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BGH · V ZR 29/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 29/61

Der Klägerin steht unstreitig auf Grund ihres Geschäftsübergabevertrags von 1935 ein Anspruch auf eine lebenslängliche Bente von jährlich 1 500 RM, jetzt DM9 gegen den Erblasser, jetzt die Beklagte als seine Erbin, zu» Dezember 1958 auf ihre Lebenszeit, Die Beklagte hält das Vermächtnis für aufgehoben durch das Erbeinsetzungstestament von 1954 und wendet fürsorglich Arglist ein, weil dio Klägerin den Erblasser im Glauben gewiegt habe, sie mache Hechte aus dem Vermächtnis nicht mehr geltend» § 2258 Abs. 1 BGB), weil beide Testamente objektiv nicht miteinander unvereinbar seien und der Erblasser bei Errichtung des zweiten Testaments auch subjektiv die Absicht gehabt habe, das Vermächtnis fortgelten zu lassen. Aber das Berufungsgericht hält in tatsächlicher Hinsicht für widerlegt, daß der Erblasser die Portgeltung der Vertragsrentenpflicht nach seinem Tode zu Lasten seiner Ehefrau für nsicherstellungs"-bedürftig gehalten hätte; das ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Die Revision macht weiter (fürsorglich) geltend, Auslegung und Willenserforschung hätten ergeben müssen, daß der Erblasser entweder sein Testament von 1937 bei Errichtung des Testaments von 1954 vergessen hatte oder daß er es für außer Kraft gesetzt und infolge des Vergleichs von 1958 im Vorprozoß für wirkungslos hielt. Bas Berufungsgericht hält sich vielmehr durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IM BGB § 2258 Hr. 1), und die Revision setzt in unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Tatrichters. Die Büge ist aber auch deshalb unbegründet, weil sich die (fürsorgliche) Annahme der Beweisfälligkeit nicht auf die Auslegung des Zweittestaments selbst bezieht, sondern auf einen für seine Auslegung möglicherweise erheblichen tatsächlichen Umstand, wie die Kevisionserwiderung zutreffend bemerkto Da das Berufungsgericht jenen Aufrechterhaltungswillen des Erblassers als bewiesen ansieht, kam es auch nicht mehr darauf an, ob für den gegenteiligen Willen eine Vermutung angenommen werden könnte, wie die Revision weiter erwägt. Daß das Berufungsgericht im Anschluß an seine Feststellung des Aufrechterhaltungswillens bemerkt, es komme "daher" auf die von der Beklagten noch weiter angebotenen Beweise nicht an, ist zwar in dieser wortlautmäßigen Allgemeinheit nicht unbedenklich. Wie sich indessen, aus seinen folgenden Darlegungen ergibt, meint es das Berufungsgericht nur in dem beschränkten Sinne, daß es die von der Beklagten für einen Aufhebungswillen vorgebrachten Indizien nicht für geeignet hält, um aus ihnen den von der Beklagten gewünschten Schluß zu ziehen« So verstanden enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Bechtsirrtum.

Zitierte Normen: § 2258 BGB § 561 ZPO § 2258 BGB
VermächtnisBerufungsgerichtErblasserBrTestamentKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 29/61
Verkündet am 13. April 1962 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Ham en d e s Volkes In dem Rechtsstreit
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der Fabrikantin Käthe S in	bei	MflBi,	G
v*-Se®®-Straße Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br
 gegen
die Rentnerin Hulda S	geb	•	Rfl^	in	t,
LiÄÄstraße fli9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der V* Zivilsenat dea* Bundesgerichtshofs auf die1 mündliche Verhandlung vom 13» April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag,
 Br» Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3» Bezember I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die jetzt 90jährige Klägerin ist die Mutter, die Beklagte die Witv/e und Alleinerbin des am 5* Dezember 1958 gestorbenen Kaufmanns Kurt Walter^ SflBi (Erblasser),
Der Klägerin steht unstreitig auf Grund ihres Geschäftsübergabevertrags von 1935 ein Anspruch auf eine lebenslängliche Bente von jährlich 1 500 RM, jetzt DM9 gegen den Erblasser, jetzt die Beklagte als seine Erbin, zu»
Am 11» Januar 1937 verfügte der Erblasser eigen« händig:
Im Palle meines Ablebens bestimme ich, daß meiner Mutter, Prau Hulda SflP, geborene RflB? lebenslänglich eine monatliche Rente von Einhund er tund-fünfzig Mark (150,— Mk) sicherzustollen sind.
Diese Verpflichtung übernimmt meine Ehefrau Käthe	geborene	aus	meinem
 Nachlaß.”
Im Jahre 1954 fertigten nacheinander die Beklagte (am 31« März) und der Erblasser (am 9» Juli) je eine eigenhändige, soweit möglich im Wortlaut übereinstimmende Verfügung, wonach der andere Ehegatte zu dem Alleinerben eingesetzt wurde.
Die Klägerin klagt auf Erfüllung des in der Verfügung von 1937 von ihr gesehenen Geldvermächtnisses von monatlich 150 DM ab 5. Dezember 1958 auf ihre Lebenszeit, Die Beklagte hält das Vermächtnis für aufgehoben durch das Erbeinsetzungstestament von 1954 und wendet fürsorglich Arglist ein, weil dio Klägerin den Erblasser im Glauben gewiegt habe, sie mache Hechte aus dem Vermächtnis nicht mehr geltend»
 
