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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt PrcfoBr, har del V 1 llsena/t des Bündesgehichl io1 if die m nd-liche Verhandlung vom 29<> Januar V954; unter; Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche und der Bundesrichter Dr,v, Hermann, Dr, Oechßler, l)rt Piepenbrock und Dr, Großmann für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 5= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram '(Westfalen) vom 11, Januar 1952 aufgehoben und dahin erkannt Jail e.i .add' I :I: 1: v : . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4- Zivilkammer des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 17•. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen» fallen und Rheinprcvinz und führt sodann, durch das Gebiet der I vormaligen preußischen Eheinprovinz, in dem ~ und zwar im Kreise ÜMfc - auch die beiden genannten Gemeinden liegen» die Königliche Regierung zu IMHHWHI eine urkundliche Verlautbarung der Rechtsverhältnisse, Demgemäß schloß der damalige Rechtsvorgänger des Klägers am 1i, Pebruar 1858 einen Vertrag mit der durch den Bürgermeister de W0H zu M00H0H vertretenen rechtsrheinischen Bezirksstraßen-Verwaltung, den der Oberpräsident der Rheinprcvinz am 20= August 1859 genehmigte«• Insbesondere übertrug der damalige Rechtsvorgänger des Klägers das Eigentum an dem im einzelnen näher Gezeichneten Straßenteil unter der Bedingung auf die genannte Verwaltung, daß ihm dai Bepflanzungsrecht Vorbehalten.bliebt Die. rechtsrheinische Bezirksstraßen-Verwaltung nahm diese Übertragung an und ”erkannte nicht nur das Eigentum des Fürstlichen Hauses fihdlichen Baumpflanzung,, sondern auch das fernere Pflanzungsrecht für immerwährende Zeiten an,*1 Bis zu dem Jahre 1937 war der Kläger unangefochten im Be sitz des Bepflanzungs- und Nutznießungsrechts der Baumbestände an den Bandstraßen« 1= Ordnung Nr 00/ 005 und üf|6o seizes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26» März 1934 (RGBl I, 243 nachstehend % "Straßenneuregelungsgesetz") der zunächst be-klagte Provinzialverband Westfalen; nachdem sie bis dahin zuletzt der Kreis BflHH in der .ehemaligen preußischen Provinz Westfalen getragen hatte; Auf Grund des § 3 dieses Gesetzes nahm alsdann der Beklagte das Bepflanzungs- und Nutznießungsrecht der Baumbestände der angeführten Strassen in Ansprüche ■ Am 20, Marz 1937 setzte der Oberpräsident der Provinz Westfalen (Verwaltung des Provinzialverbandes) die Verwalt tung des Klägers davon in Kenntnis, daß mit Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes alle’ aus dem Eigentum an der ' Straße sich ergebenden' Rechte' dem-jeweiligere Träger der Straßenbaulast zuständen und nicht mehr durch private Nutzungsrechte auf Grund besonderer Rechtstitel beschränkt seien (Ferner erklärte der Oberpräsident in diesem Schreiben auf ” Grund des § 3 des Sträßenneuregelungsges.etzes in Verbindung mit § 22 der BurchführungsVerordnung vom..?’., Dezember 1934 (RGBl I, 1237) sein Einverständnis damit, daß der 'Kläger die fraglichen Baumbestände weiterhin pflege und nutze, Er erteilte jedoch gleichzeitig die Auflage,' daß bei Neu-anpflanzuhgeh die Genehmigung des zuständigen Land e s b au amt e s eingeholt werden müsse« Der .Kläger ließ durch seine Ver-: waltung .am 9. Als in der Folge die Verwaltung des Klägers an den angegebenen Strecken der Straße Nr f/^5 und WH ohne Zustim mung des landesbauamtes einige: Buchen hatte nachpflanzen lassen, entstanden zwischen den Parteien Meinu denheiten darüber, ob Nachpflanzungen beseitigter Bäume als genehmigungspflichtige Heuanpflanzungen im Sinne vorgenannter Verfügung des Oberpräsidenten vom 20= März 1937 anzusehen seien. sidenten (Verwaltung des Provinzialverbandes) der Verwaltung des Klägers mit, daß sie nunmehr gemäß den Richtlinien des Generälinspektcrs für das deutsche Straßenwesen von ihrem Recht Gebrauch mache, Rrivatpfianzungen an Reichs und Landstraßen I. 1, festzustellen, daß ihm das Recht der Bepflanzung und Nutznießung des Baumbestandes an der Straße nannten Zutor an der 1 vorbei bis zur südlichen Grenze der Parzellen Flur 9NI’ verurteilen, den durch einen Sachverständigen festzustellenden Gegenwert für die Entziehung der zu 1) erwähnten Rechte zu zählen, Er hat sich dazu auf den oben erwähnten Vertrag vom 11, Fe. ar 1858 berufen und ergänzend vorgetragen? Auf dieses habe er also ein Recht, Die Verfügung des Beklagten vom 2ÖV März 1937 sei insoweit zwar in Übereinstimmung mit d gesetzlichen Regelung ergangen. Da sie ihm das Nutzungs aber nur "vergönnungsweise" übertragen habe, sei ihm d in Ansehung seines Rechtsanspruches ..nicht gedient»' Die und in der Verfügung vom 14= April 1938 liegende Entzi bezw. Vorenthaltung seines Rechts sei ein Pall der Ermes-sensübersehreitung, wie das sächsische Oberverwaltüngsge-.rieht im Urteil vom 4, November 1938 (JW 1939? 719) für seinen Rechtsprechungsbereich festgestellt habe» Danach könne die Nichtigkeit der Entziehung seines Rechts nicht zweifelhaft sein, • Der Kläger hat weiterhin noch geltend gemacht, die V fügu.ng des Beklagten vom 20» März 1937 habe sein Nutzungs recht durch Rücküberlassuhg bestätigt und die hinsichtlic der Neupflanzungen gemachten Einschränkungen seien als un zulässige Beschränkung seines Rechts unwirksam» Insbeso stelle auch die am 14» Oktober 1938 ausgesprochene teilv; .Rücknahme der Bewilligung vom 20» März 1937 einen Ermess mißbrauch dar, der die Unwirksamkeit der späteren Ver zur P o ig e nab e v Die Verbreiterung von Straßen müsse ohne Rücksicht auf etwa vorhandene Baumpflanzungen und an ihnen bestehende Sonderrechte geplant und angeordnet werden können« Die Bestimmung sei auch nicht als Enteignung anzusehen» da es an dem Merkmal des Einzeleingriffs in die Rechte bestimmter oder bestimmbarer Personen oder Personengruppen fehle. Für den Fall, daß die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für den Klagantrag zu 1) bejaht werde, hat der Beklagte Provinzialverband Widerklage erheben mit dem Anträge festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt sei, vom Beklagten zu verlangen, ihm die Neuanpflanzungen von Bäumen auf den Landstraßen -1. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen, und ,ist dem Vortrag"des Beklagten entgegen Das' Landgericht hat die Klage und Widerklage abgewiesen. Der beklagte Provinzialverband hat sich dem Rechtsmil tel angeschlossen und seinen Widerklagantrag unter Beschfafg leung auf die Anträge betreffend Straßen Nr Hi3 und HP''* aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil dem Pest-stellungsbegehren des Klägers (Klagantrag zu 1) stattgegeben und die Revision zugelasseiu Mit der Revision erstrebt der Beklagte insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils n während der Kläger bittet, die Revision- zurücksuweisen* g *tb r hx ö seinem diesbe Im ersten Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der beizu.treten ist (vgl RGZ 167, 312 /314/31^7’ und die dort angeführten Entscheidungen) grundsätzlich das tatsächliche Vorbringen des Klägers für die . Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges maßgebende bei kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsweg nach der vc Kläger aufgesteilten Rechtsansicht und nach den von ihm he-|j rangezogenen Gesetzesvorschriften zulässig ist, sondern darauf, ob dies nach dem Wesen des Klaganspruchs der Fall .j ist, wie er aus der; Klagbegründung entnommen werden muß, 1 wenn die vom Kläger vorgebrachten tatsächlichen Behauptung gen als richtig unterstellt werden (RGZ 153, 1 /Tf und dortige Hinweise), Ob die aufgesteilten tatsächlichen Behauptungen den erhobenen Anspruch zu rechtfertigen vermögen, ist erst bei der später einsetzenden sachlichen Prüfung des Klaganspruchs zu ermitteln. Auf die von der Rechtsprechung für das Gebiet der Staatshaftung aufges teilten besorg deren Erfordernisse (vgl RGZ 167 ? Februar 1858 aus* nach welchem dem Kläger das Bepflanzungsrecht an dem von dem Tei| urteil erfaßten Abschnitt der Landstraße Kr UM zustehe, EsJ erblickt in dem durch § 3 des Straßenneuregelungsgesetzes bf stimmten Übergang der Ausübung der Rechte des NutzungscerecK tigten auf den Beklagten als Träger der Straßenbaulast eine?! In dieser sieht eä keinen Verstoß gegen Art 153% Abs 2 WeimVerf.Denn es sei ohne weiteres einleuchtend* daßj die fragliche Bestimmung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse ' des ständig zunehmenden Straßenverkehrs dazu getroffen sei*y eine großzügige, nicht durch private Nutzungsrechte beschrä| te Straßenplanung zu ermöglichen^ Fiskalische Vorteile des J Staates seien von dieser Maßnahme nicht oder nur in ganz mä| sigem Umfange zu erwarten gewesen, die jedenfalls auch in J keinem Verhältnis zu den durch die Übernahme der Straßenbau! Die Rechtsv/irksarakeit| insbesondere des § 3 des Straßenneuregelungsgesetzes und des Übergangs der darin angegebenen Rechte auf den ProvinzialvfJ band Westfalen, welcher die Straßenbaulast am Stichtage vonij Kreis^erband BflflBR (im Regierungsbezirk der vormali gen preußischen Provinz Westfalen) übernommen habe, könne nicht bezweifelt werden. Trotzdem ist das Berufungsgericht der Ansicht, das dem Kläger auf Grund des Vertrages vom 11, Februar 1858 zustehende Recht sei gemäß Abs 2 dieser Bestimmung und § 22 der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 7o Dezember 1954 nicht untergegangen. Aus dieser Formulierung des Gesetzgebers müsse gefolgert werden, daß der Gesetzgeber die diese Entscheidung treffende Behörde dahingehend hätte binden wollen, daß sie Demzufolge sei'eine Überlassung gemäß § 22 der Durchführungsverordnung auch keineswegs in das freie Ermessen der für diese Entscheidung zuständigen Behörde gestellt; vielmehr müsse diese die Überlassung der Bepflanzung und Nutznießung in dem bisher geübten Maße in der Regel aussprechen - Ein Abweichen von dieser Regel, ohne daß ein .rechtfertigender Sondertatbestand, vorläge, müsse folglich als unvereinbar mit der vorgesehenen Regelung bezeichnet werden,, Ein' vom gewöhnlichen Regelfall abweichender .Soil- ', ..dertatbestand sei ' aber nicht vorhanden. Bei ’ dieser Rechtsla- '■ ge könne dem Beklagten auch nicht beigepflichtet werden, wenn er glaube, berechtigt zu sein, die im Gesetz vorgeschriebene Regelung an einschränkende oder belastende Auf-; lagen zu knüpfen, ohne daß diese durch zwingende Erfo nisse des Straßenverkehrs oder der Straßenplanung fertigt seien. Vielmehr müsse gefolgert werden Auflagen, welche nicht im Interesse des StraSenverkehrs oder der Straßenplanung notwendig seien, miziüässig seien Solche Auflagen stellten einen Ermessensrhlorauch dar, da eine derartige Entscheidung nach unsachlichen oder dem Gesetz fernliegenden Gesichtspunkten .getroffen worden sei. Demnach hält es die vom Provihziälverband Westfalen in der Verfügung vorn 14» Oktober 1938 gemachten Einschränkungen für unzulässig, daß neue Bäume, die als Ersatz für beseitigte gepflanzt würden, von der Überlassung an den Kla ger ausgeschlossen seien. Diese Handhabung würde dazu führen, daß im Lauf einiger Jahrzehnte das bisher vom Kläger : innegehabte Hecht in seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach und nach vermindert würde, um -schließlich ganz zu erlöschen Das widerspräche aber dem Sinn und auch des Wortlaut der '£ angeführten Durchführungsbestimmung, in der gerade festge-legt worden sei, caß dem bisherigen Berechtigten die frag-liehen Rechte weiterhin belassen bleiben seilten (vgl SäcM] OVG- in JW 1939, 719) -. Wann im Einzelfalle das Interesse des1; Verkehrs und die Erfüllung der öffentlichen Auf gäbe der We-j geunterhaltung die Beseitigung einer bestehenden Pflanzung 1 oder das-Unterlassen einer* Neuanpflanzung fordere , liege zm in dem nicht nachprüfbaren Ermessen der Verwaltungsbehörde Ij Bei dem vom Beklagten erlassenen Verbot fcasdle es sich aber! nachprüfbarer Ermessensmißbrauch sei immer dann gegeben, wej die Behörde nach unsachlichen oder nach Gesichtspunkten ent; schieden habe, die dem Gesetz fernlägen eder seinem Zwecke l nicht entsprächen, wenn sie von rechtsirrtiialichen Voraus- J Setzungen ausgegangen sei oder wenn sie aas einem von fal~ sehen rechtlichen Gesichtspunkten geleiteten Ermessen ge- 1 handelt habe (ebenso Krönig, MDP- 1948, 'T und Jellinek, Vej waltungsrecht, 2, Auf!, s 431)« Diese Voraussetzungen sieht! Pflanzungen auf das Verkehrsinteresse und die Belange der S’traßenunierhaltung Rücksicht zu nehmen„ Nicht' die Aufgabe eines Rechts, sondern die Herbeiführung einer gedeihlichen 1 Zusammenarbeit sei der Zweck des Schreibens des Klägers vorni 9. durch neue.zu ersetzen und darüber hinaus Neuanpflanzuhgen vörzühehmen, soweit nicht’ die für eine bestimmte Neuanpflan-zung beantragte Genehmigung durch eine Einzelanor'dnung im j Interesse des Verkehrs oder der Wegeunterhaltung versagt HÜ m werde. Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung der Anordnung des Proyinzialverbands Westfalen vom 14= Oktober 19% Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Verwaltungsakl seien nisht gegeben! Beklagten jetzt gef orderte Einschränkung d.es Rechts des Klägers mindestens in gewissem Umfange mit dem Vertrag vom. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, daß es die Verfügung des Provinzialverbands Westfalen vom Hi Oktober 1938 als nichtig beurteilt« Mit Recht verweist die Revision hierzu auf die ausführliche Behandlung der Fra- S 181)„ Er ist grundsätzlich als rechtswirksam zu behandeln solange er nicht von einer Verwaltungsbehörde oder einem Ver waitings ge ric.ht aufgehoben worden ist« Dem ordentlichen Rieh* ter isx die Prüfung verschlossen, ob ein Verwaitungsakt anfechtbar ist-. ist auf den Verwaltu.ngsreehtsweg angewiesen, wenn Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren selbst nicht zur Abhilfe führen» Die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) als stärkste Form der Fehlerhaftigkeit eines Verwaitungsaktes unterliegt dagegen der Prüfung des ordentlichen Gerichts« Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, d.aß eine Ermächtigung'! falle gleichwohl nicht .gerechtfertigt sein, 'die Nichtigkeit ’’ d er ' Verfügung d es Beklagten' vorn 1 4 * •" Oktober 19 38 an zu nehmen; Denn eine Feststellung, daß diese sich als willkürlich oder als sc grob fehlsam darsteile, daß sie mit den an eine crd-j nungsmäßlge Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlecht^ terdings unvereinbar sei (vglSderge1-Lindenmäier,. B III -- a, cc) , hat das Berufungsgericht nicht getroffen, Bür eine solche Feststellung bietet der Sachverhalt auch keinen Anhaltv her vom Berufungsgericht festgestellte Ermessensmißbrauch des Beklagten kann also nicht die von ihm angenommene Unwirksamkeit der Verfügung vom Ho Oktober 1938 recht! 'fertigen, Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge aus § 139 ZPO kommt es deshalb nicht an. Pie Unwirksamkeit dieser Verfügung würde aber auch nicht die Berechtigung des Klaganspruchs zur Folge haben können; Zunächst erscheint schon zweifelhaft, ob sie, von der im letzten Absatz gemachten Auflage abgesehen, überhaupt einen verfügenden, Verwaltungsakt:,der sich auf die hier in Betracht kommende Landstraße Nr fUl bezieht, enthält und nicht nur eine Meinungsäußerung im Anschluß an die ältere Verfügung vom 20» März 1937 wiodergibt„ Bereits diese enthält einen entsprechenden Vorbehalt, der in der späteren Verlautbarung des Beklagten nur schärfer betont ist. Bei Unwirksamkeit der späteren Verfügung würde dem Klaganspruch immer noch die erste entgegenstehen, die der Kläger auch von Anfang an als rechtsunwirksam bekämpft unc| auf die er sich nur hilfsweise gestützt hat* Der Beklagte hat zwar dein Kläger am 201 März 1937 das Nutzungsrecht mit| bestimmten Einschränkungen eingeräumt, das die Klage ohne.f doch nicht um das bisherige Privatrecht des Klägers , sondern um eine ve:rwalt u ngsrechtliche Gestattung auf Grund des Straßenneuregelungsgesetzes, Das Klagbegehren kann aber nach dem Sachvortrag des Klägers nur dahin-verstanden werden, daß er sein bisheriges uneingeschränktes bürgerlichrechtliches Recht und nicht die ihm eingeräumte verwa'ltungs rechtliche Befugnis verfolgen will, die ihm der Beklagte nicht streitig macht» Aber auch die Unwirksamkeit der Verfügung vom ■ 20, Harz 1937 könnte nicht'zur Beststellung des alter Rechtes führen« wenn das Berufungsgericht - und zwar mit Recht, wie unten noch zu erörtern ist - von der Wirksamkeit des Straßenneuregelungsgesetzes ausgeht,, .Hassen .