ZPO § 256 Abs. 2 Ist in einem Kaufvertrag vereinbart, daß bei Rückgang des Ertrages des verkauften Betriebes die vereinbarte Kaufpreisrente herabgesetzt werden und über die Frage des Ertragsrückgangs ein Schiedsgutachten befinden soll, so kann die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten das vertraglich vorgesehene Schiedsgutachten darstellt, nicht Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage im Rahmen der auf Rentenherabsetzung gerichteten Hauptklage sein. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. November 1974 an die Beklagten als Gesamtgläubiger bis zu dem Tode des Längstlebenden eine monatliche Rente von 5 000 DM entrichten sollte. Sollte sich die Ertragslage des Betriebes durch Unverschulden des Käufers wesentlich verschlechtern, so werden Käufer und Verkäufer in Verhandlungen über eine angemessene Herabsetzung der monatlichen Rente eintreten, wobei sowohl das Ausmaß des Ertragsrückganges - dessen Umfang und das Unverschulden des Käufers sind von diesem zu beweisen - als auch die Sicherung eines standesgemäßen Lebensunterhaltes der Verkäufer zu berücksichtigen sind. Sollte es zwischen den Vertragsschließenden zu unterschiedlichen Auffassungen über die Ertragslage des Betriebes kommen, so ist vom Institut für gärtnerische Betriebslehre an der Universität Hannover bzw. November 1976 zahlte die Klägerin nur noch eine monatliche Rente von 3 000 DM mit der Begründung, daß sich die Ertragslage des Betriebes erheblich verschlechtert habe, die Beklagten jedoch ihre Mitwirkung an Verhandlungen und an der Einholung eines Gutachtens verweigert hätten. Bis auf geringfügige Korrekturen zur Berechnung der Klageforderung gab das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 15. Mit der im Juli 1980 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, als Gesamtschuldner insgesamt 96 408,58 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen (wegen zuviel entrichteter Rente für die Zeit von November 1976 bis Juni 1980 einschließlich) und in eine Herabsetzung der Rente von Juli 1980 an um 2 288,83 DM auf 3 433,25 DM einzuwilligen. Die Revision der Beklagten ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 11. Darauf hat die Klägerin, die aus diesem Beweisbeschluß entnahm, das Landgericht erblicke entgegen ihrer Auffassung in dem Gutachten nicht das in dem Vertrag vorgesehene Gutachten, Zwischenfeststellungsklage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits das Schiedsgutachtenverhältnis nach dem Vertrag vom 31. Im Rahmen ihrer Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin ihren Antrag abgeändert auf Feststellung, daß auf Grund des von dem Institut für Gartenbauökonomie der Universität Hannover durch den Dipl.-Ing.agr. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird. Für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO fehle das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Klage allein den im Verfahren anhängigen Prozeßstoff erfasse und daher das über die Hauptklage zu erwartende Urteil die Rechtsbeziehungen der Parteien bereits erschöpfend regle. Mit der Zwischenfeststellungsklage wolle die Klägerin eine Vorabentscheidung darüber herbeiführen, ob das Gutachten H& als das in dem Kaufvertrag vereinbarte Schiedsgutachten anzusehen sei. Diese Frage sei zwar für die von der Klägerin mit der Hauptklage verfolgte Herabsetzung der Kaufpreisrente entscheidungserheblich; ein späterer Rechtsstreit aber, in dem es ebenfalls hierauf ankommen könnte, erscheine ausgeschlossen. auf Grund Anstiegs des Vergleichsbeamtengehalts erhöhten Rente), der auch für den Fall der Betriebsstilllegung die Grenze bilde. Außer der im gegenwärtigen Rechtsstreit erfolgten Verringerung der Rente sei somit eine weitere Herabsetzung, die auf einer Verschlechterung der Ertragslage beruhen könnte, nicht mehr denkbar. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, für die erhobene Zwischenfeststellungsklage fehle das Rechtsschutzinteresse, gefolgt werden könnte. Der Streit um einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses dagegen kann nach gefestigter Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf diesem Wege bereinigt werden (BGHZ 68, 331» 332 zu § 280 ZPO a.F., der unverändert nunmehr als § 256 Abs. 2 ZPO gilt; BGH Urteil vom 3. Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Zwischenfeststellungsantrag als auf die Feststellung gerichtet anzusehen, daß durch das Gutachten m vom September 1979 das in § 5 Abs.3 des Kauf Vertrages vorgesehene Schiedsgutachten erstattet worden sei Diese Auslegung des Klagantrags, von der auch das Berufungs gericht ausgegangen ist, liegt in der Tat - schon wegen sonst bestehender Bedenken hinsichtlich der Vorgreiflich-keit der begehrten Feststellung für die Entscheidung über die Hauptklage - nahe; der Senat folgt ihr daher ebenfalls (vgl. Bei solchem Inhalt aber ist der Klagantrag nicht auf die Feststellung eines - präjudiziellen - Rechtsverhältnisses (sei es zwischen den Parteien oder im Verhältnis zwischen ihnen und einer dritten Person bestehend), sondern nur auf die Klärung einer Vorfrage für die Rechtsbeziehungen der Parteien gerichtet und daher unzulässig. Dasselbe gilt für den Hilfsantrag, den der Senat ebenfalls in Übereinstimmung mit der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterung als auf die Feststellung gerichtet versteht, daß das in dem Kaufvertrag vorgesehene Schiedsgutachten ordnungsgemäß in Auftrag gegeben worden sei. Was die Frage betrifft, ob die Klägerin auf der Grundlage des Kaufvertrags zu Recht eine schiedsgutacht-liche Äußerung nicht nur zu der Frage des Ertragsrückgangs, sondern auch zu der Frage des Unverschuldens der Klägerin hieran herbeigeführt hat, ist nach dem Wortlaut des § 5 Abs.3 des Kaufvertrags eine Lücke und damit die Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung (Palandt/ Heinrichs, BGB 43.
BGHZ: nein ZPO § 256 Abs. 2 Ist in einem Kaufvertrag vereinbart, daß bei Rückgang des Ertrages des verkauften Betriebes die vereinbarte Kaufpreisrente herabgesetzt werden und über die Frage des Ertragsrückgangs ein Schiedsgutachten befinden soll, so kann die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten das vertraglich vorgesehene Schiedsgutachten darstellt, nicht Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage im Rahmen der auf Rentenherabsetzung gerichteten Hauptklage sein. BGH, Urt. v. 4. Mai 1984 - V ZR 27/83 - OLG Frankfurt a.M. LG Gießen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES V ZR 27/83 URTEIL VOLKES Verkündet am 4. Mai 1984 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Petra Straße Bl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Magdalene BrlHBP, HoHHBHHHf Straße #, Bu< zugleich als Alleinerbin des früheren Beklagten zu 1 Paul Brl Beklagte (früher Beklagte zu 2) und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der ursprüngliche Beklagte zu 1 - Ehemann der ursprünglichen Beklagten zu 2 - ist im Verlauf des Revisionsverfahrens verstorben. Im folgenden wird weiterhin von beiden Eheleuten als Beklagten gesprochen. Die Beklagten verkauften durch notariellen Vertrag vom 1974 ihren Rosenzuchtbetrieb auf Renten- basis an die Klägerin, Hierzu ist in § 5 des Vertrages vereinbart, daß diese ab 1. November 1974 an die Beklagten als Gesamtgläubiger bis zu dem Tode des Längstlebenden eine monatliche Rente von 5 000 DM entrichten sollte. Dieser Betrag sollte gemäß § 5 Abs. 2 jeweils der Entwicklung eines bestimmten Beamtengehalts angepaßt werden. Die Absätze 3 und 4 des § 5 enthalten weiter folgende Regelungen: 3 "3. Sollte sich die Ertragslage des Betriebes durch Unverschulden des Käufers wesentlich verschlechtern, so werden Käufer und Verkäufer in Verhandlungen über eine angemessene Herabsetzung der monatlichen Rente eintreten, wobei sowohl das Ausmaß des Ertragsrückganges - dessen Umfang und das Unverschulden des Käufers sind von diesem zu beweisen - als auch die Sicherung eines standesgemäßen Lebensunterhaltes der Verkäufer zu berücksichtigen sind. Sollte es zwischen den Vertragsschließenden zu unterschiedlichen Auffassungen über die Ertragslage des Betriebes kommen, so ist vom Institut für gärtnerische Betriebslehre an der Universität Hannover bzw. dessen Rechtsnachfolger ein Gutachten einzuholen; die Feststellungen des Gutachtens werden von den Beteiligten anerkannt. 