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BGH · T ZH 30/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T ZH 30/56

Mit Schreiben vom 9* Juni 1949 hat Br» SBBBHI der Klägerin im Aufträge des VBBBN das Grundstück zu einem Breis von 100 BM je qm zu dem Kaufe angeboten und gleichzeitig gebeten, dem de Vlieger die für die Straßenverbreiterung nicht benötigte Restfläche des Grundstücks von etwa 78 qm auf un— bestimmte Zeit zu vermieten, weil dieser dort sein Geschäft wieder fortsetzen und zu diesem Zweck einen Ladenpavillon errichten wolle. September 1949 hat B^BB1 bei der Klägerin um Anberaumung eines Termins zur Beurkundung des Angebots entsprechend dem Entwurf gebeten und gleichzeitig erklärt, de V^HB sei mit dem Wortlaut des Entwurfs einverstanden. Nach Ziffer 8 ist die Resbfläche des Grundstücks auf jederzeitigen Widerruf zur Aufstellung eines Pavillons gegen Zahlung einer angemessenen Miete dem de Vlie-ger vermietet und dieser verpflichtet, mit der Klägerin darüber einen besonderen Mietvertrag abzuschließen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Dazu hat sie ausgeführt, der Vertrag sei nichtig, weil de VBBHHl bei Abgabe des Vertragsangebots nicht mehr im Vollbesitz seiner Geisteskräfte gewesen sei» Wegen seines damals hohen Alters von mehr als 83 Jahren und wegen seines schlechten Gesundheitszustandes habe er die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung nicht mehr übersehen können« De TflB habe also in Ziffer 10 S des Vertrags eine offensichtlich unrichtige Erklärung abgege- * ben und sich auf einen jederzeit widerruflichen Mietvertrag eingelassen, obwohl er für die Errichtung des Pavillons <V Sie Wirksamkeit der Anfechtung des Vertrags nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung leitet die Beklagte aus folgender Parsteilung her: Der Klägerin sei schon aus den seit Anfang 1948 gepflogenen Verhandlungen und aus dem Schriftwechsel bekannt gewesen, daß de V0BB stets die langfristige Oberlassung der Restfläche angestrebt habe» In dem Glauben, daß er das erreichen werde, habe die Klägerin ihn bestärkt und ihm in der Verhandlung vom 21. dlgung yon 7 jC Jährlich auf den Verkaufswert von mindestens 150 HK für den qm für die von der Klägerin seit 1948 benutzte fellfläche des Grundstücks für berechtigt und macht gegenüber dem Klageanspruch wegen der Schadensersatzforderung hilfsweise ein ^Zurückbehaltungsrecht geltend. - Unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung DfHHM8 meint sie, daß dieser ihren Vater genau über seine Hechte und Pflichten aus dem Vertrage hätte auf klären und ihm davon hätte abraten müssen, der Klägerin das Grundstück zu dem Kauf anzubieten, ohne sich für die Hestfläche mit dem Pavillon durch einen langfristigen Mietvertrag zu sichern. Ic Bie von der Revision beiläufig aufgeworfene Frage, ob die Klägerin nicht auf Grund der Auflassungsvollmacht ihre Eintragung als Eigentümer erreichen könne und ob ihrem Klagebegehren daher das Rechtsschutzbedürfhis fehle, ist dadurch beantwortet, daß die Klägerin nach dem unstreitigen Saohverhalt auf Grund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, von Jener Vollmacht keinen Gebrauch zu machen. a) Bie Revision greift in erster Linie die Barlegungen an, mit denen das Berufungsgericht verneint, daß de 7^1^ von der Klägerin bewucherb worden sei (§ 138 Abs 2 . Die Rüge ist unbegründet« Vie die Ausführungen des Berufungsgerichts hinreichend deutlich erkennen lassen, sieht es 10Ö DH als objektiven Verkehrswert an und ist es su dieser Oberlegung auf Grund des Umstandes gelangt, daß de V^^ selbst es war, der diesen Betrag bereits ln dem formlosen Angebot vom 9« Juni 1949 verlangt hatte. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Verletzung des § 286 ZPO ein Schreiben des Dr. SfHHHBvom 11. März 1949 nioht berücksichtigt, das darauf schließen lasse, daß de VjHBauf den Betrag von 100 DH nur deshalb gekommen sei, weil die Klägerin -durch zu verstehen gegeben habe, der Kauf des Grund- • sttlcka zu diesem Preis bedeute ein Entgegenkommen auf das Doppelte des Verkehrswerts, geht schon deshalb fehl, weil die ■ Beklagte den Inhalt dieses Schreibens nicht zu dem Gegenstand ^ ihres Vorbringens in den Tatsacheninstanzen gemacht hat.-Die hierzu gehörende Behauptung, daß bei den Vor- verhandlungen irreführend *40 bis 50 DM* als Verkehrswert bezeichnet habe, hat die Beklagte erstmalig in der Revisions-Instanz auf gestellt; sie darf deshalb nioht beachtet werden,.- Schon wegen des Fehlens eines Mißverhältnisses- der in § 138 Abs 2 BGB vorausgesetzten Art kommt es nicht darauf an, ob etwa die Klägerin durch Annahme d9s Angebots eine durch jene Verbindlichkeiten und Aufwendungen entstehende Notlage oder die Unerfahrenheit de VBBHM ausgebeutet hat. nem Rechtsanwalt formulierten und unterbreiteten Angebot de VflHM9 vereinbart worden und müsse deshalb als angemessen angesehen werden* Überdies habe die Beklagte nicht bewiesen, daß die auf Seiten der Klägerin bei den Verhandlungen beteiligten Personen sich etwa böswillig oder auch nur grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hätten, daß de VfRRfc sich nur wegen seiner schwierigen Lage auf Bedingungen eingelassen habe, die für ihn ungünstig gewesen seien. Selbst wenn jene Personen gewußt hätten, daß dem hochbejahrten de VkBHIyom September 1949 an die bis dahin von ihm benutzten Ausweichgeschäftsräume nicht mehr zur Verfügung gestanden hätben, daß er für den Pavillon 10 000 LU aufbringen müsse, daß ihm der dazu naohgesuchte .Sparkassenkredit abgelehnt worden sei und daß er deshalb auf eine Vorschußzahlung der Klägerin auf den Kaufpreis angewiesen sei, so mögen - wie das Berufungsgericht weiter erwägt - das zwar auch für die Klägerin Anzeichen für gewisse Schwierigkeiten de V^HRs gewesen sein. Loch reiche das nicht für eine mißbilligende Wertung des Verhaltens der Klägerin dahin aus, daß sie sich diese Umstände in verwerflicher Weise zunutze gemacht hätte, um so zu einem Anspruoh auf Übereignung des Grundstücks zu gelangen,- Liese Auffas- i sung ist nicht zu beanstanden. