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BGH · V ZR 30/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 30/54

Rechtsanwalt hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche und der Bundesrichter Schuster, Drc Oechßler, Dr, Großmann und Drt Spieler für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 4o Dezember 1953 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird* Dieses Grundstück hatte der Kläger von der Beklagten in Miete und unterhielt dort mit zehn Wagen ein Fuhrunternehmen für den Post- und Personenverkehr:. Der Kläger, dem es darauf ankam, das neuerworbene Grundstück seinem Fuhrunternehmen nutzbar zu machen, teilte dem Magistrat der Beklagten mit Schreiben vom 24, April 1913 mit, er wolle im Garten seines Grundstücks Stallungen und Wagenremise bauen * Gleichzeitig fragte er an, ob die Beklagte bereit sei, ihm die Bauerlaubnis, auch für die Wiedereröffnung einer früheren Toreinfahrt, zu erteilen und den in die Straße ragenden Gebäudeteil gegen eine entsprechende Fläche des Rathausgrundstücks zu tauschen-. Zu dieser Anfrage vermerk te der Stadtbauführer G^^^ am 3c November 1913 in den Magistratsakten, daß für den Austausch eine bestimmte Linie als günstig in Frage komme, die Errichtung eines Stallgebäudes mit Y/agenremise in der nächsten Umgebung des Rathauses aber nicht gerade angenehm erscheinec Mit Schreiben vom 12,. Dezember 1913 wandte sich der Kläger erneut an den Magistrat und teilte mit, er sei im Rahmen des Möglichen bereit, nach den Vorschlägen der Beklagten zu bauen, damit § 3o Der Magistrat hat das Recht, über die äußere Ausgestaltung der von mir geplanten Gebäude, soweit sie vom Rathaus aus zu sehen sind, Bestimmungen zu treffenc Verwaltung der Beklagten abgelehnty weil eine ausreichende Durchfahrt zu dem Hofraum nicht vorhanden seic In den Jahren 1924/1925 schaffte der Kläger für seinen Betrieb die ersten Kraftfahrzeuge an* Bereits im Jahre 1929 umfaßte sein Betrieb zehn Pferde und sieben Kraftwagen, Mit Schreiben vom 8. Gleichzeitig erwähnte der Klä ge daß ihm cht gelungen sei* für das von der Beklag ten gemietetey ihm jedoch schon 1927 gekündigte Grundstück (Auf der Freiheit Nr 6) ein anderes passendes Grundstück zu finden. Auf diese Anfrage hat die PolizeiVerwaltung (Baupolizei) entsprechend einem Beschluß des Magistrats und der Baukommission mit Schreiben vom 14o Mai 1929 geantwortet* daß die erbetene Zustimmung unter der Bedingung erteilt wür ae daß der Kläger das städtische Grundstück Ecke A trag bei dieser den Antrag, gemäß den beigefügten Bauvor lagen anstatt einer Stallung eine bauen zu dürfen Durch Bescheid vom 17» Februar 1936 lehnte der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde (Baupolizei) das Gesuch mit der Begründung ab, daß das Grundstück nach der eingereichten Bauzeichnung zu demindest zu 4/5 der Grundfläche bebau* (Einbahnstraße für Kraftfahrzeuge) hin, sowie auf die Fahrbahnbreite von nur 5,50 m und darauf daß der Bürgersteig an der schmälsten Stelle nur 0,70 m breit Nachdem der Regierungspräsident vom Kläger mit Schrei- Juni 1936 die nochmalige Überprüfung durch die Beklagte, ob gegen die Schaffung einer Ausfahrt verkehrspolizeilich Bedenken bestünden, da alle anderen Gründe nicht stichhaltig seien* Im Bericht vom 20* Juli 1936 führt die Beklagte aus, daß auf der Freiheit kein ausgesprochener Einbahnverkehr herrsche, die Straße vielmehr von Fahrzeugen aller Art - außer von Kraftfahrzeugen, für di Einbahnverkehr angeordnet worden sei in beiden Richtungen besichtigung die Ablehnung des Bauantrages für angebrachte Demgemäß hat der Oberbürgermeister der Beklagten als Ortspolizeibehörde (Baupolizei) im Einverständnis mit dem Regierungspräsidenten durch Bescheid vom 26. Oktober 1936 den Antrag des Klägers vom 21, Febräur 1936 aus Gründen der Sicherheit für den Straßenverkehr abgelehntv Der Kläger behauptet, bei Ablehnung seiner Gesuche im Jahre 1936 seien verkehrspolizeiliche Gesichtspunkte nur vorgeschützt worden. nur in der Nähe des Rathauses keine Garagen haben wollene Wenn er Mitglied der NSDAP gewesen wäre, würde ihm die Baugenehmigung erteilt worden sein. Weiter stellt der Kläger eine Rentabilitätsberechnung für 17 Autoboxen auf und errechnet einen Mietausfall für die Zeit vom 1. Die Verpflichtung in § 2 des Vertrages von 1914 sei höchstens ein Garantievertrag, der sich auch auf Autogarage überhaupt nicht beziehe. Nur im Hinblick auf die Räumung des Mietgrundstückes durch den Kläger sei 1929 die Bauge nehmigung für eine Autogarage in Aussicht gestellt worden Der Kläger entgegnet % Schon im Jahre 1929 sei die Bau erlaubnis für eine Garage mit mehreren Boxen beantragt wor den. gemacht, der Kläger habe schon nach dem Sinn des Vertrages alsbald bauen sollen, auf jeden Pall aber ohne hinreichenden 1« a) Bie vertragliche Verpflichtung der Beklagten da für zu sorgen, daß die Polizeiverwaltung sich mit dem beab sichtigten Bau des Klägers einverstanden erkläre, bedeute« daß sich die Beklagte unter Zurückhaltung ihrer persönlichen Belange für die Erteilung der Baugenehmigung einsetzen und sich insoweit bei der PolizeiVerwaltung für den Kläger ver- daß die Polizeiverwaltung sich auch mit einer Bebauung des Grund Stücks über einen Abstand von 30 m von der Baufluchtlinie nach rückwärts einverstanden erkläre* Für diese Art Bebauung sei eine Ausnahmegenehmigung nötig gewesen, bei der es wesentlich auf die Einstellung der Nachbarn angekommen sei« Wortlaut nichts* Die Beklagte habe keinen Schaden ersetzen wollen, der dem Kläger durch die etwaige Versagung der' 2* Ob die Beklagte sich abredewidrig gegen die Erteilung der Baugenehmigung ausgesprochen habe., könne offenbleiben, weil die Baugesuche auch unabhängig von den persönlichen Wünschen der Beklagten aus Gründen des allgemeinen Wohls abgelehnt worden seien und eine etwaige Vertragsverletzung durch die Beklagte für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen sei» a) Im Jahre 1929 habe der Beklagte überhaupt kein formelles Baugesuch gestellt, es hätte aber auch abgelehnt werden müssen, weil die vorgelegte Bauzeichnung dem § 2 gebäude soweit frei- oder zurückzuverlegen, daß der ausfahrende Wagenführer den Verkehr rechtzeitig übersehen kann und die Fußgänger auf der Straße das Ausfahren der Wagen ohne Warnung durch Signale bemerken können;,") Bau des Klägers der Magistrat die Zustimmung bei pflichtgemäßem Ermessen zu einer - nach der