Ein Miterbe wird durch die Pfändung seines Erbteils durch einen anderen Miterben nicht gehinderte eine Nachlaßforderung mit dem Ziel der Hinterlegung für alle Erben geltend zu machen0 Dies gilt auch dann2 wenn der Pfändungsgläubiger zugleich der Eorderungs-schuldner ist, Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. In Höhe des nicht erlegten Bargebotsrestes von 34 553340 DM nebst Zinsen wurde die Forderung gegen die Klägerin auf die Erbengemeinschaft übertragen (§ 118 ZVG). Die Klägerin klagt auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen dieser 34 553940 DM nebst Zinsen aus dem Zuocblagsbescbluß vom 22o Januar I960« Sie beruft sich auf von der Hutter an sie abgetretene Gegenforderungen gegen die Erbengemeinschaft aus dem Wiederaufbau des kriegszerstörten Hauses, mit welchen sie gegen ihre Ersteherschuld aufrechnet (20 811,39 DM + 4 315,80 UM Zinsen =* 25 127,19 UM), auf Arglist beim Verlangen der Beklagten nach Voll-Hin-tcrlegung, weil ihr (der Klägerin) selbst infolge Erb-teiloabtretung der Kutter und Erbtoilsvcrpfändung einer anderen Schwester (Lydia G^^) etwa die Hälfte des Ver-steigorungserlöses zustehe, sowie neuerdings auf ihre Pfändung des Erbteils der Beklagten für den Kostenerstattungsanspruch erster Instanz. Uer Miterbe und Bruder der Parteien, Erwin Paul, ist der Beklagten als Streithelfer beigetreten„ Er hat die von ihm eingelegte Anschlußrevision zurückgenommen, jedoch sich dem Zurückweisungsantrag der Beklagten angeschlossen. In Hohe von 25 553,40 DM nebst Zinsen sieht das Berufungsgericht in der Vollstreckung der Beklagten aus dem Zuschlagsheschluß einen Verstoß gegen Treu und Glauben , i/cil der Erlös der ersten Versteigerung mindestens in dieser Höhe hei der künftigen Erbauseinandersetzung der Klägerin selbst gebühre«, Insoweit ist die Klägerin nicht beschwert und das Urteil nicht angefochten» In Höhe der restlichen 9 000 DM nebst Zinsen bejaht das Berufungsurteil die Vollstreckungsbcfugnis der Beklagten aus § 2059 BGB und sieht ein Hindernis weder in der Miterbenstellung der Klägerin noch, in der Pfändung dos Erbteils der Beklagtem Es verneint die von der Klägerin zur Aufrechnung gestellte Aufwendungsersatzforderung 9 weil sie nicht entstanden und fürsorglich. Vorweg zu prüfen ist , ob die Vollstreckungsgegen-klage nicht schon deshalb in vollem Umfang Erfolg haben muß, weil der Beklagten infolge der Pfändung ihres Erbteils durch die Klägerin derzeit die Sachlegitimation zur Geltendmachung des mit der Klage bekämpften Anspruchs der Erbengemeinschaft auf den Versteigerungserlös fehlt» Die Frage ist mit den Berufungsgericht zu verneinen, Datei kann offen bleiben, ob nicht bereits § 265 ZPO eine Berücksichtigung der Erbteilspfändung verbietet, Denn auch wenn die Pfändung verfabrensrochtlich zu beachten ist, läßt sic matcriellrechtlich. Die - zugunsten der Revisionsklägerin als ordnungsmäßig und v/irksam zu unterstellende - Pfändung und Überweisung des Erbteils der Beklagten am fraglichen Vater-Nachlaß zugunsten der Klägerin (§§ 859 Abs, 2, 857p 829, 855p 836 ZPO) bewirkten, daß die Klägerin ein Pfändungs- Durch die Pfändung und Überweisung wurde die Beklagte als Pfändungsschuldner zugunsten der Klägerin in der Verfügung über ihren Erbteil entscheidend beschränkt. ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung in der läge; denn nach wie vor ist er und nicht der Pfändungsgläubiger Träger des gepfändeten Rechts (RGp Stein/Jonas/Scbönkc/Pohle, Baurabach/Lauterbach, Wieczorek aaO). So kann im Pall der Pfändung und Überweisung einer Pordcrung diese gegen den Drittschuldner zwar in erster Linie vom Pfändungsgläubiger geltend gemacht werden, wie es dem Sinn der Vollstreckungsmaßnahme entspricht; doch ist dazu nach, der Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, auch der Pfändungsschuldner derart in der Lage, daß er die Leistung nicht an sich selbst, sondern an den Pfändungsgläubiger verlangt (RGZ 83, 116, 118/119; 158, 40, - etwa hier die Forderung dei^ Erbengemeinschaft gegen die Klägerin aus der ersten Versteigerung - oder ein Anteil des Pfändungsschuldners an diesen Gegenständen, sondern das Mitcrbenrccht als solches, also ein Rechtsinbegriff, Eine Verfügung über einen einzelnen Nachlaß-gegenstand stellt also unmittelbar überhaupt noch, keine Verfügung über den Pfändungsgegenstand dar. mittelbar das Pfändungspfandrecht beeinträchtigen, indem die Nachlaßmasse und damit auch der gepfändete Erbteil in seinem Eestand oder Wert geschmälert wird, Trifft dies zu, so steht die Erbteilspfändung auch, der Verfügung des Pfändungsschuldners über einen einzelnen Ilachlaßgogonotand entgegen; andernfalls bleibt die Verfügung des Pfändungsschuldners (soweit er zu ihr erb-rechtlich, überhaupt in der Lage ist) trotz der Erbteils-Pfändung und Überweisung zulässig (vgl, BayObLG aaO), Die Einziehung einer Nachlaßforderung (hier der Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin auf den Verstcigerungserlös) durch einen Miterben (hier die Beklagte) mit dem Ziel der Hinterlegung des zu leistenden Geldbetrags für alle Erben (§ 2039 BGB) beeinträchtigt die Rechtsstellung des den Erbteil pfändenden Gläubigers (hier der Klägerin) als solchen nicht, Pfändung und Überweisung dienen der Sicherung und Befriedigung des Pfändungsglaubigcrs für seine Forderung (hier den Kostencrstattungsanspruch) bei der Verwertung des Erbteils, sei es im Vleg der Erbteilsveräußerung oder der Erbauseinandersetzungo Dieser Befriedigungs- und Sicherungszweck wird durch ein Vorgehen wie das der Beklagten nicht beeinträchtigt» Weder der Nachlaß im ganzen noch der gepfändete Erbteil im besonderen wird durch, diese Fordcrungseinziohung im Bestand oder Wert ge- Das Vorgehen des Pfän-dungsschuldners führt nicht dazu, daß der betroffene Vermögensgegenstand aus dem Nachlaßvermögen und damit aus dem gepfändeten Erbteil herausfällt„ Der Vermögensgegenstand ändert vielmehr zwar seine rechtliche Gestalt (anstelle einer Forderung der Erbengemeinschaft an den Nachlaßschuldner tritt das geschuldete Geld selbst bzw. Etwas anderes ergibt sich, auch nicht aus § 125S BGBP der über § 1273 Abs. 2 BGB auf die Verpfändung eines Erbteils entsprechend angewendet wird (RGZ 83? Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Klägerin nicht nur Pfändungsgläubiger des Erbteils, sondern zugleich. (‘'Drittschuldner1') ist, bewirkt keine Änderung der Rechtslageo Die Klägerin mag als Forderungsschuldner ein verständliches Interesse an der Nichtrealisierung dieser Forderung haben; das kann aber ihre Stellung als Pfändungsgläubiger nicht auf Kosten der Beklagten verbessern. 