November 1971 übertrug der Kläger durch notariellen Vertrag "zur Sicherung der Versorgung meiner Ehefrau" der Beklagten sein Hausgrundstück in dAHHHHB, Am KflB^fad A, in dem die Parteien noch heute - getrennt -wohnen. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 19- September 1980 - nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien rechtskräftig seit 25. September 1978 erklärte der Kläger in notarieller Urkunde, daß die Beklagte ihn beschimpft und beleidigt habe; hierin sehe er einen wichtigen Grund, von dem Vertrage vom 18. November 1971 dahin aus, als wichtiger Grund für einen Rücktritt kämen Rücktrittsgründe, die ihre Wurzel im Eheleben der Parteien hätten, nicht in Betracht; diese seien nur unter der Alternative "Scheidungsgründe" von Bedeutung. 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein Verschulden der Beklagten am Scheitern der Ehe nicht festzustellen, läßt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Jedoch findet der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, Vorfälle, die ihre Wurzel im Eheleben der Parteien hätten, kämen als wichtige Gründe für einen Rücktritt nicht in Betracht, im Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung 3. Das Berufungsurteil wird auch nicht von der Begründung getragen, die Auslegung des Vertrages ergebe, daß nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden materiellen Scheidungsrecht zu beurteilen sei, ob dem Kläger Gründe, die eine Ehescheidungsklage rechtfertigten, zur Seite ständen. Das Berufungsgericht hat dabei nicht überlegt, was nach dem Willen der Parteien gelten sollte, wenn eine Scheidung der Ehe der Parteien ohne einen Schuldausspruch erfolgen sollte, was auch nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Scheidungsrecht in Betracht gekommen wäre. Das Berufungsgericht hätte hierbei berücksichtigen müssen, daß die Übertragung des Hausgrundstücks nach dem erklärten Parteiwillen der Versorgung der Beklagten als Ehefrau des Klägers dienen sollte. Für die Frage einer Versorgung der Beklagten hätte das Berufungsgericht dabei berücksichtigen müssen, daß der Beklagten im Falle einer Scheidung Zugewinn- und Unterhalt sansprüche, letztere gerade dann erwachsen können, wenn die Ehe - auch nach altem Recht - geschieden worden wäre, ohne daß die Beklagte ein Schuldvorwurf träfe.
SS BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 29/81 URTEIL Verkflndet am 18. Dezember 1981 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Georg !, Am fad Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Anna Marianne Al Dl geb. KlflB, Am KfliBpfad w, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt SS Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Lambert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien haben am 8. Oktober 1971 die Ehe geschlossen. Der Kläger war damals 71 Jahre alt und pensioniert; die Beklagte ist 22 Jahre jünger. Am 18. November 1971 übertrug der Kläger durch notariellen Vertrag "zur Sicherung der Versorgung meiner Ehefrau" der Beklagten sein Hausgrundstück in dAHHHHB, Am KflB^fad A, in dem die Parteien noch heute - getrennt -wohnen. Die Beklagte verpflichtete sich, den Kläger von den Verpflichtungen hinsichtlich einer noch auf dem Grund- stück lastenden Hypothek von 18 000 DM freizustellen und bestellte dem Kläger "ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht w . In § 13 des Vertrages heißt es: "Die Vertragsparteien vereinbaren weiter, daß der Erschienene zu 1 von dem hier abgeschlossenen Grundstücksübereignungsvertrag zurücktreten kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder aber Gründe vorliegen, die eine Ehescheidungsklage rechtfertigen." In der Folgezeit kam es zu Zerwürfnissen zwischen den Parteien; seit April 1978 leben sie getrennt. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 19- September 1980 - nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien rechtskräftig seit 25. November 1980 - geschieden. Am 19. September 1978 erklärte der Kläger in notarieller Urkunde, daß die Beklagte ihn beschimpft und beleidigt habe; hierin sehe er einen wichtigen Grund, von dem Vertrage vom 18. November 1971 zurückzutreten. Der Kläger fordert von der Beklagten RUckauflassung und Übergabe des Hausgrundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es die Rücktrittsvoraussetzungen als gegeben angesehen hat; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht legt § 13 des Vertrages vom 18. November 1971 dahin aus, als wichtiger Grund für einen Rücktritt kämen Rücktrittsgründe, die ihre Wurzel im Eheleben der Parteien hätten, nicht in Betracht; diese seien nur unter der Alternative "Scheidungsgründe" von Bedeutung. Ob ausreichende Gründe für eine Ehescheidungsklage Vorgelegen hätten, sei nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden materiellen Scheidungsrecht zu beurteilen. Solche Gründe seien nicht bewiesen. II. Die Revision ist begründet: 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein Verschulden der Beklagten am Scheitern der Ehe nicht festzustellen, läßt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Gericht Beweis zu den in das Wissen der Nichte des Klägers gestellten Behauptungen nicht erhoben hat. 2. Jedoch findet der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, Vorfälle, die ihre Wurzel im Eheleben der Parteien hätten, kämen als wichtige Gründe für einen Rücktritt nicht in Betracht, im Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung keine Stütze. Er läßt sich insbesondere nicht allein daraus folgern, daß § 13 des Vertrages "wichtige Gründe" neben "Gründen, die eine Ehescheidungsklage rechtfertigen" als mögliche Voraussetzungen eines Rücktritts nennt. 3. Das Berufungsurteil wird auch nicht von der Begründung getragen, die Auslegung des Vertrages ergebe, daß nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden materiellen Scheidungsrecht zu beurteilen sei, ob dem Kläger Gründe, die eine Ehescheidungsklage rechtfertigten, zur Seite ständen. Das Berufungsgericht hat dabei nicht überlegt, was nach dem Willen der Parteien gelten sollte, wenn eine Scheidung der Ehe der Parteien ohne einen Schuldausspruch erfolgen sollte, was auch nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Scheidungsrecht in Betracht gekommen wäre. Das Berufungsgericht hätte hierbei berücksichtigen müssen, daß die Übertragung des Hausgrundstücks nach dem erklärten Parteiwillen der Versorgung der Beklagten als Ehefrau des Klägers dienen sollte. Für die Frage einer Versorgung der Beklagten hätte das Berufungsgericht dabei berücksichtigen müssen, daß der Beklagten im Falle einer Scheidung Zugewinn- und Unterhalt sansprüche, letztere gerade dann erwachsen können, wenn die Ehe - auch nach altem Recht - geschieden worden wäre, ohne daß die Beklagte ein Schuldvorwurf träfe. Das Berufungsgericht mußte deshalb bei seiner Wertung des Parteiwillens oder bei einer denkbaren Auslegung des Vertrages den Vortrag der Parteien auch dahin überprüfen, ob es dem Willen der Parteien entsprach, der Beklagten für den Fall einer Scheidung ohne Schuldausspruch das zu dem Zwecke der Versorgung der Ehefrau übertragene Hausanwesen weiterhin zu belassen. y/ Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; die Sache ist vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Thumm Dr. Eckstein Hagen Linden Lambert