Mattem und Offterdinger für Recht erkannts Bije Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. a) Durch privat schriftlichen Vertrag vom 3- NovemL ber 1947 (Wortlaut Seite 24 des landgerichtlichen Urteils) verkaufte sie an den Kläger eine an dessen Grundstück angrenzende Teiflfläche von 600 qm. b) Duröh notariellen Vertrag vom 23- September 1952 (Notar^H^B) verkaufte die Beklagte an den Kläger die uijiter a) genannte Teilfläche sowie eine weitere hieran anschließende Teilfläche von 400 qm, zusammen etwa 1000 qmj. In dem Vertrag ist auch der Verkauf einer weiteren Teilfläche an die Eheleute ^||^, ebenfalls Rachbarn der Beklagten beurkundet. c) Durch notariellen Vertrag vom 14.Februar 1955 (llotar Dt. verkaufte die Beklagteeine Teilfläche von 2500 qm, die sich nördlich an die dem Kläger verkaufte Teilfläche anschließt an den Beklagten für 4000 DM. Pebruar 1956 (Notar Dr.^[|^) verkaufte die Beklagte eine Teilfläche, die auch die Fläche umschloß, an der sie dem Beklagtezj. Auf ^rund ides eben erwähnten Vertrages ist der Beklagt e^P^p^ ^ April 1956 als Eigentümer des Grund- messung herausgelstellt habe, sei die Grundfläche für das Wäschereigebäude1 und für den beabsichtigten Erweiterungsbau Bestandteil des ihm gehörenden Grundstücks EL. April 1956 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Beklagten ^^p^; in dem sie erklärtet in dem Vertrag vom 6. April 1956 sei ein Fehler unterlaufen, sie habe ihm "niemals Grund und Eigentum des Herrn verkauft. Am selben läge übersandte die Beklagte Pppp^^ dem Kläger eine Abschrift dieses Schreibens und erklärte ihm in einem Begleitschreiben, daß sie sein (des Klägers) Eigentum--nicht bewußt an den -Beklagt en^p^^ verkauft habe und das ihm!angetane Unrecht bedaure« Bie Vertragsteile wollen trotz des Endurteils des Landgerichts Weiden zu ilaren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 6,4.1956 stehen, so daß das Pj^S^ Nr. 1967/1 wieder auf Herrn Otto im Grundbuch umgeschrie- Ber kläger hat im vorlj^enden Rechtsstreit seinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 23. Er habe sich trotzdem die ganze Pläche verschafft, um ihn (Kläger) zu schädigen, und zwar entweder, indem er die Beklagte durch Täuschung dazu gebracht habe, sich auf den Vertrag vom 6. heit gegeben, däß sie vom Kläger nicht auf Schadensersatz belangt oder do<jh in einem solchen Palle von ihm (dem Beklagt en^fj|^) ihrerseits schadlos gehalten würde. September 1952 in den Besitz des Klägers übertrageh und von diesem eingefriedet worden ist, nach endgültiger Vermessung aufzulassen und die Ein* tragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilli-, gen. Hilfsweise: Ben Beklagten zu verurteilen, iii die Berichtigung des Grundbuchs dergestalt zu willigen, daß die Beklagte zu 1) als Eigentümerin der laut Kaufvertrag vom 23« September 1952 an den Kläger verkauften Grundstücksteile wieder ins Grundbuch eingetragen wird, Bas habe den Beklagten gezwungen, sich beschleunigt das Eigentum daran zu verschaffen^ Er habe dabei nicht gewußt, daß an den Kläger bereits eine Teilfläche verkauft gewesen sei, ebensowenig daß diejenige Parzelle, die sich im Besitz des Klägers befunden habe und auf dieser sein Wäschereigebäude errichtet habe* zu der PI. Die Beklagten haben beantragt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden war, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat nunmehr geltend gemacht, die beiden Beklagten hätten insbesondere durch den Vertrag vom 19. September 1952 sei auch deswegen recht sunwirksam, weil der angebliche Kaufpreis von 600 HM nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nur zu dem Zweck der Gebührenbewertung angegeben worden sei, die Gegenleistung des Klägers aber in Wirklichkeit in der 1947 vorgenommenen Lieferung von Möbeln bestanden habe. St. 1967 als Kaufgegenstand gewollt, wobei die Beklagte daran, daß bereits eine Teilfläche davon an den Kläger verkauft gewesen sei, gar nicht mehr gedacht und sich auch über den Grenz verlauf keine Gedanken gemacht habe. Juni 1957 hätten die Beklagten nur geschlossen, weil sie an dem Vertrag vom 6. April 1956 hätten festhalten wollen, aber auch deshalb, weil der Kläger die Eintragung der Beklagt en^Hü^ als Eigentümerin des Flurstücks 1967/1 betrieben und erreicht habe, obwohl er gewußt habe, daß aus dem Urteil des Landgerichts insoweit eine Vollstreckung nicht habe betrieben werden dürfen. Der Kläger habe auch durchgesetzt, daß das Vermessungsamt entgegen einer ursprünglichen Zusicherung die streitige Grundstücksfläche als Fl. St. St. 1967 habe sich nicht auf die zwei Teilflächen erstreckt, welche die Beklagtedurch den Vertrag vom 23. Juni 1957 sei allerdings denn das Eigentum infolge Auflassung und Eintragung auch an dieser Teilfläche auf den Beklagtenübergegangen, da nunmehr die Beklagte ^m^irn Gegensatz zu dem früheren Vertrag vom 6. Die Beklagten hätten jedoch auch für den Pall, daß der Auflassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsicht- Die Beklagten seien daher verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne dieses Handeln bestehen würde, d.h. das Grundstück an den Kläger aufzulassen und seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen. September 1952 sei der Kaufpreis für die Teilfläche von 600 qm nicht richtig beurkundet, weil die Gegenleistung des Klägers in Wahrheit in der Lieferung von Möbeln bestanden habe, führt das Berufungsgericht aus: September 1956 - Bezugnahme auf die Schriftsätze ist in beiden Urteilen der Tatsacheninstanz vorhanden - ausgeführt