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BGH · Y ZR 29/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 29/66

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revisionsinstanz wird hinsichtlich der Revi-sionsklägerin auf DM 9 000,00 Die Revisionsklagerin ist beim Oberlandesgericht mit ihrer rund 34 000 DM umfassenden Vollotreckungsgegenklage in Höhe von rund 25 000 DM durchgedrungen und in Höhe von 9 000 DM abgewiesen worden. Sie ist daher i.S. des § 546 Abs. 1 ZPO nur in Höhe von 9 000 DM beschwert. Daran ändert nichts, daß das Oberlandesgericht die Aufrechnungsforderung, auf die sich die Revisionsklägerin in erster Linie, und zwar in Höhe von rund 20 000 DM stützt, für nicht begründet erklärt hato Es ist schon zweifelhaft, ob die Sondervorschrift des § 322 Abs, 2 ZPO über die Rechtskrafterstreckung bei Aufrechnung entsprechend auf den von ihr nicht unmittelbar getroffenen Pall einer Aufrechnung der klagenden Partei anzuwerden ist, etwa bei einer Vollstreckungsgegenklage wie hier.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
BrRevisionsklägerinOberlandesgerichtPallZPO

Volltext der Entscheidung

2063 060
BUNDESGERICHTSHOF
Y ZR 29/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Lieselotte P flHV ?	>	B0BPstraße	BP,
Klägerin, Berufungsklägerin, Anochlußborufungs-beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Marianne E MBB geb. PflB» C^BBB/M.,
Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanv/alt Br.
Irwin P JHBV inOBBBBR z.Zt. im psychiatrischen Krankenhaus in GBBMW» gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger Vechtsanv;alt GöBB in OSIHBBH., Streitgehilfe auf Seiten der Beklagten und
 Anschi^vberuiungsi.läger, Revinionobeklagter und Änschlußrevisionskla.ger,
- Prozeßbev o’1 i-iß'ehtigter: Rechtsanwalt Br.
h.c.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgei'ichtshofs hat in der Sitzung am 21, Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesriehter Dr» Piepenbrock, Dr. Preitag, Dr, Mattem und Dr. Grell
 beschlossen;
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revisionsinstanz wird hinsichtlich der Revi-sionsklägerin auf
DM 9 000,00
fcotgc- setzt.
Einer Erklärung, ob die Revision aufrochter-halten wird, wird bis 15. Januar 1967 entge-gengeschen.
G_r_ ü_ n_ d_ e_ £
Die Revisionsklagerin ist beim Oberlandesgericht mit ihrer rund 34 000 DM umfassenden Vollotreckungsgegenklage in Höhe von rund 25 000 DM durchgedrungen und in Höhe von 9 000 DM abgewiesen worden. Sie ist daher i.S. des § 546 Abs. 1 ZPO nur in Höhe von 9 000 DM beschwert. Die Wertgrenze dieser Bestimmung in ihrer seit 1. Januar 1965 geltenden Passung (Gesetz vom 27.11.1964 - BGBl X 933) ist nicht erreicht.
Daran ändert nichts, daß das Oberlandesgericht die Aufrechnungsforderung, auf die sich die Revisionsklägerin in erster Linie, und zwar in Höhe von rund 20 000 DM
stützt, für nicht begründet erklärt hato Es ist schon zweifelhaft, ob die Sondervorschrift des § 322 Abs, 2 ZPO über die Rechtskrafterstreckung bei Aufrechnung entsprechend auf den von ihr nicht unmittelbar getroffenen Pall einer Aufrechnung der klagenden Partei anzuwerden ist, etwa bei einer Vollstreckungsgegenklage wie hier. Aber auch bei Bejahung einer solchen Rechts-krafterstreckung würde diese nicht zu einer Erhöhung des Eeschwerdcwerts führen; dies hat der Senat für einen unmittelbar von § 322 Abs. 2 ZPO getroffenen Pall bereits ausgesprochen (IM ZPO § 3 Nr. 6), es muß ebenso für einen Pall der bloß entsprechenden Anv/endbarkeit jener Bestimmung gelten.
Dr. Augustin
 Br. Mattern