Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br* Oechßler, Br. Großmann, Br. Börse hei und Br. Rothe für Recht erkannt« August 1946 einen privatschriftlichen Vertrag geschlossen, durch den sich die Beklagten verpflichtet hatten, auf diesem Grundstück zugunsten dieser Firma bzw. I>^BH^ 1st später das Konkursverfahren eröffnet worden« Zur Bestellung eines Ext baurechts für die Klägerin an dem bebauten Grundstückstell der Beklagten ist es nicht gekommen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten auf Jt ihre (der Klägerin) Kosten um den Wert des Hauses ungerechti^ tigt bereichert seien, da das Haus infolge der Verbindung mit* dem Grund und Boden der Beklagten deren Eigentum geworden sei Sie will außer den 18 000 Reichsmark auch Kosten für den Tn-4 nenausbau getragen und nach der Währungsreform des Jahres i94l> an Lohnkosten 3 159*29 DH und an Materialkosten 3 638,27 DH auf gewandt haben« Nach ihrer Ansicht hat das Haus einen Hin- " destwert von 10 000 DM, wenn nicht noch einen höheren Wert. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage mit folgendem Vortrag erstrebts Die Klägerin sei nicht legitimiert, einen Bereicherung anspruch zu erheben» Sie müsse sich an L^||B halten und ihre Ansprüche im Konkursverfahren geltendmachen, wie sie diese ja auoh als Konkursforderungen angemeldet haben Überdies seien die Verträge zwischen der Klägerin und der Firma K.F. nichtig, einmal wegen FormverB toßes gegen § 513 BGB, zu dem anderen, weil die Baumaterialien unter Zuwiderhandlung gegen die damals geltenden BewirtschaftungBbestimmungen erworben worden seien. Auf Grund der Beweisaufnahme hat es ferner festgestellt, daß das Haus zu 80 v.H, vor der Währungsreform des Jahres 1948 und zu 20 VoH» nach dieser erstellt worden sei. Die Gegenforderung der Beklagten hat es mit 1 366 DM als berechtigt angesehen, so daß sich der Anspruch der Klägerin zufolge der Aufrechnung auf 1 794 DM gemindert habe. Es erachtet auch den Anspruch aus $ 951 BGB grundsätzlich für gegeben« Zwar geht es davon aus, daß das Haus auf dem Grundstück der Beklagten von der Firma K.F. errich- Für die Aichtigkeit der Vermutung der.Beklagten, der Klägerin und der Firma K.F. LgUfchabe bei dem Vertrag vom 15' Oktober 1947 kein Werkvertrag (Bauvertrag)» sondern ein reiner Kaufvertrag vorgeschwebt» demzufolge die Klägerin gegen Zahlung eines Kaufpreises ein von der Firma zu erstellendes Haus sowie ein Erbbaurecht erhalten sollte» fehle ea an der erforderlichen Grundlage. schäfte oder auf sonstige ungesetzliche Weise beschafft hät-^ te» würden dadurch höchstens die rechtlichen Beziehungen zw^^ sehen der Klägerin und dieser Firma betroffen» nicht aber die Tatsache» daß die Klägerin auf fremdem» den Beklagten gehörigen Grunde das Haus hätte erbauen lassen und daß die Be- „ klagten das Eigentum daran gemäß §5 94» 946 BGB erworben hät-; ten Die dadurch eingetretene Bereicherung der Beklagten sei auf Kosten der Klägerin erfolgt» die den Bauaufwand getragen m und die auf die Bauausführung entfallende Summe der Firma K.F. W|bezahlt habe. Auch die für die Annahme einer ungerechtfertigten Bereicherung unerläßliche unmittelbare Vermögens-Verschiebung liege vor, denn es sei anerkannten Bechte, daß dies anzunehmen sei, wenn die eine Person, hier die Klägerin, zwar nicht selbst leiste, die Leistung aber in ihrem Aufträge und für ihre Bechnung von einem Dritten, hier der Firma K.F. L(^BR, .an die andere Person, hier die Beklagten, bewirkt werde (BGZ 130, 310 £512/). Das Berufungsgericht beurteilt diesen Anspruch im Anschluß an die Auffassung des Senats in BGHZ 10, 171 /T79 fff als einen einheitlichen Anspruch, dessen Umfang sich nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes bestimmt (vgl auch BGZ 130, 310 Im Gegensatz zu dem Landgericht lehnt es das Berufungsgericht ab, den Vergütungsanspruch der Klägerin danach aufzuspalten, inwieweit die einzelnen Bauleistungen vor oder nach der Währungsreform! Somit gelangt es zu einem Anspruch der Klägerin von ins7^ gesamt 6 434 DM, wovon nach der Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht in Höhe von 1 794 DM der Klägerin auf ihre Berufung hin noch 4 640 DH zuzusprechen seien* Den Zins-« anspruch hält es nach § 288 BGB für begründet. 1. In erster Linie wendet eich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch aus § 951 BGB zubilligt. ff BGB, insbesondere eine unmittelbare Vermögensverschiebung, Bas verkenne zwar das Berufungsgericht nicht, doch bejahe es • rechtsirrig diese Voraussetzung« Denn es übersehe, daß der Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma K«F. Die Klägerin hätte den Grund und Boden, auf dem das Haus errichtet werden sollte, oder das Erbbaurecht erhalten sollen, wie sich aus dem Vertrag ergebe. Sei dieser Vertrag aber unwirksam, dann könne von einer unmittelbaren Vermögens Verschiebung zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich des Hauses keine Redo sein. Die betreffende Stelle der Klagschrift bezieht sich auf Verträge der Firma K,F* mit den Beklagten über die ?u bebauenden Grundstücke, Das würde hier den Vertrag vom 13» August 1946, nicht den Bauvertrag vom 15« Oktober 1947, betreffen. Venn das Berufungsgericht in diesem Vertrag nicht einen Kaufvertrag, sondern einen Werkvertrag erblickt, so bringt es damit zu dem Ausdruck, daß es die im Vertrag festgelegten tat- RR sächlichen Erklärungen der Beteiligten dahin auslegt, diese hätten den Willen erklärt, eine Vereinbarung über den von der Firma K.F. für die Klägerin zu erstellenden Haus- Bei dieser Sachlage ist es auch unerheblich, daß nicht die Klägerin, sondern die Firma K.F. L^^Bnach außen als Bauherrin aufgetreten 1st. Indem das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des Vertrages ausgeht, bringt es zugleich zu dem Ausdruck, daß es den Vertrag auch nicht