hat, er habe weder 600 RM noch später 60 DM gezahlt, diese Summen seien vielmehr fiktive " Preise für die Gebührenberechnung in der späteren Urkunde des Jahres 1952 gewesen, während in Wahrheit die Gegenleistung des Klägers darin bestanden habe, daß er im Auftrag der Beklagten eine Ladeneinrichtung und ein Fremdenzimmer hergestellt und ihr übergeben habe. für das im Jahre 1947 verkaufte Stück sei waußeramtlich verrechnet worden”, zeige genügend deutlich, daß die vom Notar eingesetzten oder angenommenen Preise nur fiktive Preise gewesen seien. Pie Revision ist hierzu der Meinung, die angeführten Ausführungen des Klägers enthielten ein Geständnis, an welches er und das Berufungsgericht gebunden gewesen sei, da die Beklagten sich die im Vortrag des Klägers enthaltene Sachdarstellung zu eigen gemacht hätten (sog. September 1952, die die Vermutung der Richtigung und Vollständigkeit für sich hat, die Parteien in Wahrheit eine andere Gegenleistung des Käufers vereinbart hatten, war eine Tatsache, die die Beklagten zu bev/eisen hatten. Per Revision kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht den Bestimmungen des notariellen Vertrags vom Jahre 1952 hinsichtlich der Gegenleistung für die Teilfläche von 600 qm zuteil werden läßt, deswegen gegen das Gesetz verstieße, weil kraft gerichtlichen Geständnisses des Klägers das Berufungsgericht insoweit ein Tauschgeschäft hätte als gegeben erachten müssen (§ 290 ZPO)« Die Darlegung des Klägers in Nr. I 1 des Schriftsatzes vom 20o September 1956 So 1/42 GA/, in Wirklichkeit habe die Gegenleistung des Klägers fUr das Grundstück (die Teilfläche) darin bestanden, daß er im Auftrag der Beklagteneine Ladeneinrichtung und ein Fremdenzimmer hergestellt und übergeben habe, bezieht sich überhaupt nicht auf den Vertrag vom Jahre 1952, sondern auf den schon wegen Verstoßes gegen § 313 BGB nichtigen privatschriftlichen Vertrag vom Jahre 1947» Die genannten Ausführungen enthalten daher kein Geständnis nach der Richtung, daß der Vertrag vom Jahre 1952 hinsichtlich der Teilfläche dem Urkundenwortlaut zuwider ein Tauschvertrag gewesen sei. Daran ändert auch nichts, daß hinsichtlich des Betrages von 600 RM und 60 DM in der notariellen Urkunde der Kläger von fiktiven Preisen für die Gebührenbewertung spricht. In wirtschaftlicher Hinsicht wurde allerdings durch den Vertrag von 1952 der 1947 wegen Nichtigkeit des Geschäfts nicht erzielte Erfolg erreicht, es stand jedoch, wie das Berufungsgericht zutrefffend ausführt, den Parteien frei, zu diesem Zweck eine andere rechtliche Gestaltung zu wählen. Beizustimmen ist auch der aus den Ausführungen des Berufungsurteils erkennbaren Auffassung der Oberlandesgerichts, diese rechtliche Gestaltung hinsichtlich der Gegenleistung für den Grundstücksteil habe im Kaufvertrag eine den Erfordernissen der §§ 125, 315 BGB noch genügenden Ausdruck gefunden. Die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung, daß gegen eine aus Vorgängen des Jahres 1947- von den Kaufvertragsparteien als bestehend gewollte Forderung des Käufers (Klägers) aufgerechnet sein sollte, ist möglich und aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. September 1952 daraus abzuleiten, daß in der oben erörterten Vertragsbestimmung die Gegenleistung des Käufers auch mit HM bezeichnet ist, da dies nur für die Vergangenheit geschieht und § 3 WährG auf die Unterbindung einer derartigen Vereinbarung nicht abzielt, sondern bei dieser Gesetzesbestimmung an ausländische Währungen gedacht ist. Da nach alledem der Kaufvertrag vom 23« September 1952 vom Berufungsgericht mit Recht als gültig behandelt worden ist, kann offen bleiben, ©by wie die'Revisionsörwide-rung meint, die Beklagten einen etwaigen Formmangel nicht geltend machen könnten, weil der Kläger im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags auf dem Kaufgrundstück zur Schaffung einer neuen Existenz gebaut habe. April 1956 sich nicht auf die dem Kläger im Vertrag vom 23. Baß die Beklagte Hilgenberg diese Teilflächen dem Beklagtennicht habe mitverkaufen wollen, ergebe sich eindeutig aus ihrem Brief vom 17. Jedenfalls sei, selbst wenn sie den Brief im Auftrag des Zetigen geschrieben habe, nicht glaubhaft, daß der Inhalt, wenn auch vom Zeugenentworfen, zur Zeit der Unterschrift der Beklagten nicht auch ihre wahre Meinung gewesen sei. April 1956 die ganze Pläche des PI« St. 1967, also einschließlich der dem Kläger verkauften Teilflächen, haben wollen, wenn man auf seinen inneren Willen abstelle. Jedenfalls würde er nur bestehen, wenn die Parteien die Umschreitung dem Notar auch mitteilen, was die Beklagten nicht einmal behaupten» Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen auch den in der Tatsacheninstanz von den Beklagten nicht angeführten Umstand zu behandeln, daß Rechtsanwalt mehrfach für den Kläger beruflich tätig gewesen war, bestand umsoweniger, als seine Aussage ja ergibt, daß er gerade zu der Unterredung, während der der Brief vom 17* April 1956 geschrieben wurde, sich im Auftrag des Klägers begeben hatte« Die' entscheidende Tatsache für die Überzeugungsbildung des Berufungsrichters war offenbar die Weigerung der Beklagten sich vernehmen zu lassen, aus der der Berufungsrichter den Schluß gezogen hat, die Beklagte hätte die Umschreitung bei wahrheitsgemäßer Aussage bekunden müssen. streit 2 0 60/55 LG Weiden in einem Schriftsatz erklärt hatte: Auf Grund eines Briefes der Frau^^m^, der von ihr im Auftrag des Unterzeichneten in der niedergelegten Form abgefaßt wurde « • -, ist vom Berufungsgericht