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagab Weisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Bas Oberlandesgericht verneint eine Aufhebung des Vermächtnistestaments von 1937 durch das Erbeineetzungs-teatament von 1954 (vgl. § 2258 Abs. 1 BGB), weil beide Testamente objektiv nicht miteinander unvereinbar seien und der Erblasser bei Errichtung des zweiten Testaments auch subjektiv die Absicht gehabt habe, das Vermächtnis fortgelten zu lassen. Bie Klägerin handle auch nicht deshalb arglistig oder gegen Treu und Glauben, weil sie den Erblasser (nach 1954) zu einer Zuwendung von 3 000 Bll an seinen Bruder Franz bewogen habe, mit dem Hinweis, sie selbst brauche nicht mehr soviel Geld, und weil sie 1958 in einem (die Rente aus dem Vertrag von 1935 betreffenden) Vorprozeß zv/ischen ihr und dem Erblasser beim Vergleichsabschluß den jetzt eingeklagten Vermächtnisanspruch "verschwiegen” habe.
Bie Revision bekämpft dies ohne Erfolg.
1 • Ber Hauptangriff geht sinngemäß dahin, das Testament von 1937 enthalte im wesentlichen gar keinen selbständigen Rentenanspruch, sondern nur eine Klarstellung, daß die Rentenpflicht aus dem Geschäftsübergabevertrag von 1935 für den Fall, daß der Erblasser vor seiner Mutter sterbe, von seiner Witwe (zu ergänzen: in etwas erhöhtem Umfang)
 
weiter zu erfüllen sei. Aber das Berufungsgericht hat sich am Ende seines Urteils auch mit dieser Möglichkeit befaßt. Seine rechtliche Erwägung, daß in diesem Pall das Vestament hätte angefochten oder wenigstens die Anfechtbarkeitseinrede hätte geltend gemacht werden müssen (§§ 2078 Abs. 2, 2083 BGB), ist allerdings unrichtig, solange eine dahin gehende Auslegung möglich ist. Aber das Berufungsgericht hält in tatsächlicher Hinsicht für widerlegt, daß der Erblasser die Portgeltung der Vertragsrentenpflicht nach seinem Tode zu Lasten seiner Ehefrau für nsicherstellungs"-bedürftig gehalten hätte; das ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Hierin liegt zugleich die tatrichterliche Feststellung, daß der Erblasser der Mutter 1937 die Vermächtnisrente neben der Vertragsrentc hat aussetzen wollen (vgl. BU S» 20 oben: "doppelte lebenslängliche Rente").
Und der Vortrag der Revision, das Vermächtnis von 1937 sei eine Sicherstellung der Vertragsrente von 1935, enthält ein' nach § 561 Abs. 1 ZPO unzulässiges neues Tatsachen-Vorbringen.
2. Die Revision macht weiter (fürsorglich) geltend, Auslegung und Willenserforschung hätten ergeben müssen, daß der Erblasser entweder sein Testament von 1937 bei Errichtung des Testaments von 1954 vergessen hatte oder daß er es für außer Kraft gesetzt und infolge des Vergleichs von 1958 im Vorprozoß für wirkungslos hielt. Aber die gerügte Verletzung des § 2258 BGB ist nicht ersichtlich. Bas Berufungsgericht hält sich vielmehr durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IM BGB § 2258 Hr. 1), und die Revision setzt in unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Tatrichters.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe (BU S. 18) die Beklagte rechtsirrig als bewoisfällig angesehen, scheitert einmal daran, daß sich die beanstandeten Ausführungen
 
(So 18/19) in einer Hilfsbegründung befinden; denn sie beziehen sich auf den Fall, daß man hinsichtlich des Willens des Erblassers, das Ersttestament neben dem Zweittestament fortbestehen zu lassen, ’’das Beweisergebnis als zweifelhaft ansehen wollte” (S. 19), während das Berufungsgericht in erster Linie das Vorhandensein eines solohen Fortgeltungswillens positiv festgestellt hat (So 18 oben). Die Büge ist aber auch deshalb unbegründet, weil sich die (fürsorgliche) Annahme der Beweisfälligkeit nicht auf die Auslegung des Zweittestaments selbst bezieht, sondern auf einen für seine Auslegung möglicherweise erheblichen tatsächlichen Umstand, wie die Kevisionserwiderung zutreffend bemerkto
 Da das Berufungsgericht jenen Aufrechterhaltungswillen des Erblassers als bewiesen ansieht, kam es auch nicht mehr darauf an, ob für den gegenteiligen Willen eine Vermutung angenommen werden könnte, wie die Revision weiter erwägt.
Daß das Berufungsgericht im Anschluß an seine Feststellung des Aufrechterhaltungswillens bemerkt, es komme "daher" auf die von der Beklagten noch weiter angebotenen Beweise nicht an, ist zwar in dieser wortlautmäßigen Allgemeinheit nicht unbedenklich. Wie sich indessen, aus seinen folgenden Darlegungen ergibt, meint es das Berufungsgericht nur in dem beschränkten Sinne, daß es die von der Beklagten für einen Aufhebungswillen vorgebrachten Indizien nicht für geeignet hält, um aus ihnen den von der Beklagten gewünschten Schluß zu ziehen« So verstanden enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Bechtsirrtum. Im übrigen wäre die Büge nach dem zutreffenden Hinweis der Kevisionserwiderung auch nicht genügend konkretisiert•
 
3« Da auch kein sonstiger Hechtsfehler des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Hevisionsklägerin ersieht lieh ist9 war ihre Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Dr. Blattern Offterdinger