§ 3 läßt zwar Eigentum und Nutzungsrechte an den Straßen der Substanz nach unberührt, überträgt ihre Ausübung aber auf den Träger der Straßenbaulast» Daß sich die Regelung des Abs 1 dieser Vorschrift, der ausdrücklich nur das Eigentum anführt, auch auf Nutzungsrechte bezieht, ergibt Absatz 2 (vgl SächsOVG in JW 1939, 719 unter Hinweis auf § 1059 Abs 2 BGB), Auch dieser gesetzlichen Regelung kann nicht etwa die Berechtigung des Klaganspruchs entnommen wer den» Denn das Klagbegehren ist weiterhin dahin zu verstehen daß der Kläger nicht sein der Ausübung entkleidetes,bisheri ges Recht, sondern seine uneingeschränkte Befugnis festge- : stellt Haben will» Die Nichtigkeit beider Verwaltungsakte ... nicht aus seinem alten Privatrecht, sondern nur aus der veill tungsrechtlichen Überlassung mit den sich aus dem Gesetz und.« Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht * daß der Kläger hi Dagegen unterläßt das Berufungsgericht jede UntersuchujS Art des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts, das es zwaff dem Zusammenhang seiner Ausführungen als privatrechtliches aj jedoch nicht als obligatorisches oder dingliches Recht eil >ri Ebensowenig prüft es näher, inwiefern der Beklagte für eir^.f Die Aufhebung dieses Gesetzes durch § 25 Abs 2 des m desfernstraßengesetzes (FStrG) vom 6, August 1953 (BGBl I bezieht sich nur auf Bundesfernstraßen, nicht auf andere öfi liehe Straßen (hier die Landstraße I-, Ordnung), wie aus dejm Schlußsatz dieser Bestimmung hervorgeht (vgl auch Artt 74 iid 90, 70 C-rundG; Bundesratsdrucksache 1953 Nr 69 ? r Sp), Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ofl Gesetzesanderung im Revisionsverfahren berücksichtigt werdöj te,' da sie erst während dieses Verfahrens eingetreten ist,® Der Kläger hält diese Gesetzesbestimmung wegen Verstoß'! gen Art 153 Abs 2 WeimVerf als eine durch das Gesetz nicht» zu.geiassene Enteignung für unwirksam und glaubt Für die ße-vrtei1 ung der Zulässigkeit einer Enteignung andererseits würde nicht Art 14 GrundG« sondern Art i53 VeimVerf neran~, zuziehen sein. Denn der Eingriff in das Recht des Klägers ist hier durch Gesetz im Jahre 1934 erfolgte Das Grundge- ■ .setz wirkt aber zeitlich/nicht; zurück (aaO S 274).s Die durch § 3 des Straßenneu-regelungsgesetzes bestimmte Übertragung der Ausübung von! Eigentums- und sonstigen Nutzungsrechten auf den neuen, g Träger der Straßenbaulast trat von Rechts wegen-ohne be-, sonderen Verwaltungsakt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Art; 153 WeimVe'rf zu beurteilen, wobei auf dessen Geltung in d hier in Betracht kommenden Umfange- auch im Jahre 1934 tr'o' der Verordnung des Reichspräsidenten zu dem Schutz von. Volk und Staat vom 18= Februar 1933 (RGBl I, 33) ebenfalls auf, den angeführten Beschluß zu verweisen ist (aaO S 274)., Art* 153 Weimverf ließ eine Enteignung nur zu dem Wohie der Allge meinheil: und auf gesetzlicher Grundlage zu» Sr machte sie von angemessener Entschädigung abhängig, gestattete aber eine andere 'Bestimmung' durch Reichsgesetz« her vom Berufungsgericht demgemäß vorgenommenen Beurteilung des Straßenneuregelungsgesetzes ist zunächst in ihrem Ausgangspunkt auch der Auffassung des Klägers gegenüber zuzustimmen« Zweck des Gesetzes war in erster Linie, die . Reichsrecht , VI a 2 S 2) ausgeführt, ‘wurde durch das Gesetz eine Beschränkung der Zahl der Unterhaltspflichtigen für die wichtigen Straßen von etwa 700 auf vorerst etwa 30 erreicht« Diesem Hauptziele dienten die einzelnen vom Gesetz erstrebten oder von ihm selbst ungeordneten Maßnahmen. Daß'der' Endzweck, die Förderung des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen, eine besondere Aufgabe jedes neuzeitlichen Staates ist und damit dem Wehle der Allgemeinheit dient, bedarf keiner näheren Erörterung, In allen Kulturstaaten wird dem' Straßenwesen besondere Bedeutung beigemessen. mit allen Kräften gefördert wurde, forderten durchgreifende Maßnahmen» Diese konnten auch vor den Rechten Einzelner nicht halt machenj wenn das Ziel einer großzügigen Gestaltung des Straßenwesens nicht gefährdet werden seilte» Der Gesetzgeber suchte einen Weg, die Belange der Allgemeinheit mit denen der betroffenen Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zu verbinden bzw» den notwendigen Eingriff in seiner Auswirkung zu mildern.. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung des Straßenneuregelungsgesetzes vorgebrachten Bedenken sing somit nicht begründet» Dabei macht es keinen Unterschied, man darin eine allgemeine gesetzliche Bindung des Eigentum (im weitesten Sinne) oder eine Enteignung erblickt, sodaß nicht entschieden zu werden braucht, ob das eine oder das andere vorliegt. Daß das Gesetz keine ausdrückliche Entsch digung versieht - wenn man diese nicht in der vorgesehenen-und sogar für den Regelfall vorgeschriebenen Überlassung der auf den Träger der Straßenbaulast übergegangenen Recht! Bei der Beurteilung der Wi samkeit der vom Kläger bekämpften Gesetzesbestimmung ist b sonders zu beachten, daß das 'Gesetz nach seiner ausdrückli eher Fassung in seiner Bezeichnung Straßenwesen und Straße Verwaltung nur einstweilen regelt und ihrer endgültigen Ge staliung nicht vorgreift (vgl auch Pfundtner-Neubert aaO). Damit ist auch die Vorschrift zu erklären, daß Eigentums-und sonstige Nutzungsrechte in ihrem Wesen nicht berührt- w den, sondern nur ihrer Ausübung nach auf den neuen Träger der Straßenbaulast Übertragen werden. Das kennzeichnet deü 'lieh die nur einstweilige Bedeutung dieser Maßnahme und wi sich als weitere Milderung des für notwendig erachteten griffs in die Rechte der Betroffenen aus. '2, -xi 01'*>[,„ [ igg’u’ 2) f, GDI „ l'-Jlfl iuf Grund dieses Gesetzes'dem bür hi des Kl liehe Befugnis , sondern sein von "ihm rein bürgerlichrechi-lieh beurteiltes Recht aus dein Vertrage vom 11» Februar 1856/ Der auf dessen Feststellung zielende Xlagantrag kann daher™ auch unabhängig von'der Wirksamkeit der nach Erlaß des — Soweit aber F« der Kläger meint, der Beklagte:verweigere ihm die volle Erfüllung seiner.auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Re ob--,, te, muß ihm überlassen bleiben,' den Verwältungsrechtsweg zi||j beschreiten,. ■Der auf eine Entschädigung zielende Hilfsantrag unterliegt bei diesem Ergebnis der Entscheidung über den Kaupln antrag auch ohne Anschlußrevision des Klägers der Nachprüft des Revisionsgerichts (vgl BGZ 77, 120; 105, 236 /5427; Vzjjj teil:des Bundesgerichtshofs vom 16» November 1951 - I ZR 1 22/51 Lindenraaier-Möbring; Nachschlagewerk Nr 1 zu ZPO" §525)« Indessen ist diesem Hilfsantrag gleichfalls der Erfl folg aus rechtlichen Gründen zu versagen, sodaß auch eine Zurückverweisung der Sache wegen dieses vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht beschieß denen Teils des Klagbegehrens nicht in Betracht kommt» der den Kläger treffenden gesetzlichen Maß-1 nähme eine allgemeine Beschränkung des Eigentums und sonstiger :Nutzungsrechte' an öffentlichen Straßen zu erblickeijj ist, entfällt nach den oben angeführten Grundsätzen eine Entschädigirngspflicht« Soweit sie aber als Enteignung zu beurteilen ist , ließ. Die Entscheidung über die Kosten der ersten beiden Rechtszüge ist dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vor-

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 1059 BGB
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Volltext der Entscheidung

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 Beklagter , Widerklägers , Berufungsbeklagten,.' ' ^Ähschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
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 har del V 1 llsena/t des Bündesgehichl io1 if die m nd-liche Verhandlung vom 29<> Januar V954; unter; Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche und der Bundesrichter Dr,v, Hermann, Dr, Oechßler, l)rt Piepenbrock und Dr, Großmann
