die auf das veräußerte Grundstück entfallende Vermögensabgabe ("Lastenausgleich" im Sinne der Vertragsklausel), wenn er diejenige Abgabelast übernehme, die sich bei gesonderter Berechnung für den verkauften Acker ergebe« Jede andere' Berechnung würde einer Partei ungerechtfertigte Vorteile, der andern entsprechende Nachteile eintragen«
Bei der rechtlichen Würdigung dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist von folgendem auszugehens
Ist in einem vor dem Inkrafttreten des Las.tenausgleichs-gesetzes geschlossenen Grundstückskaufvertrag eine sogenannte Lastenausgleicheklausel, also eine Vereinbarung der Vertragsschließenden darüber enthalten, wer von ihnen die nach dem künftigen Lastenausgleichsgesetz für das verkaufte Grundstück zu erwartende Lastenausgleichsabgabe zu tragen hat, so bestimmen sich Inhalt und: Umfang dieser Vereinba-rung in erster Linie nach dem in ihr zu dem Ausdruck kommenden, erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsschließendeno Dies wird allerdings häu-fig dann nicht zu einem Ergebnis führen, wenn das Lasten-ausgleichsgesetz die Abgabe anders als erwartet oder voraussehbar bestimmt hat« Erst in diesem Falle, wenn also eine vertragliche Vereinbarung über die Tragung der Lasten-ausgleichsabgabe tatsächlich nicht vorliegt, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu ermitteln, was die Vertragsschließenden, wenn sie mit der von ihnen nicht erwarteten Form der Lastenausgleichsabgabe gerechnet hätten, über deren Bezahlung vereinbart haben würden (vglo hierzu Urteil des Senats vom 11, Juni 1958 - V ZB 277/56 ==.* LM § 1.57 VD'-BGB Nr. 10 = WM 1958, 965 = NJW 1958, 1389 = MDR 1958, 672 = DNotZ 1958 , 492).
Das Berufungsgericht hat aus der in § 4 des Kaufvertrags vereinbarten Klausel den zur Bestimmung des Inhalts und des Umfangs der Klausel hiernach in erster Linie maßgebenden Willen der Vertragsschließenden entnommen, daß der Beklagte die auf das veräußerte Grundstück entfallende Vermögensabgabe, da sie der "Lastenausgleich" im Sinne der Vertragsklausel sei, übernommen habe. Diese Auslegung ist möglich (Urteil des Senats vom 12. Februar 1958 - V ZR 185/56
< A
= LM § 157 -CA- BGB Nr, 6 = WM 1958, 452 * MBR 1958, 322 = BNotZ 1958, 490) und steht auch mit den von den Parteien in den Tatsacheninstanzen vertretenen Meinungen in Einklang.
Einen entsprechenden Willen der Vertragsschließenden hinsichtlich der Berechnung der Höhe des auf das veräußerte Grundstück entfallenden und damit von dem Beklagten übernommenen Anteils .an der Vermögensabgabe hat das Berufungsgericht aus der Vertragsklausel jedoch nicht entnehmen können, Es hat deshalb insoweit mit Hecht den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung beschritteno Hiergegen wendet sich die Revision, Sie meint, das Berufungsgericht hätte diese ergänzende Vertragsauslegung nicht vornehmen dürfen, weil es keine Vertragslücke festgestellt habe, und eine solche sei auch nicht gegeben, weil nach dem Wortlaut des § 36 Abs. LAG bei zusammengesetzten Vermögen nicht die Einzelveranla-gung, sondern die Veranlagung nach dem gewogenen Mittel vorgeschrieben sei und deshalb, wie auch mit Rücksicht auf die für das Lastenausgleichsrecht zu fordernde Klarheit, auf die Einzelveranlagung nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Mit beiden Erwägungen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Eine Vertragslücke hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Baß es aber eine solche hinsichtlich der Präge, ob der auf das veräußerte Grundstück entfallende Teil der Vermögensabgabe nach einem Vierteljahrssatz von 1,1 # oder nach dem gewogenen Mittel zu berechnen ist, angenommen hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Biese gehen nämlich davon aus (BU S. 7), daß, weil das Lastenausgleichsgesetz noch nicht ergangen gewesen sei, von den Parteien des Kaufvertrags hinsichtlich des von dem Beklagten zu übernehmenden
