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BGH · V ZE 29/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZE 29/67

Die Parteien hatten auf dem Pachtgrundstück gemeinschaftlich damals ohne Genehmigung der Baubehörde, der Eigentümerin und des Verpächters ein massives, noch unfertiges Einfamilienhaus errichtet. Bio Klägerin behauptet, der Kleingärtnerverein habe die Zustimmung zu diesem Vergleich ausdrücklich abgelehnt, sic sei aber als Mitglied des Vereins aufgenommen worden, 'über die vom Verein dem Beklagten gegenüber unbestrittenermaßen ausgesprochene Kündigung des Pachtverhältnisses ist nach Einspruch des Beklagten nicht mehr entschieden worden» In Jahre 1957 wurde die Siedlergemeinschaft a^s eingetragener Verein zu dem Zweck gegründet, das Kleingartengolände zu erwerben und an seine Mitglieder weiter zu übereignen, "nachdem diese Auflagen hinsichtlich der Ncu-Parzellierung und Sanierung zu einer ordnungsgemäßen Wohnsiedlung nach den Plänen der Hauptstadt erfüllt haben" (§ 2 der Satzung)» Dieser Verein kaufte das Gelände im Jahr I960 von der Bundesrepublik«, Er nahm nicht den Beklagten, sondern nur die Klägerin als Mitglied auf; er verkaufte und ubereignete ihr I960 444 qm des früher dem Beklagten verpachteten Grundstücks, auf welcher Fläche sich das gemeinsam errichtete Haus befindet» 1964 erhob die Klägerin vorliegende Klage, mit der sie, gestützt auf ihr Eigentum am Grund und Boden und damit an dem Gebäude als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks, die Räumung des vom Beklagten besessenen Haustoilo und der von ihm benutzten Grundstücksfläche begehrt» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Beseitigung des von ihm bewohnten Hausteils zu verurteilen» Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht die Berufung insoweit zurückgewiesen als sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet» zelpachtvertrag zwischen diesem Verein und dem Beklagten und der Satzung dos Kleingärtncrvereins schließt das Berufungsgericht auf die Kenntnis der Parteien darüber, daß sie das von ihnen baurechtswidrig erstellte Gebäude nur vorübergehend, längstens bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem fremden Kleingartengrundstück würden haben und bewohnen können» Da sie aber zweifellos nicht gewillt gewesen seien, das kostspielige einzubauende Material von vornherein aufzugeben oder sonstwie seinem Schicksal zu überlassen, könnten sie vernünftigerweise von vornherein nur vorgehabt haben, alles noch brauchbare eingefügte Material wieder auszubauen und anderweitig zu verwerten, wenn sie die Kleingartenpacht würden auf geben müssen«, Sie hätten daher von Anfang an beabsichtigt, das zu errichtende Bauwerk nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder zu beseitigen» Das Gebäude hätten sie demnach nur zu einem seiner Hatur nach vorübergehenden Zweck errichtet und das Baumaterial nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden ver- Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Frage, ob die Baumaterialien nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, in erster Linie die innere Willensrichtung des Rinfügenden maßgebend ist, und zwar im Zeitpunkt der Verbindung der Sache mit den Grund und Boden (Senatsurteile BGHZ 23, 57; LM BGB § 95 Kr, 5). Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinn dos § 95 BGB mit dem Grund und Boden verbunden haben und begründet dies im einzelnen« Daran ändert auch nicht: eine längere Dauer des Vertrages oder die massive Bauart des Gebäudes« Ebensowenig genügt es, wenn der Erbauer einen späteren Erwerb des Grund und Bodens in Betracht zieht (vgl« Rothe Anm, zu BGHZ 23, 57 in LM BGB § 95 Nr« 4)« Das Berufungsgericht hat schließlich auch § 7 des Pachtvertrages vom 6P Mai 1952 entgegen der Auslegung der Revision dahin gewürdigt, daß der Untcrverpächter bei Pachtende lediglich die Übertragung genehmigungsfähigor und genehmigter, mit dem Boden verbundener Daueranlagen (Gartenlaube, Pumpenrohr usw«) auf den Pachtnachfolger vermitteln wollte; nicht aber hätten dem Verein irgendwelche Einrichtungen des Gartens, insbesondere Baulichkeiten, zufallen sollen» Biese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Klägerin hat sonach entgegen der Meinung der Revision nicht schon mit dem Erwerb dos