Verordnung an sich möglichen - Ausnahmegenehmigung der PolizeiVerwaltung erteil hätte, daß das Baugesuch aus bau- und verkehrspoLizeilichen Gründen abgelehnt worden wäre« überdies sei die Beklagte nach § 273 b) Die verkehrspclizeilichen Gründe - Nachteile für den Verkehr auf der öffentlichen Straße durch den Garagenbetrieb mit Ausfahrt - seien für die Ablehnung des Baugesuchs von 1936 nicht bloß ein Vorwand gewesen» Dabei könne durchaus unterstellt werden? Daß der Oberbürgermeister und der Regierungspräsident sich aus unsachlichen Gründen gegen den Kläger verbun- die Beklagte sich verpflichtet habe, für das Einverständnis der PolizeiVerwaltung zu sorgen, so sei nach dem Wortlaut der Bestimmung hierunter nicht nur die Verpflichtung zu verstehen, sich bei der PolizeiVerwaltung für die Genehmigung einzusetzenc 17/50 -, 18o2*1954 - IV ZR 145/53)» Der Revision ist zuzugeben, daß der Ausdruck, man übernehme die Verpflichtung dafür zu sorgen, daß etwas geschehe, dem Wortsinn nach die Übernahme einer Verantwortlichkeit für den herbeizuführenden Erfolg ausdrückt. Diese Bestimmung gibt schon insofern zu Zweifeln Anlaß, als über die Bauten (Pferdestall und Wagenremise) keine weiteren Angaben gemacht werden, als daß sie auf dem Grundstück des Klägers errichtet werden sollen und der 30 m-Abstand zur Baufluchtlinie teilweise überschritten werden sollte. c) Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug mehrfach die Bestimmung des § 2 im Sinne einer Garantiezusage ausge legt Die Revision sieht eine Rechtsverletzung darin daß das Berufungsgericht dieses prozessuale Verhalten der Be klagten nicht gegen eine einschränkende Auslegung des e) Überdies würde bei Annahme eines im § 2 des Vertrages enthaltenen Garantieversprechens die Klage noch nicht ohne weiteres schlüssig sein, auch wenn man unterstellt, daß die Beklagte in ihrer fiskalischen Eigenschaft eine Garantie für ein bestimmtes Handeln ihrer Baupolizeiverwaltung, also für die Vornahme von Hoheitsakten überneh- Dann bestünden selbst unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung erhebliche Zweifel, ob die Haftung des Garantierenden auf ein Verhalten erstreckt werden könnte, das ursprünglich nicht Gegenstand der übernommenen Gev/ähr gewesen ist, nämlich auf die Genehmigung der Errichtung von Garagen anstatt von Stall und Wagenremise, mag auch in anderen Fällen z.B, bei einem Fahrtrecht die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verkehrs ganz unbedenklich eine Ausdehnung übernommener Pflichten rechtfertigen. Ein Gesuch, das die Beklagte zu unterstützen gehabt hätte, war also gar nicht vorhanden« Sie machte sich aber auch schadensersatzpflichtig, wenn sie vertragswidrig den Kläger davon abhielt, ein Baugesuch einzureichen, das Erfolg gehabt hätte, Pflicht der Beklagten war es auch nach der Auslegung des Berufungsgerichts, Damit war es unvereinbar, daß der Magistrat seine Zustimmung - nach entsprechender Anpassung des Bauentwurfs -| nur für den Pall in Aussicht stellte, daß der Kläger das von ihm gemietete Nachbargrundstück der Beklagten sofort räumt Diese Stellungnahme des Magistrats führte dann zu dem entsprechenden Bescheid der BaupolizeiVerwaltung, Auf ein Zurückbehaltungsrecht konnte sich die Beklagte dabei nicht berufen, wie die Revi Der Kläger hatte vorgetragen, daß die unzulässige Bedingung ihn an einer Weiterverfolgung des Bauantrages gehindert habe (Schriftsatz vom 21.7«1953 S 8), Das Berufungsgericht glaubt nun zwar feststellen zu können, daß das hiernach unterbliebene Baugesuch aus bau- und verkehrspolizeilichen Gründen abgewiesen worden wäre, wobei es bemerkt, der Kläger habe nicht dargetan, daß er sein Vorhaben den poli- Für den letzteren Fall geht das Berufungsgericht davon aus, der Magistrat, der zustimmen mußte, wenn die BaupolizeiVerwaltung eine Ausnahme zuließ, würde nach Hierbei ist jedoch der nach § 286 ZPO zu würdigende Umstand unerörtert geblieben, daß der Magistrat bei Erfüllung eines fiskalischen Verlangens der Beklagten(Räumung des Mietgrundstücks) bereit war zuzustimmen, also die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten auf die Erteilung der baupolizeilichen Ge- b) Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf die Ablehnung des Baugesuchs im Jahre 1936 stützt* stellt das Berufungsgericht positiv fest* daß das Bau- gesuch wegen der Sicherheit im Straßenverkehr abgelehnt worden sei,' und daß das nicht nur ein Vorwand gewesen sei. Es hat als von dem Kläger nicht bewiesen erachtet, daß der Regierungspräsident und die Beklagte aus unsachlichen Gründen den Bau verhindert hätten* Das Berufungsgericht hat insoweit also keine Unterstellung vorgenommen, sondern lediglich unterstellt, daß dem Oberbürgermeister, der nach damaliger Gemeindeverfassung im fiskalischen und hoheitli- Vermerk gab der Behauptung, die verkehrspolizeilichen Bedenken seien nur ein Vorwand gewesen, eine so starke Stütze, daß das Berufungsgericht zu ihm Stellung nehmen mußte, wobei sich je nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auch die Notwendigkeit ergeben haben könnte, was die Revision eben falls ins Feld führt, zu erörtern, ob der Kläger nach Keinen Verfahrensverstoß kann man darin erblicken, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers, die Hausakten der Beklagten seien nicht vollständig vorgelegt worden, nicht nachgegangen ist, obwohl der Kläger die einheitliche Neunummerierung der Akten behauptet und für die Unvollständigkeit einen Beamten der Beklagten als Zeugen benannt hatte. Mitglied des Bauausschusses, zu dem Kläger gesagt haben soils "Wenn Du Mitglied der Partei gewesen wärst, hättest Du auch die Bauerlaubnis bekommen,” Allerdings war der Antrag im ersten Rechtszug gestellt,aber das Vorbringen für die Berufungsinstanz durch Bezugnahme wiederholt (Schriftsatz des Klägers vom 31c Juli 1953 a,A«)o Im Zusammenhang mit den sonstigen Beweismitteln Jconnte die unter Beweis gestellte Äußerung von Bedeutung sein und war eine- nähere Darlegung von Einzelbeobachtungen des Zeugen nicht nötig« ob die Verpflichtung der Beklagten sich auch auf den Garagenbau bezog, nicht entschieden hat, Die erneute

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundstückMagistratStraßemBerufungsgerichtKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

<*
*
V ZR 30/54
Verkündet am 3 Juni 1955 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Inhabers einer Autovermietung
 Nr
?