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"Lastenausgleichs,f keine Einzelheiten, insbesondere keine bestirnten Beträge und damit auch nichts über die Höhe dieses "Lastenausgleichs" festgelegt werden konnte«. Bazin ist aber die Feststellung, daß insoweit beim Abschluß des Kaufvertrags eine Lücke vorlag, mitenthalten. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Berechnung des auf das veräußerte Grundstück entfallenden Anteils an der Vermögensabgabe der Kläger sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 36 Abs, 3 LAG ergebe und deshalb eine Vertragslücke, die das Berufungsgericht durch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte ausfüllen können, gar nicht Vorgelegen habe, Eine solche weittragende Bedeutung kann der Vorschrift des § 36 Abs, 3 LAG weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrem Wortlaut beigemessen werden, Bie Vorschrift besagt nur, daß bei einem Vermögen des Abgabepflichtigen, das sich aus mehreren Vermögens arten zusammensetzt, die Vierteljahrsbeträge nicht gesondert unter Anwendung der für die einzelnen Vermögensarten festgesetzten Vierteljahrssätze, sondern unter Anwendung des gewogenen Mittels aus diesen Vierteljabrssätzen zu berechnen sind, und betrifft, damit nur das Verhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Abgabepflichtigeno Es kann aus ihr nichts für das Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und einem Britten und damit auch nichts dafür entnommen werden, wie der von dem Beklagten übernommene Anteil an der Vermögensabgabe der Kläger zu berechnen ist« Bie von dem Berufungsgericht festgestellte Vertragslücke ist daher schon aus diesem Grunde durch die Vorschrift des § 36 Abs. 3 LAG nicht ausgefüllt worden, so daß es eines Eingehens auf die (auch von LG Hechingen, Rundschau für den Lastenausgleich 1956, 219 vertretene) Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr bedarf, die Vorschrift des § 36 Abs. 3 LAG könne für die Be-
rechnung des von dem Beklagten übernommenen Teils der Vermögensabgabe deshalb nicht maßgebend sein, weil sie nur eine erhebungstechnische Vereinfachung für das Finanzamt darstelle«. Bei dieser Sachlage kann auch der in der Rechtsprechung zu dem Teil vertretenen Auffassung nicht beigetreten werden, eine Lastenausgleichsklausel der vorliegenden Art könne nur dahin ausgelegt werden, daß die Vertragsschließenden angesichts der damaligen ungeklärten Rechtslage die Regelung, die das erwartete Lastenausgleichsgesetz bringen würde, also die Berechnung nach dem gewogenen Mittel, ihrem VertragsVerhältnis zugrunde legen wollten und sich deshalb auf eine im Lastenausgleichsgesetz nicht vorgesehene Berechnungsart nicht berufen könnten (in diesem Sinne LG Flensburg, NJW 1956, 471 Nr» 11 und LG Itzehoe, SchlHAnz 1955, 272)« Eine solche Auslegung kann sich im Einzelfall ergeben« Sie ist jedoch nicht zwingend. Dies gilt zwar auch für die gegenteilige Auslegung dahin, daß bei der Berechnung der von einem Käufer für einen bestimmten Gegenstand übernommenen anteiligen Vermögensabgabe nicht der Durchschnittssatz des gewogenen Mittels, sondern der für diesen Gegenstand in § 36 Abs. 2 LAG festgesetzte Vierteljahrssatz anzuwenden sei. Diese Auslegung liegt aber deshalb näher, weil die in § 36 Abs. 2 LAG festgesetzten Vierteljahrssätze in unmittelbarerer Beziehung zu den einzelnen Vermögensarten stehen und weil, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, bei der Anwendung des nach § 36 Abs. 2 LAG maßgebenden Vierteljahrssatzes die Berechnung des von dem Käufer für einen bestimmten Gegenstand übernommenen Anteils an der Vermögensabgabe nicht von der zufälligen und ihm auch häufig nicht erkennbaren Zusammensetzung des Vermögens des Verkäufers abhängt. Die vom Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnene Auffassung,
der Beklagte übernehme nur dann die auf das veräußerte Grundstück entfallende Vermögensabgabe, wenn er diejenige Abgabelast übernehme, die sich bei der gesonderten Berechnung nach § 36 Abs. 2 LAG für das verkaufte Grundstück .ergebe, ist deshalb frei von Rechtsirrtum.
