Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom l*t« Januar 1999 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Br« Freitag und Br« Mattem für Recht erkannt: Die Revision gegen das Orteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Dlisseldirf vom 8« Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Partei en streiten darüber, ob sieh die in diesen beiden Testamenten enthaltene Enterbung des Neffen Dr. Wilhelm 8chjfl|p und der Nichte Ottilie auch auf die Kinder des Dr. Wilheljm erstreckt, nämlich die Klägerin und ihre jüngejre Schwester Ulrike. Mit Recht g^hen die Vorinstanzen davon aus, daß infolge der Enterbung ihres Vaters (§ 1938 BGB) die Klägerin und ihre Schwester imter Ausschluß der Beklagten und der sonstigen Verwandten {§ 1938 BGB) dann kraft Gesetzes zu je 1/2 Erben geworden siM (§ 1925 BGB), wenn der Erblasser nicht letztwillig etwas anderes verfügt hat. Eine solche anderweitige Verfügung könnte positiver Arb sein, inqlera der Erblasser eine andere Person zu dem Erben einsetzte ({ 1937 BGB); oder sie könnte negativ darin bestehen, daß er üiuch) die Klägerin (und ihre Schwester) enterbte (§ 1938 DGB). Das* steht im Einklang mit den Entscheidungen des Nachlaßgerichts und wird von der Bevision nicht angegriffen. Das Berufungsurteil verneint die Frage mit folgender Begründung: Der Wortlaut des maßgebenden letzten Testamentes gehe, ebenso wie der des ersten Testamentes, atif*Enterbung nur der Nichte Ottilie und des Neffen Br. Wilhelm persönlich, nicht euch der Kinder des Br« Wilhelm. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Wille des Erblassers darauf gerichtet gewesen sei, die Enterbung über die ponder seines vorverstorbenen Bruders Michael hinaus auch auf .dessen Enkel, nämlich die Klägerin und ihre Schwester, zur erstreiken: der Erblasser habe auch in sonstigen, insbesondere mündlichen Äußerungen*nie die Klägerin und ihre Schwester namentlich in den Kreis der Enterbten einbezogen oder irgend- *. ersichtlich, auch keiten mit Bruder Feindschaft zu seinen Brüdern gewesen, was vielleicht auf seinen Willen zur Enterbung des ganzen Bruderstamraes Michael schließen lassen Könnte (der andere Bruder,Wilhelm,war kinderlos vorverstoraen), die Feindschaft zwischen Onkel und Neffen habe vielmahr ihre Ursache in eigenen fehlgegangenen Beziehungen zwischen beiden gehabt; dasselbe treffe, soweit für die Nichte Ottilie zu; die Streitig-Neffen und Richte hätten auch keinerlei spezielle Beziehung zu der Klägerin und ihrer Schwester; der Erblasser habs zwar nicht selten Uhnmtsäußerungen über seine ban und dabei gelegentlich geäußert, er habe ridie Verwandtschaft1 11, "die ganze Gesell-bei diesen Äußerungen habe es sich aber Verwandtschaft ge "die Sippschaft", schaft" enterbt, nur um vage, unbestimmte Aussprüche gehandelt, denen jeder persönliche Bezug gefehlt habe; ein Bezug auf die Großnichten sei jedenfalls nicht bewiesen; zudem bestünden nicht unerhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der hierzu gelierten Zeugen. Auch der Instand, daß dem Vater «der Klägerin ein Verwaltun g- und Nutznießungsrecht am Kindesvermögen zustehen könnte, rechtfertige nicht die Annahme eines Ausschließungswillens des Erblassers hinsichtlich der Klä-srin; es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser an ein solches Nu >zni eßungsr echt seines Neffen gedacht habe; im übrigen habe d*r Erblasser dem.Neffen das Verwaltungs-und Nutznießungsri seht entziehen und dadurch einen auch nach dieser Richtung unbegrenzten Ausschluß des Neffen von seiner Hinterlassenschaft erreichen können, ohne dessen Kinder zu enterbeno der Revision aber auch weder eine gesetzliche noch eine tatsächliche Vermutung (Erfahrungssatz)* Die vom Gesetz für die positive Bedenkung (§ 2069 BGB) und den Erbverzicht (§ 23^-9 BGB) bestimmte Erstreckung im Zvieifel auf die Abkömmlinge ist auf den Fall der Enterbung (§ 1938 BGB) auch nicht entsprechend anzuwenden. 