dadurch b) Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten vorsätzlich zusammengewirkt, um den als möglicherweise bestehend erkannten Anspruch des Klägers auf Übereignung der den mit ihm verfeindeten Kläger daran zu hindern, das Eigentum an der streitigen Fläche zu erwerben, und daß die Beklagte die er auf seine Seite habe/ ziehen können, ihn hierbei unterstütze. Rach Meinung der Revision hätte das Berufungsgericht hier den Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen, daß der Kläger durch Vorlage des Entscheidungssatzes des landgerichtlichen Urteils ohne die Gründe es beim Grundbuchamt erreicht hatte, daß diese Behörde die Beklagte H^^ixn Wege der Berichtigung wieder als Eigentümerin der streitigen Teilflächen eintrug (das Grundbuchamt hatte die Voraussetzungen der §§ 14, 22 GBO als gegeben erachtet), Dem Kläger sei dabei bekannt gewesen, daß das Landgericht von einer Sicherheitsleistung bezüglich seines Anspruchs Uber die Unrichtigkeit des Grundbuchs abgesehen habe, weil es keine Gefahr für die Beklagten mangels einer Vollstreckungsmöglichkeit als gegeben eracht et: habe, ' Biese bereits in der Tatsacheninstans behaupteten Tatsachen schlössen, meint die Revision, den Vorsatz sittenwidriger Schädigung der Beklagten aus, die nur den früheren vom Kläger zu Unrecht geänderten Zustand (der Eintragung des Beklagten.^0^^) Bie Revision erwähnt aber selbst, daß gegen die Eintragung der Beklagten ein Widerspruch vom Grundbuchamt auf Antrag des hierbei anwaltschaftlieh vertretenen Beklagtenzu dessen Gunsten eingetragen worden ist. doch darüber hinaus eine materielle Rechtsänderung durch die Eigentumsübertragung vorgenommen und sich auch im Vertrag vom 19.
V ZR 27/58 ' i Verkündet am 14o Juli 1959 Hirth, Justizangestelljter QLs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i Ini Namen des Volkes In dem Hecht set reit i der Geschäftsinhaberin Brunhilde $ NflHHHMB Straße des WäschereibesitzersOtto N( Straße Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 3)r. i gegen den Schreiner Hans B Straße i Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisions-beklagten, - Prozeßbevolljnächtigter: Rechtsanwalt Br. i hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- i liehe Verhandlung vom 14« Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenjben Br« Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br? Mattem und Offterdinger für Recht erkannts Bije Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 1957 wird zurückgey/iesen. Bie Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen " V Tatbestand^ Die Beklagte war Eigentümerin des Grund- stücks El. St. 1967 der St.euergemeindeeingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts .Eschenbach/Opf« Bd. 21 Bl. 1078 der Gemarkung An dieses Grundstück grenzen u.a. Grundstücke des Klägers und des Beklagten 1)1 e Beklagtehat im Laufe der letzten Jahre über das genannte Grundstücfk und Teile davon eine Reihe von Verträgen abgeschlossen, insbesondere mit dem Kläger und dem Beklagten a) Durch privat schriftlichen Vertrag vom 3- NovemL ber 1947 (Wortlaut Seite 24 des landgerichtlichen Urteils) verkaufte sie an den Kläger eine an dessen Grundstück angrenzende Teiflfläche von 600 qm. Ein Kaufpreis ist im Vertrag nicht enthalten« Das Grundstück wurde damals sofort übergeben. b) Duröh notariellen Vertrag vom 23- September 1952 (Notar^H^B) verkaufte die Beklagte an den Kläger die uijiter a) genannte Teilfläche sowie eine weitere hieran anschließende Teilfläche von 400 qm, zusammen etwa 1000 qmj. In dem Vertrag ist auch der Verkauf einer weiteren Teilfläche an die Eheleute ^||^, ebenfalls Rachbarn der Beklagten beurkundet. Ober den Kauf- preis enthält der Vertrag, soweitder Kläger in Betracht kommt, folgende Bestimmungen: "Die Kaufpreise betragen: lr Eür hinsichtlich der Teilfläche von ca. 600 m^ 600 HM - sechshundert Reichsmark Dieser ist im Jahre 1947 außeranrtlich verrechnet worden. 600 RM entsprechen heute 60 DM.. Hinsichtlich der Teilfläche von ca. 400 m i 900 DM - neunhundert Deutsche Mark -. Diese ist bereits bezahlt, übelr den Empfang wird quittiert.11 Die durch diesen Vertrag an den Kläger verkaufte Fläche befindet sich mindestens seit dem Tage des Vertragsschlusses, teilweise, wie oben gesagt; schon langes im Besits des Klägerso Die Fläche ist erkennbar eingefrie-det. c) Durch notariellen Vertrag vom 14.Februar 1955 (llotar Dt. verkaufte die Beklagteeine Teilfläche von 2500 qm, die sich nördlich an die dem Kläger verkaufte Teilfläche anschließt an den Beklagten für 4000 DM. Gleichzeitig räumte die Beklagte dem Beklagten an ^em verbleibenden Restgrundstück PI. St. 1967 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle ein. Dieses Vorkaufsrecht bezog sich trotz irreführender Bezeichnung unstreitig nicht auf die früher an den Kläger verkauften Flächen. d) Durch notariellen Vertrag vom 17. Pebruar 1956 (Notar Dr.^[|^) verkaufte die Beklagte eine Teilfläche, die auch die Fläche umschloß, an der sie dem Beklagtezj. ein Vorkaufsrecht eingeräumt hatte, an Hans dHto für 6000 DM< e) iDurch notariellen Vertrag vom 8. März 1956 (Notar Dr, verkaufte ^ie ^urch vorstehenden Vertrag erworbene! Fläche an den Kläger für 6000 DM. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, er wolle in den Vertrag zwischen und (oben d) eintreten, trat von diesem Vertrage zurück. f) [Durch notariellen Vertrag vom 6. April 1956 (No-0 kaufte der Beklagte Nicklas von der Beklagten das Grundstück "Fl. St. Nr. 1967 Auwiese zu 56,36 a" für 10 000 DM. Die Vertragsteile erklärten zugleich di:e Auflassung. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt, daß die Verkäuferin keine Haftung für Flächenmaße übernimmt c Auf ^rund ides eben erwähnten Vertrages ist der Beklagt e^P^p^ ^ April 1956 als Eigentümer des Grund- stücks EL. St. 1067 in das Grundbuch eingetragen worden. In einem Schreiben vom 17. April 1956 an das Landratsamt (HB wandte sich der Beklagte ^pjpp dagegen, daß der Kläger auf djem Grundstück EL. St. 1967 ein Wäschereigebäude errichtet und mit der Ausschachtung für einen Erweiterungsbau begonnen habe. Wie sich nun bei der Ver- i messung herausgelstellt habe, sei die Grundfläche für das Wäschereigebäude1 und für den beabsichtigten Erweiterungsbau Bestandteil des ihm gehörenden Grundstücks EL. St. 1967. i j Ebenfalls |am 17. April 1956 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Beklagten ^^p^; in dem sie erklärtet in dem Vertrag vom 6. April 1956 sei ein Fehler unterlaufen, sie habe ihm "niemals Grund und Eigentum des Herrn verkauft. Sie bat den Beklag- ten Ppp|^, den Fehler zu berichtigten und aus diesem zu Unrecht für ihn fentstandenen Recht keinen Nutzen zu schlagen. Am selben läge übersandte die Beklagte Pppp^^ dem Kläger eine Abschrift dieses Schreibens und erklärte ihm in einem Begleitschreiben, daß sie sein (des Klägers) Eigentum--nicht bewußt an den -Beklagt en^p^^ verkauft habe und das ihm!angetane Unrecht bedaure« g) Zu eineiji weiteren Vertrag kam es nach Erlaß des im vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz ergangenen Urteils des Landgerichts Weiden vom 29. März 1957. Nachdem der Kläger aüf Grund der Nr. II dieses Urteils beim Grundbuchamt erwirkt hatte, daß nach Eintragung der ihm durch Vertrag vom 23. September 1952 verkauften Teilfläche, die inzwischen eine eigene PI. St. Nr. 1967/1 erhalten hatte, auf einem besonderen Grundbuchblatt (Band Blatt 13191 der Gemarkung die Beklagte BHHHB als Eigentümerin dieser Teilfläche eingetragen wurde, erklärten die Beklagten und^H^ am 19« Juni 1957 vor dem Notar Br. inBPPRl bezüglich des Grund- stücks PI. St, Nr. 1967/1 folgende Auflassung: MBas genannte Grundstück hat in dem Kauf-vertra^vom 6,4.1956 - U Nr. 797 de^Notars Hans - Herr Otto BBBHB von Prau^^pB^pgekauft, wobei die ganze PI. St. Nr.1967 aufgelassen wurde. Bamals wurde ein Kaufpreis von 10 000 BM hierfür vereinbart. Bie Vertragsteile wollen trotz des Endurteils des Landgerichts Weiden zu ilaren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 6,4.1956 stehen, so daß das Pj^S^ Nr. 1967/1 wieder auf Herrn Otto im Grundbuch umgeschrie- ben werden sTOU^ sind darüber em PI. St. Nr. auf Otto ____ und Herr _ aß das Eigentum an der Gemarkung übergehen soX Frau bewilligt und Herr beantragtTaiesen Eigentumsübergang in das Grundbuch einzutragen.n 1 Barauf wurde am 27. Juni 1957 der Beklagte BHUIfe als Eigentümer des Grundstücks FL. St. 1967A im Grundbuch eingetragen. Später wurde auf Grund einer vom Kläger beantragten einstweiligen Verfügung eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Klägeris eingetragen. Ber kläger hat im vorlj^enden Rechtsstreit seinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 23. September 1952 (oben b) auf Auflassung der ihm verkauften. Teilfläche geltend gemacht. Er hat ferner gegen w den Beklagten einen Anspruch aus unerlaubter Handlung erhoben. Er hat aus geführt; sei zwar formel- ler Eigentümer des ganzen Grundstücks PI. St«. 1967 ein--schließlich der ihm (Kläger) verkauften Teilfläche. Biese Rechtsstellung habe er sich aber auf sittenwidrige Weise verschafft. Er habe die tatsächlichen Besitzverhältnisse und die früher abgeschlossenen Verträge, insbesondere auch den vom 23. September 1952, genau gekannt. Er habe sich trotzdem die ganze Pläche verschafft, um ihn (Kläger) zu schädigen, und zwar entweder, indem er die Beklagte durch Täuschung dazu gebracht habe, sich auf den Vertrag vom 6. April 1956 (oben f) einzulassen, oder indem er in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit der Beklagten gehandelt habe. Er habe auch der Beklagten durch ein Garatieversprechen die Sicher- heit gegeben, däß sie vom Kläger nicht auf Schadensersatz belangt oder do<jh in einem solchen Palle von ihm (dem Beklagt en^fj|^) ihrerseits schadlos gehalten würde. Bie Beklagte habe infolgedessen kurz nach Absendung des Briefes vom117o April 1956 ihre Gesinnung zu Gunsten des Bekiagtengeändert. Ber Kläger hat beantragt: 1. pie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger* die ihm aus aer piannummer 1967 ver-. kauften Grundstücksparzellen von ca. 1000 qm, und zwar eine Teilfläche von 600 am. angrenzend an das Grundstück Plannummer 193 1/42 und in Verlängerung des eigenen Grundstücks des Klägers und eine weitere Teilfläche von 400 qm, in Verlängerung dieses Grundstücks gelegen, so wie es spätestens seit 23. September 1952 in den Besitz des Klägers übertrageh und von diesem eingefriedet worden ist, nach endgültiger Vermessung aufzulassen und die Ein* tragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilli-, gen. II. Ben Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bezüglich derln Hr. I näher bezeiebneten Grundstücksteile Rechte als Eigentümer auszuüben, insbesondere sie zu veräußern oder zu belasten 7 _ i t oder den Kläger im Besitz dieser Grund stücks-teile zu stören und ihm den Besitz zu entziehen. III. Ben Beklagten zu verurteilen, das ihm von der Beklagten~zu l) an den vorbe-zeichneten Grundstücksteilen übertragene Eigentum aufzugeben, es an die Beklagte zu 