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 5= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram '(Westfalen) vom 11, Januar 1952 aufgehoben und dahin erkannt Jail e.i .add' I	:I:	1:	v :	.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4- Zivilkammer des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 17•. April 1951 wird zurückgewiesen, soweit sie die Hauptsache betrifft„
Die Entscheidung über die Kosten, der ersten beiden Rechtszüge bleibt der Schinßentscheidung, des Berufungsgerichts Vorbehalten«
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen»
Von Rechts wegen
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fen 0,895 im ehemaligen Herrschaftsgebiet gMMI schneidet % alsdann die Grenze der vormaligen preußischen Provinzen West! fallen und Rheinprcvinz und führt sodann, durch das Gebiet der I vormaligen preußischen Eheinprovinz, in dem ~ und zwar im Kreise ÜMfc - auch die beiden genannten Gemeinden liegen»
•Um die Mitte des 19« Jahrhunderts wurde die heutige Landstraße I„ Ordnung Nr 10. von der rechtsrheinischen Be-zirksstraßenverwaltung im. Gebiet der damaligen preußischen ;Rheinprovinz übernommen« Aus diesem Anlaß forderte der Ober: Präsident der Rheinprovinz bzw. die Königliche Regierung zu IMHHWHI eine urkundliche Verlautbarung der Rechtsverhältnisse, Demgemäß schloß der damalige Rechtsvorgänger des Klägers am 1i, Pebruar 1858 einen Vertrag mit der durch den Bürgermeister de W0H zu M00H0H vertretenen rechtsrheinischen Bezirksstraßen-Verwaltung, den der Oberpräsident der Rheinprcvinz am 20= August 1859 genehmigte«• Insbesondere übertrug der damalige Rechtsvorgänger des Klägers das Eigentum an dem im einzelnen näher Gezeichneten Straßenteil unter der Bedingung auf die genannte Verwaltung, daß ihm dai Bepflanzungsrecht Vorbehalten.bliebt Die. rechtsrheinische Bezirksstraßen-Verwaltung nahm diese Übertragung an und ”erkannte nicht nur das Eigentum des Fürstlichen Hauses
 fihdlichen Baumpflanzung,, sondern auch das fernere Pflanzungsrecht für immerwährende Zeiten an,*1
Bis zu dem Jahre 1937 war der Kläger unangefochten im Be sitz des Bepflanzungs- und Nutznießungsrechts der Baumbestände an den Bandstraßen« 1= Ordnung Nr 00/	005	und üf|6o
Träger der Straßenbaulast dieser Straßenstrecken (hinsicht lieh Nr |04 von km 0,o bis km 0,895) wurde zufolge des Ge-
seizes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26» März 1934 (RGBl I, 243 nachstehend % "Straßenneuregelungsgesetz") der zunächst be-klagte Provinzialverband Westfalen; nachdem sie bis dahin zuletzt der Kreis BflHH in der .ehemaligen preußischen Provinz Westfalen getragen hatte; Auf Grund des § 3 dieses Gesetzes nahm alsdann der Beklagte das Bepflanzungs- und Nutznießungsrecht der Baumbestände der angeführten Strassen in Ansprüche ■
Am 20, Marz 1937 setzte der Oberpräsident der Provinz Westfalen (Verwaltung des Provinzialverbandes) die Verwalt tung des Klägers davon in Kenntnis, daß mit Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes alle’ aus dem Eigentum an der ' Straße sich ergebenden' Rechte' dem-jeweiligere Träger der Straßenbaulast zuständen und nicht mehr durch private Nutzungsrechte auf Grund besonderer Rechtstitel beschränkt seien (Ferner erklärte der Oberpräsident in diesem Schreiben auf ” Grund des § 3 des Sträßenneuregelungsges.etzes in Verbindung mit § 22 der BurchführungsVerordnung vom..?’., Dezember 1934 (RGBl I, 1237) sein Einverständnis damit, daß der 'Kläger die fraglichen Baumbestände weiterhin pflege und nutze,
 Er erteilte jedoch gleichzeitig die Auflage,' daß bei Neu-anpflanzuhgeh die Genehmigung des zuständigen Land e s b au amt e s eingeholt werden müsse« Der .Kläger ließ durch seine Ver-: waltung .am 9. April 1937 bestätigen, daß ihm Pflege und Nützung der vorhandenen Baumpflanzüngen verbleibe, und zu-. sichern, sich bei Neuanpflanzungen" "weisuhgsgemäß”. mit-dem zuständigen landesbauamt vorher in Verbindung zu setzen.
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Als in der Folge die Verwaltung des Klägers an den angegebenen Strecken der Straße Nr f/^5 und WH ohne Zustim mung des landesbauamtes einige: Buchen hatte nachpflanzen lassen, entstanden zwischen den Parteien Meinu
 denheiten darüber, ob Nachpflanzungen beseitigter Bäume als genehmigungspflichtige Heuanpflanzungen im Sinne vorgenannter Verfügung des Oberpräsidenten vom 20= März 1937 anzusehen seien. Am 14» April 1938 verlangte der Provin-ziaiverband Westfalen Beseitigung der neuangepflanzten jungen Bäume». Da der Kläger sich weigerte, teilte am 14c 01c tober 1938 das Landesbauamt	im	Aufträge des Oberprä-
sidenten (Verwaltung des Provinzialverbandes) der Verwaltung des Klägers mit, daß sie nunmehr gemäß den Richtlinien des Generälinspektcrs für das deutsche Straßenwesen von ihrem Recht Gebrauch mache, Rrivatpfianzungen an Reichs und Landstraßen I. Ordnung allmählich aufhören zu lassen und daß deshalb Hachpflanzungen nicht mehr erfolgen dürften, Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden und behielt sich alle Rechte vor.
Im Jahre 1950 hat der Kläger gegen den Provinzialverband Westfalen Klage erhoben mit den Anträgen
1,	festzustellen, daß ihm das Recht der Bepflanzung und Nutznießung des Baumbestandes an der Straße
 nannten	Zutor an der 1	vorbei
 bis zur südlichen Grenze der Parzellen Flur 9NI’
Hr WB bezugsweise ®|6/J|2 der Gemarkung VMMN HHü (km 0,oo bis km 0,895 Provinzgrenze) zustehe;
2,	hilfsweise den Beklagten zu. verurteilen, den durch einen Sachverständigen festzustellenden Gegenwert für die Entziehung der zu 1) erwähnten Rechte zu zählen,
 Er hat sich dazu auf den oben erwähnten Vertrag vom 11, Fe. ar 1858 berufen und ergänzend vorgetragen? Einer seiner Re
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he ihm sein Recht weiterhin zu. Denn § 22 der zu. dem Stras s erineur e gelungs ge s e t z ergangenen Durchführungsverordnung vom 7? Dezember 1934 mache es dem Beklagten zur Pflicht, ihm sein Nutzungsrecht wieder zu übertragen. Auf dieses habe er also ein Recht, Die Verfügung des Beklagten vom 2ÖV März 1937 sei insoweit zwar in Übereinstimmung mit d gesetzlichen Regelung ergangen. Da sie ihm das Nutzungs aber nur "vergönnungsweise" übertragen habe, sei ihm d in Ansehung seines Rechtsanspruches ..nicht gedient»' Die und in der Verfügung vom 14= April 1938 liegende Entzi bezw. Vorenthaltung seines Rechts sei ein Pall der Ermes-sensübersehreitung, wie das sächsische Oberverwaltüngsge-.rieht im Urteil vom 4, November 1938 (JW 1939? 719) für seinen Rechtsprechungsbereich festgestellt habe» Danach könne die Nichtigkeit der Entziehung seines Rechts nicht zweifelhaft sein,
• Der Kläger hat weiterhin noch geltend gemacht, die V fügu.ng des Beklagten vom 20» März 1937 habe sein Nutzungs recht durch Rücküberlassuhg bestätigt und die hinsichtlic der Neupflanzungen gemachten Einschränkungen seien als un zulässige Beschränkung seines Rechts unwirksam» Insbeso stelle auch die am 14» Oktober 1938 ausgesprochene teilv; .Rücknahme der Bewilligung vom 20» März 1937 einen Ermess mißbrauch dar, der die Unwirksamkeit der späteren Ver zur P o ig e nab e v
Der beklagte Provinzialverband hat seinen Abweisungs trag in erster Linie damit begründet, daß der ordentliche Rechtsweg unzulässig sei.. Denn es handle sich um Sonde raut zungen an öffentlichen Wegen, mithin um Prägen, die dem ö 'fent11eben Recht angehörten» Die vom Kläger in Anspruch n
Standesherrlichkeit seiner Rechtsvorganger, Das Haus 3 HÜ g'gPI'ee'i im Bereich seiner früheren Herrschaft wegebaupflich-tig gewesen und habe als Korrelat dazu das Bepflanzungs- und Nutzungsrecht an diesen Wegen gehabte Auch der Vertrag vom 11o Februar 1858 könne nur so verstanden werden«
Er hat ferner in sachlicher Hinsicht- die Auffassung Vertreten, ■ du § 3 des Stfäßenneuregelungsgesetzes verstoße nicht gegen Art 153 WeimVerfh Das allgemeine; Wolil erfordere angesichts des steigenden Verkehrs, daß die Baumpflanzungen im Einklang mit seinen Notwendigkeiten angelegt wurden. Die Verbreiterung von Straßen müsse ohne Rücksicht auf etwa vorhandene Baumpflanzungen und an ihnen bestehende Sonderrechte geplant und angeordnet werden können« Die Bestimmung sei auch nicht als Enteignung anzusehen» da es an dem Merkmal des Einzeleingriffs in die Rechte bestimmter oder bestimmbarer Personen oder Personengruppen fehle.