1. Die Entstehung eines seitens der Klägerin als Zessionarin aufrechenbaren Aufwendungsersatzanspruchs der Mutter wird von der Klägerin damit begründet3 daß das zu dem Erbbaurecht der Erbengemeinschaft gehörige Haus von der Mutter im wesentlichen mit eigenen Mitteln3 auf eigenen Hamen und auf eigene Rechnung wieder aufgebaut worden sei (§§ 951? Bas Berufungsgericht sieht den Aufbau als im Namen und für Rechnung der Erbengemeinschaft erfolgt an9 hält die einzelnen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zu Aufwendungsbeiträgen für verpflichtet und über dieses Maß hinausgehende Aufwendungen der Hutter zu dem Hausbau für nicht feststellbar» Juli 1967 - V ZR 136/64 WM 1967, 1037)« Wenn im Namen der Mutter gehandelt wurde, so konnte das je nach, den Umständen zwar ein Anzeichen dafür sein, daß es mit ihren Mitteln geschah; zwingend war ein solcher Schluß jedoch, nicht. Infolgedessen hat die tat-richterliche Feststellung, es sei nicht im Namen der Mutter gehandelt worden, nur beiläufigen Charakter; auf ihr beruht das angefochtone Urteil nicht (vgl. Aus diesem Grund gehen die hier einsetzenden Rügen der Revision ins leere; das gilt auch für die Rüge der Ergänzungsbegründung, die an die Tatbestandsberich-tigung anknüpfto Im übrigen stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß auch die während der rund zehnjährigen Bauzeit (1948 bis 1959) heranwaebsenden Kinder mit ihrem Arbeitsverdienst zu den jeweils anfallenden Baukosten der damals noch harmonisch zusammenlebenden Familiengemeinschaft beigetragen haben und daß bis zu dem Auftreten von Streitigkeiten im Jahre 1959 kein Familienmitglied, insbesondere auch nicht die Mutter, an Ersatzansprüche dachte; angesichts dieser positiven Feststei- Pie Rüge, die Zeugin Lydia G^^ sei zu Unrecht nicht vereidigt worden (§ 391 ZPO), ist deshalb gegenstandslos, weil sich das Berufungsurteil nirgends auf die Aussage dieser Zeugin stützt; daß es die Aussage trotzdem (stillschweigend) seinen Feststellungen zugrunde gelegt habe, ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht schon daraus, daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich, mit jeder Einzelheit zu befassen brauchte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ s nein ZPO §§ 804, 859 Abc. 2, 857, 829, 855, 836; BGB § 2039 Ein Miterbe wird durch die Pfändung seines Erbteils durch einen anderen Miterben nicht gehinderte eine Nachlaßforderung mit dem Ziel der Hinterlegung für alle Erben geltend zu machen0 Dies gilt auch dann2 wenn der Pfändungsgläubiger zugleich der Eorderungs-schuldner ist, BGH9 Urto v, 12o Juli 1968 — V ZR 29/66 — OLG Frankfurt/ Darraptadt LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES y_2R_ 29/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12* Juli 1968 V/üstj Justizhaupts eieret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Buchhalterin -rn Ho Liselotte Klägerin und Revisionsklägerin0 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Ehefrau \U I-Iarianne E Iw eg # geh o y Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Streitgehilfe auf seiten der Beklagten: Erwin P ^inO^BBMlj z« Zt* im psychiatrischen Krankenhaus in 9 gcscrfczlich. vcirfcr^fce^durch seinen Pfleger. Rechtsanwalt in - Prozeßbevollmlichtigter: Rechtsanwalt Br« 2 Dor V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1968 unter Hitwirkung der Bundesrichter Dr. Piepenbrock0 Dr. Rothe0 Dr. Mattem9 Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) mit dem Sitz in Darmstadt vom 13. Januar 1966 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 19/20 und der Streithelfer 1/20; die Kosten der Streithilfe tragt die Klägerin allein. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Schwestern und neben der 1964 verstorbenen Hutter Margarethe und zwei weiteren Geschwistern Hiterben des 1947 verstorbenen Vaters. Die Klägerin hat das väterliche Erbbaurecht mit Haus in Offenbach am 22. Januar I960 im Weg der Ausein-andersetzungsversteigerung erworben. In Höhe des nicht erlegten Bargebotsrestes von 34 553340 DM nebst Zinsen wurde die Forderung gegen die Klägerin auf die Erbengemeinschaft übertragen (§ 118 ZVG). Wegen dieser rest— liehen Ersteberschuld der Klägerin gegenüber der Erbengemeinschaft wurde auf Antrag der Beklagten noch im selben Jahr erneut die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet« Die Klägerin klagt auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen dieser 34 553940 DM nebst Zinsen aus dem Zuocblagsbescbluß vom 22o Januar I960« Sie beruft sich auf von der Hutter an sie abgetretene Gegenforderungen gegen die Erbengemeinschaft aus dem Wiederaufbau des kriegszerstörten Hauses, mit welchen sie gegen ihre Ersteherschuld aufrechnet (20 811,39 DM + 4 315,80 UM Zinsen =* 25 127,19 UM), auf Arglist beim Verlangen der Beklagten nach Voll-Hin-tcrlegung, weil ihr (der Klägerin) selbst infolge Erb-teiloabtretung der Kutter und Erbtoilsvcrpfändung einer anderen Schwester (Lydia G^^) etwa die Hälfte des Ver-steigorungserlöses zustehe, sowie neuerdings auf ihre Pfändung des Erbteils der Beklagten für den Kostenerstattungsanspruch erster Instanz. Die Klage wurde in beiden Instanzen in Teilhöhe von 9 000 UM (in erster Instanz genau 8 980,45 UM) nebst Zinsen abgewiesen und im übrigen, also in Höhe von über 25 000 UM, zugcsprochon* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren abge-wiesenen Tcilantrag weiter. Uie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Uer Miterbe und Bruder der Parteien, Erwin Paul, ist der Beklagten als Streithelfer beigetreten„ Er hat die von ihm eingelegte Anschlußrevision zurückgenommen, jedoch sich dem Zurückweisungsantrag der Beklagten angeschlossen. Entscheidungsgründe s In Hohe von 25 553,40 DM nebst Zinsen sieht das Berufungsgericht in der Vollstreckung der Beklagten aus dem Zuschlagsheschluß einen Verstoß gegen Treu und Glauben , i/cil der Erlös der ersten Versteigerung mindestens in dieser Höhe hei der künftigen Erbauseinandersetzung der Klägerin selbst gebühre«, Insoweit ist die Klägerin nicht beschwert und das Urteil nicht angefochten» In Höhe der restlichen 9 000 DM nebst Zinsen bejaht das Berufungsurteil die Vollstreckungsbcfugnis der Beklagten aus § 2059 BGB und sieht ein Hindernis weder in der Miterbenstellung der Klägerin noch, in der Pfändung dos Erbteils der Beklagtem Es verneint die von der Klägerin zur Aufrechnung gestellte Aufwendungsersatzforderung 9 weil sie nicht entstanden und fürsorglich. durch. Rechtsgeschäft abbedungen und verwirkt sei. Es verneint auch die Zulässigkeit einer Aufrechnung der Klägerin mit ihrem künftigen Erbauseinandersetzungsgut-haben» Hiergegen wendet sich, die Revision ohne Erfolg» I» Vorweg zu prüfen ist , ob die Vollstreckungsgegen-klage nicht schon deshalb in vollem Umfang Erfolg haben muß, weil der Beklagten infolge der Pfändung ihres Erbteils durch die Klägerin derzeit die Sachlegitimation zur Geltendmachung des mit der Klage bekämpften Anspruchs der Erbengemeinschaft auf den Versteigerungserlös fehlt» Die Frage ist mit den Berufungsgericht zu verneinen, Datei kann offen bleiben, ob nicht bereits § 265 ZPO eine Berücksichtigung der Erbteilspfändung verbietet, Denn auch wenn die Pfändung verfabrensrochtlich zu beachten ist, läßt sic matcriellrechtlich. die Sach-legitination der Beklagten zur