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Stadt	vertreten	durch	den	Rat	der	Stadt,
 dieser durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche und der Bundesrichter Schuster, Drc Oechßler, Dr, Großmann und Drt Spieler für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das
 Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 4o Dezember 1953 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird*
*
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. * 4
*
*
4

♦
*
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4
Von Rechts wegen
*

♦V
 Tatbestand;
Im Jahre 1912 erwarb der Kläger das Hausgrundstück A# d^	Nr	0	in	H^H^0v	Die	nach Norden gelegene
 Hausfront ragt auf der westlichen Seite 0.>7 m und auf der ostWärtigen Seite 2,5 m über die Bau- und Straßenflucht in den Straßenraum hinein0 Die rückwärtige, von Südwesten nach Nordosten verlaufende Grenze des Grundstücks stößt an das der Beklagten gehörige Hathausgrundstück« Die ost-wärtige Grenze bildet das ebenfalls der Beklagten gehörige
 Grundstück Afl0 d® F^H^^ Nr 0 (Ecke M0B0V-K0^0platz)
♦
Dieses Grundstück hatte der Kläger von der Beklagten in Miete und unterhielt dort mit zehn Wagen ein Fuhrunternehmen für den Post- und Personenverkehr:. Er beschäftigte sieben Postillone und Kutscher„
*
Der Kläger, dem es darauf ankam, das neuerworbene Grundstück seinem Fuhrunternehmen nutzbar zu machen, teilte dem
 Magistrat der Beklagten mit Schreiben vom 24, April 1913 mit, er wolle im Garten seines Grundstücks Stallungen und Wagenremise bauen * Gleichzeitig fragte er an, ob die Beklagte bereit sei, ihm die Bauerlaubnis, auch für die Wiedereröffnung einer früheren Toreinfahrt, zu erteilen und den in die Straße ragenden Gebäudeteil gegen eine entsprechende Fläche des Rathausgrundstücks zu tauschen-. Zu dieser Anfrage vermerk te der Stadtbauführer G^^^ am 3c November 1913 in den Magistratsakten, daß für den Austausch eine bestimmte Linie als günstig in Frage komme, die Errichtung eines Stallgebäudes mit Y/agenremise in der nächsten Umgebung des Rathauses aber nicht gerade angenehm erscheinec Mit Schreiben vom 12,. Dezember 1913 wandte sich der Kläger erneut an den Magistrat und teilte mit, er sei im Rahmen des Möglichen bereit, nach den Vorschlägen der Beklagten zu bauen, damit

”das ■ Ansehen des Rathauses” nicht beeinträchtigt würde«.
Nach mehrfachen mündlichen Verhandlungen erklärte der Klä-
♦
ger am 15« April 1914 folgendes hier im Auszug wiedergegebene Angebot zu Niederschrift des zu dem Urkundsbeamten be-
#
stellten Stadtsekretärsj
”§ 1. Die Stadtgemeinde
 überträgt mir das
♦
Eigentum der in der beiliegenden, zu diesem Angebot ge hörigen Skizze mit a-b-c bezeichneten, etwa 56 qm gros sen Fläche, wogegen sie von mir die in derselben Skizz mit a-d-c bezeichnete, etwa 20 qm große Fläche erhält.
Für
 die Mehrfläche zahle ich bei der Auflassung 20 M für das q®.
§ 2. Auf meiner Besitzung Flur 1 Nr» 2909/207 beabsichtige ich, einen Pferdestall und eine V/agenremise zu errichten, und zwar teilweise mehr als 30 m hinter der Baufluchtlinie der Freiheit, Der Magistrat übernimmt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die PolizeiVerwaltung sich hiermit einverstanden erklärt«
§ 3o Der Magistrat hat das Recht, über die äußere Ausgestaltung der von mir geplanten Gebäude, soweit sie vom Rathaus aus zu sehen sind, Bestimmungen zu treffenc
4* Ich bewillige und beantrage die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch, wonach ich verpflichtet bin, den Teil der Parzelle Flur 1 Nr 2909/207? der nach dem Fluchtlinienplan	in die Straße fällt, für
 den Kaufpreis von 10 M für das qm an die Stadtgemeinde'
aufzulassen
9
sobald das darauf stehende Gebäude

abgebrochen wird oder einem Totalbrande zu dem Opfer fällt«,”
Am 15o Juni 1914 erklärten die Vertreter der Beklagten
 in derselben Form fristgerecht die Annahme des Angebots«.
4
/ ♦

Die Grundflächen wurden in der Folgezeit aufgelassen und
*
der EigentumsWechsel im Grundbuch eingetragen.
