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BGH

Gericht: BGH

:"v -die Kläger sind Miteigentümer des .im Grundbuch von bflMHB .Band #4 Blatt (HM-2 verzeiebneten Flurstücks(§5 der Blur 15» Sio haben das Grundstück im Jahre: 1957 von dem 'Kaufmann wHft käuflich erworben» Auf diesem Grundstück hatte der beklagte Ehemann aus Barackenteilen ein Wohnge-bäude errichtet, das nicht als Bestandteil des Grundstücks : angesehen vmrde.: klagten Ehemann gemäß dem notariell beurkundeten Vertrag vom 27„ Juni 1957 (Bl„ 8 der Grundakten von LHHHP Band #4 Blatt Hl52), nachdem sie am selben Tage den Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hatten» Vom Grundstück der Kläger aus hat man einen! ’’Der Verkäufer übernimmt die VerpflichtungP sein neu zu errichtendes Gebäude so anzulegen, daß den Bewohnern des hier verkauften Hauses die Sicht auf den See nicht versperrt wird; dieses Eecht verpflichtet sich der Verkäufer grundbuchmäßig! Zugleich bewilligte und beantragte der beklagte Ehemann "deshalb zugunsten des 3aweiligen1 Eigentümers 'der'- Parzelle05 Plur 15 und zu lasten der Parzelle 64/5 (jetzt lautet die Bezeichnung: 64/37) Plur 15-die Eintragung einer beschränk- ; /ten persönlichen Dienstbarkeit dahin9 daß den Bewohnern der : Parzelle #5 Plur 15 die Sicht auf den See nicht verbaut //; / werden darf"» Kachdem: am 30» Januar 1958 auch die Zweitbe-k • klagte die‘Eintragung dieses Rechts bewilligt hatten wurde ..am 10» Februar 1958 im Grundbuch "des damals beiden /Beklagten ; gehörenden. beschränkt persönliche /Dienstbarkeit kirnt dem Inhaltj daß der /‘jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks den Bewohnern des auf dem Plur stück 05 der Plur 15 von 10H0B erbauten Hauses , ; die Sicht auf den See nicht verbauen darf» Pur den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 05 der Plur 15 von L^0B0 - zur Zeit eingetragen in Langen 04 -"Blatt 0142 gemäß Bewilligung vom. ..Mit der‘Begründung/ die Bekla.g/en hätten .entgegen k der 'Dienstbarkeit mhr : Haus am Bf erhäng so hoch gebaut P daß ihnens den Klägern, der auf ihrem Grundstück bei Kaufabschluß vorhanden gewesene Ausblick auf den See zu einem wesentlichen Teil genommen'worden" sei / haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, ; /// Die-Kläger'haben erwidert, der Kläger zu 1 habe zwar gewußt, daß die Beklagten ursprünglich ein zweigeschossiges Haus hätten bauen wollen, er habe aber'angenommen, die Be- : klagten hätten nach Abschluß des Kaufvertrages diesen Plan, weil mit der übernommehderi-' Verpflichtung unvereinbar, fallen gelassen,, Die Beklagten hätten 'entweder eingeschossig oder tiefer am Hang bauen müssen.-Die wenigen (später gefällten) Bäume" hätten die Sicht vom Hause der Kläger auf den See nicht behindert0 Die Bauführung der■Beklagten hätten sie, die Kläger, niemals gebilligt, insbesondere rechtzeitig durch den -Notar Felgenhäuer die Verletzung ihrer Hechte geltend gemacht, w 1«: Bas Berufungsgericht hält den Klageanspruch gegen denbeklagten Ehemann auf Grund der im Hauskaufvertrag übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen als gerechtfertigt« Über den Inhalt dieser Verpflichtung habe nach der Aussage des Zeugen, des beurkundenden Notars Pelgenhaucr, volle Klarheit bestanden« Der'Kläger habe bei den Vertrags- / Verhandlungen den:Hauskauf davon abhängig gemacht? RDer Beklagte habe zugesichert, selbstverständlich werde der Ausblick nicht gestört, es bleibe' alles beim alten, soAYJie es jetzt sei» Kur das für den Sohn des Klägers Simmer könne allenfalls einen Teil des Ausblicks auf den See verlieren« Nach dem vom Berufungsgericht eingenommenen ; Augenschein, führt der Berufungsrichter aus, beschränke . aber das Wohnhaus der Beklagten die Aussicht aus dem großen Vvohnzimmerf enster ■ der Kläger dergestalt, daß sie den See nur annähernd zur Hälfte überblicken könnten« Der beklagte Ehemann habe also durch den Neubau seiner Pflicht zuwider-gehandelt, durch ihn die bisherige Aussicht auf den See nicht zu beeinträchtigen« Abwegig sei der EimvanÖ der Beklagten, das Haus versperre den Klägern nicht in größerem Maße den Blick auf den Seel als beim Vertragsschluß die auf dem Grundstück der Beklagten vorhanden gewesenen Bäume getan -hätten. Jedenfalls folge die Verpflichtung der1 beklagten Ehefrau zur beantragten Beseitigung der Störung aus§1004 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1027 BGB,1 Zwar sei die Auösichtsgerechtigkeit irrtümlich bei der Bestellung und Eintragung als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezeichnet worden, die Bestellung und Eintragung ■ zugunsten des :jeweiligen Eigentümers des {gründbuchmäßig bezeichneton) Grundstücks ddr Kläger lasse aber keinen ""Zweifel darüber, .A„ Der Fall liegt \ nicht anders als der in den Rechtsprechung bereits erörterte ; einer falschen Bezeichnung bei Vormerkung und Widerspruch (RGZ 55, 343, 344), Entscheidend ist hier für die Wirksam- : keit die nach dem Inhalt 'derBestimmung unzweideutige Ge-' Währung der Hechte für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks0 Daß der beurkundende Hotar F4HPMP* SBHBI ein Recht nur für die Kläger persönlich, nicht aber 0 für den Rechtsnachfolger im Eigentum begründen wollte, wie die Revision meint, ist unrichtig, der Notar sprach von der Bindung der Rechtsnachfolger der Beklagten, nur Um die: p .Notwendigkeit eines dinglichen Rechtes 'überhaupt zu begründen (BU So 13), abgesehen davon, daß für die Einigung nur die ... wähnten Ausnahmen spielen für;;den vorliegenden Fall keine ■ Rollo» Unstreitig Ist die Grunddienstbarkeit‘erst am 107 Februar 1958 1 irr Grundbuch eingetragen, worden, wie das auch 5 aus den Grundokten hervorgehto .Zu dieser Zeit war aber; das ’Haus der Beklagten schon vollendet, ,da diese,;was eben- : falls unstreitig ist,.-.schon kurz1 vor Weihnachten 195? Grunddienstbarkeit (§ 673 BGB)<7 Erst von diesem Zeitpunkt an war durch die Grunddienstbarkeit den Beklagten das Verbauen der Aussicht verwehrt» Der schon früher vorgenommene -Bau hat die noch gar nicht bestehende Grunddienstbarkeit nicht verletzt» Der vom Berufungsgericht angehommene Unter-lassungsanspruch nach §§ 1027, 1004 BGB besteht 'daher nicht» Die Verpflichtung zu dem Einreißen eines Teils des Baues konnte nicht zu dem Inhalt der Grunddienstbarkeit’gemacht werden, letzt worden ist, .und der Klaganspruch ist von ^vornherein gegen die beklagte Ehefrau unbegründet, wenn sie keinen .Schuldbeitritt vorgenommen hät, wozu es nach der Hegel des 7§ 305'BGB der Vertrags!orm entweder durch Vertrag zwischen ?; Schuldner und Beitretendem zugunsten des Gläubigers {§ 328 BGB) oder aber unmittelbar einer Vereinbarung mit dem Gläubiger bedurft 'hätte (3?alanät j : BGB ^1, Auflw{■vo'f;4141;;: Annio.. ; sondere der Kläger , liegt aber nicht vori In'der Klage wird - zutreffend - (S3), vorgetragen, die beklagte Bhe-frau habe sich durch die auf Blatt 13 der Grundakten b;e~ '■■■■.■ *' ..die Hau a kauf urkunde Bezug ".genommen, die beklagte 'ISheffau ■/;/; hat sich als Miteigentümerin des zu belastenden Grundstücks -der Verpflichtung in lr0 4' der Hauskaufurkunde :"voll inhaltlich5' angeschlösben und die'Eintragung der'Grund di eng t-uU barkeit bewilligtf Es ist aber aus dieser voim Grundbuchämt veranlaßten'Erklärung 'nicht ersichtlich, daß sie nach dem Willen der beklagten Bhefrau, den Klägern als; Vertragsangebot zugehen sollte, zu demal damicht;u u• I\iitfteilurigfäesh3?r'öft okblls Sache'':' d e s * Gr und büchamt s < iwarp/h ona ernc v om i' Grund b uc hamt" v r : 3 lediglich die Eintragunghder Grunddienstbarkeit den Klägern amitzuteilen war, was laut Blatt 14 der Grundakten am 12.. 1„ Mit '--Hecht hat das Berufungsgericht angenommen;, • daß die Verpflichtung des beklagten Ehemannes', , einen, mit i dem Vertrag ih Widerspruch stehenden Zustand der Sichtbe- ; ■ einträchtigung za beseitigen, entfallen würde, nenn sich die Kläger nachträglich mit her Baüv/eise der Beklagten einverstanden, erklärt hätten; denn darin läge eine Änderung der vertraglichen ,Bestimmung über die Aussicht auf den See» i Dias Berufungsgericht führt dasu aus, die Beklagten legten : ' .entscheidendes Gewicht darauf, daß der Kläger zu 1 bei ■ i Beginn der Erdarbeiter! des : Bau- : .Werkes aufgeklärt worden sei,.:i)is Bekundungen, dieses Zeugen, .erörtert das Berufungsgericht weiter, reichten äber nicht aus für die Feststellung, idem -Kläger zu 1 sei bei diesem Gespräch klargeworden, daß hör Bau eine Höhe von 3 in über" dein -Straßenniveau haben solle»AEs sei nicht auszuschließen „ daß der Kläger zu 1 verstände*! sehen« In diesem Wermin habe der Zeuge in Ergänzung "''früherer Angaben ausgesagt,der habe dem Sinn nach zu dem Ausdruck ■ gebracht 5 " das Haus '■.■werde'' W rn über ' die Stelle hinauskommen, xio er und der Kläger zu: 1 gestanden hätten,: und sie hätten damals auf der Straße gestanden« :Richtig ist,, daß das "U Berufungsgericht mit dieser speziellen Bekundung;^icb nicht ausdrücklich auseinandersetst„ : Es war -aber auch nicht verpflichtet ? :auf der man mit dem "'Gesprächspartner steht„ Die Revision vermißt■weiter eine :t Würdigung des Umstandes, daß die Klägerin zu 2 am läge des 'Eichtfestes' nur'die für die Aussicht ■ belanglose Ersetzung : des'ursprünglichen Wlaehdaehes durch ein Giebeldach gegenüber der beklagten iihefrau erörtert habe« Allein nach dem Vortrag der Kläger {Berufungsbegründung SU 8) hat die ent-■ sprechende Bemerkung überhaupt nicht die Klägerin zu 