1) zurück-zuübertragen und in die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu willigen. Hilfsweise: Ben Beklagten zu verurteilen, iii die Berichtigung des Grundbuchs dergestalt zu willigen, daß die Beklagte zu 1) als Eigentümerin der laut Kaufvertrag vom 23« September 1952 an den Kläger verkauften Grundstücksteile wieder ins Grundbuch eingetragen wird, IV. Ber der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) zustehende Anspruch auf Wiedereintragung als Eigentümerin im Grundbuch beziehungs-' weise Berichtigung des Grundbuchs nach Maßgabe der Ziffer III. des gegenwärtigen Antrags wird dem Kläger überwiesen. * S * Bie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben ausgeführt: Nicht sie hätten sittenwidrig gehandelt,1 sondern der Kläger habe es getan, indem er versucht habe, sich durchals Strohmann das Grundstück Fl. St. 1967 zu verschaffen. Bas habe den Beklagten gezwungen, sich beschleunigt das Eigentum daran zu verschaffen^ Er habe dabei nicht gewußt, daß an den Kläger bereits eine Teilfläche verkauft gewesen sei, ebensowenig i daß diejenige Parzelle, die sich im Besitz des Klägers befunden habe und auf dieser sein Wäschereigebäude errichtet habe* zu der PI. St. Nr. 1967 gehört habe. Er habe geglaubt, es handle sich bei dieser Parzelle um eine aus der Regulierung des Flusses stammende Grundstücks- fläche und sie gehöre zu einer Flurstücknummer 193 1/41« Bei» Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklag- ten nen vom 23* September 1952 sei aus verschiede- Gründen nichtig, nämlich wegen Verstoßes gegen die ppi.Wvrr r wr ttw/ ir ,g-- i rum v » ‘ v guten Sitten, insbesondere wegen Wuchers, ferner wegen Verstoßes gegen die Preisvorschriften und schließlich weil es sich um ein unzulässiges Kompensationsgeschäft gehandelt habe•, Pas Landgericht hat die Beklagte verur- teilt, dem Kläger die im Vertrag vom 23. September 1952 verkauften Grundstücksteilflächen aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen. Es hat ferner festgestellt, daß Eigentümer der genannten Teilflächen nicht der im Grundbuch eingetragene Beklagte ^m^sei, sondern die Beklagte Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Per Kläger und die Beklagten haben Berufung eingelegt. Per Kläger hat beantragt unter teilv/eiser Neufassung des angefochtenen Urteils zu erkennen, wie bereits zu seinen Gunsten im ürteil des Landgerichts, wobei lediglich die Teilflichen nunmehr als Plannummer 1967/1 gemäß Vermessung bezeichnet werden sollten. Parüber hinaus solle das Berufungsgericht aber dem im ersten Rechtszug erhobenen .Unterlassungsanöpruch stattgeben. Schließlich hat der Kläger noch beantragt, zu erkennen: I IVo Per Beklagte wyrdwe^er verurteilt, das ihm von der Beklagten an der Plan- nummer 1967A ». übertragene jsigencum an die Beklagte durch Auflassung zurückzuüber- tragen unqnr^^antragung dieser Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen. V. Per d^r Beklagtengegen den Beklagten zu st ehend^aEBprucnals Eigentümerin der Kfiumiiffiner 1967/1 .. wird dem Kläger überwiesen. i Hilfsweise hat der Kläger zu seinen obigen Sachanträ-gen beantragt zu erkennen: / die Beklagten und werden ge- samt schuldnerisc^reruHeilts oiePlannummer 1967/1 -. dem Kläger aufzulassen und dessen Eintragung als Eigentümer dieser Plannummer im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen« Die Beklagten haben beantragt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden war, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat nunmehr geltend gemacht, die beiden Beklagten hätten insbesondere durch den Vertrag vom 19. Juni 1957 bewußt zusammengewirkt, um die Erfüllung seines Übereignunfsanspruchs aus dem Vertrag vom 23. September 1952 zu vereiteln. Die Beklagten haben vorgebrachts Der Vertrag vom 23. September 1952 sei auch deswegen recht sunwirksam, weil der angebliche Kaufpreis von 600 HM nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nur zu dem Zweck der Gebührenbewertung angegeben worden sei, die Gegenleistung des Klägers aber in Wirklichkeit in der 1947 vorgenommenen Lieferung von Möbeln bestanden habe. Insoweit sei also kein Kauf, sondern ein Tauschvertrag geschlossen worden und der Vertrag nicht richtig beurkundet. Bei dem Verkauf vom 6. April 1956 hätten die Beklag-te mam als Verkäuferin und der Beklagte als Käufer das gesamte Grundstück PI. St. 1967 als Kaufgegenstand gewollt, wobei die Beklagte daran, daß bereits eine Teilfläche davon an den Kläger verkauft gewesen sei, gar nicht mehr gedacht und sich auch über den Grenz verlauf keine Gedanken gemacht habe. Der Brief . der Beklagten^m^m^ an den Kläger vom 17. April 1956 ergebe nichts anderes. Aus den Akten 2 0 60/56 des Landgerichts Weiden gehe hervor, daß dieser Brief im Aufträge des Zeugen Hechtsanwalt der den Kläger vertre- ten habe, in dieser Form abgefaßt worden sei. Er gebe also nicht die Rechtsauffassung der Beklagten -10- 4 . i « » i i wieder, sondern enthalte nur eine auf Wunsch des Klägers nachträglich abgegebene Erklärung der Beklagten. Den Vertrag vom 19. Juni 1957 hätten die Beklagten nur geschlossen, weil sie an dem Vertrag vom 6. April 1956 hätten festhalten wollen, aber auch deshalb, weil der Kläger die Eintragung der Beklagt en^Hü^ als Eigentümerin des Flurstücks 1967/1 betrieben und erreicht habe, obwohl er gewußt habe, daß aus dem Urteil des Landgerichts insoweit eine Vollstreckung nicht habe betrieben werden dürfen. Der Kläger habe auch durchgesetzt, daß das Vermessungsamt entgegen einer ursprünglichen Zusicherung die streitige Grundstücksfläche als Fl. St. 1967/1 vermessen habe. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts - zur Klarstellung in vollem Umfang - aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, das Fl. St. 1967/1 dem Kläger aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufungen der Beklagten hat es in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit der Revision beantragen die Beklagten, ihren i Berufungsanträgen stattzugeben, soweit noch nicht geschehen, d.h. die Klage voll abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent seheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vertrag -11- vom 6. April 1956 zwischen den Beklagten über#den Verkauf des PI. St. 1967 habe sich nicht auf die zwei Teilflächen erstreckt, welche die Beklagtedurch den Vertrag vom 23. September 1952 an den Kläger verkauft, hatte. Insoweit habe eine falsch^ zuweitgehende Bezeichnung des Kaufgegenstandes Vorgelegen. Die Beklagtsei daher auch nach Vollzug des Vertrages vom 6. April 1956 trotz der Eintragung des Beklagten Eigentümerin der genannten Teilflächen (des späteren PI. St. 1967/1) geblieben. Bach dem Vertrag vom 19. Juni 1957 sei allerdings denn das Eigentum infolge Auflassung und Eintragung auch an dieser Teilfläche auf den Beklagtenübergegangen, da nunmehr die Beklagte ^m^irn Gegensatz zu dem früheren Vertrag vom 6. April 1956 mit dem Beklagten^H^ darüber einig gewesen sei, daß das Eigentum gerade an diesen streitigen Flächen über-gehen sollte. Die Beklagten hätten jedoch auch für den Pall, daß der Auflassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsicht- lich des PI. St. 1967/1 bestehe, den Vertrag vom 19. Juni 1957 zu dem Zweck abgeschlossen, die Verwirklichung jenes Übereignungsanspruchs des Klägers zu vereiteln. Darin liege ein sittenwidriges Zusammenarbeiten zu dem Zweck der Vereitlung fremder Hechte. Die Beklagten seien daher verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne dieses Handeln bestehen würde, d.h. das Grundstück an den Kläger aufzulassen und seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen. II. Die Revision bekämpft die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsirrig und auf Verfahrensverstoß beruhend. -12- I» Za dem bereits in der Tatsacheninstanz erhobenen Einwand der beiden Beklagten im Vertrag vom 23.. September 1952 sei der Kaufpreis für die Teilfläche von 600 qm nicht richtig beurkundet, weil die Gegenleistung des Klägers in Wahrheit in der Lieferung von Möbeln bestanden habe, führt das Berufungsgericht aus: Baß die Parteien in Wahrheit etwas anderes vereinbart hätten, als im Vertrage stehe, sei nicht bewiesen. Freilich hätten sie im Vertrag unmittelbar die Möbel als die Käuferleistung bezeichnen können. Es sei ihnen aber unbenommen gewesen, statt dessen einen Kaufpreis in Geld für das Grundstück festzusetzen und auch für die Möbel einen - entweder schon 194-7 oder erst nachträglich bestimm-ten-Preis zu vereinbaren und die gegenseitigen Forderungen als mit Rückwirkung auf das Jahr 1947 aufgerechnet zu betrachten. Dadurch, daß die beiderseitigen Kaufpreisforderungen als zu einem früheren Zeitpunkt erloschen hätten gelten sollen, sei die Gegenleistung des Käufers (des Klägers) erbracht gewesen. Eine Abweichung zwischen dem wahren und dem beurkundeten Vertragswillen der Parteien sei daher nicht festzustellen. Die Revision weist darauf .hin, daß der Kläger im Schriftsatz vom 20. September 1956 - Bezugnahme auf die Schriftsätze ist in beiden Urteilen der Tatsacheninstanz vorhanden - ausgeführt hat, er habe weder 600 RM noch später 60 DM gezahlt, diese Summen seien vielmehr fiktive " Preise für die Gebührenberechnung in der späteren Urkunde des Jahres 1952 gewesen, während in Wahrheit die Gegenleistung des Klägers darin bestanden habe, daß er im Auftrag der Beklagten eine Ladeneinrichtung und ein Fremdenzimmer hergestellt und ihr übergeben habe. Der Kläger habe auch an der genannten Stelle, führt die Revi-si on weit er aus, erklärt, die ■■ Y/ehduhg ' der *Kaüfpre± s •«■1'1■ • • •* für das im Jahre 1947 verkaufte Stück sei waußeramtlich verrechnet worden”, zeige genügend deutlich, daß die vom Notar eingesetzten oder angenommenen Preise nur fiktive Preise gewesen seien. Pie Revision ist hierzu der Meinung, die angeführten Ausführungen des Klägers enthielten ein Geständnis, an welches er und das Berufungsgericht gebunden gewesen sei, da die Beklagten sich die im Vortrag des Klägers enthaltene Sachdarstellung zu eigen gemacht hätten (sog. vorweggenommenes Geständnis, Baumbach/Lauterbach ZPO 25 Aufl. § 288 Anm. 1 B). Paß entgegen dem Wortlaut der notariellen Urkunde vom 23. September 1952, die die Vermutung der Richtigung und Vollständigkeit für sich hat, die Parteien in Wahrheit eine andere Gegenleistung des Käufers vereinbart hatten, war eine Tatsache, die die Beklagten zu bev/eisen hatten. Paran änderte auch der Umstand nichts, daß in i dem privat schriftlichen Vertrag vom Jahre 1947 keine Gegenleistung in bar erwähnt ist, zu demal da auch von keiner Sachgegenleistung die Rede ist. Per Berufungsrichter hat somit entgegen der Meinung der Revision die Beweislast nicht verkannt. Per Revision kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht den Bestimmungen des notariellen Vertrags vom Jahre 1952 hinsichtlich der Gegenleistung für die Teilfläche von 600 qm zuteil werden läßt, deswegen gegen das Gesetz verstieße, weil kraft gerichtlichen Geständnisses des Klägers das Berufungsgericht insoweit ein Tauschgeschäft hätte als gegeben erachten