Fordorungsoinziehung unberührt. Die - zugunsten der Revisionsklägerin als ordnungsmäßig und v/irksam zu unterstellende - Pfändung und Überweisung des Erbteils der Beklagten am fraglichen Vater-Nachlaß zugunsten der Klägerin (§§ 859 Abs, 2, 857p 829, 855p 836 ZPO) bewirkten, daß die Klägerin ein Pfändungs- Pfandrecht am Erbteil der Beklagten (§ 804 ZPO) sowie die Befugnis erwarb, das gepfändete Miterbenrecht selbst geltend zu machen, insbesondere die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Auf das Pfändungspfandrecht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht Anwendung, soweit die Zivilprozeßordnung keine eigene Regelung gibt und die besondere Natur des Pfändungspfandrechts nicht entgegensteht (RGZ 61, 330, 333; 108, 318, 320; 156, 395, 597). Durch die Pfändung und Überweisung wurde die Beklagte als Pfändungsschuldner zugunsten der Klägerin in der Verfügung über ihren Erbteil entscheidend beschränkt. Der Gcsetzeswortlaut (§ 829 Abs. 1 Satz 2 i.V.ma § 857 Abs. 1 ZPO) verbietet dem PfändungsSchuldner jede Verfügung schlechthin. Dies ist jedoch, anerkanntermaßen einschränkend auszulcgen dahin, daß der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigende Verfügungen treffen kann (RG JM 1935, 3541 Nr. 12; Stein/Jonas/Sch.önkc/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 829 VI 1, § 835 III; Baumbacb/Iauterbach, ZPO 29° Aufl. § 829 Aura» 6 f, § 835 Anm. 5; Wieczorek, ZPO § 829 G- III b, § 835 P 5 a)„ Das Ergebnis ist insoweit ähnlich wie nach. § 1276 BGB (insbesondere Absatz 2) beim rechtsgoschäft-lichcn Pfandrecht (die dort betrittenc bloß relative Wirkung des Verbots - vgl. einerseits BayObLG NJW 1959, 1780p 1781 zu 1 b; andererseits Stein/Jonas/Schönke/ Poh.le aaO § 829 VI 1 - ist beim Pfändungspfandrecht nach. § 135 BGB unproblematisch, BayObLG und Stein/Jonas/ Scbönkc/Pohlc aaO; vgl. auch. Urteil vom 26. Oktober 1966, VIII ZR 283/64 NJW 67, 2009 201 zu 2 b). Zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht (Erbteil), die das Pfändungspfandrecht dos Gläubigers nicht beeinträchtigen., ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung in der läge; denn nach wie vor ist er und nicht der Pfändungsgläubiger Träger des gepfändeten Rechts (RGp Stein/Jonas/Scbönkc/Pohle, Baurabach/Lauterbach, Wieczorek aaO). So kann im Pall der Pfändung und Überweisung einer Pordcrung diese gegen den Drittschuldner zwar in erster Linie vom Pfändungsgläubiger geltend gemacht werden, wie es dem Sinn der Vollstreckungsmaßnahme entspricht; doch ist dazu nach, der Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, auch der Pfändungsschuldner derart in der Lage, daß er die Leistung nicht an sich selbst, sondern an den Pfändungsgläubiger verlangt (RGZ 83, 116, 118/119; 158, 40, 42/43; JW 1935 aaO). Damit wird dem eigenen Interesse und Recht des Pfändungsochuldners am Bestehen der Forderung und an der Befriedigung des Pfändungsgläubigers Rechnung getragen, ohne daß das Sicherungs- und Befrie-digungsintcresse des Pfändungsgläubigers Not leidet„ Bei der Erbteilspfändung sind Pfändungsund Überweisungsgegenstand nicht die einzelnen Nachlaßgegenstände - etwa hier die Forderung dei^ Erbengemeinschaft gegen die Klägerin aus der ersten Versteigerung - oder ein Anteil des Pfändungsschuldners an diesen Gegenständen, sondern das Mitcrbenrccht als solches, also ein Rechtsinbegriff, Eine Verfügung über einen einzelnen Nachlaß-gegenstand stellt also unmittelbar überhaupt noch, keine Verfügung über den