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BGH · V ZH 29/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 29/65

Die Umwandlung einer Eigentümergrundschuld in eine Fremd-hypothek bedarf der Einigung und Eintragung sowie der Abtretung des Grundpfandrechts an den neuen Gläubiger» Die vorherige Eintragung des Eigentümers als Grundschuldgläubiger ist nicht erforderlich. Biese Abtretung erfolgt zur Sicherung der in dieser Höhe Herrn BpP und den von ihm treuhänderisch vertretenen Gläubigern gegen mich (M^^p) sustehenden Forderungen. Herr B^P hat sich damit einverstanden erklärt, daß der Hypothekenbrief, den er bei Herrn Hotar eingesehen hatte, von Herrn Motar auch für ihn und die von ihm treuhänderisch vertretenen Gläubiger auch weiterhin verwahrt wird. Die Eintragung der Abtretung und der Umwandlung in das Grundbuch erfolgte nicht. Seit Oktober 1961 hat der Kläger den Beklagten wiederholt aufgefordert zu erklären, daß ihm aus der Abtretung vom 18. daß die Hypothek in Höhe von 500 000 RM als Grundschuld auf den Kläger übergegangen und daß sie in dieser Höhe auf DM umgestellt worden sei. Die Gläubiger, zu deren Sicherung er die Hypothek seinerzeit treuhänderisch an den Beklagten abgetreten habe, seien nämlich inzwisehen von ihm, dem Kläger, befriedigt worden. Ir habe sich weiter bei den Gläubigern des Klägers verbürgt und ihm stehe noch ein Honorar in Höhe von 14 540 DM zu. Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben, da die zwischen den Parteien vereinbarte Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine Fremdhypothek unter gleich- Danach seien nämlich sowohl seine eigenen Forderungen als auch die der Gläubiger des Klägers in einen einheitlichen Anspruch zusammengefaßt und gleichzeitig für diese in Umwandlung in eine Darlehensforderung die Hypothek bestellt worden. Das Oberlandosgericht hat in Übereinstimmung mit dem Dandgericht der Klage stattgegeben, weil die in der Urkunde erklärte Umwandlung in eine Hypothek und deren Abtretung an den Beklagten nicht rechtswirksam vorgenommen seien. grundschuld bestanden» Der Fall einer bloßen Abtretung einer Hypothek, für die nach § 1154 Abs» 1 Satz 1 BGB eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Briefes oder ein Übergabeersatz genügt hätten, habe aber nicht Vorgelegen. Die Übereinstimmung von Hypothekengläubiger und dem Berechtigten der zu sichernden Forderung sei deshalb nicht gegeben. Dagegen macht die Revision zunächst geltend, daß die zur Verwirkiichung der erstrebten Hechtsänderung erforderliche Abtretung der Bigentümergrundschuld vom Kläger auf den Beklagten wirksam erfolgt sei. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek nach § 1198 BGB eine Inhaltsanderung des Grundpfandrechts im Sinne von § 877 BGB dar stellt und deshalb nur durch Einigung und Eintragung der Rcchtsänderung im Grundbuch (§ 873 BGB) wirksam vor genommen werden kann (RGRK BGB 11. Rechts-irrtumsfrei sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Umwandlung einer Eigentümergrundschuld in eine Fremdhypothek vorgängige oder mindestens gleichzeitige Abtretung des Grundpfandrechts an den neuen Gläubiger erfordert (Staudinger aaO § 1197 Rdn» 2? Die Abtretung der Eigentümergrundschuld an den Beklagten erforderte dagegen nach §§ 1154 Abs.1, 1192 BGB nur die Abtretungserklärung in schriftlicher form und Übergabe des Hypothekenbriefes, die bei der zulässigen Teilabtretung ohne Teilbriefbildung durch Übertragung des Mitbesitzes am Stammbrief vorgenommen werden konnte. Geht man mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß die Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine FremG-hypothelc (abgesehen von dem Mangel der Eintragung im Grundbuch) deshalb unwirksam ist, weil die zu sichernde Forderung der Höhe nach nicht feststand und andererseits keine Identität zwischen Hypothekengläubiger und Gläubiger der zu sichernden Forderung bestand, so wirft sich unter den gegebenen Umständen die Frage auf, ob die an sich gültige Abtretung der ligentümergrundschuld - der vorherigen Eintragung des Klägers als Inhaber der ligentümergrundschuld bedurfte es nicht (KGJ aaO; JW 1938, 240) - von der Unwirksamkeit der Umwandlung erfaßt wurde. Im Rahmen des § 