Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 25. November 1979 über die FestSetzung des Streitwerts gibt keinen Anlaß zu einer Änderung dieses Beschlusses. Die Ansicht des Klägers, im vorliegenden Fall sei der Streitwert nach Maßgabe des § 16 ZPO festzusetzen, geht fehl; diese Vorschrift kommt für eine Klage auf Bestellung eines (hier: dinglichen) Nutzungsverhältnisses nicht in Betracht; sie kann in einem solchen Fall auch nicht entsprechend angewendet werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19- September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. 2. Im übrigen gibt auch die erneute Gegenvorstellung des Klägers vom 10. November 1979 über die Festsetzung des Streitwerts keinen Anlaß zu einer Änderung dieses Beschlusses.
BUNDESGERICHTSHOF ss v ZR 28/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Hans LflHBistraße a. RflB) Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt HIHI - gegen den Architekten Valentin uimmmm Rum » Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Dr. Räfle beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers vom 25. Mai 1980 gegen den Senatsbeschluß vom 28. November 1979 über die FestSetzung des Streitwerts gibt keinen Anlaß zu einer Änderung dieses Beschlusses. Wie bereits das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Beschluß vom 17. Januar 1979 zutreffend ausgeführt hat, ist für die Festsetzung des Streitwerts § 3 ZPO maßgebend, wobei eine Orientierung an § 9 ZPO angezeigt erscheint. Die Ansicht des Klägers, im vorliegenden Fall sei der Streitwert nach Maßgabe des § 16 ZPO festzusetzen, geht fehl; diese Vorschrift kommt für eine Klage auf Bestellung eines (hier: dinglichen) Nutzungsverhältnisses nicht in Betracht; sie kann in einem solchen Fall auch nicht entsprechend angewendet werden. Hill Dr. Eckstein BUNDESGERICHTSHOF sr V ZR 28/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Hans S| a. jstraße flB, Lu| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen denArchitekten Valentin K( LuHHIHHB a. Istraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19- September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle beschlossen: 1. Der Senatsbeschluß vom 4. Juni 1980 wird dahin berichtigt, daß es darin statt "§ 16 ZPO1* heißen muß "§ 16 GKG". 2. Im übrigen gibt auch die erneute Gegenvorstellung des Klägers vom 10. Juli 1980 gegen den Senatsbeschluß vom 28. November 1979 über die Festsetzung des Streitwerts keinen Anlaß zu einer Änderung dieses Beschlusses. Eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung des § 16 GKG kommt nicht etwa deshalb nicht in Betracht, weil Streitgegenstand ein dingliches Nutzungsverhältnis war, sondern weil es sich um eine Klage handelte, die auf die Bestellung eines - unstreitig noch nicht entstandenen - Nutzungsverhältnisses gerichtet war. Hill Dr. Eckstein