Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Br, Rothe, Dr. Mattem3 Offterdingcr und Br. Grell beschlossen: für die Zeit danach, auf 18o000 DM. Der Y/ert des Beocbwerdegegenstands der Revision (Zulässigkeitsstreitwort) wurde mit Senatsbeschluß vom 25o Oktober 1967 (BGHZ 48, 356 = m ZPO § 546 Nr0 62 mit Ann, Mattorn) auf die Ytertsumme des abgewiesenen Klagbegehrens und der damit zugleich abgewiesenen Aufrechnungsforderung (9 000 + 9 000 ä 18 000 DM) festgesetzte Nach § 22 Satz 1 GKG ist diese Festsetzung grund< sätzlich. Die Erwägungen5 aus denen im genannten Beschluß und bereits im Urteil vom 1« Juni 1967?IX ZR 130/65 (BGHZ 48, 212) die regelmäßige Obergrenze der Streitwertbemessung für den Zulässigkeitsstreitwert ausnahmsweise überschritten wurde, geben keinen Anlaß, bei der Bemessung des Gobührenstreitwerts anders zu verfahren und damit von der Regel des § 22 GKG abzuweichen0 Daß damit
Nachschlagewerk: ja BG-HZs nein GKG § 22; ZPO §§ 5, 322 Abs. 2, 546 Die Werteaddition bei Hilfaaufreebnung (BGHZ 48, 356) gilt auch für die Gebührenbereebnung. BGH, Bescbl. v. 12. Juli 1968 - V ZS 29/66 - OLG Frankfurt/ Darmstadt * LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF ZR_ 29/6.6 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisione'lclägerin ~ Prozeßbevo-llmächtigtor: Re chtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte - ProzeßBevollrfliichtigter: -'Rechtsanwalt Streitgebilfe auf seiten der Beklagteni 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Br, Rothe, Dr. Mattem3 Offterdingcr und Br. Grell beschlossen: Der Gebührenstroitwert für die Revisionsinstans wird festgesetzt: für die Zeit bis zu dem 22« Januar 1968 auf 22_,000_DM? für die Zeit danach, auf 18o000 DM. Gründe : Der Y/ert des Beocbwerdegegenstands der Revision (Zulässigkeitsstreitwort) wurde mit Senatsbeschluß vom 25o Oktober 1967 (BGHZ 48, 356 = m ZPO § 546 Nr0 62 mit Ann, Mattorn) auf die Ytertsumme des abgewiesenen Klagbegehrens und der damit zugleich abgewiesenen Aufrechnungsforderung (9 000 + 9 000 ä 18 000 DM) festgesetzte Nach § 22 Satz 1 GKG ist diese Festsetzung grund< sätzlich. auch für die Gebührenberechnung maßgebende Ein Ausnahraefall einer ausdrücklich abweichenden Streitbemessung durch das Gesetz (Satz 2 aaO) liegt nicht vor. Die Erwägungen5 aus denen im genannten Beschluß und bereits im Urteil vom 1« Juni 1967?IX ZR 130/65 (BGHZ 48, 212) die regelmäßige Obergrenze der Streitwertbemessung für den Zulässigkeitsstreitwert ausnahmsweise überschritten wurde, geben keinen Anlaß, bei der Bemessung des Gobührenstreitwerts anders zu verfahren und damit von der Regel des § 22 GKG abzuweichen0 Daß damit in derartigen Fällen eine Erhöhung der Kosten gegenüber der früheren Handhabung verbunden ist, spricht nicht dagegen; dies entspricht vielmehr der wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Prozesse für die Beteiligten» Für die Zeit bis zur Rücknahme der Anschlußrevision war deren mit 4«000 DM bemessener \7ert hinzuzurechnen c Dr» Piepenbrock Rothe Mattem Offterdinger Br» Grell