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BGH

Gericht: BGH

Die Erbbauberechtigte hat der Grundstückseigentümerin .........vom heutigen Tage ab einen jährlichen Erbbauzins in Höbe von 0,06 DM pro qm......zu entrichten....... Die Klägerin» die im Wege der Erbfolge Eigentümerin der Parzellen #3 und06 geworden ist» hat Erhöhung des Erbbauzinses von der Beklagten verlangt* Der Gut-aohteraussohuß für den Landkreis Detmold hat am 11* Juli 1966 ein Wertgutachten erstattet» in dem der Yerkebrswert u.a. für die Parzellen#^ und#6 auf 7»— bis 7»30 DM festgestellt worden ist. Die Klägerin hat Klage erhoben und im Hinblick auf jenes Gutachten in erster Linie beantragt» die Beklagte zu verurteilen» ab 1* Juli 1966 darin einzuwilligen» daß anstelle des vereinbarten jährlichen Erbbauzinses von 0»06 DM/qm über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 0»073 DM/qm hinaus weitere 0»225 DM gezahlt werden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, darin einzuwilligen, daß sie anstelle des jährlichen Zinses von 0,06 TM/qm über den anerkannten Betrag von 0,075 DM/qn hinaus weitere 0,045 DM/qn an die Klägerin zu zahlen hat und die Klage in übrigen abgewiesen. Dagegen hat siob die Klägerin nit der Berufung gewandt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß anstelle des jährlichen Zinses von 0,06 DM/qn über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 0,075 DM/qn hinaus insgesant weitere 0,165 DM/qn gezahlt werden. Die Beklagte hat un Zurückweisung der Berufung sowie in Vege der Anschlußherufung un Abänderung des angefoohtenen Urteils und Abweisung der Klage gebeten. Es hat die Beklagte verurteilt, anstelle des vereinbarten jährlichen Erbbauzinses von 0,06 DM/qn 0,24 DM/qn su zahlen. Juli 1966 von einem objektiven Grundstückswert von 7»50 DM/qm ausBugeben« Bei einem Grundstücks verkehr swert ln dieser Hdbe entspreebe ein Erbbauzins von 0»24 DM/qm einem Prozentsatz von 5 1/5* Damit bleibe die Klägerin unter dem als Richtsobnur zu betrachtenden Satz von 4 Die Klägerin komme damit ihrer Vertragspfliebt nach» die wirtschaftlichen Belange der Beklagten bei der Heufest« Setzung eines angemessenen Erbbauzinses in Rechnung zu stellen« o) Bedenken beständen ferner gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, es komme auf die Meinungsverschiedenheit der Parteien über den "inneren" a) Bar fatricbter bat § 13 Kr« 4 dee Vertrags dab ln ausgelegt, dad die Vertragspartner dan GrundstUoks-wert antaobaidanda Bedeutung für die Höbe das Erbbauzinses baiganaaaan haben« Ben Grundstückseigentümer sollte eine anganeasena Vers ine ung seines - jeweils -in Grund und Boden steckenden Kapitals sicher sein; eine Werterböhung dieses Kapitals sollte ihn einen höheren Zinsertrag bringen« Ben Gründen, die zu einer Änderung das Wertes führten, baba man keine recht serbebliebe Bedeutung beigenessen« Unter Benutzung des Grundstückswerts als Ausgangsbasis sei ein angenessener Zins neu fest susetzen« Bie Vertragspartner seien be in Vertragsschluß nicht dayon ausgegangen, der wahre Wert liege zwei- bis dreifach höher als der Stop-Preis; sie hätten keine erheblich unter 4 % liegende Kapitalver-zinsung zur Vertragsgrundlage naohen wollen« Bie Angriffe der Revision laufen auf eine hiervon abweichende, der Beklagten grünstige Auslegung hinaus« Banit übersohreitet die Revision die ihr verfabrens-reohtlioh gesogenen Grenzen ($ 361 ZPO)« Bie Auslegung des Berufungsrichters enthält keinen ReohtsverstoB« Sie ist möglich und bindet daher das Revisionsgericht« Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der latricbter sich nicht des Unterschieds zwischen Verkehrs- und Ertragswert bewußt gewesen wäre« Ber Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10« Kovember 