Die Revision rügt noch in zweifacher Hinsicht Verletzung des § 286 ZPO. Sie macht dem Berufungsgericht einmal zu dem Vorwurf, es habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 1957 nicht beachtet, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks sich darüber im klaren gewesen sei, zu den gleichen Bedingungen wie die Stadt RflHHfe zu erwerben, und daß sich dies aus dem gleichen Text der Verträge, die am selben Tag zur selben Zeit durch denselben Notar beurkundet worden seien, ergebe. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Kläger ausdrücklich gewürdigt,und zwar dahin, daß es unerheblich sei, wie sich die Stadt zu dem mit ihr geschlossenen Ver-
trag gleichen Inhalts gestellt habe (BIT S. 11). Mit ihrer weiteren Rüge der Verletzung des § 286 ZPO macht die Revision die Nichtberücksichtigung des ebenfalls unter Beweis gestellten Vortrags der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 9o November 1956 geltend, der Beklagte habe den Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 und 2 gebeten, ihm unter allen Umständen das später veräußerte Grundstück zu überlassen, und sich bereit erklärt, jeden vernünftigen Kaufpreis zu zahlen und sämtliche auf das Grundstück entfallenden Lasten entsprechend einer Veräußerung an die Gemeindem und
QÜHHi zu übernehmen« Die Revision ist der Meinung, hieraus ergebe sich der Wille des Beklagten zur Zeit des Vertrags Schluss es, wegen seines Interesses an dem Erwerb des ir Grundstücks den Verkäufern jede Verpflichtung an Lastenausgleich aus dem gekauften Grundstück abzunehmen. Diese Schluß-
folgerung ist zwar nicht zwingend, aber immerhin möglich, so daß sich für die Berechnung des von dem Beklagten übernommenen Anteils an der Vermögensabgabe der Kläger die Anwendung des gewogenen Mittels ergeben könnte» Bas ange-fochtene Urteil kann deshalb aus diesem Grunde keinen Bestand haben»
Ba der Beklagte zur Abgabe der von ihm begehrten Erklärung an das Finanzamt mit einem Vierteljahrsbetrag von 27,35 BM bereit ist, erhebt sich noch die Frage, ob dem Klageantrag schon jetzt insoweit zu entsprechen ist» Bas Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch sei in diesem Sinne nicht teilbar und darüber hinaus fehle es hinsichtlich des geringeren Vierteljahrsbetrags an einem Rechts-schutzinteresse, da der Beklagte insoweit seine Verpflichtung anerkenne» Ob diese Begründung zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn selbst wenn der Klageanspruch als teilbar im Sinne des § 301 Abs, 1 ZPO angesehen werden könnte, wäre der Erlaß eines Teilurteils, soweit der Beklagte seine
Verpflichtung nicht bestreitet, nach Lage der Sache nicht
%
angemessen (§ 301 Abs. 2 ZPO), da er möglicherweise zu zwei Anträgen an das Finanzamt und damit zu einer zweimaligen Entscheidung durch dieses führen würde. Im übrigen sind auch insoweit, als der Beklagte seine Verpflichtung zur Zahlung von Vierteljahrsbeträgen einräumt, finanzamtliche Unterlagen nicht festgestellt»
14 -
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache in vollem Umfang an das Berufungsgericht zu-rüekzuverweisen.
Dr, Tasche Dr* Augustin
Dr, Preitag
Rothe
Schuster