Grundeigentums auch das Alleineigentum an dem Gebäude erworben, dessen Räumung sie nunmehr vom Beklagten verlangt. Die Klägerin habe sich schon im Vergleich vor dem Hausratsrichter verpflichtet, die Haushälfte des Beklagten zu demindest für dessen Lebenszeit auf ihrem Grundstück zu dulden. Anders liegen die Verhältnisse, wenn ein Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens von der Grenze zwischen zwei Grundstücken durchschnitten wird (vgl. Die Auslegung dos Berufungsgerichts, die Parteien hätten in dem Vergleich sich jo das Alleineigentum an einer realen Hälfte des Gebäudes verschaffen wollen, verbietet sich daher auf Grund swingenden Rechts. An dem Miteigentum der Perteien hat sich weder durch den Vergleich vom September 1956 etwas geändert, noch durch den Eigentumserwerb am Grundstück seitens der Klägerin im Jahre I960 (BGHZ 23? Die Klägerin kann gegenüber dein Beklagten als Miteigentümer des Hauses nicht dessen Räumung verlangen, sondern hat allenfalls die Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu betreiben (§§ 749 ff BGB)„ Da sie das bisher nicht versucht hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Parteien durch den Vergleich von 1956 die Gemeinschaftsaufhebung ausgeschlossen haben und ob diese, wenn das der Fall sein sollte, nicht trotzdem nach § 749 Absc 2 Satz 1 BGB verlangt werden könnte (etwa weil der Eigentumserwerb am Grundstück einen wichtigen Grund zur Aufhebung darsteile)• Die Klägerin kann auch, solange die Miteigentumsgemeinschaft besteht, keine Beseitigung der vom Beklagten bewohnten Haushälfto verlangen (§ 743 Abs» 2 BGB)0 Schließlich hat sie jedenfalls zur Zeit keinen Anspruch auf Räumung der unbebauten Grundstücksfläche, da insoweit der Beklagte auf Grund des Vergleichs und seiner nachfolgenden Handhabung ("Praktizierung") zu dem Besitz berechtigt ist (§ 986 BGB); so hat nämlich das Oberlandesgericht den Vergleich und das spätere Verhalten der Parteien ausgelegt (BU S. 13)» Ob diese Auslegung in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachgeprüft werden kann (vgl» Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4« April 1968, VII ZR 152/65, UI BGB § 133 D Hr. 4, und die daselbst angeführte weitere Rechtsprechung), mag dahingestellt bleiben; denn der Senat würde bejahendenfalls den Ver-

Zitierte Normen: § 95 BGB
GrundstückBGBGebäudeBerufungsgerichtvergleichenKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB §§ 93, 95
Bas Eigentum an einem massiven, in überkommener Bauweise erstellten Gebäude, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, kann in der Hegel nicht in der Weise aufgoteilt werden, daß verschiedene Personen Alloincigentümer je einer Haushälfte werden»
BGH, ürt, Vo 30, Januar 1970 - V ZE 29/67 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 29/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30* Januar 1970 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der in H
Schneiderin Else Kl
 geh»
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Arbeiter Reinhold KAMMS
in Hl
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Br. Mattem, Offterdinger und Dr« Grell
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 4* Zivilsenats des Oherlandesgerichts Celle vom 8, November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Rho der Parteien ist 1956 geschieden worden,
 Der Beklagte hatte seinerzeit als Mitglied des Kl HHHHHIHI	vom Bezirksverband H|
der K^HHHHHM'Vo einen 600 qm großen Garten in einem der Bundesrepublik gehörigen ehemaligen Wehrmachtsge-ländo gepachtet. Die Parteien hatten auf dem Pachtgrundstück gemeinschaftlich damals ohne Genehmigung der Baubehörde, der Eigentümerin und des Verpächters ein massives, noch unfertiges Einfamilienhaus errichtet. In dem auf Antrag der Klägerin eingeleiteten Hausratsverfahren schlossen die Parteien am 11. September 1956 in der Beschwerdoinstanz einen Vergleich über die weitere Benutzung der Ehewohnung. Danach wurde das Haus in Längsrichtung real entsprechend der im Erdgeschoß schon be~
 
stehenden Trennwand geteilt und - von der Straße her gesehen ~ der Klägerin die rechte und dem Beklagten die linke Seite zugeteilt» Entsprechend erhielt die Klägerin die rechte, der Beklagte die linke Seite des Gartens zu dem Alleinbesitz zugcwiesen» Die Parteien sollten beim Kloingartenverein beantragen, daß jeder von ihnen den Pachtvertrag "für seine Hälfte unabhängig von dem anderen Partner fortsetzt" «,