139 BGB war daher zu prüfen, ob der Wille der Parteien dahin ging, daß der Beklagte das Grund-Pfandrecht nur als Hypothek für seine Forderungen erhalten sollte; dann mußte das Grundpfandrecht freilich als insgesamt unwirksam angesehen werden, weil nach Ansicht des Kammergerichte die Umwandlung, abgesehen von dem fehlenden Eintrag im Grundbuch, wegen der erwähnten Mängel rechtswirksam nicht stattgefunden hat und deshalb eine Fremdhypothek nicht zur Entstehung kam. September 1950 es den Anschein haben, als habe das Grundpfandrecht nur als Hypothek auf den Beklagten übergehen sollen, weil die Umwandlung im Urkundentext im Vordergrund steht, so braucht diese Wortfassung jedoch nicht entscheidend zu sein. Baraxis ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, ob die Beteiligten den Übergang des Grundpfandrechtes nur als Fremdhypothek wollten, nicht aber die Abtretung der Eigentümergrund schuld für sich allein für den Fall billigten, daß der Umwandlung rechtliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Hätten die Parteien aber die Abtretung der Grundschuld auch dann für sich allein gewollt, wenn der Umwandlung solche Schwierigkeiten entgegenstehen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Eintragung der Hypothek die vom Berufungsgericht geäußerten rechtlichen Bedenken entgegenstehen. Da das Berufungsgericht offen läßt, ob dem Beklagten überhaupt Ansprüche gegen den Kläger zuotehen, ob diese verwirkt oder verjährt sind, muß im Revisionsverfahren vom Bestehen solcher Ansprüche ausgegangen werden. Deshalb kann das Berufungsurteil , da der Sachverhalt nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 139 BGB geprüft ist, nicht bei Bestand bleiben. 2. Kommt das Berufungsgericht .wieder zu einer Verneinung der Bestellung eines dinglichen Rechtes, so wird zu prüfen sein, ob die unwirksame Abtretung des Grundpfandrechtes in ein rechtsgeschäftliches Zurückbehaltungsrecht am Brief umgedeutet werden kann (§ 140 BGB).

Zitierte Normen: § 1198 BGB
BGBUmwandlungForderungBerufungsgerichtGrundbuchAbtretungHypothekKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:' ja BG-HZ	s	nein
BGB §§ 1198, 1192, 873, 877, 1154
Die Umwandlung einer Eigentümergrundschuld in eine Fremd-hypothek bedarf der Einigung und Eintragung sowie der Abtretung des Grundpfandrechts an den neuen Gläubiger» Die vorherige Eintragung des Eigentümers als Grundschuldgläubiger ist nicht erforderlich.
BGB §§ 1198, 1154, 139
Wird eine Eigentümergrundschuld unter gleichzeitiger Umwandlung' in eine Eremdhypothek abgetreten und ist die Umwandlung nichtig (hier: mangels Bestimmtheit der Hypotheken! orde rung) , so hängt es vom Willen der Beteiligten im Erklärungszeitpun]:t ab, ob die Grundschuld als solche auf den Abtretungsempfänger übergegangen oder beim Eigentümer verblieben ist.
BGH, Urt. V. 31. Mai 1968 - V ZH 29/65 - KG Berlin
EG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZE_2g^65	URTEIL	Verkündet	am
31o Mai 1968 Wüst,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Eugen
J^m^straßo 0,
in

und Revisionsklägers
- Prozeßhevollmäehtigtert
 gegen
den Gastronomen Richard Straße 0,
- Proseßhevollmächtigters
 und Revisions Rechtsanwalt Er
u-
m
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattem, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer der in Berlin,
 Straße ^^und ^ gelegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg Band 35 Blatt 1786 und Band 46 Blatt 2260 eingetragenen Grundstücke. Er belastete beide Grundstücke im Jahr 1944 mit einer Bri e fgo samtdar-lehenshypothck in Höhe von 500 000 RM. Der Hypothekenbrief wurde von einem Notar für Gläubiger des Klägers in Verwahrung genommen.
Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahre 1945 und in den folgenden Jahren mit der Wahrnehmung verschiedener geschäftlicher Aufgaben. Der Kläger geriet nach 1945 mehr und mehr in geschäftliche Schwierigkeiten, über beide Grundstücke wurde deshalb das Zwangsverwaltungs- und Zwangs-
versteigerungsverfahren eröffnet. Für "beide Verfahren wurde auch ein Vertragohilfeverfahren eingeleitet. Die beiden Verfahren wurden 1956 "beendet. In diesen Verfahren hat dex^ Beklagte die Interessen des Klägers wahrgenommen.