als bedingten ansieht, sei es als aufschiebend bedingt durch den Erwerb des Erbbaurechts seitens der Klägerin, sei es als auflösend bedingt durch die endgültige Weigerung der Beklagtexi, ein solches Hecht zu bestellen. Zahlung der Gegenleistung und durch Bauanweisungen, die Finna K.F. Lefmann durch die Erstellung des Baues« Soweit aber Li. Nr III des Vertrages ein Hinweis auf seine Geschäftsgrundlage zu erblicken wäre, würde deren Wegfall keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge haben, sondern nur besondere Rechte nach § 242 BGB begründen. erachiebung i.So des § 812 BGB zwischen zwei Personen auch dann anerkannt,' wenn die eine Person zwar nicht selbst leistet, die Leistung aber in ihrem Auftrag und auf ihre Kosten von einem Dritten an die andere Person bewirkt wird (vgl BGB RGRK, 10. Aufl § 812 Anm 4 unter Nr 2 am Anfang uik1 die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts), Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung für den Anwen-^ dungsbereich des $ 931 BGB angeschlossen. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall stellt das Berufungsgericht ln nicht angreifbarer Y/else fest, daß hier der Bechtsverlust gemäß §§ 94, 946 BGB auf Seiten der Klägerin eingetreten ist, weil die Finna K.F* I»ef-mann den Bau nicht im eigenen Interesse, sondern im Aufträge und auf Kosten der Klägerin ausgeführt hat. Bereicherung«tatbe-stand ist hier der saohenrechtliche Vorgang der Verbindung des Hausbaues mit dem Grundstück der Beklagten dergestalt,, daß das Gebäude dessen wesentlicher Bestandteil wurde und sich das Eigentum der Beklagten auch auf das Haus erstreckte (§ 946 BGB). Hit dieser HechtsVeränderung stehen etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Firma K.F. nicht in einem solchen Zusammenhang, daß er die Beziehungen der P&r-Q»l teien unter dem Gesichtspunkt des § 951 i,V. Stehen der Klägerin etwa Ansprüche gegen die Baufinoa zu, so würden ihr diese nicht aus dem Hechtsverlust zufolge des § 946 BGB erwachsen sein, sondern ihre Grundlage ln dem mit dieser Firma geschlossenen Vertrage haben. Sein Umfang wird nicht dadurch berührt, daß der Klägerin etwa auch Ansprüche aus Vertrag oder unerlaub-^1 ter Handlung gegen die Firma K.F. zustehen könnten.. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich noch darauf einzugehen, daß die Beklagten jeden Vortrag darüber unterlassen haben, ln welchem Umfange ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Firma K.F. LfHHIbegründet sein und im Konkurs'1- 3. Weiterhin bittet die Revision, um Nachprüfung des Grundsatzes des Senats in BGHZ 10, 171, daß der Anspruch aus § 931 BGB einheitlich nach der Werterhöhung des Grund und Bodens durch den Bau zu bestimmen sei. Sie will zwischen den Aufwendungen bis zur Währungsreform und denen nach diesem Zeitpunkt unterschieden haben«.Im ersten Falle fordert sie eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1, da nach anerkannten Bereicherungsgrundsätzen der Entreicherte nicht mehr i verlangen könne als aus seinem Vermögen weggegangen sei und Entreicherung auf der einen Seite sowie Bereicherung auf der anderen sich die Waage halten müßten. Nach dieser Vorschrift ist die Vergütung vielmehr für die gemäß §§ 946 ff I BGB eingetretene Rechtsänderung, d.h. den dinglichen Vorgang des Rechtsverlustes auf der einen und des Rechtserwerbs auf der anderen Seite zu gewähren. Liegt der entscheidende Zeitpunkt vor der Währungsreform des Jahres 1948, dann hat am Währungsstich-tag bereits der Vergütungsanspruch des § 951 BGB als Gelden-spruch bestanden und unterliegt dieser der Umstellung im Verhältnis 10 zu 1.Bas haben der II* Zivilsenat und der erkennende Senat in BGHZ 5, 197 und 7, 252 ausgesprochen, ist hier aber der Hausbau erst nach dem Währungsstichtag fertiggestellt worden, so kann sich die Revision nicht auf diese beiden Entscheidung stützen.. Daran, daß die Entstehung des Anspruchs aus § 951 BGB nicht nach der Vielzahl der einzelnen VerbindungsVorgänge i.S. des § 94 BGB aufzuspalten ist, sondern daß dieser als ein einheitlicher - in der Regel mit der Vollendung des Baues, in Ausnahmefällen wie bei dem in BGHZ 10, 171 bellen- Entsteht der Anspruch aus § 951 BGB somit im Zeitpunkt der Vollendung des Bauwerks als ein einaeitlicher, so ist die währungsrechtliche Folge, daß seine Bemessung nicht danach aufgespalten werden kann, welche Bauleistungen der Erbauer vor und nach dem Währungsstichtag getätigt hat. Dien fordert zwar Breetzke in einer Stellungnahme zu BGHZ 10, 171 unter besonderer Berücksichtigung mietrechtlicher Beziehungen der Beteiligten (NJW 1954» 171 Soweit er dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umstellung von Werklohnforderungen in den Fällen Bezug nimmt, daß Werkleistungen teilweise vor, teilweise nach der Währungsreform erbracht worden sind (BGHZ 1, 229 und 254), hat der Senat bereits ln BGHZ 179 256 £?40/ darauf hingewiesen, daß der Tatbestand der §§ 946 ff BGB in dieser Beziehung dem Werkvertrag nicht gleichgestellt werden kann. 4i Mindestens will die Revision die Vergütung der Klägerin insoweit in Reichsmark berechnet haben, als sie sich auf den Rohbau*bezieht, den die Firma K.F. Lj^m^nach dem Bauvertrag vom 15* Oktober 1947 herzustellen hatte. Sie meint, dieser Rohbau sei bereits am Währungsstichtag abgeschlossen gewesen und die weiteren Arbeiten hätten sich nur auf den Gewiß sind Fälle denkbar, daß allein auf den Rohbau abzustellen ist, so z.B. wenn derjenige, der den Rechtsverlust ioSo des $ 946 BGB erleidet, nur einen solchen herstellt So lagen aber die Dinge in dem vom Senat aaO entschiedenen Falle nicht und so liegen sie auch hier nicht. Es kommt darauf an, auf Grund welcher einzelnen Bauaufträge die Klägerin den Gesamtbau hersteilen ließ und ob sie sich dabei ausschließlich der Hilfe der Firma K.F. 1^HH| oder auch