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BGH · V ZE 27/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZE 27/61

Der Vater des Klägers war außerdem zusammen mit seiner Ehefrau je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von K^|^ Band Blatt verzeichneten Hausgrundstücks, auf dem er eine Schreinerei betrieb. Oktober 1957 von August Erbeck erworbenen Erbanteile an den Kläger, der in einer weiteren notariellen Vereinbarung mit der Firma SflIHBvom 8. Für einen Teilbetrag von 6 200 DM wurde auf Grund der Bewilligung des Klägers vom 8./9. August 1958 auf der ideellen Grundstüekshälfte, als deren Eigentümer der Kläger im Grundbuch eingetragen war, zugunsten der Firma eine Grundschuld eingetragen. Zur Tilgung des Restbetrages überließ der Kläger der Firma SflHHBSchreinermaschinen zur Verwertung durch Verkauf.Durch notariellen Vertrag vom 9« August 1958 verkaufte August auf seinen Hamen eingetragene ideelle Eigentumshälfte an dem im Grundbuch von Körle Band 17 Blatt 546 verzeichneten Grundbesitz an den Kläger zu dem Preise von 17 881,54 DM. Der Kaufpreis sollte dadurch beglichen werden, daß eine durch Urteil festgestellte Lohnforderung des Klägers gegen seinen Vater in Hohe von 4 981,54 DM, die auf der für den Vater des Klägers eingetragenen Grundbesitzhälfte hypothekarisch gesichert war, verrechnet wurde und der Kläger Schulden seines Vaters an die Firma in Höhe von 12 200 DM eingetragene ideelle Grundbesitzhälfte wurde am 9« März 1959 auf den Kläger umgeschrieben, der seit diesem Zeitpunkt als Alleineigentümer des zu dem Nachlaß der Eltern seines Taters gehörenden Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist. Vor Umschreibung des Grundbuchs sind auf der für den Vater des Klägers eingetragenen ideellen Grundstückshälfte am 10. Dezember 1958 auf Grund einer notariellen Urkunde vom 23* August 1958, in welcher der Vater des Klägers anerkannte, der Beklagten aus Warenlieferungen 9 000 DM nebst 8 v.H. Zinsen seit 1 . Februar 1958 und die in diesem Vertrag enthaltene Auflassungserklärung des August Der Kläger hat mit der Begründung, daß die Zwangs-hypötheken wegen der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung unwirksam seien, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Hypotheken einzuwilligen. Die hohe Verschuldung des August EflHB sei nicht nur dem Kläger, sondern auch der Firma sflHV bekannt gev/esen. November 1959 auch die weiteren Rechtsgeschäfte angefochten hat, ist im übrigen der Auffassung, daß, wenn die Anfechtung nicht durchgreife, der Kläger für die Schulden seines Vaters hafte, weil er dessen gesamtes Vermögen unmittelbar oder mittelbar über die Firma SflHH übernommen habe, so daß er die Löschung der Hypotheken nicht verlangen dürfe. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Vater des Klägers im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothoken Eigentümer der mit den Hypotheken belasteten ideellen Grund-stückshälfte gewesen ist. Ein Gläubiger, der auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Zwangshypothek eintragen läßt, erwirbt die Hypothek nicht, wenn der Schuldner, der als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, in Wirklichkeit nicht Grundstückseigentümer war. Die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) finden, wie das Oberlandesgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend und von Eer Vater des Klägers könnte die auf seinen Kamen eingetragene ideelle Grundstückshälfte nur auf Grund des Vertrages vom 14- Februar 1958 in Verbindung mit der Eintragung vom 4. Oktober 1957 im Hinblick auf die den Beteiligten bekannte schlechte Vermögenslage des Vaters des Klägers etwa wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, mit eingehender Begründung verneint. Februar 1958 vorgelegten Erbscheine den ideellen Hälfteanteil seines Onkels erworben, so daß auch der Vater des Klägers Miteigentümer zur Hälfte geworden sei, ist nicht richtig. Die Revision verkennt nicht, daß der Öffentliche Glaube des Grundbuchs sich nur auf das Eigentum der Erblasser erstreckt. Die Rechtsvermutung des § 2365 BGB geht lediglich dahin, daß demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zuste*he und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Februar 1958 von Ernst Erbeck und dem Vater des Klägers erklärte Auflassung je eines ideellen Miteigentumsanteils an den Kläger und seinen Vater war. wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unwirksam« Außerdem würde ?