Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 30/04
16. September 2004 in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen aufgrund des nach der Kostenentscheidung begründeten Erstattungsanspruchs nicht vorliegen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 81.806,70 €
Wenzel
Schmidt-Räntsch
Tropf
Stresemann
Lemke