1967 - V ZR 103/63, WM 1967, 1220, hilft der Revision nicht weiter« Biese Entscheidung und die darin geäußerte Rechtsauffassung waren dem Berufungsrichter, wie die Verweisung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13« August 1968 ergibt (BU 4), Ber Gutaobternussobuß bat auch nicht, wie die Revision ne int, über die Rechtsfrage befunden, ob der Verkehrs- oder der Ertragswert zugrundezulegen sei. o) Gegenüber der feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vertragspartner bei Vertragsscbluß nicht den wahren (inneren) Wert höher als den Stop-Preis ansetsen wollten, kann die Revision niobt nit der gegenteiligen Behauptung durohdringen. Für die Folgerung, die Klägerin sei nach Aufhebung des Preisstops vertraglich gehalten, bei Zinserböbungen einen niedrigeren als den tatsächlichen Grundstückswert an Stichtag zugrunde zu legen, ist deshalb nach der nicht zu beanstandenden Gegenüber der Auslegung der Wertsioherungsklausel weist die Revision darauf hin, daß es nicht ausreichend sei, nur auf das Steigen des Grundstüokswerts absustellen. Bas Beispiel des sprunghaft gestiegenen Verkebrswerts bei Grundstücken zeige, daß die von Berufungsgericht gegebene Bedeutung den Willen der Yertragspartner nicht entsprechen könne. oben A 2) den Yer-trag nicht in den von der Revision behaupteten Sinne ausgelegt, daß für eine Erhöhung oder Herabsetzung des Zinses nach den Yorstellungen der Yertragspartner nur die Gesantheit aller naßgebliohen Unstände bedeutungsvoll sei. Ber Revision kann auoh nicht zugegeben werden, daß das Oberlandesgericht aus den Absehen von einer Klausel nit "automatischen" Steigen und Pallen des Das Berufungsgericht hat den vom Gutacbteraussobtaß ermittelten Grundstückswert als "richtigen” Preis angesehen und die Anknüpfung an diesen Wert sowie den Zinsfaktor auch hei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Beklagten als tragbar erachtet.

Zitierte Normen: § 317 BGB § 286 ZPO
ZinsWertErbbauzinsDM/qmKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 5. März 1971
Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der SVHHBBBi	GmbH	in	D
vertreten durch ihren Geschäftsführer G
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Präule ln Hildegard Post
 in Bl
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«

2
Der Y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliohe Verhandlung vom 5. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Breitag, Dr. Mfcttern und Dr. Grell
 für Beoht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oherlandesgeriohts Hamm vom 12. Dezember 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Duroh notariell beurkundete Verträge vom 2. Dezember 1958 und 17« April 1959 wurde der Beklagten ein Erbbaurecht für die Dauer von 53 Jahren zur Errichtung von Perienbungalows u.a. an den Parzellen#5 (1794 qm) und #5 (8039 qm), Blur 2 der Gemarkung
 bestellt. Die Beklagte hat auf diesen und weiteren Parsellen ein Bungalow-Periendorf errichtet. In § 13 des Vertrags vom 2. Desember 1958 beiBt es u.a.:
"1. Die Erbbauberechtigte hat der Grundstückseigentümerin .........vom heutigen
 Tage ab einen jährlichen Erbbauzins
 in Höbe von 0,06 DM pro qm......zu
 entrichten.......
2
 
3.	Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbau-
z ine es wird als Reallast zu Gunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers im Erbbaugrundbuch eingetragen......
4.	Rails durch die Entwicklung der Geldverhältnisse oder aus sonstigen Gründen der Grundstückswert sich ändern sollte» ist ein angemessener Erbbausins neu festZusätzen*
5.	Eür die Entscheidung von Streitigkeiten über die Eestsetzung des Grundstückswerts (Ziff. 4) ist das Sobiedsgutacbten des örtlich suständlgen Katasteramtes maßgebend."