Ein Baugesuch des Klägersmit dem er 1916 die Genehmigung für einen provisorischen Pferdestall erbat* anstel-
%
le dessen er für die Nachkriegszeit einen massiven Bau für
 Pferd und Wagen in Aussicht stellte., wurde von der Polizei-
* *
Verwaltung der Beklagten abgelehnty weil eine ausreichende Durchfahrt zu dem Hofraum nicht vorhanden seic
 In den Jahren 1924/1925 schaffte der Kläger für seinen Betrieb die ersten Kraftfahrzeuge an* Bereits im Jahre 1929 umfaßte sein Betrieb zehn Pferde und sieben Kraftwagen, Mit Schreiben vom 8. April 1929 fragte er beim Magist
 rat der Beklagten an.: ob ihm für die Errichtung einer Auto garage und Stallung im hinteren Garten und für einen als
 Einfahrt
zubauenden Durchbruch durch das Wohnhaus di
 Bauerlaubnis erteilt würde. Gleichzeitig erwähnte der Klä
 ge
daß
 ihm
cht gelungen sei* für das von der Beklag
 ten gemietetey ihm jedoch schon 1927 gekündigte Grundstück (Auf der Freiheit Nr 6) ein anderes passendes Grundstück zu finden. Auf diese Anfrage hat die PolizeiVerwaltung (Baupolizei) entsprechend einem Beschluß des Magistrats und der Baukommission mit Schreiben vom 14o Mai 1929 geantwortet* daß die erbetene Zustimmung unter der Bedingung erteilt wür
 ae
daß der Kläger das städtische Grundstück Ecke A
d
latz sofort räume und die geplanten Gebäude entsprechend den maßgebenden Bestimmungen ausführe. Ein Baugesuch hat der Kläger daraufhin nicht eingereicht*
Am 14c Januar 1936 stellte der Kläger unter Berufung
 auf den
t der Beklagt
 im Jahre 1914 geschlossenen Ver
♦
5
trag bei dieser den Antrag, gemäß den beigefügten Bauvor
 lagen anstatt einer Stallung eine
 bauen zu dürfen
 Durch Bescheid vom 17» Februar 1936 lehnte der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde (Baupolizei) das Gesuch mit der Begründung ab, daß das Grundstück nach der eingereichten Bauzeichnung zu demindest zu 4/5 der Grundfläche bebau*
werden solle, während nach § 7 A der BaupolizeiVerordnung
 für die Stadt
 vo

15
Mai 1929 eine Bebauung nur
 bi
■
zu 3/4 erlaubt sei, daß durch den Garagenbetrieb Bach
 teile für den Verkehr auf einem öffentlichen Wege entstün
 den
die Bewohner der benachbarten Grundstücke und das
 Publikum durch Geräusche und Gerüche belästigt würden
 und außerdem das Wohngebäude um etwa 1,60 m die Bauflucht
*
linie überschreite» Nunmehr wandte sich der Kläger mit An trag vom 21„ Februar 1936 an den Regierungspräsidenten in Minden, um die Baüerlaubnis im Dispenswege zu erreichen? In dem Begleitschreiben an den Regierungspräsidenten vom
2
März
936
st die Beklagte auf den starken Verkehr
d
(Einbahnstraße für Kraftfahrzeuge) hin,
 sowie auf die Fahrbahnbreite von nur 5,50 m und darauf
 daß
der Bürgersteig an der schmälsten Stelle nur 0,70 m breit
 Nachdem der Regierungspräsident vom Kläger mit Schrei-
ben vom
3
März 1936 zunächst die Vorlage des Einverständ
 nisses der Beklagten für den Umbau des die Straßenund Bau-
*
fluchtlinie überragenden Gebäudeteiles verlangt hatte, ver-
anlaßte er durch Verfügung vom 1. Juni 1936 die nochmalige Überprüfung durch die Beklagte, ob gegen die Schaffung einer Ausfahrt verkehrspolizeilich Bedenken bestünden, da alle anderen Gründe nicht stichhaltig seien* Im Bericht vom 20* Juli 1936 führt die Beklagte aus, daß auf der Freiheit kein ausgesprochener Einbahnverkehr herrsche, die Straße vielmehr von Fahrzeugen aller Art - außer von Kraftfahrzeugen, für di
 Einbahnverkehr angeordnet worden sei
 in beiden Richtungen
6
befahren würde, der Verkehr demzufolge äußerst rege sei., zu demal die Straße auch dem Fernverkehr aus der Richtung Minden und Detmold diene. In dem Votum vom 21. September 1936 hielt der Regierungspräsident auf Grund einer Orts-? besichtigung die Ablehnung des Bauantrages für angebrachte Demgemäß hat der Oberbürgermeister der Beklagten als Ortspolizeibehörde (Baupolizei) im Einverständnis mit dem Regierungspräsidenten durch Bescheid vom 26. Oktober 1936 den Antrag des Klägers vom 21, Febräur 1936 aus Gründen der Sicherheit für den Straßenverkehr abgelehntv
 Der Kläger behauptet, bei Ablehnung seiner Gesuche im Jahre 1936 seien verkehrspolizeiliche Gesichtspunkte
 nur vorgeschützt worden. In Wahrheit habe die Beklagte
«
nur in der Nähe des Rathauses keine Garagen haben wollene
 Wenn er Mitglied der NSDAP gewesen wäre, würde ihm die
 Baugenehmigung erteilt worden sein. Wegen der durch Be-
,
scheid vom 26t Oktober 1936 erfolgten Versagung der Bauerlaubnis habe er die Posthalterei und sein Leichenfuhrge
 schäft aufgeb
 und sich fortan auf
 Autohauderei mit
 zwei Kraftfahrzeugen beschränken müssen. Hätte er im Jahre 1929 oder 1936 sein Grundstück bebauen dürfen, würde die
 im
o
ahre 1912 für 38 000 M erworbene Besitzung nach dem
 geplanten Garagenbau, der 24 000 RM gekostet hätte, heute
100 000 DM wert sein. Weiter stellt der Kläger eine Rentabilitätsberechnung für 17 Autoboxen auf und errechnet einen Mietausfall für die Zeit vom 1. Januar 1937 bis 30. Juni
1948 im Betrag von 38 445 RM, abgewertet auf
3 844,50 DM
vom 1« Juli bis 31» Dezember 1948	2	290,— *»
vom 1c Januar 1949 bis 31, Dezember 1951	”
19 874,50 DM,
%
Der Kläger macht einen Teilbetrag geltend und hat beantragt«.