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe es als "das gute Recht" der Klägerin bezeichnet, sich das Grundstück und insbesondere dessen Restfläche zu verschaffen, findet in dem angefochtenen Urteil keine Stütze. Wie bereits in Abschnitt II a bemerkt, darf die neue Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt werden, de VRIRk sei zu seinem Angebot auf Grundlage eines Preises von 100 LM nur daduroh bestimmt worden, daß seitens der Klä- Eeshalb kann die Beklagte von vornherein den Klageanspruch auch nicht mit der Einrede abwehren, es sei arglistig, wenn die Klägerin sie an dem Vertrag festhalten wolle. ZV* a) Zutreffend bemerkt zwar die Revision, daß de Vlieger in Ziffer 10 seines Angebots eine Erklärung abgegeben hat, deren Inhalt der Wahrheit nicht entsprach; denn er hatte ja mit und B0HH Mietverträge abgeschlossen. Ob man darin mit dem Berufungsgericht einen auf Abschluß eines Mietvertrags gerichteten Vorvertrag erblickt oder ob die Regelung bereits den Mietvertrag selbst darsteilt, wie die Revision meint, ist unerheblich. Bern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß dieser Verstoß nicht etwa den Mietvertrag oder den Vorvertrag dazu nichtig macht, sondern nur bewirkte, daß insbesondere die Aufhebung des Mietverhälb-nlsses gegen den Willen de 1^8 nur aus Gründen und in Formen vor sich gehen durfte, die im Gesetz bestimmt waren. V« Was die arglistige Täuschung anlangt, so rügt die Revision nur eine Verletzung des § 286 ZPO ln folgender Beziehung: Las Berufungsgericht läßt Äußerungen, die bei einer Besprechung mit der Beklagten nach deren Darstellung im Jahre 1951 über die Absichten der Klägerin hinsichtlich der Restfläche gemacht hat, als unerheblich beiseite mit der Begründung, daß es nur auf Hm^i Verhalten vor und bei Beurkundung des Angebots vom 21. Was das Berufungsgericht sonst noch zu seiner aus der Beweisaufnahme geschöpften Auffassung ausfUhrtv daß de nicht arglistig getäsucht worden sei, läßt keinen Rechts- -Irrtum erkennen» Lie Revision bringt insoweit auch keine weitere Beanstandungen vor« Hit Recht weist das Berufungsgericht ferner in diesem Zusammenhang darauf hin» daß ja de VflHB di6 Unrichtigkeit seiner Erklärung kannte und daß auch deshalb die Beklagte die Verantwortung für die Beurkundung nicht dem aufbürden kann. b) Die weitere Behauptung der Beklagten» habe dem de vpHHI^e:L der Beurkundung verbindlich erklärt» daß er die Restfläche langfristig behalten könne» hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen betraöhtet. c) Schließlich sieht die Beklagte eine Verletzung der gegenüber de V^^^obliegenden Belehrungspflicht darin» daß er ihm das wirtschaftliche Risiko nicht ausdrücklich vor Augen geführt habe» welches in Ziffer 8 des Angebots für ihn enthalten gewesen sei. Bestxonungen oder Bedenken hinsichtlich ihrer besonderen Tragwei- ' te für de V|HH geäußert hätte, und daß B^H^ schließlich - wenn er auch an die Ziffer 8 keine besonderen Erör- 9 ® terungen angeknüpft hat - doch zu der von ihm als wesentlich erkannten Frage der Bauer der (tberlassung der Restfläche an de «i bemerkt hat, daß diese Fläche nach dem klaren Standpunkt der Klägerin nur auf jederzeitigen Viderruf überlassen werden könne» Bern Berufungsgericht 1st unbedenklich beizutreten, wenn es ausführt, damit habe BfHHi nach Lage ‘ der Umstände seiner Belehrungspflicht entsprochen, weil er insbesondere darauf, daß weder de vpinoch B^BHB auf seine Bemerkung etwas erwidert hätte, seine Oberzeugung \ habe gründen können, daß de V|BIB die ait Beinern Angebot verbundene Gefahr erkannt habe und sie auf sich zu nehmen entschlossen gewesen sei» Zu billigen ist auch die Auffassung ££ des Berufungsgerichts, daß deshalb BfVH dle Entscheidung 1 de VflHB zu überlassen hatte und daß insbesondere die Be- T lehrungspflicht bei dieser Sachlage nicht etwa soweit, gegan- ' gen ist, daß er ausnahmsweise davon hätte abraten müssen, der Klägerin ein Angebot solchen Inhalts zu machen, oder de VflHH davon in anderer Weise hätte abhalten müssen» Zu Unrecht vermißt die Revision eine kritische Erörterung darüber, daß Dohrmann bei seiner ersten Vernehmung die Beurkundung mit nur wenigen Worten dem Sinne nach als einen routinemäßig verlaufenen Vorgang geschildert hat, während er bei seiner sweiten Vernehmung- eine Fülle von Einzelheiten darüber bekundet hat« Die Revision überBieht nämlich, daß das Beweisthema für DBHBB vor dem Landgericht nur die Frage der Geschäftsfähigkeit* f de VBBHN war &&ß er vor dem OberlandeBgerlcht sich zu den mit dem Vorwurf der Verletzung seiner Amtspflicht zusammenhängenden Behauptungen der Beklagten geäußert hatte9 Dadurch 