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BGH · y ZR 28/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZR 28/67

Der Kläger hat im Jahre 1947 von seiner Mutter im Weg vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück der Steuergemeinde GflHHHBzu Eigentum erhalten, auf dem er in den Jahren 1948 bis 1950 unter Mitwirkung der Beklagten das Wohnhaus errichtete. Sie hat eingewendet: Von einer unentgeltlichen Übereignung des Hausgrundstücks könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sie bei der Errichtung des Hauses in großem Umfang selbst mitgewirkt und für den Bau des Hauses auch den überv/iegenden Teil der Waisenrenten ihrer Söhne aus früherer Ehe verwendet habe. Der Kläger habe zwar das ihm von seiner Mutter übergebene Grundstück in vorweggenommener Erbfolge zu Alleineigentum erhalten, aber erkennbar zu dem Zweck, den noch bei der Mutter wohnenden Ehegatten alsbald den gemeinsamen Bau einer eigenen Familienheimstatt zu ermöglichen. Nach dem Willen beider Parteien sei der Hausbau von vornherein als Gemeinschaftsleistung zu betrachten gewesen, und zwar so, wie wenn jeder gleichviel zur Errichtung des Hauses beitrüge. Auf Grund dieser Ausführungen ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß hinsichtlich einer ideellen Grundstückshälfte die Eigentumsübertragung die dem Wesen der Ehe, der natürlichen Betrachtung und der tatsächlichen Übung entsprechende Folgerung daraus gewesen sei, daß beide Ehegatten seinerzeit nur durch ihr tatkräftiges Zusammenwirken imstande gewesen seien, das Haus zu errichten und deshalb insoweit weder objektiv noch nach dem Willen der Vertragsparteien eine unentgeltliche Zuwendung Vorgelegen habe. Hinsichtlich der anderen ideellen Grundstückshälfte sieht das Berufungsgericht die Eigentumsübertragung dagegen als Schenkung an, weil insoweit der Kläger die Beklagte aus seinem Vei'mÖgen bereichert habe und beide Ehegatten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen seien. 2c Da die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Auflassung einer ideellen Grundstückshälfte und zur Einräumung des Mitbesitzes an dem Grundstück keine Revision eingelegt hat, ist Gegenstand des Rechtsstreits jetzt nur noch die ideelle Grundstückshälfte, die nach dem angefochtenen Urteil der Beklagten zusteht. Gegenüber den dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts rügt die Revision im wesentlichen Verletzung der §§ 1353 ff BGB mit folgender Begründung: Die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte sei nur dann keine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der §§ 516 ff BGB gewesen, wenn sie in Erfüllung einer aus der Mitarbeit der Beklagten bei der Errichtung des Hauses sich ergebenden Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten erfolgt sei. Aber auch wenn der Beklagten aus dieser Mitarbeit ein Ausgleichsanspruch nach §§ 1371 ff BGB zu-gostanden hätte, so könne er allenfalls in Höhe von 3 500 BM entstanden sein, weil der Sachverständige die Arbeitsleistung der Beklagten bei der Errichtung des Hauses mit diesem Betrag bewertet habe. nach den Vorschriften der §§ 1353 ff BGB, insbesondere nach den güterrechtlichen Vorschriften der §§ 1363 ff "BOB zu beurteilen wäre, wenn also der Beklagten wegen ihrer Mitarbeit bei der Errichtung des Hauses nur der erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils entstandene Ausgleichsanspruch nach §§ 1372, 1378 BGB und deshalb im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags ein Anspruch gegen den Kläger Überhaupt nicht zugestanden hätte, oder wenn ein in diesem Zeitpunkt schon entstandener Anspruch weniger als die Hälfte des Wertes des Anwesens betragen hätte; in beiden Fällen hätte, wenigstens in objektiver Hinsicht, eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der §§ 516 ff BGB Vorgelegen,, und zwar im ersten Fall in vollem Umfang und im zweiten zu dem überwiegenden Teil, so daß die Beklagte auch in diesem letzteren Fall nach § 531 Abs. 2 BGB zur Rückübertragung des ganzen Grundstücks auf den Kläger verpflichtet gewesen wäre (Urteil des Senats vom 23» Mai 1959 » V ZH 140/58 BGHZ 30, 120). Bas Berufungsgericht hat jedoch sein Urteil nicht auf die Vorschriften der §§ 1353 ff BGB, sondern, wie sich jedenfalls aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen gestützt, welche die Parteien nach seiner Auffassung bei dem Erwerb des Grundstücks und bei der Errichtung des Hauses getroffen haben. Bei der rechtlichen Beurteilung der von ihm fest-gestellten rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Parteien