die Beklagte zu verurteilen an den Kläger
6 100 DM nebst 4 Zinsen seit 1, April 1952 zu zahlen6
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie macht geltend* Vertraglich habe sie sich nicht
 binden können
9
bau
 oder verkehrspolizeiliche Gesichtspunk-
te außer acht zu lassen
 Die Baugenehmigung habe weder 1929
noch 1936 erteilt werden dürfen, weil das Grundstück 30 m
hint
 cht mehr habe bebaut werden
3r der Baufluchtlinie nj
 dürfen. Die Verpflichtung in § 2 des Vertrages von 1914 sei höchstens ein Garantievertrag, der sich auch auf Autogarage
 überhaupt nicht beziehe. Nur im Hinblick auf die Räumung
 des Mietgrundstückes durch den Kläger sei 1929 die Bauge
 nehmigung für eine Autogarage in Aussicht gestellt worden
+
Im Jahre 1936 habe er nicht eine, sondern 17 Garagen
 erb aii
 wollen» Nach der Garagenordnung habe das Haus 3 m und die
 Einfahrt 4
5 m zurückgenommen werden müssen, was in der
 vorgelegten Bauzeichnung nicht vorgesehen gewesen sei. Der Kläger habe über die nötigen Geldmittel gar nicht verfügt.
Er habe es nach dem ersten Weltkrieg schuldhaft unterlassen
*
seine Pferdeställe und Wagenremisen
 zu errichten, weil er
 das erst
936
ckgegeb
 Mietgrundstück nicht habe auf
 geben wollen. Der dortige Stall sei ihm sogar bis 1938 be lassen worden.
Der Kläger entgegnet % Schon im Jahre 1929 sei die Bau erlaubnis für eine Garage mit mehreren Boxen beantragt wor
 den. Nach der Ablehnung seiner Gesuche vom Jahre 1936 hät
*
ten seine Anwälte wegen der damaligen politischen Verhält
 nisse die Verfolgung seiner Ansprüche abgelehnt*
Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
• *
*
Mit der Berufung hat die Beklagte insbesondere geltend
*
gemacht, der Kläger habe schon nach dem Sinn des Vertrages
 alsbald bauen sollen, auf jeden Pall aber ohne hinreichenden
♦
Grund zugewartet und seine etwaigen Vertragsansprüche verwirkte Ber Kläger hat dem entgegengesetzt, daß er nach beiden Kriegen sich erst wirtschaftlich habe erholen müssen»
♦
+
Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen«
Bie Revision des Klägers erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilsy hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
L
In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist
 ausgeführt;
1« a) Bie vertragliche Verpflichtung der Beklagten da für zu sorgen, daß die Polizeiverwaltung sich mit dem beab sichtigten Bau des Klägers einverstanden erkläre, bedeute«
daß sich die Beklagte unter Zurückhaltung ihrer persönlichen Belange für die Erteilung der Baugenehmigung einsetzen und sich insoweit bei der PolizeiVerwaltung für den Kläger ver-
wenden wolle« Biese Auslegung stehe mit dem Wortlaut der
9
«•
beiderseitigen Erklärungen
 Einklang und entspreche
 aus den Vorverhandlungen und den Umständen zu entnehmenden
 Willen der Parteien
i33 BGB)* Die Entscheidung über die
 Baugenehmigung bleibe schon nach dem Vertrage in der Hand der PolizeiVerwaltung* Dafür, daß die Beklagte sich habe verpflichten wollen, die Baugenehmigung auf jeden Pall herbeizuführen, bestünden keine Anhaltspunkte* Der Kläger habe seinerzeit davon Kenntnis erlangt, daß die Beklagte in der
 Nähe ihres Rathauses Stallungen und Re
 nicht gern haben
 wollte und habe daher im Vertrage Rücksicht auf die Wünsche der Beklagten hinsichtlich der äußeren Gestaltung der beab-
sichtigten Bauten genommen
3)* Dem entspreche es

2
so auszulegen, daß die Beklagte einerseits ihre Abneigung gegen die geplanten Gebäude zurückzustellen habe, und soweit diese Gesichtspunkte in Präge gekommen seien, die Baupolizei zur Erteilung der Bauerlaubnis habe bev/egen wollen*
♦
Diese Auslegung werde dadurch unterstrichen, daß die Beklag-
te sich insbesondere verpflichtet habe, dafür zu sorgen
?
daß
 die Polizeiverwaltung sich auch mit einer Bebauung des Grund Stücks über einen Abstand von 30 m von der Baufluchtlinie nach rückwärts einverstanden erkläre* Für diese Art Bebauung sei eine Ausnahmegenehmigung nötig gewesen, bei der es wesentlich auf die Einstellung der Nachbarn angekommen sei«
Auch insoweit habe sich die Beklagte als Nashbarin ve
 pflichtet, keine Einwendungen zu erheben und die persönii
 chen Belange zurückzustellen
*
b) PUr eine Garantie der Beklagten ergebe der Vertrags*
*
Wortlaut nichts* Die Beklagte habe keinen Schaden ersetzen wollen, der dem Kläger durch die etwaige Versagung der'
' *
Baugenehmigung entstehen würde.