Der beklagte Provinzialverband hat sich noch darauf berufen. daß sich der Kläger mit Schreiben seiner Verwaltung vom S, April T937 mit der in der Verfügung vom 20, März 1937 getroffenen Regelung einverstanden erklärt habe.
Für den Fall, daß die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für den Klagantrag zu 1) bejaht werde, hat der Beklagte Provinzialverband Widerklage erheben mit dem Anträge
 festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt sei, vom Beklagten zu verlangen, ihm die Neuanpflanzungen von Bäumen auf den Landstraßen -1. Ordnung,, und zwar?
a) auf der Landstraße Nr |ü' AflHi-M(km 0,oo-bis km <0,895), V
b)	auf der Landstraße Nr f)5 0MHB-' HHHHHH1 (km 0,oo V. bis km. 1,885) ,

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c)	auf der Landstraße Nr HP'; RHHHbb-^i 8,627 bis km 15,769) zu gestatten.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen, und ,ist dem Vortrag"des Beklagten entgegen
 Das' Landgericht hat die Klage und Widerklage abgewiesen.
Mit der Berufung hat. der .Kläger seinen Klagantrag weiterne.,.||
folgt. Der beklagte Provinzialverband hat sich dem Rechtsmil tel angeschlossen und seinen Widerklagantrag unter Beschfafg leung auf die Anträge betreffend Straßen Nr Hi3 und HP''* aufrechterhalten.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil dem Pest-stellungsbegehren des Klägers (Klagantrag zu 1) stattgegeben und die Revision zugelasseiu
 Mit der Revision erstrebt der Beklagte insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils n während der Kläger bittet, die Revision- zurücksuweisen*
Zufolge der 1 .HHHHHHHverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12, Mai 1953 (GVB1 S 270 ist der
 her beklagten Provinzialverbands getreten.
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 Im ersten Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der beizu.treten ist (vgl RGZ 167, 312 /314/31^7’ und die dort angeführten Entscheidungen) grundsätzlich das tatsächliche Vorbringen des Klägers für die . Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges maßgebende bei kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsweg nach der vc Kläger aufgesteilten Rechtsansicht und nach den von ihm he-|j rangezogenen Gesetzesvorschriften zulässig ist, sondern darauf, ob dies nach dem Wesen des Klaganspruchs der Fall .j ist, wie er aus der; Klagbegründung entnommen werden muß,	1
wenn die vom Kläger vorgebrachten tatsächlichen Behauptung gen als richtig unterstellt werden (RGZ 153, 1 /Tf und dortige Hinweise), Ob die aufgesteilten tatsächlichen Behauptungen den erhobenen Anspruch zu rechtfertigen vermögen, ist erst bei der später einsetzenden sachlichen Prüfung des Klaganspruchs zu ermitteln. Auf die von der Rechtsprechung für das Gebiet der Staatshaftung aufges teilten besorg deren Erfordernisse (vgl RGZ 167 ? 312 /5l 57') braucht hier nicht naher eingegangen zu werden! Wenn der Kläger im StreJ falle seinen Klaganspruch in erster Linie auf einen bürgen licUi~rechtJ.ich.en Vertrag oder sonstigen Rechtstitel' stütz;! sc kann ihm dafür der ordentliche Rechtsweg nicht versagt werden. Erachtet der Beklagte einen solchen privatrechtlic| Anspruch als durch Gesetz oder Verwaltungsakt vernichtet, dann ist das ordentliche Gericht auch befugt und verpfiich| tet, deren Rechtsbestand und Auswirkung in ^em Umfange nac zuprüfen, in dem sie der Würdigung durch das ordentliche rieht unterliegen (vgl auch BGHZ 1, 146 wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, der in ein Privat-recht eingreift)„
Hinsichtlich der Hilfsbegründung des 1-Iauptantrages if dagegen der Revision zwar zuzustimmen, asß sich aus dem up™*!
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G-rurid - von
 raßenbeiiörde, berv.ro , s oc in. JjM1'1 ib ^7 iir f r3
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samtvortrag des Klägers* daß er auch mit seiner Hilfsbegrüh dung seinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch verfolgen will! Die von der Revision gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges getragenen Bedenken sind daher
 echtfertigt
Ebenso bejaht das Berufungsgericht bedenkenfrei das rechtliche Interesse des Klägers gemäß § 256 ZPO an der von ihm begehrten Feststellung. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
In sächlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht von | Abschnitt I des Vertrages vom 11. Februar 1858 aus* nach welchem dem Kläger das Bepflanzungsrecht an dem von dem Tei| urteil erfaßten Abschnitt der Landstraße Kr UM zustehe, EsJ erblickt in dem durch § 3 des Straßenneuregelungsgesetzes bf stimmten Übergang der Ausübung der Rechte des NutzungscerecK tigten auf den Beklagten als Träger der Straßenbaulast eine?! Enteignung. In dieser sieht eä keinen Verstoß gegen Art 153% Abs 2 WeimVerf. Denn es sei ohne weiteres einleuchtend* daßj die fragliche Bestimmung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse ' des ständig zunehmenden Straßenverkehrs dazu getroffen sei*y eine großzügige, nicht durch private Nutzungsrechte beschrä| te Straßenplanung zu ermöglichen^ Fiskalische Vorteile des J Staates seien von dieser Maßnahme nicht oder nur in ganz mä| sigem Umfange zu erwarten gewesen, die jedenfalls auch in J keinem Verhältnis zu den durch die Übernahme der Straßenbau! -Last neu entstandenen Kosten ständen. Die Rechtsv/irksarakeit| insbesondere des § 3 des Straßenneuregelungsgesetzes und des Übergangs der darin angegebenen Rechte auf den ProvinzialvfJ band Westfalen, welcher die Straßenbaulast am Stichtage vonij Kreis^erband BflflBR (im Regierungsbezirk	der	vormali
 gen preußischen Provinz Westfalen) übernommen habe, könne nicht bezweifelt werden. Trotzdem ist das Berufungsgericht der Ansicht, das dem Kläger auf Grund des Vertrages vom 11, Februar 1858 zustehende Recht sei gemäß Abs 2 dieser Bestimmung und § 22 der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 7o Dezember 1954 nicht untergegangen. Hierzu führt es äuss
 Im § 22 der genannten Durchführungsverordnung sei ausdrücklich bestimmt, daß von der in § 5 Abs 2 des Gesetzes naher umschriebenen Ermächtigung in der Regel Gebrauch zu machen sei. Aus dieser Formulierung des Gesetzgebers müsse gefolgert werden, daß der Gesetzgeber die diese Entscheidung
 treffende Behörde dahingehend hätte binden wollen, daß sie
..