Durch Erklärung vom 18. September 1950 trat der Kläger von dem genannten Grundpfandrecht einen letztrangigen Teilbetrag von 250 000 "RM an den Beklagten ab. Die Urkunde hat insoweit folgenden Wortlaut;
"Unter Umwandlung dieser Eigentümergrundschuld in eine Fremdhypothek (Darlehenshypothek) unter den gleichen Bedingungen wie früher trete ich diese letztrangigen 250 OÖO KM an Herrn Eugen B^P, Berlin .ab.
Biese Abtretung erfolgt zur Sicherung der in dieser Höhe Herrn BpP und den von ihm treuhänderisch vertretenen Gläubigern gegen mich (M^^p) sustehenden Forderungen.
Herr B^P hat sich damit einverstanden erklärt, daß der Hypothekenbrief, den er bei Herrn Hotar eingesehen hatte, von Herrn Motar auch für ihn und die von ihm treuhänderisch vertretenen Gläubiger auch weiterhin verwahrt wird.
Ich	bewillige	und	beantrage	die	Eintragung
 der Änderung und Abtretung in das Grundbuch."
Die Eintragung der Abtretung und der Umwandlung in das Grundbuch erfolgte nicht. Auf Grund der an ihn erklärten Abtretung nahm der Beklagte seinerseits drei Teilabtretungen in Höhe von insgesamt 10 280 DM an den Baumeister Bu^HP, die Eheleute Xi^f^P und den Dachdeckermeister Willi	vor.
Seit Oktober 1961 hat der Kläger den Beklagten wiederholt aufgefordert zu erklären, daß ihm aus der Abtretung vom 18. September 1950 keine Hechte mehr zustehen. Der Beklagte hat die Abgabe einer solchen Erklärung abgelehnt.
 
Am 5- Mai 1964 wurde im Grundbuch eingetragen? daß die Hypothek in Höhe von 500 000 RM als Grundschuld auf den Kläger übergegangen und daß sie in dieser Höhe auf DM umgestellt worden sei. An dem gleichen Tage wurde weiter die Teilung der Dost in einen rangersten und in einen rang~ letzten Teilbetrag von je 250 000 DM eingetragen? von denen der Kläger den zuletzt genannten mit Zinsen seit dem 1. Januar 1964 unter Aufgabe der Mithaft des einen Grundstücks an den Kaufmann	abgetreten	hat.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte aus der vorliegenden Urkunde vom 18. September 1950 keine Rechte mehr herleiten kann mit Ausnahme der erwähnten Unterabtretungen. Er trägt vor, der der Abtretung zugrunde liegende Treuhand- und Sicherungszweck sei längst erfüllt und erledigt. Die Gläubiger, zu deren Sicherung er die Hypothek seinerzeit treuhänderisch an den Beklagten abgetreten habe, seien nämlich inzwisehen von ihm, dem Kläger, befriedigt worden. Soweit der Beklagte für ihn tätig gewesen sei, sei er auch entlohnt worden. Aber selbst wenn Ansprüche des Beklagten noch gegeben seien, so seien sie entweder verjährt oder verwirkt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Hach seiner Auffassung ist die Abtretung rechtswirksam. Er habe dem Kläger im Jahr 1947 50 000 RM aus eigenen Mitteln zur Tilgung von Schulden als Darlehen gegeben. Ir habe sich weiter bei den Gläubigern des Klägers verbürgt und ihm stehe noch ein Honorar in Höhe von 14 540 DM zu. Diese Forderungen seien nicht verjährt.
Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben, da die zwischen den Parteien vereinbarte Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine Fremdhypothek unter gleich-
 
zeitiger Abtretung dieses Hechtes unwirksam gewesen sei.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte noch vorgetragen > der Abtretung habe eine einheitliche Forderung zugrunde gelegen. Danach seien nämlich sowohl seine eigenen Forderungen als auch die der Gläubiger des Klägers in einen einheitlichen Anspruch zusammengefaßt und gleichzeitig für diese in Umwandlung in eine Darlehensforderung die Hypothek bestellt worden. Schließlich hat er noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Bio Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungs-antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe z
I.
Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsinteresse des Klägers zutreffend bejaht. Dagegen wendet sich auch die Revision nicht.
II.