10
2* Ob die Beklagte sich abredewidrig gegen die Erteilung der Baugenehmigung ausgesprochen habe., könne offenbleiben, weil die Baugesuche auch unabhängig von den persönlichen Wünschen der Beklagten aus Gründen des allgemeinen Wohls abgelehnt worden seien und eine etwaige Vertragsverletzung durch die Beklagte für den Schaden des Klägers
 nicht ursächlich gewesen sei»
*
a) Im Jahre 1929 habe der Beklagte überhaupt kein formelles Baugesuch gestellt, es hätte aber auch abgelehnt
 werden müssen, weil die vorgelegte Bauzeichnung dem § 2
%
Abs 3 der damals geltenden PolizeiVerordnung für den Regierungsbezirk Minden über den Bau von Anlagen zur Unter-
%
bringung von Kraftfahrzeugen vom 22c Mai 1926 nicht entsprochen habe«
(Wortlauts "Liegen bei größeren Anlagen die Zu- und Abfahrten unmittelbar an Straßen oder an Vorgärten von weni-
♦. ♦
ger als 5 m Tiefe, so sind sie gegen die Flucht der Vorder-
+
gebäude soweit frei- oder zurückzuverlegen, daß der ausfahrende Wagenführer den Verkehr rechtzeitig übersehen kann und die Fußgänger auf der Straße das Ausfahren der Wagen
 ohne Warnung durch Signale bemerken können;,")
■
Nur der Regierungspräsident habe von der Einhaltung dieser
 zwingenden Vorschrift nach § 35 der Verordnung befreien können c
Nach dem Erlaß der BaupolizeiVerordnung für den Stadt
 krei
haup
 Herford vom
5
Mai
929 hätten gemäß
6 A Nr
 über
4-
Umbauten, die einem Neubau gleichkamen, nicht mehr an
 Bauwerken vorgenommen werden dürfen, die die Baufluchtlinie
 überschritten hätten. Es sei nicht anzunehmen, daß für den

Bau des Klägers der Magistrat die Zustimmung bei pflichtgemäßem Ermessen zu einer - nach der Verordnung an sich
 möglichen - Ausnahmegenehmigung der PolizeiVerwaltung erteil hätte,
■
Ob es eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten gewesen sei? wenn diese die in Aussicht gestellte Bauer-
♦
laubnis von der Bedingung abhängig gemacht habe? daß der Kläger das im Eigentum der Beklagten stehende Mietgrund-stück räume? könne dahingestellt bleiben, weil feststehe? daß das Baugesuch aus bau- und verkehrspoLizeilichen Gründen
 abgelehnt worden wäre« überdies sei die Beklagte nach § 273
• *
BGB berechtigt gewesen? ihre Leistung (Eintreten für die Baugenehmigung) bis zur Erfüllung der Räumungsverpflichtung des Beklagten zurückzubehalten«
b) Die verkehrspclizeilichen Gründe - Nachteile für den Verkehr auf der öffentlichen Straße durch den Garagenbetrieb mit Ausfahrt - seien für die Ablehnung des Baugesuchs von 1936 nicht bloß ein Vorwand gewesen» Dabei könne durchaus unterstellt werden? daß dem damaligen Oberbürgermeister der Garagenbetrieb beim Rathaus nicht angenehm gewesen sei. Daß der Oberbürgermeister und der Regierungspräsident sich aus unsachlichen Gründen gegen den Kläger verbun-
* ♦
+
den hätten und letzterer durch den Oberbürgermeister zu sei-
* %
ner Entscheidung bestimmt worden sei? habe der Kläger nicht
*
bewiesen« Die Akten ergäben vielmehr? daß der Regierungspräsident die Sachund Rechtslage selbständig geprüft habe? eine* nochmaligen Bericht der Beklagten veranlaßt und schließlich sogar noch selbst eine Ortsbesichtigung vorgenommen habe-.
Im übrigen ergäben die Unterlagen die Enge der Straße AV d^	und die daraus sich ergebende Gefahr für den
 Straßenverkehr aus dem Projekt«,
12
1, Die Revision beanstandet in erster Linie die
 Vertragsauslegung des Berufungsgerichts * Sie meint, wenn
+
die Beklagte sich verpflichtet habe, für das Einverständnis der PolizeiVerwaltung zu sorgen, so sei nach dem Wortlaut der Bestimmung hierunter nicht nur die Verpflichtung zu verstehen, sich bei der PolizeiVerwaltung für die Genehmigung einzusetzenc
+
a) Die Auslegung eines Einzelvertrages ist in der
 Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare Für ein Ein-
+
greifen des Revisionsgerichts ist im wesentlichen nur dann Raum, wenn entweder gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze oder ein Denkgesetz verstoßen worden ist oder wenn die Aus-legung des Tatrichters mit dem klaren Sinn und Wortlaut
 des Vertrages in Widerspruch steht oder endlich wesent-
♦
licher Tatsachenstoff für die Auslegung nicht berücksichtigt worden ist (RGZ 131, 343 /J50/; BGH 11*10,1951 - IV ZR
17/50 -, 18o2*1954 - IV ZR 145/53)» Der Revision ist zuzugeben, daß der Ausdruck, man übernehme die Verpflichtung dafür zu sorgen, daß etwas geschehe, dem Wortsinn nach die Übernahme einer Verantwortlichkeit für den herbeizuführenden Erfolg ausdrückt. Zu berücksichtigen ist jedoch der gesamte § 2 des Vertrages. Diese Bestimmung gibt schon insofern zu Zweifeln Anlaß, als über die Bauten (Pferdestall und Wagenremise) keine weiteren Angaben gemacht werden, als daß sie auf dem Grundstück des Klägers errichtet werden sollen und der 30 m-Abstand zur Baufluchtlinie teilweise überschritten werden sollte. Auch der Kläger konnte nicht annehmen, die Beklagte wolle für die Genehmigung jedes beliebigen Projektes irgendwie einstehen, abgesehen davon, daß es auch fraglich sein konnte, ob die übernommene Verpflichtung sich nicht
 überhaupt nur darauf beziehen sollte, daß das Projekt nicht wegen

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der Abstandsüberschreitung abgelehnt werde. Die fragliche
 Bestimmung ist al
 cht so klar gefaßt« daß nach ihrem
 Wortlaut für eine Auslegung überhaupt kein Raum wäre oder

*
anders ausgedrückt, nur
 eine
Auslegung möglich wäre
(RG JW
912
69 Nr 4; BGB RGRK 10, Aufl
33 Anm 1)
b) Wenn die Revision rügt., die im Berufungsurteil verwertete Entstehungsgeschichte des Vertrages ergebe
 nichts für die Auslegung des Berufungsgerichts, so handelt es sich um eine tatrichterliche Beurteilung, in die das Revisionsgericht nicht eingreifen kann«
c) Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug mehrfach
 die Bestimmung des § 2 im Sinne einer Garantiezusage ausge
 legt
Die Revision sieht eine Rechtsverletzung darin
 daß
das Berufungsgericht dieses prozessuale Verhalten der Be
 klagten nicht gegen eine einschränkende Auslegung des
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verwertet, vielmehr unberücksichtigt gelassen habe. Die Rüge geht jedoch fehl. Der Richter ist an die Behauptungen der Parteien über die möglichen Deutungen des Sinnes einer Urkunde nicht gebunden (RG LZ 1930, 513), jedenfalls solang keine übereinstimmende Auslegung durch die Parteien dem Ge-
♦ * *
rieht vorgetragen wird,was zu dem mindesten im Berufungsrechtszug wegen der Garantiefrage nicht zutraf,.Die*Stellungnahme der Beklagten zur Präge einer Garantie war im ersten Rechtszug ersichtlich durch die erhoffte Möglichkeit beeinflußt, Vwi4 der Verjährungseinrede durchzudringen. Unter diesen Umstände
 brauchte das Berufungsgericht
 das
ch nicht mit jedem
 zelnen für die Auslegung möglicherweise erheblichen Umstand
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ausdrücklich befassen mußte (BGHZ 3
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 162)
auf d
frühere
 Auslegung der Beklagten nicht einzugehen, wenn es ihr kein durchschlagendes Bedenken gegen seine eigene Auslegung bei
 maß
d)	Wenn die Revision, um den GarantieCharakter des Versprechens in § 2 zu erhärten, darauf hinweist, sie habe immer wieder vorgetragen, der ganze Zweck des Vertrages habe für den Kläger darin bestanden, die Bebauung mit den für seinen Puhrbetrieb erforderlichen Anlagen zu sichern, so kommt es zunächst darauf an, ob dies dem Ver-
• *
tragsgegner bekannt geworden ist, was die Beklagte bestritten hat. Die Ausführungen des Berufungsurteils zei-
*
gen, daß der Berufungsrichter den hiernach erforderlichen Beweis nicht als erbracht angesehen hat.
