Der Streitwert für Hentenansprüche auf Lebenszeit kann bei besonders hohem Alter des Gläubigers auf einen unter dem 12 l/2fachen Jahreswert liegenden Betrag festgesetzt werden (Ergänzung zu BGHZ 3, 360). Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ih der Sitzung vom 13* April 1962 unter Mitwirkung der Bundosrichter Br« Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger beschlossen: Ber Wert der laufendem Rente wäre nach der Regel des § 9 ZPO auf den 12 l/2fachen Jahreswert (** 22 500 BM) zu bemessen. Eine Abweichung von dieser Regel nach unten wegen vorgerückten Alters des Gläubigers ist vom III. Der letztere Fall ist hier gegeben: Die Klägerin war bei Klagerhebung (27. Für einen solchen Fall hält der erkennende Senat eine Abweichung von der genannten Hegel und eine Streitwert-bemessung nach § 3 ZPO für angebracht, und zwar im vorliegenden Fall in Obereinstimmung mit den Vorinstanzen dahin9 daß statt des 12 l/2fachen der 7fache Jahresbetrag der Rente anzusetzen ist (vgl.
Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung; Ja nein ZPO $5 3, 9 2501 OSO Der Streitwert für Hentenansprüche auf Lebenszeit kann bei besonders hohem Alter des Gläubigers auf einen unter dem 12 l/2fachen Jahreswert liegenden Betrag festgesetzt werden (Ergänzung zu BGHZ 3, 360). BGH, Besohl, v. 13. April 1962 - V ZR 29/61 - OLG München V ZR 29/61 Beschluß in dem Rechtsstreit der Fabrikanten Käthe S geb. in bei Mflli, G®BBS^*-Se^^-8traBep7 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Br* gegen die Rentnerin Jiulda S WttBD geb * Rfl^ in •, Lifl^straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -« Ber V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ih der Sitzung vom 13* April 1962 unter Mitwirkung der Bundosrichter Br« Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger beschlossen: Ber Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 12.600 + 1.350 * 13*950_BM festgesetzt. Gründe : Bie am flk 1872 geborene Klägerin begehrt Zahlung von monatlich 150 Bi! ab 5* Dezember 1958 auf ihre Lebenszeit« Ber Wert der laufendem Rente wäre nach der Regel des § 9 ZPO auf den 12 l/2fachen Jahreswert (** 22 500 BM) zu bemessen. Eine Abweichung von dieser Regel nach unten wegen vorgerückten Alters des Gläubigers ist vom III. Zivilsenat grundsätzlich verneint, für den Fall besonders hohen Alters jedoch offen gelassen v/orden (BGHZ 3, 360). Der letztere Fall ist hier gegeben: Die Klägerin war bei Klagerhebung (27. August 1959) etwa 87 1/2 und ist jetzt 90 Jahre alt. Für einen solchen Fall hält der erkennende Senat eine Abweichung von der genannten Hegel und eine Streitwert-bemessung nach § 3 ZPO für angebracht, und zwar im vorliegenden Fall in Obereinstimmung mit den Vorinstanzen dahin9 daß statt des 12 l/2fachen der 7fache Jahresbetrag der Rente anzusetzen ist (vgl. auch BGHZ 199 1729 176). Das ergibt einen Streitwert der laufenden Rente von 12 600 DM. * \ An Rückständen sind streitwertmäßig nur die vor Klagerhebung aufgelaufenen zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 6. Mai I960, V ZR 148/59 - MDR I960, 663 = NJW I960, 1459)• Das sind hier 3 mal 3 Monatsraten (vgl. die von dor Klägerin durch ihren Antrag auf BerufungsZurückweisung weitervcrfolgte Auffassung des landgerichtlichen Urteils zur Fälligkeitsfrage) = 1 350 DM. Dr. Augustin Dr. Mattem