ist festzuhaltenJ Für die Anwendung des § 8 hat der T« Zivilsenat des Bundeisgerichtshofs in der Sitzung vom 12« Juli 1952 unte^ Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« ‘^ritsch ulnd der Bundesrichter Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23* November 1950 wird auf Kosten dejs Klägers als unzulässig verworfen« In der Klage v;ar ausgeführt Der Klüger habe dem .Kosef SchBHH^P in Vollmacht bezüglich zweier Anwesen erteilt, ihn bei Streit stachen in Mietangelegenheiten bei Gerichten und Behörden zu vertreten, Biese Vollmacht habe sich Jedoch auf die Grundstücke des Klagers PI,Kr* 162/165 nicht bezogen, SchflBBBB habe, die Grundstücke gegen einen Jahre smi et zins von nur 120 RM ab 1, 12, 53 auf 20 Jahre ” '* eigenmächtig ohne Wissen des Kljägers an den Beklagten verpachtet« Nach erlangter Kenntnis habe der Kläger die Genehmigung versagt, der Vertrag sei! Die Revision des Klägers geg4n das Urteil des Oberlandesgerichts ist formund fristgerecht eingelegt und begründet«. Der Uert des Beschwerdegegenstandes (§ 546 Abs 3 ZPO) bemisst sich nach § 8 ZPO, nicht meinto nach § 6, wie die Revision In der Plenarentscheidung des Reichsgerichts RGZ 33,1? Das sei auch dann dar Pall, wenn die begehrte Verurteilung zugleich eine Entscheidung aber das strittige Bestehen oder die strittige Fbrtd’auer des Mietverhältnisses in sich schliesse. wenn der Streit um das Bestehen eines über, den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus sich erstreckenden Kietverhältnisses cc in der Begründung der Klage zu dem Ausdruck gebracht seji und sich nicht erst aus der Rechts^ Im vorliegenden Pall ist ein ausdrücklicher Rechtsgrund * für den erhobenen Anspruch (Eigentum, ungerechtfertigte Bereicherung) in der Klage nicht angegeben« Es. gehörte aber der Umstand, dass der Mietvertrag, auf Grund dessen der Beklagte den Uietbesitz erlangt hatlje, nach Auffassung des Klägers keine Rechtswirksamkeit erlangt hatte, zu dem Klagegrund« Obwohl daher in der Klage nicht auscrücJclich gesagt ist, dass zwischen den Parteien über das Bestehen des durch diesen Vertrag zu begründenden LIietVerhältnisses Streit besteht, dass der Beklagte sich auf dieses Mietverhältnis schon ausserhalb des Prozesses berufen hatte, ist dpch der Bestand des Uietverhältnisses der richterlichen Entscheidung unterbreitet, so dass § 8 Z.IO an- Auch wenn wegen des z.Zt. der Eijjilegung der Revision (§ 4 ZPO) noch für gewerblich genutzte Grundstücke unbeschrankt bestehenden Bieterschuties (§ 36 liieterschutz-gesetz) eine längere Mietzeit zugrundezulegen sein sollte, ist doch ohne weiteres ersichtlich, dass ein Betrag von 6000 DM keinesfalls überschritten wird.
Für etas Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! & i V»» i ?>• V. Gesetzt Hechtssatz: 2362 012 ZSO § 8 An den Grundsätzen der Entscheidung RGZ 33*1 ist festzuhaltenJ Für die Anwendung des § 8 •» % » ZPO genügt es hei der Herausgaheklage.,;wenn in ihr' ein bestimmtes f.Ii et Verhältnis als nicht bestehend erklärt und die Klage,mit darauf gestützt ist, auch wenn nicht geben ist, der Beklagte behaupte den Rechtst)^ stand. - *<■:'$§. Aktenzeichens T ZR 30/51 Besohl* des BGH v. 12» Juli 1952 OLG München g I_ZR 30/51 Beschluss In machen i des Kaufmanns Albert 3) in Klägers und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«^B®~ i hat der T« Zivilsenat des Bundeisgerichtshofs in der Sitzung vom 12« Juli 1952 unte^ Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« ‘^ritsch ulnd der Bundesrichter Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23* November 1950 wird auf Kosten dejs Klägers als unzulässig verworfen« den Sportlehrer Georg S i in P Br« V« Normann, Br. fleck, Schuster und Br« Oechßler beschlossen: i i - 2 >-Gründe% Mit der Mitte Oktober 1933 erhobenen Klage wurde beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Klüger die Grundstücke Pl.ITr. 162/165 herauszugeben* In der Klage v;ar ausgeführt Der Klüger habe dem .Kosef SchBHH^P in Vollmacht bezüglich zweier Anwesen erteilt, ihn bei Streit stachen in Mietangelegenheiten bei Gerichten und Behörden zu vertreten, Biese Vollmacht habe sich Jedoch auf die Grundstücke des Klagers PI,Kr* 162/165 nicht bezogen, SchflBBBB habe, die Grundstücke gegen einen Jahre smi et zins von nur 120 RM ab 1, 12, 53 auf 20 Jahre ” '* eigenmächtig ohne Wissen des Kljägers an den Beklagten verpachtet« Nach erlangter Kenntnis habe der Kläger die Genehmigung versagt, der Vertrag sei! daher nicht zustan^gekomii&Ä, Der Herausgabeanspruch sei mithin gerechtfertigt« Die Grundstücke wurden in erster Linie zur Anlage eines Tennisplatzes vermietet, j Das Landgericht hat der Klag^ stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen« Die Revision des Klägers geg4n das Urteil des Oberlandesgerichts ist formund fristgerecht eingelegt und begründet«. Die Revisionssumme (§ 546 Abs 1*ZP0) ist aber nicht erreicht, Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen. Der Uert des Beschwerdegegenstandes (§ 546 Abs 3 ZPO) bemisst sich nach § 8 ZPO, nicht meinto nach § 6, wie die Revision In der Plenarentscheidung des Reichsgerichts RGZ 33,1? die einen ähnlich gelagerten Pall einer Herausgabelclagij*. nach Verpachtung auf Grund strittiger Vollmacht des Eigentümers betraf, ist ausgeführtPür § 8 ZPO müsse das Bestehen oder ITichtbestehen des Mietv^rhältnisses den Klagegrund - 3 bilden«. Das sei auch dann dar Pall, wenn die begehrte Verurteilung zugleich eine Entscheidung aber das strittige Bestehen oder die strittige Fbrtd’auer des Mietverhältnisses in sich schliesse. Massgebehd seien also die Anträge in Verbindung ‘mit dem Klagegrundej, xIm Pall der Räumungsklage finde § 8 daher nur Anwendung,! wenn der Streit um das Bestehen eines über, den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus sich erstreckenden Kietverhältnisses cc in der Begründung der Klage zu dem Ausdruck gebracht seji und sich nicht erst aus der Rechts^ Verteidigung des Beklagten jeigebe. ! Diese Auffassung ist herrschend geworden ( vgl Jonas-Schänke ZPO 17« Aufl § 8 I 1; Ba|umbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl § 8 Aufl § 10 Anm 1; Hille, Streit-5,46; OLG Nürnberg BayZ 1931,31; weitergehend Willenblicher 15«Aufl § 1Ö ünm 65 mit weiteren Nachweisen)> Im vorliegenden Pall ist ein ausdrücklicher Rechtsgrund * für den erhobenen Anspruch (Eigentum, ungerechtfertigte Bereicherung) in der Klage nicht angegeben« Es. gehörte aber der Umstand, dass der Mietvertrag, auf Grund dessen der Beklagte den Uietbesitz erlangt hatlje, nach Auffassung des Klägers keine Rechtswirksamkeit erlangt hatte, zu dem Klagegrund« Obwohl daher in der Klage nicht auscrücJclich gesagt ist, dass zwischen den Parteien über das Bestehen des durch diesen Vertrag zu begründenden LIietVerhältnisses Streit besteht, dass der Beklagte sich auf dieses Mietverhältnis schon ausserhalb des Prozesses berufen hatte, ist dpch der Bestand des Uietverhältnisses der richterlichen Entscheidung unterbreitet, so dass § 8 Z.IO an- Anm 2; Rittnann-Wenz GICG 19 wert S 31; OLG,35,24; OLG 2 wendbar erscheint (RGZ 17, 376) Der Streitwert ist demnach gleich dem auf die streitige ZeiV entfallenden Mietzins, die mit der Klageerhebung beginnt, Anzusetzen sind? Oktober 1938 1/2 Lit. 1.12.38-1.11.47 9 x 120 RM 1.11o47-1* 7«48 8 x 1. 7«48-1«12»53 65 x 10 m 10 DU 5 RM 1080 RM 80 EM = 1165 RM = 116,50 : 656,00 I is „v JSr I * « 5 V V'. <; /. $ \p . « 3*Ü; Auch wenn wegen des z.Zt. der Eijjilegung der Revision (§ 4 ZPO) noch für gewerblich genutzte Grundstücke unbeschrankt bestehenden Bieterschuties (§ 36 liieterschutz-gesetz) eine längere Mietzeit zugrundezulegen sein sollte, ist doch ohne weiteres ersichtlich, dass ein Betrag von 6000 DM keinesfalls überschritten wird. Die Revision war daher nit de:f Kos ton folge des § 97 Abs 1 ZPO als unzulässig zu verwarfen (§ 554 a ZPO)« ! Dr. Pritsch Dr.VoNormann Pr.Heck i Schuster Dr. Oechßler I $ ;