2, .sondern die Ehefrau; des Zeugen Gl gemacht« pine oder andere 5’orra clor Feöthaltung der Aussagen wählte (§ 160 Abgv 1 Nr» 3, § 161 ZPO), stand in seinem durch dos Revisionsgericht nicht nachprüfbaren iBrmessen» Auch ist § 161 ZPO auf das Ergebnis eines Augenscheins entsprechend anzuvonueiu 13s liegt daher kein Rechtsverstöß darin, daß das Berufungsgericht dieses Ergebnis in den Gründen seiner Entscheidung ■'Wiedergibt (BGH TJrt1 : vom 2 0, November 1952, VI ZR 2/52, ;1M ZPO § 161 Nr„ 2) ,. :3o Schließlich beanstandet die Revision noch unter den Gesichtspunkt des §286 ZPO, daß das Berufungsgericht nicht festgestellh habe, in welchem Umfang die Sicht von Grundstück det Kläger schon bei yertragsschluß :durch die-.y Bas Berufungsgericht fuhrt aus, die Kläger hätten den Hauskauf davon abhängig gemacht, daß-; durch den Neubau der Be- auf j den See erhalten bleiben müsse, vorauf der .Beklagte ihnen augeaichert habe, der Ausblick1werde rächt gestört, cs bleibe alles beim alten«Tatsächlich hätten die Beklagten so gebaut, dass man von dem See aus dem Wohnzimmer der Kläger nur noch die Hälfte Seefläche sehe, ' ■ den Klägern nicht in grösserem Maße :üen Blick auf den See, als es bei Yertragssbhlüss die auf dem Grund stuck der Beklagten vorhanden gewesenen Bäume: getan Hätten» Tis sei ein ...Das Berufungsgericht legt demnach die-Vereinbarung der Kläger"mit dem Beklagten dahinaus, dass der Beklagte gehalten sein sollte, nicht nur eine bisher freie Fläche, über die der Blick zu dem See ging, nicht zu verbauen, sondern dass ihm auch verboten sein sollte, an Stelle einer bisher möglicherweise bestehenden Beeinträchtigung der Sicht durch Bäume durch den massiven Bau des Hauses die Sicht voraus- ' „ sichtlich auf Dauer und schlechthin unmöglich zu machen v und'das Landschaftsbild in dieser Hinsicht entscheidend zu verändern» Diese Auslegung ist möglich und wird auch ; durch die Erwägung gestützt, dass eiiie Veränderung im Bestand von Baumen "mag auch /kein Re chit auf Verbesserung der Sicht bestehen, weit eher im Bereich der Möglichkeit liegt» Da der iatrichter bei seiner Auslegung weder gegen die §§ 133, 157 BGB, noch gegen anerkannte Rechtsgrundsatze, noch gegen Verfahrensvorschriften oder,Erfahrungssätze verstoßen hat, ist seine Auslegung auch der 'Nachprüfung des Beruxungsurteils durch das Revisionsgericht zugrunde zu legen (BGH Urt„ v„: 180 :Februar 13 54 IV ZR 145/53). 2MR 1956, 208)2 Dei* Vollstreckungsinstanz ist daher die Frage der Genehinigungsbedürftigkeit vorzübehalten .auch unter dem Gesichtspunkt,: ob der Abbruch etwa schon jdes-'wegen' nicht unter das Verbot der Verordnung vom 3„ April 1937 fällt, weil das i'faus möglicherweise nicht mehr als 500 cbm umfasst und ob § 22 Wohnungsmangelgesetz etwa mangels.Bewirtschaftung des Wohnraums im Hause der Beklagten nicht durchgreift (LG München 1956, 208)„ ..Daß : die' beklagte Ehefrau 'Eigentümerin des; Gruhd-1 Stücks ist auf ...dem das abzubrechende: Gebäude steht,.; V Die: Revision des; beklagten Ehemannes hat somit .keinen Erfolg, hingegen war auf die 'Revision und Berufung der beklagten Ehefrau -'die'--Klage gegen sie abzüweisen.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 160 ZPO
GrundstückBGBVerpflichtungbeklagenBerufungsgerichtSeeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR : 28/61 ' yerkundet am,
9„ Januar 1963	.	■
Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter	a	\
der Geschäftsstelle
T m .Na m'e n- d eis V 'o' 1'k' e"'S" ;ln' dem Rechtsstreit'
1p des Ingenieurs '■■'Heinz"' .S t Krs» WeWIIBMflMP, Am
■-in Xi
2, dessen Ehdfrau Ida . ,S t	,'g.elo	ebenda,
: .'Beklagten und Revisionskläger, - Proseßbevollmächtigter: MRechtsanvralt
u i : gegen
 lo den öffentlich vereidigten Sachverständigen
2o dessen Ehefrau Er» Hedwig E gebo	ebenda,,.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- .ProzeßbevolimMchtigter:	.Rechtsanwalt	Dr,
 hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die1 :
mündliche Verhandlung vom 20- November 1962 unter Mit- ; Wirkung des -Seriatspräsi-d enter. Br» lasche und der! Bundesrichter Schuster, Br. Rothe,: Er0 : Freitag und, Offterdinger
 für Recht erkannt: ;
Auf die Berufung und die Revision werden die Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 176 Juli 1,959 und des 4» Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Celle vom 61 December I960 im Kosten- ;
X 3> ***
'punkt und' insoweit aufgehoben..&! s • die ''Beklagte zu 2) verurteilt worden ist „ ..Die : Klage/: gegen die Beklagte zu 2) wird abgewieseno
 Im: übrigen; /Einsichtljieh des Beklagten . zu iF wird die Revision zurückgewiesen mit der Maßgabe dass1 für den Abbruch, soweit erforderlich', die
 behördliche Genehmigung:Vorbehalten bleibt!