1st zwanglos erklärt, daß die zweite Bekundung wesentlich ausführlicher war-Eine Erörterung dieser Gegensätzlichkeit - etwa unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit D^BBI}s - bedurfte es deshalb in dem angefochtenen Urteil nicht. Ferner bemängelt die Revision gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Amtspflichtverletzung Dohrmanns erhelle aus folgendem: SflHHBI habe in der zweiten Aussage sein Verhalten bei der Beurkundung (daß er es nämlich unterlassen habe, de VBHByor der Erklärung des Angebots zu warnen) damit begründet, es würden daduroh vielleicht die Interessen der Klägerin geschädigt worden sein, und hierzu seine Meinung allgemein dahin erläutert, er sei als von der Klägerin bestellte Urkundsperson nicht verpflichtet, ln einer Weise zu belehren, die Belange der Klägerin beeinträchblge. Bach Ansicht des Berufungsgerichts kommt in dieser Bemerkung die zu billigende Auffassung DBB BBfcs zu dem Ausdruck, daß er die Beurkundung einer Erklärung nicht deshalb abzulehnen habe, weil sie für den Erklärenden ein bewußt übernommenes Risiko enthalte. im Gegensatz zu dieser Ansicht des Berufungsgerichts die Meinung vertritt, aus der Auffassung sei darauf zu schließen, daß er seine Pflicht als Urkundsperson zu unparteiischem.Verhalten verkannt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Hat es doch aus der Beweisaufnahme entnommen, daß de Vlieger bei der Beurkundung darauf hingewiesen worden ist, die Klägerin könne sich zwar auf einen langfristigen Mietvertrag hinsichtlich der Restfläche nicht einlassen, dessen ungeachtet sei jedoch noch nicht zu übersehen, wann sie die Restfläche praktisch für sich in Anspruoh nfehmen werde.

Zitierte Normen: § 134 BGB § 286 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO
GrundstückAngebotRestflächeBeurkundungdeBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

T ZH 30/56
^>6/ 084 A
Verkündet am 29« September 1956 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ehefrai ln H
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
~ geh. de VI
Beklagte, Berufungsklägerin und Revi slonsklägerln,
- Prozefibevollmächtlgter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Breie und Hansestadt H ] vertreten durch die Llegensc!
, Bezirksamt «Verwaltung,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeBbevöllmächtigter: Rechtsanwalt
 elherr von
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Großmaim, Br. Spieler,
 Br. Borschel und Br. Rothe
* •
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7- Bezember 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Zwischen der Klägerin und dem am HHHI 1866 geborenen, am	1931	verstorbenen Tater der Beklagten, dem
 Kfrii-Pmanri Richard de V^B|| ist,auf Grund des Kaufangebots des letzteren vom 21. September 1949 am 6» Oktober 1949 ein Kaufvertrag über das in	rUHHBstraße	1/
K^BB SflHHI 4B gelegene, 181 qm große Grundstück zustande gekommen. Auf diesem im Jahre 1944 völlig zerstörten Hausgrundstück hatte de V^BBB ein seit 1864 unter diesem Hamen bestehendes Zigarrengeschäft mit Theaterkasse in einem Baden betrieben.- Hach Ziffer 6 des Vertrags ist der Verkäufer verpflichtet, alsbald nach Vertrags Schluß das Grundstück aufzula8sen. Bas ist bisher nicht geschehen.- Bie Beklagte, die Erbin ihres Vaters ist, hat mit Schreiben vom 2. Februar 1952 der Klägerin mitgeteilt, daß sie den Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit ihres Vaters bei Abgabe des Vertragsangebots für nichtig halte und ihn außerdem wegen Täuschung ihres Vaters anfechte.
Während der seinem Angebot vorangegangenen Verhandlungen hatte de V^BBI sicl1 von dem Rechtsanwalt Br. &BBB dRund ferner von BMHBHB, dem Ehemann der Beklagten, vertreten lassen. Schon im Jahre 1948 hatte er der Klägerin eine Teilfläche des Grundstücks mit etwa 107 qm zur Verbreiterung der IBHBBB Straße zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 9* Juni 1949 hat Br» SBBBHI der Klägerin im Aufträge des VBBBN das Grundstück zu einem Breis von 100 BM je qm zu dem Kaufe angeboten und gleichzeitig gebeten, dem de Vlieger die für die Straßenverbreiterung nicht benötigte Restfläche des Grundstücks von etwa 78 qm auf un— bestimmte Zeit zu vermieten, weil dieser dort sein Geschäft
 wieder fortsetzen und zu diesem Zweck einen Ladenpavillon errichten wolle. Darauf hat die Klägerin dem Dr. mit Schreiben vom 25« August 1949 den Entwurf eines Vertragsangebots übersandt. Am 7. September 1949 hat B^BB1 bei der Klägerin um Anberaumung eines Termins zur Beurkundung des Angebots entsprechend dem Entwurf gebeten und gleichzeitig erklärt, de V^HB sei mit dem Wortlaut des Entwurfs einverstanden. De y^Blst am 21. September 1949 vor dem dazu bestellten Urkundsbeamten der Klägerin, dem Amtsrat D^BBHit in* Gegenwart des BBHHHB uhA des Amtmanns HBHBBI das Vertragsangebot zu Protokoll erklärt und unterschrieben. Die Klägerin hat es am 6. Oktober 1949 angenommen. Der Kaufpreis beträgt nach Ziffer 2 des Vertrages 100 DU je qm. Nach Ziffer 8 ist die Resbfläche des Grundstücks auf jederzeitigen Widerruf zur Aufstellung eines Pavillons gegen Zahlung einer angemessenen Miete dem de Vlie-ger vermietet und dieser verpflichtet, mit der Klägerin darüber einen besonderen Mietvertrag abzuschließen. Ferner erklärt de	Ziffer	10,	daß	an	dem Grundstück
 keinerlei Mlet- oder Pachtverhältnisse bestehen.