*
e)	Überdies würde bei Annahme eines im § 2 des Vertrages enthaltenen Garantieversprechens die Klage noch nicht ohne weiteres schlüssig sein, auch wenn man unterstellt, daß die Beklagte in ihrer fiskalischen Eigenschaft eine Garantie für ein bestimmtes Handeln ihrer Baupolizeiverwaltung, also für die Vornahme von Hoheitsakten überneh-
*
•men konnte. Es läge nahe, diese Garantie wie das Einstehenwollen für das Handeln eines Dritten zu beurteilen, auf dessen wegen der hoheitlichen Betätigung grundsätzlich freies
m
Handeln der Garantierende keinen Einfluß hätte. Dann bestünden selbst unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung erhebliche Zweifel, ob die Haftung des Garantierenden auf ein Verhalten erstreckt werden könnte, das ursprünglich nicht Gegenstand der übernommenen Gev/ähr gewesen ist, nämlich auf die Genehmigung der Errichtung von Garagen anstatt von Stall und Wagenremise, mag auch in anderen Fällen z.B, bei einem Fahrtrecht die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verkehrs ganz unbedenklich eine Ausdehnung übernommener Pflichten rechtfertigen.
2. Auch vom Boden der Auslegung des Berufungsgerichts
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aus erhebt die Revision rechtliche Bedenken gegen das Be-
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rufungsurteilo Sie bemängelt., das Berufungsgericht habe zu Unrecht offengelassen, ob die Beklagte sich abredewidrig gegen die Erteilung der Baugenehmigung ausgesprochen
 habe*
In der Tat halten die Ausführungen des Berufungsur
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teils hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
* *
a) Im Jahre 1929 hat der Kläger allerdings kein Bau-
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gesuch eingereicht, sondern nur eine Anfrage an die Beklagte gerichtet. Ein Gesuch, das die Beklagte zu unterstützen gehabt hätte, war also gar nicht vorhanden« Sie machte sich aber auch schadensersatzpflichtig, wenn sie vertragswidrig den Kläger davon abhielt, ein Baugesuch einzureichen, das Erfolg gehabt hätte, Pflicht der Beklagten war es auch nach der Auslegung des Berufungsgerichts,
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dem Kläger die Wege -für die von ihm beabsichtigte Bebauung zu ebnen. Damit war es unvereinbar, daß der Magistrat seine
 Zustimmung - nach entsprechender Anpassung des Bauentwurfs -| nur für den Pall in Aussicht stellte, daß der Kläger das von ihm gemietete Nachbargrundstück der Beklagten sofort
 räumt
Diese Stellungnahme des Magistrats führte dann zu dem
 entsprechenden Bescheid der BaupolizeiVerwaltung, Auf ein Zurückbehaltungsrecht konnte sich die Beklagte dabei nicht
 berufen, wie die Revi
t Recht ausführt, da ein inne
 rer Zusammenhang zwischen den Verpflichtungen aus dem Ver trag von 1914 und der allenfalls bestehenden Räumungs-
pflicht des Klägers
 cht bestand. Nach eigenem Vortrag
 Beklagten hatte der Kläger das Nachbargrundstüclc schon 1 gemietet, die Beklagte es erst 1917 erworben, während in der Zwischenzeit der Tauschvertrag geschlossen worden war, Wenn der Kläger das Mietgrundstück räumen sollte, war für ihn erst recht die geplante Ausnutzung des eigenen Grund-
*.
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Stücks vordringlich, allerdings ein Zusammenhang, aber ein solcher, der gegen ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten spricht.
Der Kläger hatte vorgetragen, daß die unzulässige Bedingung ihn an einer Weiterverfolgung des Bauantrages gehindert habe (Schriftsatz vom 21.7«1953 S 8), Das Berufungsgericht glaubt nun zwar feststellen zu können, daß das hiernach unterbliebene Baugesuch aus bau- und verkehrspolizeilichen Gründen abgewiesen worden wäre, wobei es bemerkt, der
 Kläger habe nicht dargetan, daß er sein Vorhaben den poli-
%
zeilichen Vorschriften angepaßt habeh würde. Diese Feststellung greift aber nicht durch. Freilich verstieß das Bauvorhaben gegen eine Vorschrift der Polizeiverordnung für den Regierungsbezirk Minden vom 22. Mai 1926 und der Baupolizeiverordnung vom 15.5*1929 für den Stadtkreis HflIBlo Aber
 im ersteren Fall konnte der Regierungspräsident Dispens erteilen. Für den letzteren Fall geht das Berufungsgericht davon aus, der Magistrat, der zustimmen mußte, wenn die BaupolizeiVerwaltung eine Ausnahme zuließ, würde nach
’’pflichtgemäßem Ermessen”, also ohne Rücksicht auf die
*
vertragliche Bindung der Beklagten einer solchen Ausnahme
• ♦*
nicht zugestimmt haben. Hierbei ist jedoch der nach § 286 ZPO zu würdigende Umstand unerörtert geblieben, daß der Magistrat bei Erfüllung eines fiskalischen Verlangens der Beklagten(Räumung des Mietgrundstücks) bereit war zuzustimmen, also die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung
 der Beklagten auf die Erteilung der baupolizeilichen Ge-
*
nehmigung hinzuwirken mit dem öffentlichen Wohl für vereinbar hielt. Darüber, ob bei positiver Äußerung des Magistrats auch keine polizeiliche Ausnahme gemacht worden wäre, ist keine Feststellung getroffen.