4. Unterste Grenze der Herabsetzung soll auf jeden Fall 6/10 (Sechs Zehntel) des Ausgangs- bzw. gemäß § 5 Abs. 2 erhöhten Betrages sein, das gilt auch für den Fall der Betriebsstillegung. Eine Herabsetzung der Rente - gleich aus welchen Gründen - ist vor dem 1.11.1976 nicht möglich. Das gilt auch hinsichtlich einer Rentenerhöhung." Für die Zeit ab 1. November 1976 zahlte die Klägerin nur noch eine monatliche Rente von 3 000 DM mit der Begründung, daß sich die Ertragslage des Betriebes erheblich verschlechtert habe, die Beklagten jedoch ihre Mitwirkung an Verhandlungen und an der Einholung eines Gutachtens verweigert hätten. Darauf erhob die Beklagte zu 2 Klage auf Zahlung der vollen Rente (Ausgangsrente erhöht um den sich aus der Erhöhung der Beamtengehälter ergebenden Anpassungsbetrag). Bis auf geringfügige Korrekturen zur Berechnung der Klageforderung gab das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 15. November 1978 der Klage statt. 5 Im September 1979 erstattete Dipl.-Ing.agr. H.M. vom Institut für Gartenbauökonomie der Uni- versität Haauf Veranlassung der Klägerin ein schriftliches Gutachten zur Ertragsentwicklung des Betriebes; dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, daß eine Ertragsverschlechterung eingetreten sei, ohne daß im Verhalten der Klägerin ein Verschulden zu finden sei. Auch danach lehnten die Beklagten eine Herabsetzung der Rente ab. Zum 31 . Dezember 1979 gab die Klägerin denBetrieb auf. Sie verkaufte die Grundstücke zu dem größten Teil als Baugelände. Mit der im Juli 1980 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, als Gesamtschuldner insgesamt 96 408,58 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen (wegen zuviel entrichteter Rente für die Zeit von November 1976 bis Juni 1980 einschließlich) und in eine Herabsetzung der Rente von Juli 1980 an um 2 288,83 DM auf 3 433,25 DM einzuwilligen. Sie ist der Ansicht, auf Grund des Gutachtens sei vom 1. November 1976 an eine Herabsetzung der Rente auf den Mindestbetrag gerechtfertigt. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26. November 1980 den Zahlungsantrag in Höhe von 50 984,18 DM nebst Zinsen hieraus abgewiesen, weil insoweit - der Betrag betrifft die Zeit bis 1. November 1978 - bereits die Rechtskraft des in dem Vorprozeß am 15. November 1978 ergangenen Urteils der Klage entgegenstehe. Durch Urteil vom 20. Oktober 1981 hat das Oberlandesgericht dieses T~ * Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 11. März 1983, V ZR 287/81, zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der weitergehenden Klage ist das Verfahren beim Landgericht fortgesetzt worden. Streitpunkt ist dabei in erster Linie, ob das Gutachten Huß vom September 1979 als Gutachten im Sinn des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Kaufvertrages anzusehen ist. Das Landgericht hat am 2. November 1981 einen Beweisbeschluß erlassen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen der Klägerin, im Septembep 1979 habe sich die Ertragslage des Betriebes so verschlechtert gehabt, daß eine Herabsetzung der Kaufpreisrente auf 6/10 des Ausgangsbetrages gerechtfertigt gewesen und heute noch gerechtfertigt sei, wobei diese Verschlechterung auf nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden Umständen beruhe. Darauf hat die Klägerin, die aus diesem Beweisbeschluß entnahm, das Landgericht