Noch vor dem Abschluß des Kaufvertrags hatte de gpH mit der jederzeitigen widerruflichen Baugenehmigung der Klägerin vom 14» Juli 1949 auf der Bestfläohe einen Pavillon mit drei Läden errichtet .und zwei davon am 1» Juni 1949 an die Geschäftsleute T^B und	vermietet.
Der Widerruf der Baugenehmigung war für den Pall der endgültigen Bebauung des Grundstücks und einer Verbreiterung ■ der Straße vorgesehen; die Klägerin hat inn am 4/ Februar ^ 1952 erklärt. Dagegen hat die Beklagte Einspruch singelegt, über den noch nicht entschieden ist.
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Yon der in Ziffer 17 des Vertrags dem Amtsrat J>\ und dem Amtmann	von	de VBBHV erteil ten Auflassungs-
Vollmacht hat die Klägerin im Einvernehmen mit der Beklagten keinen Gebrauch gemacht, weil sioh nach Abschluß des Vertrags grundbuchrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der so beurkundeten Vollmacht ergeben hatten»
Hach Abschluß deB Vertrags hat die Klägerin dem de Bfc ein zinsloses, auf den Kaufpreis anzurechnendes Darlehen von 5 000 DH gewährt. Den Antrag der Beklagten, ihr die Rest-fläche zurüokzuverkaufen, hat die Klägerin am 28. Januar 1952 mit der Begründung abgelehnt, sie wolle die Restfläche an die Firma GIBBS & Co» veräußern.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Auflassung des Grundstücks zu verurteilen»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Dazu hat sie ausgeführt, der Vertrag sei nichtig, weil de VBBHHl bei Abgabe des Vertragsangebots nicht mehr im Vollbesitz seiner Geisteskräfte gewesen sei» Wegen seines damals hohen Alters von mehr als 83 Jahren und wegen seines schlechten Gesundheitszustandes habe er die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung nicht mehr übersehen können«
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Der Vertrag sei auch nach.§ 134 BGB deswegen nichtig, weil die Vereinbarung des Kietverhältnisses auf jederzeitigen Widerruf gegen die damals dafür geltenden zwingenden Bestimmungen des Kieterschutzgesetzes verstoße. Das Zustandekommen eines lange dauernden Hietverhältnisses über die Restfläche sei für de vUBvon ausschlaggebender Bedeutung ge-
 
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we een, weil es ihm darauf angekommen sei, ein Geschäft wieder1 an alt hergebrachter Stelle betreiben zu können; die von ihm . nach der Zerstörung des Hauses benutzten Ausweichgeschäfts- ' räume habe er zu dem 1. September 1949 aufgeben müssen. Die Nichtigkeit der Kietvereinbarung erfasse deshalb den ganzen Vertrag.
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Ferner verstoße der Vertrag gegen die guten Sitten. Die ^ Klägerin habe nämlich die Notlage und die mangelnde Einsichten fähigkeit de VflHBs ausgenutzt. Daß ihm die Ausweichge- nNP schäftsräume gekündigt worden seien, habe ihn gezwungen, den Pavillon zu errichten, Die Hamburger Sparcasse von 1827 habe ihm am 15* September 1949 einen Kredit für die Baukosten abgelehnt. Darauf habe er die Klägerin um einen Vorschuß von 5 000 DM auf den Kaufpreis gebeten. Diese habe die Zahlung jedoch von der Unterzeichnung des Vertrags abhängig gemacht.
De V^m^habe sich dem fügen müssen, um seine Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Aus den baupolizeilichen Vorgän- r gen seien der. Klägerin auch die Mietverträge mit und HflHMR bekannt gewesen. De TflB habe also in Ziffer 10 S des Vertrags eine offensichtlich unrichtige Erklärung abgege- * ben und sich auf einen jederzeit widerruflichen Mietvertrag eingelassen, obwohl er für die Errichtung des Pavillons	<V
10 000 DM auf gewendet habe. Das ergebe klar, daß er die Bedingungen des Vertrags nicht verstanden habe. Außerdem sei der Kaufpreis unangemessen gering; denn das Grundstück sei je gm nicht 100 DM, sondern 150 DM Wert gewesen. Die Klägerin habe also die schwierige Lage de
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los ausgebeutet. Deshalb sei der Vertrag gemäß § 158 BGB nieh-*
tig.
 
Sie Wirksamkeit der Anfechtung des Vertrags nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung leitet die Beklagte aus folgender Parsteilung her: Der Klägerin sei schon aus den seit Anfang 1948 gepflogenen Verhandlungen und aus dem Schriftwechsel bekannt gewesen, daß de V0BB stets die langfristige Oberlassung der Restfläche angestrebt habe» In dem Glauben, daß er das erreichen werde, habe die Klägerin ihn bestärkt und ihm in der Verhandlung vom 21. September 1949 einen langfristigen Mietvertrag in Aussicht gestellt. .Bas werde auch dadurch bestätigt, daß	ihr	(der	Beklag-
 ten) noch im Juni 1951 erklärt habe, es könne noch 20 bis 30 Jahre dauern, bis die Klägerin die Restfläche in Anspruch nehmen werde, die Klägerin habe daran kein Interesse; die Beklagte möge Vorschlägen, ihr die Restfläche zurttckzuver-kaufen.
Schließlich behauptet die Beklagte, BHflÜhabe 818 Urkundsbeamfcer eine Amtspflichtverletzung begangen, weil er die Belange de VBBB8 nicht unparteiisch gewahrt habe. Trotz der Erklärung B^BHHB8’ er k^nne äie Bedeutung der Vertragsklauseln nicht übersehen und de vmHI111**888 die Restfläche mit dem soeben errichteten Pavillon weiter benutzen, habe T>mm nichts getan, um alle Zweifel zu beseitigen; er habe im Gegenteil gesagt, de V^HBRö*316 die Restfläche langfristig behalten. Bür diese Amtspflichtverletzung sei die Klägerin nach §§ 839, 823/schadenser8atzpflichtig. Ihr Schaden bestehe darin, daß für die Errichtung des Pavillons 10 000 BK zwecklos ausgegeben worden seien, daß ihr der Verlust des Geschäfts die wirtschaftliche Existenz entziehe und daß sie selbst TfBlund	gegenüber schadensersatz-
pflichtig sei, wenn sie die mit diesen abgeschlossenen Mietverträge nicht erfüllen könne. Sie hält eine Nutzungsentsohä^
 
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dlgung yon 7 jC Jährlich auf den Verkaufswert von mindestens 150 HK für den qm für die von der Klägerin seit 1948 benutzte fellfläche des Grundstücks für berechtigt und macht gegenüber dem Klageanspruch wegen der Schadensersatzforderung hilfsweise ein ^Zurückbehaltungsrecht geltend.