12 * DKotZ 1937, 813, die zwar erwägt, daß auch bei der Enterbung, wie bei Erbeinsetzung und Erbverzicht, eine Erstreckung auf die Abkömmlinge häufig gewollt sei, aber ausdrücklich betont, daß bei der Enterbung, entgegen den beiden anderen fällen, keine gesetzliche Vermutung für die Erstreckung bestehe; inhaltlich weist der dort entschiedene -'all, wo allerdings die Erstreckung bejaht wurde, pine noch zu erörternde maßgebende Abweichung vom vor- liegenden Fall auf.Zutreffend hat schon das Reichsgericht-wiederholt betont, daß die Bestimmung des § 23*f9 BGB eine Ausnaimpvorschrift für den Erbverzicht sei (RGZ 6l aaO; Warneyej? gründet, daß der Erbverzicht dem Erblasser die freie Verfügung iber den Nachlaß verschaffen solle (Warneyer 1913 aaO) uni in der Regel mit einer Abfindung des Verzichtenden und damit zugleich seines Stammes verbunden ist (Kipp/Coing, Erbrecht 10. Auch die weiteren von der Revision he rangezogenen Entscheidungen bejahen keineswegs einen allgemeinen Erfahrungssatz für die Erstreckung des Ausschlusses auf die Abkömmlinge schlechthin, sondern sprechen ihn nur für solche Fälle aus, wo die Testamente neben der negativen freiten Vorerben Enterbung für den und der hier aller ten Erstreckung sich auf den Zweck ligung zu bev/ahrep der Kinder den lung der Hinderst schließlich wird übrigen gleichliefe; und der den Pflich schlug; der Erf Umfang nicht der diesen Pallen gern erbung und in erste Hände sein Nachlaß waren der Anknüpf Erstreckung des Ai liegend zu entsch positive Richtung usschlusses einzelner Personen auch posi-iber die Richtung des Beerbungswillens der en: In dem bereits erwähnten Palle KG BRR L937, 813 hatte der Erblasser nicht nur die terbt, sondern auch seine "gesetzlichen Erben" au) eingesetzt, und in dieser positiven Erb-möglicher Anhaltspunkt für die Erstreckung auf das Kind des Adoptivkindes, wie die in gene Rechtsbeschwerdeentscheidung des Reichs-1937 Nr« 132) mit Recht hervorhebt« In 1939, 1085 = m 20, 17 = HRR 1939 Nr. 878 *7 waren der Überlebende Ehegatte zu dem be-aingesetzt und die Kinder zu Nacherben mit Fall, daß ,sie den Pflichtteil verlangten, dings bejahte Erfahrungssatz von der gewoll-• s Ausschlusses auf die Abkömmlinge gründete des Testaments, den Vorerben vor Benachtei-und außerdem für den Fall, daß nur ein Teil ichtteil verlangte, eine ungleiche Behänd-imme zu vermeiden« In KG DNotZ 19^1, *+2** ier Erfahrungssatz erstreckt auf einen im enden Fall, wo jene bedingte Enterbung fehlte tteil verlangende Sohn* die Nacherbschaft aus-gssatz bezog sich hier rechtlich auf den Enterbung, sondern der Erbeinsetzung« All einsam ist, daß der' Erblasser (neben der Ent- • er Linie) positiv bestimmt hatte, in welche kommen solle; diese positiven Bestimmungen üngspunkt für jenäh Erfahrungssatz von der .usschlusses auf die Abkömmlinge. In dem vor-aidenden Falle dagegen hat der Erblasser eine für seine Beerbung gerade nicht gewiesen, ah run 2. Das sich negativ auf den Ausschluß einzelner Personen von olge beschränkt5 jener Anknüpfungspunkt für den ge-Erfahrungssatz ist daher im vorliegenden Falle nicht*' Für derartige Fälle bleibt es vielmehr bei der im in Rechtsprechung und Lehre durchweg vertretenen Re-sich die Enterbung im Zweifel nicht auf die Abkömm-rstreckt (RGZ 6l, lb; JW 13, 869 = Warneyer 1913 KG PJIH 1938J 12 = DNotZ 1937» 813$ Planck/Flad 3GB § 1938 An. 2; vgl. Denn auch wenn man die Auslegungsfähigkeit des Testaments mit der Revision bejaht, ist die vom Berufungsgericht - fürsorglich - vorgenommene Auslegung des Testaments im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. es deswegen für weil der Zeuge Sitzungsniedersobrift erst m Schluß vorgobracht hat, kommt die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht an, diesen Ausdruck im gleichen Zusammenhang bereits lange vor seiner Zeugenvernehmung, nämlich in seinem Sehr eiben vom 9« lfovember 1953 an das Hacblaßgericht gebraucht hat; das Berufuzgsurteil (S. Unrichtig ist die Annahme der Revision, der vom Berufungsgericht (aaC) erhobene Vorwurf einseitiger Behandlung der Kernfrage (Enterbungserstreckung) im krb-s che ins v er fahren könne sich nicht gegen den Zeugen, sondern nur gegen den ihi dort vertretenden Rechtsartwalt richten; denn das Berufungsgericht hat hierbei