erblicke entgegen ihrer Auffassung in dem Gutachten nicht das in dem Vertrag vorgesehene Gutachten, Zwischenfeststellungsklage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits das Schiedsgutachtenverhältnis nach dem Vertrag vom 31. Oktober 1974 bestehe, hilfsweise, daß das vorliegende Schiedsgutachten formell den Anforderungen des Vertrages vom 31. Oktober 1974 entspreche. Durch Teilurteil vom 24. Februar 1982 hat das Landgericht diese Klage als unbegründet abgewiesen. Es meint, das in dem Kaufvertrag vorgesehene Schiedsgutachterver-hältnis hätte nur durch einen von beiden Parteien erteilten Auftrag geschaffen werden können, zu demal der von der Klägerin allein erteilte Auftrag über die in dem Kaufvertrag getroffene Vereinbarung hinausgehend auch die Schuldfrage eingeschlossen habe. Im Rahmen ihrer Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin ihren Antrag abgeändert auf Feststellung, daß auf Grund des von dem Institut für Gartenbauökonomie der Universität Hannover durch den Dipl.-Ing.agr. HS im September 1979 erstatteten Gutachtens das zwischen den Parteien einerseits und dem genannten Institut andererseits nach dem Vertrag vom S* ®^SS 1974 vorgesehene Schiedsgutachtenverhältnis infolge Erfüllung nicht mehr bestehe, hilfsweise, daß zwischen den Parteien einerseits und dem genannten Institut andererseits das Schiedsgutachtenverhältnis vom SV 1974 bestehe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Klaganträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. T Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO fehle das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Klage allein den im Verfahren anhängigen Prozeßstoff erfasse und daher das über die Hauptklage zu erwartende Urteil die Rechtsbeziehungen der Parteien bereits erschöpfend regle. Ein Rechtsschutzinteresse sei dagegen zu bejahen, wenn auch nur die Möglichkeit bestehe, daß das festzustellende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung habe oder gewinnen könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Mit der Zwischenfeststellungsklage wolle die Klägerin eine Vorabentscheidung darüber herbeiführen, ob das Gutachten H& als das in dem Kaufvertrag vereinbarte Schiedsgutachten anzusehen sei. Diese Frage sei zwar für die von der Klägerin mit der Hauptklage verfolgte Herabsetzung der Kaufpreisrente entscheidungserheblich; ein späterer Rechtsstreit aber, in dem es ebenfalls hierauf ankommen könnte, erscheine ausgeschlossen. Da die Klägerin den Rosenzuchtbetrieb zu dem 31. Dezember 1979 aufgegeben und die Betriebsgrundstücke zu dem größten Teil verkauft habe, habe von diesem Zeitpunkt an irgendeine Änderung der Ertragslage nicht mehr eintreten können. Im übrigen T ’ begehre die Klägerin die Herabsetzung der Rente ohnehin von dem frühestmöglichen Zeitpunkt an (1. November 1976) und in dem (von einer Verringerung entsprechend der Ent“ Wicklung des vereinbarten Vergleichsbeamtengehalts abgesehen) größtmöglichen Umfang (6/10 der ursprünglichen bzw. auf Grund Anstiegs des Vergleichsbeamtengehalts erhöhten Rente), der auch für den Fall der Betriebsstilllegung die Grenze bilde. Außer der im gegenwärtigen Rechtsstreit erfolgten Verringerung der Rente sei somit eine weitere Herabsetzung, die auf einer Verschlechterung der Ertragslage beruhen könnte, nicht mehr denkbar. 