Nach Vernehmung von Zeugen und nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens hat das Landgericht der Klage stattgegeben.'	90
Lie Beklagte hat Berufung eingelegt« Wie bisher hat sie in erster Linie die Abweisung derKlage, hilfsweise
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ihre Verurteilung zur Auflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 10 000 TM über den vereinbar ben Kaufpreis hinaus beantragt.
Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Insbesondere macht sie nunmehr geltend, daß der Wert des Grundstücks je qm nicht 100 DU, sondern 200 M betrage. - Unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung DfHHM8 meint sie, daß dieser ihren Vater genau über seine Hechte und Pflichten aus dem Vertrage hätte auf klären und ihm davon hätte abraten müssen, der Klägerin das Grundstück zu dem Kauf anzubieten, ohne sich für die Hestfläche mit dem Pavillon durch einen langfristigen Mietvertrag zu sichern. Ihre Schadensersatzforderung sei gemäß § 249 BGB auf Rückgängigmachung des Vertrags gerichtet, sodaß die Klägerin aus ihm keine Ansprüche mehr herleiten könne. Mindestens müsse sie den Betrag erstatten, den der Pavillon gekostet habe.
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Hach weiteren Z eugenvemehmungen hat das Oberlandesgericht entsprechend dem Anträge der Klägerin die Berufung zurückgewiesen«
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage und den dazu in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag weiter ver-folgt. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Ic Bie von der Revision beiläufig aufgeworfene Frage, ob die Klägerin nicht auf Grund der Auflassungsvollmacht ihre Eintragung als Eigentümer erreichen könne und ob ihrem Klagebegehren daher das Rechtsschutzbedürfhis fehle, ist dadurch beantwortet, daß die Klägerin nach dem unstreitigen Saohverhalt auf Grund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, von Jener Vollmacht keinen Gebrauch zu machen.
II. a) Bie Revision greift in erster Linie die Barlegungen an, mit denen das Berufungsgericht verneint, daß de 7^1^ von der Klägerin bewucherb worden sei (§ 138 Abs 2 . BGB) - Hach ihrer Auffassung kann die Frage, ob zwischen der Beladung de	(nämlich	der	Übereignung	des	Grundstücks
 an die Klägerin) und der Gegenleistung der Klägerin (näm-lioh der Zahlung eines Kaufpreises von 100 LH Je qm) ein auffälliges Mißverhältnis bestehe, nur an Hand des objektiven Verkehrswerts geprüft werden und hätte deshalb das Berufungsgericht ihrer Behauptung, der Verb-betrage 200 DH, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen.
 
Die Rüge ist unbegründet« Vie die Ausführungen des Berufungsgerichts hinreichend deutlich erkennen lassen, sieht es 10Ö DH als objektiven Verkehrswert an und ist es su dieser Oberlegung auf Grund des Umstandes gelangt, daß de V^^ selbst es war, der diesen Betrag bereits ln dem formlosen Angebot vom 9« Juni 1949 verlangt hatte. Damit hat das Beru-
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fungagericht sich nicht - wie die Revision meint - ln Widerspruch mit dem Urteil des erkennenden.Senats vom 4« Dezember 1953 - V ZS 108/32 - (lindenmaier-Mölirlng Hr 1 § 138 (Ba) BG|l gesetzt; denn ln dieser Entscheidung 1st nichts darüber ausgesprochen, in weloher Weise der objektive Verkehrswert zu ermitteln sei.
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Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Verletzung des § 286 ZPO ein Schreiben des Dr. SfHHHBvom 11. März 1949 nioht berücksichtigt, das darauf schließen lasse, daß de VjHBauf den Betrag von 100 DH nur deshalb gekommen sei, weil die Klägerin -durch	zu	verstehen	gegeben	habe,	der	Kauf	des	Grund-	•
sttlcka zu diesem Preis bedeute ein Entgegenkommen auf das Doppelte des Verkehrswerts, geht schon deshalb fehl, weil die ■ Beklagte den Inhalt dieses Schreibens nicht zu dem Gegenstand ^ ihres Vorbringens in den Tatsacheninstanzen gemacht hat.-Die hierzu gehörende Behauptung, daß	bei	den	Vor-
verhandlungen irreführend *40 bis 50 DM* als Verkehrswert bezeichnet habe, hat die Beklagte erstmalig in der Revisions-Instanz auf gestellt; sie darf deshalb nioht beachtet werden,.- * Wenn schließlich	dem	Dr.	S^BH^nach	dessen	Bekun-
dung in den Vorverhandlungen zunächst einen Preis von nur 40 bis 50 DH hat bewilligen wollen, so ist auch daraus nichts Entscheidendes dafür zu entnehmen, daß de VflHB einen Preis von (bloß) 100 DM deshalb verlangt habe, weil er zu seinen
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Ungunsten durch den von	®la	Preis	(nicht	als	Ver-
 kehrswert) genannten Betrag beeinflußt gewesen wäre«
Auch der Versuch der Revision, auf anderer Grundlage aus dem Sachverhalt ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung herzuleiten, soheitert. Die Revision meint nämlich, die Frage, ob ein Mißverhältnis vorliege, müsse unter Berücksichtigung der von de VjHHl
 bezüglich der Restfläche eingegangenen Verbindlichkeiten « ______________________________
(Mietverträge mit und	sowie	der	von	de
 auf die Restfläche gemachten Aufwendungen (die 10 000 DM kostende Errichtung des Pavillons) beurteilt werden. Dabei Übersieht die Revision, daß diese von de VBBB im wesentlichen bereits vor seinem Angebot an die Klägerin durchgeführten Maßnahmen nicht zu den Gegenleistungen gehören, die er der Klägerin gegenüber im Kaufvertrag übernommen hatte.