Die Kläger haben die Hälfte ihrer eigenen Kosten . und der Gerichtskosten zu tragen„ Sie haben der Beklagten zu 2) die ihr entstandenen Kosten zu ersetzen, Alle übrigen Kosten fallen dem Beklagt zu I) zur Last0
i	!	'•	.	r'
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
:"v -die Kläger sind Miteigentümer des .im Grundbuch von bflMHB .Band #4 Blatt (HM-2 verzeiebneten Flurstücks(§5 der Blur 15» Sio haben das Grundstück im Jahre: 1957 von dem 'Kaufmann wHft käuflich erworben» Auf diesem Grundstück hatte der beklagte Ehemann aus Barackenteilen ein Wohnge-bäude errichtet, das nicht als Bestandteil des Grundstücks : angesehen vmrde.: Die Kläger kauften das Haus von dem be-
i	-
klagten Ehemann gemäß dem notariell beurkundeten Vertrag vom 27„ Juni 1957 (Bl„ 8 der Grundakten von LHHHP Band #4 Blatt Hl52), nachdem sie am selben Tage den Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hatten» Vom Grundstück der Kläger aus hat man einen! Blick auf einen tiefer gelegenen See»	h	1	;	:l	.	'	t
- Zwischen dem Grundstück der Kläger und 'dem See liegen ein Brivatweg und daran anschließend; - in Hanglage zu dem See
 hin an diesen angrenzend - das im Grundbuch von LHHH
Band 04 Blatt (H52 verzeichnete Grundstück '• (Flurstück ,64/37
; !
 der Flur 15), als dessen, alleinige Eigentümerin seit dem 23o - September 1959 die beklagte Ehefrau eingetragen ist.,
Bis dahiri waren beide Beklagten, die dieses Grundstück im / Jahro 1957j erworben hatten, um dort ein neues Wohnhaus zu - ,: errichten, 'als Miteigentümer je zur ideellen'Hälfte eingetragen»	\	:	1	i	1
.Die;Kläger bauten das von dem beklagten Ehemann er-,worbene' Gebäude zu einem Landhaus aus und um.-Das Wohnzimmer hat ein sehr großes Fenster zur Seeseite hin».Die Beklagten begannen auf dem oben beschriebenen ITachbargrund-.stück im August 1957 ein Wohnhaus zu errichten, das sie ikurz vor Weihnachten 1957 bezogen» 1
W Unter'-Er.-. 4 des zwischen dem beklagten Ehemann als ..
: ¥erkä:ufer;and den Klägern als Käufern abgeschlossenen : /Vertrages über den Hauskauf ist folgendes vereinbart worden;
’’Der Verkäufer übernimmt die VerpflichtungP sein neu zu errichtendes Gebäude so anzulegen, daß den Bewohnern des hier verkauften Hauses die Sicht auf den See nicht versperrt wird; dieses Eecht verpflichtet sich der Verkäufer grundbuchmäßig! sicher—
V :i2U5tellen.4.'
Zugleich bewilligte und beantragte der beklagte Ehemann "deshalb zugunsten des 3aweiligen1 Eigentümers 'der'- Parzelle05 Plur 15 und zu lasten der Parzelle 64/5 (jetzt lautet die Bezeichnung: 64/37) Plur 15-die Eintragung einer beschränk- ; /ten persönlichen Dienstbarkeit dahin9 daß den Bewohnern der : Parzelle #5 Plur 15 die Sicht auf den See nicht verbaut //; / werden darf"» Kachdem: am 30» Januar 1958 auch die Zweitbe-k • klagte die‘Eintragung dieses Rechts bewilligt hatten wurde ..am 10» Februar 1958 im Grundbuch "des damals beiden /Beklagten ; gehörenden. Grundstücks in Abto/II unter Kr» 2 vermerkt:
beschränkt persönliche /Dienstbarkeit kirnt dem Inhaltj daß der /‘jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks den Bewohnern des auf dem Plur stück 05 der Plur 15 von 10H0B erbauten Hauses , ; die Sicht auf den See nicht verbauen darf» Pur den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 05 der Plur 15 von L^0B0 - zur Zeit eingetragen in Langen 04 -"Blatt 0142 gemäß Bewilligung vom. „	„	eingetragen
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k. ..Mit der‘Begründung/ die Bekla.g/en hätten .entgegen k der 'Dienstbarkeit mhr : Haus am Bf erhäng so hoch gebaut P daß ihnens den Klägern, der auf ihrem Grundstück bei Kaufabschluß vorhanden gewesene Ausblick auf den See zu einem wesentlichen Teil genommen'worden" sei / haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, ; ///
die Beklagten ala Gesamtschuldner zu verurteilen, den Aufbau Ihres auf dem Flurstück 64/3 (richtig,; 64/37) der Flur 15 in	i	errichteten	.Wohnhauses
 insoweit auf ihre Kosten abzureißen, .als. den Klägern als Bewohnern ihres auf dem ostwärts gelegenen. Plur-;.' Stück 05 der Flur 15 in hiMfr errichtet eh Hauses die Sicht auf den See versperrt werde«,:
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt«, Sie be-...streiten, daß durch die Errichtung ihres Hauses den Klägern die Sicht auf den See verbaut worden s#i„ Da. die:Beklagten 'äen 'Baürabeb'fearid auf ihrem Grundstück beseitigt hätten,.:, sei b kietzt die Sicht vom Hause der Kläger sogar besser als vor der Errichtung des Hauses der Beklagten«; .Außerdem hat ten die Kläger die Baupläne der Beklagten von Anfang an gekannt und eich auch durch ihr Verhalten mit der Errichtung des Hauses der Beklagten, am' gegenvJärtigen Standort und in der derzeitigen Form einverstanden erklärt,	!