ersichtlich die kurz zuvor in anderem Zusammenhang <3U 19) gewürdigte beinahe serienmäßige Abfassung von eidesstattlichen Versicherungen im Auge, deren ,ri Sougen Pauly (GA erippe” nach der eigenen Bekundung des 125) von ihm stammt und Biner Zeit ange- Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, daß das Berufungsgericht unterlassen hat, eine Reihe von angeblich bei der Zeugin und die besondere befindlichen Schwere der Feindschaft zwischen dem Erb- des Wagered its nur Herbe iJ lihrung eines ordnungsmäßigen Urkunäenbex/eisantrags Cer Beklagten; denn das Bestehen eines tiefen Zwists zwischen <len 3rüöem wird vom Berufungsgericht als wahr unterstellt, ein Schluß hieraus auf die Erstreckung der Enterbung buf die Klägerin jedoch ohne Hechts irr tum nicht gezogen; daß die Unterlagen'irgend einen Anhaltspunkt für eine Enterbung der Klägerin persönlich enthielten, ist von der fiel lag ten nicht behauptet. Die Revision rügt schließlich Verstoß gegen' die Lebenserfahrung durch die Annahme,' der Erblasser habe bei seiner Ent er bungs rerfügung nicht daran gedacht, daß im Falle seiner Beerbung durch die Klägerin (und deren Schwester) deren von ihm enterbter Va;er auf dem Weg über sein elterliches Verwaltung s- und Hui ;znießungsreeht doch wieder zu einem Teil an das Vermögen herankomme,, von dom ihn die Enterbung ausschließen wolle« Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Küge begründet is t« Denn wenn der Erblasser an eine solche Möglichkeit gedacht haben sollte, so konnte er diese,fBetei-ligung” des Haffen am Nachlaß nicht allein durch die Enterbung auch von dessen Kindern beseitigen, sondern statt dessen in mindestens ebenso naheliegender Weise dadurch, daß er insoweit das väterliche Verwaltungs- und Nutznießungsrecht auscchlol; ein solcher Ausschluß konnte durch letztwillige Verfügung getroffen.werden liegt durchaus nicht fern, die testamentarisch verfügte Enterbung des Neffen, 2umal angesichts ihrer ungewöhnlich betonten Art, dahin auszulegen, daß in ihr zugleich der Ausschluß des väterlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts enthalten ist (praktisch spielt die Frage deshalb keine Rolle, weil der Vater der Klägerin unstreitig bereits im Jahre 199* auf sein Verwaltuigs- und Nutznießungsrecht insoweit verzichtet hat).
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Nachschlagewerk s j a Amtliche. Sammlung« nein
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älne Enterbung erstreckt sich im Zweifel'nicht auf die Abkömmlinge.
LG Düsseldorf
BGH, Urt. v. lk* Januar 1959 - V ZR 28/58 - OLG Düsseldorf
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Verkündet am l1*. Januar 1959 Justizangestellter als Url<undsbeamter der Geschäftsstelle
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i In dem Hechtsstreit
der Fraii Betty R'flMMHNfr gab9 Schlfllin Fflfe (Bayern)«
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- ProzeBbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr,
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die mindläriährige Eleonore Sch ' in HflfMfc (Post
PoQp), MIBbtraße ■, vertreten durch ihren Pfleger« den Oberamtsrichter a.D. Br« KflP in M^Bp, 0,
Klägerin,,Berufungsklägerin und Bevisipnsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtlgters Rechtsanwalt Br«
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom l*t« Januar 1999 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Br« Freitag und Br« Mattem für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Orteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Dlisseldirf vom 8« Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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I Von Rechts wegen
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Am 2$. August 1953 ist der verwitwete Fabrikant Eugen Seiim Älter von 70 Jahren kinderlos verstorben« Seine nächsten Verwandten sind die beiden Kinder seines vorverstorbenen Bruders Michael, nämlich die kinderlose Frau Ottilie EüflMHP geh- Sch^Hfe und der Chemiker Dr« Wilhelm Schalk,;der Vater der Klägerin und einer weiteren Tochter.