Die in Er« 4 enthaltene Wertsloherungsklausel hat die Landes Zentralbank ffordrhein-Westfalen genehmigt*
Die Klägerin» die im Wege der Erbfolge Eigentümerin der Parzellen #3 und06 geworden ist» hat Erhöhung des Erbbauzinses von der Beklagten verlangt* Der Gut-aohteraussohuß für den Landkreis Detmold hat am 11* Juli 1966 ein Wertgutachten erstattet» in dem der Yerkebrswert u.a. für die Parzellen#^ und#6 auf 7»— bis 7»30 DM festgestellt worden ist. Die Beklagte bat sich (vor Klagerhebung) nur bereit erklärt» ab 1. Juli 1966 einen um 25 5t höheren Erbbauzins zu zahlen*
Die Klägerin hat Klage erhoben und im Hinblick auf jenes Gutachten in erster Linie beantragt» die Beklagte zu verurteilen» ab 1* Juli 1966 darin einzuwilligen» daß anstelle des vereinbarten jährlichen Erbbauzinses von 0»06 DM/qm über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 0»073 DM/qm hinaus weitere 0»225 DM gezahlt werden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten
 
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, darin einzuwilligen, daß sie anstelle des jährlichen Zinses von 0,06 TM/qm über den anerkannten Betrag von 0,075 DM/qn hinaus weitere 0,045 DM/qn an die Klägerin zu zahlen hat und die Klage in übrigen abgewiesen.
Dagegen hat siob die Klägerin nit der Berufung gewandt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß anstelle des jährlichen Zinses von 0,06 DM/qn über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 0,075 DM/qn hinaus insgesant weitere 0,165 DM/qn gezahlt werden.
Die Beklagte hat un Zurückweisung der Berufung sowie in Vege der Anschlußherufung un Abänderung des angefoohtenen Urteils und Abweisung der Klage gebeten.
Die Klägerin hat Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt.
Die Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung abgeändert, soweit Klagabweisung erfolgt ist. Es hat die Beklagte verurteilt, anstelle des vereinbarten jährlichen Erbbauzinses von 0,06 DM/qn 0,24 DM/qn su zahlen. Die Ansohlußberufung hat das Ober-landesgerioht zurückgewiesen.
Dagegen riohtet sich die Revision der Beklagten.
Sie verfolgt ihre in Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Klägerin bittet, das Recbtsnittel zurückzuweisen•
Entscheidung gründe
I.
Das Oberlsndesgerlebt bat § 15 des Vertrags vom 2. Deieaber 1958 dabin ausgelegt» daß sieb die Heufest-Setzung des Zinses an den veränderten Wert des der Beklagten überlassenen Grundbesitzes und nicht an die Änderung des Lebensbaltungsindexes anzuscbließen bat« Die Klägerin dürfe grundsätslicb jeweils 4 £ des Grund« stückswerts verlangen; bei Vertragssobluß sei man davon ausgegangen» daß sieb der vereinbarte Zins von 0»06 DM/qm unter Berücksichtigung eines ortsüblichen» weil auch von Landsohaftsverband für ähnliche Bälle bereobneten Zinssatzes von 4 % des Grundstückswertes» der des Stop-Pr eis entsprechend mit 1,50 DM angesetst wurde» ergibt« Pür die von der Klägerin verlangte Heu« festsetzung ab 1« Juli 1966 sei nach den für die Parteien verbindlichen Scbiedsgutaobten des Gutacbteraus« sobusses für den Landkreis Detmold vom 11. Juli 1966 von einem objektiven Grundstückswert von 7»50 DM/qm ausBugeben« Bei einem Grundstücks verkehr swert ln dieser Hdbe entspreebe ein Erbbauzins von 0»24 DM/qm einem Prozentsatz von 5 1/5* Damit bleibe die Klägerin unter dem als Richtsobnur zu betrachtenden Satz von 4 Die Klägerin komme damit ihrer Vertragspfliebt nach» die wirtschaftlichen Belange der Beklagten bei der Heufest« Setzung eines angemessenen Erbbauzinses in Rechnung zu stellen«
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II.