müssen (§ 290 ZPO)« Die Darlegung des Klägers in Nr. I 1 des Schriftsatzes vom 20o September 1956 So 1/42 GA/, in Wirklichkeit habe die Gegenleistung des Klägers fUr das Grundstück (die Teilfläche) darin bestanden, daß er im Auftrag der Beklagteneine Ladeneinrichtung und ein Fremdenzimmer hergestellt und übergeben habe, bezieht sich überhaupt nicht auf den Vertrag vom Jahre 1952, sondern auf den schon wegen Verstoßes gegen § 313 BGB nichtigen privatschriftlichen Vertrag vom Jahre 1947» Die genannten Ausführungen enthalten daher kein Geständnis nach der Richtung, daß der Vertrag vom Jahre 1952 hinsichtlich der Teilfläche dem Urkundenwortlaut zuwider ein Tauschvertrag gewesen sei. Daran ändert auch nichts, daß hinsichtlich des Betrages von 600 RM und 60 DM in der notariellen Urkunde der Kläger von fiktiven Preisen für die Gebührenbewertung spricht. Fiktiv waren diese Preise in dem Sinn, daß eine Bezahlung der Beträge wegen des zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Aufrechnungsvertrags nicht in Frage kam. Der Kläger sagt demgemäß auch, er habe als Gegenleistung weder 600 RM noch später 60 DM bezahlt. Die praktische Bedeutung der nachträglichen Festsetzung eines Beträges von 600 RM umgestellt auf 60 DM für die beiderseitigen Leistungen der Kaufvertragsparteien trat demgemäß in der Tat vor allem bei der Gebührenbewertung des Notars in Erscheinung. Schließlich nötigt auch die Wendung in Nr. I 2 des genannten Schriftsatzes, die notarielle Verbriefung sei zu dem Vertrag des Jahres 1947 im Jahre 1952 nachge-holt worden, nicht zur Annahme eines Geständnisses, daß ein Tauschvertrag geschlossen worden sei. In wirtschaftlicher Hinsicht wurde allerdings durch den Vertrag von 1952 der 1947 wegen Nichtigkeit des Geschäfts nicht erzielte Erfolg erreicht, es stand jedoch, wie das Berufungsgericht zutrefffend ausführt, den Parteien frei, zu diesem Zweck eine andere rechtliche Gestaltung zu wählen. Beizustimmen ist auch der aus den Ausführungen des Berufungsurteils erkennbaren Auffassung der Oberlandesgerichts, diese rechtliche Gestaltung hinsichtlich der Gegenleistung für den Grundstücksteil habe im Kaufvertrag eine den Erfordernissen der §§ 125, 315 BGB noch genügenden Ausdruck gefunden. Die Wendung, der Kaufpreis für den Grundstücks-teil sei bereits im Jahre 1947 außeramtlich verrechnet worden, konnte wörtlich genommen offensichtlich nicht zutreffen, da die erst 1952 wirksam begründete Kaufpreisforderung nicht schon 1947 verrechnet sein konnte. Die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung, daß gegen eine aus Vorgängen des Jahres 1947- von den Kaufvertragsparteien als bestehend gewollte Forderung des Käufers (Klägers) aufgerechnet sein sollte, ist möglich und aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie aus der angeführten Formvorschrift sind Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrags vom 23. September 1952 daraus abzuleiten, daß in der oben erörterten Vertragsbestimmung die Gegenleistung des Käufers auch mit HM bezeichnet ist, da dies nur für die Vergangenheit geschieht und § 3 WährG auf die Unterbindung einer derartigen Vereinbarung nicht abzielt, sondern bei dieser Gesetzesbestimmung an ausländische Währungen gedacht ist. Da nach alledem der Kaufvertrag vom 23« September 1952 vom Berufungsgericht mit Recht als gültig behandelt worden ist, kann offen bleiben, ©by wie die'Revisionsörwide-rung meint, die Beklagten einen etwaigen Formmangel nicht geltend machen könnten, weil der Kläger im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags auf dem Kaufgrundstück zur Schaffung einer neuen Existenz gebaut habe. 2. Auch die weiteren Angriffe der Revision bringen das Berufungsurteil nicht zu Pall. a) Der Berufungsrichter rechtfertigt seine Auffassung, daß der Kaufvertrag vom 6. April 1956 sich nicht auf die dem Kläger im Vertrag vom 23. September 1952 verkauften Teilflächen des PI. St. 1967 bezogen habe, mil* folgenden Erwägungen: Baß die Beklagte Hilgenberg diese Teilflächen dem Beklagtennicht habe mitverkaufen wollen, ergebe sich eindeutig aus ihrem Brief vom 17. April-1956. Es sei im Hinblick auf die Aussagen des zeugen und die Passung des Briefes nicht glaubhaft, daß die Beklagte wie sie später vorgetragen habe, im Auftrag des Zeugen^m^den Brief in dieser Porm abgefaßt habe. Es könne das auch dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei, selbst wenn sie den Brief im Auftrag des Zetigen geschrieben habe, nicht glaubhaft, daß der Inhalt, wenn auch vom Zeugenentworfen, zur Zeit der Unterschrift der Beklagten nicht auch ihre wahre Meinung gewesen sei. Ber Beklagte habe zwar möglicherweise schon mit dem Vertrag vom 6. April 1956 die ganze Pläche des PI« St. 1967, also einschließlich der dem Kläger verkauften Teilflächen, haben wollen, wenn man auf seinen inneren Willen abstelle. Bieser innere Wille sei aber belanglos, da die beiden Beklagten vor dem Kauf vom 6. April 1956 die zu verkaufende Pläche umschritten hätten, und zwar so, daß jene Teilflächen nicht einbezogen waren. Bas ergebe sich aus der Aussage des Zeugen in Verbin- dung mit der Tatsache, daß die Beklagte tflmB^sich ohne stichhaltige Gründe geweigert habe, über jene Begehung als Partei auszusagen. Wenn die Revision hierzu die Verletzung eines Erfahrung s sat zes rügt dahingehend; daß eine derartige Grenzu demschreitung, wenn wirklich vorgenommen, in der Vertragsurkunde festgehalten wäre, so kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Erfahrungssatz besteht. Jedenfalls würde er nur bestehen, wenn