'Daher erscheine es auch nicht möglich, daß die Frage, ob das Gutachten Hfl als das vertraglich vereinbarte Schieds-gutachten anzusehen sei, in einem weiteren Rechtsstreit erneut zur Entscheidung stehen und dann bei fehlender Bindung an die Rechtskraft des hier ergehenden Schlußurteils möglicherweise anders entschieden werden könnte. II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, für die erhobene Zwischenfeststellungsklage fehle das Rechtsschutzinteresse, gefolgt werden könnte. Denn es fehlt hier bereits an der für eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO (in gleicher Weise wie für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO) erforderlichen Voraussetzung, daß sie auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, d.h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen, gerichtet sein muß. Der Streit um einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses dagegen kann nach gefestigter Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf diesem Wege bereinigt werden (BGHZ 68, 331» 332 zu § 280 ZPO a.F., der unverändert nunmehr als § 256 Abs. 2 ZPO gilt; BGH Urteil vom 3. März 1982, VIII ZR 10/81, NJW 1982, 1878, 1879 unter II. 3.; Baumbach/ Hartmann, ZPO 42. Aufl. § 256 Anm. 7 B d aa). Auf letzteres aber läuft hier das Klagebegehren hinaus: Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Zwischenfeststellungsantrag als auf die Feststellung gerichtet anzusehen, daß durch das Gutachten m vom September 1979 das in § 5 Abs. 3 des Kauf Vertrages vorgesehene Schiedsgutachten erstattet worden sei Diese Auslegung des Klagantrags, von der auch das Berufungs gericht ausgegangen ist, liegt in der Tat - schon wegen sonst bestehender Bedenken hinsichtlich der Vorgreiflich-keit der begehrten Feststellung für die Entscheidung über die Hauptklage - nahe; der Senat folgt ihr daher ebenfalls (vgl. zur Auslegung prozessualer Erklärungen in der Revisionsinstanz Baumbach/Hartmann aaO § 550 Anm. 2 C m.N.) Bei solchem Inhalt aber ist der Klagantrag nicht auf die Feststellung eines - präjudiziellen - Rechtsverhältnisses (sei es zwischen den Parteien oder im Verhältnis zwischen ihnen und einer dritten Person bestehend), sondern nur auf die Klärung einer Vorfrage für die Rechtsbeziehungen der Parteien gerichtet und daher unzulässig. Dasselbe gilt für den Hilfsantrag, den der Senat ebenfalls in Übereinstimmung mit der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterung als auf die Feststellung gerichtet versteht, daß das in dem Kaufvertrag vorgesehene Schiedsgutachten ordnungsgemäß in Auftrag gegeben worden sei. Auch insoweit würde es sich nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses handeln, sondern um die mit einer (Zwischen-)Feststellungsklage nicht erreichbare Klärung einer Vorfrage in Bezug auf die mit der Hauptklage geltend gemachten Ansprüche. Die Revision der Klägerin ist sonach zurückzuweisen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO. III. Soweit das Berufungsgericht glaubte, Hinweise für die weitere Sachbehandlung geben zu sollen, ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Meinung, bei vertraglicher Vereinbarung der Erstattung eines Gutachtens durch ein bestimmtes Institut komme es den Parteien nicht entscheidend auf die Person des Direktors des Instituts an, überzeugt nicht ohne weiteres. Ebenso nahe dürfte die Annahme liegen, es entspreche in einem solchen Fall den Vorstellungen der Parteien, daß das Gutachten von dem verantwortlichen Leiter des Instituts jedenfalls mitgetragen werde (vgl. hierzu BVerwG NJW 1969, 1591); letztlich entscheidend wird die Auslegung der konkreten Vereinbarung sein müssen. T - 11 Was die Frage betrifft, ob die Klägerin auf der Grundlage des Kaufvertrags zu Recht eine schiedsgutacht-liche Äußerung nicht nur zu der Frage des Ertragsrückgangs, sondern auch zu der Frage des Unverschuldens der Klägerin hieran herbeigeführt hat, ist nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 des Kaufvertrags eine Lücke und damit die Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung (Palandt/ Heinrichs, BGB 43. Aufl. § 157 Anm. 2 b mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht ersichtlich. Eine andere Frage ist, ob eine ohne vertragliche Grundlage erfolgte Einbeziehung der Verschuldensfrage in das Gutachten auch dessen Ausführungen zur Frage des Ertragsrückgangs in ihrer rechtlichen Bedeutung zu beeinträchtigen vermöchte. Dr. Thumm Dr. Eckstein Vogt Räfle Lambert-Lang T~'