/von der vorstehend gekennzeichneten Möglichkeit zur uberlas-'" sung der in Anspruch genommenen Rechte an den. bisherigen Nutzungsberechtigten immer dann Gebrauch zu machen habe, wenn nicht eine besondere Ausnahme im Tatsächlichen vorläge, die den Sachverhalt nicht-als einen gewöhnlichen Regelfall, sondern als einen von ihm abweichenden Ausnahmefall erscheinen ließen. Demzufolge sei'eine Überlassung gemäß § 22 der Durchführungsverordnung auch keineswegs in das freie Ermessen der für diese Entscheidung zuständigen Behörde gestellt; vielmehr müsse diese die Überlassung der Bepflanzung und Nutznießung in dem bisher geübten Maße in der Regel aussprechen - Ein Abweichen von dieser Regel, ohne daß ein .rechtfertigender Sondertatbestand, vorläge, müsse folglich als unvereinbar mit der vorgesehenen Regelung bezeichnet werden,, Ein' vom gewöhnlichen Regelfall abweichender .Soil- ', ..dertatbestand sei ' aber nicht vorhanden. Bei ’ dieser Rechtsla- '■ ge könne dem Beklagten auch nicht beigepflichtet werden, wenn er glaube, berechtigt zu sein, die im Gesetz vorgeschriebene Regelung an einschränkende oder belastende Auf-; lagen zu knüpfen, ohne daß diese durch zwingende Erfo nisse des Straßenverkehrs oder der Straßenplanung fertigt seien. Vielmehr müsse gefolgert werden
 Auflagen, welche nicht im Interesse des StraSenverkehrs oder der Straßenplanung notwendig seien, miziüässig seien Solche Auflagen stellten einen Ermessensrhlorauch dar, da eine derartige Entscheidung nach unsachlichen oder dem Gesetz fernliegenden Gesichtspunkten .getroffen worden sei.
Demnach hält es die vom Provihziälverband Westfalen in der Verfügung vorn 14» Oktober 1938 gemachten Einschränkungen für unzulässig, daß neue Bäume, die als Ersatz für beseitigte gepflanzt würden, von der Überlassung an den Kla ger ausgeschlossen seien. Diese Handhabung würde dazu führen, daß im Lauf einiger Jahrzehnte das bisher vom Kläger : innegehabte Hecht in seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach und nach vermindert würde, um -schließlich ganz zu erlöschen Das widerspräche aber dem Sinn und auch des Wortlaut der '£ angeführten Durchführungsbestimmung, in der gerade festge-legt worden sei, caß dem bisherigen Berechtigten die frag-liehen Rechte weiterhin belassen bleiben seilten (vgl SäcM] OVG- in JW 1939, 719) -. Wann im Einzelfalle das Interesse des1; Verkehrs und die Erfüllung der öffentlichen Auf gäbe der We-j geunterhaltung die Beseitigung einer bestehenden Pflanzung 1 oder das-Unterlassen einer* Neuanpflanzung fordere , liege zm in dem nicht nachprüfbaren Ermessen der Verwaltungsbehörde Ij Bei dem vom Beklagten erlassenen Verbot fcasdle es sich aber! nicht um die Pallung einer solchen in ihr Ermessen gestell-. ten Entscheidung, sondern um einen Erraesser.smißbrauoh, Ein.) nachprüfbarer Ermessensmißbrauch sei immer dann gegeben, wej die Behörde nach unsachlichen oder nach Gesichtspunkten ent; schieden habe, die dem Gesetz fernlägen eder seinem Zwecke l nicht entsprächen, wenn sie von rechtsirrtiialichen Voraus- J Setzungen ausgegangen sei oder wenn sie aas einem von fal~ sehen rechtlichen Gesichtspunkten geleiteten Ermessen ge- 1 handelt habe (ebenso Krönig, MDP- 1948, 'T und Jellinek, Vej waltungsrecht, 2, Auf!, s 431)« Diese Voraussetzungen sieht!
hier, -aus f olgender), Erwägungen
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, geine in und für al 1 e auch die Neuanpflan t a n, o b w o hl zu r Z e i ü i. e I n t e r e s s e n ct e s eine '.• s o 1 che weitgeb ' E r ha. b e e s g e t a nu B o e ha in h e r v o r g e h e , o e 11 e r An a i c k zimgen an d ef ct u f i i o r e n z u J liefe Maßnahme,, chn V e r k e h r s o d e r $ e r d e rn K1 ä g e r i n d e
Zukunft sowohl die Ersatzpfj i m zung- dem Kläger u rx. LV ha t der Anordnung ; <. Oknorer irj /eoer
/ r T ^ ,£ r’a |C,a t a x - f t	I II	i	I
' n j nr r i / i t n n nach I 1 1	i
m, wie' aus den Akten de
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1$3? auf sein Recht verzichtete Seine entsprechende Erklarurf beziehe sich zunächst nur;auf Neuarzpflänzungen an einer grösi seren Weges trecke, nicht auf den Ersatz einzelner Bäumet Im .
übrigen spräche sie nur - die Bereitwilligkeit aus, bei Neuan..f"
Pflanzungen auf das Verkehrsinteresse und die Belange der S’traßenunierhaltung Rücksicht zu nehmen„ Nicht' die Aufgabe eines Rechts, sondern die Herbeiführung einer gedeihlichen 1 Zusammenarbeit sei der Zweck des Schreibens des Klägers vorni 9. April 1937 gewesene
 Somit bejaht das Berufungsgericht das mit der Kla^ gelienagemachte Recht, die Baumpflanzungen ander genannten Strecke der Landstraße; Nr zu nutzen, ausfallende Bäume <äP*'
durch neue.zu ersetzen und darüber hinaus Neuanpflanzuhgen
 vörzühehmen, soweit nicht’ die für eine bestimmte Neuanpflan-zung beantragte Genehmigung durch eine Einzelanor'dnung im j Interesse des Verkehrs oder der Wegeunterhaltung versagt HÜ m werde. Demgemäß erachtet es den Hauptantrag des Klägers für begründet..
Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung der Anordnung des Proyinzialverbands Westfalen vom 14= Oktober 19% Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Verwaltungsakl seien nisht gegeben! Wenn die Entscheidung mit.Sem. Recht in Widerspruch stehe, so unterliege sie der Aufhebung im verwalj ■'tuhgsrechtlichen Verfahren, Dagegen könne keine Rede von der Vorliegen derjenigen Voraussetzungen sein, die nach, der Red! ;sprechung des Bundesgerichtshofs zur absoluten Nichtigkeit ej 'nes•Verwaltung^aktes führen könnten. Die Revision stüzt siclfj dabei auf BGHZ 4, 10	als	grundlegende	Entscheidung:!
Sie beruft'sich darauf, daß Rechtswidrigkeit einen Verwalte«/ alct grundsätzlich nur anfechtbar mache, Ihrer Auffassung na|| häbä;’;;di:e': Ahordhiihg vom 14-1! Oktober,.!^ 38. hur debpBeseitigung;; einer Meinungsverschiedenheit der Parteien gedient, die übe 2$
ren ütre
 ci © r E x Xi s c xi r el n k u n g fremden Beweggründen o lassen, Beine Willkür sieht'' h i< u< ic * 1 ii	lex jj a1 gegel'
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’ii i gpSbtzl ich überhaupt nicht
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Akt der Behörde handle ? .der' außerhal .mäßigen Erwägungen liege,.'Sie ist. das Berufungsgericht habe 11, Oktober 1938 ni
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Beklagten jetzt gef orderte Einschränkung d.es Rechts des Klägers mindestens in gewissem Umfange mit dem Vertrag vom. Jahre 1858 in Einklang stände« Feststellungen trifft das Be rufungsgericht hierzu nicht« Indessen könnte der hier Behang delte Gesichtspunkt dadurch, seine Erledigung finden, daß die Entscheidungsgründe des angefcchxenen Urteils zur Auslegung des'Urteilsspruchs herangezogen werden«
Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, daß es die Verfügung des Provinzialverbands Westfalen vom Hi Oktober 1938 als nichtig beurteilt« Mit Recht verweist die Revision hierzu auf die ausführliche Behandlung der Fra-
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ge durch den III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, inwieweit das ordentliche Gericht einem Verwaltungsakt die Wirk-J| samkeit abzu.sprechen befugt ist (BGHZ &r, 10 /22 f£7) 1 Zu den in der angeführten Entscheidung wiedergegebenen Grund Sätzen ist noch auf die des VI« Zivilsenats (BGHZ 2, 366;
 4, 302 /306 ff/ und des erkennenden Senats (BGHZ 5, 76 /ß5f. 86/) zu verweisen« Danach trägt ein Verwaitungsakt nach gar-herrschender Lehre und Rechtsprechung die Vermutung seiner Rechtswirksamkeit in sich (Jellinek Verwaltungsrecht 3c Auf § 11 IV, 1 S 268; Försthoff Verwaltungsrecht 2« Aufl § 12,
S 181)„ Er ist grundsätzlich als rechtswirksam zu behandeln solange er nicht von einer Verwaltungsbehörde oder einem Ver waitings ge ric.ht aufgehoben worden ist« Dem ordentlichen Rieh* ter isx die Prüfung verschlossen, ob ein Verwaitungsakt anfechtbar ist-. Der von einem fehl erhäften Verwaltungsakt Betroffene. ist auf den Verwaltu.ngsreehtsweg angewiesen, wenn Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren selbst nicht zur Abhilfe führen» Die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) als stärkste Form der Fehlerhaftigkeit eines Verwaitungsaktes unterliegt dagegen der Prüfung des ordentlichen Gerichts« Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, d.aß eine Ermächtigung'! zu seinem Erlaß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt im Ge-i
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 haben kann (BG-HZ 4S 25/26) „ .1 die durch § 23. Abs 3 BrMilKegV zu "verweisen,- nach denen Er mess n 3 r v e r w a 11 u n g s r e c h 11 i c h e n d a r au f g e s t ü t z r w e r d e n k
e 1- n e r d e m Z w e c k e <3 e r s e Lr e o r atu c äi /a 0 t n at c h ■ ^ w o r ct e
Zu Unrecht beruft •on ihm angeführten Sei IDE 1948 9 15k die E fries naher A’bhandlung, die ? i a. c itd r il. f u n g g e w l d m s t >02, 431 5

Verletzung für zulässig erklärt wird, sc würde es im Streit-.-§ falle gleichwohl nicht .gerechtfertigt sein, 'die Nichtigkeit ’’ d er ' Verfügung d es Beklagten' vorn 1 4 * •" Oktober 19 38 an zu nehmen; Denn eine Feststellung, daß diese sich als willkürlich oder als sc grob fehlsam darsteile, daß sie mit den an eine crd-j nungsmäßlge Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlecht^ terdings unvereinbar sei (vglSderge1-Lindenmäier,. § 839 Anm "
B III -- a, cc) , hat das Berufungsgericht nicht getroffen,
 Bür eine solche Feststellung bietet der Sachverhalt auch keinen Anhaltv
 her vom Berufungsgericht festgestellte Ermessensmißbrauch des Beklagten kann also nicht die von ihm angenommene Unwirksamkeit der Verfügung vom Ho Oktober 1938 recht! 'fertigen, Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge aus § 139 ZPO kommt es deshalb nicht an.
