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BGH · V ZR 29/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 29/70

"Wenn das nach §§3-6 übereignete Gelände und die darauf errichteten Bauten nicht mehr militärischen Zwecken dienen sollten, verbleibt das Gelände im Eigentum des Reichs, jedoch ist in diesem Falle der Stqdt eine Abfindung in Höhe des Wertes des Geländes und der dafür gemachten Aufwendungen zu gewähren« Die Aufwendungen des Reichs für die in den §§ 4 bis 6 genannten Grundstücke werden dabet angerechnet«" Die Stadt gerne Inden ihrerseits haben als öffentlich-rechtliche Körperschaften nichts mit den Aufgaben der Wehrverwaltung zu tun, insbesondere nichts mit der Beschaffung des für militärische Zwecke notwendigen Grund und Bodens. Die Klägerin verpflichtete sich in § 2 des Vertrages für den Fall der Einrichtung der Garnison in ihrer Stadt "als Entgelt für die ihr und ihrer Bürgerschaft aus der Gamisonsbelegung erwachsenden Vorteile" zu bestimmten Leistungen an den Reichsfiskus, nämlich zur unentgeltlichen Auflassung umfangreicher Grundstücke und zu einem 10 %igen Nachlaß auf die Strom-, Gas- und Wasserversorgungstarife. In diesen Vertragsbestimmungen sind allerdings die Leistungen als "Entgelt" und als "Gegenleistungen" bezeichnet; sie sind jedoch nicht Gegenleistungen für eine vertragliche Leistung des Reichsfiskus, sondern "Entgelt für die ihr - der Klägerin - und ihrer Bürgerschaft aus der Garnisonsbelegung erwachsenden Vorteile"* Der Vertrag, der allein Vermögenswerte Leistungen der Klägerin und die Entlastung von solchen Leistungen auf Seiten des Reichsfiskus betrifft, berührt aber auch im übrigen nicht die Tätigkeit der Wehrverwaltui^g; insbesondere nicht durch § 13. Der Wehrfiskus hat sich bei dieser vertraglichen Regelung nicht für die Durchführung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Leistung zusichern oder gewähren lassen, sondern sich bei der Durchführung des fiskalischen Hilfsgeschäfts zunutze gemacht, daß die sich um die Garnison bewerbende Stadt;gemeinde sich von deren Einrichtung "für sich und ihre Bürgerschaft" mittelbar verschiedene Vorteile versprach. Auch wenn diese Vorteile nicht nur rein wirtschaftlicher Art waren, sondern, wie die Klägerin vorbringt, damals sich als ein mit der Garnison verbundenes Ansehen auswirkten, ändert dies nichts an der zivil-rechtlichen Natur des Vertrags. 1. Nach der Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht fallen die Einrichtung einer Schule für Kinder britischer Soldaten und eines Wohnheims für britische Offiziere sowie die Schaffung kultureller Einrichtungen, die auch von Familienangehörigen britischer Soldaten in Anspruch genommen werden, in den Rahmen der militärischen Zwecke, wie dies im Vertrag vorgesehen sei. polite dies aber, meint das Berufungsgericht, nicht der Fall sein, so wäre die Benutzung des Kasemenbereichs zu diesen Zwecken angesichts der Belegung durch die Truppe jedenfalls von völlig untergeordneter Bedeutung, so daß daraus kein Zahlungsanspruch abgeleitet werden könne. Es stellt fest, daß die Vertragsparteien nur an eine militärische Nutzung durch das Deutsche Reich gedacht und die Benutzung durch die Bundeswehr und ausländische Truppen unstreitig nicht in ihre Vorstellungen auf genommen hätten. Daher könne, führt es weiter aus, aus den §§ 1 und 2 des Vertrags nicht geschlossen werden, die Parteien hätten für den Jetzt eingetretenen Fall (Nutzung durch den Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs und Überlassung der Kasernen an befreundete Staaten im Rahmen einer gemeinsamen Verteidigung) die Zahlung einer Abfindung vorgesehen. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, mindestens seit der Mitgliedschaft der Bundesrepublik in der NATO und den Pariser Verträgen sei die Benutzung der Kaserne durch britische Streitkräfte einer solchen durch deutsche Truppen gleichzusetzen. Wenn die Klägerin in den Vordergrund stelle, durch die Einrichtung einer Garnison habe das Ansehen der Stadt gehoben werden sollen, so rechtfertige dies nicht, der Klägerin nunmehr einen Abfindungsanspruch zuzuerkennen. Gerade wenn die Belegung nach der Auslegung des Berufungsgerichts ohne Auslösung eines Abfindungsanspruchs auf ein Minimum hätte herabgesetzt werden können, so zeige sich daran,daß für die Vertragschließenden seinerzeit nicht die wirtschaftlichen Vorteile, sondern die dem nationalsozialistischen Staat eigentümliche Ansicht über eine ßamisonstadt als Ehrensache als Vertrags Inhalt im Vordergrund gestanden habe« Die Benutzung der Garnison durch ausländische Truppen entziehe sich infolge der Änderung der Verhältnisse einer Beurteilung nach dem auf ganz anderen Verhältnissen und Rechtsanschauungen beruhenden Vertragswillen« Dies entspreche aber dem in § 13 des Vertrags vorgesehenen Fall. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die militärische Nutzung durch die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Reichs als militärische Nutzung im Sinn von § 13 des Vertrags anzusehen und die Benutzung durch britische Streitkräfte der Benutzung durch deutsche Truppen gleichzusetzen sei (S. Dabei hat es bei der Prüfung des Vertragsinhalts auch den von der Revision besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt gewürdigt, seinerzeit sei es "Ehrensache” gewesen und habe daher im Interesse des Ansehens der Stadt gelegen, eine Garnison zu besitzen. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung, bei der die wirtschaftlichen Vorteile, die mit einer Garnison für eine Stadtgemeinde verbunden sind, im Vordergrund stehen, ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; insbesondere verstößt die Auslegung nicht schon deshalb gegen das Gebot der Berücksichtigung von Treu und Glauben, weil die übereigneten Grundstücke einen außergewöhnlich hohen Wert besaßen. Die Revision hat zwar im Zusammenhang mit der Rüge einer fehlerhaften Auslegung des Vertrags Inhalts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 97 ZPO
GrundstückTruppeGarnisonBerufungsgerichtLeistungReichVertragFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
GVG § 13
Zulässigkeit des Rechtswegs für Klage aus Gamisons-vertrag.
BGB § 157 D
Zur Auslegung eines Gamisonsvertrags zwischen einer Gemeinde und dem Reich,
BGH, Urt. v. h. Februar 1972 - V ZR 29/70 " 0LG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
4. Februar 1972
K r i e g 1 , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
M 29/70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Stadt BflHBBHP, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor in
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr«
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bunde sricht er Dr. Rothe, Dr. Mat tern, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.
Januar 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin schloß am 23* Juli 1933 mit dem Deutschen Reich, (Wehr)Fiskus, vertreten durch das Vehrkreisverwaltungsamt yi in MHB, einen "Garni sons vertrag" . Die §§ 1 und 2 lauten:
§ 1
"Der Deutsch^Reichsfiskus beabsichtigt, in die Stadt BÜHIV etae Garnison zu verlegen, bestehend zunächst aus
 ejnem Divisionsstabe, einem Bataillon Infanterie, einer Abteilung Artillerie und einer Nachrichten-Abteilung.
§ 2
Für diesen Fal^verpf licht et sich die Stadtgemeinde bMB als Entgelt für die ihr und ihrer Bürgerschaft aus der Garnisonbelegung erwachsenden Vorteile zu folgenden Gegenleistungen:"
-3 -
Nach den §§ 3 ff des Vertrags übereignete die Klägerin näher umschriebene Grundstücke zu dem Bau verschiedener Kasernen (29#52 ha; 8,75 ha), zur Unterbringung des Divis ions stabs (1 ha) und des Standort-Casinos (0,8 ha) unter näheren Bestimmungen über die Erschließung und die Berechnung für die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser« Daneben stellte die Klägerin weitere Grundstücke unentgeltlich zu Übungszwecken für die Truppe zur Verfügung. § 13 lautet:
§ 13
"Wenn das nach §§3-6 übereignete Gelände und die darauf errichteten Bauten nicht mehr militärischen Zwecken dienen sollten, verbleibt das Gelände im Eigentum des Reichs, jedoch ist in diesem Falle der Stqdt eine Abfindung in Höhe des Wertes des Geländes und der dafür gemachten Aufwendungen zu gewähren« Die Aufwendungen des Reichs für die in den §§ 4 bis 6 genannten Grundstücke werden dabet angerechnet«"
Die vorgesehenen Wehrmachtsbauten wurden planentsprechend erstellt und bis 1945 von der Truppe be-
l.
