Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Der Grundwasserspiegel der an der Goselake auf der Gemarkung der Beklagten (früher lippisches Gebiet) gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers wird durch den Wasserspiegel dieses mit nur geringem Gefälle fließenden Wasserlaufs bestimmt. Der Kläger behauptet, die Hemmung des Wasserabflusses sei durch die Abwässer von Haushaltungen und gewerblichen Betrieben verursacht, die in wie unbestritten ist, in zunehmendem Maß in die Goselake bis zur Inbetriebnahme einer zentralen Kläranlage am 18. Nach einer Ergänzung des im früheren Verfahren erhobenen Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht den Klaganspruch nunmehr dem Grunde nach sov/eit für gerechtfertigt anerkannt, als der Schaden durch eine Erhöhung des Grundwassers um 0,23 bis 0,27 m, bezogen auf die obere und untere Grenze der Grundstücke des Klägers, verursacht worden ist. In der Einleitung von schlammigen Stoffen erblickt das Berufungsgericht eine unerlaubte Verunreinigung im Sinn der §§ 19 Abs.l und 24 Abs.l PrWassG; für den daraus entstehenden Schaden hafte die Beklagte gemäß dieser Vorschrift. Das Berufungsgericht stellt zur Frage der Entstehung eines solchen Schadens zu dem Nachteil des Klägers auf Grund des Sachverständigengutachtens entscheidend darauf ab, daß der feste Untergrund bei Station 8 + 00 bis 10 + 00 (zwischen der Gemarkungsgrenze und der MaflHUB Straße auf Gebiet) höher liegt als weiter oberhalb (vgl. Auf Station 8+00 war im Februar 1958 nach den Feststellungej des Sachverständigen die abgelagerte Schlammschicht 20 cm stark, v/oraus der Tatrichter dem Sachverständigen folgend entnommen hat, daß ohne Schlammschicht der Wasserspiegel und dementsprechend auch der Grundwasserspiegel dort um 20 cm und weiter oben beim Einlauf auf die Grundstücke des Neben dieser Ursache hat jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen noch ein weiterer Umstand zur Erhöhung des Wasser- und Grundwasserspiegels in den Grundstücken des Klägers beigetragen, nämlich die starke Verkrautung auf dem anschließenden Gebiet der Nebenintervenientin, und zwar um zusätzliche 20 cm. Im Hinblick auf die Ursachenkette zwischen der unerlaubten Verschmutzung durch die Beklagte und der den Schaden des Klägers unmittelbar auslösenden Erhöhung des Grundwasserspiegels durch die Schlammbarriere zwischen Station 8 + oo und lo + oo hält es das Berufungsgericht für unerheblich, daß eine Beseitigung des Schlammes allein auf dem Gebiet der Beklagten nutzlos gewesen wäre, daß auf LiflH|[^0 Gebiet pflichtwidrig nicht geräumt worden ist und weiter auch die Frage, ob die Beklagte auf ihrem Gebiet den Wasserlauf geräumt hat. Schließlich habe, bemerkt das Oberlandesgericht, weder die Beklagte den ihr nach § 24 PrWassG obliegenden Beweis dafür, daß sie kein Verschulden treffe, geführt, noch könne ein Mitverschulden auf Seiten des Klägers festgestellt //erden. In erster Linie meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung über den erweiterten, die Y/irtschaftsJahre 1959 bis 1962 betreffenden Schadenersatzanspruch nicht beachtet, daß die Kläranlage der Beklagten am 15. August 1959 noch eine Erhöhung des Grundwasserspiegels um 22 bis 27 cm als von der Beklagten verursacht hätte angesehen werden können und ob sie von diesem Zeitpunkt an nicht die im Verkehr erfordernde Sorgfalt beobachtet hätte. 