Das Oberlandosgericht hat in Übereinstimmung mit dem Dandgericht der Klage stattgegeben, weil die in der Urkunde erklärte Umwandlung in eine Hypothek und deren Abtretung an den Beklagten nicht rechtswirksam vorgenommen seien. Das Grundpfandrecht habe in Höhe des abgetretenen Betrages am Tage der Abtretung unstreitig als Eigentümer-
 
grundschuld bestanden» Der Fall einer bloßen Abtretung einer Hypothek, für die nach § 1154 Abs» 1 Satz 1 BGB eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Briefes oder ein Übergabeersatz genügt hätten, habe aber nicht Vorgelegen. Denn die Parteien hätten die Abtretung einer Hypothek vorgenoirnnen, die aus der Umwandlung einer Bigentümergrundschuld entstehen sollte. Abtretung und Umwandlung hätten unter diesen Umständen in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Das sei aber nicht geschehen. Darüberhinaus sei die Abtretung unwirksam, weil sie den Grundsatz der Bestimmtheit verletze. Die Sicherheit sei für die Forderungen mehrerer Personen erstellt worden. Die Übereinstimmung von Hypothekengläubiger und dem Berechtigten der zu sichernden Forderung sei deshalb nicht gegeben. Im übrigen lasse sich aus der Urkunde ebensowenig die Höhe der durch die Hypothek zu sichernden Forderung aus der Abtretungserklärung im einzelnen ermitteln» Dem Beklagten stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht an dem Hypothekenbrief zu. Schließlich sei auch ein schuldreeht-lieber Yerpflichtungsvertrag 2ur Bestellung einer dinglichen Sicherung zu verneinen, ebenso wie ein abstraktes Schuld“ anerkenntnis.
Dagegen macht die Revision zunächst geltend, daß die zur Verwirkiichung der erstrebten Hechtsänderung erforderliche Abtretung der Bigentümergrundschuld vom Kläger auf den Beklagten wirksam erfolgt sei. Daran ändere auch nichts die Unwirksamkeit der weiterhin gewollten Umwand“ lung der Grundschuld in eine Hypothek. Der Beklagte sei sonach mindestens Grundschuldgläubiger geworden.
Diese Rüge muß im Ergebnis Erfolg haben»
 
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek nach § 1198 BGB eine Inhaltsanderung des Grundpfandrechts im Sinne von § 877 BGB dar stellt und deshalb nur durch Einigung und Eintragung der Rcchtsänderung im Grundbuch (§ 873 BGB) wirksam vor genommen werden kann (RGRK BGB 11. Aufl. § 1198 Anm. 1? Staudingei* BGB 11. Aufl. § 1198 Rdn. 1a). Rechts-irrtumsfrei sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Umwandlung einer Eigentümergrundschuld in eine Fremdhypothek vorgängige oder mindestens gleichzeitige Abtretung des Grundpfandrechts an den neuen Gläubiger erfordert (Staudinger aaO § 1197 Rdn» 2? Balandt BGB 26. Aufl. § 1197 Anm. 4; KGJ 39, 243? 45, 284)»
Die in der Urkunde vom 18. September 1950 als ein einheitlicher Akt erscheinende Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine Eremdhypothok enthält zwei voneinander verschiedene Rechtsgeschäfte, nämlich die Abtretung der Grundschuld und die Umwandlung dieser Grundschuld in eine Hypothek. Lediglich die Umwandlung bedurfte im vorliegenden Fall zu ihrer Gültigkeit der Eintragung im Grundbuch.
Die Abtretung der Eigentümergrundschuld an den Beklagten erforderte dagegen nach §§ 1154 Abs. 1, 1192 BGB nur die Abtretungserklärung in schriftlicher form und Übergabe des Hypothekenbriefes, die bei der zulässigen Teilabtretung ohne Teilbriefbildung durch Übertragung des Mitbesitzes am Stammbrief vorgenommen werden konnte. Die Abtretungserklärung ist in der Urkunde vom 18. September 1950 ent-* halten; die Übergabe des Hypothekenbriefes erfolgte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der zulässigen Form der Begründung des Mitbesitzes. Gegen die Gültigkeit der Abtretung als solche bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.