Schon wegen des Fehlens eines Mißverhältnisses- der in § 138 Abs 2 BGB vorausgesetzten Art kommt es nicht darauf an, ob etwa die Klägerin durch Annahme d9s Angebots eine durch jene Verbindlichkeiten und Aufwendungen entstehende Notlage oder die Unerfahrenheit de VBBHM ausgebeutet hat.
b) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend verneint, daß der Vertrag aup sonstigen Gründen gegen die guten Sitten verstoße (§ 138 Abs 1 BGB). Es hat dazu ausgeführt, daß der Vertrag nach Inhalt, Beweggrund und Zweck nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender zuwiderläuft *- Die Klägerin habe nicht etwa die schwächere Lage de VÜH^s ausgenutzt, um übermässigen Gewinn zu erzielen; denn der Preis sei ja gemäß dem von sei-
nem Rechtsanwalt formulierten und unterbreiteten Angebot de VflHM9 vereinbart worden und müsse deshalb als angemessen angesehen werden* Überdies habe die Beklagte nicht bewiesen, daß die auf Seiten der Klägerin bei den Verhandlungen beteiligten Personen sich etwa böswillig oder auch nur grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hätten, daß de VfRRfc sich nur wegen seiner schwierigen Lage auf Bedingungen eingelassen habe, die für ihn ungünstig gewesen seien. Selbst wenn jene Personen gewußt hätten, daß dem hochbejahrten de VkBHIyom September 1949 an die bis dahin von ihm benutzten Ausweichgeschäftsräume nicht mehr zur Verfügung gestanden hätben, daß er für den Pavillon 10 000 LU aufbringen müsse, daß ihm der dazu naohgesuchte .Sparkassenkredit abgelehnt worden sei und daß er deshalb auf eine Vorschußzahlung der Klägerin auf den Kaufpreis angewiesen sei, so mögen - wie das Berufungsgericht weiter erwägt - das zwar auch für die Klägerin Anzeichen für gewisse Schwierigkeiten de V^HRs gewesen sein. Loch reiche das nicht für eine mißbilligende Wertung des Verhaltens der Klägerin dahin aus, daß sie sich diese Umstände in verwerflicher Weise zunutze gemacht hätte, um so zu einem Anspruoh auf Übereignung des Grundstücks zu gelangen,- Liese Auffas- i sung ist nicht zu beanstanden. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe es als "das gute Recht" der Klägerin bezeichnet, sich das Grundstück und insbesondere dessen Restfläche zu verschaffen, findet in dem angefochtenen Urteil keine Stütze.
III. Wie bereits in Abschnitt II a bemerkt, darf die neue Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt werden, de VRIRk sei zu seinem Angebot auf Grundlage eines Preises von 100 LM nur daduroh bestimmt worden, daß seitens der Klä-
 
gerin bewußt oder auch nur irrtümlich der Wahrheit zuwider als Verkehrswert ein Betrag von nur 40 bis 50 EM genannt worden sei. Hinzu kommt, daß nach der vom Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellung der vereinbarte Preis (100 EM) dem Verkehrswert entsprach. Eeshalb kann die Beklagte von vornherein den Klageanspruch auch nicht mit der Einrede abwehren, es sei arglistig, wenn die Klägerin sie an dem Vertrag festhalten wolle.
ZV* a) Zutreffend bemerkt zwar die Revision, daß de Vlieger in Ziffer 10 seines Angebots eine Erklärung abgegeben hat, deren Inhalt der Wahrheit nicht entsprach; denn er hatte ja mit und B0HH Mietverträge abgeschlossen. Indessen kann daraus im Gegensatz zur Auffassung der Revision nichtB zu Gunsten der Beklagten gefolgert werden. Will man jener Erklärung de V^BB8 überhaupt reohtsge-schäftliche Bedeutung zusprechen, so kann sie nur darin gefunden werden, daß de IT^BB damit das Nichtbestehen von Mietverhältnissen zusicherte. Ob die Klägerin daraus, daß das Gegenteil zutraf, etwa hinsichtlich des Bestandes des Vertrags.Rechtsfolgen oder im Hinblick auf die Bestimmung des $571 BGB SchadenserBatzanspyttche gegen die Beklagte herleiten könnte, bedarf keiner Erörterung. Unerheblich ist hier auch, ob auf Seiten der Klägerin bereits bei der Beurkundung das Bestehen der Mietverhältnisse bekannt war. Beim selbst wenn das der Fall war, wird davon doch der mit der Klage allein verfolgte Anspruch auf Auflassung nicht berührt (übrigens auch im Hinblick auf die Formvorschrift des $ 315 BGB nicht). Eie gegenteilige Ansicht der Revision ist rechtsirrig.
 
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b) Was die hinsichtlich der Restfläche getroffene Regelung anlangt (Ziffer 8 des Vertrages), so hält das Berufungsgericht die Wirksamkeit des Vertrags dadurch nicht für beeinträchtigt. Ob man darin mit dem Berufungsgericht einen auf Abschluß eines Mietvertrags gerichteten Vorvertrag erblickt oder ob die Regelung bereits den Mietvertrag selbst darsteilt, wie die Revision meint, ist unerheblich.
Wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausführt, genoß das bereits vereinbarte oder no oh zu vereinbarende Mietverhältnis nach der Gesetzeslage im Jahre 1949 Mieter- Q f schütz ($1 Abs 1 Satz 2 MSchG) und verstieß deshalb die der Klägerin eingeräumte freie Widerruflichkeit des Mietverhältnisses gegen § 49 Abs 1 MSchG. Bern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß dieser Verstoß nicht etwa den Mietvertrag oder den Vorvertrag dazu nichtig macht, sondern nur bewirkte, daß insbesondere die Aufhebung des Mietverhälb-nlsses gegen den Willen de 1^8 nur aus Gründen und in Formen vor sich gehen durfte, die im Gesetz bestimmt waren.