die Parteien die Umschreitung dem Notar auch mitteilen, was die Beklagten nicht einmal behaupten» Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen auch den in der Tatsacheninstanz von den Beklagten nicht angeführten Umstand zu behandeln, daß Rechtsanwalt mehrfach für den Kläger beruflich tätig gewesen war, bestand umsoweniger, als seine Aussage ja ergibt, daß er gerade zu der Unterredung, während der der Brief vom 17* April 1956 geschrieben wurde, sich im Auftrag des Klägers begeben hatte« Die' entscheidende Tatsache für die Überzeugungsbildung des Berufungsrichters war offenbar die Weigerung der Beklagten sich vernehmen zu lassen, aus der der Berufungsrichter den Schluß gezogen hat, die Beklagte hätte die Umschreitung bei wahrheitsgemäßer Aussage bekunden müssen. Der Umstand, daß der zeuge im Rechts- streit 2 0 60/55 LG Weiden in einem Schriftsatz erklärt hatte: Auf Grund eines Briefes der Frau^^m^, der von ihr im Auftrag des Unterzeichneten in der niedergelegten Form abgefaßt wurde « • -, ist vom Berufungsgericht dadurch i gewürdigt worden, daß es diese Möglichkeit der Entstehung des Briefes bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Die entsprechende Behauptung der Beklagten ist übrigens auch im Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 16 unten) festgehalten. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt also nicht vor« b) Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten vorsätzlich zusammengewirkt, um den als möglicherweise bestehend erkannten Anspruch des Klägers auf Übereignung der f m * C > i r t *! \ i \ I i k streitigen Teilflächen mit ihrem Vertrag vom 19.'Juni l'957 zu vereiteln, ebenfalls ohne Rechtsverstöß zustande gekomT men. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, ein bewußtes Zusammenwirken zur Umgebung und Schädigung fremder Rechte verstoße anerkanntermaßen gegen die guten Sitten, auch wenn es sich nur um obligatorische Ansprüche handle, und zwar gerade auch für den hier in Betracht kommenden Fall; daß der Anspruch eines Käufers auf Herausgabe der gekauften Sache durch das komplottmäßige Zusammenwirken des Verkäufers mit einem späteren Käufer vereitelt würde (RGZ 103, 419$ 108, 58). Das sittenwidrige Zusammenwirken ergebe sich hier allein schon daraus, daß die Beklagten sich ausdrücklich über das Urteil des Landgerichts mit dem Vertr&g vom 19o Juni 1957 hinweggesetzt hätten, obwohl sie nach der Ansicht des* Senats damit gerechnet hätten, daß die vom Landgericht vertretene Auffassung, der Vertrag vom 23- Sep*-tember 1952 sei rechtswirksam, auch im weiteren Rechtszug als zutreffend angesehen würde. Im übrigen ergebe auch die ganze Sachlage, daß der Beklagte alles daran setzen- den mit ihm verfeindeten Kläger daran zu hindern, das Eigentum an der streitigen Fläche zu erwerben, und daß die Beklagte die er auf seine Seite habe/ ziehen können, ihn hierbei unterstütze. Rach Meinung der Revision hätte das Berufungsgericht hier den Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen, daß der Kläger durch Vorlage des Entscheidungssatzes des landgerichtlichen Urteils ohne die Gründe es beim Grundbuchamt erreicht hatte, daß diese Behörde die Beklagte H^^ixn Wege der Berichtigung wieder als Eigentümerin der streitigen Teilflächen eintrug (das Grundbuchamt hatte die Voraussetzungen der §§ 14, 22 GBO als gegeben erachtet), Dem Kläger sei dabei bekannt gewesen, daß das Landgericht von einer Sicherheitsleistung bezüglich seines Anspruchs Uber die Unrichtigkeit des Grundbuchs abgesehen habe, weil es keine Gefahr für die Beklagten mangels einer Vollstreckungsmöglichkeit als gegeben eracht et: habe, ' Biese bereits in der Tatsacheninstans behaupteten Tatsachen schlössen, meint die Revision, den Vorsatz sittenwidriger Schädigung der Beklagten aus, die nur den früheren vom Kläger zu Unrecht geänderten Zustand (der Eintragung des Beklagten.^0^^) hätten wiederherstellen wollen. e Bie Revision erwähnt aber selbst, daß gegen die Eintragung der Beklagten ein Widerspruch vom Grundbuchamt auf Antrag des hierbei anwaltschaftlieh vertretenen Beklagtenzu dessen Gunsten eingetragen worden ist. Bieser Widerspruch hätte ausgereicht, um Gefahren aus der Eintragung der %klagten^^J|||H^ von dem Beklagten abzuwenden. Bie Beklagten haben je- doch darüber hinaus eine materielle Rechtsänderung durch die Eigentumsübertragung vorgenommen und sich auch im Vertrag vom 19. Juni 1957 auf das Vorgehen des Klägers nicht als Begründung für ihren Vertragsschluß berufen« Unter diesen Umständen beruht die Feststellung der Schädigungsabsicht nicht auf Verletzung des § 286 ZPO. Babei ist unerheblich, ob das Vermessungsamt entgegen früherer Zusage das Fl. St. 1967/1 vor Erledigung des gegenwärtigen Rechtsstreits gebildet hat; das war keine für die Beklagten nachteilige Rechtsänderung. Gleichfalls ohne Belang ist, ob das Flustück 1020 qm oder 1000 qm umfaßte, da der Vertrag vom 23. September 1952 seine Größe nur ungefähr mit ca. 600 plus ca. 400 qm angibt * Ein Unterschied konnte allenfalls eine zusätzliche Pflicht zu ergänzender Gegenleistung begründen, die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten durch den Berufungsrichter aber nicht beeinflussen. o III, Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war zurückzuweisen. Da die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt bleiben, haben sie auch die Kosten der Revision gesamtschuldnerisch zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO). Br. Tasche Br. Augustin Schuster * Br. Blattern Offterdinger