Die Beklagte ist eine entferntere Verwandte des .Erblassers, nämlich die Enkelin seiner vorverstorbenen Tante Elisabeths
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Der Erblasser hat zwei eigenhändige Testamente hinterlassen. !
Das ijestament vom 1. März 19**3 lautete
>,rIm Falle meines Ablebens bestimme ich hiermit, daß meine•derzeitigen drei Angestellten
Frau Trüde 8 Fräulein Grete Frau Helene
cflHtgebo
eborene F
geborene Bai
aus dem Vermögensnachlaß je M 10.000 i/Worten Mark Zehntausend insgesamt also für die 3 Angestellten M 30.000 in Worten Mark Dreißigtausend erhalten.
Meine früheren Hausangestellten
Fräulein Adele Hugflfe Fräulein Lisbeth Fräulein Käthe Paflfe Fräulein Else Iflft
erhalten aus dem Vermögensnachlaß je M £.000,- in Worten Mark Fünftausend, insgesamt also M 20.000,- fUr die vier früheren Hausangestellten.
Für mein anderes Gesamtveraögen setze ich meine Ehefrau Frieda SchflBi geborene Schrff/ßt als Alleinerbin
meines der einstigen Nachlasses ein.
Ausdrücklich enterbt sind also mein Neffe Dr> Wilhelm £c>4Hl und meine Nichte Tilly Schilp auch sovreit ein Eventueller Pflichtteil in Frage käme*
Im Falle meine Ehefrau Frieda Sch^HP mit mir Ableben sollte, so bleiben die vorgenannten Bestimmungen weifen meiner Angestellten und früheren Hausangestellten in Gültigkeit. Als Erbe des verbleibenden lie st Vermögens setze : ch dann meine Schwiegermutter Frau Karoline Sei
Du^HHPstraße • ein. Also auch in diesem Falle 1: leiben mein Neffe Dr. Wilhelm Sc Ottilie SchflBI enterbt.
und meine Nichte
! Das Geschäft müßte einen tüchtigen Fachmann als Leiter zugeteilt erhalten gegen 30-prozentige Gewinnbeteiligung. Meiner unverheirateten Angestellten Fräulein Grete üfll wäre auf zehn Jahre Prokura zu erteilen und ferner wäre sie mit zv/anzig Prozent am Gewinn zu beteiligen.
' Als Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Buch-' Prüfer Herrn Hans
Dias spätere Testament vom 8.*Dezember 1951 lautet: ”Im Falle meines Ablebens bestimme ich«
Mein Neffe Dr. Wilhelm ScJ^flPund Nichte Ottilie 3ch{fl|fr sind hiermit ausdrücklich enterbt, nehmen also an dem -irbe mit nichts teil*
Das darvermögen verteilt sich folgendermaßen«
1/3 - ein Drittel für unsere Angestellte Fräulein Grete föfli
1/3 - ein Drittel^fürJ^ Pafe
1/3 - ein Drittel soll verteilt werden«
DK 20 QOÖ,- in Worten DH Zwanzigtausend an Heinrich Schr^JB, Kßßß/ß Grl ~
Straße mß (ein Schwager von mir).
Der Best auf das Drittel soll zwischen .meir nem gegenwärtigen Personal einschließlich meiner Hausangestellten Edith verteilt wer-* den*.
etc K
Die vorhandenen Kundtgegenstände Bilder, Bronzen erhält Fräulein Antoinette Paflfc Ebenso das Haus Hing ßß in Düi
1 Für das Geschäft soll ein Kollegium eingesetzt werdet."
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Die Partei en streiten darüber, ob sieh die in diesen beiden Testamenten enthaltene Enterbung des Neffen Dr. Wilhelm 8chjfl|p und der Nichte Ottilie auch auf die Kinder des Dr. Wilheljm erstreckt, nämlich die Klägerin
und ihre jüngejre Schwester Ulrike. Die Beklagte bejaht eine solche Erstreckung und leitet daraus ihr eigenes Erbrecht her.