nutzt« Nach 1945 wurden die Infanterie- und Artilleriekasernen mit britischen Truppen belegt, das Grundstück R(HHH|^H^tra8e (frühere Divisionsstabsgebäude) seit 1956 von der Bundeswehr benutzt«
Die Klägerin, die den Wert der übereigne ten Grundstücke unter Zugrundelegung der Stoppreise auf etwa 1,5 Millionen Mark errechnet, verlangt von dem beklagten Bund in Verbindung mit § 9 AKG eine Abfindung im Sinn des § 13 des Vertrags« Mit vorliegender Klage macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 150 000 DM geltend.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt
 Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidui^gsgründe
I.
Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig, da eine
 bürgerliche Rechtsstreitig^eit vorliegt (§13 GVG).
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Zur Entscheidung der Frage, ob der auf einen
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Vertrag gestutzte Klaganspifuch dem bürgerlichen oder
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dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist der Gegenstand des Vertrags maßgebend* Dabei kann nicht allein auf die einzelne Vertragsbestimmung abgestellt werden; es ist vielmehr im Ausgangspunkt die Regelung der Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BGHZ 56, 365, 368; 35, 69, 715 BVerwGE 22, 138, 140 f). Haben zwei kontrahierende öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht zu dem Ausdruck gebracht, ob sie ihre Beziehungen im gegebenen Fall nach privatem oder öffentlichem Recht regeln wollen, so ist zu prüfen, ob die getroffene Regelung einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft. Dies ist, wenn nichts anderes im Vertrag zu dem Ausdruck
 
gebracht ist, nicht nur der Fall, wenn eine öffentlich-rechtliche gesetzliche Regelung in dieser Hinsicht vor liegt, sondern im Zweifel auch dann, wenn es sich beiderseits um die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben handelt, die den betreffenden Körperschaften kraft öffentlichen Rechts obliegen, oder um Rechtsgeschäfte, die die eine oder andere Vertragspartei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erledigung solcher Aufgaben vorzunehmen hat.
Diese Voraussetzungen ^reffen im vorliegenden Fall nicht zu. Das Deutsche Reich erstellte die Kasernen und erwarb auch den dazu notwendigen Grund und Boden durchweg im Wege zivilrechtlicher Hilfsgeschäfte, nicht in Ausübung der Vehrhoheit. Die Stadt gerne Inden ihrerseits haben als öffentlich-rechtliche Körperschaften nichts mit den Aufgaben der Wehrverwaltung zu tun, insbesondere nichts mit der Beschaffung des für militärische Zwecke notwendigen Grund und Bodens. Die Klägerin verpflichtete sich in § 2 des Vertrages für den Fall der Einrichtung der Garnison in ihrer Stadt "als Entgelt für die ihr und ihrer Bürgerschaft aus der Gamisonsbelegung erwachsenden Vorteile" zu bestimmten Leistungen an den Reichsfiskus, nämlich zur unentgeltlichen Auflassung umfangreicher Grundstücke und zu einem 10 %igen Nachlaß auf die Strom-, Gas- und Wasserversorgungstarife. In diesen Vertragsbestimmungen sind allerdings die Leistungen als "Entgelt" und als "Gegenleistungen" bezeichnet; sie sind jedoch nicht Gegenleistungen für eine vertragliche Leistung des Reichsfiskus, sondern "Entgelt für die ihr - der Klägerin - und ihrer Bürgerschaft aus der Garnisonsbelegung erwachsenden Vorteile"*
 
Die rein Vermögenswerte Leistung der Klägerin ist nicht durch ein gegenseitiges LeistungsVerhältnis oder durch eine vertragliche Zweckbestimmung mit einer Leistung des Reichsfiskus oder der Wehrkreisverwaltung verknüpft. Die Leistung der Klägerin war vielmehr nur durch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme der rechtlich nicht gebundenen Wehrkreisverwaltung bedingt. Der Vertrag, der allein Vermögenswerte Leistungen der Klägerin und die Entlastung von solchen Leistungen auf Seiten des Reichsfiskus betrifft, berührt aber auch im übrigen nicht die Tätigkeit der Wehrverwaltui^g; insbesondere nicht durch § 13. Diese Bestimmung trifft eine Regelung für den Fall, daß die übereigneten Grundstücke (und die darauf errichteten Bauten) nicht mehr militärischen Zwecken dienen sollten, d.h. daß die für die Unentgeltlichkeit der klägerischen Leistungen vorausgesetzte Bedingung (Gamisonsbelegung) wieder entfiele. Für diesen Fall ist eine Geldzahlung des Wehrfiskus in Form einer Abfindung vorgesehen.