an~ derer Bauhandwerker bediente. Daraus folgt, daß die Arbeiten hier nicht mit der Herstellung des Rohbaues abgeschlossen waren, sondern auch den Innenausbau betrafen, wie es ja auch der Wille der Klägerin war, ein bezugsfertiges Haus herstel-len zu lassen. Aus den unmittelbaren Feststellungen des Berufungsgerichts und aus denen des Landgerichts; die das Berufungsgericht zu den seinen macht, ergibt sich weiterhin, daß auch dieser Innenausbau auf Grund von Aufträgen der Klägerin ausgeführt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Klägerin zur Bezahlung derartiger Arbeiten Erträgnisse des Hauses mit verwendet hat, die überdies das Berufungsgericht bei seiner Schlußberechnung zu Lasten der Klägerin berücksicb-tigt. Daher führt auch der vorstehende Gesichtspunkt der Revision nicht dazu, daß die Klagforderung ganz oder teilweise zunächst in Reichsmark erwachsen und demgemäß nach § 16 UmstG- im Verhältnis von 10 zu 1 auf Deutsche Mark um-gestellt wäre.
2567 079 T-Mjaisa 4 Verkündet am 11- Juli 1956 Jodas. Justizengestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im Namen deB Volkes ln dem Rechtsstreit des Landwirte Kl und dessen Ehefrau Lisette in Beklagten. Berufungsbeklagten* Anschluß' berufungskläger und RevisionsKläger* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen die Kriegen B aria S| iin VI bei Klägerin, Berufungsklägerin, Anschluß-berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br* Oechßler, Br. Großmann, Br. Börse hei und Br. Rothe für Recht erkannt« Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Dezember 1954 wird zurückgewiesen * Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last* Von Rechts wegen Tatbestand: Pie in allgemeiner Gütergemeinschafb lebenden Beklagten sind u«a« Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung KflB ^■■1 (flHHV* Der Inhaber der Firma Holz- und Betonwerk KffF. in. hatte mit den Beklegten am 13. August 1946 einen privatschriftlichen Vertrag geschlossen, durch den sich die Beklagten verpflichtet hatten, auf diesem Grundstück zugunsten dieser Firma bzw. der Flüchtlinge, die das Eigentum an den von ihr zu errichtenden Siedlungshäusern erwerben sollten, im Ausmaße von ungefähr 12 000 Quadratmetern ein Erbbaurecht auf die Dauer von fünfzig Jahren zu bestellen. Die Fiima K.F. bat auf diesem Grundstück verschiedene Häuser errichtet, darunter ein Arbeiterwohnhaus für zwei Familien auf Grund eines privatschriftlichen Vertrages mit der Klägerin vom 15* Oktober 1947» Dieser Vertrag hat folgenden Inhalt: WI« Die Firma K.F. I^HIB verpflichtet sich, auf dem für ihre Werkssiedlung in KHBHBvorgesehenen Gelände der Frau Maria ß|HFein Einrammenwohnhaus (Einspänner' nach den vorliegenden Bauplänen zu erbauen« Irgendwelche Inneneinrichtungen wie Installationen uew. sind nicht inbegriffen, es wird lediglich das Mauerwerk für dieses komplette Haus samt Türen und Fenstern geliefert« Die Dacheindeckung erfolgt durch Zement-Biberschwan dachziegeln« Frau j-st bekannt, daß die Hauserbauung in der Lehmbauwelse erfolgt« II. Der Kaufpreis für dieses Wohnhaus beträgt 18 0000— HM (achtzehntausend Reichsmark) und ist derselbe bei Unterfertigung des Vertrages an die Hordbayerlsche Benk für Industrie und lendwirtschaft Konto Nr.^lfcder Firma K.Fe IflB,. zur Einzahlung zu bringen. Vor vollem Eingang dieses Kaufpreises auf das vorgenannte Konto hat der Bauvertrag keine Gültigkeit« III. Das Haus wird auf dem vorgenannten Baugelände errichtet, für das ein Erbbaurecht besteht. IV« Der Bau wird im Jahre 1948 begonnen und ist im gleichen Jahre zu vollenden. V« Frau SJHII Is* damit einverstanden, daß die in dem vorgenannten zu erbauenden Hause befindlichen Wohn-räume an Werksangehörige der Firma K.F. ver- mietet werden«" Der Bau wurde im Spätherbst 1947 begonnen, über den Zei:. punkt; der Fertigstellung der von der Firma K.F. über- nommenen Arbeiten sbreiten die Parteien« Seit Juli 1948 ist m daB Haus bewohnt. Die Klägerin hat die vorgesehenen 18 000 HEI noch vor der Währungsreform des Jahres 1948 an die Firma X.F. LHHB bezahlt. Über das Vermögen des Inhabers K«F. I>^BH^ 1st später das Konkursverfahren eröffnet worden« Zur Bestellung eines Ext baurechts für die Klägerin an dem bebauten Grundstückstell der Beklagten ist es nicht gekommen. Ebenso haben diese eine Veräußerung dieses Grundstücksteils an die Klägerin verweigert. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten auf Jt ihre (der Klägerin) Kosten um den Wert des Hauses ungerechti^ tigt bereichert seien, da das Haus infolge der Verbindung mit* dem Grund und Boden der Beklagten deren Eigentum geworden sei Sie will außer den 18 000 Reichsmark auch Kosten für den Tn-4 nenausbau getragen und nach der Währungsreform des Jahres i94l> an Lohnkosten 3 159*29 DH und an Materialkosten 3 638,27 DH auf gewandt haben« Nach ihrer Ansicht hat das Haus einen Hin- " destwert von 10 000 DM, wenn nicht noch einen höheren Wert. Um diesen Betrag betrachtet sie die Beklagten als bereicherte Mit Rücksicht auf die Fertigstellung des Hauses kurz nach del* Währungsreform des Jahres 1948 will sie ihn im VerhdJtnis von 1 zu 1 umgestellt wissen« * Demgemäß hat ale die Verurteilung der Beklagten a3e Gesamtschuldner beantragt, ihr 10 000 DM oder wieviel des Gericht für angemessen halte, nebst 4 v.H. Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung zu zahlen« Die Klage ist den Beklagten zunächst im Armenrechtsverfahren am 18« April 1950 und alsdann mit Ladung zu dem Verhandlungstermin am 4-.' August 1950 erneut zugestellt worden» Die Beklagten haben die Abweisung der Klage mit folgendem Vortrag erstrebts Die Klägerin sei nicht legitimiert, einen Bereicherung anspruch zu erheben» Sie müsse sich an L^||B halten und ihre Ansprüche im Konkursverfahren geltendmachen, wie sie diese ja auoh als Konkursforderungen angemeldet haben Überdies seien die Verträge zwischen der Klägerin und der Firma K.F. nichtig, einmal wegen FormverB toßes gegen § 513 BGB, zu dem anderen, weil die Baumaterialien unter Zuwiderhandlung gegen die damals geltenden BewirtschaftungBbestimmungen erworben worden seien. Der Klägerin und der Firma K*F. habe offenbar ein reiner Kaufvertrag vorgeschwebt, demzufolge die Klägerin gegen Zahlung eines Kaufpreises ein von dieser Firma zu erstellendes Haus sowie ein Erbbaurecht hätte erhalten sollen. Wenn die Klägerin von L^^^ betrogen woi*-den sei, so sei dies ihr eigenes Verschulden. Der Rohbau und der Ausbau des Hauses seien bereits vor dem 20. Juni 1946 fertig gewesen. Hach der Währungsreform seien höchstens noch Aufwendungen bis zu 500 IM gemacht worden. Wenn überhaupt, könne, die Klägerin als Bereicherungs anspruch nur die Zahlung von 18 000 Reichsmark fordern, die als reine Geldschuld im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt wären. Der Verkehra-wert des Hauses liege nur bei 7 000 DM. Hilfsweise werde mit ■ einer Gegenforderung von 2 700 DM auf gerechnet, da die Klägerin in dieser Höhe Mietzinsen aus dem Hause ohne Rechts -grund bezogen habeQ s I He Klägerin hält die Gegenforderung für unbegründet. las Landgericht hat dis Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 1 794- IM nebst 4- v.H. Zinsen seit dem 18. April 1950 zu zahlen. Den weitergehenden Klagantrag hat es in den Entscheidungsgründen seines Urteils für unbegründet erachtet, ohne seine Abweisung auszusprechen, lndes-^^ sen hat es zugleich über die Kosten des ersten Rechtszuger entschiedeno Es hat der Klägerin einen Anspruch aus § 951 BGB zugebilligt-. Einem Sachverständigengutachten folgend hat es eine Bereicherung der Beklagten um 12 000 "Mark" angenommen. Auf Grund der Beweisaufnahme hat es ferner festgestellt, daß das Haus zu 80 v.H, vor der Währungsreform des Jahres 1948 und zu 20 VoH» nach dieser erstellt worden sei. Demgemäß hat es die 1 Bereicherung der Beklagten für den ersten Zeitabschnitt auf 9 600 Reichsmark, umgestellt im Verhältnis 10 zu 1 auf 960 Dü. für den zweiten auf 2 400 DH, insgesamt auf 3 560 DM errech- ' net. Die Gegenforderung der Beklagten hat es mit 1 366 DM als berechtigt angesehen, so daß sich der Anspruch der Klägerin zufolge der Aufrechnung auf 1 794 DM gemindert habe. Mit der Berufung hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 8 206 DH nebst 4 v»H. Zinsen seit ;.dem 18. April 1950 erstrebt, p Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung begehrt und sioh ihr mit dem Anträge angeschlossen, die Klage . in vollem Umfange abzuweisen. Die Klägerin hat noch beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweis en a Die Klägerin hat eich gegen die Aufspaltung ihres Anspruchs gewandt und die Auffassung vertreten, es handle sich um einen einheitlichen reinen Wertanspruch» Auch hat sic die Berechtigung der Aufrechnung bekämpft« Die Beklagten haben erneut die Klageberechtigung der Klägerin bekämpft» Das Oberlandesgericht hat die Beklagten eis Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin weitere 4 640 IM nebst 4 v.Hl Zinsen seit dem 18. April 1950 zu zahlen. Es hat die Berufung im übrigen - unter Nachholung des Ausspruchs der teil weisen Abweisung der Klage - und die Anschlußberufung zartickgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in vollem Umfange, während die Klägerin das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will» Bnts oheidunga gründe^ le Das Berufungsgericht bejaht die Befugnis der Klägerin, den Klaganspruch geltendzu demachen» Es erachtet auch den Anspruch aus $ 951 BGB grundsätzlich für gegeben« Zwar geht es davon aus, daß das Haus auf dem Grundstück der Beklagten von der Firma K.F. errich- tet worden sei. Diese habe das jedoch, so führt es aus, nicht für sich, sondern für die Klägerin getan, was einwandfrei aus dem Bauverträge zwischen beiden vom 15. Oktober 1947 hertergehe« Zur Bestellung des Erbbaurechts für die Klägerin sei es ;1 allerdings nicht gekommen» da die diesbezügliche Vereinbarung zwischen L^mund den Beklagten vom 13, Juni 194-8 (richtig; 13* August 1946) wegen Ponamangels nichtig gewesen sei. Für die Aichtigkeit der Vermutung der.Beklagten, der Klägerin und der Firma K.F. LgUfchabe bei dem Vertrag vom 15' Oktober 1947 kein Werkvertrag (Bauvertrag)» sondern ein reiner Kaufvertrag vorgeschwebt» demzufolge die Klägerin gegen Zahlung eines Kaufpreises ein von der Firma zu erstellendes Haus sowie ein Erbbaurecht erhalten sollte» fehle ea an der erforderlichen Grundlage. Daß die Vereinbarung gegen ' die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein solle» könne dem Ergebnis des Verfahrens nicht entnommen werden. Der Vertrag enthalte keine Bestimmung» auf welche Weise das Baumaterial beschafft werden sollte» insbesondere nicht» daß dies entgegen den damals noch bestehenden Bewirtachaftungsbe-stimmungen hätte erfolgen Bollen. Die Klägerin bestreite, etwas mit der Beschaffung zu tun gehabt zu haben» die Beklagten hätten das Gegenteil nicht bewiesen. Es sei im allge-^ meinen auch die Begel» daß die Beschaffung des Materials Angelegenheit des den Bau ausführenden Unternehmers sei und . daß der Auftraggeber sich nicht darum kümmerte. Selbst wenn aber die Firma K.F. Material durch Kompensationsge- schäfte oder auf sonstige ungesetzliche Weise beschafft hät-^ te» würden dadurch höchstens die rechtlichen Beziehungen zw^^ sehen der Klägerin und dieser Firma betroffen» nicht aber die Tatsache» daß die Klägerin auf fremdem» den Beklagten gehörigen Grunde das Haus hätte erbauen lassen und daß die Be- „ klagten das Eigentum daran gemäß §5 94» 946 BGB erworben hät-; ten Die dadurch eingetretene Bereicherung der Beklagten sei auf Kosten der Klägerin erfolgt» die den Bauaufwand getragen m und die auf die