Das Erbreca vom NachlaßgerL
Beschwerdeinst i
Daraufhin
Feststellung.,
t der Klägerin wurde'im Erbscheinsverfahren
cht bejaht, jedoch vom Landgericht in der
nz und vom Oberlandesgericht in der Rechts-*
beschwerdeinstins verneint.
frhob die*Klägerin die vorliegende Klage auf sie su 1/2 Erbin sei.
Die Klage i|urde vom Landgericht abgewiesen, vom Oberlandesgericht als iBerufungsgericht jedoch zugesprochen.
»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag v/eiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der
Revision,
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i
Mit Recht g^hen die Vorinstanzen davon aus, daß infolge der Enterbung ihres Vaters (§ 1938 BGB) die Klägerin und ihre Schwester imter Ausschluß der Beklagten und der sonstigen Verwandten {§ 1938 BGB) dann kraft Gesetzes zu je 1/2 Erben geworden siM (§ 1925 BGB), wenn der Erblasser nicht letztwillig etwas anderes verfügt hat.
Eine
solche anderweitige Verfügung könnte positiver Arb
sein, inqlera der Erblasser eine andere Person zu dem Erben einsetzte ({ 1937 BGB); oder sie könnte negativ darin bestehen, daß er üiuch) die Klägerin (und ihre Schwester) enterbte (§ 1938 DGB).
Die i Tage einer anderweitigen (positiven) Erbeinsetzung ist von c.en Parteien und den Vorinstanzen stillschweigend verneint worden. Das* steht im Einklang mit den Entscheidungen des Nachlaßgerichts und wird von der Bevision nicht angegriffen. Von dieser Grundlage* ist daher auszugehen.
Infolgedessen ist entscheidend, ob die Klägerin (mit ihrer Schwestei) durch Negativverfügung eines der beiden genannten Testamente von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Das Berufungsurteil verneint die Frage mit folgender Begründung: Der Wortlaut des maßgebenden letzten Testamentes gehe, ebenso wie der des ersten Testamentes, atif*Enterbung nur der Nichte Ottilie und des Neffen Br. Wilhelm persönlich, nicht euch der Kinder des Br« Wilhelm. Das Testament sei wortUautmäßig eindeutig und daher nicht auslegungsbedürftig. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Wille des Erblassers darauf gerichtet gewesen sei, die Enterbung über die ponder seines vorverstorbenen Bruders Michael hinaus auch auf .dessen Enkel, nämlich die Klägerin und ihre Schwester, zur erstreiken: der Erblasser habe auch in sonstigen, insbesondere mündlichen Äußerungen*nie die Klägerin und ihre Schwester namentlich in den Kreis der Enterbten einbezogen oder irgend- *.
wann im Zusammenhang mit Bemerkungen zu seiner Erbfolge nament-
1 * . *
lieh erwähnt, obwohl er unstreitig von der Geburt zu demindest der Klägepin Kenntnis hatte; die Abneigung.des Erblassers gegenüber! seinem Neffen sei auch nicht einfach die Folge seiner
ersichtlich, auch keiten mit Bruder
Feindschaft zu seinen Brüdern gewesen, was vielleicht auf seinen Willen zur Enterbung des ganzen Bruderstamraes Michael schließen lassen Könnte (der andere Bruder,Wilhelm,war kinderlos vorverstoraen), die Feindschaft zwischen Onkel und Neffen habe vielmahr ihre Ursache in eigenen fehlgegangenen Beziehungen zwischen beiden gehabt; dasselbe treffe, soweit
für die Nichte Ottilie zu; die Streitig-Neffen und Richte hätten auch keinerlei spezielle Beziehung zu der Klägerin und ihrer Schwester; der Erblasser habs zwar nicht selten Uhnmtsäußerungen über seine
ban und dabei gelegentlich geäußert, er habe ridie Verwandtschaft1 11, "die ganze Gesell-bei diesen Äußerungen habe es sich aber
Verwandtschaft ge "die Sippschaft", schaft" enterbt, nur um vage, unbestimmte Aussprüche gehandelt, denen jeder persönliche Bezug gefehlt habe; ein Bezug auf die Großnichten sei jedenfalls nicht bewiesen; zudem bestünden nicht unerhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der hierzu gelierten Zeugen. Auch der Instand, daß dem Vater «der Klägerin ein Verwaltun g- und Nutznießungsrecht am Kindesvermögen zustehen könnte, rechtfertige nicht die Annahme eines Ausschließungswillens des Erblassers hinsichtlich der Klä-srin; es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser an ein solches Nu >zni eßungsr echt seines Neffen gedacht habe; im übrigen habe d*r Erblasser dem.Neffen das Verwaltungs-und Nutznießungsri seht entziehen und dadurch einen auch nach dieser Richtung unbegrenzten Ausschluß des Neffen von seiner Hinterlassenschaft erreichen können, ohne dessen Kinder zu enterbeno
$
*
Die Angriffe der Revis^cto hiergegen sind unbegründet.