Die-Kläger'haben erwidert, der Kläger zu 1 habe zwar gewußt, daß die Beklagten ursprünglich ein zweigeschossiges Haus hätten bauen wollen, er habe aber'angenommen, die Be- : klagten hätten nach Abschluß des Kaufvertrages diesen Plan, weil mit der übernommehderi-' Verpflichtung unvereinbar, fallen gelassen,, Die Beklagten hätten 'entweder eingeschossig oder tiefer am Hang bauen müssen.-Die wenigen (später gefällten) Bäume" hätten die Sicht vom Hause der Kläger auf den See nicht behindert0 Die Bauführung der■Beklagten hätten sie, die Kläger, niemals gebilligt, insbesondere rechtzeitig durch den -Notar Felgenhäuer die Verletzung ihrer Hechte geltend gemacht, w
Das Landgericht hat die Beklagten dem Klagantrag
 entsprechend verurteilte Ihre Berufung blieb ohne Erfolg«
::	:	Mit	der Revision verfolgen die‘Beklagten ihren
 Klagcabv.'oisungsarttrag weiter« Die Kläger bitten um1 Zurückweisung' des Rechtsmittels » v	V	,....:■■
■■En ■t s c h e i d un g 3 gründ e:
1«: Bas Berufungsgericht hält den Klageanspruch gegen denbeklagten Ehemann auf Grund der im Hauskaufvertrag übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen als gerechtfertigt« Über den Inhalt dieser Verpflichtung habe nach der Aussage des Zeugen, des beurkundenden Notars Pelgenhaucr, volle Klarheit bestanden« Der'Kläger habe bei den Vertrags- / Verhandlungen den:Hauskauf davon abhängig gemacht? daß durch den Neubau; der Beklagten der bisher vom alten.-'Haus der Beklagten vorhandene Ausblick auf den See erhalten bleiben -■.■.müsse« RDer Beklagte habe zugesichert, selbstverständlich werde der Ausblick nicht gestört, es bleibe' alles beim alten, soAYJie es jetzt sei» Kur das für den Sohn des Klägers
■-Ru ■ V ■	i
■vorgesebeneR(att das Wohnzimmer nördlich anschließende)
Simmer könne allenfalls einen Teil des Ausblicks auf den See verlieren« Nach dem vom Berufungsgericht eingenommenen ; Augenschein, führt der Berufungsrichter aus, beschränke . aber das Wohnhaus der Beklagten die Aussicht aus dem großen Vvohnzimmerf enster ■ der Kläger dergestalt, daß sie den See nur annähernd zur Hälfte überblicken könnten« Der beklagte Ehemann habe also durch den Neubau seiner Pflicht zuwider-gehandelt, durch ihn die bisherige Aussicht auf den See nicht zu beeinträchtigen« Abwegig sei der EimvanÖ der
 Beklagten, das Haus versperre den Klägern nicht in größerem Maße den Blick auf den Seel als beim Vertragsschluß die auf dem Grundstück der Beklagten vorhanden gewesenen Bäume getan -hätten. ;Es sei ein beträchtlicher Unterschied, ob ein Haus oder .das Grün von Bäumen den Blick auf den See einschränke„ Der Beklagte zu 1 sei daher verpflichtet, den ,.Vfon ihm vertragswidrig und schuldhaft herbeigeführten Zustand der Sichtbecinträchtigung wieder' zu beseitigen. f f
2, Ob die beklagte Ehefrau der die Sicht betreffenden Vereinbarung später beigetreten sei, könne auf sich beruhen. Jedenfalls folge die Verpflichtung der1 beklagten Ehefrau zur beantragten Beseitigung der Störung aus§1004 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1027 BGB,1 Zwar sei die Auösichtsgerechtigkeit irrtümlich bei der Bestellung und Eintragung als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezeichnet worden, die Bestellung und Eintragung ■ zugunsten des :jeweiligen Eigentümers des {gründbuchmäßig bezeichneton) Grundstücks ddr Kläger lasse aber keinen ""Zweifel darüber, .A„
, -daß oo sich in Wahrheit "um di© Bestellung urid Eintragung d einer Grunddienstbarkeit gehandelt haben Da ein einschränken der Zusatz fehle, könne das Verbot nur so verstanden werden,;
: daß die Errichtung von Baulichkeiten auf dem Grundstück der .. beklagten Ehefrau untersagt seif wenn ,und soweit dadurch für die Bewohner des derzeit den Klägern gehörenden. Hauses -die' Aussicht auf den See nicht hur unwesentlich beeinträchtigt werde. Da die beklagte Ehefrau den hiermit unvereinbaren Zustand mit herbeigeführt habe und ihn als Eigentümerin .Aveiter uaufrechterhalteV. sei sie nach §§ 1027, 1CC4 Abs , 1 . : Satz 1 BGB gleichfalls' zur Beseitigung verpflichtet.
:To Die Revision erachtet die eingetragene1 '‘persönliche Dienstbarkeit" ihrem Inhalt nach als anzulässig und nichtig,-'-': Si6 beruft sich dabei auf die Entscheidungen KG JW 1923,
760, !OIG München NJV7 1957, 1765, 1766 ipnd RGZ 70, 356„
Diese Entscheidungen sind jedoch nicht einschlägig, da eine Umwandlung nicht in Frage.steht (KG), in' dem vom Oberlandes-gericht München behandelten Fall die nach § 1019 BGB unzulässige Dienstbarkeit mangels Bezeichnung einer bestimmten Person als des Berechtigten nicht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§1090 BGB) aüfreehterhalten werden •' . konnte und RG-Z 70, 356 die Frage der Aufrechterhaltung einer nichtigen Hypothek als Eigentümergrundschuld behandelt, Fs ist vielmehr hinsichtlich der Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit dem Oberlandesgericht zuzustiinmen. Der Fall liegt \ nicht anders als der in den Rechtsprechung bereits erörterte ; einer falschen Bezeichnung bei Vormerkung und Widerspruch (RGZ 55, 343, 344), Entscheidend ist hier für die Wirksam- : keit die nach dem Inhalt 'derBestimmung unzweideutige Ge-' Währung der Hechte für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks0 Daß der beurkundende Hotar F4HPMP* SBHBI ein Recht nur für die Kläger persönlich, nicht aber 0 für den Rechtsnachfolger im Eigentum begründen wollte, wie die Revision meint, ist unrichtig, der Notar sprach von der Bindung der Rechtsnachfolger der Beklagten, nur Um die: p .Notwendigkeit eines dinglichen Rechtes 'überhaupt zu begründen (BU So 13), abgesehen davon, daß für die Einigung nur die ... Auffassung der Parteien maßgebend wären	..	;.	. .	m
2. Gleichwohl kann - im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz - die Klage mit Erfolg nur auf.schulärccht-liehe Beziehungen'-gestützt werden» Denn nach § 1018 BGB