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Geht man mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß die Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine FremG-hypothelc (abgesehen von dem Mangel der Eintragung im Grundbuch) deshalb unwirksam ist, weil die zu sichernde Forderung der Höhe nach nicht feststand und andererseits keine Identität zwischen Hypothekengläubiger und Gläubiger der zu sichernden Forderung bestand, so wirft sich unter den gegebenen Umständen die Frage auf, ob die an sich gültige Abtretung der ligentümergrundschuld - der vorherigen Eintragung des Klägers als Inhaber der ligentümergrundschuld bedurfte es nicht (KGJ aaO; JW 1938, 240) - von der Unwirksamkeit der Umwandlung erfaßt wurde. Im Rahmen des § 139 BGB war daher zu prüfen, ob der Wille der Parteien dahin ging, daß der Beklagte das Grund-Pfandrecht nur als Hypothek für seine Forderungen erhalten sollte; dann mußte das Grundpfandrecht freilich als insgesamt unwirksam angesehen werden, weil nach Ansicht des Kammergerichte die Umwandlung, abgesehen von dem fehlenden Eintrag im Grundbuch, wegen der erwähnten Mängel rechtswirksam nicht stattgefunden hat und deshalb eine Fremdhypothek nicht zur Entstehung kam. Mag auch nach der Urkunde vom 18. September 1950 es den Anschein haben, als habe das Grundpfandrecht nur als Hypothek auf den Beklagten übergehen sollen, weil die Umwandlung im Urkundentext im Vordergrund steht, so braucht diese Wortfassung jedoch nicht entscheidend zu sein. Die Beteiligten wollten die Abtretung möglicherweise bereits vor der Eintragung der Umwandlung wirksam werden lassen. Bas legt die Prüfung nahe, ob die Beteiligten nicht doch ohne Rücksicht auf die Umwandlung die Abtretung wirksam werden lassen wollen, also die Abtretung für sich allein wollten, wenn etwa die Umwandlung aus Rechtsgründen nicht zu verwirklichen war (vgl, einerseits KGJ 39 A 243, andrerseits KG JW 1935? 2646; Staudinger aaO § 1198 Anm. 1 d; RGRK BGB aaO Anm, 5).
L
Ü
 
Hierzu aber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es führt zwar aus, die Beteiligten hätten erkennbar die Abtretung als Hypothek, die aus der Umwandlung der Eigentümergrundschuld entstehe, vorgenommen. Baraxis ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, ob die Beteiligten den Übergang des Grundpfandrechtes nur als Fremdhypothek wollten, nicht aber die Abtretung der Eigentümergrund schuld für sich allein für den Fall billigten, daß der Umwandlung rechtliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Hätten die Parteien aber die Abtretung der Grundschuld auch dann für sich allein gewollt, wenn der Umwandlung solche Schwierigkeiten entgegenstehen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Eintragung der Hypothek die vom Berufungsgericht geäußerten rechtlichen Bedenken entgegenstehen. Da das Berufungsgericht offen läßt, ob dem Beklagten überhaupt Ansprüche gegen den Kläger zuotehen, ob diese verwirkt oder verjährt sind, muß im Revisionsverfahren vom Bestehen solcher Ansprüche ausgegangen werden. Deshalb kann das Berufungsurteil , da der Sachverhalt nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 139 BGB geprüft ist, nicht bei Bestand bleiben. Das Revisionsgericht kann hierüber selbst nicht abschließend entscheiden, obwohl das Gesetz die Abtretungserklärung beim Grundpfandrecht weitgehend einem Grundbucheintrag gleich behandelt (§ 1155 BGB) und Grundbuche intragungen der freien Auslegung des Revisionsgerichts unterliegen; denn die hier entscheidende Frage des § 139 BGB greift gegenständlich über die Abtretungserklärung als solche entscheidend hinaus, sie betrifft nämlich deren Verhältnis zu der gleichzeitigen Umwandlungserklärung, die einem Grundbucheintrag nicht gleichsteht; diese Beurteilung erfordert eine Feststellung des Parteiwillens, die nur der Tatrichter treffen kann. Das Berufungsgericht muß deshalb den Sachverhalt nach der angegebenen Richtung weiter aufklären.
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2. Kommt das Berufungsgericht .wieder zu einer Verneinung der Bestellung eines dinglichen Rechtes, so wird zu prüfen sein, ob die unwirksame Abtretung des Grundpfandrechtes in ein rechtsgeschäftliches Zurückbehaltungsrecht am Brief umgedeutet werden kann (§ 140 BGB). Baß ein Grundschuldbrief Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechtes sein kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGZ 124, 30)o
Ba somit doi'zeit nicht festgestellt werden kann, daß der Beklagte keinerlei Rechte mehr aus der Abtretung vom 18. September 1950 herleiten kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm muß auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden.
Br. Augustin
 Offterdinger
Br. G-rell
 Mattem
Hill