■ es auch nicht entscheidend darauf ankommen, was der Kläger etwa auf Grund des Vertrages vom 14. Februar 1958 erworben hat, sondern welche Rechte dem Vater dos Klägers noch verblieben sind, weil auf dessen Anteil die Zwangshypotheken eingetragen worden sind« Trotz Erwerbs eines Miteigentumsanteils durch ;den Kläger würde aber der andere Miteigentumsanteil im Ge samthands eigen tum des Vaters des Klägers und dessen Bruders Ernst als Miterben verblieben sein, da insoweit eine Änderung der Rechtslage auf Grund öffentlichen Glaubens nicht hätte eintreten können. Februar 1958 nicht wirksam werden, weil die Firma bereits am 8« August 1958 den von August EfH^erv/orbenen Erbanteil an den Kläger übertragen hatte und deshalb nicht mehr verfügungsberechtigt war. Gleichwohl glaubt die Revision, daß der Vater des Klägers auf Grund der Erbauseinandersetzung vom 14. Der Vertrag vom 10« Oktober 1957 enthält nichts, was dafür sprechen könnte, daß die Firma der Erbauseinander setzung zv/ischen August E0HMund seinem Bruder einverstanden gewesen wäre. Im übrigen macht die Revision geltend,, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Firma den Vertrag vom 14* Februar 1958 spätestens am 8*/9. schuld von 6 200 DM auf der für ihn eingetragenen ideellen Eigentumshälfte bewilligt habe« Die Revision verkennt nicht, daß die Eintragungsbewilligung eine einseitige Erklärung des Klägers ist. Die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Firma sflHH läßt lediglich erkennen, daß der Kläger und die Firma sflHB von der Richtigkeit der Grundbucheintragung ausgegangen sind* Selbst wenn man mit der Revision in dem Verhalten der Firma SflHBaus Anlaß der Bestellung der Grundschuld eine Erklärung des Inhalts erblicken wollte, daß die Firma sJHHpden Erbauseinandersetzungsvertrag genehmige, also mit der Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum einverstanden sei, würde hierdurch der Vertrag vom 14. Februar 1958 keine Rechtswirksamkeit erlangt haben.Die Revision Übersieht, daß die Firma als der Kläger die Eintragung der Grundschuld bewilligte, den von August EfllHl erworbenen Erbanteil bereits auf den Kläger übertragen hatte und deshalb nicht mehr verfügungs- gesehen hiervon setzt die Genehmigung eines früher abgeschlossenen Vertrages begrifflich die Kenntnis und den Willen des Genehmigenden voraus, daß der Vertrag erst mit seiner Genehmigung rechtsv/irksam wird; sie erfordert deshalb, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder doch mit einer solchen Möglichkeit rechnet (BGHZ 2, 150, 153). Bei anfechtbarer Veräußerung eines Miterbenanteils kann deshalb der Gläubiger, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nur verlangen, ihm die Vollstreckung so zu gewähren, wie sie möglich gewesen wäre, als sich der Erbanteil noch in der Hand des Veräußerers befand, also gemäß § 859 ZPO durch Pfändung, nicht aber durch Ermöglichung der Vollstreckung in den Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen. Infolgedessen sind auch die Ausführungen der Revision zu dem Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG, da sie von einem in Wirklichkeit nicht vorhandenen ideellen Miteigentum des Vaters des Klägers ausgehen, unbeachtlich. Die Beklagte begründet den Einvrand der Arglist damit, daß der Kläger das Vermögen seines Vaters übernommen habe und deshalb für seine Schulden hafte. Bas Oberlandesgericht, hält die Voraussetzungen des § 419 BGB nicht für gegeben, weil nicht dargetan sei, daß das gesamte Vermögen von August EflHHin die Hand des Klägers gelangt sei. Einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob der Kläger der Beklagten für die Schulden seines Vaters aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme haftet, bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht, weil der von der Beklagten aus § 419 BGB hergeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht zulässig ist. Die Beklagte hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 419 BGB gegeben sein sollten, gegen den Kläger keinen Anspruch darauf, daß die Eintragung der Zv/angshypotheken bestehen bleibt. entstandener Zwangshypotheken verlangen können« J)er Auffassung des Oberlandesgerichts, daß dem Berichtigungsanspruch ein Einwand der hier vorliegenden Art nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, ist deshalb zuzustimmen.