kann der Inhalt einer Grunddienstbarkeit nicht in der
 Verpflichtung1 zu einem positiven Tun des Eigentümers' \ . des belasteten Grundstücks bestehen, sondern nur darin, ... daß auf dem Grundstück gewisse Handlungen: nicht yorge- ... nommen werden dürfen; die anderen in § 101S BGB erwähnten Uöglichkeitbn des'Hechtsinhalts scheiden hierivon vorn-
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herein aus. Es kann sich also nur um die Verpflichtung ' : zur Euldung und zur Unterlassung handeln (Westermann, Sachenrecht 4, Aufl, § 122 II 2), Die in § 1021 BGB.er-
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wähnten Ausnahmen spielen für;;den vorliegenden Fall keine ■ Rollo» Unstreitig Ist die Grunddienstbarkeit‘erst am 107 Februar 1958 1 irr Grundbuch eingetragen, worden, wie das auch 5 aus den Grundokten hervorgehto .Zu dieser Zeit war aber; das ’Haus der Beklagten schon vollendet, ,da diese,;was eben- : falls unstreitig ist,.-.schon kurz1 vor Weihnachten 195? eingezogen sind» Frühestens mit der Eintragung entstand die	<
Grunddienstbarkeit (§ 673 BGB)<7 Erst von diesem Zeitpunkt an war durch die Grunddienstbarkeit den Beklagten das Verbauen der Aussicht verwehrt» Der schon früher vorgenommene -Bau hat die noch gar nicht bestehende Grunddienstbarkeit nicht verletzt» Der vom Berufungsgericht angehommene Unter-lassungsanspruch nach §§ 1027, 1004 BGB besteht 'daher nicht» Die Verpflichtung zu dem Einreißen eines Teils des Baues konnte nicht zu dem Inhalt der Grunddienstbarkeit’gemacht werden,
3, Es kommt daher nur darauf an, ob eine schuldrechtliche Verpflichtung, die Aussicht nicht zu verbauen,over- '
letzt worden ist, .und der Klaganspruch ist von ^vornherein gegen die beklagte Ehefrau unbegründet, wenn sie keinen .Schuldbeitritt vorgenommen hät, wozu es nach der Hegel des 7§ 305'BGB der Vertrags!orm entweder durch Vertrag zwischen ?; Schuldner und Beitretendem zugunsten des Gläubigers {§ 328 BGB) oder aber unmittelbar einer Vereinbarung mit dem
 Gläubiger bedurft 'hätte (3?alanät j : BGB ^1, Auflw{■vo'f;4141;;: Annio.. 2 a) 0 Bin entsprechender Tatsachenvortrag, insbe- y . ; sondere der Kläger , liegt aber nicht vori In'der Klage wird - zutreffend - (S3), vorgetragen, die beklagte Bhe-frau habe sich durch die auf Blatt 13 der Grundakten b;e~ '■■■■.■ findliche Urkunde:vor dem Amtsgericht Langen gleichfalls ;: zu der in krage .stehenden Aussichtagerechtigkeit :ver--rpflichteto : In dem'grundbuchamtlichen Protokoll ist auf . *' ..die Hau a kauf urkunde Bezug ".genommen, die beklagte 'ISheffau ■/;/; hat sich als Miteigentümerin des zu belastenden Grundstücks -der Verpflichtung in lr0 4' der Hauskaufurkunde :"voll inhaltlich5' angeschlösben und die'Eintragung der'Grund di eng t-uU barkeit bewilligtf Es ist aber aus dieser voim Grundbuchämt veranlaßten'Erklärung 'nicht ersichtlich, daß sie nach dem Willen der beklagten Bhefrau, den Klägern als; Vertragsangebot zugehen sollte, zu demal damicht;u u• I\iitfteilurigfäesh3?r'öft okblls Sache'':' d e s * Gr und büchamt s < iwarp/h ona ernc v om i' Grund b uc hamt" v r : 3 lediglich die Eintragunghder Grunddienstbarkeit den Klägern amitzuteilen war, was laut Blatt 14 der Grundakten am 12.. GcW Pebruör "1958 auch geschehen ist<, Es kann daher ünerortert' bleiben, ob die in der Klage allenfalls liegende Annahme hv >eines Vertragsangebots derhBeklagten im Jahre 1959 noch rechtzeitig wäre (§ 147 Abs2 BGB) „ Zu berücksichtigen ist aucri, daß 'eine Verpflichtung, das neu zu errichtende i Gebäude' in ''bestimmter Weise, nämlich' so, • daß die Aussicht nicht versperrt wurde, anzulegen, :-zur Zeit der Erklärung' der Ehefrau (30» Januar 1358) sinnlos' war, da das Gebäude1 schon errichtet war» Sie dahin auszulegen,' daß die: Ehefrau ..sich verpflichte, (dieses 'Gebäude abzureißen, .soweit die ' y Aussicht beeinträchtigt sei, erscheint bedenklich,yda die beklagte Ehefrau, wie für die Kläger erkennbar war, ( an der Übernahme einer-solchen Verpflichtung kein Interesse haben konnte» In der Erklärung der Ehefrau vor dem Grundbuch
 it. :	v	~ 10 - ;a:
amt kann daher nur die Sintragungsbewilligcirig fur die Grunddienstbarkeit gesehen werden",":#!© auch für das bear-kündende Grundbuchamt allein von Interesse war»
1„ Mit '--Hecht hat das Berufungsgericht angenommen;, • daß die Verpflichtung des beklagten Ehemannes', , einen, mit i dem Vertrag ih Widerspruch stehenden Zustand der Sichtbe- ; ■ einträchtigung za beseitigen, entfallen würde, nenn sich die Kläger nachträglich mit her Baüv/eise der Beklagten
V.-
einverstanden, erklärt hätten; denn darin läge eine Änderung der vertraglichen ,Bestimmung über die Aussicht auf den See» i Dias Berufungsgericht führt dasu aus, die Beklagten legten : ' .entscheidendes Gewicht darauf, daß der Kläger zu 1 bei ■ i Beginn der Erdarbeiter! (August 1957) an Ort und. Stelle von dem Architekten GMMMI Über die geplante Hölle . des : Bau- : .Werkes aufgeklärt worden sei,.:i)is Bekundungen, dieses Zeugen, .erörtert das Berufungsgericht weiter, reichten äber nicht aus für die Feststellung, idem -Kläger zu 1 sei bei diesem Gespräch klargeworden, daß hör Bau eine Höhe von 3 in über" dein -Straßenniveau haben solle»AEs sei nicht auszuschließen „ daß der Kläger zu 1 verstände*! habe, ..der Bau werde insge-samt nur 3 mi hoch werden, also has Straßenniveau 'nicht ;. erreichen oder nur unbeträchtlich überschreiten». Palls f der Zeuge, was her Kläger '-bestreike’, ' von . 3 m (oder höher ; über der Erdgleicbe gesprochen] oder1 einen ähnlichen Ausdruck gebraucht habe, habe der Kläger zu 1 möglicherweise darunter die durch Abtragen des Hanges geschaffene (tiefer liegende) 'hcfrassensohle verstanden» her Zeuge habe nicht bekunden können, haß er bei diesem Gespräch betont habe, der Bäu soll zwei Geschosse erhalten» i
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Die Revision" rügt hierau, der' Beiufungsrichter; hale.