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b) Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf die Ablehnung des Baugesuchs im Jahre 1936 stützt* stellt das Berufungsgericht positiv fest* daß das Bau-
gesuch wegen der
 Sicherheit im Straßenverkehr abgelehnt
 worden sei,' und daß das nicht nur ein Vorwand gewesen sei. Es hat als von dem Kläger nicht bewiesen erachtet, daß der Regierungspräsident und die Beklagte aus unsachlichen Gründen den Bau verhindert hätten* Das Berufungsgericht hat insoweit also keine Unterstellung vorgenommen, sondern lediglich unterstellt, daß dem Oberbürgermeister, der nach
 damaliger Gemeindeverfassung im fiskalischen und hoheitli-
*
chen Bereich der Gemeinde allein entschied, der Garagenbetrieb nicht angenehm gewesen sei c
Wenn das Berufungsgericht den Kläger für beweisfällig
 erklärte, mußte es die angebotenen Beweise gemäß § 286 ZPO
erschöpfen und sich mit eindeutig für die Behauptungen der beweisfälligen Partei sprechenden Beweismitteln auseinander-
ö
etzen
 Das ist jedoch, wie die Revision mit Recht beanstan-
det
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nicht geschehene In den Hausakten findet sich unter den
1*8c Juli 1936 der Vermerk der Ortspolizeibehörde der Beklag-
; ’’Die Entscheidung (gemeint des Regierungspräsidenten)
tens ’
wird sich nur durch stärkste Betonung der verkehrspolizeilichen Bedenken zu Gunsten der Stadtverwaltung erreichen lassen," Auf diese Bemerkung hatte der Kläger im Berufungsrechtszug hingewiesen (Schriftsatz vom 31.7,1953 S 3)> Der
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Vermerk gab der Behauptung, die verkehrspolizeilichen Bedenken seien nur ein Vorwand gewesen, eine so starke Stütze, daß das Berufungsgericht zu ihm Stellung nehmen mußte, wobei sich je nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auch die Notwendigkeit ergeben haben könnte, was die Revision eben
 falls ins Feld führt, zu erörtern, ob der Kläger nach
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ZPO als Partei über seine mit Einzelheiten versehene Behaup-
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tung zu vernehmen war (Schriftsatz vom 26„8., 1952 S 1 R, 2), daß der Oberbürgermeister der Beklagten ihm gegenüber Äußerungen getan habe* die seine vertragswidrige und unsachliche Einstellung hätten erkennen lassen«.
Für die Beweisfrage* ob die Ablehnung des Baugesuchss
+
auf solche rechtswidrige Beeinflussung des Regierungspräsidenten durch die Beklagte zurückzuführen war* konnte als
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Indiz der Umstand von Bedeutung sein, ob die Verkehrsverhältnisse in der Straße A^ d^	eine	Dispenser-
teilung gestatteten. In diesem Sinn war der Beweisantrag des Klägers auf Ortsbesichtigung zu dem Nachweis dieser Möglichkeit zu werten. Die Revision rügt zu Recht, daß er übergangen worden ist. Ob der Indizienbeweis im Rahmen des § 286 ZPO dem unmittelbaren Beweis gleichsteht (so Stein-Jonas-Schönke ZPO 18, Aufl § 282 II Nr 4) oder es auf die Auffassung des Berufungsgerichts vom Wert der Indizien ankommt (so Baumbach-Lauterbach ZPO 22. Aufl § 286 Anm 3 A),
*
kann hier offenbleiben, da das Berufungsgericht die örtlichen Verhältnisse zur Stützung seiner Beweiswürdigung, es sei das
 Baugesuch nur aus sachlichen Erwägungen abgelehnt worden, schon verwendet hat.
Keinen Verfahrensverstoß kann man darin erblicken, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers, die Hausakten der Beklagten seien nicht vollständig vorgelegt worden, nicht nachgegangen ist, obwohl der Kläger die einheitliche Neunummerierung der Akten behauptet und für die Unvollständigkeit einen Beamten der Beklagten als Zeugen benannt hatte. Bestimmte Behauptungen im Sinne der Klage über den Inhalt etwa fehlender Urkunden hat der Kläger nicht aufge-stelltc Es handelte sich nicht um einen Beweisantrag, sondern
 um einen bloßen Bev/eisermi tt lungs an trag.
«
Dagegen durfte das Berufungsgericht den Antrag auf
 Vernehmung des Schmiedemeisters Pleer nicht übergehen, der,
0
Mitglied des Bauausschusses, zu dem Kläger gesagt haben soils "Wenn Du Mitglied der Partei gewesen wärst, hättest Du auch die Bauerlaubnis bekommen,” Allerdings war der Antrag im ersten Rechtszug gestellt,aber das Vorbringen für die Berufungsinstanz durch Bezugnahme wiederholt (Schriftsatz des Klägers vom 31c Juli 1953 a,A«)o Im Zusammenhang mit den sonstigen Beweismitteln Jconnte die unter Beweis gestellte Äußerung von Bedeutung sein und war eine- nähere Darlegung von Einzelbeobachtungen des Zeugen nicht nötig«
III.
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Wegen der zu II 2 dargelegten Verfahrensverstöße mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen werden« Die Zurückverweisung war auch deswegen geboten, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - über die Präge.? ob die Verpflichtung der Beklagten sich auch auf
 den Garagenbau bezog, nicht entschieden hat, Die erneute
*
Verhandlung wird dem Berufungsgericht auch Gelegenheit
*
geben, aufzuklären, in welcher Reihenfolge die einzelnen behaupteten Schadensersatzansprüche dem nur einen Teilbe-
trag umfassenden Klageanspruch zugrunde gelegt werden
 sollen (RGZ 157* 321
BGH 15c12.1952 - m ZR 102/52
Lindenmaier-Möhringj Nachschlagewerk ZPO § 253 Nr 7),
Dr. Tasche
 Schuster
Dr
 Großmann
 Dr.
Br, Spieler
 Oechßler
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