7 unten BU) "beseitigt worden sind« Der Tatrichter schließt aus dem Fortbestand der Grundwassererhöhung bis zur Räumung der Goselake im Juni 1962, daß die Erhöhung bis zu diesem Zeitpunkt durch das von der Beklagten zu vertretende Schlammhindernis verursacht worden ist (S. Den Sachvortrag der Beklagten, sie habe die Goselake 1954 und seitdem zweimal jährlich reinigen lassen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen, vielmehr Seite 7 llitte des Urteils ai.s unerheblich bezeichnet, da die Reinigung auf dem Gebiet der Beklagten solange eine Wasserspiegelsenkung nicht herbeii’ühren konnte, als die Beklagte nicht die von ihr zu vertretende Schlammbarriere bis zur MaflHHIH Straße, insbesondere an den maßgebenden Stationen 8 + oo und io + oo entfernt hatte. Die Revision ihrerseits übersieht, daß die von der Beklagten jahrelang eingeleiteten verunreinigenden Stoffe eben wegen dieser erhöhten Sohle auf LijmHHB Gebiet die erhebliche Wasserspiegelerhöhung im Gebiet der Grundstücke des Klägers bewirkt hatten. Ebenso hat sich das Berufungsgericht schließlich entgegen dem Vortrag der Revision mit der mangelhaften Unterhaltung des Wasserlaufs auf dem Gebiet der Nebenintervenientin auseinandergesetzt und festgestellt, daß nicht nur die von der Beklagten zu vertretende Verschlammung des Bettes, sondern auch die Verkrautung auf dem Gebiet der Nebenintervenientin zur weiteren Erhöhung dea Wasserspiegels (20 cm), a.:.so zu einer Erhöhung von insgesamt 43 bis 47 cm beigetragen hat. Bei dieser Gelegenheit übersieht die Revision den vom Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens gemachten Unterschied zwischen einer durch Verkrautung und einer durch absterbende Wasserpflanzen bewirkten Verschlammung.
BUNDESGERICHTSHOF 2°63 068 IM NAMEN DES VOLKES V ZR 27/64 URTEIL Verkündet am 23» Dezember 1966 Hirth, Ju3t*Angest in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Landgemeinde L vertreten durch den Rat der Gemeinde« dieser vertreten durch den Bürgermeister in Ll - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Bei'ufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr gegen den Bauern Carl *T LiJ^straße in L - Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Hebenintervenientin: den Rat der Gemeinde, meister in Lil Stadt Didill^V’ vertreten durch dieser vertreten durch den Bürger- - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt «■» o 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2o. Bezember 1963 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervention;_f allen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Grundwasserspiegel der an der Goselake auf der Gemarkung der Beklagten (früher lippisches Gebiet) gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers wird durch den Wasserspiegel dieses mit nur geringem Gefälle fließenden Wasserlaufs bestimmt. Nach den Grundstücken des Klägers fließt die Goselake durch die Gemarkung der Nebenintervenientin und erreicht nach etwa 1100 m bei der HaStraße das bebaute Stadtgebiet von Ber ‘Wasserspiegel der Goselake lag im Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Jahre 1956 nur etwa o,6 m unter dem Gelände, so daß das Niederschlagswasser nicht den für die Landbebauung erforderlichen Abfluß fand, vielmehr zu Überschwemmungen führte, die ihrerseits den Ernteertrag des Klägers beeinträchtigten. Unter den Parteien ist die Ursache •? des mangelhaften Wasserabflusses streitig. Der Kläger behauptet, die Hemmung des Wasserabflusses sei durch die Abwässer von Haushaltungen und gewerblichen Betrieben verursacht, die in wie unbestritten ist, in zunehmendem Maß in die Goselake bis zur Inbetriebnahme einer zentralen Kläranlage am 18. August 1959 eingeleitet worden 3ind; die Sinkstoffe der Abwässer hätten auf dem festen Sohlenboden eine weiche Schlammschicht größeren Ausmaßes bis zu der auf Gebiet liegenden MaflBHI Straße gebildet. Er begehrte zuerst Ersatz des ihm in den Jahren 1953 bis 1956 entstandenen Ernteausfalls, und zwar jeweils Teilbeträge für das Wirtschaftsjahr 1953/54 (2000 DM) und die Jahre 1954/55 sowie 1955/56 (je 3500 Bll) und weiter die Feststellung, daß die Beklagte allen weiteren durch die Verunreinigung entstandenen Schaden ihm zu ersetzen habe. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet, daß die Verschlammung auf Gebiet durch Abwässer aus herbeigeführt worden sei. Sie habe die Goselake 1955 und 1956 ordnungsgemäßig räumen lasse entscheidend für die V/asserstauung sei in Wirklichkeit die zunehmende Einengung der Goselake durch fehlerhafte Verrohru und Höhenführung der Sohle auf Gebiet gewesen, s daß eine Sehlamrnräuraung auf ihrem eigenen Gebiet keinen wesentlichen Einfluß auf den Wasserstand in Höhe der Grundstücke des Klägers ausgeübt haben würde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist durch Urteil des erkennenden Senats von 17. Mai 1961 (V ZR 2ol/59)* auf das im einzelnen Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden Der Kläger trägt nunmehr weiter vor, die Beklagte habe seit 1936 alle Abwässer durch teils offene, teils verrohrte, unbestrittenermaßen von ihr angelegte Kanäle in die Goselake eingeleitet. Die Reinigung der Goselake im Juni 1962 bis zu dem Li^^HmGebiet habe eine alsbaldige Senkung des Y/asserspiegels um 50 cm und die Freilegung seiner Drainageausflüsse bev/irkt, so daß seitdem seine Grundstücke trocken seien. Er verlangt nunmehr auch Ersatz für die Ernteschäden der Jahre 1956/57 bis 1961/62 (855, 2190, 1 008, 624, 1 5o9 und 1 837 DM), jetzt in Höhe von insgesamt 17 023 DM nebst Zinsen. Den Feetstellungsantrag haben beide Parteien für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Zahlungsantrags beantragt die Beklagte, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie führt die Senkung des Y/asserspiegels auf die Räumung, insbesondere die Beseitigung der Verkrautung, auf dem Gebiet der Nebenintervenientin zurück. Nach einer Ergänzung des im früheren Verfahren erhobenen Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht den Klaganspruch nunmehr dem Grunde nach sov/eit für gerechtfertigt anerkannt, als der Schaden durch eine Erhöhung des Grundwassers um 0,23 bis 0,27 m, bezogen auf die obere und untere Grenze der Grundstücke des Klägers, verursacht worden ist. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers; der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen, die Revision zurückzuweisen . Ent sehe idungsgrünae: I. Das Berufungsgericht würdigt die von der Beklagten seit 1929 zwecks Ableitung der Abwässer angelegten Gräben und Kanäle als Anlage im Sinn des § 24 PrWassG. Es stellt auf Grund des Sachverständigengutachtens fest, daß der Schlamm, der sich von der Einmündung der Kanäle von den Grundstücken des Klägers bis zur Brücke an der Maf-jmm Straße in der Goselake abgesetzt hatte, von diesen Abwässern herrührte, wogegen der Schlamm, der aus absterbenden Wasserpflanzen auf Limm Gebiet stammte, wegen seiner Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben könne. In der Einleitung von schlammigen Stoffen erblickt das Berufungsgericht eine unerlaubte Verunreinigung im Sinn der §§ 19 Abs.l und 24 Abs.l PrWassG; für den daraus entstehenden Schaden hafte die Beklagte gemäß dieser Vorschrift. Das Berufungsgericht stellt zur Frage der Entstehung eines solchen Schadens zu dem Nachteil des Klägers auf Grund des Sachverständigengutachtens entscheidend darauf ab, daß der feste Untergrund bei Station 8 + 00 bis 10 + 00 (zwischen der Gemarkungsgrenze und der MaflHUB Straße auf Gebiet) höher liegt als weiter oberhalb (vgl. den Längsschnitt zu dem Gutachten vom 2o. Juni 1958), so daß die Höhe des dortigen festen Untergrunds für -Jasserspiegelhöhe und Gefälle des oberhalb dieser Stelle- herlaufenden Gewässers maßgebend sei. Auf Station 8+00 war im