Pie Unwirksamkeit dieser Verfügung würde aber auch nicht die Berechtigung des Klaganspruchs zur Folge haben können; Zunächst erscheint schon zweifelhaft, ob sie, von der im letzten Absatz gemachten Auflage abgesehen, überhaupt einen verfügenden, Verwaltungsakt:,der sich auf die hier in Betracht kommende Landstraße Nr fUl bezieht, enthält und nicht nur eine Meinungsäußerung im Anschluß an die ältere Verfügung vom 20» März 1937 wiodergibt„ Bereits diese enthält einen entsprechenden Vorbehalt, der in der späteren Verlautbarung des Beklagten nur schärfer betont ist. Bei Unwirksamkeit der späteren Verfügung würde dem Klaganspruch immer noch die erste entgegenstehen, die der Kläger auch von Anfang an als rechtsunwirksam bekämpft unc| auf die er sich nur hilfsweise gestützt hat* Der Beklagte hat zwar dein Kläger am 201 März 1937 das Nutzungsrecht mit| bestimmten Einschränkungen eingeräumt, das die Klage ohne.f diese dem Wortlaut nach verfolgt f Dabei handelt es sich (j<

 doch nicht um das bisherige Privatrecht des Klägers , sondern um eine ve:rwalt u ngsrechtliche Gestattung auf Grund des Straßenneuregelungsgesetzes, Das Klagbegehren kann aber nach dem Sachvortrag des Klägers nur dahin-verstanden werden, daß er sein bisheriges uneingeschränktes bürgerlichrechtliches Recht und nicht die ihm eingeräumte verwa'ltungs rechtliche Befugnis verfolgen will, die ihm der Beklagte nicht streitig macht» Aber auch die Unwirksamkeit der Verfügung vom ■ 20, Harz 1937 könnte nicht'zur Beststellung des alter Rechtes führen« wenn das Berufungsgericht - und zwar mit Recht, wie unten noch zu erörtern ist - von der Wirksamkeit des Straßenneuregelungsgesetzes ausgeht,, .Hassen .§ 3 läßt zwar Eigentum und Nutzungsrechte an den Straßen der Substanz nach unberührt, überträgt ihre Ausübung aber auf den Träger der Straßenbaulast» Daß sich die Regelung des Abs 1 dieser Vorschrift, der ausdrücklich nur das Eigentum anführt, auch auf Nutzungsrechte bezieht, ergibt Absatz 2 (vgl SächsOVG in JW 1939, 719 unter Hinweis auf § 1059 Abs 2 BGB), Auch dieser gesetzlichen Regelung kann nicht etwa die Berechtigung des Klaganspruchs entnommen wer den» Denn das Klagbegehren ist weiterhin dahin zu verstehen daß der Kläger nicht sein der Ausübung entkleidetes,bisheri ges Recht, sondern seine uneingeschränkte Befugnis festge- : stellt Haben will» Die Nichtigkeit beider Verwaltungsakte ... würde zur Folge haben, daß es bei der gesetzlichen Regelung bliebe, die dem Kläger die Ausübung seines Rechtes nimmt» Denn die in § 3 des Gesetzes vorgesehene Überlassung der Nutzung an Baumpflanzungen tritt nicht von selbst ein, sondern erfordert einen konstitutiven Verwaltungsakt» An einem solcher: würde es bei Nichtigkeit aller erlassenen Verfügungen der Beklagten fehlen» Selbst wenn aber der Beklagte dem Kläger die Ausübung der Nutzungsrechte ohne besondere Einschränkung nur mit, der gesetzlichen Bedingung des § 22 der Durchführungsverordnung überlassen hätte, würde der alte
 Besitzstand des Klägers nicht wieüerhergeste'llt sein, Denn zi Ans Übung seines Rechtes würde er im Verhältnis zu dem Beklagten'! nicht aus seinem alten Privatrecht, sondern nur aus der veill tungsrechtlichen Überlassung mit den sich aus dem Gesetz und.« den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ergebenden Einschränki gen befugt sein.