* Schon deshalb wird durch Ziffer 8 des Vertrages nicht etwa dessen Wirksamkeit als Ganzes berührt«
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin-weist, daß doch de T^|aiis sehr naheliegenden Wirtschaft-' liehen Erwägungen die Begründung eines nicht frei widerruflichen, lange dauernden ttietverhältnisses erreichen wollte, so . ist damit für die Beurteilung der Rechtslage nichts gewonnen. Denn er hat es eben schließlich - vielleicht veranlaßt durch. Bemerkungen von Seiten der Klägerin, daß offen sei; ob und . S wann ein'Widerruf erklärt werden würde - auf sich genommen,
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die freie Widerruflichkeit anzubieten-	j
c) Hieran anknüpfend bemerkt die Revision, ob widerspreche jeder Lebenserfahrung (§ 286 ZPO), daß de

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sich auf das große Risiko eingelassen habe, das doch ln der freien Widerruflichkeit gelegen habe. Abgesehen davon, daß es durchaus mit der Lebenserfahrung in Einklang steht, wenn im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf bedeutende im Spiel stehenden Interessen Wagnisse übernommen werden, wird die Wirksamkeit eines Ver brags doch nicht dadurch beeinflußt,- daß ein Partner darin nicht alles das erreicht hat, was er hat erreichen wollen-.
V« Was die arglistige Täuschung anlangt, so rügt die Revision nur eine Verletzung des § 286 ZPO ln folgender Beziehung: Las Berufungsgericht läßt Äußerungen, die bei einer Besprechung mit der Beklagten nach deren Darstellung im Jahre 1951 über die Absichten der Klägerin hinsichtlich der Restfläche gemacht hat, als unerheblich beiseite mit der Begründung, daß es nur auf Hm^i Verhalten vor und bei Beurkundung des Angebots vom 21. September 1949 ankomme und daß spätere Äußerungen keine zwingenden Schlüsse auf jene Vorgänge zuließen. Die Darstellung der Beklagten ging in der Berufungsinstanz dahin, daß	ihr	im
 Jahre 1951 versichert habe, die Klägerin habe noch keine Pläne, obwohl er damals bereits wegen des Verkaufs der Rest-fläche mit einem Interessenten in Verbindung gestanden habe.
Demgegenüber trägt die Revision vor, H^^HIkabe im Jahre 1951 von einem für längere Zeit möglichen Mietvertrag gesprochen, und knüpft daran die Bemerkung, daß gerade das zu einem der Beklagten günstigen Rückschluß auf die ^on ihm im Jahre 1949 gemachten Versprechungen führen müsse.- Das ist unrichtig. Einmal hat nach der allein maßgeblichen Darstellung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen im Jahre 1951 kein längeres MietverhältniB in Aussicht gestellt
 geschweige denn versprochen, und seihst wenn er es getsn hätte, würde das den Schluß auf sein Verhalten im Jahre 1949 durchaus nicht rechtfertigen»
Was das Berufungsgericht sonst noch zu seiner aus der Beweisaufnahme geschöpften Auffassung ausfUhrtv daß de
 nicht arglistig getäsucht worden sei, läßt keinen Rechts- -Irrtum erkennen» Lie Revision bringt insoweit auch keine weitere Beanstandungen vor«
VI» Lie Revision möchte die Errichtung des Pavillons als ' einen Umstand gewertet wissen, der die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung der freien Widerruflichkeit des Mietverhältnissee und damit für den ganzen Vertrag nachträglich beseitigt habe. LieBer Gedankengang scheitert schon daran, daß der Pavillon zur Zeit des Vertragsschlussss - wie übrigens auch bei der Klägerin damals bereits bekenn» war - schon errichtet war.
VII» a) Was die Präge betrifft, ob die Klägerin der Be- i: klagten ln irgend einer Weise schadensersatzpflichtig ist, weil der von ihr bestellte Urkundsbeamte Amtsrat	M
bei der Beurkundung des Angebo ts die ihm de	gegen-
über obliegende Amtspflicht verletzt hat, so hat das Bern- -* fungsgericht die Behauptung der Beklagten, L^Hm habe die unrichtige Erklärung de V0HBB (Ziffer 10 des Angebots) in Kenntnis der Unrichtigkeit beurkundet, als nicht erwiesen betrachtet.
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Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht es in diesem Zusammenhang zu Unrecht für unerheblich gehalten,
 
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 daß Hagemazin das von D
später unverändert beurkun-
dete Angebot entworfen hatte und daß dem bei der Beurkun-
zur Zeit der Beurkundung bekannt gewesen 1st. Die Revision meint dazu nämlich» mindestens unter diesen besonderen Umständen habe die Kenntnis einer Partei von der Unrichtigkeit einer Erklärung der anderen dann als Kenntnis der Urkundsperson zu gelten» wenn sie zu dem Gegenstand der Beurkundung wörtlich den Entwurf mache» den jene Partei zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt habe.- Dieser Rechtsauffassung» nach der unter solchen Umständen die Unkenntnis der Urkundsperson unerheblich sei» kann nicht gefolgt werden. Sie läßt außer Acht» daß die Urkundsperson in eigener Verantwortung tätig wird.- Hit Recht weist das Berufungsgericht ferner in diesem Zusammenhang darauf hin» daß ja de VflHB di6 Unrichtigkeit seiner Erklärung kannte und daß auch deshalb die Beklagte die Verantwortung für die Beurkundung nicht dem	aufbürden kann.
b)	Die weitere Behauptung der Beklagten»	habe
 dem de vpHHI^e:L der Beurkundung verbindlich erklärt» daß er die Restfläche langfristig behalten könne» hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen betraöhtet. Die Revision erhebt insoweit keine Rüge.
c)	Schließlich sieht die Beklagte eine Verletzung der
 gegenüber de V^^^obliegenden Belehrungspflicht darin» daß er ihm das wirtschaftliche Risiko nicht ausdrücklich vor Augen geführt habe» welches in Ziffer 8 des Angebots für ihn enthalten gewesen sei.