Februar 1958 nach den Feststellungej des Sachverständigen die abgelagerte Schlammschicht 20 cm stark, v/oraus der Tatrichter dem Sachverständigen folgend entnommen hat, daß ohne Schlammschicht der Wasserspiegel und dementsprechend auch der Grundwasserspiegel dort um 20 cm und weiter oben beim Einlauf auf die Grundstücke des 6 Klägern um 27 cm und "beim Auslauf um 23 cm niedriger gewesen war. Neben dieser Ursache hat jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen noch ein weiterer Umstand zur Erhöhung des Wasser- und Grundwasserspiegels in den Grundstücken des Klägers beigetragen, nämlich die starke Verkrautung auf dem anschließenden Gebiet der Nebenintervenientin, und zwar um zusätzliche 20 cm. Im Hinblick auf die Ursachenkette zwischen der unerlaubten Verschmutzung durch die Beklagte und der den Schaden des Klägers unmittelbar auslösenden Erhöhung des Grundwasserspiegels durch die Schlammbarriere zwischen Station 8 + oo und lo + oo hält es das Berufungsgericht für unerheblich, daß eine Beseitigung des Schlammes allein auf dem Gebiet der Beklagten nutzlos gewesen wäre, daß auf LiflH|[^0 Gebiet pflichtwidrig nicht geräumt worden ist und weiter auch die Frage, ob die Beklagte auf ihrem Gebiet den Wasserlauf geräumt hat. Andererseits hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht für die durch die Verkrautung bewirkte zusätzliche Erhöhung des Grundwasserspiegels und daher auch nicht für die dadurch möglicherweise erwachsenen Nachteile einzustehen, weil eine gesamtschuldnerische Haftung pür die durch beide Ursachen bewirkte Schädigung nicht bestehe; insbesondere, meint das Berufungsgericht, hätte nicht das Zusammenwirken der beiden Ursachen (Verschlammung, Verkrautung) überhaupt erst den Schaden herbeigeführt, vielmehr lasse sich der auf die Beklagte entfallende Anteil an dem Schaden ermitteln. Schließlich habe, bemerkt das Oberlandesgericht, weder die Beklagte den ihr nach § 24 PrWassG obliegenden Beweis dafür, daß sie kein Verschulden treffe, geführt, noch könne ein Mitverschulden auf Seiten des Klägers festgestellt //erden. 7 II. Die Revision trägt verschiedene Umstande vor, die das Berufungsgericht ihres Erachtens unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt habe. Diese Rügen 3ind jedoch allesamt unbegründet. In erster Linie meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung über den erweiterten, die Y/irtschaftsJahre 1959 bis 1962 betreffenden Schadenersatzanspruch nicht beachtet, daß die Kläranlage der Beklagten am 15. August 1959 in Betrieb genommen worden sei. Der Sachverständige habe die Stärke der Schlammschicht nur im Februar 1958 festgestellt und dementsprechend habe sich seine Folgerung über ihre Entstehung nur auf diesen Zeitpunkt beziehen können. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob für die Zeit nach dem 15. August 1959 noch eine Erhöhung des Grundwasserspiegels um 22 bis 27 cm als von der Beklagten verursacht hätte angesehen werden können und ob sie von diesem Zeitpunkt an nicht die im Verkehr erfordernde Sorgfalt beobachtet hätte. Es fehlten Feststellungen über die Auswirkungen der Kläranlage auf die Schlammschicht, über deren Stärke der Sachverständige nur im Jahre 1958 Beobachtungen gemacht habe. Die Revision meint, seit dem 15. August 1959 hätte durch die Beklagte keine Verunreinigung mehr verursacht werden können und die Beklagte könne für Abflußhindernisse nach diesem Zeitpunkt nicht verantwortlich gemacht werden. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht übersehen, daß am 15. August 1959 die Kläranlage der Beklagten in Betrieb genommen worden ist. Entscheidend ist .nämlich...nach- . der Begründung des Urteils nicht dieser Zeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, in dem die Folgen der Verunreinigung, d.h. voi allem die die Erhöhung des Grundwasserspiegels auslösende 8 ochlammschicht "in dem Hochpunkt der Sohle in Station 8 f oo” (S. 7 unten BU) "beseitigt worden sind« Der Tatrichter schließt aus dem Fortbestand der Grundwassererhöhung bis zur Räumung der Goselake im Juni 1962, daß die Erhöhung bis zu diesem Zeitpunkt durch das von der Beklagten zu vertretende Schlammhindernis verursacht worden ist (S. 8/9 BU). Dies ist eine tatrichterliche Würdigung und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist daher auch unerheblich, ob nach dem 15. August 1959 weitere Verunreinigungen erfolgt 3ind oder nicht. Den Sachvortrag der Beklagten, sie habe die Goselake 1954 und seitdem zweimal jährlich reinigen lassen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen, vielmehr Seite 7 llitte des Urteils ai.s unerheblich bezeichnet, da die Reinigung auf dem Gebiet der Beklagten solange eine Wasserspiegelsenkung nicht herbeii’ühren konnte, als die Beklagte nicht die von ihr zu vertretende Schlammbarriere bis zur MaflHHIH Straße, insbesondere an den maßgebenden Stationen 8 + oo und io + oo entfernt hatte. Das Berufungsgericht hat die auf dieser Strecke festgestellte Sohlenerhöhung rechtsirrtumsfrei gewürdigt. Die Revision ihrerseits übersieht, daß die von der Beklagten jahrelang eingeleiteten verunreinigenden Stoffe eben wegen dieser erhöhten Sohle auf LijmHHB Gebiet die erhebliche Wasserspiegelerhöhung im Gebiet der Grundstücke des Klägers bewirkt hatten. Aus demselben Grund konnte 3ich, wie das Berufungsgericht weiter in diesem Zusammenhang hervorhebt, die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Nutzlosigkeit einer allein auf ihrem Gebiet durchgeführten Reinigung berufen. Ebenso hat sich das Berufungsgericht schließlich entgegen dem Vortrag der Revision mit der mangelhaften Unterhaltung des Wasserlaufs auf dem Gebiet der Nebenintervenientin auseinandergesetzt und festgestellt, daß nicht nur die von der Beklagten zu vertretende Verschlammung des Bettes, sondern auch die Verkrautung auf dem Gebiet der Nebenintervenientin zur weiteren Erhöhung dea Wasserspiegels (20 cm), a.:.so zu einer Erhöhung von insgesamt 43 bis 47 cm beigetragen hat. Bei dieser Gelegenheit übersieht die Revision den vom Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens gemachten Unterschied zwischen einer durch Verkrautung und einer durch absterbende Wasserpflanzen bewirkten Verschlammung. Unerlaubte Einleitungen der Nebenintervenientin mögen andere Schäden verursacht haben; sie sind jedenfalls nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts für den hier geltend gemachten Schaden unerheblich, da Schlammablagerungen unterhalb Station 10 + oo für den Wasserspiegel in der Gemarkung Lipperode nicht mehr von Bedeutung sind (Ergänzungsgutachten vom 8. August 1963 Nr. 2 am Ende auf S. 2) . Ein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten läßt sich auch im übrigen nicht feststellen. Ob das angefochtene Urteil hinsichtlich der in den Gründen erorteten Haftung "für die Schäden, die durch die weitere Erhöhung - von gewöhnlichen Wasserstand aus gesehen, also von 0,8o auf 0,60 m - verursacht wurden" (S. 9 oben BU; vgl. zu dem "gewöhnlichen Wasserstand" S» 2 mitte und 8 unten BU) dahin aufzufassen ist, die Klage sei insoweit dem Grunde nach nicht gerechtfertigt (vgl. BGHZ 45, 11, 15), oder dahin, daß über die Haftung der Beklagten insoweit dem Grunde nach noch nicht entschieden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die Beklagte in diesem Punkt nicht beschwert. Io III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.l, 101 ZPO. Dr. Piepenbrock Rothe Mattem Hill Offterdinger