1. Daß sich ±.e Enterbung einer Person nicht schon von
selbst (kraft Gesetzes) auch auf ihre Abkömmlinge erstreckt,
ist allgemein anerkannt; denn die entfernteren Abkömmlinge erben kraft selbständigen eigenen Rechts, nicht kraft des Erbrechts ihres Vaters, Großvaters usw. (RGZ 6l, 1^); das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Für die Erstreckung der Enterbung spricht entgegen der Annahme! der Revision aber auch weder eine gesetzliche noch eine tatsächliche Vermutung (Erfahrungssatz)* Die vom Gesetz für die positive Bedenkung (§ 2069 BGB) und den Erbverzicht (§ 23^-9 BGB) bestimmte Erstreckung im Zvieifel auf die Abkömmlinge ist auf den Fall der Enterbung (§ 1938 BGB) auch nicht entsprechend anzuwenden. Zu Unrecht beruft sich die Revision für das Gegenteil auf die Entscheidung des Kammer-gerichtls in HRR 1938 »r. 12 * DKotZ 1937, 813, die zwar erwägt, daß auch bei der Enterbung, wie bei Erbeinsetzung und Erbverzicht, eine Erstreckung auf die Abkömmlinge häufig gewollt sei, aber ausdrücklich betont, daß bei der Enterbung, entgegen den beiden anderen fällen, keine gesetzliche Vermutung für die Erstreckung bestehe; inhaltlich weist der dort entschiedene -'all, wo allerdings die Erstreckung bejaht wurde, pine noch zu erörternde maßgebende Abweichung vom vor-
i
liegenden Fall auf. Zutreffend hat schon das Reichsgericht-wiederholt betont, daß die Bestimmung des § 23*f9 BGB eine Ausnaimpvorschrift für den Erbverzicht sei (RGZ 6l aaO; Warneyej? 1913 Hr. 329 = JW 1913, 869); das wird damit be- .. gründet, daß der Erbverzicht dem Erblasser die freie Verfügung iber den Nachlaß verschaffen solle (Warneyer 1913 aaO) uni in der Regel mit einer Abfindung des Verzichtenden und damit zugleich seines Stammes verbunden ist (Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § kl I). Auch die weiteren von der Revision he rangezogenen Entscheidungen bejahen keineswegs einen allgemeinen Erfahrungssatz für die Erstreckung des Ausschlusses auf die Abkömmlinge schlechthin, sondern sprechen ihn nur für solche Fälle aus, wo die Testamente neben der negativen
i
Verfügung des Erb|a tive Verfügungen Erblasser enthielte 1938, 12 = DNotZ Adoptivtochter en (es war die Ehefr einset?.ung lag ei des Ausschlusses jener Sache ergan gerichts (Warneyer den Fällen KO DRW
und DNotZ 19^2, 1
freiten Vorerben Enterbung für den und der hier aller ten Erstreckung sich auf den Zweck ligung zu bev/ahrep der Kinder den lung der Hinderst schließlich wird übrigen gleichliefe; und der den Pflich schlug; der Erf Umfang nicht der diesen Pallen gern erbung und in erste Hände sein Nachlaß waren der Anknüpf Erstreckung des Ai liegend zu entsch positive Richtung
usschlusses einzelner Personen auch posi-iber die Richtung des Beerbungswillens der en: In dem bereits erwähnten Palle KG BRR L937, 813 hatte der Erblasser nicht nur die terbt, sondern auch seine "gesetzlichen Erben" au) eingesetzt, und in dieser positiven Erb-möglicher Anhaltspunkt für die Erstreckung auf das Kind des Adoptivkindes, wie die in gene Rechtsbeschwerdeentscheidung des Reichs-1937 Nr« 132) mit Recht hervorhebt« In 1939, 1085 = m 20, 17 = HRR 1939 Nr. 878 *7 waren der Überlebende Ehegatte zu dem be-aingesetzt und die Kinder zu Nacherben mit Fall, daß ,sie den Pflichtteil verlangten, dings bejahte Erfahrungssatz von der gewoll-• s Ausschlusses auf die Abkömmlinge gründete des Testaments, den Vorerben vor Benachtei-und außerdem für den Fall, daß nur ein Teil ichtteil verlangte, eine ungleiche Behänd-imme zu vermeiden« In KG DNotZ 19^1, *+2** ier Erfahrungssatz erstreckt auf einen im enden Fall, wo jene bedingte Enterbung fehlte tteil verlangende Sohn* die Nacherbschaft aus-gssatz bezog sich hier rechtlich auf den Enterbung, sondern der Erbeinsetzung« All einsam ist, daß der' Erblasser (neben der Ent- • er Linie) positiv bestimmt hatte, in welche kommen solle; diese positiven Bestimmungen üngspunkt für jenäh Erfahrungssatz von der .usschlusses auf die Abkömmlinge. In dem vor-aidenden Falle dagegen hat der Erblasser eine für seine Beerbung gerade nicht gewiesen,
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sondern der Er nannten gegeben übrigen gel, d linge e Nr. 329 *t. Aufl
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2.