Zitierte Normen: § 892 BGB § 7 AnfG § 859 ZPO § 7 AnfG § 242 BGB § 139 ZPO § 419 BGB
VaterBGBFirmaGrundbuchvertragenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZE 27/61
Verkündet ag^2^0ktober 1962 BHBB Ju3tizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
032
Xm Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Karl FflHHB KG in MV» -MflHR vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Karl um in BIB -MB? XBBBstraße .
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Schreiner Horst	KflPfr (Bez. KaflV) ?
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.^HB -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundeerichter Schuster,
 Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Qffterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. Bezember I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 9« März 1959 im Grundbuch von WB* Band Blatt 54P&1S Alleineigentümer eines etwa
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Br verlangt von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung von acht Zwangshypotheken im Gesamtbetrag von rund 9 000 DL! Diese Hypotheken sind am 10. Dezember 1958 auf Grund eines vollstreckbaren Titels gegen den Vater des Klägers auf der ideellen Grundstückshälfte eingetragen worden, die damals auf den Namen des Vaters des Klägers im Grundbuch eingetragen war.
Der genannte Grundbesitz gehörte früher den Großeltern des Klägers, den Eheleuten Nikolaus B0B und dessen Ehefrau Anna Elisabeth EflHHgeb. Werner. Diese sind in den Jahren 1952 und 1955 verstorben. Gesetzliche Erben waren ihre Söhne, der Schreinermeister August EflHI in	(Vater	des Klägers) und der Betriebsleiter Ernst
 EflB in Jflfc, die somit nach dem Tode beider Elternteile in ungeteilter Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen Miteigentümer des elterlichen Grundbesitzes waren.
Der Vater des Klägers war außerdem zusammen mit seiner Ehefrau je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von K^|^ Band Blatt verzeichneten Hausgrundstücks, auf dem er eine Schreinerei betrieb. Er geriet spätestens im Jahre 1956 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, so daß zahlreiche Gläubiger Vollstreckungc titel gegen ihn erwirkten und Vollstreckungcmaßnahmen einleiteten, die dazu führten, daß der Schuldner am 25. August 1958 auf Antrag eines Gläubigers in Haft genommen wurde und den Offenbarungseid leistete. Am 28. Februar 1958 wurde die Zwangsversteigerung der dem Vater des Klägers
 
gehörenden ideellen Hälfte des Hausgrundstücks angeordnet, die der Kläger durch Zuschlagsbeschluß vom 5. Februar 1959 erworben hat» Die Gläubiger sind mit Zwangshypotheken im Gesamtbeträge von Uber 28 000 DM ausgefallen.
In einem notariellen Vertrag vom 10. Oktober 1957 erkannte der Vater des Klägers an, der V Firma Georg Ka^Hfe au& mehreren Vollstreckungstiteln rund 13 000 DM zu schulden. Gleichzeitig übertrug er dor Firma Schölch die Erbanteile an den Nachlässen seiner Eltern und seinen Anspruch auf Erbauseinandersetzung.
Die Firma sfHverpflichtete sich zur Hückübertragung, sobald sie wegen ihrer Ansprüche befriedigt sei. Eine Umschreibung des Grundbuchs, in dem die Großeltern des Klägers noch als Eigentümer eingetragen waren, erfolgte nicht. Auf dem zu dem landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Hausgrundstück wurde jedoch auf Grund der Bewilligung des Vaters des Klägers vom 10. Oktober 1957 zugunsten der Firma SflHVeine Vormerkung Mzur Sicherung des Rechts auf Übertragung der Eigentumsanteile des August .............n im Grundbuch eingetragen.