Pfändungsgegenstand dar. Sie kann jedoch. mittelbar das Pfändungspfandrecht beeinträchtigen, indem die Nachlaßmasse und damit auch der gepfändete Erbteil in seinem Eestand oder Wert geschmälert wird, Trifft dies zu, so steht die Erbteilspfändung auch, der Verfügung des Pfändungsschuldners über einen einzelnen Ilachlaßgogonotand entgegen; andernfalls bleibt die Verfügung des Pfändungsschuldners (soweit er zu ihr erb-rechtlich, überhaupt in der Lage ist) trotz der Erbteils-Pfändung und Überweisung zulässig (vgl, BayObLG aaO), Die Einziehung einer Nachlaßforderung (hier der Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Klägerin auf den Verstcigerungserlös) durch einen Miterben (hier die Beklagte) mit dem Ziel der Hinterlegung des zu leistenden Geldbetrags für alle Erben (§ 2039 BGB) beeinträchtigt die Rechtsstellung des den Erbteil pfändenden Gläubigers (hier der Klägerin) als solchen nicht, Pfändung und Überweisung dienen der Sicherung und Befriedigung des Pfändungsglaubigcrs für seine Forderung (hier den Kostencrstattungsanspruch) bei der Verwertung des Erbteils, sei es im Vleg der Erbteilsveräußerung oder der Erbauseinandersetzungo Dieser Befriedigungs- und Sicherungszweck wird durch ein Vorgehen wie das der Beklagten nicht beeinträchtigt» Weder der Nachlaß im ganzen noch der gepfändete Erbteil im besonderen wird durch, diese Fordcrungseinziohung im Bestand oder Wert ge- 8 schmälert * Daß im vorliegenden Pall durch das Vorgehen der beklagten Hiterbin ein Nachteil in Bezug auf das Hachlaßvermögen entstehen könnte? wie die Revision behauptet 9 ist weder von ihr dargelegt noch, sonst erkennbar; der von ihr genannte Entscheidungsfall NJW 1963? 641 (BGH Urteil von 10. Januar 1963, II ZR 95/61) ist ganz anders gelagert und ergibt für die Beurteilung des vorliegenden Palles nichts. Das Vorgehen des Pfän-dungsschuldners führt nicht dazu, daß der betroffene Vermögensgegenstand aus dem Nachlaßvermögen und damit aus dem gepfändeten Erbteil herausfällt„ Der Vermögensgegenstand ändert vielmehr zwar seine rechtliche Gestalt (anstelle einer Forderung der Erbengemeinschaft an den Nachlaßschuldner tritt das geschuldete Geld selbst bzw. eine Forderung der Erbengemeinschaft an die Hinterlegungsstelle); er verbleibt aber zu seinem vollen V/ert im Nachlaß und wird daher unvermindert vom Rechtsinbegriff des Erbteils und seiner Pfändung umfaßte dieselbe Bindung, die die Ex'btoilspfändung bisher hinsichtlich. der Erlösfordcrung bewirkteP besteht nach, deren Realisierung gemäß § 2039 BGB hinsichtlich des Hinterlegungsbetrags. Und bei der späteren Erbauseinander-setzung erlangt der Pfändungsgläubiger anerkanntermaßen an den seinem PfändungsSchuldner dabei zugeteilten Nachlaßgegenständen 9 also auch an einem etwa von jenem Hinterlegungsbetrag zugewiesenen Teilbetrag im Y/eg der Surrogation wiederum ein Pfandrecht (RGZ 60P 126 P 133)• Etwas anderes ergibt sich, auch nicht aus § 125S BGBP der über § 1273 Abs. 2 BGB auf die Verpfändung eines Erbteils entsprechend angewendet wird (RGZ 83? 27p 30; 84p 395? 