Bauausführung entfallende Summe der Firma K.F. W|bezahlt habe. Sie sei auch ohne rechtlichen Grund erfolgt» da die Beklagten mit der Klägerin hinsichtlich doo Hausbaues in keinerlei rechtlichen Beziehungen ge- J C standen hätten. Auch die für die Annahme einer ungerechtfertigten Bereicherung unerläßliche unmittelbare Vermögens-Verschiebung liege vor, denn es sei anerkannten Bechte, daß dies anzunehmen sei, wenn die eine Person, hier die Klägerin, zwar nicht selbst leiste, die Leistung aber in ihrem Aufträge und für ihre Bechnung von einem Dritten, hier der Firma K.F. L(^BR, .an die andere Person, hier die Beklagten, bewirkt werde (BGZ 130, 310 £512/). Der Bechtsverlust, den die Klägerin zufolge $ 946 BGB erlitten habe, berechtige sie, von den Beklagten, zu deren Gunsten die Bechtsänderung eingetreten sei, die Vergütung in Geld zu verlangen ($ 931 Abs 1 BGB). Das Berufungsgericht beurteilt diesen Anspruch im Anschluß an die Auffassung des Senats in BGHZ 10, 171 /T79 fff als einen einheitlichen Anspruch, dessen Umfang sich nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes bestimmt (vgl auch BGZ 130, 310 Im Gegensatz zu dem Landgericht lehnt es das Berufungsgericht ab, den Vergütungsanspruch der Klägerin danach aufzuspalten, inwieweit die einzelnen Bauleistungen vor oder nach der Währungsreform! des Jahres 1946 erbracht worden sind. Als maßgebend sieht es vielmehr allein den Zeitpunkt der Bauvollendung anDas Ergebnis der Beweisaufnahme, so meint es weiter, lasse keinen Zweifel, daß dieser Zeitpunkt nach dem Stichtag der Währungsreform liege. Insoweit folgt es gleichfalls der bereits angeführten Entscheidung des erkennenden Senats. Es weist die Billigkeitserwägung des Landgerichts zurück, daß bei einer teilweisen Umstellung des Wertersatzanspruches im Verhältnis 10 » I die Klägerin nicht mehr verliere als jeder andere ehrliche Sparer« Ihr könnte ebensogut entgegengehalten werden; so führt ob aus, daß die Klägerin durch Verwendung ihrer Heichsmarkbe träge zu dem Bau des Hauses einen Sachwert 1 hätte schaffen wollen und geschaffen habe; der von der Währungsreform nicht betroffen worden sei und der nunmehr den Beklagten zu dem vollen DM-Wert zukomme. Bei Bestimmung der Höhe des Klaganspruchs folgt daB Be- * rufunge ge rieht weiter der Auffassung des Senats in BGHZ 10, 171 ^18Ö7, daß es darauf ankomme, um wieviel sich der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks der Beklagten durch die 0% Errichtung des Gebäudes erhöht habe« Unter Ablehnung des Gutachtens des ersten Rechtszuges, das sich mit dieser Frage nlclr befasse, trifft es auf Grund eines neuen Gutachtens des Sachverständigen die Feststellung, daß der Grund und Boden vor der Bebauung einen Wert von 1 900 DM gehabt habe, in bebautem Zustande aber mit 9 500 DM zu bewerten sei* Von den demnach der Klägerin an sich zustehenden 8 000 DM setzt das Berufungsgericht den vom Landgericht ermittelten Betrag von 1 566 DM ab, welcher der Klägerin als Mietzins aus dem Hause zugute gekommen seien. ’ i 0k Somit gelangt es zu einem Anspruch der Klägerin von ins7^ gesamt 6 434 DM, wovon nach der Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht in Höhe von 1 794 DM der Klägerin auf ihre Berufung hin noch 4 640 DH zuzusprechen seien* Den Zins-« anspruch hält es nach § 288 BGB für begründet. II. II. *■ Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts, ins-! besondere der §§ 812 ff, 951 BGB, 18 Nr 2 UmstG und erhebt Verfahrensrügen aus $ 286 ZPO. 7 *1 III. 1. In erster Linie wendet eich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch aus § 951 BGB zubilligt. Sie meint, auch dieser Bereicherungs-anspruch erfordere die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 8i? ff BGB, insbesondere eine unmittelbare Vermögensverschiebung, Bas verkenne zwar das Berufungsgericht nicht, doch bejahe es • rechtsirrig diese Voraussetzung« Denn es übersehe, daß der Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma K«F. vom 15« Oktober 1947 wegen Fehlens der erforderlichen Form (§§ 313, 139 BGB) nichtig sei. Die Parteien hätten diesen Vertrag selbst für nichtig gehalten, insbesondere auch die Klägerin in der KlagBChrift. Die Klägerin hätte den Grund und Boden, auf dem das Haus errichtet werden sollte, oder das Erbbaurecht erhalten sollen, wie sich aus dem Vertrag ergebe. Denn Gebäude seien ja nur wesentliche Bestandteile eines Grundstücks. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Rechtsnatur des Vertrages gingen fehl. Lieferungsverträge, ebenfalls Werklieferungsverträge ($ 651 3GB) seien auch Kaufverträge. Sei dieser Vertrag aber unwirksam, dann könne von einer unmittelbaren Vermögens Verschiebung zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich des Hauses keine Redo sein. Diese Rüge ist nicht begründet. Zwar haben die Beklagten im Schriftsatz vom 3- März 1954 die Auffassung vertreten, die Klägerin habe selbst den Vertrag vom 15> Oktober 1947 als ungültig bezeichnet. Das trifft jedoch nicht zu. Die betreffende Stelle der Klagschrift bezieht sich auf Verträge der Firma K,F* mit den Beklagten über die ?u bebauenden Grundstücke, Das würde hier den Vertrag vom 13» August 1946, nicht den Bauvertrag vom 15« Oktober 1947, betreffen. Indessen ist auch unabhängig von dem Parteivortrag im Rechtsstreit eine ITich- 11 I *< tigkeit dieses Vertrages wegen Verstoßes gegen die Fonnvcr^ schrift des § 313 BGB nicht gegeben. Denn dieser Vertrag enU ! hält keine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke oder eines Erbbaurechts. In Nr III ist » lediglich feststellend ausgesprochen, daß das Haus auf dem vorgenannten Baugelände (vgl Nr I) errichtet werde, für das ein Erbbaurecht bestehe. Venn das Berufungsgericht in diesem Vertrag nicht einen Kaufvertrag, sondern einen Werkvertrag erblickt, so bringt es damit zu dem