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BGH · v ZR 28/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v ZR 28/79

Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 25. November 1979 über die FestSetzung des Streitwerts gibt keinen Anlaß zu einer Änderung dieses Beschlusses. Die Ansicht des Klägers, im vorliegenden Fall sei der Streitwert nach Maßgabe des § 16 ZPO festzusetzen, geht fehl; diese Vorschrift kommt für eine Klage auf Bestellung eines (hier: dinglichen) Nutzungsverhältnisses nicht in Betracht; sie kann in einem solchen Fall auch nicht entsprechend angewendet werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19- September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. 2. Im übrigen gibt auch die erneute Gegenvorstellung des Klägers vom 10. November 1979 über die Festsetzung des Streitwerts keinen Anlaß zu einer Änderung dieses Beschlusses.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
RechtsanwaltStreitwertsProzeßbevollmächtigterValentinSenatsbeschlußBeschlußZPOKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ss
v ZR 28/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Hans	LflHBistraße
a. RflB)
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt HIHI -
gegen
 den Architekten Valentin
 uimmmm	Rum »
Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Dr. Räfle
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 25. Mai 1980 gegen den Senatsbeschluß vom 28. November 1979 über die FestSetzung des Streitwerts gibt keinen Anlaß zu einer Änderung dieses Beschlusses.
Wie bereits das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Beschluß vom 17. Januar 1979 zutreffend ausgeführt hat, ist für die Festsetzung des Streitwerts § 3 ZPO maßgebend, wobei eine Orientierung an § 9 ZPO angezeigt erscheint. Die Ansicht des Klägers, im vorliegenden Fall sei der Streitwert nach Maßgabe des § 16 ZPO festzusetzen, geht fehl; diese Vorschrift kommt für eine Klage auf Bestellung eines (hier: dinglichen) Nutzungsverhältnisses nicht in Betracht; sie kann in einem solchen Fall auch nicht entsprechend angewendet werden.
Hill	Dr. Eckstein
BUNDESGERICHTSHOF
sr
V ZR 28/79
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Hans S| a.
jstraße flB, Lu|
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
denArchitekten Valentin K(
LuHHIHHB a.
Istraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19- September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Vogt und Dr. Räfle
 beschlossen:
1.	Der Senatsbeschluß vom 4. Juni 1980 wird dahin berichtigt, daß es darin statt
"§ 16 ZPO1* heißen muß "§ 16 GKG".
2.	Im übrigen gibt auch die erneute Gegenvorstellung des Klägers vom 10. Juli 1980 gegen den Senatsbeschluß vom 28. November 1979 über die Festsetzung des Streitwerts keinen Anlaß zu einer Änderung dieses Beschlusses. Eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung des § 16 GKG kommt nicht etwa deshalb nicht in Betracht, weil Streitgegenstand ein dingliches Nutzungsverhältnis war, sondern weil es sich um eine Klage handelte, die
 auf die Bestellung eines - unstreitig noch nicht entstandenen - Nutzungsverhältnisses gerichtet war.
Hill	Dr.	Eckstein