Obwohl die der Firma	übertragenen	Erbanteile
 noch nicht zurücküberträgen waren, schlossen August Erbeck und sein Bruder Ernst	14.	Februar	1958	unter
 Zuziehung des Klagers einen notariellen "Erbauseinander-setzungs- und übergabevertrag11, wonach jeder der beiden Miterben die ideelle Hälfte des elterlichen Grundbesitzes zu Eigentum erhalten sollte und der Miterbe Ernst eBHP seine ideelle Hälfte an den Kläger weiterübertrug. Gleichzeitig erklärten die Beteiligten die Auflassung dahin, daß die Nachlaßgrundstücke je zur ideellen Hälfte auf den Kläger und seinen Vater übergehen sollten. Beide
 
wurden am 4. Juni 1958 als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte im Grundbuch eingetragen«
Durch notariellen Vertrag vom 8. August 1958 übertrug die Firma sflB die am 10. Oktober 1957 von August Erbeck erworbenen Erbanteile an den Kläger, der in einer weiteren notariellen Vereinbarung mit der Firma SflIHBvom 8. August 1958 Schulden seines Vaters bei dieser Firma in Höhe von 11 675,16 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 1. Juli 1951 übernahm. Für einen Teilbetrag von 6 200 DM wurde auf Grund der Bewilligung des Klägers vom 8./9. August 1958 auf der ideellen Grundstüekshälfte, als deren Eigentümer der Kläger im Grundbuch eingetragen war, zugunsten der Firma	eine Grundschuld eingetragen.
Zur Tilgung des Restbetrages überließ der Kläger der Firma SflHHBSchreinermaschinen zur Verwertung durch Verkauf.
Durch notariellen Vertrag vom 9« August 1958 verkaufte August	auf seinen Hamen eingetragene
 ideelle Eigentumshälfte an dem im Grundbuch von Körle Band 17 Blatt 546 verzeichneten Grundbesitz an den Kläger zu dem Preise von 17 881,54 DM. Der Kaufpreis sollte dadurch beglichen werden, daß eine durch Urteil festgestellte Lohnforderung des Klägers gegen seinen Vater in Hohe von 4 981,54 DM, die auf der für den Vater des Klägers eingetragenen Grundbesitzhälfte hypothekarisch gesichert war, verrechnet wurde und der Kläger Schulden seines Vaters an die Firma	in	Höhe	von	12	200	DM
(6 200 DM Grundschuld und eine weitere Schuld von 6 000 DM) übernommen hatte. Zugunsten des Klägers wurde auf Grund der Bewilligung seines Vaters am* 30. Oktober 1958 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die auf den Namen des Vaters des Klägers seit dem 4. Juni 1958
 
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eingetragene ideelle Grundbesitzhälfte wurde am 9« März 1959 auf den Kläger umgeschrieben, der seit diesem Zeitpunkt als Alleineigentümer des zu dem Nachlaß der Eltern seines Taters gehörenden Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist.
Vor Umschreibung des Grundbuchs sind auf der für den Vater des Klägers eingetragenen ideellen Grundstückshälfte am 10. Dezember 1958 auf Grund einer notariellen Urkunde vom 23* August 1958, in welcher der Vater des Klägers anerkannte, der Beklagten aus Warenlieferungen 9 000 DM nebst 8 v.H. Zinsen seit 1 . August 1958 zu schulden, und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, die oben erwähnten acht Zwangshypotheken zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragen worden. In einer während
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des Rechtsstreits errichteten notariell beglaubigten Urkunde vom 26. April I960 hat der Kaufmann Georg	vertretungsberechtigter Mitinhaber der Firma	erklärt,
 er genehmige hierdurch nachträglich den Erbauseinandersetzungsvertrag vom 14*. Februar 1958 und die in diesem Vertrag enthaltene Auflassungserklärung des August
 Der Kläger hat mit der Begründung, daß die Zwangs-hypötheken wegen der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung unwirksam seien, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Hypotheken einzuwilligen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, die Verträge vom 10. Oktober 1957, vom 14. Februar 1958 sowie vom 8. und 9. August 1958 seien in Gläubigerbenachteiligungsabsicht abgeschlossen worden. Die hohe Verschuldung des August EflHB sei nicht nur dem Kläger, sondern auch der Firma sflHV bekannt gev/esen.