Bio Klägerin behauptet, der Kleingärtnerverein habe die Zustimmung zu diesem Vergleich ausdrücklich abgelehnt, sic sei aber als Mitglied des Vereins aufgenommen worden, 'über die vom Verein dem Beklagten gegenüber unbestrittenermaßen ausgesprochene Kündigung des Pachtverhältnisses ist nach Einspruch des Beklagten nicht mehr entschieden worden» In Jahre 1957 wurde die Siedlergemeinschaft
a^s eingetragener Verein zu dem Zweck gegründet, das Kleingartengolände zu erwerben und an seine Mitglieder weiter zu übereignen, "nachdem diese Auflagen hinsichtlich der Ncu-Parzellierung und Sanierung zu einer ordnungsgemäßen Wohnsiedlung nach den Plänen der Hauptstadt	erfüllt	haben"	(§ 2 der Satzung)» Dieser
 Verein kaufte das Gelände im Jahr I960 von der Bundesrepublik«, Er nahm nicht den Beklagten, sondern nur die Klägerin als Mitglied auf; er verkaufte und ubereignete ihr I960 444 qm des früher dem Beklagten verpachteten Grundstücks, auf welcher Fläche sich das gemeinsam errichtete Haus befindet»
 
Die I960 gegen die Klägerin erhobene Klage des Beklagten, ihm die reale oder ideelle Hälfte des Grundstücks zu Eigentum zu übertragen,: hatte-beim’Amts-''und Landgericht keinen Erfolge Ebenso blieb die 1961 gegen die Siedlergemeinschaft	erhobene	Klage
 dos Beklagten auf Feststellung, daß dieser Verein der von ihm geforderten Übereignung nicht zu widersprechen berechtigt sei, ohne Erfolg»
1964 erhob die Klägerin vorliegende Klage, mit der sie, gestützt auf ihr Eigentum am Grund und Boden und damit an dem Gebäude als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks, die Räumung des vom Beklagten besessenen Haustoilo und der von ihm benutzten Grundstücksfläche begehrt»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und verlangt widerklagend an dem ihm überlassenen Teil die Einräumung eines Wohnungoeigentums, hilfsweise eines lebenslänglichen Nutzungsrechts oder den Abschluß eines unentgeltlichen Nutzungsvertrags 0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nach dem Hauptantrag entsprochen»
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Beseitigung des von ihm bewohnten Hausteils zu verurteilen» Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht die Berufung insoweit zurückgewiesen als sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet»
 
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseno
 BntscheidungsgrUnde:
Io
 Aus den beiden Parteien bekannten Bestimmungen des ßoneralpachtvertrages zwischen der Bundesrepublik und dem Bczirksverband H^^HI der	dem	Ein-
zelpachtvertrag zwischen diesem Verein und dem Beklagten und der Satzung dos Kleingärtncrvereins schließt das Berufungsgericht auf die Kenntnis der Parteien darüber, daß sie das von ihnen baurechtswidrig erstellte Gebäude nur vorübergehend, längstens bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem fremden Kleingartengrundstück würden haben und bewohnen können» Da sie aber zweifellos nicht gewillt gewesen seien, das kostspielige einzubauende Material von vornherein aufzugeben oder sonstwie seinem Schicksal zu überlassen, könnten sie vernünftigerweise von vornherein nur vorgehabt haben, alles noch brauchbare eingefügte Material wieder auszubauen und anderweitig zu verwerten, wenn sie die Kleingartenpacht würden auf geben müssen«, Sie hätten daher von Anfang an beabsichtigt, das zu errichtende Bauwerk nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder zu beseitigen» Das Gebäude hätten sie demnach nur zu einem seiner Hatur nach vorübergehenden Zweck errichtet und das Baumaterial nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden ver-
bunden» Das Haus sei sonach gemäß § 95 BGB nicht Bestandteil des Grundstücks geworden, vielmehr eine rechtlich selbständige Sache geworden und geblieben,. Diese Rechts-suffassung hätten auch beide Parteien beim Abschluß des Vergleichs vom 11« September 1959 gehabt, wie sich aus seinem Inhalt ergebe«
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Y/ürdigung sind nicht begründet«