Ausdruck, daß es die im Vertrag festgelegten tat- RR sächlichen Erklärungen der Beteiligten dahin auslegt, diese hätten den Willen erklärt, eine Vereinbarung über den von der Firma K.F. für die Klägerin zu erstellenden Haus- bau zu treffen und nicht ein Grundstücksgeschäft zu tätigen. Dabei handelt es sich um die Auslegung eines Individual Vertrags, die in diesem Rechtszuge nur beschränkt nachprüfbar ist. Eine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen oder ein sonst in dieser Beziehung beachtlicher Verstoß liegt niclrc vor. Ein solcher ist insbesondere nicht deshalb gegeben, weil das Berufungsgericht sich durch den Gebrauch des Wortes "Kaufpreis" nicht gehindert sieht, die Annahme eines Kaufes zu vorueinen., Zutreffend verweist das Berufungsgericht auf die in Nr I des ^ Vertrages klar umschriebene Verpflichtung der Firma K.F. IjRpP f^^als Gegenstand des Vertrages, nämlich die Erbauung eines Einfamilienhauses (Einspänners) nach den vorliegenden Baupjä- * nen. Bei dieser Sachlage ist es auch unerheblich, daß nicht die Klägerin, sondern die Firma K.F. L^^Bnach außen als Bauherrin aufgetreten 1st. » Dagegen ist die rechtliche Einordnung dieses Vertrages ala* eine Rechtsfrage frei nachprüfbar. Insofern konnte dem Gedankengang der Revision Bedeutung zukommen, daß auch ein Yi'erklie- ferungavertrag i«S. des § 651 BGB den Vorschriften des Xaufco unterliege. Das Reichsgericht hat in RGZ 94, 126 aller- dings ausgesprochen, ein Vertrag, durch den jemand sich ver^-pflichtet, auf einem von ihm zu beschaffenden Grundstück und aus den von ihm zu beschaffenden Stoffen ein Gebäude zu errichten und das bebaute Grundstück dem Besteller zu übergeben und su übereignen, würde ein Werklieferungsvertrag sein* Der vorliegende Tatbestand unterscheidet sioh indessen in einem wesentlichen Punkte von dem dortigen Sachverhalt, so daß dahingestellt bleiben kann, ob der Beurteilung des Reichsgerichts beizutreten wäre« Denn der Vertrag vom 15« Oktober 1947 verbrieft keine Verpflichtung zur Obertragung von Grundeigentum oder eines Erbbaurechts, worauf vorstehend schon hingewiesen ist* War diese Verpflichtung somit einem besonderen Vertrage überlassen, so könnte in Betracht kommen, daß das auf einem bestimmten Grundstück zu errichtende HauB als nicht vertretbare Sache anzusehen und demgemäß der Bauvertrag vom 15» Oktober 1947 gemäß § 651 Abs 1 Satz 2 BGB nicht ausschließlich nach den Vorschriften des Kaufvertrages zu beurteilen wäre« Indessen braucht zu dieser Abgrenzung hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden, da ln jedem Falle die Firma K.F. LefUsnn im Bauvertrag keine der Form des § 313 BGB unterliegende Verpflichtung übernommen hat« Indem das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des Vertrages ausgeht, bringt es zugleich zu dem Ausdruck, daß es den Vertrag auch nicht als bedingten ansieht, sei es als aufschiebend bedingt durch den Erwerb des Erbbaurechts seitens der Klägerin, sei es als auflösend bedingt durch die endgültige Weigerung der Beklagtexi, ein solches Hecht zu bestellen. Der unstreitige Sachverhalt läßt auch eindeutig erkennen, daß die Vertragsteile ohne Rücksicht auf die spätere Regelung der dinglichen Berechtigung der Klägerin den Vertrag zur Ausführung brachten, die Klägerin insbesondere durch die alsbaldige Zahlung der Gegenleistung und durch Bauanweisungen, die Finna K.F. Lefmann durch die Erstellung des Baues« Soweit aber Li. Nr III des Vertrages ein Hinweis auf seine Geschäftsgrundlage zu erblicken wäre, würde deren Wegfall keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge haben, sondern nur besondere Rechte nach § 242 BGB begründen. Ohne Rechts irrtum verneint das Berufungsgericht auch eine Nichtigkeit des Bauvertrages wegen etwaigen Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften, et Unter Berücksichtigung der Grundsätze von RGZ 130, 310 /3127 nimmt daher hier das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum eine unmittelbare Vezmögensverschiebung im Verhältnis der Parteien an. Es handelt sich dabei um die Anwendung eines im allgemeinen Bereicherungsrechts geltenden Rechtsgedankens auf den besonderen Fall des § 931 BGB. Danach wird eine Vermögens? erachiebung i.So des § 812 BGB zwischen zwei Personen auch dann anerkannt,' wenn die eine Person zwar nicht selbst leistet, die Leistung aber in ihrem Auftrag und auf ihre Kosten von einem Dritten an die andere Person bewirkt wird (vgl BGB RGRK, 10. Aufl § 812 Anm 4 unter Nr 2 am Anfang uik1 die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts), Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung für den Anwen-^ dungsbereich des $ 931 BGB angeschlossen. Das hat der IV. Zivilsenat im Urteil vom 30. Oktober 1932 - IV ZR 89/52 (LH Nachschlagewerk Nr.14 zu BGB § 812 « Nr 4 zu BGB § 951 = BB 1952, 903 - HW 1953» 52) ausgesprochen, indem er dem Dritten, der die Verbindung hergestellt hat, Ansprüche gegen den bereicherten Grundstückseigentümer aus § 812 oder § 951 BGB versagt hat.rDer erkennende Senat hat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung chase Auffassung vertreten, indem er Ansprüche aus § 951 BGB Personen zuerkannt hat, die nach dem gegebenen Sachverhalt den Einbau durch dritte Personen hatter # - H - bewirken lassen (BGHZ 7, 252; 17, 236; NJW 1954, 265; DNcbZ 1954, 426). Auch der II. Zivilsenat hat entsprechend entschieden (BGHZ 5» 197). Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall stellt das Berufungsgericht ln nicht angreifbarer Y/else fest, daß hier der Bechtsverlust gemäß §§ 94, 946 BGB auf Seiten der Klägerin eingetreten ist, weil die Finna K.F* I»ef-mann den Bau nicht im eigenen Interesse, sondern im Aufträge und auf Kosten der Klägerin ausgeführt hat. ß 2j Die Revision weist ferner darauf hin, daß die Klügeriu wegen der von ihr an die Firma K.F. Ijm gezahlten Baukosten von 18 OOO Reichsmark und der Vermittlerprovision von 900 Reichsmark Konkursforderungen angemeldet habe, und r.eint, sie habe das mit Recht getan. Sie will diesen Sachverhalt nach der im Be reiche rungs recht geltenden Saldotheorie bei der Höhe etwaiger Ansprüche gegen die Beklagten berücksichtigt wissen. Mindestens, so meint sie, müßte die Klägerin ihren Anspruch gegen diese Firma an die Beklagten abtreten. Diesem Gedenkengang kann nicht gefolgt werden. Der von Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen "Saldotheorie11 ^ kommt im Bereicherungs recht in zweifacher Hinsicht Bedeutung zu (vgl BGB RGRK, 10. Aufl, Vorbem 5 d S 645 vor'§ 812 und § 818 Anm 7 Nr 1). Im einen Falle handelt es sich um die Berücksichtigung einer etwaigen Gegenleistung des Bereicherten, im anderen um die Exmittlung des Umfanges der Vermögensverschiebung zugunsten des Bereicherten. Beide Tatbestände liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat von den Beklagten keine Gegenleistung erhalten. Der Utafang der Bereicherung der Beklagten andererseits wird durch die Erhöhung des Verkehrswertes ihres Grundstücks infolge des Hausbaues bestimmt. Hier kann also nur ln Frage stehen, inwieweit der Entreicherbe durch den Bereicherungstatbestand einen Vorteil erlangt hat, den er sich auf den ihm erwachsenen Vermögensverlusfc anrechnen - 15- lassen müßte. Insoweit bedarf es keiner Prüfung, nach welchen Grundsätzen ein Ausgleich oder eine Anrechnung zu erfolgen hätte. Denn die Klägerin hat durch die Bereicherung der Beklagten keinen Vorteil erlangt. Bereicherung«tatbe-stand ist hier der saohenrechtliche Vorgang der Verbindung des Hausbaues mit dem Grundstück der Beklagten dergestalt,, daß das Gebäude dessen wesentlicher Bestandteil wurde und sich das Eigentum der Beklagten auch auf das Haus erstreckte (§ 946 BGB). Hit dieser HechtsVeränderung stehen etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Firma K.F. nicht in einem solchen Zusammenhang, daß er die Beziehungen der P&r-Q»l teien unter dem Gesichtspunkt des § 951 i,V. mit den §§ 81 ff BGB berühren könnte. Stehen der Klägerin etwa Ansprüche gegen die Baufinoa zu, so würden ihr diese nicht aus dem Hechtsverlust zufolge des § 946 BGB erwachsen sein, sondern ihre Grundlage ln dem mit dieser Firma geschlossenen Vertrage haben. Die Revision berücksichtigt auch nicht die Auswirkung, die sioh aus dem NebeneinanderbeBtehen der Rechtsbeziehungen der an dem Vorgang beteiligten drei Stellen, d.h. der beiden Parteien und der dritten Baufirma als derjenigen, welche die Leistung tatsächlich erbracht hat, ergibt Der Tatbestand des § 946 BGB führt zu dem Anspruch der Klägerin aus § 951 BGB. Sein Umfang wird nicht dadurch berührt, daß der Klägerin etwa auch Ansprüche aus Vertrag oder unerlaub-^1 ter Handlung gegen die Firma K.F. zustehen könnten.. Sollte die Klägerin entsprechende Schadensersatzansprüche gegen diese Firma mit Erfolg geltendmachen können, so würde umgekehrt der Umfang dieses Schadens dadurch beeinflußt werden, in welcher Höhe die Klägerin mit ihrem Anspruch aus § 951 BGB gegen die Beklagten durchdringt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich noch darauf einzugehen, daß die Beklagten jeden Vortrag darüber unterlassen haben, ln welchem Umfange ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Firma K.F. LfHHIbegründet sein und im Konkurs'1- 1 1 1 16 - fahren Befriedigung finden könnte. 3. Weiterhin bittet die Revision, um Nachprüfung des Grundsatzes des Senats in BGHZ 10, 171, daß der Anspruch aus § 931 BGB einheitlich nach der Werterhöhung des Grund und Bodens durch den Bau zu bestimmen sei. Sie will zwischen den Aufwendungen bis zur Währungsreform und denen nach diesem Zeitpunkt unterschieden haben«.Im ersten Falle fordert sie eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1, da nach anerkannten Bereicherungsgrundsätzen der Entreicherte nicht mehr i verlangen könne als aus seinem Vermögen weggegangen sei und Entreicherung auf der einen Seite sowie Bereicherung auf der anderen sich die Waage halten müßten. Ihrer Auffassung nach stehe es außer Zweifel, daß Gelder, welche die Klägerin vor der Währungsreform weggegeben habe, nicht den Werten gleichgesetzt werden könnten, die nach der Währungsreform gezahlt würden. Bern letzten Gedankengang gegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich im Falle des § 931 BGB nicht um den Ausgleich einer Geldleistung handelt. Nach dieser Vorschrift ist die Vergütung vielmehr für die gemäß §§ 946 ff I BGB eingetretene Rechtsänderung, d.h. den dinglichen Vorgang des Rechtsverlustes auf der einen und des Rechtserwerbs auf der anderen Seite zu gewähren. Die Klägerin hat also den Beklagten hier keine Geldleistung, sondern eine Sachleistung erbracht. Daß sie zu diesem Erfolg Geldbeträge aufzuwenden hatte, berührt die Beziehungen der Parteien nicht. Y/ährungs-rechtlich ist es erheblich, in welchem Zeitpunkt der Tatbestand des § 946 BGB erfüllt ist. Der Senat hat in BGIIZ '<0, 171 ^179/180/ ausgesprochen, daß dabei nicht auf die VieJzahl der einzelnen sachenrechtlichen Vorgänge, sondern auf die Herstellung einer wirtschaftlichen Einheit, nämlich des Gebäudes, abzustellen ist. Das führt gemäß RGZ 130, 310 in der Hegel zur Entstehung des Anspruchs aus § 951 BGB im Zeitpunkt der Vollendung des Gebäudes oder sonstigen ffe*’-kes, während in dem vom Senat aaO entschiedenen'Falle der Bau unfertig liegen geblieben war und deshalb auf die Räumung des Grundstückes durch die Erbauerin als Mieterin absu-stellen war als dem Zeitpunkt, in dem diese den Willen zu dem Ausdruck gebracht hatte, das unfertige Werk nicht abzubrechen und stehen zu lassen, und in dem dadurch erst die Grundstücks eigen tümerin den Bau als realisierbaren Wert erlangt hatte. Liegt der entscheidende Zeitpunkt