 
Die Beklagte«, die im Schriftsatz vom 28* September 1959 den Vertrag vom 9* August 1958 und im Schriftsatz vom 17. November 1959 auch die weiteren Rechtsgeschäfte angefochten hat, ist im übrigen der Auffassung, daß, wenn die Anfechtung nicht durchgreife, der Kläger für die Schulden seines Vaters hafte, weil er dessen gesamtes Vermögen unmittelbar oder mittelbar über die Firma SflHH übernommen habe, so daß er die Löschung der Hypotheken nicht verlangen dürfe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabvveisungs-antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.	Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Vater des Klägers im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothoken Eigentümer der mit den Hypotheken belasteten ideellen Grund-stückshälfte gewesen ist.
Ein Gläubiger, der auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Zwangshypothek eintragen läßt, erwirbt die Hypothek nicht, wenn der Schuldner, der als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, in Wirklichkeit nicht Grundstückseigentümer war. Die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) finden, wie das Oberlandesgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend und von
 
der Revision unbeanstandet ausführt, auf die Eintragung einer Zv/angshypothek keine Anwendung, weil es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb handelt.
Eie gegenteilige Auffassung von LUke (HJW 1954,
 1669* 1671), der auch dann, wenn der Schuldner bloß Bucheigentümer ist, wegen des öffentlich-rechtlichen Ent-stehungstatbeatandes einen Erwerb der "J Zwangshypothek durch den Gläubiger bejaht, findet im Gesetz keine Stütze.
II.	Eer Vater des Klägers könnte die auf seinen Kamen eingetragene ideelle Grundstückshälfte nur auf Grund des Vertrages vom 14- Februar 1958 in Verbindung mit der Eintragung vom 4. Juni 1958 erworben haben. Eieser Vertrag war jedoch unwirksam, weil der Vater des Klägers bereits am 10. Oktober 1957 seinen Erbanteil auf die Firma übertragen und damit das Hecht verloren hatte, Über seinen Erbanteil oder zusammen mit dem Miterben Ernst Erbeck Über Kachlaßgegenstände zu verfügen. Vielmehr war mit der Erb-teilaübertragung die Firma SÜpin die Hechtsstellung des Vaters des Klägers eingetreten.
Bas Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Vertrag vom 10. Oktober 1957 im Hinblick auf die den Beteiligten bekannte schlechte Vermögenslage des Vaters des Klägers etwa wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, mit eingehender Begründung verneint. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Hechtsirrtum. Sie werden auch von der Revision nicht beanstandet.
Eie in der mündlichen Verhandlung von der Revision vertretene Auffassung, der Kläger habe auf Grund des öffentlichen Glaubens der beim Abschluß des Vertrages
 
vom 14. Februar 1958 vorgelegten Erbscheine den ideellen Hälfteanteil seines Onkels erworben, so daß auch der Vater des Klägers Miteigentümer zur Hälfte geworden sei, ist nicht richtig. Diese Ansicht läßt sich mit den Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und der Rechtsver-mutung des § 2365 BGB in Verbindung mit der Bestimmung des § 2366 BGB nicht begründen. Die Revision verkennt nicht, daß der Öffentliche Glaube des Grundbuchs sich nur auf das Eigentum der Erblasser erstreckt. Die Rechtsvermutung des § 2365 BGB geht lediglich dahin, daß demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zuste*he und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaf tsgegenstand, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht, als richtig, es sei denn, daß er die Undichtigkeit kennt oder weiß, daß das Nachlaßgericht die Rückgabe des Erbscheins v/egen Unrichtigkeit angeordnet hat (§ 2366 BGB). Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich eindeutig, daß der Schutz des § 2366 BGB nicht v/eiter reicht als die Vermutung des § 2365 BGB, die sich nur auf daä in dem Erbschein bezeugte Erbrecht und das Fehlen von nicht angegebenen Beschränkungen des als Erbe > Bezeichnten erstreckt. Der öffentliche Glaube des Erbscheins bezieht sich deshalb nicht auf das Verfügungsrecht des Erben, insbesondere nicht darauf, daß ein im Erbschein aufgeführter Miterbc nicht seinen Anteil veräußert habe (vgl. Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearbeitung § 103; Bartholomeyczik, Erbrecht 5. Aufl.