A) 1. a) Die Revision meint demgegenüber zunächst, die Klägerin dürfe ihre Forderung nicht auf den Verkehr avert abstellen. Er werde durch Angebot und Vachfrage gebildet und könne dann nicht angeaetzt werden» wenn ea wie hier gerade darum gebe» den Sachwert zu behalten und einen Ertrag aus ihm zu ziehen. Das Beruf ungsger loht habe aich mit der Frage» ob der Verkehrs-oder der Ertragewert anzuaetzen sei, nicht befaßt.
b) Rechtsirrig habe aich das Oberlandeagericht durch das Schiedagutaohten des Gutacbterausschusses vom 11. Juli 1966 gebunden gesehen. Vach § 13 Vr. 5 des Yertraga habe das Sobledsgutachten des örtlich zuständigen Kat a st er amte maßgebend sein sollen. Die Rechtsfrage» ob der Yerkebrs- oder der Srtragawert zugrunde Zulagen sei» könne ferner nloht von einem Sohledagutachter entschieden werden.
o) Bedenken beständen ferner gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, es komme auf die Meinungsverschiedenheit der Parteien über den "inneren"
Vert des Grundbesitzes zur Zeit des Yertragsschlusses nicht an. Der Berufungsrichter weite seine Feststellung» die Parteien seien sich darüber einig gewesen» daß der Erbbauzins bei Yertragsschluß mit 4 % des damals geltenden Step-Preises von 1,50 DM/qm festgelegt worden sei» unzulässigerweis e dahin aus, daß ein ortsüblicher Erbbauzins von 4 t des Grundstüokswerts Richtschnur sein solle.
2. Die Rügen haben keinen Erfolg
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a) Bar fatricbter bat § 13 Kr« 4 dee Vertrags dab ln ausgelegt, dad die Vertragspartner dan GrundstUoks-wert antaobaidanda Bedeutung für die Höbe das Erbbauzinses baiganaaaan haben« Ben Grundstückseigentümer sollte eine anganeasena Vers ine ung seines - jeweils -in Grund und Boden steckenden Kapitals sicher sein; eine Werterböhung dieses Kapitals sollte ihn einen höheren Zinsertrag bringen« Ben Gründen, die zu einer Änderung das Wertes führten, baba man keine recht serbebliebe Bedeutung beigenessen« Unter Benutzung des Grundstückswerts als Ausgangsbasis sei ein angenessener Zins neu fest susetzen« Bie Vertragspartner seien be in Vertragsschluß nicht dayon ausgegangen, der wahre Wert liege zwei- bis dreifach höher als der Stop-Preis; sie hätten keine erheblich unter 4 % liegende Kapitalver-zinsung zur Vertragsgrundlage naohen wollen«
Bie Angriffe der Revision laufen auf eine hiervon abweichende, der Beklagten grünstige Auslegung hinaus« Banit übersohreitet die Revision die ihr verfabrens-reohtlioh gesogenen Grenzen ($ 361 ZPO)« Bie Auslegung des Berufungsrichters enthält keinen ReohtsverstoB« Sie ist möglich und bindet daher das Revisionsgericht« Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der latricbter sich nicht des Unterschieds zwischen Verkehrs- und Ertragswert bewußt gewesen wäre« Ber Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10« Kovember 1967 - V ZR 103/63, WM 1967, 1220, hilft der Revision nicht weiter« Biese Entscheidung und die darin geäußerte Rechtsauffassung waren dem Berufungsrichter, wie die Verweisung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13« August 1968 ergibt (BU 4),
bekannt« Gleiobwobl bat er in Wege der Auslegung fest-ges teilt, da 8 na ob den Willen der Vertragspartner der Verkebrswert (und nicht der Ertragswert) der Grundstücke nafigebend sein soll.
b) Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung unterliegt die Auffassung des Oberlandesgericbts keinen reobtlicben Bedenken, das Gutachten von 11. Juli 1966 sei für die Parteien verbindlich. Wie beide Parteien über e inst innend vor getragen beben, ist in Rabnen des § 13 Er. 3 des Vertrags von 2. Bezenber 1938 an die Stelle des Katasteramts "der Gutacbterausscbuß gemäß BBauG" getreten. Bis Beklagte selbst bat unter Bezugnabne auf jene Vertragsbest Innung das Schiedsgut-acbten eingebolt. Ber Gutaobternussobuß bat auch nicht, wie die Revision ne int, über die Rechtsfrage befunden, ob der Verkehrs- oder der Ertragswert zugrundezulegen sei. Es bat sich zun Verkebrswert geäußert. Ber Berufungs-riebter bat diesen Wert als naßgebend festgestellt. § 317 BGB ist nicht verletzt.