Allein durch den Umstand, daß die Bedingung, die die Geldabfindung auslösen soll, eine Maßnahme der Militärverwaltung voraussetzt und die Entscheidung des Rechtsstreits somit die Feststellung gebietet, ob eine solche Maßnahme ergriffen und durchgeführt worden ist, gewinnt das fiskalische Hilfsgeschäft keinen öffentlich-rechtlichen Charakter.
Der Wehrfiskus hat sich bei dieser vertraglichen Regelung nicht für die Durchführung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Leistung zusichern oder gewähren lassen, sondern sich bei der Durchführung des fiskalischen Hilfsgeschäfts zunutze gemacht,
 daß die sich um die Garnison bewerbende Stadt;gemeinde sich von deren Einrichtung "für sich und ihre Bürgerschaft" mittelbar verschiedene Vorteile versprach.
Auch wenn diese Vorteile nicht nur rein wirtschaftlicher Art waren, sondern, wie die Klägerin vorbringt, damals sich als ein mit der Garnison verbundenes Ansehen auswirkten, ändert dies nichts an der zivil-rechtlichen Natur des Vertrags.
II.
1.	Nach der Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht fallen die Einrichtung einer Schule für Kinder britischer Soldaten und eines Wohnheims für britische Offiziere sowie die Schaffung kultureller Einrichtungen, die auch von Familienangehörigen britischer Soldaten in Anspruch genommen werden,
 in den Rahmen der militärischen Zwecke, wie dies im Vertrag vorgesehen sei. polite dies aber, meint das Berufungsgericht, nicht der Fall sein, so wäre die Benutzung des Kasemenbereichs zu diesen Zwecken angesichts der Belegung durch die Truppe jedenfalls von völlig untergeordneter Bedeutung, so daß daraus kein Zahlungsanspruch abgeleitet werden könne. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Oie Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
2.	Das Berufungsgericht prüft weiter, ob die Belegung der Kaserne mit britischen Truppen, erst
 als Besatzungs- später als ßtationierungsstreitkräfte, und mit Bundeswehr der Bundesrepublik anstatt der seinerzeit vorgesehenen Truppen des Deutschen Reiches
 geeignet ist, den Zahlungsanspruch im Sinn des § 13 auszulösen. Es stellt fest, daß die Vertragsparteien nur an eine militärische Nutzung durch das Deutsche Reich gedacht und die Benutzung durch die Bundeswehr und ausländische Truppen unstreitig nicht in ihre Vorstellungen auf genommen hätten. Daher könne, führt es weiter aus, aus den §§ 1 und 2 des Vertrags nicht geschlossen werden, die Parteien hätten für den Jetzt eingetretenen Fall (Nutzung durch den Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs und Überlassung der Kasernen an befreundete Staaten im Rahmen einer gemeinsamen Verteidigung) die Zahlung einer Abfindung vorgesehen. Mangels einer Regelung dieses eingetretenen Falles liege eine Lücke im Vertrag vor, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, mindestens seit der Mitgliedschaft der Bundesrepublik in der NATO und den Pariser Verträgen sei die Benutzung der Kaserne durch britische Streitkräfte einer solchen durch deutsche Truppen gleichzusetzen. Die Klägerin und ihre Bürgerschaft seien aber auch in den Genuß der erhofften wirtschaftlichen Vorteile gekommen. Wenn die Klägerin in den Vordergrund stelle, durch die Einrichtung einer Garnison habe das Ansehen der Stadt gehoben werden sollen, so rechtfertige dies nicht, der Klägerin nunmehr einen Abfindungsanspruch zuzuerkennen. Auch das Deutsche Reich hätte die militärische Belegung ändern können, ohne daß ein Abfindungsanspruch entstanden wäre. Bei vernünftiger Betrachtung lasse sich nicht erkennen, daß das Ansehen der Großstadt BflBHHB in rechtlich erheblicher Weise darunter leide, daß in BHHIHP keine deutsche Ein-
 
heiten liegen, sondern britische Streitkräfte stationiert seien.