§ 33 V 2). Die am 14. Februar 1958 von Ernst Erbeck und dem Vater des Klägers erklärte Auflassung je eines ideellen Miteigentumsanteils an den Kläger und seinen Vater war.
 
wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unwirksam« Außerdem würde ?■ es auch nicht entscheidend darauf ankommen, was der Kläger etwa auf Grund des Vertrages vom 14. Februar 1958 erworben hat, sondern welche Rechte dem Vater dos Klägers noch verblieben sind, weil auf dessen Anteil die Zwangshypotheken eingetragen worden sind« Trotz Erwerbs eines Miteigentumsanteils durch ;den Kläger würde aber der andere Miteigentumsanteil im Ge samthands eigen tum des Vaters des Klägers und dessen Bruders Ernst als Miterben verblieben sein, da insoweit eine Änderung der Rechtslage auf Grund öffentlichen Glaubens nicht hätte eintreten können. Die Eintragung4 einer Zwangshypothek auf Grund eines Titels gegen den Vater allein auf dem dem Kläger am 14. Februar 1958 nicht zugefallenen Miteigentumsanteil wäre also auch nicht zulässig gewesen.Durch die im laufe des Rechtsstreite abgegebene Genehmigungserklärung der Firma	26* April I960 konnte die Auflassungs-
erklärung vom 14. Februar 1958 nicht wirksam werden, weil die Firma	bereits am 8« August 1958 den von August
 EfH^erv/orbenen Erbanteil an den Kläger übertragen hatte und deshalb nicht mehr verfügungsberechtigt war.
Gleichwohl glaubt die Revision, daß der Vater des Klägers auf Grund der Erbauseinandersetzung vom 14. Februar 1958 Miteigentümer/des Grundbesitzes zur Hälfte geworden sei. Der Auffassung der Revision, bei richtiger Auslegung müsse bereits aus dem Vertrag vom 10. Oktober 1957 ein Einverständnis der Firma SflHB&it dem Erbauseinandersetzungsvertrag entnommen werden, kann nicht gefolgt werden. Der Vertrag vom 10« Oktober 1957 enthält nichts, was dafür sprechen könnte, daß die Firma	der	Erbauseinander
 setzung zv/ischen August E0HMund seinem Bruder einverstanden gewesen wäre. Auch im Wege der ergänzenden Auslegung kann ein solches Einverständnis aus dem Vertrag nicht hergeleitot werden.
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Im übrigen macht die Revision geltend,, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Firma den Vertrag vom 14* Februar 1958 spätestens am 8*/9. August 1958 genehmigt habe« Die Beklagte erblickt eine Genehmigung darin, daß der Kläger in der notariellen Urkunde vom 8« August 1958 (berichtigt vom 9. August 1958s Nr« 208 und 211/58 der Urkundenrollc des Notars Dr« R^HIB) zugunsten der Firma	d±e	Eintragung einer Grund-
schuld von 6 200 DM auf der für ihn eingetragenen ideellen Eigentumshälfte bewilligt habe« Die Revision verkennt nicht, daß die Eintragungsbewilligung eine einseitige Erklärung des Klägers ist. Sie meint jedoch, die Eintragung der Grundschuld beruhe offensichtlich auf einer Vereinbarung mit der Firma	die	auch	die	Grundbuchbenachrichtigung
 entgegengenommen habe. Das Verhalten der Firma sflHpH ergebe einwandfrei eine Genehmigung mit der Umwandlung von Gesamthandseigentum in Miteigentum nach Bruchteilen.