396/397) und nach, dessen Abs. 1 der Pfandgläubiger anstelle des Verpfänders die Verwaltungs- befugnisse in der Gemeinschaft ausübt. Es kann offen bleiben? ob dieser Teil der Vorschrift überhaupt auf das Vertragspfandrecht an einem Erbteil und darüber hinaus auch auf das Pfändungspfandrecht entsprechend anzuwenden ist« Auf den Sonderfall der Forderungsein-Ziehung nach § 2039 BGB bei der Erbteilspfändung paßt er jedenfalls nicht, da sie das Sicherungs- und Befrie-digungointeresse des Pfändungsgläubigers in jedem Fall nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil fördert und deshalb kein rechtspolitischer Grund ersichtlich. ist, der der Vornahme einer solchen Handlung auch durch den Pfändungsschuldner entgegenstehen könnte« Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Klägerin nicht nur Pfändungsgläubiger des Erbteils, sondern zugleich. Schuldner der in Rede stehenden Nachlaß!orderung (‘'Drittschuldner1') ist, bewirkt keine Änderung der Rechtslageo Die Klägerin mag als Forderungsschuldner ein verständliches Interesse an der Nichtrealisierung dieser Forderung haben; das kann aber ihre Stellung als Pfändungsgläubiger nicht auf Kosten der Beklagten verbessern. Nach, allem blieb die Beklagte trotz der Erbteilspfändung zu dem Eintreiben der Nachlaßforderung gegen die Klägerin nach § 2039 BGB sachlich legitimiert (ebenso für einen ähnlichen Fall RGZ 158, 40, 42/3)« Soweit sich, die Klage auf die gegenteilige Annahme gründet, hat sie keinen Erfolg. Unbegründet ist auch der Hauptangriff der Revision, der sich gegen die Verneinung des Aufrecbnungs- II 10 anspruchs der Klägerin richtet. Die Rügen versuchen in verfahrensmäßig unzulässiger Y/eise (§ 561 ZPO) die tat-richterliche Sachverhaltswürdigung durch, die der Klägerin zu ersetzen» 1. Die Entstehung eines seitens der Klägerin als Zessionarin aufrechenbaren Aufwendungsersatzanspruchs der Mutter wird von der Klägerin damit begründet3 daß das zu dem Erbbaurecht der Erbengemeinschaft gehörige Haus von der Mutter im wesentlichen mit eigenen Mitteln3 auf eigenen Hamen und auf eigene Rechnung wieder aufgebaut worden sei (§§ 951? Bl2 BGB). Bas Berufungsgericht sieht den Aufbau als im Namen und für Rechnung der Erbengemeinschaft erfolgt an9 hält die einzelnen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zu Aufwendungsbeiträgen für verpflichtet und über dieses Maß hinausgehende Aufwendungen der Hutter zu dem Hausbau für nicht feststellbar» Die Revision hebt darauf ab3 daß Quittungen3 Rechnungen und sonstiges Schriftwerk auf den Hamen der Mutter lauteten 5 daß die Mutter Rechnungen bezahlt habe und das Geld (nach § 1006 BGB) als ihr gehörig zu vermuten sei3 sowie daß die Beklagte die Verwendung von Einkünften der Geschwister zu dem Hausbau nicht bewiesen habe3 besonders angesichts der damaligen gesetzlichen Nutznießung der Hutter am Vermögen der noch minderjährigen Kinder und angesichts von deren Mitarbeitspflicht» Aber das Berufungsgericht hat diesen schon in den Tatsachen-instanzen gebrachten Vortrag nicht übersehen» sondern ihn zu dem Teil als widerlegt und im übrigen als unerheblich angesehen» Rechtlich kommt es für die Frage eines Aufwendungserstattungsanspruchs nicht darauf an3 in wessen Hamen 11 die Aufwendungen gemacht wurden, sondern darauf, für wessen Rechnung, mit wessen Mitteln es geschah, (über die Bedeutung dieser Unterscheidung in anderer Hinsicht vgl. die Senatsurteile vom 23» September 1959 - V ZR 46/58 V/M 19599 1288/9 und vom 12. Juli 1967 - V ZR 136/64 WM 1967, 1037)« Wenn im Namen der Mutter gehandelt wurde, so konnte das je nach, den Umständen zwar ein Anzeichen dafür sein, daß es mit ihren Mitteln geschah; zwingend war ein solcher Schluß jedoch, nicht. Das Berufungsgericht hat diese Schlußfolgerung ausdrücklich abgelehnt mit der Erwägung: an der Verneinung eines Handelns der Mutter für eigene Rechnung ändere es nichts, wenn die Mutter im wesentlichen