hat das Berufungsgericht, was auch nahelag, eine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB erwogen, eine solche Jedoch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgeiehnt. Diese Rechtsprechung geht dahin, daß der mit dem Erwerb des Grundstücks und der Errichtung des Hauses verfolgte Zweck der Schaffung einer Familienheimstatt deshalb keinen besonderen Zusammenschluß der Ehegatten erfordert, weil sich die Verpflichtung der Eheleute, die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Zwecke zu fördern und sich dabei auch durch Vermögensaufwendungen zu unterstützen, bereits unmittelbar aus dem Yfesen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt (NJY/ 1951, 352, 353; FamRZ I960, Da aus dieser Begründung zu entnehmen ist, daß eine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB nur deshalb verneint wird, weil die Verpflichtung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die Gegenstand der Gesellschaft ist, bereits aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt, und nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts der Hausbau (unter Einbeziehung des Grundstücks) nach dem Y/illen beider Parteien von vornherein als Gemeinschaftsleistung zu betrachten war,und zwar so, wie wenn jeder gleich viel zur Errichtung des Hauses beitrüge, bestehen keine rechtlichen Bedenken, auf diesen Sachverhalt die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Gemeinschaft und damit auch die des § 742 BGB anzuwenden Da zur Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung nichts ersichtlich und auch von der Revision in dieser Hinsicht nichts dargetan ist, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß das in Präge stehende Hausgrundstück der Beklagten zur Hälfte zustand und deshalb insoweit schon objektiv keine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff BGB, 4« Die Revision bittet sodann um Nachprüfung, ob der unentgeltliche Charakter der Eigentumsübertragung nicht bereits aus dem Übergabevertrag vom 14« August 1962 in Verbindung mit der von dem Kläger (bei seiner zweiten Vernehmung durch das Berufungsgericht) gegebenen Situation im August 1962 erwiesen werde; so heiße es in Abschnitt I des Vertrags ausdrücklich, daß auf dem Grundstück "durch den Eigentümer Ludwig Bäsch" das Anwesen Sandgraben Nr. 20 errichtet worden sei. Wäre mit der Eigentumsübertragung von den Parteien, so meint die Revision, ein Ausgleich für die von der Beklagten geleistete Kitarbeit beabsichtigt gewesen, so hätte es nahe gelegen, die causa dieses Rechtsgeschäfts hier ausdrücklich niederzulegen; der Wortlaut dieser Formulierung deute demgegenüber jedoch darauf hin, daß eine unentgeltliche Zuwendung bezweckt gewesen sei; das werde durch die Darlegung des Klägers bestätigt, nach welcher der Grund für die Eigentumsübertragung die Sicherung der Beklagten, nicht dagegen die Befriedigung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs gewesen sei. Diese Auslegung war entgegen der Meinung der Revision notwendig, weil, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, aus der Vertragsurkunde nicht hervorgeht, aus welchen Gründen der Kläger sein Alleineigentum an dem Hausgrundstück an die Beklagte übertragen hat.

Zitierte Normen: § 530 BGB § 73 EheG § 1353 BGB § 73 EheG § 97 ZPO
GrundstückBGBHausBerufungsgerichtParteiEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2050 069
Nachschlagev/erk:	ja
BGHZ	2	nein
BGB §§ 705 ff, 741 ff, 530 ff; EheG § 73
Zur Erage der Rüekabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten.
BGH, Urt.v. 22. November 1968 - y ZR 28/67 - OBS Bamberg
LG Aschaffen-bürg
a
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. November 1968 H i r t h ,
Justi zange steilte r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Y_gR_.28/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Baumaschinenführers ludv/ig
 in H
Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rochtsanwa und Br,
 Prof.Br
 gegen
Prau Elisabeth B
geh. SflBBin
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
a
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1968 !	unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Piepenbrock,
 Dr. Freitag, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell
|	für Hecht erkannt:
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!
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Oktober 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 21 * September 1946 geheiratet und sind seit dem 13. April 1964 aus Verschulden der Beklagten rechtskräftig geschieden.