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Frage, ob die Baumaterialien nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, in erster Linie die innere Willensrichtung des Rinfügenden maßgebend ist, und zwar im Zeitpunkt der Verbindung der Sache mit den Grund und Boden (Senatsurteile BGHZ 23, 57; LM BGB § 95 Kr, 5). Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinn dos § 95 BGB mit dem Grund und Boden verbunden haben und begründet dies im einzelnen« Daran ändert auch nicht: eine längere Dauer des Vertrages oder die massive Bauart des Gebäudes« Ebensowenig genügt es, wenn der Erbauer einen späteren Erwerb des Grund und Bodens in Betracht zieht (vgl« Rothe Anm, zu BGHZ 23, 57 in LM BGB § 95 Nr« 4)« Das Berufungsgericht hat schließlich auch § 7 des Pachtvertrages vom 6P Mai 1952 entgegen der Auslegung der Revision dahin gewürdigt, daß der Untcrverpächter bei Pachtende lediglich die Übertragung genehmigungsfähigor und genehmigter, mit dem Boden verbundener Daueranlagen (Gartenlaube, Pumpenrohr usw«) auf
 
den Pachtnachfolger vermitteln wollte; nicht aber hätten dem Verein irgendwelche Einrichtungen des Gartens, insbesondere Baulichkeiten, zufallen sollen» Biese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Klägerin hat sonach entgegen der Meinung der Revision nicht schon mit dem Erwerb dos Grundeigentums auch das Alleineigentum an dem Gebäude erworben, dessen Räumung sie nunmehr vom Beklagten verlangt.
XI»
Da die Klage auf das Eigentum am Gebäude und am
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Klägerin jedoch, wie dargelegt, nicht schon kraft ihres Grundstückscigentums zusteht, hat das Berufungsgericht die rechtliche Auswirkung des Vergleichs vom 11» September 1956 und auch das weitere Verhalten der Parteien geprüft» Bie Klage auf Räumung der vom Beklagten besessenen Haushälfte ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unbegründet, weil diese Haushälfte nicht ihr, sondern dem Beklagten allein gehöre» Ungeachtet der Y/irksamkeit des übrigen Xeilo des Vergleichs hätten die Parteien, führt das Berufungsgericht aus, darin auf jeden Pall das ehedem gemeinsame Gebäude real aufgeteilt und der Klägerin das Alleineigentum an der rechten und dem Beklagten an der linken Haushälfte übertragen» Ber Erwerb des Grund und Bodens durch die Klägerin habe am Eigentum des Beklagten an ’’seiner" Haushälfte nichts geändert» Ihr Grund-stückseigentum werde zwar durch die aufstehende Haushälfte des Beklagten beeinträchtigt (§ 1004- Abs» 1 BGB); der hilfsweise gestellte Antrag auf Beseitigung dieser
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Kaushälfte sei jedoch unbegründet, weil die Klägerin vertraglich zur Duldung dieses Zustandes verpflichtet sei (§1004 Abs. 2 BOB). Die Klägerin habe sich schon im Vergleich vor dem Hausratsrichter verpflichtet, die Haushälfte des Beklagten zu demindest für dessen Lebenszeit auf ihrem Grundstück zu dulden. Die Hechtsverbind-lichkeit dieser Vereinbarung sei allerdings ira Hinblick darauf, daß der Verpächter trotz § 7 KausratsVO nicht am Vergleich beteiligt gewesen sei und nach dem Vortrag der Klägerin sogar seine Zustimmung zu dem Vergleich am 6. Dezember 1956 und am 24» März 1957 ausdrücklich verweigert habe, zweifelhaft. Sine Vereinbarung entsprechenden Inhalts sei aber jedenfalls zwischen den Parteien außerhalb des Kausratsteilungsverfahrens später stillschweigend zustande gekommen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Erklärung der Klägerin im Zwangsvoll-streckungsvcrfahren am 5. August 1957« Das gleiche gelte auch für die übrige vom Beklagten benutzte Grundstücks-flache o
Diese Ausführungen sind nicht bedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat bei Auslegung des Vergleichs den § 93 BGB nicht beachtet. Danach können Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Um solche wesentliche Bestandteile handelt es sich bei den beiden Hälften eines Hauses, das, wie hier, in überkommener Bauart massiv erstellt ist. Die beiden Hälften könnten schon nicht voneinander getrennt werden, ohne daß eine Hälfte bei der gebotenen Wirtschaft-
 
liehen Betrachtungsweise (vgl«. BGHZ 18, 226, 230; 20,
 159? 162) in ihrem Y/esen verändert wird, weil sie in der bisherigen Art wirtschaftlich nicht mehr genutzt werden könnte. Die Trennung bewirkte aber auch, daß der stehen-bleibende Teil ohne dauernde Abstützung oder wesentliche Veränderungen (Neuausbau) seinen Halt verlöre.