Das
sich negativ auf den Ausschluß einzelner Personen von olge beschränkt5 jener Anknüpfungspunkt für den ge-Erfahrungssatz ist daher im vorliegenden Falle nicht*' Für derartige Fälle bleibt es vielmehr bei der im in Rechtsprechung und Lehre durchweg vertretenen Re-sich die Enterbung im Zweifel nicht auf die Abkömm-rstreckt (RGZ 6l, lb; JW 13, 869 = Warneyer 1913 KG PJIH 1938J 12 = DNotZ 1937» 813$ Planck/Flad 3GB § 1938 Anm. 2; vgl. KG Beschluß vom 21. Febraur 1918 zitiertl in OLG lf-0, 116 Fußnote 1 a, Ende).
Hiernach kann eine Erstreckung des Ausschlusses auf die Abkömmlinge nur auf die individuelle Auslegung des Testaments gegründet werden.
Berufungsgericht verneint die Auslegungsbedürftigkeit
und damit Aus1egungsfahlgkeit des Testaments. Die Revision sieht einen Widerspruch darin, daß das Berufungsurteil zur Begründung seiner Auffassung von der Eindeutigkeit des Testa-
sinen Wortlaut (nämlich den mit "also* beginnenden
menzs s
Satzteil) einer Auslegung unterziehe. Es kann indessen dahingestellt bleibe®,ob diese Annahme des Berufungsgerichts zutrifft. Denn auch wenn man die Auslegungsfähigkeit des Testaments mit der Revision bejaht, ist die vom Berufungsgericht - fürsorglich - vorgenommene Auslegung des Testaments im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Die bei der Rügen mündlic erbung
Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften Behandlung des Zeugen PJflM^als unglaubwürdig. Die nd nicht begründet. Darauf, ob der Zeuge bei seiner len Vernehmung vor Gericht über 'den Umfang der Ent-ien Fachausdruck “Linie" abweichend vom Wortlaut der
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es deswegen für weil der Zeuge
Sitzungsniedersobrift erst m Schluß vorgobracht hat, kommt
die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht an, diesen Ausdruck im gleichen Zusammenhang bereits lange vor seiner Zeugenvernehmung, nämlich in seinem Sehr eiben vom 9« lfovember 1953 an das Hacblaßgericht gebraucht hat; das Berufuzgsurteil (S. 20) stellt denn auch in keiner Ueiso auf den Zeitpunkt des Gebrauchs dieses Wortes bei der mündlichen Vernehmung ab, sondern erwähnt in diesem Zusammenhang ohne KechfcsverstoS die Art, wie der Zeuge in seinen vorangehenden Schriftsätzen, im Er scheinsverfahren die Beerbungsfrage behandelte. Unrichtig ist die Annahme der Revision, der vom Berufungsgericht (aaC) erhobene Vorwurf einseitiger Behandlung der Kernfrage (Enterbungserstreckung) im krb-s che ins v er fahren könne sich nicht gegen den Zeugen, sondern nur gegen den ihi dort vertretenden Rechtsartwalt richten; denn das Berufungsgericht hat hierbei ersichtlich die kurz zuvor in anderem Zusammenhang <3U 19) gewürdigte beinahe serienmäßige Abfassung von eidesstattlichen Versicherungen
im Auge, deren ,ri Sougen Pauly (GA
erippe” nach der eigenen Bekundung des 125) von ihm stammt und Biner Zeit ange-
hört, in der er noch nicht anwaltlich vertreten .war. Die von der Beklagter (durch Anwaltszeugnis) unter Beweis gestellte Behauptur g, der Zeuge Pauly habe sich wiederholt
bemüht, nicht als jektivität nicht die nach der oben
Zeuge vernommen zu werden, um seine Ob-zu gefährden, betrifft ebenfalls eine Zeit, genannten Herbeiführung der eidesstattlichen Versicherungen dritter Personen liegt; sie konnte deshalb vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für unerheblich ungesehen werden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, daß das Berufungsgericht unterlassen hat, eine Reihe von angeblich bei der Zeugin und die besondere