Der Kläger hat im Jahre 1947 von seiner Mutter im Weg vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück der Steuergemeinde GflHHHBzu Eigentum erhalten, auf dem er in den Jahren 1948 bis 1950 unter Mitwirkung der Beklagten das Wohnhaus	errichtete.	In
 notarieller, als "Übergabsvertrag" bezeichneter Urkunde vom 14. August 1962 übertrug er das Grundstück auf die Beklagte.
Der Kläger hat vorgetragen: Die Übereignung des Haüsgrundstücks sei schenkungsweise erfolgt. Er habe die Schenkung zunächst mit Schreiben vom 17. Juli 1964 wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB widerrufen und den Widerruf in der Klageschrift vom 14. Septem-
 
ber 1964 auch auf § 73 EheG- gestützt, da die Ehe aus alleiniger Schuld der Beklagten geschieden worden sei.
Der Kläger hat Verurteilung der Beklagten zur Auflassung und Herausgabe des Grundstücks beantragte
 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat eingewendet: Von einer unentgeltlichen Übereignung des Hausgrundstücks könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sie bei der Errichtung des Hauses in großem Umfang selbst mitgewirkt und für den Bau des Hauses auch den überv/iegenden Teil der Waisenrenten ihrer Söhne aus früherer Ehe verwendet habe. Außerdem habe der Kläger sie durch die Hausübergabe für den ausstehenden Unterhalt abfinden wollen. Ein zusätzliches Motiv für die Grundstücksübertragung sei es für den Kläger gewesen, sie dazu zu bringen, von ihren umstrittenen Beziehungen z^^ einem Amerikaner Abstand zu nehmen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, das Grundstück zur ideellen Hälfte an den Kläger aufzulassen und dementsprechend seine Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, sowie dem Kläger den Mitbesitz an dem Grundstück einzuräumen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Hevision erstrebt der Kläger die V/iederherStellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgi'ünde:
I» Das Berufungsgericht führt u.a. aus: Der Erwerb des Grundstücks und das Zusammenwirken beider Ehegatten beim Bau des Hauses habe der Errichtung einer Familien-heimstatt gedient» Der Zweck, gemeinsam ein Haus zu errichten, um es gemeinsam zu bewohnen, habe keinen besonderen Zusammenschluß der Ehegatten zu einer Gesellschaft erfordert. Denn die Verpflichtung der Ehegatten, sich aus dem der ehelichen Gemeinschaft zugrunde liegenden Zweck zu fördern und sich dabei auch durch Vermögensaufwendungen zu unterstützen, ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Besondere Umstände, die im vorliegenden Eall eine abweichende Beurteilung erforderten, lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar das ihm von seiner Mutter übergebene Grundstück in vorweggenommener Erbfolge zu Alleineigentum erhalten, aber erkennbar zu dem Zweck, den noch bei der Mutter wohnenden Ehegatten alsbald den gemeinsamen Bau einer eigenen Familienheimstatt zu ermöglichen. Nach dem Willen beider Parteien sei der Hausbau von vornherein als Gemeinschaftsleistung zu betrachten gewesen, und zwar so, wie wenn jeder gleichviel zur Errichtung des Hauses beitrüge. Diese Würdigung entspreche den Anschauungen vom Wesen der Ehe und der natürlichen Betrachtungsweise von Eheleuten, die jeder nach besten Kräften, wenn auch meist auf verschiedene Weise und dann naturgemäß mit äußerlich unterschiedlichen finanziellen Mitteln, zu dem Wohl der Familie beitrügen und dabei in der Erkenntnis handelten, daß nur beide im Zusammenwirken miteinander in der Lage seien, eine Familienheimstatt zu beschaffen» Infolgedessen erübrige es sich, im einzelnen noch weiter nachzuprüfen,
 
wie hoch die gesamten Arbeitsleistungen der Beklagten heim Haushau zu bewerten seien und durch welche finanziellen Aufwendungen die Beklagte dazu beigetragen habe, das Haus zu errichten und seinen Wert durch nützliche Verwendungen zu erhöhen*
Auf Grund dieser Ausführungen ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß hinsichtlich einer ideellen Grundstückshälfte die Eigentumsübertragung die dem Wesen der Ehe, der natürlichen Betrachtung und der tatsächlichen Übung entsprechende Folgerung daraus gewesen sei, daß beide Ehegatten seinerzeit nur durch ihr tatkräftiges Zusammenwirken imstande gewesen seien, das Haus zu errichten und deshalb insoweit weder objektiv noch nach dem Willen der Vertragsparteien eine unentgeltliche Zuwendung Vorgelegen habe. Hinsichtlich der anderen ideellen Grundstückshälfte sieht das Berufungsgericht die Eigentumsübertragung dagegen als Schenkung an, weil insoweit der Kläger die Beklagte aus seinem Vei'mÖgen bereichert habe und beide Ehegatten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen seien. Biese Schenkung hat der Kläger nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nach § 73 EheG fristgerecht und mit Erfolg widerrufen.