vor der Währungsreform des Jahres 1948, dann hat am Währungsstich-tag bereits der Vergütungsanspruch des § 951 BGB als Gelden-spruch bestanden und unterliegt dieser der Umstellung im Verhältnis 10 zu 1. Bas haben der II* Zivilsenat und der erkennende Senat in BGHZ 5, 197 und 7, 252 ausgesprochen, ist hier aber der Hausbau erst nach dem Währungsstichtag fertiggestellt worden, so kann sich die Revision nicht auf diese beiden Entscheidung stützen.. Bas gilt auch für das von ihr noch angeführte Urteil des VI. Zivilsenats vom 24* Oktober 1955 - VI ZR 226/52, das sich ebenfalls auf Bauleistungen vor dem Währungsstichtag bezieht (vgl S 14 des vollständigen Urteils)., Daran, daß die Entstehung des Anspruchs aus § 951 BGB nicht nach der Vielzahl der einzelnen VerbindungsVorgänge i.S. des § 94 BGB aufzuspalten ist, sondern daß dieser als ein einheitlicher - in der Regel mit der Vollendung des Baues, in Ausnahmefällen wie bei dem in BGHZ 10, 171 bellen- « delten Sachverhalt mit dem jeweils den Umständen zu entnehmenden Ersatztatbestand - erwächst, hat der Senat in stän-diger Rechtsprechung festgehalten (BGHZ 17, 256 /?59/2407*; NJW 1954, 265 - LM Wachschlagewerk Hr 6 zu BGB § 946)* Ber Senat ist diesem Grundsatz auch gegenüber den Einwendungen der Revision in BGHZ 17, 256 gefolgt. Er sieht auch jetzt keine Veranlassung, auf Grund, des Gedankengangs der#Revisioß davon abzugehen. T Entsteht der Anspruch aus § 951 BGB somit im Zeitpunkt der Vollendung des Bauwerks als ein einaeitlicher, so ist die währungsrechtliche Folge, daß seine Bemessung nicht danach aufgespalten werden kann, welche Bauleistungen der Erbauer vor und nach dem Währungsstichtag getätigt hat. Dien fordert zwar Breetzke in einer Stellungnahme zu BGHZ 10, 171 unter besonderer Berücksichtigung mietrechtlicher Beziehungen der Beteiligten (NJW 1954» 171 Soweit er dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umstellung von Werklohnforderungen in den Fällen Bezug nimmt, daß Werkleistungen teilweise vor, teilweise nach der Währungsreform erbracht worden sind (BGHZ 1, 229 und 254), hat der Senat bereits ln BGHZ 179 256 £?40/ darauf hingewiesen, daß der Tatbestand der §§ 946 ff BGB in dieser Beziehung dem Werkvertrag nicht gleichgestellt werden kann. Daran ist festzuhalten. Ist aber der Anspruch aus § 951 BGB ein einheitlicher, der mit "ollendung des Bauwerkes bzw» sonstiger Verbindungsarbeiten oder in Ausnahmefällen mit Eintritt eines Ersatztatbestandes (z.B. mit Einstellung der Arbeiten) erwächst, so kann dieser j Grundsatz unter währungsrechtlichen Gesichtspunkten auch j dann keine Abwandlung erfahren, wenn wie hier der größte Teil ! der Arbeiten vor dem Währungsstichtag ausgeführt ist. i f ■« Mit Recht geht daher das Berufungsgericht grundsätzlich j zunächs t davon aus, daß der Anspruch der Klägerin in seinem 'j ganzen Umfange von vornherein in Deutscher Mark festzusetzen Ist-. 4i Mindestens will die Revision die Vergütung der Klägerin insoweit in Reichsmark berechnet haben, als sie sich auf den Rohbau*bezieht, den die Firma K.F. Lj^m^nach dem Bauvertrag vom 15* Oktober 1947 herzustellen hatte. Sie meint, dieser Rohbau sei bereits am Währungsstichtag abgeschlossen gewesen und die weiteren Arbeiten hätten sich nur auf den f * * ■ I tp Innenausbau bezogen. Sie beruft sich hierzu auf das Bau tage- : buch und die Anzeige der Bauvollendung am 15- Juni 1948a Auch diese RUge ist nicht begründet. Der Senat hat ec bereits in BGEZ 17, 236 /?407 -abgelehnt, der Fertigstellung des Rohbaues, in dieser Beziehung besondere Bedeutung beizn-messen. Gewiß sind Fälle denkbar, daß allein auf den Rohbau abzustellen ist, so z.B. wenn derjenige, der den Rechtsverlust ioSo des $ 946 BGB erleidet, nur einen solchen herstellt So lagen aber die Dinge in dem vom Senat aaO entschiedenen Falle nicht und so liegen sie auch hier nicht. Es kommt darauf an, auf Grund welcher einzelnen Bauaufträge die Klägerin den Gesamtbau hersteilen ließ und ob sie sich dabei ausschließlich der Hilfe der Firma K.F. 1^HH| oder auch an~ derer Bauhandwerker bediente. Deswegen ist es auch unerheblich, wann die Arbeiten abgeschlossen waren, auf die sich der Bauvertrag vom 15- Oktober 1947 erstreckte. Denn das Berufung gericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß das Hau3 seit Juli 1948 bewohnt ist. Daraus folgt, daß die Arbeiten hier nicht mit der Herstellung des Rohbaues abgeschlossen waren, sondern auch den Innenausbau betrafen, wie es ja auch der Wille der Klägerin war, ein bezugsfertiges Haus herstel-len zu lassen. Die Beklagten behaupten auch nicht, etwa selbst den Auftrag zu dem weiteren Ausbau des Rohbaus erteilt zu haben. Aus den unmittelbaren Feststellungen des Berufungsgerichts und aus denen des Landgerichts; die das Berufungsgericht zu den seinen macht, ergibt sich weiterhin, daß auch dieser Innenausbau auf Grund von Aufträgen der Klägerin ausgeführt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Klägerin zur Bezahlung derartiger Arbeiten Erträgnisse des Hauses mit verwendet hat, die überdies das Berufungsgericht bei seiner Schlußberechnung zu Lasten der Klägerin berücksicb-tigt. Entscheidend kommt es darauf an, welche Partei Vertragsgegner der Baufirma war und demgemäß fÜ? die Baukosten dieser gegenüber aufzukommen hatte. Das ist aber hinsicht- . lieh der gesamten Baukosten einschließlich der für den Innenausbau nach der Beststellung'des Berufungsgerichts die Klägerin. Daher führt auch der vorstehende Gesichtspunkt der Revision nicht dazu, daß die Klagforderung ganz oder teilweise zunächst in Reichsmark erwachsen und demgemäß nach § 16 UmstG- im Verhältnis von 10 zu 1 auf Deutsche Mark um-gestellt wäre. IVo Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO (vgl auch § 100 ZPO) zurückzuweisen» Schuster Dr. Oechßler Dr. Großmann Dr. Dorschei Rothe i