befindlichen Schwere der Feindschaft zwischen dem Erb-
l&sser
und cer Kamille seines Bruders Michael belegenden
Unterlagen herbei suziehen, sei es durch Vernehmung der Zeugin oder durch Ausübung. des Wagered its nur
Herbe iJ lihrung eines ordnungsmäßigen Urkunäenbex/eisantrags Cer Beklagten; denn das Bestehen eines tiefen Zwists zwischen <len 3rüöem wird vom Berufungsgericht als wahr unterstellt, ein Schluß hieraus auf die Erstreckung der Enterbung buf die Klägerin jedoch ohne Hechts irr tum nicht gezogen; daß die Unterlagen'irgend einen Anhaltspunkt für eine Enterbung der Klägerin persönlich enthielten, ist von der fiel lag ten nicht behauptet. Darüber hinaus sind alle diese l,er fahrensrü jen der Revision schon deshalb erfolglos, weil da s Berufungsurteil auf den Erwägungen über die Glaub-
wurden
oit des Zeugen
nicht beruht: denn auch dieser
Zeuge hat keinerlei Äderungen des Erblassers über einen Enterbungswillen mit speziellem Bezug auf die Person der Klägerin (oder ihrer Schwester) bekundet, sondern nur die bereits genannten allgemeinen Unmut säußerungen Uber eine Enterbung aor "ganzen Gesellschaft"-und dergl., und das Berufungsjericht hat (3U 18) ohne Kcehtsverstof schon inhaltlich abgeleimt, aus derartigen UnmutSäuberungen auf einen ernstlichen .Snterbungswillen (hinsichtlich das ganzen Bruderstammes) zu schließen, weil solchen Äußerungen die erbrechtliche Zielsetzung fehle; die (mit dem Uort "Zudem" eingeleiteten) Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugen -geben daher nur eine Hilfsbegründung für die bereits durch die eben gekannte Erwägung getragene Auffassung, daf ein Wille des ErbLassefs zur Erstreckung der Enterbung nicht naclige-vriesen 1st.
Die Revision rügt schließlich Verstoß gegen' die Lebenserfahrung durch die Annahme,' der Erblasser habe bei seiner Ent er bungs rerfügung nicht daran gedacht, daß im Falle seiner Beerbung durch die Klägerin (und deren Schwester) deren von
ihm enterbter Va;er auf dem Weg über sein elterliches Verwaltung s- und Hui ;znießungsreeht doch wieder zu einem Teil an das Vermögen herankomme,, von dom ihn die Enterbung ausschließen wolle« Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Küge begründet is t« Denn wenn der Erblasser an eine solche Möglichkeit gedacht haben sollte, so konnte er diese,fBetei-ligung” des Haffen am Nachlaß nicht allein durch die Enterbung auch von dessen Kindern beseitigen, sondern statt dessen in mindestens ebenso naheliegender Weise dadurch, daß er insoweit das väterliche Verwaltungs- und Nutznießungsrecht auscchlol; ein solcher Ausschluß konnte durch letztwillige Verfügung getroffen.werden (§§ 1638, 16£l ), und er-
liegt durchaus nicht fern, die testamentarisch verfügte Enterbung des Neffen, 2umal angesichts ihrer ungewöhnlich betonten Art, dahin auszulegen, daß in ihr zugleich der Ausschluß des väterlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts enthalten ist (praktisch spielt die Frage deshalb keine Rolle, weil der Vater der Klägerin unstreitig bereits im Jahre 199* auf sein Verwaltuigs- und Nutznießungsrecht insoweit verzichtet hat). Jedenfalls wird auch hierdurch die Beweiswürdigung des Berufungsurte Lls .im übrigen nicht erschüttert.
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Da auch sonst kein Kechtsverstoß ersichtlich ist, war %
Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 zurückzuweisen.
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