Den Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Firma sflHH läßt lediglich erkennen, daß der Kläger und die Firma sflHB von der Richtigkeit der Grundbucheintragung ausgegangen sind* Selbst wenn man mit der Revision in dem Verhalten der Firma SflHBaus Anlaß der Bestellung der Grundschuld eine Erklärung des Inhalts erblicken wollte, daß die Firma sJHHpden Erbauseinandersetzungsvertrag genehmige, also mit der Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum einverstanden sei, würde hierdurch der Vertrag vom 14. Februar 1958 keine Rechtswirksamkeit erlangt haben.Die Revision Übersieht, daß die Firma	als
 der Kläger die Eintragung der Grundschuld bewilligte, den von August EfllHl erworbenen Erbanteil bereits auf den Kläger übertragen hatte und deshalb nicht mehr verfügungs-
11
berechtigt war. Eine etwaige Genehmigungserklärung der Firma	hatte	deshalb	keine rechtliche Wirkung. Ab-
gesehen hiervon setzt die Genehmigung eines früher abgeschlossenen Vertrages begrifflich die Kenntnis und den Willen des Genehmigenden voraus, daß der Vertrag erst mit seiner Genehmigung rechtsv/irksam wird; sie erfordert deshalb, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder doch mit einer solchen Möglichkeit rechnet (BGHZ 2, 150, 153). Für die Annahme, daß die Firma Schölch oder der Kläger mit der Bestellung der Grundschuld den Erbauseinandersetzungsvertrag hätten genehmigen wollen oder daß sie sich überhaupt bewußt gewesen wären, daß der Vertrag vom 14. Februar 1958 schwebend unwirksam war und durch ihre Genehmigung Rechtswirksamkeit erlangen könne, liegen keine Anhaltspunkte vor.
III.	Eie von der Beklagten erklärte Anfechtung der Erbteilsübertragung vom 10. Oktober 1957 ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Kr. 2 oder 3 AnfG gegeben sein sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Anfechtung hat keine dingliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung} sie berührt die objektive Wirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes nicht, sondern bewirkt nur Unwirksamkeit im Verhältnis des Anfechtenden zu dem Anfechtungsgegner. Der Gläubiger kann nach § 7 Abs. 1 AnfG lediglich beanspruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Dieser Rückgewähranspruch soll zugunsten des Gläubigers die Zugriffslage wieder hersteilen, wie sie ohne die anfechtbare Handlung des Schuldners bestanden hätte (vgl. RGZ 133?
48; DR 1940, 873? Böhle/Stamsehräder, AnfG 2. Aufl. Einf. II h
12
§ 7 Anm. I 2, III 2; Warneyer, AnfG 4. Aufl. § 7 Anm. IV a). Bei anfechtbarer Veräußerung eines Miterbenanteils kann deshalb der Gläubiger, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nur verlangen, ihm die Vollstreckung so zu gewähren, wie sie möglich gewesen wäre, als sich der Erbanteil noch in der Hand des Veräußerers befand, also gemäß § 859 ZPO durch Pfändung, nicht aber durch Ermöglichung der Vollstreckung in den Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen. Die Belastung des Miteigentums an einem Grundstück mit einer Zwangshypothek ist nur zulässig, wenn es sich um Bruchteilseigentum handelt (§ 864 Abs. 2 ZPO) o Bin Gesamthandsantei 1 an einem Grundstück kann mit einer Zwangshypothek nicht belastet werden. Bruchteilseigentum hat jedoch dem Vater des Klägers trotz seiner Eintragung im Grundbuch nicht zugestanden. Infolgedessen sind auch die Ausführungen der Revision zu dem Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG, da sie von einem in Wirklichkeit nicht vorhandenen ideellen Miteigentum des Vaters des Klägers ausgehen, unbeachtlich. Ber Anfechtung der für den Kläger eingetragenen AuflassungsVormerkung kommt ebenfalls für die Entscheidung keine rechtliche Bedeutung zu.
IV.	Schließlich bittet die Revision um Nachprüfung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Geltendmachung des Berichtigungsanspruehs keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstelle. Die Beklagte begründet den Einvrand der Arglist damit, daß der Kläger das Vermögen seines Vaters übernommen habe und deshalb für seine Schulden hafte. Bas Oberlandesgericht, hält die Voraussetzungen des § 419 BGB nicht für gegeben, weil nicht dargetan sei, daß das gesamte Vermögen von August EflHHin die Hand des Klägers gelangt sei. Ber Vater des Klägers habo bei Leistung des Offenbarungseides beschworen, daß ihm fünf verschiedene
 
Auftraggeber für Schreinerarbeiten insgesamt 18 886 DM schuldeten. Das Hausgrundstück des Vaters habe der Kläger nicht durch Vertrag, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Ein solcher Erwerb falle nicht unter § 419 BGB.