dung anwesenden H	die	Unrichtigkeit	der	in	Ziffer
10 des Entwurfs vorgesehenen Erklärung de	schon
 Das Berufungsgericht hat die Bewej saufnahme dahin gewürdigt , daß nach dem Verlauf des Beurkundungsvorgangs B(^ .
davon ausgehen konnte, der Inhalt des Entwurfs sei dem de	genau	Bekannt	und entspreche in jeder Beziehung
 seinem durch hohes Alter nioht beeinflußten Villen, daß ferner weder de V^fl^noch Bpm| während der Verhandlung Zweifel über die Bedeutung der in dem Entwurf vorgesehen*. Bestxonungen oder Bedenken hinsichtlich ihrer besonderen Tragwei- ' te für de V|HH geäußert hätte, und daß B^H^ schließlich - wenn er auch an die Ziffer 8 keine besonderen Erör- 9 ® terungen angeknüpft hat - doch zu der von ihm als wesentlich erkannten Frage der Bauer der (tberlassung der Restfläche an de «i bemerkt hat, daß diese Fläche nach dem klaren Standpunkt der Klägerin nur auf jederzeitigen Viderruf überlassen werden könne» Bern Berufungsgericht 1st unbedenklich beizutreten, wenn es ausführt, damit habe BfHHi nach Lage ‘ der Umstände seiner Belehrungspflicht entsprochen, weil er insbesondere darauf, daß weder de vpinoch B^BHB auf seine Bemerkung etwas erwidert hätte, seine Oberzeugung \ habe gründen können, daß de V|BIB die ait Beinern Angebot verbundene Gefahr erkannt habe und sie auf sich zu nehmen entschlossen gewesen sei» Zu billigen ist auch die Auffassung ££ des Berufungsgerichts, daß deshalb BfVH dle Entscheidung 1 de VflHB zu überlassen hatte und daß insbesondere die Be- T lehrungspflicht bei dieser Sachlage nicht etwa soweit, gegan- ' gen ist, daß er ausnahmsweise davon hätte abraten müssen, der Klägerin ein Angebot solchen Inhalts zu machen, oder de VflHH davon in anderer Weise hätte abhalten müssen»
Bis Bedenken ddr Revision richten sich denn auch nicht gegen die materiellrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts als vielmehr dagegen, daß es die Aussagen B(
 
ln wichtigen Tellen nicht verwertet habe. Zu Unrecht vermißt die Revision eine kritische Erörterung darüber, daß Dohrmann bei seiner ersten Vernehmung die Beurkundung mit nur wenigen Worten dem Sinne nach als einen routinemäßig verlaufenen Vorgang geschildert hat, während er bei seiner sweiten Vernehmung- eine Fülle von Einzelheiten darüber bekundet hat« Die Revision überBieht nämlich, daß das Beweisthema für DBHBB vor dem Landgericht nur die Frage der Geschäftsfähigkeit* f de VBBHN war &&ß er vor dem OberlandeBgerlcht sich zu den mit dem Vorwurf der Verletzung seiner Amtspflicht zusammenhängenden Behauptungen der Beklagten geäußert hatte9 Dadurch 1st zwanglos erklärt, daß die zweite Bekundung wesentlich ausführlicher war-Eine Erörterung dieser Gegensätzlichkeit - etwa unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit D^BBI}s - bedurfte es deshalb in dem angefochtenen Urteil nicht.
Ferner bemängelt die Revision gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Amtspflichtverletzung Dohrmanns erhelle aus folgendem: SflHHBI habe in der zweiten Aussage sein Verhalten bei der Beurkundung (daß er es nämlich unterlassen habe, de VBHByor der Erklärung des Angebots zu warnen) damit begründet, es würden daduroh vielleicht die Interessen der Klägerin geschädigt worden sein, und hierzu seine Meinung allgemein dahin erläutert, er sei als von der Klägerin bestellte Urkundsperson nicht verpflichtet, ln einer Weise zu belehren, die Belange der Klägerin beeinträchblge. Bach Ansicht des Berufungsgerichts kommt in dieser Bemerkung die zu billigende Auffassung DBB BBfcs zu dem Ausdruck, daß er die Beurkundung einer Erklärung nicht deshalb abzulehnen habe, weil sie für den Erklärenden ein bewußt übernommenes Risiko enthalte. Wenn die Revision
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im Gegensatz zu dieser Ansicht des Berufungsgerichts die Meinung vertritt, aus der Auffassung	sei	darauf
 zu schließen, daß er seine Pflicht als Urkundsperson zu unparteiischem.Verhalten verkannt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Hat er vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bei der Beurkundung seiner Belehrungs Pflicht genügt, so kommt es weder darauf an, aus welchen Gründen er nioht mehr getan hat als seine Pflicht, noch darauf, daß er Beamter der Klägerin war.
Auch daraus ist übrigens entgegen der Meinung der Revision nichts im Sinne einer Verletzung der Belehrungspflicht zu entnehmen, daß	bekundet	hat, de Vlie- .
ger habe bezüglich der Bauer der für ihn hinsichtlich der \ Restfläche künftig bestehenden Benutzungsmöglichkeit etwas im Dunkeln getappt. Bas Berufungsgericht brauchte auf diese Bemerkung deshalb nicht einzugehen, well sie gegenüber seinen Peststellungen hierzu nichts Heues enthält. Hat es doch aus der Beweisaufnahme entnommen, daß de Vlieger bei der Beurkundung darauf hingewiesen worden ist, die Klägerin könne sich zwar auf einen langfristigen Mietvertrag hinsichtlich der Restfläche nicht einlassen, dessen ungeachtet sei jedoch noch nicht zu übersehen, wann sie die Restfläche praktisch für sich in Anspruoh nfehmen werde.
VII. Bie übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts, * insbesondere zu der von ihm bejahten Präge der Geschäftsfähigkeit de VUHBs l&ssen einen Reohtslrrtum nicht erkennen, Bie Revision erhebt Insoweit auch keine Beanstan- • düngen r
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Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Schuster	Pr.	Großmann	Pr.	Spieler
 Pr. Porschel	Rothe
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