die Zahlungen geleistet und die Belege in Händen gehabt haben sollte. Infolgedessen hat die tat-richterliche Feststellung, es sei nicht im Namen der Mutter gehandelt worden, nur beiläufigen Charakter; auf ihr beruht das angefochtone Urteil nicht (vgl. die Yfendung: »'namens und jedenfalls für Rechnung der Erbengemeinschaft” BU S. 13 unten und die fast gleichlautende Wendung BU S. 15 oben). Aus diesem Grund gehen die hier einsetzenden Rügen der Revision ins leere; das gilt auch für die Rüge der Ergänzungsbegründung, die an die Tatbestandsberich-tigung anknüpfto Im übrigen stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß auch die während der rund zehnjährigen Bauzeit (1948 bis 1959) heranwaebsenden Kinder mit ihrem Arbeitsverdienst zu den jeweils anfallenden Baukosten der damals noch harmonisch zusammenlebenden Familiengemeinschaft beigetragen haben und daß bis zu dem Auftreten von Streitigkeiten im Jahre 1959 kein Familienmitglied, insbesondere auch nicht die Mutter, an Ersatzansprüche dachte; angesichts dieser positiven Feststei- 12 lung kommt es darauf, welche Partei hierzu beweispflichtig war«, nicht mehr an. Pas Oberlandesgericht erklärt bei dieser Sachlage ohne Rechtsirrtum für unerheblich., daß die Mutter Zahlungen leistete und die Belege in Händen hatte, sowie daß die Belege zu dem erheblichen Teil auf ihren Namen lauten; auf Grund ihrer Stellung in der Familie sei ihr, insbesondere solange die Kinder noch minderjährig waren, vorwiegend die Aufgabe zugefallen, nach, außen zu handeln„ Pie Rüge, die Zeugin Lydia G^^ sei zu Unrecht nicht vereidigt worden (§ 391 ZPO), ist deshalb gegenstandslos, weil sich das Berufungsurteil nirgends auf die Aussage dieser Zeugin stützt; daß es die Aussage trotzdem (stillschweigend) seinen Feststellungen zugrunde gelegt habe, ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht schon daraus, daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich, mit jeder Einzelheit zu befassen brauchte. Paß das Ober-landesgericht seine Sachverhaltswürdigung nicht genügend begründet hatte (§ 286 ZPO), trifft ebenfalls nicht zu; es hebt ab auf die Umstände und die Art und Weise des Wiederaufbaues, die im einzelnen beschrieben und teils als unstreitig bezeichnet, teils auf Grund von Aussagen anderer Zeugen und von Urkunden festgestellt sind, sowie mehrfach auf die natürliche Betrachtungsweise, also auf die innerliche Wahrscheinlichkeit; diese Begründung reicht aus und enthält keinen Rechtsirrtum« Bleiben hiernach, die entscheidenden tatrichterlicben Feststellungen unentkräftot, so sind auch die Erwägungen der Revision über die rechtliche Würdigung des von ihr gewünschten Sachverhalts gegenstandslos. Pie Würdigung des hinsichtlich, der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs feotgcstellten Sachverhalts durch, den latrichter begegnet keinen rechtlichen Bedenken„ 2. Fehlt 03 aber schon an der Entstehung der Auf-rechnungsforderungj so kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts über ihre nachträgliche Abbedingung oder Verwirkung und auf die Hevisionsangriffe hiergegen nicht mehr an, desgleichen nicht auf das Rechenwerk der Revision und die Verzinsungsfrage• III • Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Revisionsklägerin enthält? war deren Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen, Die Kostenentscheidung beruht auf §§ $19 92 ? 97 Abs. 1P 101 Abs. 1p 515 Abs. 3, 566 ZPO. Br. Piepenbrock Rothe Mattem Offterdinger Dr» Grell