die Aussage des '-"'.Zeugen G
vom"22o Kövember 1960 über-
sehen« In diesem Wermin habe der Zeuge in Ergänzung "''früherer Angaben ausgesagt,der habe dem Sinn nach zu dem Ausdruck ■ gebracht 5 " das Haus '■.■werde'' W rn über ' die Stelle hinauskommen, xio er und der Kläger zu: 1 gestanden hätten,: und sie hätten damals auf der Straße gestanden« :Richtig ist,, daß das "U Berufungsgericht mit dieser speziellen Bekundung;^icb nicht ausdrücklich auseinandersetst„ : Es war -aber auch nicht verpflichtet ? zu allen Einzelheiten'"-'der Aussage Stellung zu nehmen' (EGHZ 3, "'162, 175)« Die im wesentlichen : tat rieht er-rliehe- Würdigung des Berufungsgerichts. -läßt erkennen, daß es :cias Zustandekommen einer ilillsnsiibereinstimmung im Sinn der
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Behauptung der Beklagten bei jenem besprach angesichts der Unmöglichkeit dessen gonäuen Verlauf festzustellen nicht ,fü.r nachgewiesen halt«: Bärin liegt kein Verstoß gegen Hechts-Vorschriften, umso;weniger, als nach der Aussage des' Zeugen . jedenfalls die Möglichkeit besteht, daß er- von ■■'Erdgleiche" 1 gesprochen hat, und eine derartigeAusdrucksweise ungewöhnlich ist, wenn man eine Straße.meintg :auf der man mit dem "'Gesprächspartner steht„ Die Revision vermißt■weiter eine :t Würdigung des Umstandes, daß die Klägerin zu 2 am läge des 'Eichtfestes' nur'die für die Aussicht ■ belanglose Ersetzung : des'ursprünglichen Wlaehdaehes durch ein Giebeldach gegenüber der beklagten iihefrau erörtert habe« Allein nach dem Vortrag der Kläger {Berufungsbegründung SU 8) hat die ent-■ sprechende Bemerkung überhaupt nicht die Klägerin zu 2, .sondern die Ehefrau; des Zeugen Gl
 gemacht«
.	; .. Wo Unbegründet sind die reehtliphen Bedenken, welche' U
die 'Revision'gegen -diä:BeweiSwürdigung des Berufungsgerichtsj deshalb erhebt, .. weil dieses die Aussagen der Zeugen	Z
und GWMI zu dem feil in das Sitzungsprötokoll, zu dem '	,	1
l’oil in den Tatbestand des ■Beij'ufungsai'teils aufgenotnmen ;hat„ Ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht bide./ pine oder andere 5’orra clor Feöthaltung der Aussagen wählte (§ 160 Abgv 1 Nr» 3, § 161 ZPO), stand in seinem durch dos Revisionsgericht nicht nachprüfbaren iBrmessen» Auch ist § 161 ZPO auf das Ergebnis eines Augenscheins entsprechend anzuvonueiu 13s liegt daher kein Rechtsverstöß darin, daß das Berufungsgericht dieses Ergebnis in den Gründen seiner Entscheidung ■'Wiedergibt (BGH TJrt1 : vom 2 0, November 1952, VI ZR 2/52, ;1M ZPO § 161 Nr„ 2) ,. /	;	;	y
:3o Schließlich beanstandet die Revision noch unter den Gesichtspunkt des §286 ZPO, daß das Berufungsgericht nicht festgestellh habe, in welchem Umfang die Sicht von Grundstück det Kläger schon bei yertragsschluß :durch die-.y huf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bäume, die nach-ü 'Vertragsschluß erst gefällt worden . sind, : beeinträchtigt ■ yy gewesen sei, Wenn der Beklagte, meint die'Revision, wie :	;	\	.1
das Berufungsgericht festgestellt hat, hugesichert habe, '	/
.es bleibe hlles so, wie es jetzt sei, , so sei die ‘Peststel- . ■■■■lung wesentlich, welche Sichtbehinderung: damals bei Ver-.-. -tragsöchluß bestanden habe. '"Der Kläger habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß ' durch'Bällen: :der: 3äutne: die Sicht ver- ;• .1 y bessert werde» Bas Berufungsgericht habe daher prüfen müssen, y • ob eine erhebliche Verschlechterung dadurch eingetreten sei / daß anstelle gefällter Bäume nunmehr ein Haus die Sicht teil*ü weise behindern möge»
-Auch diese Rüge ist unbegründet»
Bas Berufungsgericht fuhrt aus, die Kläger hätten den Hauskauf davon abhängig gemacht, daß-; durch den Neubau der Be-
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klagten der bisher Von ihrem alten Hause vorhandene Ausblick ■
auf j den See erhalten bleiben müsse, vorauf der .Beklagte ihnen augeaichert habe, der Ausblick1werde rächt gestört, cs bleibe alles beim alten«Tatsächlich hätten die Beklagten so gebaut, dass man von dem See aus dem Wohnzimmer der Kläger nur noch die Hälfte Seefläche sehe, '
■	Abwegig sei der Einwand der Beklagten, das:Haus versperre
■	den Klägern nicht in grösserem Maße :üen Blick auf den See, als es bei Yertragssbhlüss die auf dem Grund stuck der Beklagten vorhanden gewesenen Bäume: getan Hätten» Tis sei ein
'„beträchtlicher Unterschied, ob ein Haus oder das Grün von Bäumen den :Blick auf den See einschränke0	... ...