Kann die Begründung des angefochtenen Urteils also die scheidur.g nicht tragen;, so ist noch zu .prüfen* ob sie aus a ren Gründen gerechtfertigt ist« .	(	J
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht * daß der Kläger hi
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her Erklärung vom 9t April 1937 keinesfalls auf sein RechtJ dem Vertrage vom 11, 'Februar 1858 verzichtet hat. Soweit ür<
legung dieser Erklärung überhaupt im Revisionsverfahren nac']
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bar ist, läßt sie einen Rechtsirrtum'nicht erkennen. Die Re.i
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erhebt insoweit auch keine Rüge,	kJ
Dagegen unterläßt das Berufungsgericht jede UntersuchujS Art des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts, das es zwaff dem Zusammenhang seiner Ausführungen als privatrechtliches aj jedoch nicht als obligatorisches oder dingliches Recht eil >ri Ebensowenig prüft es näher, inwiefern der Beklagte für eir^.f der rechtsrheinischen Bezirksstraßenverwaltung übernommene M pflichtung einzustehen hat. Indessen kann die EntscheidungW ber dahingestellt bleiben, weil dem Kläger in jedem Falle dig § 3 des Straßenneuregelungsgesetzes verwehrt ist, sein Renkr zuüben. Die Aufhebung dieses Gesetzes durch § 25 Abs 2 des m desfernstraßengesetzes (FStrG) vom 6, August 1953 (BGBl I bezieht sich nur auf Bundesfernstraßen, nicht auf andere öfi liehe Straßen (hier die Landstraße I-, Ordnung), wie aus dejm Schlußsatz dieser Bestimmung hervorgeht (vgl auch Artt 74 iid 90, 70 C-rundG; Bundesratsdrucksache 1953 Nr 69 ? Entwurf §	&
derungsvorsohläge S 8; Swebussin in "Der Güterverkehr" 1953.1 r Sp), Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ofl Gesetzesanderung im Revisionsverfahren berücksichtigt werdöj te,' da sie erst während dieses Verfahrens eingetreten ist,® Der Kläger hält diese Gesetzesbestimmung wegen Verstoß'! gen Art 153 Abs 2 WeimVerf als eine durch das Gesetz nicht» zu.geiassene Enteignung für unwirksam und glaubt
Ö. 6 >	3h&lb ?	nur;	'Ui'	;si-'e ■	nich.	t- sei
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 deutschen Obergerichts. vom 13»-■vgl auch DO Ql S 66,ff, eins Des. preisrechtliche Anordnung des .1)
r ^5jn t des Vereinigten Wirtschafts
 Käufer von	Schlachtvieh	. verpfli.ch:	tete,9 ' ei	ne
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Rückwirkurh
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gentum! (im weitesten Sinne) ist keine Enteignung und löst deshalb auch, keine Entschädigungspflicht aus. Für die ße-vrtei1 ung der Zulässigkeit einer Enteignung andererseits würde nicht Art 14 GrundG« sondern Art i53 VeimVerf neran~, zuziehen sein. Denn der Eingriff in das Recht des Klägers ist hier durch Gesetz im Jahre 1934 erfolgte Das Grundge- ■ .setz wirkt aber zeitlich/nicht; zurück (aaO S 274).s unbe-schadet der Anwendung seiner verfahrensrechtlichen Bestimmung auf Enteignungsfälle, die bei seinem Inkrafttreten ■ noch, nicht, abgeschlossen waren (Vgl BG-HZ 4, 10 (50) ; .4, 0
ft 43 und das zu dem., Abdruck in i der Amtlichen Samm^ bestimmten Urteil des Senats vom 22= Dezember' 1953 1 - V ZR 6/51 - unter III, a). Die durch § 3 des Straßenneu-regelungsgesetzes bestimmte Übertragung der Ausübung von! Eigentums- und sonstigen Nutzungsrechten auf den neuen, g Träger der Straßenbaulast trat von Rechts wegen-ohne be-, sonderen Verwaltungsakt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Damit war der Eingriff•in die .Rechte der Be-, troffeben abgeschlossen, der sich somit allein nach, dem,. ZoZto des Erlasses des'Straßenneuregelungsgesetzes geltenden Rechte beurteilt,, Insofern unterscheidet sich der Bai voh. den in dem erwähnten Beschluß durch den Großen Senat.;;, für Zivilsachen beantworteten Fragen, bei denen die Fort-Wirkung objektiv rechtswidriger, als Enteignungsverhand-Jungen anzusehender Verwaltungsakte über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes hinaus die Anwendung des Art 14. GrundG ausgelöst hat (BGHZ 6, 292 unter V) , Im. Gegensatz dazu ist der vorliegende Fall lediglich nach. Art; 153 WeimVe'rf zu beurteilen, wobei auf dessen Geltung in d hier in Betracht kommenden Umfange- auch im Jahre 1934 tr'o' der Verordnung des Reichspräsidenten zu dem Schutz von. Volk und Staat vom 18= Februar 1933 (RGBl I, 33) ebenfalls auf, den angeführten Beschluß zu verweisen ist (aaO S 274)., Art* 153 Weimverf ließ eine Enteignung nur zu dem Wohie der Allge
 meinheil: und auf gesetzlicher Grundlage zu» Sr machte sie von angemessener Entschädigung abhängig, gestattete aber
 eine andere 'Bestimmung' durch Reichsgesetz«
her vom Berufungsgericht demgemäß vorgenommenen Beurteilung des Straßenneuregelungsgesetzes ist zunächst in ihrem Ausgangspunkt auch der Auffassung des Klägers gegenüber zuzustimmen« Zweck des Gesetzes war in erster Linie, die . ; ungeheure Zersplitterung der Straßenverwaltung und damit der' Strassenunterhalt'nng '"zu beseitigen» ':Wie bei Pfund ine r~ l'eubert. (Das Neue Deutsche’. Reichsrecht , VI a 2 S 2) ausgeführt, ‘wurde durch das Gesetz eine Beschränkung der Zahl der Unterhaltspflichtigen für die wichtigen Straßen von etwa 700 auf vorerst etwa 30 erreicht« Diesem Hauptziele dienten die einzelnen vom Gesetz erstrebten oder von ihm selbst ungeordneten Maßnahmen. Daß'der' Endzweck, die Förderung des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen, eine besondere Aufgabe jedes neuzeitlichen Staates ist und damit dem Wehle der Allgemeinheit dient, bedarf keiner näheren Erörterung, In allen Kulturstaaten wird dem' Straßenwesen besondere Bedeutung beigemessen. Die ständige Steigerung des Verkehrs, auf .die das Berufungsgericht mit Recht hinweißtund seine zu-' nehmende 'Motorisierung, die gerade zz'Zt» des Erlasses des '
' Straßenneuregelungsgesetzes von der Reichsregie^ung. mit allen Kräften gefördert wurde, forderten durchgreifende Maßnahmen» Diese konnten auch vor den Rechten Einzelner nicht halt machenj wenn das Ziel einer großzügigen Gestaltung des Straßenwesens nicht gefährdet werden seilte» Der Gesetzgeber suchte einen Weg, die Belange der Allgemeinheit mit denen der betroffenen Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zu verbinden bzw» den notwendigen Eingriff in seiner Auswirkung zu mildern.. Er ließ die Rechte der Betroffenen -:;'in ihrem. Wesen unberührt und übertrug nur ihre Ausübung 'd neuen Trägern der Straßenbaulast, Gleichzeitig ließ er zu.
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ee Ausübung den bisher Berechtigten - nunmehr aber kraft neuen öffentlichen Rechts, also nicht in der Form der Wie-derherstellung der bisher bestehenden Berechtigungen - zu 'überlassen. § 22 der Durchführungsverordnung vom 7° Dezember 1934- machte dies sogar zur Hegel.	:■	i"|
Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung des Straßenneuregelungsgesetzes vorgebrachten Bedenken sing somit nicht begründet» Dabei macht es keinen Unterschied, man darin eine allgemeine gesetzliche Bindung des Eigentum (im weitesten Sinne) oder eine Enteignung erblickt, sodaß nicht entschieden zu werden braucht, ob das eine oder das andere vorliegt. Daß das Gesetz keine ausdrückliche Entsch digung versieht - wenn man diese nicht in der vorgesehenen-und sogar für den Regelfall vorgeschriebenen Überlassung der auf den Träger der Straßenbaulast übergegangenen Recht! ausübung finden will würde der Wirksamkeit einer Enteig-nung nach Art 153 WeimVerf. nicht entgegenstehen. Denn dies Vorschrift ließ eine Enteignung ohne Entschädigung durch ein besonderes'Reichsgesetz zu.-. Bei der Beurteilung der Wi samkeit der vom Kläger bekämpften Gesetzesbestimmung ist b sonders zu beachten, daß das 'Gesetz nach seiner ausdrückli eher Fassung in seiner Bezeichnung Straßenwesen und Straße Verwaltung nur einstweilen regelt und ihrer endgültigen Ge staliung nicht vorgreift (vgl auch Pfundtner-Neubert aaO).
Damit ist auch die Vorschrift zu erklären, daß Eigentums-und sonstige Nutzungsrechte in ihrem Wesen nicht berührt- w den, sondern nur ihrer Ausübung nach auf den neuen Träger der Straßenbaulast Übertragen werden. Das kennzeichnet deü 'lieh die nur einstweilige Bedeutung dieser Maßnahme und wi sich als weitere Milderung des für notwendig erachteten griffs in die Rechte der Betroffenen aus. Nachdem seit F.rr-JBBf^P laß dieser einstweiligen gesetzlichen Regelung bald zwei
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Straßer.reuregelungsgesetzes dem Kläger gegenüber vorgenom-‘Im menen Verwaltungsakte nicht begründet sein. Soweit aber F« der Kläger meint, der Beklagte:verweigere ihm die volle Erfüllung seiner.auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Re ob--,, te, muß ihm überlassen bleiben,' den Verwältungsrechtsweg zi||j beschreiten,.	:fi:,ib:R'v-;f■
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß dahej der Hauptantrag der Klage der Abweisung verfallen«
■Der auf eine Entschädigung zielende Hilfsantrag unterliegt bei diesem Ergebnis der Entscheidung über den Kaupln antrag auch ohne Anschlußrevision des Klägers der Nachprüft des Revisionsgerichts (vgl BGZ 77, 120; 105, 236 /5427; Vzjjj teil:des Bundesgerichtshofs vom 16» November 1951 - I ZR 1 22/51	Lindenraaier-Möbring; Nachschlagewerk Nr 1 zu ZPO"
§525)« Indessen ist diesem Hilfsantrag gleichfalls der Erfl folg aus rechtlichen Gründen zu versagen, sodaß auch eine Zurückverweisung der Sache wegen dieses vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht beschieß denen Teils des Klagbegehrens nicht in Betracht kommt»
Soweit in. der den Kläger treffenden gesetzlichen Maß-1 nähme eine allgemeine Beschränkung des Eigentums und sonstiger :Nutzungsrechte' an öffentlichen Straßen zu erblickeijj ist, entfällt nach den oben angeführten Grundsätzen eine Entschädigirngspflicht« Soweit sie aber als Enteignung zu beurteilen ist , ließ. Art' 153 WeimVerf deren Durchführung
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