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BGH · V ZR 27/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 27/95

April 1996 in dem Rechtsstreit Amtsrat ffHHB iBHHBBB Familienstiftung mit Sitz in vertreten durch den Familienrat, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden PBBBK"lBMBWi KWi> im Prozeß vertreten durch Benedikt BBB, PflHBBiHK^raße Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Die Wirksamkeit der Enteignungen durch die Bodenreform kann nicht an den MaßStäben des heutigen Verwaltungsrechts gemessen werden. Der Klage aus dem Eigentum steht die öffentlich-rechtliche Ordnung des Ausgleichs der in der sowjetischen Besatzungszone erfolgten vermögensbeeinträchtigenden Akte entgegen (Senat, Beschluß vom 9. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht hat zu unterbleiben, weil die Klägerin nicht vorträgt, einen Antrag auf Restitution gestellt zu haben und die Beklagte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Beklagte in Betracht kommt (Senat, Beschluß vom 19.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VorsitzendeProzeßbevollmächtigte18KlägerinerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 27/95
vom 18. April 1996 in dem Rechtsstreit
 Amtsrat ffHHB iBHHBBB Familienstiftung mit Sitz in vertreten durch den Familienrat, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden PBBBK"lBMBWi KWi> im Prozeß vertreten durch Benedikt BBB, PflHBBiHK^raße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin von
 gegen
Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates# Br. Joachim
-Haus,	Straße 5-7, Be MB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
und
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. April 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. Dezember 1994 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Wirksamkeit der Enteignungen durch die Bodenreform kann nicht an den MaßStäben des heutigen Verwaltungsrechts gemessen werden. Der Klage aus dem Eigentum steht die öffentlich-rechtliche Ordnung des Ausgleichs der in der sowjetischen Besatzungszone erfolgten vermögensbeeinträchtigenden Akte entgegen (Senat, Beschluß vom 9. November 1995, V ZB 27/94,
NJW 1996, 591, 592). Die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht hat zu unterbleiben, weil die Klägerin nicht vorträgt, einen Antrag auf Restitution gestellt zu haben und die Beklagte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Beklagte in Betracht kommt (Senat, Beschluß vom 19. November 1992, V ZB 37/92, BGHR GVG § 17 a Abs. 2 VermG Nr. 1).
3
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	16.900,78	DM
Hagen
 Schneider
Vogt
 Klein
Wenzel