2c Da die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Auflassung einer ideellen Grundstückshälfte und zur Einräumung des Mitbesitzes an dem Grundstück keine Revision eingelegt hat, ist Gegenstand des Rechtsstreits jetzt nur noch die ideelle Grundstückshälfte, die nach dem angefochtenen Urteil der Beklagten zusteht.
 
Gegenüber den dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts rügt die Revision im wesentlichen Verletzung der §§ 1353 ff BGB mit folgender Begründung: Die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte sei nur dann keine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der §§ 516 ff BGB gewesen, wenn sie in Erfüllung einer aus der Mitarbeit der Beklagten bei der Errichtung des Hauses sich ergebenden Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten erfolgt sei. Biese Frage sei aus den §§ 1353, 1356 ff BGB zu beantworten. Allein hieraus ergebe sich, welche Mitarbeitspflicht die Beklagte gegenüber dem Kläger gehabt und ob ihr hierfür eine Vergütung zugestanden habe. Bas sei jedoch zu verneinen, weil die Beklagte im Hinblick auf die Nachkriegsverhältnisse und die Knappheit an Wohnraum zur Mitarbeit bei der Errichtung der gemeinsamen Pamilienheimstatt verpflichtet gewesen sei. Aber auch wenn der Beklagten aus dieser Mitarbeit ein Ausgleichsanspruch nach §§ 1371 ff BGB zu-gostanden hätte, so könne er allenfalls in Höhe von 3 500 BM entstanden sein, weil der Sachverständige die Arbeitsleistung der Beklagten bei der Errichtung des Hauses mit diesem Betrag bewertet habe. Bringe man den Betrag in ein Verhältnis zu dem gesamten Wert des Anwesens von 60 000 BM, so ergebe sich, daß es sich bei der Übertragung des Anwesens auf die Beklagte um eine gemischte Schenkung gehandelt habe, bei welcher der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege. Bie Beklagte sei deshalb auf Grund des Widerrufs des Klägers zur Rückübertragung des ganzen Grundstücks verpflichtet.
3. Mit diesen Rügen könnte die Revision möglicherweise dann Erfolg haben, wenn der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, wie die Revision meint,
 
nach den Vorschriften der §§ 1353 ff BGB, insbesondere nach den güterrechtlichen Vorschriften der §§ 1363 ff "BOB zu beurteilen wäre, wenn also der Beklagten wegen ihrer Mitarbeit bei der Errichtung des Hauses nur der erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils entstandene Ausgleichsanspruch nach §§ 1372, 1378 BGB und deshalb im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags ein Anspruch gegen den Kläger Überhaupt nicht zugestanden hätte, oder wenn ein in diesem Zeitpunkt schon entstandener Anspruch weniger als die Hälfte des Wertes des Anwesens betragen hätte; in beiden Fällen hätte, wenigstens in objektiver Hinsicht, eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der §§ 516 ff BGB Vorgelegen,, und zwar im ersten Fall in vollem Umfang und im zweiten zu dem überwiegenden Teil, so daß die Beklagte auch in diesem letzteren Fall nach § 531 Abs. 2 BGB zur Rückübertragung des ganzen Grundstücks auf den Kläger verpflichtet gewesen wäre (Urteil des Senats vom 23» Mai 1959 » V ZH 140/58 BGHZ 30, 120).
Bas Berufungsgericht hat jedoch sein Urteil nicht auf die Vorschriften der §§ 1353 ff BGB, sondern, wie sich jedenfalls aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen gestützt, welche die Parteien nach seiner Auffassung bei dem Erwerb des Grundstücks und bei der Errichtung des Hauses getroffen haben. Solche Vereinbarungen sind durch die güterrechtlichen Vorschriften der §§ 1363 ff BGB nicht ausgeschlossen (Staudinger, BGB 10./II. Aufl.