Das gleiche gelte für die im Wege des freihändigen Verkaufs gemäß § 825 ZPO vom Kläger für 5 400 DM erworbenen Schreinermaschinen»
Die Revision macht dazu geltend, die Beklagte würde bei einem entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts dargetan haben, daß sämtliche vom Vater des Klägers angegebenen Forderungen völlig wertlos gewesen seien. Das Vorhandensein eines über den Wert hinaus belasteten Hausgrundstücks, das nicht mitüb er tragen worden sei, sei für die Anwendung des § 419 BGB belanglos. Ein Verstoß gegen § 139 ZPO liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Hach der Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils war der Inhalt der Offenbarungseidsakten, soweit er im Urteil erwähnt ist, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zu einem besonderen Hinweis auf die aus dem Inhalt dieser Akten möglicherweise sich ergebenden Rechtsfolgen war das Oberlandesgericht nicht verpflichtet, zu demal da die "Vermögenslage des Vaters des Klägers bereits Gegenstand schriftsätzlicher Erörterungen ^gewesen g war.
Einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob der Kläger der Beklagten für die Schulden seines Vaters aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme haftet, bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht, weil der von der Beklagten aus § 419 BGB hergeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht zulässig ist. In der Rechtsprechung (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 894 Anm. 47 und die dort
 
angeführten Entscheidungen) und auch im Schrifttum (vgl. z.B. Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, § 18 C III 2;
Palandt, BGB 21. Aufl. § 894- Anm. 6 c; Soergel/Siebert,
BGB 9. Aufl. § 894 Anm. 23; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 73 II 6; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb.
§ 46 IV) ist anerkannt, daß dem Grundbuchberichtigungsanspruch Einwendungen auö einem arglistigen Verhalten des Berechtigten entgegengehalten werden können. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um Fälle, in denen der zur Berichtigung Verpflichtete gegen den Berechtigten einen schuldrechtlichen Anspruch darauf hat, daß der bisherige Grundbuchinhalt bestehen bleibt, z.B. wenn eine nichtige Auflassungserklärung vorliegt, der Verkäufer jedoch zur EigentumsVerschaffung verpflichtet ist, oder wenn die Eintragung einer Hypothek solche Mängel aufweist, daß sie nichtig ist, der Gläubiger aber auf Grund des . schuldrechtlichen Vertrages die Eintragung der Hypothek verlangen kann. Unzulässig ist nach der Rechtsprechung die Hechtsausübung auch dann, wenn ein Verzicht auf die Berichtigung oder ein Pall der Verwirkung vorliegt. Wer Klage auf Berichtigung des Grundbuchs erhebt, muß sich entgegenhalten lassen, daß er dem Beklagten gegenüber verpflichtet sei, die Hechtslage herbeizuführen, die der bestehenden grund-buchmäßigen Lage entspricht. Eine Berichtigung wäre zwecklos, wenn die hierdurch geschaffene Buchlöge sogleich wieder geändert Werden müßte. Dieser Gesichtspunkt trifft auf den vorliegenden Pall nicht zu. Die Beklagte hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 419 BGB gegeben sein sollten, gegen den Kläger keinen Anspruch darauf, daß die Eintragung der Zv/angshypotheken bestehen bleibt. Zutreffend weist das Oberlandesgericht auch darauf hin, daß der Berichtigungsanspruch nicht nur dem Grundstückseigentümer zusteht, daß vielmehr auch Gläubiger im Hange nachfolgender Belastungen gemäß § 894 BGB die Löschung nicht wirksam
 
entstandener Zwangshypotheken verlangen können« J)er Auffassung des Oberlandesgerichts, daß dem Berichtigungsanspruch ein Einwand der hier vorliegenden Art nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, ist deshalb zuzustimmen.
V.	Die Revision mußte somit, da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Bachteil der Beklagten enthält, als unbegründet mit der Kostenfolge aus 5 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Br. Tasche	Schuster	Br.	Piepenbrock
 Br. Mattern Offterdinger