Das Berufungsgericht legt demnach die-Vereinbarung der Kläger"mit dem Beklagten dahinaus, dass der Beklagte gehalten sein sollte, nicht nur eine bisher freie Fläche, über die der Blick zu dem See ging, nicht zu verbauen, sondern dass ihm auch verboten sein sollte, an Stelle einer bisher möglicherweise bestehenden Beeinträchtigung der Sicht durch Bäume durch den massiven Bau des Hauses die Sicht voraus- ' „ sichtlich auf Dauer und schlechthin unmöglich zu machen v und'das Landschaftsbild in dieser Hinsicht entscheidend zu verändern» Diese Auslegung ist möglich und wird auch ; durch die Erwägung gestützt, dass eiiie Veränderung im Bestand von Baumen "mag auch /kein Re chit auf Verbesserung der Sicht bestehen, weit eher im Bereich der Möglichkeit liegt» Da der iatrichter bei seiner Auslegung weder gegen die §§ 133, 157 BGB, noch gegen anerkannte Rechtsgrundsatze, noch gegen Verfahrensvorschriften oder,Erfahrungssätze verstoßen hat, ist seine Auslegung auch der 'Nachprüfung des Beruxungsurteils durch das Revisionsgericht zugrunde zu legen (BGH Urt„ v„: 180 :Februar 13 54 IV ZR 145/53). Dann ergibt sich 'aber, dass das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision mit '.Recht davon abgesehen hat,
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■Stellungen darüber zu treffen, inwieweit for"'derrEr- ■ richtung -des: Hauses der Beklagten eine Sichtbehinderung
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durch Baume bestand»
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Der Beklagte zu ;T) hält seine Verurteilung auch . a deswegen für rechtsfehlerhaft, weil die Genehmigung der Verwaltungsbehörde zu dem Gebäudeabbrueh nach 'der Verordnung über den Abbruch von Gebäuden vom 3» April 1937 (BGBl I, 440) und § 22 des .Wohnraumbewlrtschaffungsge^ setzes -nicht’VorliegS» Was die erstere Genehmigung betrifft, so, braucht sie nach der Rechtsprechung’des Senates, ...von der abzugehen kein Anlaß besteht, im Brkenntnisver- .. fahren noch1 nicht vorzuliegen (BGH2 28, 153).- Aber auch ' 3-das Fehlen der in § 22 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz er--forderlichen Genehmigung steht der Verurteilung des beklagten Ehemannes nicht entgegen» Es besteht keine Bestimmung, die verböte, sieh vertragsmäßig zu verpflichten, Gebäude an einer bestimmten Stelle’oder in bestimmter Hohe’
(nicht zu errichten, abgesehen von hier nicht in Betracht
 kommenden Vorschriften über Landschaftsschutz ü<, dgl»
Ein Vertrag, der etwas derartiges bestimmt, ist dahär nicht auf eine unmögliche,, gesetzlich verbotene Handlung’-ge- . richtet, erst recht nicht der erst bei Zuwiderhandlung entstehende Schadensersatzanspruch :auf Beseitigung des. ver- ,
tragswidrig erbauten Hauses
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233
240)
Bei dieser
 Rechtslage ist jedenfalls die Verurteilung zu dem Abbruch als Schadensersätzleistung bei fehlender Genehmigung des Abbruchs keine- unzulässige Verurteilung zu einer unmöglichen .Leistung (a»AV Genehmigung zu dem Klagegründ gehörig: OLG .
; Düsseldorf Zeitschrift für das gesamte Miet- und Raumsrecht - ZMR (- 6,350; Hessischer VGH 8,202,216; Roquet to,
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iVohnraumbevartschaftungsgesetz § 22 Annu 3-LG ..München . 2MR 1956, 208)2 Dei* Vollstreckungsinstanz ist daher die Frage der Genehinigungsbedürftigkeit vorzübehalten .auch unter dem Gesichtspunkt,: ob der Abbruch etwa schon jdes-'wegen' nicht unter das Verbot der Verordnung vom 3„ April 1937 fällt, weil das i'faus möglicherweise nicht mehr als 500 cbm umfasst und ob § 22 Wohnungsmangelgesetz etwa mangels.Bewirtschaftung des Wohnraums im Hause der Beklagten nicht durchgreift (LG München 1956, 208)„
..Daß : die' beklagte Ehefrau 'Eigentümerin des; Gruhd-1 Stücks ist auf ...dem das abzubrechende: Gebäude steht,.; ß hindert;die Verurteilung des beklagten:Ehemannes schon , desv/egen nicht, weil nicht '"feststeht, daßs nie den .Ab- . e . brach auch1 nach seiner Verurteilung nicht, gestatten wird0
V,
V Die: Revision des; beklagten Ehemannes hat somit .keinen Erfolg, hingegen war auf die 'Revision und Berufung der beklagten Ehefrau -'die'--Klage gegen sie abzüweisen.
Die Kostenöntscheidung ergibt sich aus den §§ 92, 97 ZP1O0
Dro Tasche	Schuster	Dr«.	Rothe
 Dr,, Freitag	|	Offterdinger