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BGH · V ZR 29/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 29/11

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Krüger15Schmidt-RäntschBeschwerdeverfahrensBerlinKlägerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 29/11
vom 15. September 2011 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 22 U 59/10 vom 13.12.2010; LG Berlin - Az. 8 O 524/09 vom 11.03.2010;
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.390 €.
Krüger
 Lemke	Schmidt-Räntsch
 Brückner
Weinland