 § 1363 Anm. 13). Liegen Vereinbarungen dieser Art, die sich auch aus den Umständen ergeben können, vor, so ergeben sich ihre Rechtsfolgen nicht aus dem Güterrecht, sondern aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere denen über die Ge-
IL
 
meinschaft, die Gesellschaft, den Auftrag, die Vollmacht und die Ermächtigung (Erman, BGB 4» Aufl, § 1363 Anm0 4)»
Bei der rechtlichen Beurteilung der von ihm fest-gestellten rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Parteien hat das Berufungsgericht, was auch nahelag, eine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB erwogen, eine solche Jedoch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgeiehnt. Diese Rechtsprechung geht dahin, daß der mit dem Erwerb des Grundstücks und der Errichtung des Hauses verfolgte Zweck der Schaffung einer Familienheimstatt deshalb keinen besonderen Zusammenschluß der Ehegatten erfordert, weil sich die Verpflichtung der Eheleute, die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Zwecke zu fördern und sich dabei auch durch Vermögensaufwendungen zu unterstützen, bereits unmittelbar aus dem Yfesen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt (NJY/ 1951, 352, 353; FamRZ I960,
58; 1965, 368; NJW 1966, 542 = FamRZ 1966, 91).
Da aus dieser Begründung zu entnehmen ist, daß eine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB nur deshalb verneint wird, weil die Verpflichtung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die Gegenstand der Gesellschaft ist, bereits aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt, und nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts der Hausbau (unter Einbeziehung des Grundstücks) nach dem Y/illen beider Parteien von vornherein als Gemeinschaftsleistung zu betrachten war,und zwar so, wie wenn jeder gleich viel zur Errichtung des Hauses beitrüge, bestehen keine rechtlichen Bedenken, auf diesen Sachverhalt die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Gemeinschaft und damit auch die des § 742 BGB anzuwenden
(BGB RGRK 10./II. Aufl. § 1363 Anm. 7; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 1363 Anm. 6), nach der anzunehmen ist, daß den Teilnehmern der Gemeinschaft gleiche Anteile zustehen. Da zur Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung nichts ersichtlich und auch von der Revision in dieser Hinsicht nichts dargetan ist, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß das in Präge stehende Hausgrundstück der Beklagten zur Hälfte zustand und deshalb insoweit schon objektiv keine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff BGB,
§ 73 EheG vorlag.
4« Die Revision bittet sodann um Nachprüfung, ob der unentgeltliche Charakter der Eigentumsübertragung nicht bereits aus dem Übergabevertrag vom 14« August 1962 in Verbindung mit der von dem Kläger (bei seiner zweiten Vernehmung durch das Berufungsgericht) gegebenen Situation im August 1962 erwiesen werde; so heiße es in Abschnitt I des Vertrags ausdrücklich, daß auf dem Grundstück "durch den Eigentümer Ludwig Bäsch" das Anwesen Sandgraben Nr. 20 errichtet worden sei. Wäre mit der Eigentumsübertragung von den Parteien, so meint die Revision, ein Ausgleich für die von der Beklagten geleistete Kitarbeit beabsichtigt gewesen, so hätte es nahe gelegen, die causa dieses Rechtsgeschäfts hier ausdrücklich niederzulegen; der Wortlaut dieser Formulierung deute demgegenüber jedoch darauf hin, daß eine unentgeltliche Zuwendung bezweckt gewesen sei; das werde durch die Darlegung des Klägers bestätigt, nach welcher der Grund für die Eigentumsübertragung die Sicherung der Beklagten, nicht dagegen die Befriedigung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs gewesen sei.
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Hiermit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Auslegung des Vertrags vom 14. August 1962 durch das Berufungsgericht. Diese Auslegung war entgegen der Meinung der Revision notwendig, weil, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, aus der Vertragsurkunde nicht hervorgeht, aus welchen Gründen der Kläger sein Alleineigentum an dem Hausgrundstück an die Beklagte übertragen hat. Die Auslegung ist von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere des Ergebnisses der wiederholten Vernehmung der Parteien durchgeführt worden (BU S. 13 ff).
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5« Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Bechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, v/ar dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Piepenbrock	Dr.	Freitag	Mattem
 Offterdinger
Dr. Grell