Anders liegen die Verhältnisse, wenn ein Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens von der Grenze zwischen zwei Grundstücken durchschnitten wird (vgl. den lall des nicht entschuldigten Grenzüberbaus BGHZ 27, 204, 208); in diesem Fall geht der in § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB niedorgclegte Grundsatz dem § 93 BGB vor (vgl. BGHZ 27, 197, 200). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Auslegung dos Berufungsgerichts, die Parteien hätten in dem Vergleich sich jo das Alleineigentum an einer realen Hälfte des Gebäudes verschaffen wollen, verbietet sich daher auf Grund swingenden Rechts.
Aber das verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg. Da das Haus festgestelltermaßen von beiden Parteien gemeinschaftlich errichtet worden ist, steht es in ihrem hälftigen Miteigentum. Es finden die Vorschriften der §§ 742 ff und §§ 1008 ff BGB Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen). Dafür, daß sich die Parteien etwa in Form einer Gesellschaft zusammengeschlossen hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor. An dem Miteigentum der Perteien hat sich weder durch den Vergleich vom September 1956 etwas geändert, noch durch den Eigentumserwerb am Grundstück seitens der Klägerin im Jahre I960 (BGHZ 23? 57).
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Die Klägerin kann gegenüber dein Beklagten als Miteigentümer des Hauses nicht dessen Räumung verlangen, sondern hat allenfalls die Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu betreiben (§§ 749 ff BGB)„
Da sie das bisher nicht versucht hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Parteien durch den Vergleich von 1956 die Gemeinschaftsaufhebung ausgeschlossen haben und ob diese, wenn das der Fall sein sollte, nicht trotzdem nach § 749 Absc 2 Satz 1 BGB verlangt werden könnte (etwa weil der Eigentumserwerb am Grundstück einen wichtigen Grund zur Aufhebung darsteile)• Die Klägerin kann auch, solange die Miteigentumsgemeinschaft besteht, keine Beseitigung der vom Beklagten bewohnten Haushälfto verlangen (§ 743 Abs» 2 BGB)0 Schließlich hat sie jedenfalls zur Zeit keinen Anspruch auf Räumung der unbebauten Grundstücksfläche, da insoweit der Beklagte auf Grund des Vergleichs und seiner nachfolgenden Handhabung ("Praktizierung") zu dem Besitz berechtigt ist (§ 986 BGB); so hat nämlich das Oberlandesgericht den Vergleich und das spätere Verhalten der Parteien ausgelegt (BU S. 13)» Ob diese Auslegung in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachgeprüft werden kann (vgl» Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4« April 1968, VII ZR 152/65, UI BGB § 133 D Hr. 4, und die daselbst angeführte weitere Rechtsprechung), mag dahingestellt bleiben; denn der Senat würde bejahendenfalls den Ver-
li
 gleich in Verbindung mit dem übrigen Verhalten der Parteien für die Zeit, in der die Gemeinschaft besteht, nicht anders auslegen als der Tatrichter.
III.
Pie Kostenentscheidung beruht aus § 97 ZPÖ,
Br» Freitag	Mattem
 Rothe
Offterdinger
 Pro Grell