o) Gegenüber der feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vertragspartner bei Vertragsscbluß nicht den wahren (inneren) Wert höher als den Stop-Preis ansetsen wollten, kann die Revision niobt nit der gegenteiligen Behauptung durohdringen. Für die Folgerung, die Klägerin sei nach Aufhebung des Preisstops vertraglich gehalten, bei Zinserböbungen einen niedrigeren als den tatsächlichen Grundstückswert an Stichtag zugrunde zu legen, ist deshalb nach der nicht zu beanstandenden
 
Würdigung des Berufungsgerichte kein Raun (vgl. Senatsurteil von 30. Oktober 1970 - V ZR 4/68, WM 1971, 39, 41).
B) 1. Hilfswelse nacht die Revision geltend, das Landgericht sei unter Zugrundelegung des Bodenwertanteils su einen vertretbaren Ergebnis gelangt.
Gegenüber der Auslegung der Wertsioherungsklausel weist die Revision darauf hin, daß es nicht ausreichend sei, nur auf das Steigen des Grundstüokswerts absustellen. Bas Beispiel des sprunghaft gestiegenen Verkebrswerts bei Grundstücken zeige, daß die von Berufungsgericht gegebene Bedeutung den Willen der Yertragspartner nicht entsprechen könne. Hur die Gesantheit aller Unstfinde könne für die Erhöhung wie für die Herabsetzung des Erbbauzinses bedeutungsvoll sein. § 286 ZPO sei verletzt.
2. Auoh diese Rügen bleiben erfolglos.
Ber Berufungsrichter hat rechtsirrtunsfrei festgestellt, die Yertragspartner hfitten nicht den als Bezugs-größe für den Erbbauzins naßgeblieben Grundstüokswert nach den sogenannten Bodenwertanteil emitteln wollen.
In übrigen hat der Tatrlcbter (vgl. oben A 2) den Yer-trag nicht in den von der Revision behaupteten Sinne ausgelegt, daß für eine Erhöhung oder Herabsetzung des Zinses nach den Yorstellungen der Yertragspartner nur die Gesantheit aller naßgebliohen Unstände bedeutungsvoll sei. Ber Revision kann auoh nicht zugegeben werden, daß das Oberlandesgericht aus den Absehen von einer Klausel nit "automatischen" Steigen und Pallen des
10 -
Zins«a hätte entnehmen müssen, es seien alle Umstände und nicht nur der Grundstüokswert sa berücksichtigen.
Die Revision versucht insoweit unsulässigerweise wiederum, dem Sachverhalt anders als der Tatrichter zu würdigen.
§ 286 ZPO ist nicht verletst.
Schließlich läßt die tatrichterliche Würdigung entgegen der von der Revision vertretenen Meinung keinen Verstoß gegen $ 242 BOB erkennen. Das Berufungsgericht hat den vom Gutacbteraussobtaß ermittelten Grundstückswert als "richtigen” Preis angesehen und die Anknüpfung an diesen Wert sowie den Zinsfaktor auch hei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Beklagten als tragbar erachtet. Daß die Partner hei Vertragsscfaluß davon ausgegangen seien, eine Erhöhung des Bodenwerts sei su erwarten, eine solche werde aber keinesfalls in der nunmehrigen Höhe eintreten, und daß die Vertragspartner derartige Überlegungen etwa sur Vertragsgrundlage gemacht hätten (Wegfall der Geschäftsgrundlage; vgl. Senatsurteil vom 13. Pebruar 1970 - V ZR 33/67, WM 1970, 353, 354), hat der Tatriohter nicht festgestellt. Darin liegt kein Rechtsverßtoß. Die Revision erbebt insoweit auch keine Rüge.
 III.
Da das Berufungsurteil keinen Recbtsfebler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läBt» ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des $ 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr. Preitag
 Mattem
Dr. Grell