3.	Die Revision hält in Anbetracht des Umstandes, daß eine so außergewöhnliche Vertragsgestaltung wie die vorliegende nur unter den besonderen Verhältnissen des nationalsozialistisch regierten deutschen Reiches zustande kommen konnte, unter Hinweis auf BGHZ 23» 282, 285 f eine ergänzende Vertragsauslegung für ausgeschlossen. Gerade wenn die Belegung nach der Auslegung des Berufungsgerichts ohne Auslösung eines Abfindungsanspruchs auf ein Minimum hätte herabgesetzt werden können, so zeige sich daran,daß für die Vertragschließenden seinerzeit nicht die wirtschaftlichen Vorteile, sondern die dem nationalsozialistischen Staat eigentümliche Ansicht über eine ßamisonstadt als Ehrensache als Vertrags Inhalt im Vordergrund gestanden habe« Die Benutzung der Garnison durch ausländische Truppen entziehe sich infolge der Änderung der Verhältnisse einer Beurteilung nach dem auf ganz anderen Verhältnissen und Rechtsanschauungen beruhenden Vertragswillen« Dies entspreche aber dem in § 13 des Vertrags vorgesehenen Fall.
Die Rüge, die ergänzende Vertragsauslegung sei unter den dargelegten Umständen ausgeschlossen, führt die Revision nicht zu dem Erfolg.
In Wirklichkeit legt das Berufungsgericht den Vertragsinhalt unmittelbar aus unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Sinnes und Zwecks des Vertrags und des Parteiwillens, wie er in den Vertrags-
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be Stimmungen zu dem Ausdruck kam. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die militärische Nutzung durch die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Reichs als militärische Nutzung im Sinn von § 13 des Vertrags anzusehen und die Benutzung durch britische Streitkräfte der Benutzung durch deutsche Truppen gleichzusetzen sei (S. 10 des Berufungsurteils). Dabei hat es bei der Prüfung des Vertragsinhalts auch den von der Revision besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt gewürdigt, seinerzeit sei es "Ehrensache” gewesen und habe daher im Interesse des Ansehens der Stadt gelegen, eine Garnison zu besitzen. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung, bei der die wirtschaftlichen Vorteile, die mit einer Garnison für eine Stadtgemeinde verbunden sind, im Vordergrund stehen, ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; insbesondere verstößt die Auslegung nicht schon deshalb gegen das Gebot der Berücksichtigung von Treu und Glauben, weil die übereigneten Grundstücke einen außergewöhnlich hohen Wert besaßen. § 13 läßt eine Auslegung in diesem Sinn zu. Das Berufungsgericht hielt sich bei der Prüfung der maßgebenden Frage, welche Bedeutung nach dem übereinstimmend erklärten Willen der Parteien den wirtschaftlichen Erwägungen oder den durch die damaligen Verhältnisse geprägten übrigen Umständen zukam, im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung. Die Revision hat dagegen auch keinen Verfahrensverstoß vorgebracht.
4.	Das Berufungsgericht prüft schließlich den Vortrag der Klägerin (Berufungsschrift vom 7. November 1969 unter II, S 3 ff), die Geschäftsgrundlage für
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den Vertrag, nämlich die Vorstellung, daß nur das Deutsche Reich das Gelände unentgeltlich nütze, sei entfallen. Mangels hinreichenden Beweisantritts für diese Behauptung erachtet das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht für schlüssig. Die Revision hat zwar im Zusammenhang mit der Rüge einer fehlerhaften Auslegung des Vertrags Inhalts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1966 (DVB1 1967,
 618), in dem die Anpassung eines Garnisonsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gebilligt worden ist, hingewiesen.Rügen dahin, daß in dieser Hinsicht der Klagvortrag unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht ausgeschöpft sei, sind nicht erhoben. Ein materiell-rechtlicher Fehler kann nicht festgestellt werden.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last.
Mattem
 Dr. Augustin
 Hill
Rothe
 Offterdinger